Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) vom 15.
Dezember 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 27], S., Bek. Inkrafttreten StV GVBl.I/24, [Nr. 1])
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Dem am 3. November 2023 vom Land Brandenburg unterzeichneten Staatsvertrag über den
Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) wird zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2 Durch dieses Gesetz wird das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes),
das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)
und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
§ 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an
dem der Staatsvertrag in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 15. Dezember 2023
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.Dieser Artikel dürfte jedenfalls nicht einschränkbar sein, weil im Wortlaut ohne einen Gesetzesvorbehalt und allgemein als unabdingbar anerkannt.
Gibt es entsprechende Rechtsprechung?Ja, die hat es
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1. Ein Grundrecht kann, soweit die Verfassung dies nicht zuläßt, durch einfaches Gesetz in seinem sachlichen Gehalt nicht eingeschränkt werden; denn die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht, das auch den Gesetzgeber bindet. [...]
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[...] "Bleiben die Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung nicht auf den Raum des Landes begrenzt, so muß der Landesgesetzgeber Rücksicht auf die Interessen des Bundes und der übrigen Länder nehmen" (BVerfGE 4, 115 [140]). Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag
Dem von dem Regierenden Bürgermeister von Berlin am 17. November 2023 und von dem Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg am 3. November 2023 unterzeichneten Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2 Bekanntmachungserlaubnis
Der Regierende Bürgermeister von Berlin wird ermächtigt, den Wortlaut des rbb-Staatsvertrages in der vom Inkrafttreten an geltenden Fassung bekannt zu machen.
§ 3Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 53 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Berlin, den 20. Dezember 2023
Einzelpunkt mit Stichwort "Staatsferne"
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Angefochten wird die Liste der Entsende-Organisationen zum Rundfunkrat:
- § 19 des Gesetzes -
[...]
[...]
Rechnungshof von Berlin, 28.11.2024
Pressemitteilung zum Jahresbericht 2024
https://www.berlin.de/rechnungshof/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.1507520.php
[...]
Rechnungshof von Berlin - Jahresbericht 2024 (PDF, 356 Seiten, ~2,2 MB)
https://www.berlin.de/rechnungshof/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/jahresbericht_2024.pdf?ts=1732219464
[...]
[...]
Landesrechnungshof Brandenburg, 09.12.2024
Pressemitteilung Nr. 9/2024 vom 9. Dezember 2024
Prüfung der Überwachungsgremien des rbb
Der Landesrechnungshof Brandenburg veröffentlicht heute nach § 37 Medienstaatsvertrag den Abschließenden Bericht über den ersten Teil seiner Prüfung der Besetzung und Arbeitsweise der Überwachungsgremien des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb).
https://www.lrh-brandenburg.de/media_fast/250/LRH%20Pressemitteilung%209%202024_Pr%C3%BCfung%20der%20%C3%9Cberwachungsgremien%20des%20rbb.4887435.pdf (PDF, 3 Seiten, ~110kB)
[...]
Landesrechnungshof Brandenburg
Abschließender Bericht nach § 37 Satz 3 Medienstaatsvertrag über die Prüfung der
Besetzung und Arbeitsweise der Überwachungsgremien des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) (PDF, 89 Seiten, ~1,7MB))
https://www.lrh-brandenburg.de/media_fast/250/Abschlie%C3%9Fender%20Bericht%20rbb-Gremien%20Teil%201_Landesrechnungshof%20Brandenburg.pdf
[...]
Die Frage lautet: Muss ein Gesetz, in dem Rechtsnormen einzelne Grundrechte einschränken, in der Gesetzesvorlage ausdrücklich in diesem Sinn gekennzeichnet werden?Die Antwort findest Du doch bereits in Beitrag #3 in der in Rot hervorgehobenen Aussage des BVerfG aus "1 BvL 21/60"?
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Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rüge auf § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 G 10 erstreckt, ist diese nicht wegen Versäumung der Jahresfrist aus § 93 Abs. 3 BVerfGG unzulässig. Zwar haben die Vorschriften durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz keine Änderung erfahren. Sie sind aber aufgrund dieses Gesetzes, namentlich durch die Regelung der Verwendungs- und Übermittlungsbefugnisse in § 3 Abs. 3 und 5 G 10 n.F., in ein anderes gesetzliches Umfeld eingebettet worden, so daß auch von der Anwendung der älteren Vorschriften neue belastende Wirkungen ausgehen können. Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Jahresfrist, innerhalb derer Verfassungsbeschwerden gegen Normen zulässig sind, erneut in Gang (vgl. BVerfGE 45, 104 <119>; 78, 350 <356>).
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[...] Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).
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Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts – auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien – zu berücksichtigen (1.). Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen [...]
CASE OF AHMET YILDIRIM v. TURKEY
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-115705Zitat50. Insoweit weist sie darauf hin, dass Artikel 10 die Meinungsfreiheit "jedermann" garantiert. Er unterscheide nicht nach der Art des verfolgten Ziels oder der Rolle, die natürliche oder juristische Personen bei der Ausübung dieser Freiheit spielten (vgl. Çetin u. a./Türkei, Nrn. 40153/98 und 40160/98, § 57, EMRK 2003-III). Dies gilt nicht nur für den Inhalt der Informationen, sondern auch für die Verbreitungswege, da jede Beschränkung der Verbreitungswege notwendigerweise in das Recht, Informationen zu empfangen und zu verbreiten, eingreift [...]
CASE OF AUTRONIC AG v. SWITZERLAND
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57630Zitat47. [...] Der Artikel (Art. 10) gilt für "jedermann", unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. [...] Darüber hinaus gilt Artikel 10 (Art. 10) nicht nur für den Inhalt der Informationen, sondern auch für die Mittel zur Übertragung oder zum Empfang, da jede Beschränkung der Mittel notwendigerweise in das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen eingreift.
CASE OF VEREIN GEGEN TIERFABRIKEN SCHWEIZ (VgT) v. SWITZERLAND (No. 2)Siehe hierzu aber auch die Aussagen des BVerfG in der oben zitierten Entscheidung; -> ein konventionsgemäßer Zustand ist zwingend herzustellen.
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-93265Zitat79. [...] negativen Verpflichtung eines Staates, sich eines Eingriffs in die Garantien der Konvention zu enthalten [...]
(150)
Entgegen den von Deutschland vorgebrachten Argumenten ist die Kommission der Auffassung, dass in dem Fall, in dem der Staat einem Unternehmen ein Hoheitsrecht wie hier das Recht auf Erhebung von Rundfunkgebühren überträgt (ein Recht, dass die Länder im Übrigen durch die Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften auch wieder entziehen können), im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die Einnahmen aus den eingezogenen Rundfunkgebühren unter staatlicher Kontrolle stehen.
Vorbehaltsklauseln sind auch ausdrücklicher Standard-Bestandteil der EMRKDiese "Vorbehaltsklauseln" hat es, aber ... zu "Deutschland" hat es nachstehende Einträge dazu
Staat oder Internationale Organisation: Deutschland
Datum 23/12/2024
...
Declaration contained in the instrument of ratification, deposited on 5 December 1952 - Or. Engl.
The territory to which the Convention shall apply extends also to Western Berlin.
In Kraft: 03/09/1953 - 03/10/1990
Artikel betroffen: 56
Staat oder Internationale Organisation: Deutschland
Datum 23/12/2024
...
Reservation contained in the instrument of ratification, deposited on 5 December 1952 - Or. Engl. and withdrawn by a Note Verbale from the Permanent Representation of the Federal Republic of Germany, dated 1 October 2001, registered at the Secretariat General on 5 October 2001 – Or. Engl.
In conformity with Article 64 of the Convention [Article 57 since the entry into force of the Protocol No 11], the German Federal Republic makes the reservation that it will only apply the provisions of Article 7 paragraph 2 of the Convention within the limits of Article 103 paragraph 2 of the Basic Law of the German Federal Republic. This provides that any act is only punishable if it was so by law before the offence was committed.
In Kraft: 03/09/1953 - 05/10/2001
Artikel betroffen: 7
Staat oder Internationale Organisation: Deutschland
Datum 23/12/2024
...
Declarations deposited with the Secretary General of the Council of Europe by the Minister for Foreign Affairs of Germany, on 5 July 1955 - Or. Fr./Ger.
In accordance with Article 25 of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms signed in Rome on 4 November 1950, the Government of the Federal Republic of Germany recognises, for a period of three years, the competence of the European Commission of Human Rights. The Government of the Federal Republic of Germany approves that the Commission could be seized of a petition to the Secretary General of Council of Europe, from any person, non-governmental organisation or group of individuals claiming to be the victim of a violation by one of the High Contracting Parties, of the rights set forth in the said Convention.
In accordance with Article 46 of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms signed in Rome on 4 November 1950 [see Article 34 of the Convention since the entry into force of Protocol No. 11], the Government of the Federal Republic of Germany recognises as compulsory ipso facto and without special agreement, for a period of three years, the jurisdiction of the European Court of Human Rights in all matters concerning the interpretation and application of the said Convention, on condition of reciprocity.
[Note by the Secretariat : These declarations were renewed for successive periods of three and five years :
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 1 July 1958, registered at the Secretariat General on 21 July 1958 - Or. Fr.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 6 June 1961, registered at the Secretariat General on 21 June 1961 - Or. Fr.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 15 June 1966, registered at the Secretariat General on 4 July 1966 - Or. Fr.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 30 June 1971, registered at the Secretariat General on 8 July 1971 - Or. Fr.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 11 June 1976, registered at the Secretariat General on 6 July 1976 - Or. Engl.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 26 June 1981, registered at the Secretariat General on 29 June 1981 - Or. all.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 1 July 1986, registered at the Secretariat General on 21 August 1986 – Or. all.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 20 June 1989, registered at the Secretariat General on 30 June 1989 – Or. all./fr.
- by a declaration from the Minister for Foreign Affairs of Germany, dated 12 July 1994, registered at the Secretariat General on 22 July 1994 – Or. all./fr.]
In Kraft: 05/07/1955 - 31/10/1998
Artikel betroffen: Ex-25 Ex-46
- EMRK-Erarbeitung hier im Thread -
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[...] Ein Beschwerdeführer kann die Missachtung dieser Berücksichtigungspflicht als Verstoß gegen das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügen (4)
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
[...]
§ 2 Durch dieses Gesetz wird das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes),
das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)
und das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Artikel 2 (Grundsätze der Verfassung)
(1) Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden
und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur
verpflichtetes demokratisches Land, welches die Zusammenarbeit mit
anderen Völkern anstrebt _..._
__________________________
Artikel 49 (Berufsfreiheit)
(1) Jede Person hat das Recht, ihren Beruf frei zu wählen und auszuüben. _...:
__________________________
Artikel 11 (Datenschutz)
(1) Jede Person hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung ihrer
persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung
ihrer persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche
Unterlagen, soweit sie die eigene Person betreffen und Rechte Dritter
nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger
und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert,
verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.
_..._
RN_431 _ Wegen der Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots sollte der Hinweis auf die Grundrechtseinschränkung unmittelbar nach der einschränkenden Vorschrift stehen.
_..._
RN_431 _ Beispiele:
§ 24 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes:
Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundeswasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
_..._
RN_432 Die Hinweise auf grundrechtseinschränkende Vorschriften des Gesetzes sollten nur dann in den Schlussvorschriften des Stammgesetzes gesammelt aufgeführt werden, wenn gesonderte Hinweise den Gesetzestext unübersichtlich machen würden oder das gleiche Grundrecht durch verschiedene Vorschriften eingeschränkt wird.
Dabei sollen pauschale Formulierungen wie etwa „die Grundrechte … werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt“ im Hinblick auf die Warn- und Besinnungsfunktion vermieden werden.
Vielmehr sollten die einzelnen Vorschriften des Gesetzes mit Grundrechtseinschränkungen konkret benannt werden.
_,,,_
RN_433 Die Überschrift für eine solche Schlussvorschrift lautet „Einschränkung eines Grundrechts“ oder „Einschränkung von Grundrechten“.
Beispiel:
§ 102 der Insolvenzordnung: Einschränkung eines Grundrechts
"Durch § 21 Absatz 2 Nummer 4 und die §§ 99, 101 Absatz 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt."
@pinguin "Unmittelbarkeit der Geltung der EMRK"Bitte verwechsle EMRK und EU-Charta nicht; es hat beide Regelwerke, die beide nacheinander und dennoch zeitgleich gültig sind; die EU-Charta als Primärrecht der EU steht 1 Stufe über der EMRK, die als Völkerrecht zwischen dem Primärrecht der EU und dem Sekundärrecht der EU steht und gemäß dem Wortlaut der EU-Verträge Teil des Unionsrechts ist.
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Diese ist integriert durch Bezugnahme auf Art. 25 GG.
Die Unmittelbarkeit der EU-Charta ist komplexer gelagert, aber da dürfen wir darauf vertrauen, dass derartiges kaum zum Paukerei-Stoff der deutschen Juristenausbildung rechnet. Schon der Unterschied zwischen Richtlinie und Verordnung der EU, das wissen natürlich alle spezifisch befassten Juristen - aber auch die anderen? ... :police:
Rn. 64ZitatAufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof anerkannt, dass sich der Einzelne auf nicht von Bedingungen abhängige und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung einschließlich dezentralisierter Behörden berufen kann, sondern auch gegenüber Organisationen und Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder die von einem Mitgliedstaat mit der Erfüllung einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut wurden und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen (Urteil vom 7. August 2018, Smith, C-122/17, EU:C:2018:631, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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[...] dass Vorschriften des Sekundärrechts nicht geeignet sind, die Anwendbarkeit des höherrangigen und subjektive Rechte gewährenden Primärrechts auszuschließen [...]
Artikel 2 Absatz 1 bezieht sich nicht auf den entsprechenden Artikel 2 der Landesverfassung, sondern auf Artikel 2 des Grundgesetzes.
ZitatDer Kläger macht ferner geltend, dass der neue rbb-StV bezüglich der §§ 47 und 48 rbb-StV (Ernennung und Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten / Kontrolle des Datenschutzes und Ernennung der oder des Datenschutzbeauftragten) offensichtlich völlig unvereinbar mit der Verfassung von Berlin (VvB) sowie den landesgesetzlichen Regelungen (Gesetz zur Anpassung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 13. Juni 2018) sind.
Art. 33 VvB gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Art. 47 Abs. 1 VvB bestimmt:
(1) Zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wählt das Abgeordnetenhaus einen Datenschutzbeauftragten. Er wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht.
[...]
Artikel 74
(Landesbeauftragte)
(1) Zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz nach Artikel 11 wählt der Landtag ohne Aussprache eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Datenschutz. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Die Ernennung und die Dienstaufsicht obliegen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages. Die oder der Landesbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen und kann sich jederzeit an den Landtag wenden. Alle Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen sind verpflichtet, auf Verlangen Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen und herauszugeben, Auskunft auch aus Dateien zu erteilen sowie Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
(2) Der Landtag kann weitere Beauftragte wählen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.