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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 07. März 2024, 08:08
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Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/verpflg/BJNR005470974.html
§ 1 VerpflG - Personenkreis/Form/Zuständigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/verpflg/__1.html
(1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,
1. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist,
2. bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder
3. als Sachverständiger öffentlich bestellt ist.
(2) Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
(3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Niederschrift; davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.
(4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundesrecht die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht nicht besteht, die oberste Fachaufsichtsbehörde,
2. in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.
§ 3 VerpflG - Berlin-Klausel
https://www.gesetze-im-internet.de/verpflg/__3.html
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Von wem wurde vom Land Berlin, hilfsweise vom Land Brandenburg, die Indentantinnen und Indendanten des Rundfunk Berlin-Brandenburg förmlich wie nachweislich verpflichtet im Sinne des verlinkten Bundesgesetzes?
Edit "Bürger": Bei der Diskussion bitte auch die Erkenntnisse aus folgenden tangierenden Themen berücksichtigen
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
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Weitere Fragen dazu:
Ist die Wahl/Bestellung den Indendantinnen und Indendanten rechtsgültig, wenn es an einer förmlichen Verpflichtung im Sinne des "Verpflichtungsgesetzes" fehlt?
Fehlt es an einer "Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" durch die Indendantinnen und Indendanten des ÖRR, bzw., des ÖRR als ganzes, wenn es an einer förmlichen Verpflichtung im Sinne des "Verpflichtungsgesetzes" fehlt?
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Weitere Frage:
Ist dieses Gesetz überhaupt auf den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk anwendbar?
Laut den aufgeführten Definitionen eher nicht.
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Ist dieses Gesetz überhaupt auf den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk anwendbar?
Laut den aufgeführten Definitionen eher nicht.
Wo findest Du denn darin Definitionen?
Darin wird doch nur kundgetan, daß jemand, der kein Amtsträger im Sinne des Strafrechts ist, aber Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernimmt, oder für ein Unternehmen tätig ist, das Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernimmt, förmlich zu verpflichten ist?
Definitionen hast Du doch in dem kleinen Bundesgesetz keine?
Als Gebietskörperschaften sind die Länder ohne Zweifel als "öffentliche Stelle" zu qualifizieren? Die ÖRR wiederum handeln alle im Auftrag dieser "öffentlichen Stellen"; sei es auf Basis jenes Staatsvertrages, mit dem sie jeweils gegründet worden sind, sei es auf Basis der Rundfunkverträge, oder?
Die Frage ist nur, ob sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; tun sie das, bedarf es der förmlichen Verpflichtung.
Nehmen sie keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, haben sie gegenüber anderen Personen keinerlei Befugnisse, oder?
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Die Definition liegt doch auf der Hand:
Wer kein Amtsträger ist, aber Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernimmt, oder für ein Unternehmen tätig ist, das Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernimmt.
Die Länder kann man wohl schwerlich als Unternehmen bezeichnen und den Öffentlich-rechtliche Rundfunk kann man wohl kaum der öffentlichen Verwaltung zurechnen.
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Die Definition liegt doch auf der Hand:
Wer kein Amtsträger ist, aber Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernimmt, oder für ein Unternehmen tätig ist, das Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernimmt.
Die Länder kann man wohl schwerlich als Unternehmen bezeichnen und den Öffentlich-rechtliche Rundfunk kann man wohl kaum der öffentlichen Verwaltung zurechnen.
Die Verwaltungsgerichte und auch das Bundesverfassungsgericht (die entsprechenden Entscheidungen sind zahlreich im Internet zu finden) begründen ihre Entscheidungen, insbesondere dann wenn es um hoheitliche Befugnisse der Rundfunkanstalten bei der Festsetzung und der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen geht, regelmäßig mit der Behauptung, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Der Erlaß von Festsetzungs- und Widerspruchsbescheiden ist ein Akt hoheitlicher Gewalt, ebenso die in einigen Bundesländern (zuletzt in NRW) praktizierte Selbsvollstreckung durch die Rundfunkanstalten.
Wenn also Gerichte, Rundfunkanstalten und kommunale Vollstreckungsbehörden behaupten, eine Rundfunkanstalt sei jedenfalls in ihrem Verwaltungshandeln Teil der öffentlichen Verwaltung, dann dürfte es ein durchaus sinnvoller Ansatz sein, auf das VerpflG und dessen Nichteinhaltung hinzuweisen.
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Wer kein Amtsträger ist, aber Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernimmt, oder für ein Unternehmen tätig ist, das Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernimmt.
Die Länder kann man wohl schwerlich als Unternehmen bezeichnen und den Öffentlich-rechtliche Rundfunk kann man wohl kaum der öffentlichen Verwaltung zurechnen.
Die Länder incl. aller ihrer echten Behörden sind aber "öffentliche Verwaltung", mindestens überall dort, wo sie öffentliches Recht mit Bindungswirkung realisieren (wollen).
Und für die Rundfunkanstalten gilt nichts anderes, wenn sie öffentliches Recht mit Bindungswirkung anwenden (wollen), denn Amtsträger im Sinne des VerpflG ist
§ 1 VerpflG - Personenkreis/Form/Zuständigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/verpflg/__1.html
(1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein, [...]
->
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 11 StGB - Personen- und Sachbegriffe
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__11.html
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
@querkopf hat es doch gut dargestellt.
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Bitte auch die Ergänzung im Einstiegsbeitrag beachten:
Edit "Bürger": Bei der Diskussion bitte auch die Erkenntnisse aus folgenden tangierenden Themen berücksichtigen
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
Es geht hier wohl letztlich um die uns nun schon seit über 10 Jahren begleitende Frage, ob bzw. dass die "Landesrundfungkanstalten" jedenfalls beim Einzug des "Rundfunkbeitrags" "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernehmen" und somit "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" ausüben - dies jedoch im krassen Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers diverser - die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" regelnden - Landes-VwVfG steht, von deren Anwendungsbereich die Landesrundfunkanstalten kategorisch und ohne jegliche Einschränkung ausgenommen sind (Totalausschluss), weil - so die Gesetzesbegründung - für die Landesrundfunkanstalten als Wettbewerbsunternehmen und Rundfunksender-Tendenzbetriebe Art. 5 GG, Art. XX der jeweiligen Landesverfassung sowie Art. 10 EMRK[/b] ein justizförmig ausgeprägtes Verwaltungsverfahren verbieten.
Wollen die Gerichte - im Widerspruch zu dieser Rechtsordnung - daran festhalten, dass die "Landesrundfungkanstalten" jedenfalls beim Einzug des "Rundfunkbeitrags" "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernehmen" und somit "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" ausüben bzw. dies auch dürften, so müssen diese sich mglw. gem. den Ausführungen im Einstiegsbeitrag mit den Voraussetzungen und Konsequenzen befassen, die sich aus dem VerpflG ergeben.
Dies dürfte wohl auch weitergehende bereits behandelte Themen berühren, wie z.B. die fehlende Dienst- und Fachaufsicht, die Ausübung von "Hoheitsrechten" durch Nicht-Amtsträger usw.
Jedenfalls sollte dies wohl weiter erörtert und in jeglichen Verfahren durchaus eingewendet werden - einschl. Widerspruchsverfahren bzw. sogar auch dem ggf. vorausgehenden oder parallelen Unterlassungsaufforderungen wie u.a.
Aufford. z. Unterlassung: justizförm. ausgeprägt. Verw.-verfahren/-tätigkeit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37441.0
Hinzu kommt, dass den "Landesrundfunkanstalten" per jeweiligem Gründungsstaatsvertrag aller bisherigen Kenntnis nach lediglich ein Rundfunk-Auftrag erteilt wurde, jedoch keine "Aufgaben öffentlicher Verwaltung". Es mangelt bereits insofern an der Rechtsgrundlage. Dass per RBStV ihnen selbst die Regelung des Einzugsverfahrens überlassen bleibt, ändert daran wohl nichts.
Und da kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, können Nicht-Interessenten auch keine Zwangs-"Mitglieder" sein, welche sich einer "Verwaltung" durch Wettbewerbsunternehmen und Rundfunksender-Tendenzbetriebe zu "unterwerfen" hätten. Die Verwaltung der gesamten bundesdeutschen vollährigen Bevölkerung kann - und darf! - nicht "Intendent/innen" von Wettbewerbsunternehmen und Rundfunksender-Tendenzbetriebe obliegen.
Der Gesetzgeber hat es pflichtwidrig unterlassen, eine dafür geeignete und befugte Stelle zu schaffen - oder diese Aufgabe einer bereits bestehenden, dafür geeigneten und befugten Stelle zu übertragen...
...oder aber - und dies wäre wieder der Bogen zurück zum Eingangsthema - den "Landesrundfunkanstalten" diese Aufgaben mit allen damit verbundenen Pflichten(!) und Konsequenzen zu übertragen, einschl. der Einhaltung der Anforderungen durch das VerpflG. So jedenfalls die derzeitige diesseitige Auffassung.
Damit wäre dann aber letztlich die "Staatsferne" wohl nicht mal mehr zu behaupten - und genau davor scheuen sich wohl auch alle Beteiligten ::)
Man könnte die Eingangsfrage
Von wem wurden Indentant/innen d. ÖRR förmlich verpflichtet (nach VerpflG)?
zwar auch den jeweiligen Staatskanzleien direkt stellen - muss man aber vielleicht nicht.
Ich persönlich würde die Frage beantworten mit: von niemandem...
...und dies könnte man wohl erst einmal als Einwand bis zur nachprüfbaren Widerlegung in den Raum stellen ;)
Insofern:
Dranbleiben! Weitermachen! ;) >:D
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Stimmt, der Intendant muss ja auf seine Obliegenheiten verpflichtet werden, sonst hat die Aufsicht* keine Handhabe gegen ihn. Die Annahme einer Wahl reicht regelmäßig nicht, bei Ministern & Co, gibt es immer noch einen Amtseid.
Wenn alles ordentlich ( ::) ) gemacht wurde, müsste die Intendantin durch eine Stelle, die per Rechtsverordnung ihrer Landesregierung bestimmt wurde, verpflichtet worden sein aufgrund von §1 Abs. 4 Nr. 2 VerpflG:
Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/verpflg/BJNR005470974.html
§ 1 VerpflG - Personenkreis/Form/Zuständigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/verpflg/__1.html
(1) (...)
(2) (...)
(3) (...)
(4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt
1. (...)
2. in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.
* Mir ist immer noch nicht unfallfrei klar, welcher Art Aufsicht denn eine LRA überhaupt oder zumindestens in Sachen Rundfunkbeitrag unterliegt: Dienstaufsicht, Fachaufsicht, Rechtsaufsicht,...? In einem letzten Posting ist formuliert, dass es keine Dienst- und keine Fachaufsicht gebe. Es muss aber eine Aufsicht geben (wenn nicht sogar eine Stelle, der gegenüber die LRA rechenschaftspflichtig ist), da die LRA vom Land gegründet wurde. Bleibt also eine Rechtsaufsicht übrig?
Diese Frage der Aufsicht oder einer sonstigen Rückbindung ist nicht diffus, sondern ist in meinen Augen genau das Spiegelbild der hier diskutierten Verpflichtung des Intendanten. Ohne Verpflichtung könnte eine ehemalige Agentin mit Haftfallerfahrung und jetzt im Ruhestand die Omertá pflegen...
Was steht denn in den diversen Staatsverträgen? Habe jetzt auch nicht immer Zeit, alles zu scannen...
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Dass die "Landesrundfunkanstalten" nur einer - eingeschränkten - Rechtsaufsicht durch das jeweilige Land bzw. Mehrländer-Rundfunkanstalten sogar nur einer turnusmäßig wechselnden - eingeschränkten - Rechtsaufsicht durch ihre jeweiligen Gründungsländer unterliegen, ist den jeweiligen Landesrundfunkanstalts-Staatsverträgen zu entnehmen, siehe beispielsweise
Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
§ 34 MDR Staatsvertrag - Rechtsaufsicht
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19075-StV-MDR#p34
(1) 1Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. 2Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder in zweijährigem Wechsel wahr; der Wechsel, beginnend am 1. Juli 2021, erfolgt in der Reihenfolge Sachsen – Sachsen-Anhalt – Thüringen. 3Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die beiden anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.
(2) Die aufsichtsführende Regierung ist berechtigt, die Anstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des MDR hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und das Organ aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.
(3) 1Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer von der aufsichtsführenden Regierung zu setzenden angemessenen Frist behoben, weist diese den MDR an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten des MDR durchzuführen. 2In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.
(4) Die Rechtsaufsicht gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten kann erst ausgeübt werden, wenn der Rundfunkrat oder der Verwaltungsrat die ihnen zustehende Aufsicht nicht in angemessener Frist wahrnehmen.
Dass die "Landesrundfunkanstalten" eben lediglich einer solchen eingeschränkten Rechtsaufsicht, jedoch keiner Dienst- oder Fachaufsicht unterliegen, hatte u.a. auch Dr. Frank Hennecke in seiner Streitschrift ausführlich dargelegt
Zwangsrundfunk – Warum die Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig bleibt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35696.0
Siehe zu Vergleichszwecken u.a. auch unter
Untersuchungsausschuss RBB - Brandenburgs Aufsicht will nichts gewusst haben (02/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37013.0
sowie
Stellungnahme Staatskanzlei zur Frage "WDR eine Behörde?"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22569.0
[...] Antwort der Staatskanzlei [...] zur Frage
"Ist der WDR eine Behörde?"
[...]
Rundfunkanstalten sind trotz der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. Lediglich für den Gebühren- und Beitragseinzug ist es nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die Rundfunkanstalten hoheitlich im Sinne einer "Behörde" handeln.
sowie ebenda ausführliche Zerlegung dieser Antwort - hier nur auszugsweise:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22569.msg144398.html#msg144398
[...]
Diesbezüglich kann auf die substantiierten Ausführungen von Dr. Hennecke in
"Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist : eine Streitschrift"
siehe u.a. auch unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22074.0
verwiesen werden.
Dort wird dargelegt, dass den Rundfunkanstalten die Ermächtigung zu diesem hoheitlichen, dem Staat vorbehaltenen Handeln nicht bzw. im faktisch vorliegenden Falle rechts- und verfassungswidrig erteilt wurde. Auch fehlt insbesondere die in diesen Fall gerade rechtlich gebotene Fachaufsicht, die jedoch dann wieder mit der (angeblichen) Staatsferne des Rundfunks in Konflikt tritt. Im Ergebnis ist also nach Hennecke der Bürger einem außerhalb unserer Rechtsordnung stattfindenden hoheitlichen Handeln unterworfen.
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Vielen Dank für die hochinteressanten Ausführungen. Auch wenn sie alle schon "bekannt" sind, erscheinen sie vor dem Verpflichtungsgesetz durchaus in einem besonderen Licht.
Der letzte Passus lässt die Augenbrauen heben:
Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
§ 34 MDR Staatsvertrag - Rechtsaufsicht
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19075-StV-MDR#p34
(1) (...)
(2) (...)
(3) (...)
(4) Die Rechtsaufsicht gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten kann erst ausgeübt werden, wenn der Rundfunkrat oder der Verwaltungsrat die ihnen zustehende Aufsicht nicht in angemessener Frist wahrnehmen.
Die Intendantin wird vom Verwaltungsrat vorgeschlagen und vom Rundfunkrat gewählt. Daraus würde nachvollziehbar sein, dass beide Räte eine Art Aufsicht haben (entfernt vergleichbar mit dem Misstrauensvotum des Landtags gegen den von ihm gewählten Ministerpräsidenten).
Diese Räte sind es vermutlich nicht, die den Intendanten verpflichten. Aber wer dann?
Dass im Falle des Aktivwerdens der Rechtsaufsicht nun von den Sitzungsgeldempfängern in beiden Räten nichts zu erwarten ist, kann vermutet werden.
Wer aber beobachtet die dinglichen Abläufe so, dass Absatz 4 überhaupt zur Wirkung kommt? Es muss eine Stelle geben, die feststellt, dass Rundfunkrat und Verwaltungsrat die ihnen zustehende Aufsicht nicht oder nicht in einer angemessenen Frist reagieren.
Hm.
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Wie war es denn ursprünglich?
Die Rundfunkanstalten haben den gesetzlichen Auftrag Rundfunk zu veranstalten. Das ist keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
Der Einzug der Rundfunkgebühren erfolgte durch die Deutsche Bundespost.
Irgendwann Anfang der 70er Jahre, ich glaube 1973 war es, wurde dann die GEZ = Gebühren- Einzugs- Zentrale geschaffen und fortan mit dem Einzug der Rundfunkgebühren betraut. Aber die GEZ hatte keine hoheitlichen Befugnisse. Zumindest nicht gegen Nichtrundfunkteilnehmer.
2013 erfolgte der Umstieg auf den Rundfunkbeitrag. Die GEZ wurde aufgelöst und der Beitragsservice geschaffen. Und plötzlich wurde dieser sogar mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet, welche sich auch auf Nichtrundfunkteilnehmer erstrecken.
Der rechtlich notwendige Rahmen dafür, wurde jedoch nicht geschaffen. Und seitdem gibt es ständige Kollisionen mit dem rechtlichen Rahmen, welche nicht selten auf sehr abenteuerliche Weise, ich sag' mal, ausgebügelt werden.
Es ist kaum anzunehmen, dass sich irgendeiner der, ich sag' mal, Erfinder des Rundfunkbeitrags überhaupt Gedanken über dieses Verpflichtungsgesetz gemacht hat.
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Es ist kaum anzunehmen, dass sich irgendeiner der, ich sag' mal, Erfinder des Rundfunkbeitrags überhaupt Gedanken über dieses Verpflichtungsgesetz gemacht hat.
Es besteht die sehr starke Vermutung, daß dieses Gesetz, jedenfalls in den 5 neuen Bundesländern, gar keiner im Fokus hatte, immerhin ist es von 1974 und nur 1x im selben Jahr 1974 geändert worden.
Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/verpflg/BJNR005470974.html
"Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist"
Wenn die GEZ, wie im Vorpost zu lesen ist, in 1973 geschaffen wurde, könnte dieses Verpflichtgungsgesetz sogar eine Folge davon sein? Zeitlich würde es passen?
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Ohne jetzt zu sehr abschweifen zu wollen, aber wo @Bürger gerade so schön die Antwort der Staatskanzlei NRW zitiert hat, wird hier ein gewaltiger Widerspruch mehr als offensichtlich.
Laut Antwort der Staatskanzlei ist es nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die Rundfunkanstalten in Sachen Gebühren- und Beitragseinzug hoheitlich handeln dürfen1.
Merkwürdigerweise steht dem das Gebot der Staatsferne nicht im Weg.
Wenn es aber um eine eigentlich notwendige Fachaufsicht für diesen Bereich geht, dann wird wieder gesagt, das ginge nicht wegen dem Gebot der Staatsferne.
Sorry, aber das ergibt absolut keinen Sinn. Zumindest keinen vernünftig nachvollziehbaren. Und es würde mich nicht im Geringsten wundern, wenn bei einem Verweis auf das Verpflichtungsgesetz mit dem gleichen Argument geantwortet würde, dass das wegen dem Gebot der Staatsferne nicht ginge.
1Edit "Bürger": Das wäre - aber bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen vorhandenen oder noch zu erstellenden Thread - zu vertiefen. Zu prüfen wäre, ob die Aussage der Staatskanzlei NRW überhaupt den Tatsachen entspricht. Zu prüfen wäre nämlich a) zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen diesbezügliche Aussagen des BVerfG getätigt wurden (z.B. hoheitlich handeln ggü. Interessenten/ [Anstalts-]Teilnehmern zu Gebührenzeiten - oder hoheitlich handeln ggü. der Allgemeinheit aller bundesdeutschen Volljährigen seit 01.01.2013, d.h. auch ggü. Nicht-Interessenten/ Nicht-[Anstalts]-Teilnehmern) - und b) ob das BVerfG tatsächlich aussagt, dass die "Landesrundfunkanstalten" hoheitlich handeln "dürfen" - oder nur feststellt, dass sie beim (Gebühren-? Beitrags-?)Einzug hoheitlich "handeln" - ohne Aussage, ob sie das angesichts aller anderen Umstände und insbesondere seit dem 01.01.2013 ohne Widerspruch zur Rechtsordnung auch wirklich "dürfen" ;) Ich meine fast, nichts von "dürfen" gelesen zu haben, sondern schlicht, dass sie so "handeln". Aber wie gesagt - bitte nicht hier, sondern hier nur weiter zum hiesigen eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Von wem wurden Intendant/innen d. ÖRR förmlich verpflichtet (nach VerpflG)?
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[..]
Irgendwann Anfang der 70er Jahre, ich glaube 1973 war es, wurde dann die GEZ = Gebühren- Einzugs- Zentrale geschaffen und fortan mit dem Einzug der Rundfunkgebühren betraut. Aber die GEZ hatte keine hoheitlichen Befugnisse. Zumindest nicht gegen Nichtrundfunkteilnehmer.
2013 erfolgte der Umstieg auf den Rundfunkbeitrag. Die GEZ wurde aufgelöst und der Beitragsservice geschaffen. Und plötzlich wurde dieser sogar mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet, welche sich auch auf Nichtrundfunkteilnehmer erstrecken.
[..]
Weder eine Gebühreneinzugszentrale (GEZ) noch ein Beitragsservice hatten je "hoheitliche Rechte".
Diese waren und sind schon immer der Landesrundfunkanstalt (LRA) zugestanden.
Alt - bis Dezember 2012:
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)
§ 7 Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Die Rundfunkgebührenschuld wird durch die nach Absatz 1 zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren können anstelle der nach Absatz 1 zuständigen Landesrundfunkanstalt auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer zur Zeit des Erlasses des Bescheides wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
(6) Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Gebührenschuldner, die in anderen Ländern ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, können von der Landesrundfunkanstalt, an die die Gebühr zu entrichten ist, unmittelbar an die für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Neu - ab Januar 2013:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Ende "off Topic"
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Neu - ab Januar 2013:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Nur, daß dieses eben mit Bundesrecht kollidiert, denn Festsetzungsbescheide sind regelmäßig nicht vollstreckbar.
BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0
BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85
https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1986-07-04-vii-b-151_85
8 [...]
Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).
OT bitte hier nicht weiter diskutieren.
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Vielleicht sollte erstmal geklärt werden, wie der genaue Ablauf im Falle von säumigen Rundfunkgebühren vor 2013 war. Ich muß gestehen, dass ich darüber überhaupt keine Kenntnisse habe, weil ich damit niemals etwas zu tun hatte. Ich weiß nicht einmal wie ein damaliger Rundfunkgebührenbescheid überhaupt aussah oder wie er zustande gekommen ist. Geschweige denn, wie eine Forderung genau durchgesetzt wurde.
Aber spätestens seit dem 01.01.2013 müßte dieses Verpflichtungsgesetz auch auf die Rundfunkanstalten Anwendung finden.
(Zumindest für den Bereich des Beitragseinzugs.)
Was die Sache mit den Aufsichten betrifft, da muß man unbedingt den kleinen aber bedeutenden Unterschied zwischen einer Rechtsaufsicht und einer Fachaufsicht mit berücksichtigen.
Eine Rechtsaufsicht ist lediglich für den internen Verwaltungsbereich der Rundfunkanstalten zuständig.
Sobald es aber um hoheitliches Handeln mit Außenwirkung geht, ist eigentlich eine Fachaufsicht unabdingbar.
(Ich hatte das schon vor Jahren etwas genauer recherchiert, weil mich das immer ein wenig verwirrte. Es gibt auch eine Seite, wo das sehr gut und verständlich erläutert wird. Leider habe ich den Link dazu damals bei meinem Systemcrash verloren.)
@Kurt
Recht haste natürlich ;)
Eine etwas missglückte Formulierung von mir. Dieses nichtrechtsfähige Nichts in Köln verfügt selbstverständlich selber über keinerlei hoheitliche Befugnisse. Allerdings übt es trotzdem hoheitliche Maßnahmen im Namen der jeweiligen Rundfunkanstalt aus. ;)
Trotzdem bitte ich meine etwas missglückte Formulierung zu entschuldigen.