gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pjotre am 16. Juni 2025, 11:58
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Dieser Thread eröffnet einen Rahmen für einige Diskussion, die bisher hier und dort eher OFF TOPIC war. - Die Ergebnisse der gemeinsamen Arbeit - neue Merkblätter - sollen voraussichtlich sodann für alle hier im Forum verfügbar gemacht werden.
Vorarbeiten und Details in anderen Threads:
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sehr unvollständig gelistet - nur, wo es aktuell gerade in Arbeit war - :
Dies begann als:
Annahme verweigert: Überraschender Effekt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38449.0
Später erweitert für:
- Rechtsnorm auch durch Fachgericht verwerfbar, sofern in Rechtsverordnung und gesetzeswidrig
- Verantwortung: Vorgesetzte für Unterstellte
- Datenschutz auf EU-Ebene innerdeutsch anwendbar für Härtefallprüfung / Geringverdiner
Verantwortung: Inwieweit sind Vorgesetzte verantwortlich für Fehler der Unterstellten?
EuGH C-741/21 - DSGVO - Verantwortl. haften f. Fehlverh. unterst. Personen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37964.msg226020.html#msg226020
Unterschrift-Erfordernis im Fall von behördlichen Mitteilungen mit Ermessenskomponente: (2021-08)
(dort: bei Vollstreckungs-Vorgängen)
BFH VII R 62/18 - Pfänd./Einzieh.Verfüg. > Anford. an Form/Name/Unterschrift
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35604.0
Ausreichend versorgt ist aktueller Rechtsquellenbedarf für:
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--- Unterschrift-Pflicht --- Querulant-Einwand unzulässig --- Datenschutz
Wo fehlen noch Rechtsquellen?
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(Vieles dreht sich zur Zeit um die Flucht-Techniken der Verantwortlichen gegenüber der gewachsenen argumentativen Kraft der Rechtsstaats-Verteidiger.)
Verantwortung der Vorgesetzten für Unterstellte,
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- insbesondere bei echten Behörden (Beamte als "Amtsträger"),
- aber auch verantwortliche Bearbeiter bei "öffentliches Recht allgemein", z.B. ARD, ZDF usw.
Insbesondere auch regierungs-nah, die Referenten-Ebene unterhalb Staatssekretär. Auf dieser Ebene geschieht, was "Regierung, Exekutive, realer Staat" darstellt. Auf dieser Ebene entscheiden Verantwortliche, was gegen ARD-Fehler vielleicht gemacht wird oder vielleicht eher nicht gemacht wird.
Willkür-Verbot, im Extremfall Schikane-Verbot
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Das Problem ist insbesondere, sofern Richter vielleicht Fehler machen, vielleicht, um die Rundfunkabgabe-Verfahren los zu werden und Kläger zu entmutigen
oder die verkehrten Vorgaben der ARD-Juristen einfach richerlich in verkehrte Urteile "transformieren".
Zur Zeit werden einige richterliche Zermürbungs-Versuche vorgeworfen. Details gehören nicht ins öffentliche Forum. Nur zum besseren Verständnis ist das hier angedeutet.
Strafanzeige-Pflicht beim Erfahren von Straftaten
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und Unterlassen der Strafanzeigen:
Inwieweit ist es Beihilfe oder sogar Anstiftung oder Strafvereitelung?
- Dies für "Amtsträger" im engeren Sinn - Beamte -
- oder für verantwortliche Entscheider "öffentlich-rechtlich allgemein", z.B. ARD, ZDF
und für Richter, sofern diese verfahrensintern über Straftaten erfahren, also nicht-öffentlich, so dass die Verfolgung nur im Fall der richterlichen Weitergabe an die Staatsanwaltschaft zu erwarten wäre.
Bei allem, was Verstöße anbetrifft,
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sei man zurückhaltend mit eigenen Texten und Formulierungen hier im öffentlichen Forum.
Das regelt man besser mit Hinweis auf Urteile mit kurzen Zitaten daraus.
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Wo fehlen noch Rechtsquellen?
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(Vieles dreht sich zur Zeit um die Flucht-Techniken der Verantwortlichen gegenüber der gewachsenen argumentativen Kraft der Rechtsstaats-Verteidiger.)
Verantwortung der Vorgesetzten für Unterstellte, [...]
Einerseits ?
Grundsätze der Staatshaftung
https://www.bundestag.de/resource/blob/894398/4e7d1e9bf4dbc8254d6c5aeb57e2bacd/WD-3-028-22-pdf-data.pdf
Zitat aus Seite 4 der PDF
2. Amtshaftung
Der Anspruch auf Schadensersatz im Falle von Amtspflichtverletzungen ist in § 839 Abs. 1
Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG normiert.1 Gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig eine gegenüber einem Dritten bestehende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach Art. 34 Satz 1 GG wird die Haftung auf den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst die Amtsperson steht, übergeleitet.
Andererseits ?
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
§ 48 Pflicht zum Schadensersatz
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__48.html
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
Aus einer vergleichsweise aktuellen BGH-Entscheidung
Beschluss des III. Zivilsenats vom 7.1.2021 - III ZB 13/20 -
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ba04b9ce4203d04dc0f1144dcadce7a1&nr=115072&anz=1&pos=0
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(a) Zwischen den Parteien bestand bis zu dem Schadensfall kein Rechtsverhältnis und damit auch keine öffentlich-rechtliche Beziehung. Beamte untereinander stehen ebenso wenig in einem eigenständigen Rechtsverhältnis zueinander wie Arbeitnehmer (vgl. hierzu Ahrendt in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Aufl., § 36 Rn. 159). Vielmehr sind Beamte nur gegenüber ihrem Dienstherrn berechtigt und verpflichtet. Insbesondere berechtigt die Folgepflicht des Beamten gemäß § 35 BeamtStG nicht den Vorgesetzten persönlich, sondern sie ist ebenso wie der hierarchische Verwaltungsaufbau insgesamt Ausfluss des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips sowie der parlamentarischen Verantwortlichkeit des Ministers für sein Ressort (vgl. Werres in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund [Stand: 1. Oktober 2020], § 35 BeamtStG Rn. 1). Die Pflichten der Beamten im Verhalten zu anderen Beamten sind lediglich Reflex ihrer gegenüber dem Dienstherrn bestehenden Pflichten. So kann etwa ein Beamter einen anderen wegen des Vorwurfs von Mobbing nicht vor den Verwaltungsgerichten aus einem zwischen diesen bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis in Anspruch nehmen, sondern ist für die Geltendmachung der allein in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen (vgl. Wittinger/Herrmann, ZBR 2002, 337, 338, 340; vgl. auch Bochmann, ZBR 2003, 257, 263 Fn. 140).
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Danke, alle 3 Quellen wurden sofort integriert.
In den nächsten Tagen sollen die Merkblätter hier verfügbar gemacht werden, damit der Lohn der gemeinsamen Mühen ablesbar wird und für alle verwendbar gemacht wird.
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Danke, alle 3 Quellen wurden sofort integriert.
Eine Besonderheit könnte es noch in der jeweiligen Kommunalverfassung eines jeden Bundeslandes haben.
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkverf
Unterabschnitt 2
Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister
§ 53
Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister
[...]
(5) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in Gremien von Vereinen, juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, soweit die Gemeindevertretung für einzelne Gremien auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nicht etwas anderes beschließt. Sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe dauerhaft betrauen. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte verhindert, erfolgt die Vertretung durch die allgemeine Stellvertretung, wenn sie oder er nicht eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten benennt. Ist die betraute Person verhindert, nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung wahr, wenn sie oder er die Verhinderungsvertretung der betrauten Person nicht auf eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten dauerhaft übertragen hat. Die Gemeindevertretung kann den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde Richtlinien und Weisungen erteilen. Die Sätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, soweit durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder in Vereinbarungen über Formen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg etwas anderes bestimmt ist.
§ 57
Abgabe von Erklärungen
(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
[...]
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Automatisierte Unterschrift gilt als nichtig. Kommt es trotzdem vor?
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Im Thread:
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31813.msg228189.html#msg228189
Update: Person R hat nun einen Widerspruchsbescheid erhalten und wird in Kürze fiktive Klage #3 einreichen.
Interessant: Erstmalig ist der Widerspruchsbescheid nicht von 2 Personen händisch unterschrieben, sondern es gibt lediglich eine einzelne pixelig ausgedruckte Unterschrift.***
***Edit "Bürger": Die "einzelne, pixelig ausgedruckte Unterschrift" auf "Widerspruchsbescheiden" der "Rundfunkanstalten" (bzw. des "Beitragsservice") ist seit mind. einem Jahr üblich. Welche etwaigen Rechtsfolgen dies haben könnte, wäre bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff zu diskutieren - nach eingehender Prüfung per Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search), ob speziell zu diesem Thema der "einzelnen, pixelig ausgedruckten Unterschrift" nicht bereits ein oder mehrere Threads im Forum bestehen. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Der vorgeschlagene Thread ist ja bereits da, nämlich hier. Ein gerade entstandener Musterbrief mit 5 Seiten Merkblatt der Rechtsprechung belegt seit erster Anwendung der letzten 7 Tage:
Erhaltene ausgedruckte Entscheide sind nur dann nicht-nichtig, wenn auf dem Papier mit Original-Handschrift unterzeichnet.
Eine völlig unleserliche Unterschrift gilt als "nicht unterzeichnet".
Der Bearbeiter muss immer namentlich ausgewiesen werden und der Verantwortliche muss Unterzeichner sein.
Vermutlich sind die "Unterschriften" der sowieso unberechtigten Nicht-Rechtsperson
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- Kölner "Beitrags-Service" - die neueste Software-Erfindung und vermutlich immer identisch. Sofern immer identisdch, dann allein deshalb ist der Vorgang als nichtig zurückzuweisen, meinen gewisse Kundige - und das Merkblatt.
Allerdings könnte auch Software einen jedes mal variierenden Schriftzug produzieren. Vermutlich macht man sich aber gar nicht einmal diese Mühe in der angeblich, sagen Kritiker, notorischen Überheblichkeit bei ARD, ZDF usw..
In den USA gibt es dafür beim US-Präsidenten sogar den mechanischen automatischen Pencil - schönes Relikt aus dem analogen Zeitalter, der vermutlich jedesmal ein wenig variiert.
Software bekommt das mühelos ebenfalls hin
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und ganz ohne die viel applaudierte "künstliche Intelligenz". Da genügt ein Mathematiker, der eine Kurvenformel definiert, für die die Variablen dann in der Software nach Zufallsprinzip variierend gemacht werden.
Wir werden ja nach Befund dann gegen die Kölner "Unterschriften" vom Roboter sodann geeignet einwenden. Der Befund der Fakten könnte in diesem Thread ja ermittelt werden.
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Beispiel von 3 entstandenen Mustertexten.
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- gegen Unklarheit, wer ist verantwortlich, und "Unterschrift fehlt"
- gegen Querulanten-Einwand "weitere Eingaben werden nicht beantwortet"
- gegen Falschbearbeitung durch Abweisen von gar nicht beantragter Dümmlichkeit
Das sind die aktuell häufigsten Versuche,
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einer Bearbeitung der unabweislich gewordenen und gewachsenen Befreiungs-Argumenten zu entfliehen.
Nicht zornig sein! Stolz sein! Aus den Jägern wurden die Gejagten!
Nur muss man dann geeignet kontern, um dem Flüchtenden den Fluchtweg zu verbauen. Das ist der Zweck der Mustertexte.
Entstanden ist eine Mustertext-Fabrik
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- das Beigefügte ist nur ein Einzelbeispiel -
Start im Juni 2025. Hier kein Link, das Forum soll nicht zu oft auf Anderweitiges verweisen.
Die meisten Aktiven des Forums sind dank PM usw. ja bereits auf dem Verteiler und erfahren alles Nähere im bevorstehenden monatlichen Newsletter.
Quellenfinder @pinguin kann nun ersehen,
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in welcher Weise seine viele Arbeit zu viel Nutzen führt.
Das Vieraugen-Prinzip hat sich bewährt. @pinguin findet und zeigt Zitate. Das ist Vor-Selektion.
Der Merkblatt-Autor übernimnt daraus die ihm in die Idee passenden Kernaussagen.
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@pjotre
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig; ergo ist es auch keine Person, die im Namen des Beitragsservices handelt? Seitens der Bundesfachgerichtsbarkeit für Kartellrecht, also einem Hauptbereich des Wettbewerbsrechts, ist das ja durchentschieden; siehe
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0
Darin, zur Erinnerung, auch die Aussagen des BVerfG zur Wettbewerbssituation aller ÖRR.
Die Aussage, daß der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist, ist der Aussage über die ARD zu entnehmen, weil ...
Zitat aus BGH KZR 31/14:
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1. Die Parteifähigkeit, also die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit klagen oder verklagt werden zu können, zählt zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 ZPO grundsätzlich in jeder Verfahrenslage, auch noch im Revisionsrechtszug, von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Fehlt die Parteifähigkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung als unzulässig abzuweisen.
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2. So verhält es sich hier. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich, jedenfalls soweit sie den Rundfunkanstalten zugewiesene öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllt, nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagten für die Einspeisung und Verbreitung der Gemeinschaftsprogramme an die Klägerin eine Vergütung zu leisten haben. Die Herstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsprogramme ist den in der Beklagten zu 2 zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß §§ 11, 11b Abs. 1 RStV als öffentlich-rechtliche Aufgabe zugewiesen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195 Rn. 18 ff. mwN - Tagesschau-App; BVerwG, NVwZ 2015, 991
Rn. 15; s. auch BVerfG, NVwZ 2014, 867 Rn. 44). Die Beklagte zu 2 handelt mithin insoweit als öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig.
Die Beklagte zu 2 ist hier die ARD; für den Beitragsservice, ehemals GEZ, kann nichts anderes gelten?
Die Frage, die sich hier stellen könnte, ist, ob Mitarbeiter/-innen einer nicht-rechtsfähigen Einrichtigung, (also Mitarbeiter/-innen des Beitragsservice, die ja zudem auch arbeitsrechtlich Mitarbeiter/-innen des Beitragsservice sind), in "rechtlich bindend" für eine andere Stelle, (die für die Bürger/-innen und Unternehmen jeweils zuständige ÖRR), mit der sie selbst arbeitsvertraglich nicht gebunden sind, handeln dürfen? (Es geht nicht darum, daß die jeweils zuständige ÖRR ja die Verantwortung trägt.)
Das der Beitragsservice den ÖRR und den Bürger/-innen und Unternehmen zuarbeiten darf, keine Frage, aber es geht auch um die rechtliche Bindungswirkung dieser Dokumente und ob diese in "rechtlich bindend" ob der Aussagen des BGH überhaupt erstellt werden dürfen?
Zudem, um beim Thema zu bleiben, darf eine Mitarbeiter/-in einer nicht-rechtsfähigen Stelle überhaupt rechtsfähig, bzw., in "rechtlich bindend" handeln, bzw., andere Personen in "rechtlich bindend" vertreten?
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Einwurf, ohne Gelegenheit für vertiefende Sichtung gehabt zu haben :angel:
Wie konkret wird bei hiesigen Betrachtungen dem Einwand begegnet, dass i.d.R. - und im Falle der (ggf. auch nur "entsprechenden") Anwendbarkeit des VwVfG*** etc. - keine generelle Unterschriftspflicht besteht und bei "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" erstellten Schreiben ("Verwaltungsakten") sogar "Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen" können?
§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]
***Zur weiteren Berücksichtigung siehe u.a. auch unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
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Wie konkret wird bei hiesigen Betrachtungen dem Einwand begegnet, dass [...]
Kein Verwaltungsakt zu Lasten oder auch zu Gunsten einer natürlichen Person kommt ohne Verarbeitung personen-bezogener Daten aus? Also sind schon mal die Bestimmungen zum Schutze personen-bezogener Daten vollumfänglich einzuhalten?
Und dann sei unabhängig der auch in diesem Thema eingebrachten Rechtsprechung der EU- und Bundesgerichtsbarkeit auf die sog. 1. Rundfunkentscheidung des BVerfG hingewiesen.
BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31178.0
Rn. 169 bei "unibe.ch"; Rn. 162 bei "opinioiuris.de"
[...] "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Länder und ihre Gemeinden haben auch in ihren landesrechtlichen Belangen keine Befugnis, sich über die den Bund bindenden völkerrechtlichen Pflichten, zu denen die Realisierung des EU-Rechts gehört, hinwegzusetzen.
Die Einmischung der Behörden in die "Mittel zur Verbreitung der Informationen" ist in Bestätigung durch EGMR und EuGH eu-weit verboten.
Wie sollte also ein solcher "Verwaltungsakt wegen Nichtleistung der Rundfunkbeiträge", bspw., ohne Mißachtung der Vorgaben des EU-Rechts überhaupt zulässig sein?
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Der Vorkommentar zitiert zwar einen halben Satz von meinem Kommentar, geht aber mit Anmerkungen zu Datenschutz usw. überhaupt nicht auf den Kern-Einwurf bzgl. fraglicher Unterschriftserfordernis ein.
Ich wiederhole daher und bitte darum, nicht (wieder) abzuschweifen :angel:
Einwurf, ohne Gelegenheit für vertiefende Sichtung gehabt zu haben :angel:
Wie konkret wird bei hiesigen Betrachtungen dem Einwand begegnet, dass i.d.R. - und im Falle der (ggf. auch nur "entsprechenden") Anwendbarkeit des VwVfG*** etc. - keine generelle Unterschriftspflicht besteht und bei "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" erstellten Schreiben ("Verwaltungsakten") sogar "Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen" können?
§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]
***Zur weiteren Berücksichtigung siehe u.a. auch unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
Das wird hier leider schon wieder ein Allerwelts-Thread, in dem alles wild durcheinander aber nichts wirklich konkret diskutiert wird... :-\
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Der Vorkommentar zitiert zwar einen halben Satz von meinem Kommentar, geht aber mit Anmerkungen zu Datenschutz usw. überhaupt nicht auf den Kern-Einwurf bzgl. fraglicher Unterschriftserfordernis ein.
Wer bitte schweift denn ab; ist es nicht mal möglich Zusammenhänge zu beachten? Ist den Datenschutzanforderungen nicht Genüge getan, ist u. U. alles nichtig, wenn es rechtlich verbindlich sein soll und seitens des EU-Rechts rahmenreguliert wird.
Und in Bezug auf die automatisierte Verarbeitung personen-bezogener Daten hat es nun mal die unmittelbar bindende Bestimmung in der DSGVO, daß keine Person verpflichtet ist, sich dem zu unterwerfen; wurde auch von @Profät Di Abolo oft genug erwähnt.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679&qid=1750420148039
Artikel 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
Der Diskussion zugänglich ist nur Art 22 Abs 2 Buchstabe b, und auch dann sind, wie aus dem Wortlaut zu entnehmen ist, die berechtigten Interessen der von der Verarbeitung seiner personen-bezogenen Daten betroffenen Person zu wahren.
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Zur Diskussion:
Wir sind hier nicht im Datenschutzrecht, sondern im nationalen Verwaltungsrecht.
Bezüglich der Hinweise von @Bürger:
§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]
Absatz 5 ist darauf beschränkt, wenn "mit" -
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- gemeint gemäß Kontext "durch" - automatisierter Verarbeitung der Verwaltungsakt erlassen wird. Beispiel: Ein Steuerbescheid, bei dem ja der Computer die gesetzlich fixierte Rechenarbeit für die Bürgerangaben (Fakten) leistet. - Dazu müsste man mehr sagen, ich halte es mal kurz.
Sobald aber Ermessen einfließt, ist laut höchstrichterlicher Rechtsprechung die Unterschrift nötig.
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Diese Rechtsprechung ist im Anhang zum Musterbrief belegt. Der war in diesen Tagen mit eingegeben, fehlt aber bisher. Dafür kann es berechtigte Aspekte der Forums-Moderation geben.
Es besteht für Interessierte ja die Kontaktmöglichkeit per PM.
Wir werden sehen, wie die Verwaltung in den anhängigen ersten Anwendungen des Erfordernisses antworten wird.
Nun aber zur Kennzeichnung von Behördenleiter, i.A. oder i.V.
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Das ist im Gesetz unklar ausdefiniert.
"im Auftrag", "in Vollmacht"
Insoweit wird durch die Musterschreiben verlangt, dass das ominöse i.A. oder i.V. erfordert, jedenfalls "auf Antrag" bei berechtigtem Interesse klarzustellen:
- Wer für wen?
- Und wer trägt Verantwortung im Fall eines strafrechtlich relevanten Vorgangs?
Und es gibt eine gerichtliche Variante des Problems:
Wenn in einer Sache eines offenkundigen primitiven Fehlers - verfahrensbestimmender Fehler - erklärt wurde, dies sei durch die sehr erfahrene Vorsitzende der Kammer erfolgt, sodann aber der "Berichterstatter" bearbeitet.
Nun speziell zum "oder":
§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]
Wir sind jedenfalls beim ausgedruckten Behörden- oder Gerichtsbrief von irgendeinem "menschlichen Entscheid" (also Ermessen) nur bei der Variante:
"schriftlicher ... Verwaltungsakt".
Die "Behörde" ist in der Regel zweifelsfrei.
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Dies ist ausgerechnet bei der Besonderheit des Kölner "Beitrags"-"Service" nicht zweifelsfrei. Aber dies Thema schiebe ich beiseite. Es ist gut genug im Griff mit einem Mustertext "Annahme verweigert".
Bleiben wir also beim "Brief" mit "ermessensbasierten Komponenten".
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Dann besagt das Gesetz analog zum Handelsrecht, der oberste Chef muss erkennbar sein - im Handelsrecht gewöhnlich im Seitenfuß.
Nun aber eine Besonderheit: Im öffentlichen Recht muss es nicht der oberste Chef sein (in der Regel ein Minister als "oberster Dienstherr", was wenig sinnvoll ist, weil ja im öffentlichen Recht auch jeder Beamte haftet und der Behördenleiter aussagekräftiger ist.
Diese Person muss also ausgedruckt ersichtlich sein - oder alternativ mit Unterschrift, was in der Regel eher selten ist.
Es ist eine ganz andere Frage, ob auf eine Unterschrift völlig verzichtet werden könne.
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Hierüber besagt die höchstrichterliche Rechtsprechung in Auslegung der Gesetze zweierlei:
a) Es kann auf sie nicht verzichtet werden, sofern ausgedruckt wird
b) - (und menschliche Entscheidkomponten im Vorgang sind).
c) Nur im elektronischen Rechtsverkehr darf sie fehlen.
Wir haben zur Zeit so gut wie keine Führer von Musterverfahren, die am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen.
Es geht sogar noch weiter: Die Unterschrift muss real von Hand erfolgen und muss der Person zuordenbar sein, insbesondere, falls kaum leserlich.
Der Bürger darf sich mit Verletzung dieser Regeln abfinden.
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Das tut er implizit, sofern er zur Stellungnahme dann selber Stellung nimmt.
Der Bürger muss also sofort - oder sofort nach Kenntnisnahme der Rechtslage - dem Vorgang wegen Nichtigkeit widersprechen.
Versäumt er es, so kann er sich auf den Mangel nur noch begrenzt berufen. (Das ewige lateinische "venire contra factum proprium" spielt da hinein, wäre als Rechtsprechung denkbar.)
Wir werden sehen, wie die zunehmende Anwendung
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der entsprechenden Mustertexte beantwortet werden wird. (Zuvor nur in einigen Schriftsätzen.) Bisher erfolgte kein einziger Versuch, diesem Argument und der hierbei dargelegte höchstrichterliche Rechtsprechung zu widersprechen.
Zurück von "allgemein" zum Kölner "Beitrags"-"Service"
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Man kann selbst Jahre zurück liegende Mitteilungen zurücksenden mit "Annahme verweigert" - wegen Nichtigkeit von Anfang an - , sofern man von den Nichtigkeitsgründen erst jetzt erfahren hat - da werden ja noch einige weitere vorgetragen.
Trotz Anwendung seit etwa 2019 ist noch kein einziger Fall bekannt geworden, bei dem dem Einwand der Nichtigkeit widersprochen wurde, sofern diverse geeignete Gründe dafür vorgetragen wurden (Standard-Text).
Das führt zu interessanten Ergebnissen für frühere Klageabweisungen und für laufende Klagen. Derartiges erstreckt sich meist über 2 oder mehr Jahre. Mal schauen, wie sich das entwickelt.
Und was passiert dann in Köln?
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Der Computer signalisiert beispielsweise "nicht angekommen - nochmals versuchen" - womit etwaige Frist neu beginnen dürfte, obwohl längst verstrichen, weil erst danach zugegangen.
Und wenn man dann selbst den gelben Brief der Zustellung mit "Annahme verweigert" zurückgehen lässt?
Das hängt wohl zusammen mit der Software für die automatisierte Verarbeitung der gewaltigen Rückläufermenge pro Tag.
Natürlich könnte das Imperium auch anders reagieren. Aber so wie die Rückgaben in ihrer gewaltigen Menge anscheinend automatisiert sind, kann das Resultat sehr lustig werden. Warten wir ab.
Das Massengeschäft der Zwangsabgabe funktioniert nur für derart kleine Beträge,
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wenn die meisten fluchen statt listig zu handeln. Zwar, bezahlen kostet weniger Mühe als Widerstand. Aber haben wir nicht dauernd das Gerede, dass das Volk seine Demokratie verteidigen sollte?
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§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]
Absatz 5 ist darauf beschränkt, wenn "mit" -
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- gemeint gemäß Kontext "durch" - automatisierter Verarbeitung der Verwaltungsakt erlassen wird. Beispiel: Ein Steuerbescheid, bei dem ja der Computer die gesetzlich fixierte Rechenarbeit für die Bürgerangaben (Fakten) leistet. - Dazu müsste man mehr sagen, ich halte es mal kurz.
Sobald aber Ermessen einfließt, ist laut höchstrichterlicher Rechtsprechung die Unterschrift nötig.
[...]
Auch hier leider eine eilfertige Verkürzung des Regelungs-Wortlauts - und daraus folgend eine grundsätzlich irrige Annahme und Diskussion,
Es steht eben nicht nur da "mit" (oder "durch"), sondern "mit Hilfe"
Mit "mit Hilfe" automatischer Einrichtungen (aber durch Mensch) ist gerade nicht gemeint "durch" automatische Einrichtung (ohne Mensch). Daher ist auch die Folge-Argumentation nicht schlüssig. So ist auch zu befürchten, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu mglw. nur "selektiv" gelesen/ interpretiert wurde. Ich prophezeihe, dass die Gegenseite jedenfalls bzgl. "mit Hilfe" automatischer Einrichtungen erstellter Schreiben grundsätzlich auf die Zulässigkeit des Fehlens von Name und Unterschrift abstellen und damit auch "durchdringen" wird.
Jedenfalls sollte dann wohl nicht wie oben unter Bezug auf § 37 Abs. 3 und 5 VwVfG argumentiert werden, denn das würde ein "Rohrkrepierer".
Offengestanden habe ich die diesbezügliche Diskussion bzgl. Unterschrift noch nie für zielführend oder auch nur ansatzweise schlagkräftig erachtet.
All dies löst sich ohnehin in Luft auf, wenn bereits die Anwendbarkeit des VwVfG bzgl. Rundfunksender-Tendenzbetriebe nicht gegeben ist - siehe nochmals
***Zur weiteren Berücksichtigung siehe u.a. auch unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
Da wohl bei den meisten Verwaltungsakten ein Ermessen besteht - anderenfalls der vollständig automatisierte Erlass z.B. zugelassen sein kann - stelle sich jeder bitte auch mal die ganz einfache Frage, wie viele unterschriebene Verwaltungsakte er seit praktischer Relevanz von "automatischen Einrichtungen" bzw. seit Existenz von § 37 Abs. 5 VwVfG schon gesehen hat. Ich kann mich jedenfalls keines solchen unterschriebenen Ermessens-Verwaltungsakts entsinnen. Und man komme mir jetzt bitte nicht mit der Aussage, dass alle diese nicht unterschriebenen Ermessens-Verwaltungsakte eben "falsch" seien. So langsam hört der Spaß hier auf... :angel:
Dieser Thread verrennt sich in - noch dazu weit über das eigentliche Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" hinausgehende - außerhalb dieses Forums höchstwahrscheinlich bereits ausdiskutierte allgemeine Rechtsfragen.
Das Forum kann und soll jedoch ein allgemeines Jura-Forum nicht ersetzen.
Die Rundfunkbeitrags-Bretter sind wahrlich schon dick genug.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Die höchstricherliche Rechtsprechung lautet:
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(1) Sofern Ermessenskomponente einfließt, ist der dafür Verantwortliche zu identifizieren - Name + Unterschrift.
(2) Und zwar immer, wenn der Adressat es ausgedruckt auf Papier erhält.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung entscheidet über Auslegung von Gesetzeswortlaut
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Mit dieser Argumentation ist es nun bei einem Gericht in einem Verfahren seit Juni 2025 in Prüfung,
Ein entsprechendes mehrseitiges Merkblatt belegt diese Rechtsprechung der Gesetzesauslegung, die sich übrigens auch mit eigener Meinung deckt.
Im Verfahren wird die Unterschrift der rechts oben ausgewiesenen Kammer-Vorsitzenden gefordert, obgleich ein anderer als Bearbeiter ausgewiesen ist, und keiner von beiden unterzeichnete.
Es wird gefordert, dass die für den behaupteten gravierenden Rechtsfehler verantwortlich sein wollende Person diesen als eidneutig behaupteten Rechtsverstoß-Vorgang eigenhändig unterzeichnet.
Nun warten wir ab, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung erstmals dort respektiert wird. Sofern nicht, dann klettert dieser Vorgang den üblichen Weg nach oben zu den Verfassungsgerichten.
Dass man uns Bürger aktuell zermürben will,
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weil die ARD-Juristen keine Antwort mehr zu den Ablehnungsgründen wagen,
wird für mehrere Verfahren als Verdacht vorgetragen.
Wir sind in einer neuen Phase. Es wird nicht mehr mit verkehrter Jura abgewimmelt, weil es nicht mehr geht. Es hat sich ins Strategische verlagert, erscheint für vieles ablesbar.
Was wir hier im Forum darüber austauschen,
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kann allenfalls Meinungs-Abschleifen sein. Es ist kein Jura-Forum.
Jura ist aber ohnehin nicht mehr der Maßstab, wenn der Gegner Jura-Argumente nicht mehr wagt, weil die Argumente für Befreiung immer unabweisbarer geworden sind
und weil in den bundesweiten Musterverfahren ein Verfahrensweg gefunden wurde (Gegen-Strategie), neue Fehlurteile strategisch zu verhindern.
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(1) Sofern Ermessenskomponente einfließt, [...]
Dann sei doch einfach mal die Frage gestellt, wann es ein Ermessen im verwaltungsrechtlichen Sinne hat? Was also muß erfüllt sein, damit dieses Ermessen zwingend gegeben ist und ausgeübt werden muß?
Übrigens, nur als Hinweis:
EGMR -> Art 10 EMRK -> Gesetz muß vor Willkür durch Exekutive schützen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37629.0
Edit "Bürger": Wie oben bereits erbeten, das Forum und diesen Thread nicht noch weiter "sprengen" mit Grundsatzfragen wie z.B. was Ermessen ist. Darüber wurde sicher schon seitenweise publiziert - das Forum kann und soll das nicht leisten. Siehe bitte einfache web-Suche u.a. mit "Verwaltungsakt Ermessen"
https://www.google.com/search?q=verwaltungsakt%20ermessen (https://www.google.com/search?q=verwaltungsakt%20ermessen)
Da findet sich schon einiges. Wer eine besonders gute Zusammenfassung findet, kann diese hier gern ohne tiefergehende Kommentierung verlinken - wikipedia bietet sich hierbei ebenfalls an:
Ermessen (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen
Siehe zudem auch Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) bzgl. bereits bestehender Threads wie u.a.
Ermessensfehler i.S.d. § 40 VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34919.0
vollständ. automat. Bescheide > Prüfpflichten/Ermessen/Beurteilungsspielraum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34871.0
§35a VwVfG vollautom. Erlass von Bescheiden > Ermessen/Beurteilungsspielraum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33237.0
Das soll es dann aber auch sein. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Ja, "Ermessen" ist nichts für Diskussion hier, das sind die schwammigen Begriffe, über die es endlose Literatur gibt.
Im Kontext dieses Threads ging es gar nicht um die Beurteilung von Ermessen, sondern nur um den Gesichtspunkt, ob eine schriftliche Mitteilung vom Computer "errechnet" wurde oder aber ob Menschenhirn dabei text-schreibend mitwirkten.
Also Ermessen im primitivsten Sinn, dass ein Mensch den Text verfasst hat, nicht eine Software. Denn die EDV ist dann nur in Funktion einer besseren Schreibmaschine. Der Inhalt ist nicht von EDV erstellt.
Es gibt herrschende Rechtsprechung, dass dafür handschriftliche eigenhändige Unterschrift zwingend ist, ferner Angabe des dafür Verantwortlichen.
Wie @Bürger schon zutreffend anmerkte, man könnte den Gesetzeswortlaut auch anders deuten.
Da ich strategisch mein Ziel erreichen möchte, werde ich natürlich diejenige Interpretation darstellen, die mir strategisch dient - also, die Mitteilungen ohne Unterschrift, soweit menschliche Textarbeit zur Sache, einfach wegen fehlender Unterschrift als nichtig zu erklären.
Wie haben jetzt 2 Fälle auf oberster Ebene, warten wir ab, wie die enden.
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Sofern Festsetzungsbescheide kommen:
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Diese sind wohl bundesweit mit klarem Ausweis der Senderadresse links oben.
Ferner sind sie in der Regel voll von der EDV berechnet und getextet. Die Forderung von Bearbeiter-Namen und Unterschrift greift dann nicht unbedingt.
Wie beim Ingenieur, dem Streiter ist nichts zu schwör:
Gesetzt den Fall, man zahlt 3 Prozent für die 3 Prozent der Journalisten,
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die sich bei Befragung als "nicht link-grün" erklärten (ich vereinfache das hier ein wenig).
Also man sendet für jeden Monat 70 Cent.
"Zwar sehe ich die Sender nie, möchte nur meine Anerkennung kommunizieren, dass es mehr sind als 0 Prozent. Hochachtung, dass sie bei ARD dennoch arbeiten dürfen, diese 3 Prozent für die 60 Prozent der Wähler!"
Jetzt muss ein menschlicher Bearbeiter ran?
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Denn der Festsetzungsbescheid umfasst dann eine "Ermessenskomponente".
Der Sender kann das vermeiden, indem er über die Rundfunkabgabe nicht bearbeitet, sofern wenigstens ein Teilbetrag bezahlt wurde mit Grundangabe der Verweigerung. Dafür bestehen in 1 Fall Anhaltspunkte. wo 50 Prozent gezahlt wurden mit recht politisch peinlichen Begründungen.
Wenn aber fest alles verweigert wurde,
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das dürften die ARD-Juristen nicht so einfach untergehen lassen Richtete man die Teilverweigerung an den Intendanten, so dürften die Sender-Mitarbeiter bearbeiten müssen, nicht die Kölner Callcenter-Angelernten.
Wenn jemand weiterführende Details beitragen kann,
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bitte die üblichen Forums-Regeln beachten, also OFF-TOPIC-Argumente nur recht kurz oder gar nicht.
Das Thema hier ist:
Ist bei Festsetzungsbescheiden mit "menschlicher Ermessenskomponente" Erfahrung bekannt, ob Bearbeiter und Unterschrift drin waren oder nicht?
Und zwar OFF TOPIC, aber plötzlich wichtig: Teilzahl-Erfahrungen?
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Liegen Erfahrungen vor, wenn nur Teilzahlung erfolgte für ein Jahr X, mit Begründung der Teilverweigerung, wie die ARD-Juristen damit umgingen?
Leider adressieren die meisten nicht an die Intendanten, sondern gehorsam an die Kölner Nicht-Rechtsperson mit der doppelt falschen Etablissement-Bezeichnung "Beitrags"-"Service". Dann bearbeiten nicht ARD-Festangestellte und nur die kann man "real zur Verantwortung ziehen".
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Ist bei Festsetzungsbescheiden mit "menschlicher Ermessenskomponente" Erfahrung bekannt, ob Bearbeiter und Unterschrift drin waren oder nicht?
Es müsste faktisch allen "Festsetzungsbescheiden" eine (menschliche) "Ermessenskomponente" zugrundeliegen - allein schon wg. der Auswahl des Gesamtschuldners. "Festsetzungsbescheide" mit Name und Unterschrift sind mir jedoch selbst in den Weiten des Forums und außerhalb nicht erinnerlich.
Die Rundfunkbeitrags-Angelegenheiten werden über eine nahezu vollständig automatisiert laufende Geldverwaltungs-/ Buchhaltungs-Maschine abgewickelt (so auch Unter-/Teil-/Überzahlungen etc.) - und geraten allenfalls bzgl. Befreiungs- oder Widerspruchsverfahren ansatzweise unter Menschenhand mit "Bearbeiter-Verantwortung".
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Die Entscheidung über die Auswahl unter den Gesamtschuldnern
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wird im Prinzip vom Computer getroffen im Kontext "Meldedatenabgleich" - und dies nach festen Regeln. Da kommen wir nicht eindeutig zum Ziel, würde ich meinen.
Wird diese Entscheidung angefochten,
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so muss dies aber an sich von einem Menschen bearbeitet werden. Dann ist Anspruch auf Bearbeiter und Unterschrift. Denn nur ein Mensch kann den Brief des Bürgers lesen und begreifen und in ein Handeln umsetzen.
Die Aspekte KI - sogenannte "Künstliche Intelligenz" - lasse ich weg, weil für die Anwendung eine gesetzliche Grundlage nötig wäre, die nicht existiert und auch aus Grundrechte-Grnden nicht existieren kann. Es fiele in die Kategorie "Typisierung" und diese ist unzulässig für Fragen, ob jemand überhaupt zu zahlen hat oder nicht. Sie darf nur über die Höheneinstufung in Betracht gezogen werden, aber auch das nur auf gesetzlicher Grundlage.
Wenn jemand nur Teilzahlung leistet,
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eine Begründung nur im Überweisungstext ist als nicht erfolgt interpretierbar.
Wird die teilweise Nichtzahlung brieflich begründet, so muss darüber entschieden werden. Wurde darüber bis zum Festsetzungsbescheid noch nicht entschieden, so könnte dieser Bescheid den Entscheid umfassen, denke ich, ohne es zu wissen.
So könnte es sein, dass letztlich alle Festsetzungsbescheide auch ohne Unterschrift und Bearbeiterangabe sein dürfen, wenn Einwendungen immer (!) zuvor autonom entschieden wurden.
Dies nur einmal als Einkreisen des Problems.
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Es hilft wenig, sich an Formalien abzuarbeiten. Sie sind aber immer schön, wenn man erst einmal etwas zurückweisen kann, weil das System damit in der Masse nicht klarkommt.
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Anmerkung, mit der Bitte, dies hier jedoch nicht weiter zu vertiefen:
Die Entscheidung über die Auswahl unter den Gesamtschuldnern
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wird im Prinzip vom Computer getroffen im Kontext "Meldedatenabgleich" - und dies nach festen Regeln. Da kommen wir nicht eindeutig zum Ziel, würde ich meinen.
§10a RBStV regelt ausdrücklich, dass die "Landesrundfunkanstalt" allenfalls dann "rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen" darf, wenn "weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht":
§ 10a RBStV - Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag#p10a
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Sofern also ein Ermessen bzw. Beurteilungsspielraum besteht - z.B. auch bzgl. Auswahl des Gesamtschuldners - dürfte der "rundfunkbeitragsrechtliche Bescheid" demgemäß bereits nicht vollständig automatisiert erlassen werden. Das wurde/ sollte bereits an anderer Stelle im Forum behandelt sein - oder werden.
Erwägungen wie z.B. unter
Ermessen - Definition, Bedeutung und Verhältnismäßigkeit
https://www.juraforum.de/lexikon/ermessen
kämen dabei gerade nicht zum Tragen, da ja das "vollständig automatisierte Ermessen" per RBStV bereits kategorisch ausgeschlossen ist (s.o.).
Insofern gibt es "Bearbeiter-Verantwortung" von Anbeginn eines jeden "Beitragskontos".
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Sofern also ein Ermessen bzw. Beurteilungsspielraum besteht - z.B. auch bzgl.
Das könnte eine noch zu klärende Frage sein? Immer unter Beachtung des europäischen Rahmens, wie er seitens des BVerfG als " zu beachten" ausgelegt worden ist.
BVerfG 2 BvR 1481/04 - EMRK ist im Rang von Bundesrecht und einzuhalten (2004-10-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37237.0
->
EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0
EGMR -> Art 10 EMRK -> Verl. Art 10, wenn Maßn. nicht in demokrat. Ges. notw.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37592.0
EGMR -> Art 10 EMRK -> Gesetz muß vor Willkür durch Exekutive schützen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37629.0
EGMR -> Art 10 EMRK -> Recht, nicht gezwungen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38474.0
Besteht "Ermessen" oder besteht kein "Ermessen"?***
***Edit "Bürger: Die Frage ob hier Ermessen/ Beurteilungsspielraum besteht, soll - wie oben schon erbeten - bitte nicht hier im Thread erörtert oder gar vertieft werden.
Siehe dieses eigenständige Thema bereits tangierende weitere Threads im Forum wie u.a.:
Ermessensfehler i.S.d. § 40 VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34919.0
vollständ. automat. Bescheide > Prüfpflichten/Ermessen/Beurteilungsspielraum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34871.0
§35a VwVfG vollautom. Erlass von Bescheiden > Ermessen/Beurteilungsspielraum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33237.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.