gez-boykott.de::Forum

Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pjotre am 22. Dezember 2024, 20:37

Titel: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pjotre am 22. Dezember 2024, 20:37
In einigen Tagen erfolgt Verfassungsbeschwerde
-------------------------------------------------------------------------
von mehreren gegen den RBB Staatsvertrag Berlin-Brandenburg. Frist der 12 Monate dafür ist bis 31. Dezember 2024.. Besteht aus:
- Schriftsatz etwa 10 Seiten, in Arbeit
- Sammelgutachten "Metastudie LIBRA" - etwa 1400 Seiten fast fertig
- Sammelgutachten "Rechtsrahmen Medienfreiheit" (Landesrecht, Beschwerderecht) etwa 200 seiten, fast fertig

Ein erster Entwurf dürfte morgen fertig sein.
---------------------------------------------------------
Für einige Aspekte wäre Teamarbeit hilfreich. Dieser Thread ist ein reiner "kooperativer Arbeitsthread" über diese Einzelpunkte.

Einzelpunkt mit Stichwort "Gesetzesvorbehalt"
------------------------------------------------
Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) (Abruf 2024-12)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/rbbstv
Zitat von: Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag)
Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) vom 15.
Dezember 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 27], S., Bek. Inkrafttreten StV GVBl.I/24, [Nr. 1])

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Dem am 3. November 2023 vom Land Brandenburg unterzeichneten Staatsvertrag über den
Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) wird zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2 Durch dieses Gesetz wird das

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes),
das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)
und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.


§ 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an
dem der Staatsvertrag in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 15. Dezember 2023

Zu klären bezüglich Gestzesvorbehalt:
--------------------------------------------------
a) Das kann so global ja wohl nicht genügen? Müsste nicht bei jeder Rechtsnorm mit Grundrecht-Einschränkung dies ausdrücklich vermerkt werden?
Oder mindestens eine Paragrafenliste, welche Paragrafen das benannte Grundrecht einschränken?
Genügt dieser Vermerk, wenn nur im vergänglichen Zustimmungsgesetz?
Muss diese Einschränkung nicht in das eigentliche Gesetz hinein, also in den RBB Staatsbertrag Berlin-Brandenburg?

Gibt es entsprechende Rechtsprechung?
Eine globale Einschränkungs-Information ist sinnlos, weil die Abgeordneten wie auch Bürger und Richter nicht wissen, worauf sich das bezieht in den rund 100 Seiten des Gesetzes.
Dann könnte man genauso gut schreiben: Alle 37 Gesetze des Jahres 2023 in Brandenburg verletzen mit einem Teil der Gesetze die Berufsfreiheit.

b) Reicht es bei Landesrecht, die verletzten Grundrechte der Landesverfassung anzugeben? Müssten nicht auch die - meiste ähnlichen - Grundrechte des Grundgesetze mit gelistet werden? Vollständig für alle 3 Einschränkungen...

c) Ist für alle hier genannten Grundrechte eine Einschränkung durch Gesetz überhaupt möglich?
Oder darf nur das Verfassungsgesetz geändert werden?
... was eine Zweidrittel-Mehrheit im Parlament erfordern würde. 
Stimmenanteil der AfD in Brandenburg: 29 %, BSW 13 %, insgesamt also weit mehr als ein Drittel für Nicht-Bestandsparteien.

d) Der verstohlene Hinweis auf Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, ist das vielleicht ein "Hammer"?
Denn wie lautet der Artikel?

Art. 1 Abs. 1 GG - Menschenwürde
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html
Zitat von: Art. 1 Abs. 1 GG - Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Dieser Artikel dürfte jedenfalls nicht einschränkbar sein, weil im Wortlaut ohne einen Gesetzesvorbehalt und allgemein als unabdingbar anerkannt.

Der Beschwerde-Antrag könnte lauten, dass das Gesetz mit geeigneter Vervollständigung beiden Landeesparlamenten erneut zur Abstimmung zugeleitet werden müsse
und dass alle in Betracht kommenden Einzelnormen des Gesetzes bis dahin von der Anwendung auszusetzen sehen - insoweit mit Rückfall zu analogen Regierungsregeln des vorhergehenden Staatsvertrag,.

Oder ist das Gesetz insgesamt unwirksam, weil es angesichts dieses Fehlers nur als Abnickveranstaltung konzipiert war? Wie lange hatten die Abgeordneten Zeit, den Text zu analysieren vor dem Abnicken?

Das war die erste Frage für Teamarbeit. Weitere Fragen folgen.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pjotre am 22. Dezember 2024, 21:16
Einzelpunkt mit Stichwort "Staatsferne"
------------------------------------------------
Angefochten wird die Liste der Entsende-Organisationen zum Rundfunkrat:
 - § 19 des Gesetzes -

Zu 80++ Prozent sind es Organisationen, die dank Interaktion mit dem Staat ihre Finanzgrundlage erhalten, insgesamt fast nur Personen, die auf folgsame Interaktion mit dem Staat und mit den Bestandsparteien ihre Gehälter-Finanzgarantie im Hauptberuif haben.

Wir haben längst irgendwo im Forum die Fragen der Staatsferne vielfach behandelt. Nun aber muss es ganz konkret werden:
Zitate sind nötig, die die Staatsferne fordern und die Spielregeln dafür definieren.
BVerfG vor allem, aber auch BVerwG, EuGH, EGMR.

Das sollen keine LANGEN Zitate sein.
-----------------------------------------------------
In der Küärze liegt die Würze. Es sei denn, beispielsweise, das BVerfG listet diverse Rechtsprechung, was man dann fein übernehmen könnte in die Verfassungsbeschwerde.

Verlangt wird übrigens analog zu den Sozialwahlen
-------------------------------------------------------
dass die zahlenden Bürger - die "Aktionäre" ihres Unrternehmenseigentums "RBB" - berechtigt sind, als online-Hauptversammlung die Mitglieder des Rundfunkrats zu wählen.
Weil "de lege ferenda", ist nichts präzis einforderbar, sondern das Wie muss den Landesparlamenten überlassen bleiben.

Wenn man diese Wahl nicht will,
--------------------------------------
also die Eigentümer durch Unterbindung der Eigentumsverfügung "ultra vires" enteignet, so bleibt es dem Staat unbenommen, diese Enteignung zu Gunsten der Bestandsparteien zu verfügen,

dann aber die Bestandsparteien als faktische Eigentümer zu verpflichten, den Bürgern eine Entschädigung gemäß Grundgesetz zu zahlen - die Zwangsbeiträge seit 2013 der Nichtzuschauer als Mindestbetrag, also je 2.500 Euro pro Haushalt.

Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pinguin am 22. Dezember 2024, 22:05
Gibt es entsprechende Rechtsprechung?
Ja, die hat es

BVerfG 1 BvL 21/60 - Grundrecht nicht durch einfaches Gesetz einschränkbar (1960-12-20)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37275.0
Zitat
24
1. Ein Grundrecht kann, soweit die Verfassung dies nicht zuläßt, durch einfaches Gesetz in seinem sachlichen Gehalt nicht eingeschränkt werden; denn die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht, das auch den Gesetzgeber bindet.  [...]

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31178.0
Zitat
169
[...] "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.

Zur Erinnerung:
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0

BVerfG 1 BvR 2226/94 - Änderungsgesetz setzt Jahresfrist f. VB erneut in Gang (1999-07-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38018.0

BVerfGE 12, 205 - Zustimmungsgesetz per Verfassungsbeschwerde angreifbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31167.0

BVerfG - 2 BvR 941/08 - Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32454.0

BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34830.0
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pjotre am 22. Dezember 2024, 22:23
Einzelpunkt mit Stichwort Zustimmungsgesetz Berlin: Wieso anders? Darf das sein? "
----------------------------------------------
Quelle: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/gvbl/g23340422.pdf

Das Zustimmungsgesetz für Brandenburg wurde zitiert. Eine gleichartige Klausel der Grundrechte-Einschränkung für Berlin war bisher nicht feststellbar; sondern an vorstehender Quelle findet man:

Zitat
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag
Dem von dem Regierenden Bürgermeister von Berlin am 17. November 2023 und von dem Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg am 3. November 2023 unterzeichneten Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2 Bekanntmachungserlaubnis
Der Regierende Bürgermeister von Berlin wird ermächtigt, den Wortlaut des rbb-Staatsvertrages in der vom Inkrafttreten an geltenden Fassung bekannt zu machen.
§ 3Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 53 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Berlin, den 20. Dezember 2023 

Die Frage lautet: Muss ein Gesetz, in dem Rechtsnormen einzelne Grundrechte einschränken, in der Gesetzesvorlage ausdrücklich in diesem Sinn gekennzeichnet werden?


Fakt ist: In Brandenburg geschehen,
------------------------------------------------------
Einschränkung also immerhin schon einmal beweiskräftig.
In Berlin für das gleiche Gesetz mit weitgehend ähnlichen Grundrechten in der Verfassung nicht entsprechend gekennzeichnet.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: Bürger am 22. Dezember 2024, 22:25
Einzelpunkt mit Stichwort "Staatsferne"
------------------------------------------------
Angefochten wird die Liste der Entsende-Organisationen zum Rundfunkrat:
 - § 19 des Gesetzes -
[...]

Zur fehlenden Staatsferne sowie zur fortwährenden Geldverschwendung siehe u.a. die aktuellen
Prüfberichte und Pressemitteilungen der Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg - verlinkt unter

Rechnungshof von Berlin alarmiert: Pensionen treiben RBB in die Pleite (11/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38246.0
[...]
Rechnungshof von Berlin, 28.11.2024
Pressemitteilung zum Jahresbericht 2024
https://www.berlin.de/rechnungshof/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.1507520.php
[...]
Rechnungshof von Berlin - Jahresbericht 2024 (PDF, 356 Seiten, ~2,2 MB)
https://www.berlin.de/rechnungshof/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/jahresbericht_2024.pdf?ts=1732219464
[...]

Rechnungshof Brandenburg: Geldverschwend. & fehl. Staatsferne d. rbb-Gremien
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38278.0
[...]
Landesrechnungshof Brandenburg, 09.12.2024
Pressemitteilung Nr. 9/2024 vom 9. Dezember 2024
Prüfung der Überwachungsgremien des rbb
Der Landesrechnungshof Brandenburg veröffentlicht heute nach § 37 Medienstaatsvertrag den Abschließenden Bericht über den ersten Teil seiner Prüfung der Besetzung und Arbeitsweise der Überwachungsgremien des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb).
https://www.lrh-brandenburg.de/media_fast/250/LRH%20Pressemitteilung%209%202024_Pr%C3%BCfung%20der%20%C3%9Cberwachungsgremien%20des%20rbb.4887435.pdf  (PDF, 3 Seiten, ~110kB)
[...]
Landesrechnungshof Brandenburg
Abschließender Bericht nach § 37 Satz 3 Medienstaatsvertrag über die Prüfung der
Besetzung und Arbeitsweise der Überwachungsgremien des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb)
(PDF, 89 Seiten, ~1,7MB))
https://www.lrh-brandenburg.de/media_fast/250/Abschlie%C3%9Fender%20Bericht%20rbb-Gremien%20Teil%201_Landesrechnungshof%20Brandenburg.pdf
[...]


Mglw. sollte die gesamten Prüfbericht der Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg jeglichen Widersprüchen/ Klagen/ Verfassungsbeschwerden beigefügt und sämtliche dortigen kritischen Ausführungen "zu Eigen gemacht" werden...?
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pinguin am 22. Dezember 2024, 22:32
Die Frage lautet: Muss ein Gesetz, in dem Rechtsnormen einzelne Grundrechte einschränken, in der Gesetzesvorlage ausdrücklich in diesem Sinn gekennzeichnet werden?
Die Antwort findest Du doch bereits in Beitrag #3 in der in Rot hervorgehobenen Aussage des BVerfG aus "1 BvL 21/60"?

Das Grundrecht selber muß eine Einschränkung bereits vorsehen, sonst ist die Einschränkung unzulässig, da sie nicht mit "einfachem Gesetz" vorgenommen werden darf.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pjotre am 22. Dezember 2024, 22:36
@pinguin - dieser Verweis ist "Gold wert"
----------------------------------------------
BVerfG 1 BvR 2226/94 - Änderungsgesetz setzt Jahresfrist f. VB erneut in Gang (1999-07-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38018.0
Zitat
153
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rüge auf § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 G 10 erstreckt, ist diese nicht wegen Versäumung der Jahresfrist aus § 93 Abs. 3 BVerfGG unzulässig. Zwar haben die Vorschriften durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz keine Änderung erfahren. Sie sind aber aufgrund dieses Gesetzes, namentlich durch die Regelung der Verwendungs- und Übermittlungsbefugnisse in § 3 Abs. 3 und 5 G 10 n.F., in ein anderes gesetzliches Umfeld eingebettet worden, so daß auch von der Anwendung der älteren Vorschriften neue belastende Wirkungen ausgehen können. Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Jahresfrist, innerhalb derer Verfassungsbeschwerden gegen Normen zulässig sind, erneut in Gang (vgl. BVerfGE 45, 104 <119>; 78, 350 <356>).

Hier im Kontext RBB-Staatsvertrag:
Also kann das Landesverfassungsgericht die 12-.Monatsbeschwerde nicht auf den geänderten Teil des Gesetzes beschränken, da ziemlich alles verzahnt ist mit den Änderungen.

***

Edit "Bürger": Teile entfernt. Bitte keine Nebenthemen/ keine Nebenbemerkungen zu Nebenthemen.
Bitte nur zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" - das ist schon kompliziert und komplex genug.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pjotre am 22. Dezember 2024, 22:55
 @pinguin   22:32
=============

Diverse Grundrechte erlauben Einschränkung durch einfaches Gesetz. Das muss dann im Grndrecht-Text aber ausdrückllich vermerkt sein.

Insoweit lautet die Frage, ob die Pflicht besteht, dies im einschränkenden Gesetz selber ausdrücklich zu vermerken.

Man könnte diese Brandenburger Vorgehensweise ja möglicherweise interpretieren als:
- wünschenswerte Botschaft der Exekutive-Experten an die Abgeordneten
- aber ohne Rechtsplicht - also wäre die Berliner Fortlassung nicht durch Beschwerde anfechtbar.

Anders ist es für die Einschränkung von Aritkel 1 Absatz 1 Grundgesetz:
Die Menschenwürde ist "unantastbar". Kein Gesetz darf diesen Artikel einschränken. Deshalb ist ja das Geringverdiener-Falschinkasso ein Skandel, der nun aktiv angegriffen wird auf mehreren Ebenen und den Fortbestand des Imperiums aufheben könnte. 

Die laut Staatskanzlei Brandenburg irgendwo enthaltene Einschränkung -

- danke für die Selbstbeschuldigung und für die Lieferung von Beweiskraft
ist also als verfassungswidrig einzustufen und müsste nach Beschwerde aufgehoben werden.
Wo aber ist diese Rechtsnorm? Und wieso war es derart wichtig, dass man diesen Verstoß in Kauf nahm und ihn dann grammatikalisch "versteckte" im Zustimmungsgesetz?

Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: Spark am 22. Dezember 2024, 23:15
Nicht verwechseln. So wie ich das verstehe, geht es nicht um eine Einschränkung von Art. 1 Abs. 1 GG selbst. Es geht anscheinend um eine Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG. Da spielt natürlich auch Art. 1 Abs. 1 GG mit rein.
Die entsprechende Stelle im Staatsvertrag müsste daher näher diesbezüglich betrachtet werden. (Wenn man wüsste, um welche Stelle es sich genau handelt.)

Nachtrag:
Bezüglich Zitiergebot müssen nach meinen Kenntnissen nicht nur die eingeschränkten Grundrechte benannt werden, sondern auch die einschränkenden Normen selbst.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pjotre am 22. Dezember 2024, 23:26
 @bürger 20:25    Stichwort  Staatsferne:

Ja, die Rechnungshof-Kritik ist zu berücksichtigen, denn der Bericht erschien erst 1 Jahr nach dem Texten des Gesetzes und ist vielleicht auch als Gesetzestext.-Kritik interpretierbar. 


Zur auch verlinkten*** Schadensersatzforderung gegen Schlesinger sei vermerkt:
-----------------------------------------------------------------------------
Die Manager-Haftpflicht deckt vielleicht bis zur runden Summe von10 Millionen Euro.
Die Haftung von Intendanten ist im neuen Staatsvertrag limitiert auf 1 Jahressalär - rund 300.000  Euro, früher vielleicht weniger oder gar keine Selbstbeteiligung. Die Schlesinger.-Anwaltskosten zahlt vielleicht der Versicherer.
- bitte in diesem Thread nicht vertiefen, das wurde nur beiläufig klargestellt, weil ich es heute erst entdeckte - das ändert ja ganz viel bei unserem Blick auf den RBB-Skandal
Skandalisierung, um von der Mitschuld der anderen abzulenken? Streit als "Fassade fürs Volk"?

***Edit "Bürger": Obige, bzgl. Staatsferne ungeeignet gewesene Verlinkung bzgl. Schadensersatzforderungen an die ehem. RBB-Intendantin Schlesinger wurde zwischenzeitlich ersetzt.
Hier bitte nicht weiter vertiefen. Danke.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pinguin am 23. Dezember 2024, 07:40
@pjotre

Warum so kompliziert?

Zuerst einmal muß auch die Landesverfassung dem einfachen Bundesrecht entsprechen; hierzu siehe

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0
Zitat
62
[...] Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).

Und hier komme ich, mal wieder, mit meinem Völkerrecht, hier mit der EMRK, denn die ist im Rang von einfachem Bundesrecht.

BVerfG 2 BvR 1481/04 - EMRK ist im Rang von Bundesrecht und einzuhalten (2004-10-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37237.0
Zitat
30
Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts – auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien – zu berücksichtigen (1.). Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen [...]

Und nun das
EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0
Zitat
CASE OF AHMET YILDIRIM v. TURKEY
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-115705
Zitat
50.  Insoweit weist sie darauf hin, dass Artikel 10 die Meinungsfreiheit "jedermann" garantiert. Er unterscheide nicht nach der Art des verfolgten Ziels oder der Rolle, die natürliche oder juristische Personen bei der Ausübung dieser Freiheit spielten (vgl. Çetin u. a./Türkei, Nrn. 40153/98 und 40160/98, § 57, EMRK 2003-III). Dies gilt nicht nur für den Inhalt der Informationen, sondern auch für die Verbreitungswege, da jede Beschränkung der Verbreitungswege notwendigerweise in das Recht, Informationen zu empfangen und zu verbreiten, eingreift [...]

CASE OF AUTRONIC AG v. SWITZERLAND
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57630
Zitat
47. [...] Der Artikel (Art. 10) gilt für "jedermann", unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. [...] Darüber hinaus gilt Artikel 10 (Art. 10) nicht nur für den Inhalt der Informationen, sondern auch für die Mittel zur Übertragung oder zum Empfang, da jede Beschränkung der Mittel notwendigerweise in das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen eingreift.

EGMR -> Art 10 EMRK -> Verl. Art 10, wenn Maßn. nicht in demokrat. Ges. notw.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37592.0

Weiterführend:
EGMR -> Art 10 EMRK -> "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36587.0

Und für das Gebiet der Union ist das durch den EuGH bestätigt:
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Geschützt durch Art 10 EMRK und Art 11 Charta sind:
1. Inhalt der Informationen;
2. Verbreitungswege der Informationen;
3. Mittel zur Weitergabe der Informationen;
4. Mittel zum Empfang der Informationen;

Auch der Gesetzgeber darf sich nicht darüber hinwegsetzen, denn die Gewährleistungen der EMRK sind bindend.

EGMR -> Art 10 EMRK -> Verbot des Staates, einzugreifen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36659.0
Zitat
CASE OF VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN SCHWEIZ (VgT) v. SWITZERLAND (No. 2)
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-93265
Zitat
79. [...] negativen Verpflichtung eines Staates, sich eines Eingriffs in die Garantien der Konvention zu enthalten [...]
Siehe hierzu aber auch die Aussagen des BVerfG in der oben zitierten Entscheidung; -> ein konventionsgemäßer Zustand ist zwingend herzustellen.

Würde die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR dazu mal beachtet, wäre der Spuk wohl schon abgestellt.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pjotre am 23. Dezember 2024, 11:08
@spark @pinguin

Eine sehr klare Sichtweise der angebrachten Formulierung
------------------------------------------------------------
in der Beschwerde habe ich, was für die Frage der Grundrechte-Einschränkung zu fordern sei und fehlt.
Zu fordern ist: Spezifiert für die einzelne Rechtsnorm. Das Gesetz wäre also aus allein diesem Grund erneut der Beschlussfassung zuzuführen, weil insoweit nicht demokratie-konform zustande gekommen.

Wenn wir keine Rechtsprechung präzis, ganz präzis, zu dieser Pflicht finden, so wird sie einfach als Logik-Ausfluss dargelegt.


Nun zum Rechtsprinzip:
---------------------------------------
Die Klarheit und Ausdrücklichkeit und Zuordnung wurde weitgehend gewahrt beim "Medienstaatsvertrag 2020".
Man beachte auch am Ende dort die Vorbehaltserklärung für Bayern, was eine verdeckte Botschaft ist über eine Kollision der Bayerischen Landesverfassung mit der Informationsfreiheit des Grundgesetzes.
(Ein GROSSES Thema... dafür ist noch etwas in Vorbereitung,)


Vorbehaltsklauseln sind auch ausdrücklicher Standard-Bestandteil der EMRK
-----------------------------------------------------------------
- der Europäischen Menschenrechtskonvention. Beispielsweise hat sich Frankreich einige wenig schöne Gewohnheiten nicht untersagen lassen. Das ist zwar beim Völkerrecht etwas anders gelagert, aber demonstriert den Präzisierungs-Bedarf in rechtswissenschaftlicher Logik.


Bei obersten Gerichten in Deutschland gibt es zuweilen ein Sondervotum
------------------------------------------------
von nicht einverstandenen Richtern. Und vielleicht ist das hier verdeckt betroffen?


Nun also zum konkreten Vorgang und insoweit wird es leicht unvermeidlich leicht spekulativ:
---------------------------------------------------------
Auffallen muss, dass diese Einschränkung von Grundrechten nur in Brandenburg im Zustimmungsgesetz erwähnt wird. Es ist denkbar, dass die Brandenburger Juristen nicht erreichen konnten, dass es im Gesetz selbst steht.

Das könnte mit der beamtenrechtlichen Remonstrationspflicht zusammenhängen, Um sie zu vermeiden, hätten möglicherweise die beamteten Juristen ihre abweichende Meinung in das Zustimmungsgesetz hinein bugsiert.

Nun betrachten wir auch die politischen Aspekte:
----------------------------------------------------
Nur in Brandenburg genügen die Stimmen der AfD, einen Untersuchungsausschuss zu erzwingen. Dafür genügen in Brandenburg 20 % der Abgeordneten-Stimmen. Nun, da die AfD mit rund 30 % fast ein Drittel der Abgeordneten stellt, ist Änderung der Verfassung kaum noch real machbar.

Beim bisherigen Untersuchungsausschuss etwa 2022...2023 in Sachen RBB hatten die eigentlich Zuständigen der beiden Landesregierungen den Vorteil, dass sie ihr Wissenmüssen der skandalösen Verhältnisse nicht zu vertreten hatten mangels Anhörung.
Der "nur politisch verantwortliche" brandenburgische Staatssekretär konnte sich - wohl sogar zutreffend - auf Nichtwissen berufen.

Für einen neuen Untersuchungsausschuss könnte der Ablauf anders und weniger verschonend aussehen.

So gesehen wären diese Klauseln in der brandenburgischen Gesetzesvorlage interpretierbar, dass die zuständigen Juristen ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein praktizieren.
Wie vermerkt, das ist etwa spekulativ und sollte hier nicht näher erörtert werden.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: hankhug am 23. Dezember 2024, 11:13
Zu der angeblichen Staatsferne hat sich auch die Europäische Kommission in dem Beihilfekompromiss von 2007 in Rn. 150 geäußert:

Europäische Kommission, 24.04.2007
Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland
(PDF, 92 Seiten, ~700kB)
https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf
Zitat von: EU-Komm., 24.04.2007, Staatl. Beihilfe E 3/2005 "Die Finanzierung der ö.r. Rundfunkanstalten in Deutschland"("Beihilfekompromiss")
(150)
Entgegen den von Deutschland vorgebrachten Argumenten ist die Kommission der Auffassung, dass in dem Fall, in dem der Staat einem Unternehmen ein Hoheitsrecht wie hier das Recht auf Erhebung von Rundfunkgebühren überträgt (ein Recht, dass die Länder im Übrigen durch die Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften auch wieder entziehen können), im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die Einnahmen aus den eingezogenen Rundfunkgebühren unter staatlicher Kontrolle stehen.


Edit "Bürger": Diese Selbstverpflichtung ist behandelt u.a. unter
ÖRR-Selbstverpflichtung: Online-Ausgaben max. 0,75 % des Gesamtaufwands
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36464.0
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pjotre am 23. Dezember 2024, 11:26
@hankhug
Danke, das fertig verwendbare Zitat einzubringen, kommt hinein in die Beschwerde.

Im gleichen Dokument dürfte auch stehen;
Die Verpflichtung von "maximal 0,75 Prozent des Geldes für online Internet"

Hiergegen verstoßen audrückliche Regeln des neuen RBB-Rundfunkstaatsvertrags.
--------------------------
Es ist im internen Enrtwurf der Beschwerde schon getextet, dass die Landesparlamente nur die Wahl haben
- entweder es dabei zu belassen im Gesetz
- oder die 0,75 % zu erzwingen.

Sofern sie es dabei belassen, so das aktuelle Gesetz, so erlischt mit der aktuellen Gesetzesfassung für Berlin und Brandenburg die Zahlungspflicht der Rundfunkabgabe für Nichtzuschauer.
Dies kann aktuell bereits durch Bürger geltendgemacht werden, weil das Gesetz ist, wie es zur Zeit ist. Jedenfalls einstweilen Aussetzung der Zahlungen wegen Vorgreiflichkeit der Landesverfassungsbeschwerde.

Es ist also sehr bedeutsam, diese Klausel der 0,75 Prozent zu zitieren.
----------------------------------------------------
Irgendwo habe ich das .. ganz irgendwo in zig-tausend Seiten...  :(


Edit "Bürger": Diese Selbstverpflichtung ist behandelt u.a. unter
ÖRR-Selbstverpflichtung: Online-Ausgaben max. 0,75 % des Gesamtaufwands
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36464.0
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pinguin am 23. Dezember 2024, 17:24
Vorbehaltsklauseln sind auch ausdrücklicher Standard-Bestandteil der EMRK
Diese "Vorbehaltsklauseln" hat es, aber ... zu "Deutschland" hat es nachstehende Einträge dazu

Vorbehalte und Erklärungen für Vertrag Nr. 005 - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 005)
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=declarations-by-treaty&numSte=005&codeNature=4&codePays=GER
Zitat von: Vorbehalte und Erklärungen für Vertrag Nr. 005 - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 005)
Staat oder Internationale Organisation: Deutschland
Datum 23/12/2024
...
Declaration contained in the instrument of ratification, deposited on 5 December 1952 - Or. Engl.

The territory to which the Convention shall apply extends also to Western Berlin.

In Kraft: 03/09/1953 - 03/10/1990
Artikel betroffen: 56

Vorbehalte und Erklärungen für Vertrag Nr. 005 - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 005)
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=declarations-by-treaty&numSte=005&codeNature=2&codePays=GER
Zitat von: Vorbehalte und Erklärungen für Vertrag Nr. 005 - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 005)
Staat oder Internationale Organisation: Deutschland
Datum 23/12/2024
...
Reservation contained in the instrument of ratification, deposited on 5 December 1952 - Or. Engl. and withdrawn by a Note Verbale from the Permanent Representation of the Federal Republic of Germany, dated 1 October 2001, registered at the Secretariat General on 5 October 2001 – Or. Engl.

In conformity with Article 64 of the Convention [Article 57 since the entry into force of the Protocol No 11], the German Federal Republic makes the reservation that it will only apply the provisions of Article 7 paragraph 2 of the Convention within the limits of Article 103 paragraph 2 of the Basic Law of the German Federal Republic. This provides that any act is only punishable if it was so by law before the offence was committed.

In Kraft: 03/09/1953 - 05/10/2001
Artikel betroffen: 7

Vorbehalte und Erklärungen für Vertrag Nr. 005 - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 005)
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=declarations-by-treaty&numSte=005&codeNature=10&codePays=GER
Zitat von: Vorbehalte und Erklärungen für Vertrag Nr. 005 - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 005)
Staat oder Internationale Organisation: Deutschland
Datum 23/12/2024
...
Declarations deposited with the Secretary General of the Council of Europe by the Minister for Foreign Affairs of Germany, on 5 July 1955 - Or. Fr./Ger.

In accordance with Article 25 of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms signed in Rome on 4 November 1950, the Government of the Federal Republic of Germany recognises, for a period of three years, the competence of the European Commission of Human Rights. The Government of the Federal Republic of Germany approves that the Commission could be seized of a petition to the Secretary General of Council of Europe, from any person, non-governmental organisation or group of individuals claiming to be the victim of a violation by one of the High Contracting Parties, of the rights set forth in the said Convention.

In accordance with Article 46 of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms signed in Rome on 4 November 1950 [see Article 34 of the Convention since the entry into force of Protocol No. 11], the Government of the Federal Republic of Germany recognises as compulsory ipso facto and without special agreement, for a period of three years, the jurisdiction of the European Court of Human Rights in all matters concerning the interpretation and application of the said Convention, on condition of reciprocity.

[Note by the Secretariat : These declarations were renewed for successive periods of three and five years :
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 1 July 1958, registered at the Secretariat General on 21 July 1958 - Or. Fr.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 6 June 1961, registered at the Secretariat General on 21 June 1961 - Or. Fr.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 15 June 1966, registered at the Secretariat General on 4 July 1966 - Or. Fr.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 30 June 1971, registered at the Secretariat General on 8 July 1971 - Or. Fr.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 11 June 1976, registered at the Secretariat General on 6 July 1976 - Or. Engl.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 26 June 1981, registered at the Secretariat General on 29 June 1981 - Or. all.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 1 July 1986, registered at the Secretariat General on 21 August 1986 – Or. all.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 20 June 1989, registered at the Secretariat General on 30 June 1989 – Or. all./fr.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 12 July 1994, registered at the Secretariat General on 22 July 1994 – Or. all./fr.]

In Kraft: 05/07/1955 - 31/10/1998
Artikel betroffen: Ex-25 Ex-46

Die EMRK ist nachstehend, rein vorsorglich, zwecks Nachlesens verlinkt.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
in der Fassung der Protokolle Nr. 11, 14 und 15 *

https://rm.coe.int/1680a6eaba

Dann hat es nur noch zusätzliche Protokolle, wie aus der zentralen Übersichtsseite zu diesem Vertrag hervorgeht

Details zum Vertrag-Nr.005
https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=treaty-detail&treatynum=005

Zu Art 10 EMRK, also zur Informations- und Meinungsfreiheit, sind keine Vorbehalte oder Erklärungen hinterlegt.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pjotre am 23. Dezember 2024, 21:53
Die Beschwerde erhält gerade ihre erste interne Fassung.

Ihr straffer Volltext soll zukünftig Teil des Sammelgutachtens "Metastudeie LIBRA" werden und damit allen aktiven Teilnehmern des Forums zur Verfügung stehen.

Das in diesem Thread Erarbeitete wird eingehen in die Dokumente.
Zur Zeit ist kein Bedarf für weitere Team-Aufgaben erkennbar.


Und hier einmal ein Beispiel, wie eine gerichtliche Abweisung ein Erfolg sein kann.
----------------------------------------------
- gegen das ewige Problem, dies verständlich zu machen -
- mit Dank an @pinguin - EMRK-Erarbeitung hier im Thread -
Die seinerzeit etwa ?_2019_? beim Forum koordinierte EGMR-Beschwerde von Ro. Spl. war aussichtslos wegen Einwendung "ist nicht Beitrag, sondern Steuer"  Die EMRK schließt Steuern aus.

Die aktuelle Beschwerde in Berlin kann man so ausrichten,
---------------------------------------------------
dass eventuelle Nachbeschwerde beim EGMR voraussichtlich mit Grundangabe "ist Steuer" in der Annahme verweigert wird. Ablehnung wäre Sieg:
Das oberste Gericht bestätigt: Ist Steuer. Also unzulässig - siehe GG - , also nicht zu bezahlen. 

Das wäre dann zusätzlich zur EU-Kommission mit der 0,75 Prozent-Grenze, wie in diesem Thread erarbeitet. (u.a.m.)


Wie gut unsere Beschwerden gelingen,
------------------------------------------
das ist immer offen. Nach jeder Schlacht ist vor der nächsten. Venceremos.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: Profät Di Abolo am 24. Dezember 2024, 12:21
Querverweis aus aktuellem Anlass ... iss zwar für den "Beitragsblo ..." aber kannste ja umschreiben!
Merry X-Mas @pjotre!

Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen. VG Berlin weist Klage ab.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38259.msg227480.html#msg227480

 :)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pinguin am 24. Dezember 2024, 19:12
Noch ein Hinweis betreffs EMRK und auch nur ein Satz des BVerfG, da es sein könnte, daß dieser übersehen worden ist?

- EMRK-Erarbeitung hier im Thread -

BVerfG 2 BvR 1481/04 - EMRK ist im Rang von Bundesrecht und einzuhalten (2004-10-14)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37237.0
Zitat
30
[...]  Ein Beschwerdeführer kann die Missachtung dieser Berücksichtigungspflicht als Verstoß gegen das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügen (4)
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pjotre am 25. Dezember 2024, 11:59
Wie so oft, man sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Art 19 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html
Zitat von: Art 19 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
[...]

Also liefert das Zustimmungsgesetz von Brandenburg die Beweiskraft:
-----------------------------------------------------------
a) dass Einschränkungen von Grundrechten vorliegen;

b) dass der Beschwerdeführer jedenfalls für Berlin verletzt wird in seinem Recht
"muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen."

c) Des weiteren muss "Gesetz" als "Rechtssatz" (Rechts-Einzelnorm) kontext-gemäß interpretiert werden. Infolgedessen ist Verstoß für beide Bundesländer Berlin und Brandenburg gegeben.

d) Zudem darf das Gesetz nicht nur für den RBB gelten. Wegen Verstoß gegen c) kann die Frage dieser weiteren Verstoß-Kopmponente nicht vom Beschwerdeführer für richterliche Überprüfung definiert werden.
Sobald die Landesregierung Brandenburg das Bezugnahme-Ziel der verletzenden Einzelnormen nachliefern würde, könnte der Beschwerdeführer prüfen, ob auch insoweit er in seinen Grundrechten sich als verletzt erklären kann.

e) Mangels gegenwärtiger Klärbarkeit, zu vertreten von den zwei befassten Verfassungsorganen,  trägt der Beschwerdeführer vorsorglich diesen Einwand der unzulässigen Geltung "nur für den RBB" bereits als Beschwerdeantrag vor.
Hierdurch ist die Rechtsgrundlage geschaffen, dass das Gericht darüber gegebenenfalls befinden kann.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pjotre am 25. Dezember 2024, 12:34
Sodann zur Äquivalenzfrage der Verfassungen:
Zitat in der Gesetzesvorlage Brandenburg / Zustimmungsgesetz;
Zitat
§ 2 Durch dieses Gesetz wird das

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes),
das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)
und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Nun die entsprechenden Artikel der Brandenburger Verfassung:
Zitat
Artikel 2 (Grundsätze der Verfassung)
(1) Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden
und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur
verpflichtetes demokratisches Land, welches die Zusammenarbeit mit
anderen Völkern anstrebt _..._
__________________________

Artikel 49 (Berufsfreiheit)
(1) Jede Person hat das Recht, ihren Beruf frei zu wählen und auszuüben. _...:
__________________________

Artikel 11 (Datenschutz)
(1) Jede Person hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung ihrer
persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung
ihrer persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche
Unterlagen, soweit sie die eigene Person betreffen und Rechte Dritter
nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger
und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert,
verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.

Für die "klassischen" Grundrechte besteht Äquivalent zum Grundgesetz, also zwingend wirksam auch für das Bundesland Berlin.

Bezüglich der präambelartigen Regeln in Art. 2 Abs. 1 der Brandenburger Verfassung: Analoge Pflichten definiert Art. 23 Grundgesetz. - Die Frage des Beschwerderechts bei präambelartigen Formulierungen soll nicht näher erörtert werden mangels Relevanz im Kontext.

Für den Datenschutz darf Äquivalenz für das Bundesland Berlin mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vermutet werden.

Also liefert die Landesregierung Brandenburg die Beweiskraft, dass das Gesetz für Berlin den Artikel 19 Absatzs 1 Grundgesetz verletzt, also auch die üblicherweise in allen 16 Landesverfaswsungen bestehende analoge Ausweisungspficht von Grundrechte-Einschränkung.

Da ein Staatsvertrag die rechtswirksame Zustimmung beider Landeesparlamente erfordert, verletzt dieser Mangel auch Brandenburger Bescherdeführer in ihren Grunderechten, legitimiert also auch diese zu diesem Beschwerdepunkt:
- Bedarf von neuer Verabschiedung in Berlin;
- folglich erneutes Ratfizierungsverfahren;
- folglich neuer Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Die Erstreckungsbreite des neuen Inkrafttretens muss nicht behandelt werden, da sie durch die anderen Beschwerdepunkte ohnehin das Gesamtgesetz anbetrifft.

Die Frage der Berufsfreiheit könnte durch die RBB-Verfassungsbeschwerde berührt sein:
--------------------------------------------------------
Darf dem RBB Präzises über Sendungsdauer für Brandenburg vorgeschrieben werden? - steht so im Gesetz -

Die Rundfunkfreiheit ist nicht beeijnträchtigtL Der RBB darf senden und über die inhaltliche Meionungsfreheit ist nicht geregelt.

Also zur Berufsfreiheit: Der RBB ist ein dank Staats-Wohlwollen zwangsfinanziertes Unternehmen, ein verdecktes Staats-Unternehmen, ist ein sozialisitsches Unternehmen. Für ein solches haben die Finanzgaranten - die beiden Landesparlamente - die vom Volk hergeleitete Befugnis als "Volksvertretung", die Geldverwendung zu definieren.

Der RBB verfügt über Berufsfreiheit nur, sofern er statt staatlich garantiertem "Geld, das vom Himmel fällt für die Seinen des Herrn",
sofern der RBB sich mindestens weit überwiegend am Markt finanzieren würde. Dafür aber dürfte er chancenlos sein wegen Gewöhnung an Unwirtschaftlichkeit wie meist im Sozialismus, auch als "Gewöhnung an Verschwendung" bezeichenbar.


 @pinguin    "Unmittelbarkeit der Geltung der EMRK"
----------------------------------------------------
Diese ist integriert durch Bezugnahme auf Art. 25 GG.

Die Unmittelbarkeit der EU-Charta ist komplexer gelagert, aber da dürfen wir darauf vertrauen, dass derartiges kaum zum Paukerei-Stoff der deutschen Juristenausbildung rechnet. Schon der Unterschied zwischen Richtlinie und Verordnung der EU, das wissen natürlich alle spezifisch befassten Juristen - aber auch die anderen? ...  :police:
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pjotre am 25. Dezember 2024, 13:43
Muss die Einschränkung mit der Rechts-Einzelnorm verknüpft dartgestellt werden? Ja. So das für die Auslegung maßgebliche Bundesministerium der Justiz:

https://hdr.bmj.de/page_c.9.html
Zitat
_..._
RN_431 _ Wegen der Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots sollte der Hinweis auf die Grundrechtseinschränkung unmittelbar nach der einschränkenden Vorschrift stehen.
_..._
RN_431 _ Beispiele:
§ 24 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes:
Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundeswasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
_..._
RN_432  Die Hinweise auf grundrechtseinschränkende Vorschriften des Gesetzes sollten nur dann in den Schlussvorschriften des Stammgesetzes gesammelt aufgeführt werden, wenn gesonderte Hinweise den Gesetzestext unübersichtlich machen würden oder das gleiche Grundrecht durch verschiedene Vorschriften eingeschränkt wird.
Dabei sollen pauschale Formulierungen wie etwa „die Grundrechte … werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt“ im Hinblick auf die Warn- und Besinnungsfunktion vermieden werden.
Vielmehr sollten die einzelnen Vorschriften des Gesetzes mit Grundrechtseinschränkungen konkret benannt werden.
 _,,,_
RN_433 Die Überschrift für eine solche Schlussvorschrift lautet „Einschränkung eines Grundrechts“ oder „Einschränkung von Grundrechten“.
Beispiel:
§ 102 der Insolvenzordnung: Einschränkung eines Grundrechts
"Durch § 21 Absatz 2 Nummer 4 und die §§ 99, 101 Absatz 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt."

Verstoß-Nachweis
-------------------------------
Gegen diese kontextuell bedingt zwingenden Richtlinien verstoßen beide Landesregierungen und Landesparlamente beim RBB Rundfunk-Staatsvertrag.

Es muss die Einschränkung auf jeden Fall hinein in das eigentliche Gesetz. Siehe die Beachtung im "Medienstaatsvertrag 2020", siehe dort auch die Schlussklausel des Vorbehalts für Bayern.

"de lege lata": Die Beschwerdeführer in Berlin und Brandenburg meinen also, Verwerfung und folglich neue Verabschiedung und Ratifizierung und neuen Termin des Inkraftretens beantragen zu dürfen.

"de lege ferenda": Begleitet von einem  Vorschlag der Übergangsregelung.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pinguin am 25. Dezember 2024, 14:57
@pinguin    "Unmittelbarkeit der Geltung der EMRK"
----------------------------------------------------
Diese ist integriert durch Bezugnahme auf Art. 25 GG.

Die Unmittelbarkeit der EU-Charta ist komplexer gelagert, aber da dürfen wir darauf vertrauen, dass derartiges kaum zum Paukerei-Stoff der deutschen Juristenausbildung rechnet. Schon der Unterschied zwischen Richtlinie und Verordnung der EU, das wissen natürlich alle spezifisch befassten Juristen - aber auch die anderen? ...  :police:
Bitte verwechsle EMRK und EU-Charta nicht; es hat beide Regelwerke, die beide nacheinander und dennoch zeitgleich gültig sind; die EU-Charta als Primärrecht der EU steht 1 Stufe über der EMRK, die als Völkerrecht zwischen dem Primärrecht der EU und dem Sekundärrecht der EU steht und gemäß dem Wortlaut der EU-Verträge Teil des Unionsrechts ist.

In Belangen der audio-visuellen Medien gelten beide Regelwerke gleichzeitig, da audio-visuelle Medien mit Richtlinie 2010/13/EU und den Nachfolgeregelwerken durch die EU rahmenreguliert sind, was bereits zur Bindung an die EU-Charta führt.

Die EMRK hingegen gilt immer, da sie eben kraft Ratifiziertung auch nationales Recht im Rang von Bundesrecht  darstellt? Da die EMRK lt. BVerfG von jeder staatlichen Gewalt einzuhalten ist, bricht diese gemäß Art 31 GG auch Landesrecht und jede andere darunter liegende Norm, wo die nationale Norm damit nicht vereinbar ist?

Mir ist der Unterschied zwischen Verordnung und Richtlinie schon klar, allerdings hat der EuGH den Wortlaut einer Richtlinie, die ja als Regelwerk nur mittelbar bindend ist, zu Gummi verarbeitet, denn dann, wenn der Wortlaut in einer Richtlinie hinreichend genau ist, ist auch der Wortlaut einer Richtlinie unmittelbar bindend.

EuGH C-684/16 - Vom Sozialrecht der Union darf nicht abgewichen werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33764.0

Zitat
Rn. 64
Zitat
Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich der Einzelne auf nicht von Bedingungen abhängige und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung einschließlich dezentralisierter Behörden berufen kann, sondern auch gegenüber Organisationen und Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder die von einem Mitgliedstaat mit der Erfüllung einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut wurden und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Übrigens, es sei noch angemerkt:

BGH KVR 78/23 - Sekundärrecht kann Primärrecht nicht ausschließen (2024-01-16)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37930.0

Zitat
21
[...] dass Vorschriften des Sekundärrechts nicht geeignet sind, die Anwendbarkeit des höherrangigen und subjektive Rechte gewährenden Primärrechts auszuschließen [...]

EU-Charta ist im Rang der EU-Verträge und damit Primärrecht, was auch für deren Art 11 zur Informations- und Meinungsfreiheit gilt.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: Spark am 25. Dezember 2024, 17:21
Achtung! Artikel 2 Absatz 1 bezieht sich nicht auf den entsprechenden Artikel 2 der Landesverfassung, sondern auf Artikel 2 des Grundgesetzes.
Bei Artikel 49 und 11 ist ja explizit angegeben, dass es sich um die Artikel der Landesverfassung handelt.

Bezüglich des Zitiergebots gibt es Ausnahmen. Bei einigen Artikeln entfällt das Zitiergebot. Das war auch schonmal Thema vor ein paar Jahren, nur kann ich mich im Moment nicht genau erinnern, ob auch Artikel 2 GG darunter fällt. Das müßte vielleicht nochmal abgeklärt werden?
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pinguin am 25. Dezember 2024, 17:45
Mal eine Überlegung.

Landesrecht kann das Grundrecht des Bundes weder entziehen, noch in seiner Tragweite beschränken? Alleine deswegen nicht, weil es Art 31 GG hat, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht. Es wäre ja die umgekehrte Wirkung, wenn Landesrecht Bundesrecht, zu dem ja auch das Grundgesetz gehört, aushebeln dürfte?

Wenn das
Artikel 2 Absatz 1 bezieht sich nicht auf den entsprechenden Artikel 2 der Landesverfassung, sondern auf Artikel 2 des Grundgesetzes.

zuträfe, wäre die Aussage im Landesrecht bereits selbst verfassungswidrig?
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: Profät Di Abolo am 30. Dezember 2024, 13:06
Das verfassungsrechtliche Zitiergebot
von Dr. Christoph Werkmeister, LL.M. (Cambridge), Bonn; Stand 2012
https://www.bonner-rechtsjournal.de/fileadmin/pdf/Artikel/2012_01/BRJ_041_2012_Werkmeister.pdf

Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen. VG Berlin weist Klage ab
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38259.msg227507.html#msg227507
Zitat
Der Kläger macht ferner geltend, dass der neue rbb-StV bezüglich der §§ 47 und 48 rbb-StV (Ernennung und Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten / Kontrolle des Datenschutzes und Ernennung der oder des Datenschutzbeauftragten) offensichtlich völlig unvereinbar mit der Verfassung von Berlin (VvB) sowie den landesgesetzlichen Regelungen (Gesetz zur Anpassung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 13. Juni 2018) sind.

Art. 33 VvB gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Art. 47 Abs. 1 VvB bestimmt:

(1) Zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wählt das Abgeordnetenhaus einen Datenschutzbeauftragten. Er wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht.

[...]

Für Brandenburg

Art. 74 Verfassung des Landes Brandenburg - Landesbeauftragte
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#74
Zitat von: Art. 74 Verfassung des Landes Brandenburg - Landesbeauftragte
Artikel 74
(Landesbeauftragte)

(1) Zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz nach Artikel 11 wählt der Landtag ohne Aussprache eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Datenschutz. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Die Ernennung und die Dienstaufsicht obliegen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages. Die oder der Landesbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen und kann sich jederzeit an den Landtag wenden. Alle Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen sind verpflichtet, auf Verlangen Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen und herauszugeben, Auskunft auch aus Dateien zu erteilen sowie Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

(2) Der Landtag kann weitere Beauftragte wählen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Titel: Re: Verfassungsbeschwerde gegen RBB-StV > Teamarbeit/ Mitwirkung erbeten
Beitrag von: pjotre am 31. Dezember 2024, 14:03
In der Endfassung der Beschwerde ist Folgendes verwertet:

- Gesetzesvorbehalt beziehungsweise Zitiergebot.
--------------------------------------------------
In der aktullen Fassung der Richtlinien des Bundesjustizministeriums wird ein Verstoß gegen das Zitiergebot gewertet, dass damit die Nichtigkeit des betreffenden Gesetzes eintritt. (gemeint: der Rechtsnorm)
Fein, so braucht man das in einer Beschwerde.
Man könnte dazu noch viel argumenetieren - aber, der Deckel auf dem Fass ist zu jetzt für diese Beschwerde, dieser Thread hat den Zweck erfüllt.


Rückabwicklungspflicht der Online-Aktivitäten der Sender: - hier exemplarisch der RBB -
-----------------------------------------------------
- Dank an @Bürger für den Hinweis.

Die bezeichnete Forums-Bearbeitung der 0,75-%-Pflicht war bereits früher eingegliedert worden in das öfter erwähnte "Sammelgutachen Metastudie LIBRA". Darauf wird in der Beschwerde nun intensiv verwiesen.
Denn die neue Dimension ist, die online-Aufgabe ist in einem einzelnen Sender gesetzlich angeordnet und kann erstmals durch Verfassungsbeschwerde zur Verwerfung beantragt werden.
Das darf dann bei Bedarf beim EuGH enden....  :police:

@profät .. Datenschutz
--------------------------------------
Das hätte man einwenden können. Aber die ersten Beschwerden waren bereits heraus an das Gericht, als dies hier eingefügt wurde.
Datenschutz hat uns bisher wohl nirgends zu einem Sieg verholfen - was eine Schande der Parlamente und der Justiz ist. Aber wenn man schon eine Liste von Verwerfungs-Anträgen liefert, ist einer mehr immer nützlich.

Das ist also im Auge zu behalten, wenn ab Januar vielleicht beim Brandenburger Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde trotz Verspätung versucht wird. Annahme zum Entscheid liegt dann im Ermessen des Gerichts.


Leider war so kurz vor Jahresabschluss kein Brandenburger zu finden,
--------------------------------------------------------------
der mal Nägel mit Köpfen machen will. Was nützen 100 Demos und Petitionen - nur die scharfe Waffe von scharften Verfahren kann nach und nach das Imperium zerbröseln.
Der RBB war schon man ein guter Anfang, nur weiter so, es muss mehr davon sein.
Brandenburger an die Front!  Bitte per PM, wer da weiterhelfen kann.