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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: zwangsbeitragneindanke am 15. Dezember 2013, 11:27

Titel: Klagebegründung?
Beitrag von: zwangsbeitragneindanke am 15. Dezember 2013, 11:27
Nunja, alles schön und gut, die Frage ist nur worauf man den Widerspruch stützt? Früher war es einfach, man hat begründet, dass keine Geräte vorhanden sind und fertig.
Jetzt sieht die Sache insgesamt schwieriger aus.

Die einzig stichhaltige Begründung könnte sein, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer (Zwecksteuer) ,ähnlich des Solidaritätszuschlags handelt und deswegen das Zustandekommen der Gebühr verfassungswidrig ist.
Deswegen sind, glaube ich, schon Verfahren anhängig. Die Urteile werden auf sich warten lassen, denn die Gerichte werden einen Weg finden wollen, die Gebühr irgendwie zu rechtfertigen. Das war schon in der Vergangenheit so. In der Vergangenheit hat man bei der Rundfunkgebühr ein Wort gewählt (oder erfunden), das ich zuvor noch nicht kannte, nämlich es handele sich hier um eine VORZUGSLAST.

Die Gerichte hatten schon erkannt dass es sich um eine Last handelte  :laugh: :o >:(, man hat heir begründet, dass der Vorzug bestünde,wenn man Empfangsgeräte besitzt, öffentl. rechtl. Rundfunk zu empfangen,   der entsprechend gebührenpflichtig ist.

Mit dieser Vorzugslast können sie eigentlich  heute nicht mehr kommen, jedoch wird man sich mit Sicherheit etwas anderes ausdenken. Oder  man argumentiert ggf wieder mit der Vorzugslast. ::) :o :( >:( >:( >:( >:( ?????Es bestehe allgemein die Möglichkeit öffentlich rechtl. Rundfunk irgendwie zu empfangen. Auf das Urteil bin ich auf jeden Fall gespannt, jedoch wird es eine Enttäuschung sein.  :(
Es geht hier um 8 Mrd jährlich, das ist kein Pappenstiel.

Zudem habe ich schon mal ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam:
VG Potsdam · Urteil vom 30. Juli 2013 · Az. VG 11 K 1090/13        http://openjur.de/u/645183.html
darin wird von dem Gericht unter anderem  angeführt:

"Der Beitrag ist eine Art der öffentlichen Abgabe, dessen Wesen es ist, vom Beitragspflichtigen für die bloße Möglichkeit der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage – hier des Sendeprogramms der Rundfunkanstalten - erhoben zu werden, d.h. ohne dass die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage Voraussetzung ist."
"In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liegt ein sachgerechtes Kriterium für die Anknüpfung der Beitragspflicht, das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt, indem es auch die Gruppe derjenigen, die überhaupt kein Empfangsgerät im privaten Bereich besitzen, mit der typbildenden Gruppe derjenigen, die tatsächlich Empfangsgeräte in der Wohnung bereithalten, in der Beitragspflicht gleichstellt."

"Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet."

Die Frage ist, was ist dem noch entgegenzusetzen?
Wie soll man die Klage allgemein noch begründen? Um ggf  Aussichten auf Erfolg zu haben?
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: unGEZahlt am 11. Januar 2014, 00:09
VG Potsdam · Urteil vom 30. Juli 2013 · Az. VG 11 K 1090/13 
....
Die Frage ist, was ist dem noch entgegenzusetzen?

Dieses Potsdamer "Urteil" hat bestimmt noch viele Unstimmigkeiten, denen vernünftige Begründungen entgegengesetzt werden können.
( http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/ze9/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE130002448&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint )

Diese "Entscheidung" z. Bsp. hier entbehrt meiner Meinung nach vollständig jeglicher Logik und Vernunft:
Zitat
53
Die Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung ist zudem ein milderes Mittel, als jeden zum Beitrag heranzuziehen, was rechtlich ebenfalls möglich wäre, da in Deutschland jedermann die theoretische und nahezu jedermann die praktische Möglichkeit hat, Rundfunk zu empfangen.

Es wird behauptet, dass "jedermann" in Deutschl. theoretisch Rundfunk empfangen könne.



Wie können taubblinde Menschen theoretisch Rundfunk empfangen?

Wie kann ohne jegliche Finanzierungsmöglichkeit von Rundfunkempfangsgeräten theoretisch Rundfunk empfangen werden?

Da fehlt doch etwas in dieser "Urteilsbegründung" (?)

Markus

Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: six2seven am 11. Januar 2014, 12:08
Zitat zwangsbeitragneindanke:

"In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liegt ein sachgerechtes Kriterium für die Anknüpfung der Beitragspflicht…………… indem es auch die Gruppe derjenigen, die überhaupt kein Empfangsgerät im privaten Bereich besitzen, mit der typbildenden Gruppe derjenigen, die tatsächlich Empfangsgeräte in der Wohnung bereithalten, in der Beitragspflicht gleichstellt."


Hallo,
.. diese Argumentation sollte man sich über die Tür nageln.

Erkennen wir darin endlich, dass hier Staatsfernsehen um jeden Preis
verteidigt wird.
Es geht nicht um Inanspruchnahme, sondern um die höher stehende,
sichere Gewährleistung, Meinung zu verbreiten.
Mit 25 Millionen täglich, 750 Millionen monatlich, ergo 9 Milliarden
jährlich ist der ÖRR das absolute Machtinstrument, *meinungsbildend 80 Millionen
zu lenken*.
Die Argumentation der *Volksvertreter*
die Urteilsbegründungen der Richter, die Stellungnahme der *Gutachter *,
sind so einheitlich, dass hier schon die Lampen angehen müssten.

Ich sehe es für mich so, dass Widerstand die wirkliche *Demokratieabgabe *
darstellt und so kommt die Schönenborn`sche Aussage noch zu Ehren.
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: Helmut Enz am 11. Januar 2014, 12:22
.......
Die Frage ist, was ist dem noch entgegenzusetzen?
Wie soll man die Klage allgemein noch begründen? Um ggf  Aussichten auf Erfolg zu haben?

Der neue “Rundfunkbeitrag” – Eine verfassungswidrige Reform
Richter Dr. Exner: So wie etwa eine Hundesteuer nicht an die Haltung von Katzen anknüpfen kann, kann die Abgabenpflicht zur Finanzierung des Rundfunks nicht an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen...... Die reformierte Rundfunkabgabe ist daher verfassungswidrig.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5320.msg56709.html#msg56709 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5320.msg56709.html#msg56709)

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg56489.html#msg56489 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg56489.html#msg56489)
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: gerstrong am 11. Januar 2014, 14:08
Das ist alles schön und gut, aber wie kann man jetzt weiter vorgehen gegen eine abgewiesene Klage. Man kann Berufung eingehen aber geht noch. Ich denke für eine höhere Instanz braucht man auch einen Anwalt.

Gibt es noch andere Möglichkeiten falls die Klage abgewiesen wird?
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: 503 am 11. Januar 2014, 15:13
Es gibt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Alle Wohnungsinhaber werden gezwungen die Altersvorsorge(Sonderrenten/Betriebsrente) von ARD/ZDF mitzufinanzieren. Auch wenn man keine Geräte besitzt oder wenn man ÖRR aus Gewissensgründen ablehnt.
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: gerstrong am 11. Januar 2014, 15:15
Ja, das stimmt alles, aber wie drehen wir nach der Klage und Ablehnung den Geldhahn zu. Da sehe ich noch nicht so die Lösung...
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: ReinSprung am 11. Januar 2014, 17:08
Hallo zwangbeitragneindanke,

das 'Potsdamer Urteil' ist kein Maßstab und dient nur einem Zweck, sich darauf zu konzentrieren, dass man auf weitblickendere Richter stößt!  Es gibt gute und weniger gute Dichter. Die guten hinterlassen Spuren, weil man deren Dichtkunst und Sinn versteht, die anderen bleiben weniger gute Dichter, weil sie nicht auf eigene Dichtkunst , sondern sich weitestgehend auf fremde Dichtkunst beschränken und diese reproduzieren. So sehe ich das 'Potsdamer Urteil'. Es hilft mir, zu erfahren, wie einige Richter ticken und ich habe Verständnis, dass sich gute Richter weiter entwickeln, während andere nicht über den Stuhl, auf dem sie sitzen, hinauskommen.

Die Rundfunkbeitragsschuld bezieht sich eben nicht mehr auf Geräte, sondern auf Wohnraum! Ergo besteht die VORZUGSLAST nicht mehr auf 'möglich' vorhandene Geräte, sondern auf 'möglich' vorhandenen Wohnraum. Und mit Wohnraum kann ich keinen 'möglichen nahezu 100% Rundfunk empfangen'! Ergo auch keinen Vorzug daraus ziehen!

So wie ein Mann nicht deshalb schon einen Kindergeldbeitrag an eine Frau zahlen muss, nur weil er die Möglichkeit hat Samen zu spenden. Was ist dann mit den Männern, bei denen dies aus irgend einem Grund nicht möglich ist? Stellen die dann einen Befreiungsantrag? Sollen sie sich also gegenüber einer staatlichen Behörde outen, die bei der Ausarbeitung des Gesetzes 'Samenspender sind kindergeldbeitragspflichtig' mitgewirkt hat, nur um die Finanzierung des Systems und Fortbestand der Bevölkerung im Bananen-Republik-Land zu sichern? Oder sollen jetzt auch kinderlose Ehepartner einen Kindergartenbeitrag bezahlen, nur weil sie sich dafür entschieden haben, keine Kinder in diesem Bananen-Republik-Land zu setzen? (Gut über die Steuer finanzieren sie ein Teil der staatlichen Kindergärten.) Hier werden Persönlichkeitsrecht und Handlungsfreiheit (ob aktiv oder passiv) und Menschenwürde beschnitten, die ich mir nicht gefallen lasse. Diese zwei Beispiele sind stellvertretend. Darum Klage ich!

In einem anderen Beitrag ''Aufsatz in 'Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht'' des Richters Dr. Exner u. RA Seifarth wurde ja erkannt, dass es den Machern des 15.  RÄStV (RBStV) mehr darum geht, die Finanzierung zu sichern, statt um Qualität. Wenn die Qualität stimmt, schauen auch mehr Leute Fernsehen und hören mehr Radio und sind dann auch eher bereit zu zahlen. Also sollte sich die Finanierzung an die Erneuerungen der Technik und Qualität der Programme ausrichten - das ist der eigentliche Bestandsauftrag, über das das BVfG in Karlsruhe irgendwann mal entschieden hat. Und da kann man dann auch die Beiträge entsprechend angepassen, wenn der Nachweis geführt wird! Was jetzt passiert ist doch, das die Rundfunkanstalten Narrenfreiheit in den Finanzierung erhalten, obwohl sie mit weniger Geld auskommen könnten. Die finanzieren doch mehr die exorbitanten (hohen) Betriebsrenten! Ich kenne einen Steuerberater, der mir mal etwas verraten hat, dass ich hier nicht wieder geben möchte! (Es langt schon, dass ich diesen Satz geschrieben habe!)

Und für mich ist der Gleichbehandlungsgrundsatz (GG Artikel  3 Abs. 1) auf jeden Fall gestört. Man darf sich nicht nur auf die beziehen, die eine Wohnung und keine Empfangsgeräte haben, sondern muss auch die Menschen mit einbeziehen, denen Wohnraum verwehrt wird oder über keinen Wohnraum verfügen! Und das sind nicht wenige in Deutschland. Es sind Hunderttausende! Und sollen die, die Wohnraum besitzen, diesen nur deshalb aufgeben, damit sie aus dem Zwangsbeitrag 'Rundfunkbeitrag' rauskommen?

Sorry, ich höre jetzt auf!
Gruß
ReinSprung
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: zuwider am 11. Januar 2014, 19:11
Schon etwas älterer 3-seitiger Beitrag, aber er trifft genau den Kern:

http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-die-nimmersatten/7397892.html
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: ReinSprung am 13. Januar 2014, 11:50
In meiner Klagebegründung habe ich auch den Artikel 13 des Grundgesetzes mit einbezogen.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html

'Art. 1. Die Wohnung ist unverletzlich.' Die Wohnung ist Wohnung bzw. Wohnraum und keine Stätte, wo es 'nahezu zu 100% möglich ist - auch ohne funktionstüchtige oder überhaupt keine Rundfunk-Empfangsgeräte - Rundfunk-Programm zu empfangen! In nahezu allen Wohnungen in Deutschland ist es möglich, vieles bzw. viele Dinge zu empfangen oder auch nicht! Auch schlechtes Programm und schlechte Nachrichten! Auch das Geschrei vom Nachbarn. Soll ich ihm deshalb einen Schrei-Beitrag zahlen?

Die Einbeziehung der Wohnung als 'Empfangsgerät' kommt einem Lauschangriff gleich!

Gruß
ReinSprung
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: Cibabo am 13. Januar 2014, 23:54
Zum Thema "Vorzugslast" als verbleibende Begründung für die 'Nicht-Steuer-Eigenschaft" halte ich folgende Aspekte für erwägenswert:

Vorzugslasten sind Abgaben, die zur ganzen oder teilweisen Deckung der Kosten öffentlicher Anstalten oder Einrichtungen von jenen Personen erhoben werden, die besonders daran interessiert sind und/oder denen daraus ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (z.B. Beiträge für Strassenbau, Kanalisation, Flusskorrektion).

Zwei Wohnungen bzw. Wohnung und Büro werden beim Rundfunkbeitrag zweimal mit dieser Vorzugslast berechnet, obwohl eine Vorzugslast wohl weniger dem Raum denn der Einzelperson mit individuellem Sondervorteil  zugerechnet werden darf. Andernfalls müssten auch leerstehende Wohnungen mit dieser Vorzugslast belegt werden, so wie es beim Straßenbau der Fall ist. Dies ist bei den Rundfunkgebühren nicht der Fall. Die Einstufung als Vorzugslast erscheint daher, so sie auf den Raum und nicht die Einzelperson abstellt, willkürlich und ist nicht zutreffend.


Sollte die Rundfunkgebühr doch als 'Vorzugslast' gesehen werden, so verstößt diese Belastung gegen das Europarecht.  Der Rundfunk kann nicht nur im Inland, sondern europaweit von jedermann mittels neuartiger Empfangsgeräte gleichermaßen empfangen werden doch nur die Inländer müssen diese Last bezahlen. Diese ungleichmäßige Zahlungsverpflichtung ist ungleichmäßig und willkürlich. Mir ist nicht bekannt, dass die europaweite Empfangsmöglichkeit hier eingeschränkt würde. Technische Möglichkeiten wie die Begrenzung des zugriffsberechtigten IP-Adressraumes werden meines Wissens nicht umgesetzt oder sind einfach und legal zu umgehen (vgl. Empfangsmöglichkeit des Britischen BBC-Programms über legale Proxy-Server).

Summa Summarum: Eine Einstufung als Vorzugslast wäre denkbar im alten Deutschland mit analogem und begrenzt empfangbaren Rundfunk. Mit der weltweiten Bereitstellung der Inhalte über neuartige Medien kann nicht mehr von einer Vorzugslast eines begrenzten Teilnehmerkreises gesprochen werden.

Die Länder täten gut daran, die Rundfunkgebühren als Steuergesetz in den Bundesrat einzubringen anstatt diese unter dem Decknamen 'Gebühren' selbst einzutreiben. Dann würde die Beiträge in Höhe und Verwendung als das behandelt und diskutiert, was sie sind: Eine recht teure Steuer.
Die heiß diskutierten Mautgebühren für PKW sind Peanuts dagegen.


Böse Worte in eigener Sache:
Ich begreife nicht, warum die Rechtsaufsicht der Rundfunkanstalten  (z.B. Berliner Senat) nicht eingreift, wenn die Rundfunkanstalten in guter alter GEZ-Manier pünktlich zu Weihnachten mit Vollstreckung, Lohnpfändung, Mietkautionspfändung, Kontopfändung drohen, ohne zuvor Ihre eigenen Hausaufgaben gemacht zu haben, nämlich sachlich über den fristgerecht eingelegten Widerspruch zu entscheiden.


Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: Roggi am 14. Januar 2014, 00:26
Gut erkannt, super ausgearbeitet. Daraus ergibt sich, dass jemand mit 2 Wohnungen den doppelten Vorteil haben müsste, was ja nicht geht. Auch hier wird offensichtlich gegen das Gleicheitsgebot verstossen, obwohl jemand mit 2 Wohnungen den gleichen Vorteil hat wie jemand mit nur einer Wohnung, muss er den doppelten Beitrag zahlen.
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: ThomasW am 14. Januar 2014, 09:25
Daraus ergibt sich, dass jemand mit 2 Wohnungen den doppelten Vorteil haben müsste, was ja nicht geht. Auch hier wird offensichtlich gegen das Gleicheitsgebot verstossen, obwohl jemand mit 2 Wohnungen den gleichen Vorteil hat wie jemand mit nur einer Wohnung, muss er den doppelten Beitrag zahlen.

Und nicht nur das. Singles zahlen einen doppelt so hohen Beitrag wie Paare und den mehrfachen Beitrag von Familien!
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: Rochus am 14. Januar 2014, 14:40
Was die Angelegenheit betrifft, die vor dem VerwGer in Potsdam verhandelt wurde, ist uns nicht bekannt, wie die Argumentation des Klägers/der Klägerin lautete.

Obwohl Verwaltungsrichter sich nicht ausschließlich an den Wortlaut einer Klageschrift halten sonder darüber hinaus auch selbständig Recherche betreiben sollen, ist es durchaus möglich, dass die Argumentation in der Klageschrift bzw. der mündliche Vortrag nicht sehr schlüssig war. Das macht es dann leicht, das Begehren abzubügeln.

Es wäre allerdings zu hoffen und auch zu erwarten gewesen, dass der Charakter der mit "Beitrag" bezeichnete Abgabe auf den tatsächlichen Wahrheitsgehalt dieses Begriffs überprüft worden wäre. Das hätte dann die Brücke zur Zweifelhaftigkeit eines Beitrages und damit zur Erkenntnis geführt, dass es sich bei der Abgabe um eine Steuer handelt. Zum Beschluss über die Erhebung einer solchen Steuer jedoch fehlen den Länndern die notwendigen Kompetenzen.

Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: unGEZahlt am 14. Januar 2014, 19:03
Obwohl Verwaltungsrichter sich nicht ausschließlich an den Wortlaut einer Klageschrift halten sonder darüber hinaus auch selbständig Recherche betreiben sollen, ist es durchaus möglich, dass die Argumentation in der Klageschrift bzw. der mündliche Vortrag nicht sehr schlüssig war. Das macht es dann leicht, das Begehren abzubügeln.

Ja, diese klagende Person mit der Kanzlei hatte wohl tatsächlich keinen überzeugten Eindruck gemacht.

Entweder untertänig den Zwangsbeitrag bezahlen
oder
sich dagegen verteidigen und Nichtzahlen.

Alles andere macht keinen Sinn. Diese Person hätte sich wirklich wenigstens entscheiden können.

( http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/ze9/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE130002448&doc.part=L&doc.price=0.0 )
Zitat
Tatbestand
...
3
Der vierteljährliche Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro für das erste Quartal Januar bis März 2013 wurde per Lastschrift im Dezember 2012 eingezogen. Nachdem er am 13. Februar 2013 seine Lastschriftermächtigung zurückgezogen hatte, erhielt der Kläger unter dem 16. März 2013 eine Zahlungsaufforderung für den Zeitraum April bis Juni 2013 und zahlte am 18. April 2013 53,94 Euro.
....


Aber die "Begründung" der "Gerichtsentscheidung" war ja noch sehr viel sinnloser. Solche kleinrichterlichen "Urteile" sind doch keine 105 € Gebühren wert!

Markus




Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: Roggi am 14. Januar 2014, 23:09
Zitat
23
Die offenen Fragen im Bereich der Zulässigkeit der Klage müssen jedoch letztlich nicht abschließend geklärt werden, da die Klage auf der Grundlage bereits vorhandener Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls unbegründet ist.
Die berufen sich einfach auf Gerichtsurteile, die aus GEZ-Zeiten stammen. Unglaublich!!!

Zitat
28
Der Beitrag ist eine Art der öffentlichen Abgabe, dessen Wesen es ist, vom Beitragspflichtigen für die bloße Möglichkeit der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage – hier des Sendeprogramms der Rundfunkanstalten - erhoben zu werden, d.h. ohne dass die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage Voraussetzung ist.
Es wird noch nicht mal geklärt, was der Beitrag denn nun wirklich ist.

Zitat
30
Anknüpfungspunkt für die Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu leisten, ist die Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen zu nutzen. Diese Nutzungsmöglichkeit wird mit der Inhaberschaft einer Wohnung, mithin letztlich dem Vorhandensein einer Wohneinheit verbunden, weil der Gesetzgeber zu Recht davon ausgeht, dass hier typischerweise die theoretische Möglichkeit des Rundfunkempfangs besteht und auch in der Regel Rundfunk empfangen wird.
Dieses Argument ist hier im Forum hinreichend widerlegt worden. Ohne Empfangsgeräte kein Vorteil, ohne Vorteil grundgesetzwidrige Zwangsfinanzierung.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme ist eine Unterstellung zur Bereicherung von örR. Es muss nachgewiesen werden dass Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist. Der Rundfunkbeitrag wird als Beitrag bezeichnet und nicht als Steuer.
Zum Beispiel beim Beitrag zum Deichverband kann leicht nachgewiesen werden dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist, falls die Wohnung genau in dem Gebiet sich befindet wo ein Beitrag zum Deichverband gezahlt werden muss. Und das wird vom Finanzamt eingezogen. Öffentlich-rechtliche Abgaben werden vom Staat (Bund, Länder, Gemeinden) erhoben, damit die öffentlichen Aufgaben erfüllt werden können.
Wer Beiträge zahlen muß, weil er die Möglichkeit hat, Rundfunk zu empfangen, muß gleichzeitig für die Möglichkeit zahlen, dass die Politik die Sender für ihre Zwecke einsetzt, dass sich Mitarbeiter zu Unrecht illegal bereichern, dass Meinungsmanipulation betrieben wird, dass die eigene Freiheit aufgegeben wird usw. Wer das ablehnt, darf nicht zur Zahlung gezwungen werden.
Das Entfallen der Nachweisplicht darf nicht dazu führen, dass alles abgelehnt wird. Andersrum wird besonders örR nachweispflichtig, seinem Auftrag nachzukommen, was ernicht tut.

http://openjur.de/u/645444.html Urteil vom 19.08.2013
Zitat
Die Inhaberschaft einer Wohnung stellt als solche jedoch noch nicht den Vorteil dar, den der Rundfunkbeitrag abschöpfen will. Vielmehr wird aufgrund der Wohnungsinhaberschaft vermutet, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung besteht. Eine von der tatsächlichen Nutzbarkeit abhängige Entgeltabgabe fordert jedoch einen widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem ein nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht Nutzungsfähiger oder ein Nichtempfänger des Angebots die gesetzliche Vermutung widerlegen, sich insoweit von der Beitragspflicht befreien kann (vgl. P. Kirchhof, Gutachten, a.a.O., S. 61). Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich der alten gerätebezogenen Rundfunkgebühren entschieden, dass es gerechtfertigt ist, wenn die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus geknüpft wird, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 -, Juris Rn. 13). Der Leistungsbezug wurde damals durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 -, Juris Rn. 16). Dieser Tatbestand steht jedoch in einer engeren Verbindung mit der Nutzungsmöglichkeit von Rundfunk als die bloße Inhaberschaft einer Wohnung.
Ob vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich zulässig auch demjenigen die Widerlegung der Nutzungsvermutung versagt werden kann, der einen erheblichen Teil des Rundfunkangebots - nämlich das Fernsehen - generell bewusst nicht nutzt und dies nachweisen kann, ist in der verfassungsrechtlichen Literatur umstritten (ablehnend: P. Kirchhof, Gutachten, a.a.O., S. 61; für eine mögliche Widerlegung der Vermutung: Degenhart, ZUM 2011, 193, 196; Jarass, a.a.O., S. 22 f.).
Diese offene Frage, für die nicht nur verfassungsrechtliche, sondern auch einfachrechtliche Erwägungen maßgeblich sind, sowie die sich im Falle der Zulässigkeit der Widerlegung der Nutzungsvermutung weiter stellende Frage, ob die bestehende Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hierfür im Wege der Auslegung herangezogen werden kann oder ob der Staatsvertrag wegen des Fehlens einer speziellen Ausnahmeregelung verfassungswidrig ist, ist zunächst von den Verwaltungsgerichten zu klären. Diese sind in besonderer Weise zur Auslegung des einfachen Rechts, wozu auch der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gehört, berufen. Zudem kann dort gegebenenfalls besser geklärt werden, welche Anforderungen an den Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu stellen sind.
Hier wird leider nicht ans Verwaltungsgericht oder Verfassungsgericht verwiesen, was eigentlich passieren müsste
Zitat
33 + 34
Dabei ist er – insbesondere bei Massenerscheinungen – auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne wegen der damit verbundenen Härte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Er verstösst weniger gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern besonders gegen Artikel 2.

in 53 wird eine abstruse Möglichkeit aufgezählt, obwohl es vernünftige Lösungen gibt.

in 56 wird nicht erläutert, was "ein Zweck von einigem Gewicht" überhaupt ist.

Ich könnte noch weitermachen, aber jeder sollte erkennen, dass es wichtig ist, so viele stichhaltige Argumente zu verwenden wie möglich.
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: Yuminae am 16. Januar 2014, 08:57
VG Potsdam · Urteil vom 30. Juli 2013 · Az. VG 11 K 1090/13 
....
Die Frage ist, was ist dem noch entgegenzusetzen?

Dieses Potsdamer "Urteil" hat bestimmt noch viele Unstimmigkeiten, denen vernünftige Begründungen entgegengesetzt werden können.
( http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/ze9/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE130002448&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint )

Diese "Entscheidung" z. Bsp. hier entbehrt meiner Meinung nach vollständig jeglicher Logik und Vernunft:
Zitat
53
Die Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung ist zudem ein milderes Mittel, als jeden zum Beitrag heranzuziehen, was rechtlich ebenfalls möglich wäre, da in Deutschland jedermann die theoretische und nahezu jedermann die praktische Möglichkeit hat, Rundfunk zu empfangen.

Es wird behauptet, dass "jedermann" in Deutschl. theoretisch Rundfunk empfangen könne.
[...]

Die Begründung ist sowieso dämlich von Anfang an gewesen: Theoretisch verfügt auch jeder Bürger über die Möglichkeit Kinder empfangen bzw. zeugen zu können. Bei so einer Rechtsprechung möchte ich jetzt Kindergeld für meine nicht vorhandenen, aber potentiell theoretisch möglichen 20 Kinder haben. Und zwar jetzt! Sollte ich auch klagen?
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: unGEZahlt am 16. Januar 2014, 09:13
Die Begründung ist sowieso dämlich von Anfang an gewesen

Ja, wenn wir "jedermann" sind, fehlt in dieser kleinrichterlichen "Begründung" noch das Wie!

Wie kann ich theoretisch ohne Empfänger Rundfunk empfangen?

Markus
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: Roggi am 16. Januar 2014, 10:45
Theoretisch kann niemand ohne Empfangsgerät empfangen, praktisch kann sich jeder bei Bedarf ein Gerät zum Empfang anschaffen, direkt nach einer Befreiung wegen nichtbesitz. Dieses Argument ist ja leider das Totschlagargument, um geräteunabhängig kassieren zu können. Also muss man "um die Ecke" argumentieren. Wenn trotz Ablehnung von Rundfunk bezahlt werden muss, ist der Gesetzgeber in der Pflicht, genau zu definieren, was finanziert werden muss. Das ist bisher nicht geschehen, also Beitragsverweigerung aus Gewissensgründen, bis es definiert ist. Beweise für den Missbrauch der Beiträge gibt es inzwischen einige.
Dann der Vergleich Hundesteuer-Katzensteuer zu Rundfunkbeitrag-Wohnungsbeitrag, das muss nur vernünftig zu Papier gebracht werden. Wir sollen gezwungen werden zu bezahlen, weil sich niemand die Mühe gemacht hat, ein gerechtes Beitragssystem zu entwerfen, bzw. wurden solche System abgelehnt weil nicht "Ertragreich"genug, oder weil sich die feinen Entscheider nicht einigen konnten. Egal, vor Beschluss von solch einem unausgereiften Gesetz hätte der Gesetzgeber prüfen müssen, ob es andere Möglichkeiten gibt. Das wurde gemacht und ungerechtfertigt abgelehnt, ohne neue Möglichkeiten zu finden. Da der RBStV von einer Rundfunkkommission ausgearbeitet wurde, liest sich die Begründung zum RBStV wie ein Werbeprospekt, es werden den zu entscheidenden Politikern nur Vorteile aufgelistet, damit diese den Vertrag abnicken. Nachteile, die sich für die Bürger ergeben, wurden nicht erwähnt und kaschiert.
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: unGEZahlt am 19. Januar 2014, 14:42
Theoretisch kann niemand ohne Empfangsgerät empfangen, praktisch kann sich jeder bei Bedarf ein Gerät zum Empfang anschaffen, direkt nach einer Befreiung wegen nichtbesitz. Dieses Argument ist ja leider das Totschlagargument, um geräteunabhängig kassieren zu können.




Das bringt mich gerade auf einen anderen Gedanken, dass es ein Widerspruch sein müsste,

weil die Wohnung der Anknüpfungspunkt an den Rundfunkbeitrag sein soll,

und dann aber "leerstehende" Wohnungen (ohne Mietvertrag, ohne gemeldete Person) beitragsfrei sein sollen.

Die gehören in dieser Zeit den Inhabern (Vermietern), die diese dann nutzen könnten (Möglichkeit zur eigenen Nutzung),

und es gibt doch keine logische Erklärung dann für diese "Beitragsfreiheit" (?)

Markus


Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: Roggi am 19. Januar 2014, 18:47
Irgendwie haben die das in einen Paragraphen gepackt. Es gibt Ortsteile mit vielen leerständen, wenn eine Wohnungsbaugenossenschaft oder sonstige Vermieter mit hunderten leerstehenden Wohnungen für sowas zahlen müssten, wäre der Aufschrei groß. Die haben wohl von vornherein nicht allzu gierig wirken wollen und haben einfach diejenigen geschont, die aus gewerblichen Gründen Anwälte beschäftigen.
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: Jazman am 04. Februar 2014, 21:17
Moin Moin liebe Mitforisten, dies ist "mein erster Beitrag" ;) (Wortspiel) in diesem Forum, daher bitte ich um Nachsicht und gegebenenfalls Korrektur, sollten sich irgend welche Fehler eingeschlichen haben.

Soweit ich das verstanden habe wird der Rundfunkbeitrag allein aufgrund der abstrakten Möglichkeit durch das innehaben einer Wohnung Rundfunk empfangen zu können, nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §2  zur Beitragspflicht.

Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist

Die Beitragspflicht unterliegt somit weder einer tatsächlichen Nutzung, eines konkreten Angebotes der Rundfunkanstalten, noch dem Besitz eines Rundfunkgerätes oder einer tatsächlich vorhandenen anderweitigen Möglichkeit des Empfangs (PC, Smartphone).
Ein Verzicht auf die Einziehung der Gebühren ebenso wie eine Kündigungsmöglichkeit für Beitragsschuldner (Wohnungsinhaber), ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht vorgesehen!

Es wird vom Gesetzgeber pauschalisierend vorausgesetzt, dass jeder Wohnungsinhaber aufgrund dessen er Wohnraum inne hat, auch Rundfunk empfangen könnte und diese "Rechtfertigung" allein schon zu einer Beitragspflicht führt und dadurch die Rundfunkanstalten zur Beitragserhebung berechtigt
Der Besitz einer Wohnung ermöglicht aber nachweislich nicht den Empfang von Angeboten der Öffentlich Rechtlichen Medienanstalten, dazu sind unabdingbar Empfangsgeräte notwendig.

Daraus ergibt sich meinem Verständnis nach, dass das einzig "legale" Mittel den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, die Aufgabe meiner Wohnung wäre und ich damit einhergehend der sich daraus resultierenden Obdachlosigkeit anheimfallen würde.

Diese Form der Beitreibung des Rundfunkbeitrags ist daher mit dem Grundgesetz und den darin enthaltenen Grundrechten unvereinbar und widerspricht somit dem
Art. 1,
Art. 2 (1),  Bei Eintritt der Obdachlosigkeit vermutlich auch (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. (Winter)
Art. 3 (1),  (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 5 (1), (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Art. 13 (1), Die Wohnung ist unverletzlich.
Art. 19 in Verb. mit Art. 2 (1) des Grundgesetzes.  (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Entsprechendes gilt auch für die Länderverfassungen, hier stellvertretend benannt die Bayrische und Berliner Verfassung.

Zitat
Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946
Artikel 106.
(1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.
(2) Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
(3) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.

Zitat
Land und Stadt Berlin Verfassung vom 23. November 1995
Artikel 28.
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen Wohnraum. Das Land fördert die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen, sowie Bildung von Wohnungseigentum.
(2) Der Wohnraum ist unverletzlich. Eine Durchsuchung darf nur auf richterliche Anordnung erfolgen oder bei Verfolgung auf frischer Tat durch die Polizei, deren Maßnahmen jedoch binnen 48 Stunden der richterlichen Genehmigung bedürfen.

Dieses grundsätzliche Recht auf Wohnraum besteht also unerheblich vom sozialen Status und gemäß dem Gleichheitsprinzip für jeden.  Darum verstößt es diametral gegen das Sozial- und Rechtsstaatsprinzip sowie gegen das Gleichheitsprinzip, wenn Wohnungslose besser gestellt werden als Menschen, die im Besitz von Wohnraum sind, da diese keiner Rundfunkbeitragspflicht unterliegen und somit nicht zur Zahlung herangezogen werden.


Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: Auftakteule am 04. Februar 2014, 21:59
Genau. Und das zweite legale Mittel ist die Auswanderung.

Unglaubliche aber treffende Argumente finde ich: Körperliche Unversehrtheit wg. Winter, Besserstellung Obdachloser.

Was für ein pervertiertes "Rechtssystem".
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: Jazman am 05. Februar 2014, 04:34
Genau. Und das zweite legale Mittel ist die Auswanderung.

Unglaubliche aber treffende Argumente finde ich: Körperliche Unversehrtheit wg. Winter, Besserstellung Obdachloser.

Was für ein pervertiertes "Rechtssystem".

Auswandern trifft es leider nicht so ganz, denn nur das Ausgewandert sein als solches besagt noch nicht, dass man deswegen keine Wohnung im Rundfunkbeitragseinzugsgebiet besitzen kann.
Wobei auch im nahe gelegenen Ausland der Schweiz, Österreich usw.  Öffentlich Rechtlicher Rundfunk aus Deutschland empfangen werden kann, ohne das dort eine Beitragspflicht aufgrund des Besitzes einer Wohnung noch aufgrund der abstrakten Möglichkeit des Empfangs.
Wobei mich nicht wundern würde, wenn Politik und Rundfunkanstalten alles daransetzen würden, um eine mögliche Beitragsbeschaffung auch im europäischen Ausland im Europarecht festzusetzen :P , getreu dem Motto:
"Warum nur ein Stück von der Torte mitnehmen, wenn man die ganze Bäckerei haben kann".>:D
 
Bei der Obdachlosigkeit ergibt sich die Aufhebung einer Beitragspflicht allein schon mangels rechtlicher Grundlage.
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: Fuuuuu am 20. März 2014, 09:37
Ich plane aktuell meine Klage, auch wenn es bei mir noch lange nicht so weit ist. Da ich davon ausgehe, dass eine Klage wegen der Verfassungswidrigkeit des Beitrages wenig erfolg verspricht, wollte ich mich gerne auf fehlende staatsferne berufen. Diese halte ich für ein unwiderlegbares Argument.

Gerade jetzt zeigte sich das ja wieder, in dem die Senkung des Beitrages um 48 Cent durch die Minister der Länder beschlossen wurde. Für die Ermittlung des Finanzbedarfs ist ja eigentlich die KEF da und diese hatte ja schon eine Senkung um 73 Cent empfohlen. Warum liegt also hier wieder die Entscheidungsgewalt bei der Politik?

Was meint ihr, ist das eine mögliche Klagebegründung. Fehlende staatsferne lässt sich ja noch ausbauen. Da gibt es ja genug Fälle, die alle samt belegbar sind.
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: MadmaXwe am 21. März 2014, 00:52
zum thema staatsferne schau mal ins ZDF-

http://www.zdf.de/zdf-fernsehrat-mitglieder-entsendende-organisationen-25602986.html

http://www.zdf.de/zdf-verwaltungsrat-25164764.html

und deren einflussbereich:
http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/blob/26793550/4/data.pdf

Zusatzpunkte gibt es wenn du die Parteiangehörigkeit der "nicht zur Regierung gehörenden" recherchierst ;)
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: Redfox am 21. März 2014, 07:23
Dass die Argumentation mit den diversen Grundrechtsverstößen nichts bringt wissen wir noch nicht. Bisher gibt es Urteile von Untergerichten aus Potsdam, Bremen und Gera. Wir wissen nicht, mit welcher Qualität die Klagen ausgearbeitet waren, in Potsdam war die Klage evtl. bereits wegen Unzulässigkeit angreifbar (Verpflichtungsklage bevor ein Beitragsbescheid vorlag statt Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid und Widerspruchsbescheid.

Mit der fehlenden Staatsferne und Parteienferne (dies versucht der öRR begrifflich zu trennen) zu argumentieren gehört m.E. ohnehin mit in die Klage.

Insgesamt war ohnehin klar, dass der örR eine Machtposition innehat.
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: Rochus am 21. März 2014, 10:21
Ich plane aktuell meine Klage, auch wenn es bei mir noch lange nicht so weit ist. Da ich davon ausgehe, dass eine Klage wegen der ...
Gerade jetzt zeigte sich das ja wieder, in dem die Senkung des Beitrages um 48 Cent durch die Minister der Länder beschlossen wurde. ...

Kleiner Hinweis: es waren die Ministerpräsidenten, nicht die Minister.

Interessant aber auch hier, dass nicht einmal die Parlamente befragt wurden, oder liege ich da falsch?
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: Rochus am 21. März 2014, 10:44
In dem Zusammenhang die Frage:

Wo kann man eigentlich das Protokoll der MiPrä-Konferenz einsehen? Ich suche mir einen Wolf und kann nichts finden. Oder ist das mehr ein Geheimbund, der da tagt?
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: Fuuuuu am 21. März 2014, 11:13
Ich plane aktuell meine Klage, auch wenn es bei mir noch lange nicht so weit ist. Da ich davon ausgehe, dass eine Klage wegen der ...
Gerade jetzt zeigte sich das ja wieder, in dem die Senkung des Beitrages um 48 Cent durch die Minister der Länder beschlossen wurde. ...

Kleiner Hinweis: es waren die Ministerpräsidenten, nicht die Minister.

Interessant aber auch hier, dass nicht einmal die Parlamente befragt wurden, oder liege ich da falsch?

Danke für den Hinweis. Ministerpräsidenten meinte ich natürlich.

Ein Protokoll habe ich auch noch nicht finden können. Lediglich ein paar Worte der Piratenfraktion NRW zum Thema: http://www.piratenfraktion-nrw.de/2013/12/daniel-schwerd-zur-senkung-von-rundfunkbeitragen/

Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: MadmaXwe am 21. März 2014, 13:50
Mit der fehlenden Staatsferne und Parteienferne (dies versucht der öRR begrifflich zu trennen) zu argumentieren gehört m.E. ohnehin mit in die Klage.

Schon rein Menschlich kann man jedem, ob nur Parteizugehörig oder direkt von dieser gesandt, ein Handeln im Sinne der Partei unterstellen.

Bestes Beispiel ist Kurt Beck- einerseits Vorsitzender des ZDF Verwaltungsrats, einem Gremium mit direktem Einfluss auf gewisse Entscheidungen des Intendanten, Andererseits als ehemaliger Ministerpräsident RLP und dadurch Vorsitzender der Rundfunkkonferenz zum Zeitpunkt der Schaffung und Ratifizierung des 15.RÄStV auch direkt an der Festlegung der der rechtlichen Grundlage seiner Einflussnahme beteiligt.
Niemand kann kontrollieren ob er hierbei nicht auch seine persönlichen Interessen bzw. in seinen Ämtern die Interessen der jeweilig anderen Position mit einbezieht. Es ist fraglich ob er das wirklich auseinander halten kann....

Sowas müsste nur klagefähig ausgebaut werden.
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: Gandalf am 23. März 2014, 16:02
VG Potsdam · Urteil vom 30. Juli 2013 · Az. VG 11 K 1090/13 
....
Die Frage ist, was ist dem noch entgegenzusetzen?

Dieses Potsdamer "Urteil" hat bestimmt noch viele Unstimmigkeiten, denen vernünftige Begründungen entgegengesetzt werden können.
( http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/ze9/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE130002448&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint )

Diese "Entscheidung" z. Bsp. hier entbehrt meiner Meinung nach vollständig jeglicher Logik und Vernunft:
Zitat
53
Die Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung ist zudem ein milderes Mittel, als jeden zum Beitrag heranzuziehen, was rechtlich ebenfalls möglich wäre, da in Deutschland jedermann die theoretische und nahezu jedermann die praktische Möglichkeit hat, Rundfunk zu empfangen.

Es wird behauptet, dass "jedermann" in Deutschl. theoretisch Rundfunk empfangen könne.



Wie können taubblinde Menschen theoretisch Rundfunk empfangen?

Wie kann ohne jegliche Finanzierungsmöglichkeit von Rundfunkempfangsgeräten theoretisch Rundfunk empfangen werden?

Da fehlt doch etwas in dieser "Urteilsbegründung" (?)

Markus

Dies würde ja auch bedeuten dass jeder, der eine Fahrerlaubnis hat, auch KFZ-Steuern zahlen müsste, da die Möglichkeit ja gegeben ist, ein KFZ zu fahren und zu halten.


Gandalf
Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: unGEZahlt am 23. März 2014, 21:50
Ja Gandalf, den Vergleich sehe ich auch als gerechtfertigt an.

Ganz drastisch gesehen, gäbe die "Rechtmäßigkeit" des Rundfunkbeitrages sogar noch mehr her!

Wie würden diese Potsdamer "Richter"  dann erklären, dass sie unbescholtene Bürger in Haft bringen wollen?
Etwas so (?) :

Zitat
Die Anknüpfung an die bloße Möglichkeit eines jedermann, Verbrechen zu verüben,
ist zudem ein Mittel, jedermann mit Freiheitsentzug zu belegen,
da in Deutschland jedermann die theoretische Möglichkeit hat, kriminell zu werden!

Markus



Titel: Re: Klagebegründung?
Beitrag von: mickschecker am 23. März 2014, 22:34
Solche Vergleiche mit Nonsens-Wachrütteleffekt sollte man durchaus auch passend mit in eine Klage einbauen.
Könnte förderlich sein für das zumeist engstirnig eingegrenzte Denkvermögen so manchen Richters.
So erwacht man vielleicht aus seinem schläfrigen Trauma und findet sich in der Realität wieder.
Heißt , getroffene Hunde bellen besser und versprechen sich dann eher in die Wahrheit.