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Medienministerium "gelassen"
"Wir sehen der Beschwerde sehr gelassen entgegen. Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes ist in engem Austausch mit der EU-Kommission, die auch über alle Schritte informiert ist. [...] mit dem Beihilfenrecht der EU vereinbar", heißt es in eine Reaktion des Medienministeriums von Susanne Raab (ÖVP). [...] "Erstens hat hinsichtlich der Höhe der Finanzierung der EuGH bereits 2018 festgehalten, dass die bloße Umstellung auf ein Beitragssystem beihilfenrechtlich unproblematisch ist. [...]"
Haushaltsabgabe statt GIS-Gebühr
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Im Gegensatz zu einer Entscheidung des EU-Gerichtshofs über die deutsche Haushaltsabgabe für öffentlich-rechtlichen Rundfunk werde mit dem ORF-Gesetz auch das Angebot des Rundfunks verändert, argumentiert die Beschwerde des Zeitungsverbands. Und schließt: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt daher eine anmeldepflichtige Änderung der Beihilfe vor."
"Bedrohliche Ausmaße"
[...] Das Beihilfenverfahren der EU endete 2009 mit Vorgaben für Österreich und seinen gebührenfinanzierten Rundfunk. Seit damals untersagt das ORF-Gesetz dem großteils gebührenfinanzierten ORF, privaten Verlagen mit einem "zeitungsähnlichen" Angebot im Internet Konkurrenz zu machen.
ORF.at als "72-seitige Zeitung"
[...] dominierende Marktposition [...] umfangreiche Berichterstattung von ORF.at [...] "Marktverstopfung im Internet". [...] "Die umfassend kostenfreie Berichterstattung des ORF führt [...] zu einer Reduzierung der Bereitschaft von Nutzern, kostenpflichtige Angebote der Tageszeitungen im Internet zu nutzen." [...]
Zitat von: XXVII. GP - Regierungsvorlage - ErläuterungenErläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
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Zu Artikel 2 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024):
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Der Entwurf geht dabei von folgenden Grundsätzen aus:
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2. Der ORF-Beitrag ist als Geldleistungsverpflichtung, die ihre Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG hat, konzipiert. Die Höhe des ORF-Beitrags wird weiterhin nach § 31 ORF-Gesetz (ORFG), BGBl. Nr. 379/1984, in der durch die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28.10.2009 im Verfahren Staatliche Beihilfe E 2/2008 (ex CP 163/2004 und CP 227/2005) – Finanzierung des ORF geprägten Systematik in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 festgesetzt. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags sowie die Befreiung von der Beitragspflicht.
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Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) sucht sich Hilfe in Brüssel. Im Rahmen des BDZV-Kongresses kündigte der Verband an, Gespräche mit der EU-Kommission aufnehmen zu wollen, um wieder Schwung in die Auseinandersetzung mit den Öffentlich-Rechtlichen zu bringen. "Nach unserem Eindruck wird eine Reparatur dieser Situation dem ÖRR aus eigener Kraft nicht gelingen", erklärte Stefan Hilscher, langjähriger Geschäftsführer Süddeutscher Verlag und Mitgesellschafter J. Hoffmann GmbH (Verlag Die Harke). Ein Blick von außen, durch die EU, könne wichtige Impulse setzen. "Darum haben wir gestern im BDZV verabredet, dass wir nun mit der EU-Kommission in ein vertieftes Gespräch gehen, dass zu einer Beihilfebeschwerde führen soll."
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Orientierungssatz
1. Wenn das erstinstanzliche Gericht verfahrensfehlerhaft entgegen § 17a Abs. 3 S. 2 GVG über die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges nicht vorab durch Beschluss, sondern erst im angefochtenen Urteil entschieden hat, dann muss das Berufungsgericht trotz § 17a Abs. 5 GVG prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.(Rn.44)
2. Beim Verbot der Presseähnlichkeit gemäß § 30 Abs. 7 S. 1 MStV handelt es sich um eine Markverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.(Rn.50)
3. Bei der Frage, ob die streitgegenständliche App ein neues oder wesentliches verändertes und damit gemäß § 32 MStV genehmigungsbedürftiges, aber nicht genehmigtes Telemedienangebot darstellt, handelt es sich um eine Marktzutrittsregel. Verstöße gegen reine Marktzutrittsregelungen fallen nicht unter § 3a UWG und werden auch nicht von der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG erfasst. Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit ist somit grundsätzlich zivilrichterlich nicht kontrollfähig. Rechtsschutz dagegen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grenzen des Auftrags nicht einhält, also Angebote bereitstellt, die nicht genehmigt waren, bieten grundsätzlich die Verwaltungsgerichte.(Rn.50) (Rn.52)
4. Nach der Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß § 30 Abs. 7 S. 6 MStV und dem Abschluss einer entsprechenden Schlichtungsvereinbarung besteht ein Schlichtungszwang. Die Nichtdurchführung des Schlichtungsverfahrens steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen.(Rn.54) (Rn.58)