gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: werner12 am 16. August 2023, 13:36
-
W hatte 2018 am VG Klage gegen den WDR eingereicht.
Damals wurde vom WDR eine Kanzlei mit der Sache beauftragt, was W schon damals komisch erschien.
Mittlerweile hat das VG das Verfahren - ohne mündliche Verhandlung - mit einem Gerichtsbescheid abgeschlossen, auf welchen W hin mündliche Verhandlung beantragt hat.
In dem Kostenfestsetzungsantrag der extern beauftragten Rechtsanwältin des WDR werden Kosten in Höhe von ca. 300 € angegeben - incl. einer "Terminsgebühr" für einen - (bislang) nicht durchgeführten - mündlichen Verhandlungstermin.
Dieser Kostenfestsetzungsantrag datiert bevor W Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid eingelegt und u.a. auch Antrag auf mündliche Verhandlung beantragt hat:
27.07.2023 Gerichtsbescheid Eingang
07.08.2023 Antrag auf mündliche Verhandlung
parallel dazu und unabhängig davon (siehe Anhang) :
09.08.2023 Anschreiben des VG an W "zur Kenntnisnahme und evtl. Stellungnahme binnen 2 Wochen" samt
02.08.2023 Kostenfestsetzungsantrag der externen Rechtsanwältin des WDR
09.08.2023 Anschreiben des VG an die externe Rechtsanwältin des WDR mit Aufford. zur "Hergabe eines Antrags nach bisherigem Recht" (Was auch immer das bedeutet)
W würde jetzt mglw. so vorgehen:
1) beim VG den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückziehen (u.a. zwecks Kostenvermeidung).
2) Anwaltssuche fortsetzen und gegen die Entscheidung/ den Gerichtsbescheid Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (bei erfolgloser Anwaltssuche incl. Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigen) - siehe dazu u.a. unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26638.0
bzw. darauf basierendem
Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.msg195671.html#msg195671
3) Stellungnahme beim VG einreichen/ den Kostenfestsetzungsantrag zurückweisen - insbes. bzgl. der "Terminsgebühr" für eine nicht durchgeführte mündliche Verhandlung.
Gibt es zum letzten Punkt weitere fiktive Hinweise?
Edit "Bürger": Beitrag/ Thread musste umfangreich überarbeitet werden.
Bitte bei jeglichen Beiträgen immer erst vorher die web- sowie auch die Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) ausgiebig bemühen, die Gedanken und Informationen sortieren und diese dann bestmöglich, leicht überschaubar und verständlich aufbereiten.
Es gilt auch der grundsätzliche Hinweis, bei Unklarheiten auch mal das VG selbst zu fragen.
Kosten für nicht erfolgte Leistungen würden bei passender Gelegenheit zurückgewiesen. Etwaige weitere Kosten wie ggf. die Kosten einer fiktiven externen Anwaltskanzlei könnten (sollten?) ggf. ganz grundsätzlich zurückgewiesen werden, da die Rundfunkanstalt über eigene Rechtsabteilung verfügt und die externe Beauftragung unnötig ist und lediglich Kosten verursacht. Auch dies ist mehrfach und auch aktuell im Forum bereits diskutiert - siehe u.a. unter
VG Berlin: Nichtnutzer, Zwangskunde, Geringverdiener u. Wohngeldbezieher vs. RBB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17332.msg222445.html#msg222445
sowie
Fakten: Wo / seit wann wurde durch ARD-Anstalt Rechtsanwalt beauftragt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36915.0
Dürfen ARD-Anstalten uns Kosten für externe Rechtsanwälte aufzwingen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35339.0
Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22911.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg187341.html#msg187341
Externe Rechtsanwälte - Gebühr für Androhung der Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29380.0
Kostenfestsetzungsbeschluss f. Kanzlei d. Rundfunkanstalt > Was dagegen tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24388.0
Ungeachtet all dessen bitte beachten:
Das Forum ist kein allgemeines Jura-Forum für alle möglichen allgemeinen Fragen wie z.B. Kostenfestsetzungsanträge etc. und kann/darf/wird ohnehin keine Rechtsberatung geben.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
-
Wie bei Rechtsanwälten sooft: stets sehr dubiose Formulierungen, stets feststehende Formtexte.
Dieses Ding mit "vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses" wird zweimal erwähnt.
Was will die Kanzlei denn damit? Eine solche Ausfertigung geht nur WiDeRlich was an.
Denn WiDeRlich hat die Kanzlei mutmaßlich bereits bezahlt und will scheinbar sich das Geld dann über den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückholen.
(Eine Kanzlei holt sich das Geld immer gleich vom Mandanten. Dass eine Kanzlei, die einen Prozess gewonnen hat, nun "wartet", bis der unterlegene Kläger die Kosten ausgleicht - das gibt es nicht. Kanzleien haben ihr Geld immer schon. Außerdem könnte der unterlegene Kläger ja insolvent sein oder Pfändungsschutz haben usw. - alles viel zu riskant für die Kanzlei.)
WiDeRlich kann mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss doch selbst vollstrecken lassen, meinetwegen privatrechtlich übers Amtsgericht. Das ist ein ganz eigener Vorgang.
Das Vorgehen der Kanzlei ist also nur gewaltiges Nebelwerfen.
Angriffspunkte finden sich u.a. in der Linksammlung im Einstiegsbeitrag unter
Fakten: Wo / seit wann wurde durch ARD-Anstalt Rechtsanwalt beauftragt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36915.0
Edit "Bürger": Gesammelte Links zu diesem Themen-Komplex
Fakten: Wo / seit wann wurde durch ARD-Anstalt Rechtsanwalt beauftragt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36915.0
Dürfen ARD-Anstalten uns Kosten für externe Rechtsanwälte aufzwingen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35339.0
Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22911.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg187341.html#msg187341
Externe Rechtsanwälte - Gebühr für Androhung der Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29380.0
Kostenfestsetzungsbeschluss f. Kanzlei d. Rundfunkanstalt > Was dagegen tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24388.0
Den Königsweg gibt es nicht. Der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk ist ein Monster, das die Staatsverwaltung und sogar die Verfassung bereits erheblich unterminiert hat. Die Entmachtung1 der Landesparlamente durch einen offensichtlich geframeten Senat des Bundesverfassungsgerichts ist bislang grusligster Tiefpunkt.
Man könnte noch hinterfragen, ob die einzelnen Kostenpunkte überhaupt angefallen sind. Gab es z.B. überhaupt einen Termin zur mündlichen Verhandlung? Wo die Kanzlei auch präsent war, bitte schön in Robe (ohne Robe gilt Anwalt als nicht erschienen)? Ohne Gerichtstermin keine Terminsgebühr.
Keine Rechtsberatung. Auf keinen Fall. Namen sind fiktiv.
1Bundesverfassungsgericht hebt Rundfunkbeitrag vorläufig auf 18,36 Euro an (08/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35578.0
Edit "Bürger" - vorsorgliche Anmerkung ohne Gewähr: Den Antrag, die Kosten festzusetzen und eine "vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen", könnte durchaus mit zu den (letzten) Mandats-Pflichten eines extern beauftragten Rechtsanwalts zählen. Dies ist auch aus anderen Verfahren so geläufig.
Ungeachtet all dessen bitte beachten: Das Forum ist kein allgemeines Jura-Forum für alle möglichen allgemeinen Fragen wie z.B. Kostenfestsetzungsanträge etc. und kann/darf/wird ohnehin keine Rechtsberatung geben. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
-
Man könnte noch hinterfragen, ob die einzelnen Kostenpunkte überhaupt angefallen sind. Gab es z.B. überhaupt einen Termin zur mündlichen Verhandlung? Wo die Kanzlei auch präsent war, bitte schön in Robe (ohne Robe gilt Anwalt als nicht erschienen)? Ohne Gerichtstermin keine Terminsgebühr.
Anscheinend*** kann diese Terminsgebühr "pauschal"*** bei Verfahren erhoben werden, wo eine mündlich Verhandlung möglich ist. Von daher hat sich W überlegt, seinen Antrag auf eine fiktive mündliche Verhandlung nicht zurückzuziehen.*** Dessen Eingang wurde übrigens mit einem fiktiven Schreiben vom VG bestätigt... warum auch immer?
Wenn die Gebühr sowieso fällig, dann bitte auch mit Verhandlung! >:(
***Edit "Bürger": Das dürfte nach aller bisherigen Kenntnis falsch sein! Siehe nochmals weiter unten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37412.msg223310.html#msg223310
Allgemeine Fragen zu einer - noch nicht im Raume stehenden - Vollstreckung, die hier auch nicht zum Thema gehören, wurden entfernt.
Bitte nicht -zig Themen vermengen, sondern auf das Kern-Thema konzentrieren!!!
Es geht im Thread ausschließlich um den Kostenfestsetzungsantrag und etwaiges Vorgehen dagegen.
-
Es ist dringend zu raten, bei Gericht ein Kopie der zur Akte gereichten anwaltlichen Vollmacht anzufordern mit der Begründung, daß Zweifel an einer ausreichenden Bevollmächtigung der Anwälte für das Kostenfestsetzungsverfahren bestehen.
Die bekannte Kölner Kanzlei, die für den WDR tätig ist, hat in zwei mir persönlich bekannten Verfahren nämlich Vollmachten vorgelegt, die unwirksam waren, weil sie u. a. folgende Mängel aufwiesen:
- die Vollmacht war von zwei WDR-Mitarbeitern unterzeichnet, die ihrerseits ihre Vollmacht zur Vertretung des WDR nicht nachgewiesen hatten
- in einem Fall handelte es sich um eine Kopie einer Vollmacht, damit genügt sie nicht dem Schriftformerfordernis und ist unwirksam
- die Vollmacht wurde per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA)* an das Gericht übermittelt, damit genügt sie nicht dem Schriftformerfordernis und ist unwirksam
- in einem Fall war die Vollmacht von einer anderen Person unterschrieben als der, die dort als einer der beiden Vollmachtgeber genannt wurde
- in einem Fall waren der Gegenstand der Vollmacht und das Rubrum nicht identisch mit dem Gerichtsverfahren und dessen Rubrum
Dennoch wurde in beiden Verfahren der KFB erlassen, die jeweilige Erinnerung dagegen abgewiesen. Das Gericht hat in zwei verschiedenen Kammern massiv die für den Nachweis einer Vollmacht geltenden gesetzlichen Vorschriften und die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung ignoriert. Nun liegen zwei Verfassungsbeschwerden gegen diese Beschlüsse beim Verfassungsgerichtshof NRW in Münster.
Ich gehe davon aus, daß dieser die Beschlüsse aufheben und sich möglicherweise auch zu dem Beschwerdegrund der richterlichen Willkür äußern wird. Allerdings dürfte dies noch ein Weilchen dauern.
Das Thema "Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht" ist sehr umfangreich und soll hier nicht weiter vertieft werden. Das gehört in ein eigenständiges Thema.
Edit DumbTV:
* Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)
Siehe zur Erklärung z.B.
https://de.wikipedia.org/wiki/Besonderes_elektronisches_Anwaltspostfach
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist ein elektronisches Postfach für Rechtsanwälte, aufbauend auf der EGVP-Infrastruktur. Das Postfach soll den in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten die sichere elektronische Kommunikation mit der Justiz, mit Behörden und untereinander ermöglichen[1] und den EGVP-Client für den Zugriff der Rechtsanwälte auf das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ablösen.
[...]
und auch:
beA & ERV
https://www.brak.de/anwaltschaft/bea-erv/
(Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK))
-
Anscheinend kann diese Terminsgebühr "pauschal" bei Verfahren erhoben werden, wo eine mündlich Verhandlung möglich ist. Von daher hat sich W überlegt, seinen Antrag auf eine fiktive mündliche Verhandlung nicht zurückzuziehen.
Das dürfte nach aller bisherigen Kenntnis falsch sein!
In faktisch allen Verfahren, in welchen "mündliche Verhandlung möglich" ist (in regulären Klageverfahren ist die mdl. Verh. nach VwGO dem Grunde nach sogar vorgesehen!) hatte der Verzicht auf die mündliche Verhandlung keine "Terminsgebühr" verursacht.
Bitte auch mal logisch überlegen: Wenn eine "Terminsgebühr" auch ohne Verhandlung/ ohne Teilnahme an einer Verhandlung pauschal möglich wäre, könnte der Anwalt ja dann einfach im Bett bleiben und dennoch kassieren... :angel:
Fiktive Person sollte sich also nicht so einen Floh ins Ohr setzen/ setzen lassen (von wem eigentlich?!?) - und davon ausgehend sich zu - unnötigen - Kosten hinreißen lassen, für eine mündliche Verhandlung, der sie wahrscheinlich selbst gar nicht beiwohnen würde und welche daher keine weiteren "Vorteile" bringen würde. Ganz im Gegenteil sorgt nach aller bisherigen Erfahrung die mündliche Verhandlung dafür, dass nicht schriftlich nachweisbar dokumentiert ist, welcher Sachvortrag behandelt und wie argumentiert wurde, weil es von der mündlichen Verhandlung kein(!) Wortprotokoll gibt, sondern regelmäßig lediglich den blabla-Satz "Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert." Sowas hilft überhaupt nichts, weshalb man darauf nach aller bisherigen Erfahrung getrost verzichten kann, wenn man nicht eine supertolle Verhandlungsstrategie incl. Beweisanträgen usw. hat.
Fiktive Person sollte sich mal eingehend mit online verfügbaren Prozesskostenrechnern und weitergehenden Informationen versorgen.
Solche Fehleinschätzungen dürfen einfach nicht passieren.
Wie gesagt: Das Forum ist kein Jura-Forum. Wesentliche Grundlagen sollten bitte eigenverantwortlich recherchiert werden.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Hier bitte nun weiter zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Kostenfestsetzungsantrag von externer Rechtsanwältin des WDR - wie weiter?
was den Kostenfestsetzungsantrag und etwaiges Vorgehen dagegen zum Gegenstand hat. Danke.
-
Dann wird W eventuell folgendes fiktives Schreiben an das Gericht senden:
"... Ich ziehe meinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurück... "
oder sollte W diesen Rückzug näher bergründen?
-
Dann wird W eventuell folgendes fiktives Schreiben an das Gericht senden:
"... Ich ziehe meinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurück... "
oder sollte W diesen Rückzug näher bergründen?
Das gehört nicht in diesen Thread.
Bitte nach einem geeigneten Thread suchen, der die Themen "Gerichtsbescheid" und "mündliche Verhandlung" behandelt.
-
Das gehört nicht in diesen Thread.
Naja, irgendwie schon... wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen wird, wird es auch keine fiktive Verhandlung geben und somit ist dem Kostenfestsetzungsantrag der fiktiven Kanzlei zumindest ein Teil der Kosten nicht möglich festzusetzen...
Edit "Bürger": In diesen Thread gehört aber nicht das "WIE" der Rücknahme eines Antrags auf mündliche Verhandlung, sondern am Ende nur die Tatsache, ob nun Verhandlung stattgefunden hat oder nicht. Da zum Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrags keine mdl. Verhandlung stattgefunden hat, würden diese Kosten zurückgewiesen werden, und der Kostenfestsetzungsantrag müsste entsprechend geändert werden = Arbeit für die Kanzlei ;) Falls - aus welchen Gründen auch immer - doch noch nachträglich eine mdl. Verhandlung stattfinden sollte, dann können die ja danach einen nochmals angepassten Kostenfestsetzungsantrag stellen. Bitte nicht komplizierter machen, als es ist... :angel:
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
-
Bitte. Was ist "beA"?
Das ist für das Justizwesen ein digitales Portal zur Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten.
https://www.brak.de/anwaltschaft/bea-erv/
Jeder in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).
Ich weiß aber nicht, wie da ein Prozessbeteiligter die Echtheit einer Vollmacht prüfen kann, da der sendende Rechtsanwalt die Echtheit wahrscheinlich nur "anwaltlich versichern" kann.
Der Prozessbeteiligte sollte eigentlich Anspruch auf Überlassung eines originalen Dokumentes haben?
-
Das gehört nicht in diesen Thread.
Naja, irgendwie schon... wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen wird, wird es auch keine fiktive Verhandlung geben und somit ist dem Kostenfestsetzungsantrag der fiktiven Kanzlei zumindest ein Teil der Kosten nicht möglich festzusetzen...
Wieso gibt es überhaupt schon Kostenfestsetzunganträge? Ist das Klageverfahren beendet worden?***
Also wieder: einen Thread mit "Gerichtsbescheid" und "mündliche Verhandlung" anpeilen und dort schreiben. ::)
Vielen Dank, Peer_Gynt!
Die Postings zu den Vollmachten in bezug auf eine externe Kanzlei müssten mal wirklich in einen Thread "Vollmachten", den es anscheinend so nicht gibt, ausgegliedert werden. querkopf hat mehrere hochinteressante Beiträge zu diesem Stichpunkt geliefert, die ruhig mal zusammen in so einen Thread zusammenkopiert werden könnten. Dann könnte dieses Thema endlich auch ausgebaut und womöglich in die großartige Gliederung, die immer zum Schnell-Einstieg empfohlen wird, eingegliedert werden.
***Edit "Bürger": Siehe dazu nunmehr weiter unten...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37412.msg223322.html#msg223322
-
Ich weiß aber nicht, wie da ein Prozessbeteiligter die Echtheit einer Vollmacht prüfen kann, da der sendende Rechtsanwalt die Echtheit wahrscheinlich nur "anwaltlich versichern" kann.
Der Prozessbeteiligte sollte eigentlich Anspruch auf Überlassung eines originalen Dokumentes haben?
Die Prozeßpartei, die die gegnerische Vollmacht anzweifelt, kann dies dem Gericht mitteilen ("es bestehen erhebliche Zweifel an einer ordnugnsgemäßen Bevollmächtigung der gegnerischen Prozeßvertreter") und eine Kopie der zur Akte gereichten Vollmacht anfordern.
Allerdings ist ein Anwalt nicht verpflichtet, von vornherein eine Vollmacht vorzulegen, es reicht die anwaltliche Versicherung der ausreichenden Bevollmächtigung. Erst wenn die ausreichende Bevollmächtigung angezweifelt wird, muß der Anwalt seine Vollmacht durch Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original nachweisen. Oftmals legt ein Anwalt die Vollmacht aber schon mit einem der ersten Schriftsätze vor. Da steht dann meistens ein Satz wie "ausweislich auf den Unterzeichner lautender anliegender Vollmacht....."
Ob es sich hierbei um eine, wie vom Gesetz vorgeschrieben, Originalurkunde handelt, kann zweifelsfrei nur durch Akteneinsicht bei Gericht festgestellt werden.
Wurde die Vollmachtskopie mit einem Prüfbericht über ein per beA eingegangenes Schriftstück verbunden, so dürfte diese per beA ans Gericht übermittelt worden sein. In diesem Fall ist die Vollmacht schon allein deshalb unwirksam, weil es sich um eine Kopie handelt, die zur Akte gereicht wurde und nicht um ein Original. Damit genügt die Vollmacht nicht der Schriftform und ist unwirksam.
Die Vollmacht muß auch Auskunft über den Gegenstand der Vollmacht geben, also für welche Angelegenheit diese gelten soll. Auch hier gibt es viele Fehlermöglichkeiten: vom falschen Aktenzeichen, der falschen Bezeichnung des Bevollmächtigten oder des Verfahrensgegners über die Vertauschung der Rolle der Prozeßparteien (es nicht derselbe Vollmachtsgegenstand und macht einen Unterschied, ob da steht "WDR ./. Bürger" oder "Bürger ./. WDR") ist alles dabei, was angreifbar ist.
Eine Rechtsanwälten erteilte Vollmacht zur gerichtlichen Vertretung des WDR muß gem. WDR-Satzung von 2 hierzu bevollmächtigten Mitarbeitern des WDR unterzeichnet sein. Allerdings müssen diese bzw. die Anwälte die Vollmacht auch der WDR-Mitarbeiter nachweisen, und zwar über die gesamte Vollmachtskette bis hin zum gesetzlichen Vertreter des WDR — und das ist nun mal der Intendant Tom Buhrow.
Solange nicht mindestens eine Original-Vollmachtsurkunde vorliegt, die Buhrows Original-Unterschrift trägt, ist die Anwaltsvollmacht unwirksam.
Eine juristische Person, also auch eine Anstalt des öffentlichen Rechts, kann nicht selbst handeln, sondern nur durch die als gesetzliche Vertreter bestimmten natürlichen Personen. Darum muß eine Vollmacht zur Vertretung einer juristischen Person immer auf deren gesetzlichen Vertreter zurückzuführen sein, und zwar über die gesamte Vollmachtskette und durch Vorlage aller maßgeblichen Vollmachtsurkunden im Original.
Beim WDR (und auch bei anderen Institutionen und Großunternehmen) gibt es ein Vollmachtenverzeichnis, in dem die erteilten Vollmachten aufgeführt sind. Aber auch hier muß die Aktualität und die Echtheit des Vollmachtenverzeichnises durch die eigenhändige Unterschrift des gesetzlichen Vertreters bestätigt werden, sonst ist die Vollmacht nicht wirksam nachgewiesen. Zudem muß auch der Umfang der Vollmacht, also zu welchen Handlungen wurde bevollmächtigt, für jeden Bevollmächtigten im Vollmachtenverzeichnis ausgewiesen sein.
Allerdings rückt der WDR dieses Vollmachtenverzeichnis nur auf Anforderung und nur bei einem begründeten Anliegen heraus — oder auch nicht.... Dies widerspricht der gesetzlichen Regelung, wonach derjenige, der von sich behauptet, zur Vertretung des WDR bevollmächtigt zu sein, die Vollmacht unaufgefordert nachzuweisen hat.
Schließlich sollte man noch prüfen, ob die Unterschrift tatsächlich von demjenigen stammt, dessen Name darunter wiedergegeben ist. Manchmal ist aus der Unterschrift ganz klar der Name oder Namensbestandteile erkennbar, manchmal aber auch nicht. Dann sollte man recherchieren, ob es andere im Netz öffentlich abrufbare Dokumente gibt, die von derjenigen Person unterschrieben sind, und die Unterschriften vergleichen. Vielleicht wird jetzt auch deutlich, warum ich hier in diesem Forum gelegentlich dazu aufgerufen habe, mir Scans von Unterschriften zuzusenden — leider regelmäßig nur mit äußerst magerer Resonanz.
Weicht die Unterschrift auf der Vollmacht von der der gleichen Person auf anderen Schriftstücken ab, kann davon ausgegangen werden, daß die Vollmacht nicht von der genannten Person unterzeichnet wurde. In diesem Fall ist die Vollmacht unwirksam, da nicht bekannt ist, wer sie erteilt hat, in welchem Verhältnis diese Person zum Vollmachtgeber (der juristischen Person) steht und ob sie zu deren Vertretung bevollmächtigt ist.
Wie ope23 schrieb, sind Vollmachten ein umfangreiches Thema, können aber im Prozeß ein sehr scharfes Schwert sein.
Das ganze Thema für einen eigenständigen Thread aufzubereiten ist sehr viel Arbeit und wird wohl einige Zeit in Anspruch nehmen — ich selbst werde diese Zeit wegen zahlreicher anderweitiger Verpflichtungen wohl erst in einigen Monaten haben. Allerdings findet man hierzu im Netz sehr viele gute Informationen und vor allem Urteile und Beschlüsse, die die ausreichende Bevollmächtigung zum Gegenstand haben.
Edit "Bürger" @alle: Bitte hier in diesem Thread keine weitere Vertiefung des eigenständigen Themas Vollmachten und deren Echtheitsprüfung etc.
Hier bitte nur noch zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Kostenfestsetzungsantrag von externer Rechtsanwältin des WDR - wie weiter?
-
Wäre es von Interesse eine fiktiv ausgestellte Vollmacht hier einmal zur Diskussion hochzuladen?
-
Wäre es von Interesse eine fiktiv ausgestellte Vollmacht hier einmal zur Diskussion hochzuladen?
In einem eigenständigen Thread, ja. Mal sehen. Als Thema könnte ich mir vorstellen "Bevollmächtigung - Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Vollmacht und Dokumenten". Aber dann gehört auch die Prüfung der Vertretungsvollmacht der RFA mit hinein. Nochmal: Mal sehen...
-
Wieso gibt es überhaupt schon Kostenfestsetzunganträge? Ist das Klageverfahren beendet worden?
Das Klageverfahren der 1. Instanz ist gem. Einstiegsbeitrag offensichtlich insoweit "beendet", als ein Gerichtsbescheid erlassen wurde. Allerdings ist fraglich, ob ein Kostenfestsetzungsantrag oder in Folge ein Kostenfestsetzungsbeschluss vor abschließender Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Entscheidung statthaft ist. Schließlich könnte ja beim Rechtsmittelverfahren in der nächsten Instanz die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben/ annulliert/ revidiert werden... ;)
Eine fiktive Person B würde daher mglw. der Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen, da
a) kein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat
b) Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt wurden und somit das Verfahren noch nicht abschließend beendet ist
-
Die Frage der mündlichen Verhandlung ist ja auch eine taktische. Wenn man sich nur noch die Termingebühr sparen kann und der Rest sowieso verloren scheint, dann gäbe es folgende Überlegungen:
Ist der "verlorene" Betrag nicht schon so groß, daß es auf die Termingebühr auch nicht mehr ankommt?
Könnte man mit Antrag auf mündliche Verhandlung auch Zeit gewinnen?
Könnte man in der mündlichen Verhandlung den genialen Beweisantrag vorbringen, der Zeit bringt oder das Gericht oder den Rundfunk aufmischt?
Könnten (im schriftlichen Verfahren gemachte) formale Mängel in im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachgewiesen werden, auf denen man herumreiten könnte?
Könnte durch zwischenzeitliche Akteneinsicht vor der mündlichen Verhandlung was über den Vollmachtgeber herausgefunden werden? Hier gibt es meistens Universalvollmachten, die abgeklopft werden könnten, Vorredner haben auch schon Hinweise gegeben.
-
Nach vorliegendem Fall (und den allgemeinen jahrelangen Erfahrungen) ist nicht damit zu rechnen, dass in einer etwaigen mündlichen Verhandlung noch irgendetwas "gerissen" wird. Die Kosten und den Aufwand kann man sich also sparen, da auch ein etwaiger "Zeitgewinn" nicht wirklich im Verhältnis steht und es vor allem auch kein Wortprotokoll der Verhandlung gibt.
Zur Frage der Sinnhaftigkeit einer mündlichen Verhandlung wiederhole ich daher vorsorglich nochmals von weiter oben...
Ganz im Gegenteil sorgt nach aller bisherigen Erfahrung die mündliche Verhandlung dafür, dass nicht schriftlich nachweisbar dokumentiert ist, welcher Sachvortrag behandelt und wie argumentiert wurde, weil es von der mündlichen Verhandlung kein(!) Wortprotokoll gibt, sondern regelmäßig lediglich den blabla-Satz "Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert." Sowas hilft überhaupt nichts, weshalb man darauf nach aller bisherigen Erfahrung getrost verzichten kann, wenn man nicht eine supertolle Verhandlungsstrategie incl. Beweisanträgen usw. hat.
...und bitte nochmals darum, dass die eigenständige - und im Forum überdies bereits mehrfach ausgiebig behandelte - Frage der Sinnhaftigkeit einer mündlichen Verhandlung hier nicht weiter erörtert wird, weil sie nicht in diesen Thread gehört. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
-
[...]
Zur Frage der Sinnhaftigkeit einer mündlichen Verhandlung wiederhole ich daher vorsorglich nochmals von weiter oben...
Ganz im Gegenteil sorgt nach aller bisherigen Erfahrung die mündliche Verhandlung dafür, dass nicht schriftlich nachweisbar dokumentiert ist, welcher Sachvortrag behandelt und wie argumentiert wurde, weil es von der mündlichen Verhandlung kein(!) Wortprotokoll gibt, sondern regelmäßig lediglich den blabla-Satz "Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert." Sowas hilft überhaupt nichts, weshalb man darauf nach aller bisherigen Erfahrung getrost verzichten kann, wenn man nicht eine supertolle Verhandlungsstrategie incl. Beweisanträgen usw. hat.
[...]
Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass man jederzeit beantragen kann, wichtige Äußerungen ins Protokoll aufzunehmen (siehe Haufe, § 8 Die Verhandlungsstrategien / 6. Anträge auf Protokollaufnahme, https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/8-die-verhandlungsstrategien-6-antraege-auf-protokollaufnahme_idesk_PI17574_HI15130402.html Rz. 52).
Edit "Bürger": Der juristische Laie ist nach aller bisherigen Erkenntnis überfordert, zu wissen, was "wichtig" ist und/oder den Richter geeignet dazu aufzufordern, irgendwas ins Protokoll aufzunehmen. Die wenigsten Richter fühlen sich verpflichtet, diesbezügliche Hinweise zu geben und haben überdies oft eine ganz eigene Auffassung davon, was ins Protokoll aufgenommen wird und was nicht. Und wie immer gilt: Wenn etwas nicht vollständig dokumentiert ist, dann ist das (fast) nichts wert, weil dann jederzeit behauptet werden kann und wird "Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.". Daher nochmalige/ letztmalige/ eindringliche Bitte @alle, das Thema mündliche Verhandlung usw. hier nicht weiter zu vertiefen, sondern hier bitte ausschließlich, eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema zu diskutieren, welches da lautet
Kostenfestsetzungsantrag von externer Rechtsanwältin des WDR - wie weiter?
und den Kostenfestsetzungsantrag und etwaiges Vorgehen dagegen zum Gegenstand hat - siehe dazu erste fiktive Gedanken weiter oben:
Eine fiktive Person B würde daher mglw. der Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen, da
a) kein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat
b) Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt wurden und somit das Verfahren noch nicht abschließend beendet ist
-
Vielleicht hat jemand eine Idee hierzu:
W hat eine Zahlungserinnerung der Kanzlei XYZ bekommen. Dem Schreiben ist eine Kostenaufstellung eines anderen Verfahrens mit Namen und Aktenzeichen angefügt...
Das ist datenschütztechnisch natürlich ziemlich krass...
Klar es arbeiten da nur Menschen, aber das Verständnis für das Ganze (Auslagerung an eine externe Kanzlei) stößt W ja ohnehin übel auf...
Von daher fragt er sich, ob man da irgendwie aus einer Mücke einen Elefanten machen könnte?
Die andere Frage ist, bleibt die Zahlungsaufforderung an W mit Fristsetzung mit diesem Schreiben bestehen, oder kann er erstmal warten, bis evtl. der Gerichtsvollzieher kommt? Es ist ja schon ein Gerichtsbeschluss mit Kostenfestsetzung erlassen worden, von daher besteht ja eigentlich Zahlungspflicht...
-
Tja, wenn fremde Kosten angemahnt werden, hat man ja eine Ausrede, wenn der GV kommt. Außerdem könnte man das Geld ja an den Schundfunk bezahlt haben, man schuldet es ja nicht dem gegnerischen Anwalt, sondern der Anwalt hat ein Recht darauf, den Betrag von seinem Auftraggeber zu bekommen...
-
Gibt es denn vom Gericht keinen Kostenfestsetzungsbeschluss? Dort muss doch geregelt sein, wieviel an wen zu zahlen ist. Du hast ja keinen Vertrag mit diesem Anwalt geschlossen, sondern die LRA... Ich kenne das so, dass das Gericht auch deutlich schreibt, wenn ein Betrag nicht an die Gerichtskasse, sondern an z.B. die LRA gezahlt werden muss. Ich kenne das von den üblichen 20 Euro "Portokosten", die die LRA verlangen kann. die werden auch vom Gericht extra abgesegnet mit dem deutlichen Hinweis, dass der Betrag DIREKT an die LRA und nicht an die Gerichtskasse zu zahlen ist.
Ich hoffe, die Frage wurde nicht zwischendurch irgendwo schon beantwortet, aber der Thread ist mir zu lang, ihn ganz durchzuarbeiten.
-
In dem Kostenfestsetzungsbeschluss steht einfach nur der Betrag, aber keine klare Zahlungsaufforderung mit Frist und/oder Zahlungsempfänger...
Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen (ungekürzten) Vollzitate des (unmittelbaren) Vorkommentars verwenden. Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.
-
... dann müsste der Betrag doch an die Gerichtskasse gehen. Die anwaltlichen Nebenkosten gehören ja nicht zum Rundfunkbeitrag, um den es geht. Ich würde das Risiko eingehen, nichts zu zahlen, um zu sehen, ob und wie die gegnerischen Anwälte es formulieren, dass das Geld ihnen zusteht. Bei Angst vor Folgen alternativ das Geld auf die Gerichtskasse einzahlen - ein anderer Empfänger ist denkbar, aber dafür sind Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht gemacht, dass sich der Zahler oder ein selbsternannter Profiteur sich selbst den Empfänger ausdenken soll. Mir scheint, die Gerichte möchten mit der Nichtangabe Schererei vermeiden, weil dies eine Vorgehensweise höchstens aus dem Privatrecht ist. Anwaltskosten fallen in der Regel im Privatrecht an, im Verwaltungsrecht muss die Notwendigkeit des aussenstehenden Anwalts unabdingbar sein (Anwalt der sich auf sehr spezielle Fälle fokussiert hat), da die LRAen - wie wir wissen - selber welche haben. Vielleicht kann man ja eine Begründung anfordern, warum externe Anwälte nötig waren bzw. bei Gericht nachfragen, ob und warum es seine Richtigkeit mit dieser anwaltlichen Forderung (die im Verwaltungsverfahren offensichtlich nirgends einen konkreten Empfänger aufweist) hat.
Ich denke, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts keine Frist angegeben ist, ist hier unwichtig, da diese vom Zahlungsempfänger festgelegt werden kann. Ist in der anwaltlichen Rechnung denn eine Zahlungsfrist angegeben?
-
Ist in der anwaltlichen Rechnung denn eine Zahlungsfrist angegeben?
ja, das schon, es ist der 25.12.
Wenn diese verstreicht wird die Kanzlei einen GV beauftragen? Mit welchen zusätzlichen Kosten wäre dies verbunden? Ca. 40 €, oder?
Das Thema der "Notwendigkeit" der externen Kanzlei wurde vom Gericht schon durchgewunken.
Ob das Überweisen an die Gerichtskasse so eine gute Idee ist? Jetzt hat W ja ein Zahlungsaufforderung, zwar mit falscher Kostenaufstellung, aber mit Frist.
Vielleicht wäre wirklich zu riskieren, dem GV dieses falsche Schreiben unter die Nase zu halten... Oder verstößt W dann sogar gegen den Datenschutz, da er ja weiß, dass es nicht seine Kostenaufstellung ist?
-
Über irgendwelche Kosten denke ich gerade nicht nach. Eher darüber, dass ein GERICHTSvollzieher für das GERICHT vollstreckt.*** Ich weiss nicht, wie das bei Anwaltsbüros läuft, aber nehme an, dass die auch das Geld einklagen müssen, also ein Urteil über eine bestimmte Summe, die zu zahlen ist, vorweisen müssen. Sonst könnten die ja irgendwelche Phantasiesummen angeben (wie hier mit der Terminsgebühr).
Als Idee könntest Du ja nächste Woche mal beim Gericht anrufen und fragen, ob das so seine Richtigkeit hat mit der Rechnung vom Anwalt, ohne dass es dafür einen konkreten Bescheid über die genaue Summe vom Gericht gibt. Und dass eine Terminsgebühr berechnet wurde, ohne das es eine Verhandlung gab.
Hier in Hamburg sind die Gerichtsmitarbeiter am Telefon sehr umgänglich.
***Edit "Bürger" - vorsorgliche Anmerkung: Gerichtsvollzieher könnten wohl auch außergerichtlich mit anderen Beitreibungen beauftragt werden - und mglw. auch "vollstreckbare Ausfertigungen" von "Kostenfestsetzungsbeschlüssen" vollziehen.
-
Als Idee könntest Du ja nächste Woche mal beim Gericht anrufen und fragen, ob das so seine Richtigkeit hat mit der Rechnung vom Anwalt, ohne das es dafür einen konkreten Bescheid über die genaue Summe vom Gericht gibt. Und dass eine Terminsgebühr berechnet wurde, ohne das es eine Verhandlung gab.
Das mit der Terminsgebühr ist schon schriftlich bestätigt.
In der Kostenfestsetzung steht ein genauer Betrag drin, allerdings nicht an wen dieser Betrag zu zahlen ist.
Ist es wirklich so, dass "private" Kanzleien nicht den GV (Vollstreckungsbehörde) beauftragen können?*** Der Beitragsservice tut dies doch auch?
D.h. die Kanzlei müsste klagen um das Geld von mir zu erhalten? Das wäre ja was...
***Edit "Bürger" - vorsorgliche Anmerkung: Gerichtsvollzieher könnten wohl auch außergerichtlich mit anderen Beitreibungen beauftragt werden - und mglw. auch "vollstreckbare Ausfertigungen" von "Kostenfestsetzungsbeschlüssen" vollziehen.
Zur ansatzweisen Beurteilung wäre aber mal - wie so oft - der vollständige fiktive Kostenfestsetzungsantrag und der vollständige fiktive Kostenfestsetzungsbeschluss erforderlich ::)
-
Das Thema der "Notwendigkeit" der externen Kanzlei wurde vom Gericht schon durchgewunken.
Hier hat das Gericht rechtsfehlerhaft durchgewunken.
Für die Rundfunkabgabe als Standardaufgabe der "öffentlich-rechtlichen Verwaltung" dürfen Rechtsanwälte nicht beauftragt werden.
Folgende Angaben wären wünschenswert:
a) Welcher Sender, welches Bundesland?
b) Abgekürzter Name der Anwaltskanzlei, z.b. A. Xe. oder was auch immer - wir wissen, wer da meist beauftragt wird.
c) Mit welcher Begründung wurde diese Kostentragung verweigert?
d) Mit welcher Begründung haben die Richter-Juristen ihren Jura-Kollegen erlaubt, dies vom Kläger zu kassieren? Die ARD-Anstalt darf ihre überlastete Rechtsabteilung durch Anwälte erweitern, muss die Kosten dafür aber selber tragen.
Kernproblem ist immer das wie "selbstverständliche" Juristen-Kartell:
Mit den Klägern hat der Richter 1x im Leben zu tun, mit den Juristen ständig - und überhaupt, sind Nicht-Juristen überhaupt echte Vollwert-Menschen?
"Nur wer Jura kennt, weiß ja so ganz gewissenhaft, wie Rechtswissenschaft die Welt in ihrem Innersten zusammenhält."
Die verbreitete Juristen-Hybris ist ein Kernbestandteil des Rundfunkabgabe-Unrechts.
Dieser Teil der Schlacht ist noch auszutragen - der Trick mit der Anwaltsbeauftragung, damit die Klagen derart teuer werden, dass das Zahlen der Rundfunkabgabe die preiswertere Option ist: Verdeckte Druckausübung?
Und kleine Anmerkung: Der Anwalt hat das Sonderrecht,
dass seine Kostenrechnung vollstreckbar ist beziehungsweise gemacht wird.
Den Rest erledigt dann der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts. Routine.
Da dies oft nicht klappt, Pfändungsschutz-Konto usw., erhält der Anwalt dann wohl letztlich seine Vergütung von der ARD-Anstalt, also aus der Rundfunkabgabe anderer Leute. Das hat alles seine Logik, nur nicht die richtige.
-
Hier hat das Gericht rechtsfehlerhaft durchgewunken.
Für die Rundfunkabgabe als Standardaufgabe der "öffentlich-rechtlichen Verwaltung" dürfen Rechtsanwälte nicht beauftragt werden.
nur wie kann man dagegen vorgehen?
Folgende Angaben wären wünschenswert:
a) Welcher Sender, welches Bundesland?
b) Abgekürzter Name der Anwaltskanzlei, z.b. A. Xe. oder was auch immer - wir wissen, wer da meist beauftragt wird.
c) Mit welcher Begründung wurde diese Kostentragung verweigert?
d) Mit welcher Begründung haben die Richter-Juristen ihren Jura-Kollegen erlaubt, dies vom Kläger zu kassieren? Die ARD-Anstalt darf ihre überlastete Rechtsabteilung durch Anwälte erweitern, muss die Kosten dafür aber selber tragen.
a) WDR, NRW
b) Kanzlei Bacxxxm...
c) Zitate aus dem Schreiben:
Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich auch die Gebühren und die Auslagen des Rechtsanwaltes des obsiegenden Beteiligten stets erstattungsfähig. Das gilt auch für die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde vertritt, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt. Auch in diesen Fällen ist nicht zu prüfen, ob eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewesen ist.
Eine Ausnahme wird lediglich anerkannt, wenn die Hinzuziehung eines Rechsanwalts durch einen Beklagten, der sich durch eigene Juristen vertreten lassen kann, gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen.
Ich denke, diese Ausnahme wäre hier anzuwenden... wurde aber nicht...
Was W jetzt wohl nur bleibt ist, einfach nichts an die Kanzlei zu überweisen... aber wie geht es dann weiter?
Beauftragt die Kanzlei dann einen Vollstreckungsbeamten bzw. reicht Klage ein?
-
Also WDR. Also wohl zuständig Frau Vernau,
die Leitende direkt unter Buhrow, die auch die Verhaftungsdauer von 6 Monaten von Georg Thiel unterzeichnete, weil nötig aus Gründen der höheren Gerechtigkeit
Wann erfolge die Beauftragung?
Zeitnah oder mehrere Jahre zurück liegend?
Gleich nach Klageerhebung oder nur für den Urteilstermin?
Welches Gericht? Wenn schlecht erreichbar durch den WDR, könnte das ein berechtigter Grund sein für die mündliche Verhandlung,
Auch deshalb sollte man immer das Schriftverfahren wählen.
Der ausschlaggebende Schlusssatz steht nicht im Gesetz:
.. und wird es spannend. Dort heißt es also:
Das gilt auch für die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde vertritt, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt. Auch in diesen Fällen ist nicht zu prüfen, ob eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewesen ist.
Eine Ausnahme wird lediglich anerkannt, wenn die Hinzuziehung eines Rechsanwalts durch einen Beklagten, der sich durch eigene Juristen vertreten lassen kann, gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen.
Wer hat das geschrieben? Vermutlich nicht das Gericht im Urteil. Also vermutlich der Anwalt?
Dann kann man erst einmal den Anwalt bitten, die entsprechende Rechtsprechung mit Quellenangaben zu belegen, damit man erkennen kann, ob man Antrag bei der Anwaltskammer stellen kann gegen solche Beauftragung oder ob man die Zahlungspflicht anerkennt.
Anträge bei Gericht kann man sich sparen. Die Juristenkollegen werden sich nicht "gegenseitig die Ausgen auskratzen". Man bittet den Anwalt also höflich um die Rechtsquellen.
Denn die hätten wir gern, damit wir das gesamte Thema neu aufrollen können.
Die bisher aufgefundene Rechtsprechung enthält derartige Aussagen nicht, allerdings andere gegen die Anwaltsbeauftragung.
Und nun die juristische Logik:
Die ARD-Anstalten schreiben gewähnlich in ihre Entscheide vorab, dass eine besondere rechtliche Schwierigkeit nicht vorläge, weil das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2018 entsschieden habe, das alles super-legal einfach und korrekt ist.
Damit ist die Anwaltsbeauftragung also ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Der Anwalt muss auf sein Direktinkasso folglich verzichten und muss sich das Geld von der ARD-Anstalt holen. Die wird sich dann sehr überlegen, ob sie weiterhin Anwälte beauftragt. Dann kommt sie nämlich in die Veruntreutungs-Problematik, Pflicht, die öffentlichen Gelder der Rundfunkabgabe nicht zu verplempern.
Mal schauen, ob dieser WDR-Anwalt uns mal die Rechtsprechung liefert,
mit der wir alle Rechtsanwälte zukünftig per Mustertext ablehnen können - und ja auch in diesem Fall - hoffentlich, im Nachhinein immer schwerig.
-
Wann erfolge die Beauftragung?
Zeitnah oder mehrere Jahre zurück liegend?
Gleich nach Klageerhebung oder nur für den Urteilstermin?
Welches Gericht? Wenn schlecht erreichbar durch den WDR, könnte das ein berechtigter Grund sein für die mündliche Verhandlung,
Auch deshalb sollte man immer das Schriftverfahren wählen.
Zeitnah nach Gerichtsbeschluss... mündl. Vehandlung gab es nicht... VG ist in gleicher Stadt wie der WDR...
Wer hat das geschrieben? Vermutlich nicht das Gericht im Urteil. Also vermutlich der Anwalt
Doch, das Gericht...
-
Jetzt geht es in die Details. Die Fortsetzung ist vielleicht per PM oder E-Mail.
Der Mustertext als Ergebnis ist später jedenfalls wie immer für alle Interessierte des Forums verfügbar.
-
Allein die Formulierung "eine Ausnahme wird lediglich anerkannt" zeigt deutlich, dass gelogen wird. Diese Redewendung ist völlig unjuristisch.
Wir sind nicht im Nahverkehrszug, wo der Kontrolleur gnädig "eine Ausnahme anerkennt" und nicht die BuPo holt, weil wir mit dem 9-Uhr-Ticket schon um 8:55 Uhr eingestiegen sind.
Sondern wir sind in schwierigem Verhältnis mit einer juristischen Unperson, die Menschen in Gefängnisse werfen lässt. Das darf in NRW einfach nicht vergessen werden, und der Frau V. schon überhaupt mal gar nicht.
>:(
-
Von daher fragt er sich, ob man da irgendwie aus einer Mücke einen Elefanten machen könnte?
EuGH C-278/20 - Vertragsverletzungsverfahren nach Beschwerden von Privatpersonen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37552.0
-> Mißachtung Datenschutz;
-> Mißachtung Verbrauchschutz;
(beides jeweils vollständig harmonisiert, d.h., ohne Befugnis des Unionlandes, in den vollständig harmonisierten Bereichen eigene, von den Unionsvorgaben abweichende Regeln zu setzen);
-> Mißachtung Unionsgrundrecht, das bei unionsweit vollständig harmonisierten Bereichen unmittelbar bindend ist; siehe hierzu nachstehendes Thema
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht (2019-11-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0
Und, wo ist die Rechtsgrundlage dafür, daß eine ÖRR eigene, bzw., staatliche Forderungen an Privatpersonen abtreten darf?
Wichtig, weil
BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0
-
nur wie macht man jetzt aus der Mücke einen Elefanten? Klage am Amtsgericht?
-
Zu externen Anwälten hatte es noch hier was:
Dürfen ARD-Anstalten uns Kosten für externe Rechtsanwälte aufzwingen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35339.msg213962.html#msg213962
"Es ist nach DSGVO (Verordnung 2016/679) nicht zwingend erforderlich, externe Kanzleien zu beschäftigen."
Im Rückgriff auf Erwägungsgrund (45) DSGVO ...
(45) Erfolgt die Verarbeitung [...] aufgrund [...]einer [...] rechtlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung [...] im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats bestehen.
Nochmal hier:
ARD will kritischen Sender stumm machen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36860.msg220721.html#msg220721
Die Beiträge gehören thematisch eigentlich hierhin:
Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22911.0
-
Zu externen Anwälten hatte es noch hier was:
Dürfen ARD-Anstalten uns Kosten für externe Rechtsanwälte aufzwingen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35339.msg213962.html#msg213962
"Es ist nach DSGVO (Verordnung 2016/679) nicht zwingend erforderlich, externe Kanzleien zu beschäftigen."
Im Rückgriff auf Erwägungsgrund (45) DSGVO ...
(45) Erfolgt die Verarbeitung [...] aufgrund [...]einer [...] rechtlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung [...] im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats bestehen.
nur wie könnte W jetzt noch dagegen vorgehen?
-
was kostet denn eine Zwangsvollstreckung?
Lohnt es sich, das Ganze so weit kommen zu lassen, oder ist es nicht mehr der Mühe wert, da ohnehin aussichtslos?