gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 20. Oktober 2020, 16:10
-
Die Fragestellung ist essentiell und wurde so wohl noch gar nicht gestellt?
Ausgang ist das bereits bestehende Thema
Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23914.0
Landesrecht wirkt nicht über das Land hinaus, gilt aber für alle Personen, die sich im Land aufhalten.
Nehmen wir nun eine Mehrländeranstalt und stellen uns die Frage, ob diese Mehrländeranstalt selbst nicht bereits länderübergreifend tätig wird?
Nach landesrechtlichen Maßgaben darf sie das nicht, denn länderübergreifend wirkt nur Bundesrecht.
Daß die Länder eine Mehrländeranstalt gründen und dieser auch, bspw., die Aufgaben landesrechtlicher Kulturdarstellung übertragen dürfen, ist die eine Seite, aber darf diese Mehrländeranstalt überhaupt nach Landesrecht handeln, wo Landesrecht doch nicht länderübergreifend wirken darf?
-
Jein - das gilt sogar für kleine Einländeranstalten wie Radio Bremen - so sieht es jedenfalls Herr S******* (Justiziar vom NDR), den ich hier kurz zitiere:
In dem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr 2 BremVwVfG das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz für Tätigkeiten des Radio Bremen keine Anwendung findet. In der Praxis wird stattdessen das VwVfG des Bundes (entsprechend) angewendet. Zutreffend ist, dass es nach dessen § 35a grundsätzlich einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage für den Erlass vollautomatischer Verwaltungsakte bedarf und dass mit dem 23. Rundfunkänderungsvertrag eine solche geschaffen wird.
Edit "Bürger":
Vorsorgliche Bitte, hier nicht das Thema "vollautomatische Verwaltungsakte", 23. RÄndStV u.ä. zu behandeln - siehe dazu u.a. unter
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31934.0
Hier bitte ausschließlich, eng und zielgerichtet auf das eigentliche Kern-Thema dieses Threads fokussieren, welches da lautet
Muss eine Mehrländeranstalt nach Bundesrecht handeln?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
-
@Mork vom Ork
Die Themenstellung ist ernst, und es geht nicht um die Sicht des Rundfunks.
Daß Wirtschaftsrecht daneben eh Bundesrecht ist, siehe
BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30237.0
lassen wir hier mal nicht unberücksichtigt. Denn es steht geschrieben:
Rn. 101
[...] Zum Recht der Wirtschaft gehören die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen, insbesondere diejenigen, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen [...]
Die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von ... Rundfunk ... ist Bundesrecht; die Gestaltung des Rundfunkinhalts ist Landesrecht, -> und die Kompetenzen sind nicht verhandelbar:
BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32437.0
Die Fragestellung des Themas ist aber, ob eine Mehrländerorganisation automatisch nach Bundesrecht handeln muß, weil sie eine Mehrländerorganisation ist?
-
Die Fragestellung des Themas ist aber, ob eine Mehrländerorganisation automatisch nach Bundesrecht handeln muß, weil sie eine Mehrländerorganisation ist?
Warum sollte Bundesrecht in Frage kommen? Rundfunk ist Ländersache.
Das Bundesrecht, welches dem Landesrecht vorgeht, wäre nur zu beachten.
Der Bund kann beim Rundfunk nur dort Recht setzen, wo die Länder keine Zuständigkeit haben.
Die "Mehr"-"Länder"-"Anstalt" muss halt jedes Recht des jeweiligen Landes beachten.
Die "Mehr"-"Länder"-"Anstalt" kann nicht Recht, welches in einem Bundesland gilt, in einem anderen in der gleichen Weise anwenden, wenn das Recht dort nicht vorhanden ist.
Es kann natürlich sein, dass bestimmte Sachen, welche bisher in der Vergangenheit gemacht wurden, dann "schlicht" nicht möglich sind bzw. in der Vergangenheit auch nicht möglich waren, es aber keiner beklagte. -> Es könnte somit sein, dass Regelungen, welche der "Ansicht" sind, dass z.B. das Recht von Brandenburg in Berlin bzw. vice versa anzuwenden ist, falsch ist. Da muss eben jede "Regel" auf den Prüfstand, ob die Anwendung so überhaupt möglich ist. Falls die Anwendung möglich sein soll, dann muss sich die Anwendung auf eine Prüfkette im jeweiligen Landesrecht zurückführen lassen. Sofern das nicht möglich ist, dann sollte eine Anwendung schlicht nicht möglich sein.
Zum Teil Themafremd, sollte hier nicht weiter verfolgt werden:
Natürlich muss, wenn man so will noch die Unterscheidung nach der "Verwaltung" erfolgen, weil es ja öffentliche Verwaltung gibt und "rundfunkrechtliche" Verwaltung. Den "staatsfernen" Rundfunkanstalten wird ja eingeräumt, dass diese eine "öffentliche Aufgabe" wahrnehmen und die Anstalten denken, vielleicht deshalb, dass sie "hoheitlich" handeln beim "Einzug" vom Beitrag, obwohl es gar keinen "Einzug" gibt, sondern eine "Schickschuld" ;) Es kann auch darüber Streit gebrochen werden, ob die diesbezügliche Verwaltung eine Aufgabe des Rundfunk sei. -> Es könnte schlicht sein, dass diese Aufgabe "Geld zur Finanzierung zu sammeln" nichts mit Rundfunk machen zu tun hat.
Der Staat - hier Land bzw. 16 Bundesländer - hat ja vergessen eine jeweilige Stelle, welche einen Einzug macht, nach Landesrecht zu erschaffen. Das ist so gesehen ein Versäumnis. -> Der Staat hat an Stelle von dieser Stelle die Schickschuld "erfunden" - ähm wohl ehr noch in den Mund geschrieben bekommen - und allen auferlegt, welche einen Tatbestand erfüllen. Der Tatbestand sei das Inhaben einer Raumeinheit, welche nach dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag mit einem Wohnungsbegriff legal definiert wurde. Das wurde als alternativlos erklärt. Vergessen wurde jedoch ein Register dieser Raumeinheiten nach Landesrecht zu prüfen ;) Wahrscheinlich gib es das bis heute auch noch nicht. Aber jeder sei beraten, jeweils Akteneinsicht in dieses Register zu beantragen, in Bezug auf Zahlungen zu einem bestimmten Eintrag. Nicht vergessen, jeweils das passende Landesrecht dazu anführen.
-
Warum sollte Bundesrecht in Frage kommen?
Bspw. deswegen, siehe Vorpost, siehe Hervorhebung in Rot:
BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30237.0
Rn. 101
[...] Zum Recht der Wirtschaft gehören die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen, insbesondere diejenigen, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen [...]
Auch audio-visuelle Medien werden verbreitet, entweder per Antenne oder per Kabel; die Verbreitung via Antenne ist technisch Rundfunk, die Verbreitung via Kabel ist technisch kein Rundfunk.
Wenn die Regelsetzung in Belangen der Verbreitung aber dem Bund zufällt, es keine Kompetenzverlagerung geben darf, dürfen die Länder nur die Gestaltung des Inhaltes regeln, nicht seine Verbreitung.
Die Länder Bayern, Hessen, Saarland und Bremen sind hier ja außen vor, haben diese Länder doch jeweils eine 1-Länderanstalt, da fallen solche speziellen Belange gar nicht auf.
Die Dokumente des NDR sind im Bundesland Niedersachsen ja übrigens auch ohne amtlichen Inhalt, weil es auch für das Land Niedersachsen eine solche Entscheidung des Bundesfinanzhofes hat, wonach die Tätigkeit einer öffentlichen Stelle in Wettbewerb nicht mehr hoheitlich ist.
Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0
Bindend für das Land Niedersachsen:
Rn. 23
[...] Der private Unternehmer dürfe nicht durch den Wettbewerb mit Körperschaften öffentlichen Rechts benachteiligt werden. Übernehme die öffentliche Hand in größerem Umfang Aufgaben, wie sie auch Privatpersonen ausübten, und trete sie dadurch auch nur ungewollt in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft, so sei die Tätigkeit nicht mehr der öffentlichen Hand eigentümlich und vorbehalten, also keine hoheitliche Tätigkeit (vgl. BFHE 87, 228, BStBl III 1967, 100, und Urteil vom 13. April 1961 V 120/59 U, BFHE 73, 84, BStBl III 1961, 298). Unternehmerische Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung somit anzunehmen, wenn sich die Körperschaft öffentlichen Rechts in Bereichen der privatunternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung bewegt.
BFH, 30.06.1988, V R 79/84
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1988-06-30/v-r-79_84/
https://research.wolterskluwer-online.de/document/000cd480-25b4-4036-9670-88b881e4c0a6
Nichts an der Tätigkeit einer jeden LRA ist nach Bundesrecht "amtlich", bzw. "hoheitlich".
Ergo handelt doch demnach jede LRA eh nach Bundesrecht?
Daß das Land seiner LRA einen landesrechtlichen Auftrag erteilt, heißt doch nicht, daß diese LRA diesen Auftrag nach Landesrecht realisieren darf, wo doch der Bund im Rahmen seiner Kompetenz das Recht des Handelns setzt?
-
Entschuldigung wenn diese Anmerkung nicht das Niveau eines vollausgebildeten Rechtsexperten hat, aber...
Wurde im Rahmen der Föderalismusreform 2006 das Grundgesetz nicht doch etwa geändert? Zum Beispiel war neu im Art 84 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_84.html
Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen
Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist
https://www.bundestag.de/resource/blob/413596/6cf3df3e45d8702536812839f0599895/WF-VII-G-090-06-pdf-data.pdf
Das erklärt vielleicht die Tatsache, dass die Meldebehörden die Adressdaten einfach an die LRA weitergeben, obwohl die Meldebehörden das laut Bundesgesetz nicht dürfen, weil es zur Weitergabe von Adressdaten durch Meldebehörden laut Bundesgesetz nur streng festgelegte Ausnahmen gibt.
-
Das BVerfG hat bereits in seinem ersten Rundfunkurteil festgestellt, dass die Kompetenz für die Regelung des Rundfunks bei den Ländern liegt. Dabei bleibt es auch dann, wenn sich Länder zum gemeinsamen Betrieb einer ÖR-Anstalt entscheiden. Andernfalls wäre das vom BVerfG in einem der bisherigen Rundfunkurteile wohl längst moniert worden. Im Gegenteil ist nach Ansicht des BVerfG die Veranstaltung von Rundfunk nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen.
Es versteht sich aber, dass die Sender Bundesrecht einhalten müssen, soweit es nicht ihre Kernaufgabe, nämlich Produktion und Verbreitung von Rundfunksendungen und die Gesetzeskomptenz der Länder betrifft. Bundesrecht gilt z. B. für die Beschäftigung der Mitarbeiter, die Zahlung von Steuern und Sozialabgaben für diese, den Betrieb von Kraftfahrzeugen usw. Dies aber völlig unabhängig davon, ob es sich wie bei BR, HR, RB und WDR um eine Anstalt eines Bundeslandes handelt, oder, wie beim NDR, MDR und SWR um eine, die von mehreren Ländern gegründet wurde. Das "Recht der Wirtschaft" greift nach Feststellungen des Bundesrechnungshofs übrigens lediglich für einen kleinen Teil der Tätigkeit der Sender.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erfüllen einen wichtigen gesellschaftlichen Auftrag und sind dabei hoheitlich tätig. Dem entspricht, dass sie sich größtenteils aus Rundfunkbeiträgen finanzieren. In einem vergleichsweise kleinen Tätigkeitsbereich sind die Rundfunkanstalten jedoch auch wirtschaftlich tätig. In diesem Fall gebietet der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität, dass sie keinen steuerlichen Vorteil erhalten.
Quelle: Bericht an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages nach§ 88 Abs. 2 BHOüber die Besteuerung deröffentlich-rechtlichenRundfunkanstalten, 21.10.2015
URL: https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/beratungsberichte/langfassungen/langfassungen-2015/2015-bericht-besteuerung-der-oeffentlich-rechtlichen-rundfunkanstalten-handlungsempfehlungen-an-gesetzgeber-und-verwaltung-pdf
Dazu passt, dass das BVerfG schon im 2. Rundfunkurteil festgestellt hat, dass "die Tätigkeit der Rundfunkanstalten in öffentlicher Verantwortung steht" und "dementsprechend eine integrierende Funktion für das Staatsganze erfüllt. Daher könne die Haupttätigkeit, nämlich die Rundfunkveranstaltung, nicht gewerblicher oder beruflicher Art sein." Mit dem Beschluss erklärte das Gericht die generelle MWSt-Pflicht für ÖR-Rundfunkanstalten für verfassungswidrig.
Alles dies ist sicher kein Hebel den sogn. Rundfunkbeitrag anzugreifen. Es sind, selbst wenn es im Detail, z. B. bei den Steuern, zu Fehlern kommt, eher Nebenkriegsschauplätze auf denen für den Bürger selbst dann nichts zu gewinnen ist, wenn er Fehler im System feststellt. Bürger sind in dem Fall nämlich in der Regel nicht klageberechtigt; auch denn nicht, wenn er die gesamte Veranstaltung letztlich gezwungener Maßen bezahlt. Es nützt auch rein gar nichts, immer mal wieder abstrakt von "Landesrecht" und "Bundesrecht" zu fabulieren, wenn man nicht ganz konkret benennt, welche Handlungen/Aktivitäten/Bereiche durch den von mehreren Bundesländern verabredeten Betrieb einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Entscheidungskompetenz der beteiligten Länder entzogen und auf den Bund verlagert werden sollten.
M. Boettcher
-
Es hat schon auch seinen Grund, wenn Produktionsgesellschaften oder Servicegesellschaften im (Mit-)Eigentum der Rundfunkanstalten sind, denn die dürfen auch wettbewerbsrechtlich tätig werden, Spezln können ent-/versorgt werden und diese unterliegen dann tatsächlich dem Bundesrecht. Aber Du klagst ja nicht gegen einen Merchandiseproduzenten, der Dir Tassen mit ÖRR-Logo verkaufen will oder Stoffelefanten...
-
@Maggy
Bundesrecht bricht Landesrecht; -> Art. 31 GG
Dazu die Entscheidung des BVerfG 2 BvN 1/95
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0
Eine Regel eines Landes nichtverfassungsrechtlicher Art entspricht nur dann dem rechtsstaatlichen Prinzip, wenn sein Regelungsinhalt nicht mit dem Regelungsinhalt einer Regel des Bundes identisch ist.
-
Könnten wir hier bitte mal auf den Punkt kommen - und zwar konkret in Bezug auf das Forum-Thema des sog. "Rundfunkbeitrags", d.h.
Muss eine Mehrländeranstalt nach Bundesrecht handeln? ...und welche konkreten Auswirkungen hat dies auf den "Rundfunkbeitrag"?
Das Forum kann kein Jura-Forum ersetzen. Grundsatzfragen bitte dort recherchieren/ klären.
Danke.
-
Da ich das soeben sehe.
Eine Frage zu dieser Problematik.
Der RBB ging aus 2 Landesanstalten hervor.
In dem Dokument war zu lesen, dass die Aufsicht alle 2 Jahre wechselt. Begonnen hatte das Land, Stadtstaat Berlin.
Jetzt meine Frage.
Darf das Land Berlin, der OB, welches eine Regierung, Senat hat, welcher einzig und allein auf das Land Berlin vereidigt ist, sozusagen im Landesrecht Berlin (Und nicht Brandenburg.), weil es ja in der BRD für das Bundesrecht die Bundesregierung gibt, überhaupt mit Bundesrecht, obwohl nur für das eigene Landesrecht zuständig, über die Landesgrenze hinaus tätig werden?
In Klartext.
Der Bund regelt Bundesangelegenheiten, länderübergreifend. Dafür gibt es den Bund, sonst bräuchte man den Bund nicht.
Die Länder regeln Landesangelegenheiten, aber nur die im eigenen Land. Wie soll da das Land Berlin in Brandenburg tätig werden können, da es immer nur mit eigenem Recht handeln darf und nicht auf das andere Land vereidigt ist?
-
Die Fragestellung im Titel geht offenbar in die Tiefen des förderalen Rechts, auf das die Bundesrepublik Deutschland aufgebaut worden ist?
Im Grunde wurde dieser Sachverhalt von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wie sie im Eröffnungsbeitrag quasi verlinkt wurde, (das dort verlinkte Thema führt zu dieser Entscheidung des BVerwG), abschließend entschieden?
Wenn Landesrecht mit Landesrecht zu behandeln ist, welches ja eine Aussage des Bundesrechts darstellt, ermangelt es an einer bundesrechtlichen Grundlage dafür, daß Landesrecht in einem anderen Land zur Anwendung kommen soll.
Im Falle des Rundfunk Berlin-Brandenburg fehlt es sogar an einer Grundlage durch die zuständigen Landesgesetzgeber, muß der RBB doch das Recht des Landes Berlin anwenden.
Bereits aus der 1. Rundfunkentscheidung des BVerfG
BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31178.0
Rn. 169, die hier nicht erneut zitiert werden soll, wissen wir, daß die Länder keine Befugnis haben, sich über die Bundeskompetenzen hinwegzusetzen, auch nicht in Belangen des Rundfunks. Vielmehr muß der Bund sogar tätig werden, wenn die Länder bundesgesetzliche Normen mißachten. Diese spezielle Aussage stützt sich nicht nur auf bereits benannte Rn. 169, sondern auch auf Rn. 154.
Mißachten die Länder bspw. die europäische Integration, siehe Art. 23 GG, darf und muß der Bund handeln, auch in Belangen des Rundfunks.
Wenn wir all dieses berücksichtigen, kann die Antwort zur Fragestellung im Titel eigentlich nur dazu führen, zu erkennen, daß eine Mehrländeranstalt nur nach Bundesrecht handeln kann, insbesondere auch wegen der Gleichbehandlungspflicht der Bürger in ihrem Zuständigkeitsbereich.
-
Nein, sondern sie muß sich an das Landesrecht halten (z.B. beim RBB also der Länder Berlin und Brandenburg), sofern dies nicht durch Bundesrecht suspendiert wird oder der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hat.
Viel interessanter ist die Frage, darf eine solche Anstalt Hoheitsrechte der jeweiligen Länder (z.B. Erhebung des Rundfunkbeitrages) ausüben?
Auf diese Frage habe ich bereits im Post vom 10. Mai 2020 hingewiesen
Hoheitsrechte > Für Zustimmungsgesetze zum RBStV 2/3-Mehrheit erforderlich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33694.0
Hierzu vertritt das BVerfG die folgende Meinung:
Ja darf sie, wenn ihr die Hoheitsrechte durch ein Gesetz überwiesen wurden, das die Voraussetzungen für eine Verfassungsänderung erfüllt.
(siehe meinen Post vom 10.05.2020; BVerfG zur Bundesebene, daher dort zwischenstaatliche Einrichtungen mit anderen Staaten nicht zwischen Bundesländern)
Und diese Voraussetzung dürften wohl die wenigsten Ausführungsgesetze zum Rundfunkbeitragstaatsvertrag erfüllen.
-
@Hako
Landesrecht ist auf das Land begrenzt; der RBB wurde verpflichtet, das Recht des Landes Berlin anzuwenden; das Recht des Landes Berlin gilt nicht im Land Brandenburg. Es hat für das Land Brandenburg kein vom RBB anzuwendendes Landesrecht. Und auf das Recht des Landes Berlin läßt sich kein Bürger des Landes Brandenburg im Land Brandenburg verpflichten, weder rechtlich, noch moralisch, weil es hier schlicht nicht gilt.
Das BVerfG entscheidet keine fachgerichtlichen Belange; was verfassungsrechtlich zulässig sein kann, muß es fachrechtlich noch lange nicht sein.
Dazu hat es auch das Thema:
Verfassungsrechtliche <-> fachrechtliche Zulässigkeit <-> Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34277.0
Der Bundesfinanzhof als für öffentliche Mittel einzig zuständiges Bundesgericht verneint hoheitliche Befugnis für öffentliche Stellen in Wettbewerb, da, wer in Wettbewerb steht, aus Gründen der Chancengleichheit zu den privaten Wettbewerbern grundsätzlich nicht hoheitlich handelt; die Entscheidungen sind hier im Thema zitiert wie verlinkt.
-
Landesrecht ist auf das Land begrenzt; der RBB wurde verpflichtet, das Recht des Landes Berlin anzuwenden; das Recht des Landes Berlin gilt nicht im Land Brandenburg. Es hat für das Land Brandenburg kein vom RBB anzuwendendes Landesrecht. Und auf das Recht des Landes Berlin läßt sich kein Bürger des Landes Brandenburg im Land Brandenburg verpflichten, weder rechtlich, noch moralisch, weil es hier schlicht nicht gilt.
Zu dieser ewigen Litanei: Du tust seit Jahren so, als wäre dem Land Brandenburg diese Regel aufgezwungen worden. Das ist aber nicht der Fall. Diese Verpflichtung ist Teil des Gründungsvertrags des RBB, der bekanntlich zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg einvernehmlich geschlossen wurde. Beide Länder haben den Staatsvertrag von den Parlamenten genehmigen lassen. Damit akzeptiert also Brandenburg diese Regelung.
Sofern du belegen kannst, dass das nicht den Tatsachen entspricht, dann heraus damit (ggf. nicht in diesem Thread). Stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese Regel im Staatsvertrag zum RBB hat. Wesentlich ist m. E., ob du belegen kannst, dass du als Bürger Brandenburgs durch diese Regel in deinen Rechten verletzt bist und welche Rechte das konkret sind. Stumpfes lamentieren von "es gilt das Recht Berlins, das für mich keine Bedeutung hat" ist kein Beleg für die Existenz einer wie auch immer gearteten Rechtsverletzung. Solltest du z. B. den RBB verklagen wollen, um ein mögliches Beispiel zu nennen, so kannst das am für deinen Wohnort zuständigen Gericht machen. Das Gericht dürfte dann die realen Verletzungen, sofern sie tatsächlich auf Landesrecht beruhen, nach den in Brandenburg geltenden Gesetzen beurteilen; andernfalls das ein Grund wäre dagegen vorzugehen. Also raus damit: welche Rechtsverletzungen deiner Person, die auf rein brandenburgischem Recht beruhen, liegen konkret vor?
M. Boettcher
-
Vielleicht umgekehrt? Nämlich: Es mutmaßt pinguin, so er Brandenburger ist, dass er in seinen Rechten von solchen Hoheitsträgern verletzt wird, deren Hoheitsgebiet das Land Berlin ist und sozusagen ultra limites agieren.
Das ist dann so, wie wenn ein Dieb, der in einem Supermarkt in Potsdam sein Delikt beging, von Polizisten des Lands Berlin verhaftet wird. Es sei denn, es gibt eine parlamentarisch legitimierte Vereinbarung ("Amtshilfe"?) zwischen den beiden Landespolizeyen...
-
@ope23
Es mutmaßt hier niemand was.
Der RBB ist kraft des Staatsvertrages beider ihn gründenden Länder auf das Recht des Landes Berlin als von ihm einzuhaltendem Recht verpflichtet; (§35 RBB-StV);
die Rundfunkverträge sind Landesrecht;
Landesrecht ist mit Landesrecht zu behandeln; (Rn. 46 - BVerwG VII C 119.64; Rn. 99 - BVerfG 2 BvR 1282/11);
der RBB selbst hat nicht die Befugnis, das Recht des Landes Brandenburg anzuwenden, was die landesrechtlichen Rundfunkverträge im Land Brandenburg einschließt;
der RBB ist kein Hoheitsträger, weil in Wettbewerb; (BFH V R 32/97 ; BGH KZR 31/14);
Wir schweifen aber vom Thema ab.
-
@pinguin: abschweifen tust hier und in anderen Threads ausschließlich du mit deinen unbelegten Behauptungen. Solange durch die betreffende Regel im Staatsvertrag zur Gründung des RBB keine konkrete Verletzung der auf ausschließlich brandenburgischem Recht bestehenden Rechte eines Bürgers aus Brandenburg genannt und belegt werden kann, existiert eine solche Rechtsverletzung schlicht nicht. Also bitte mal Butter bei die Fische!
Zudem ist es nicht so, dass der RBB ausschließlich Recht des Landes Berlin einzuhalten hat:
§ 35 RBB StV - Anzuwendendes Recht
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014#35
Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
D. h. es ist praktisch eine salvatorische Klausel für Fälle, die man nicht geregelt hat.
M. Boettcher
-
@alle - ich wiederhole:
Könnten wir hier bitte mal auf den Punkt kommen - und zwar konkret in Bezug auf das Forum-Thema des sog. "Rundfunkbeitrags", d.h.
Muss eine Mehrländeranstalt nach Bundesrecht handeln? ...und welche konkreten Auswirkungen hat dies auf den "Rundfunkbeitrag"?
Das Forum kann kein Jura-Forum ersetzen. Grundsatzfragen bitte dort recherchieren/ klären.
Danke.
-
Rückgreifend auf eine Aussage von User Hako
Nein, sondern sie muß sich an das Landesrecht halten (z.B. beim RBB also der Länder Berlin und Brandenburg), sofern dies nicht durch Bundesrecht suspendiert wird oder der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hat.
stellen wir uns die zum Thema passende Frage, wie realistisch es ist, daß sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer länderübergreifend handelnden Mehrländeranstalt in jedem einzelnen Landesrecht der die Mehrländeranstalt gründenden Länder auskennen? Denn das müssten sie, wenn Bundesrecht nicht zur Anwendung käme.
In Belangen der Wirtschaft hat der Bund die alleinige Gesetzgebungsbefugnis, (BVerfGE 135, 155 - 234), und eine LRA ist ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14), für die der Bund folglich die Rahmenregeln setzt, wie sie zu handeln hat.
Da die Kompetenzen nicht der verhandelbar sind,
BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398
haben die Länder keine Befugnisse, wirtschaftliche Belange zu regeln.
Wir kommen wieder zur Frage im Titel, die hier leicht erweitert wird:
Muß eine Mehrländeranstalt nach Bundesrecht handeln, wenn der Bund diese Mehrländeranstalt in gefestigter Rechtsprechung als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" eingestuft hat?
-
stellen wir uns die zum Thema passende Frage, wie realistisch es ist, daß sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer länderübergreifend handelnden Mehrländeranstalt in jedem einzelnen Landesrecht der die Mehrländeranstalt gründenden Länder auskennen? Denn das müssten sie, wenn Bundesrecht nicht zur Anwendung käme.
Die Beachtung unterschiedlicher Regeln träfe nur auf die Mitarbeiter zu, die in der Verwaltung des Senders beschäftigt sind und auch dort nur auf die, die im Kontakt mit Bürgern oder Unternehmen in „Behördeneigenschaft“ agieren wollen. Solange dabei kein Konflikt mit landesrechtlichen Vorgaben besteht, hat ein Mitarbeiter keine Veranlassung sich solche zu gegenwärtigen. Es ist zudem keineswegs so, dass sich relevante Landesgesetze, die unter Umständen zu beachten wären - welche konkreten Regelungen sollten das übrigens sein? - von Bundesland zu Bundesland grundsätzlich unterscheiden. Ich behaupte - ohne Prüfung - das für über 99 Prozent der Landesgesetze eines Bundeslandes mit Mehrländeranstalt sich eine entsprechende Regel in den Landesgesetzen der übrigen Länder findet. Selbst dann, wenn man tatsächlich eine durch die Mehrländeranstalten zu beachtende Abweichung zu beachten hätte, so tritt Bundesrecht nicht anstelle des Landesrechts, wenn die Länder die Gesetzgebungskompetenz besitzen; für Rundfunk besitzen die Länder diese, der Bund jedoch nicht. Ein Verstoß, so nachweisbar, wäre aber ggf. geeignet in einem Gerichtsverfahren die fragliche Verwaltungsentscheidung erfolgreich anzugreifen. Nur gibt es hier bislang keinen einzigen konkreten Hinweis auf entsprechende Konflikte.
[...] eine LRA ist ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14), für die der Bund folglich die Rahmenregeln setzt, wie sie zu handeln hat.
Grundsätzlich sind die Sender wohl als Unternehmen zu betrachten. Allerdings ist auch die „normative Kraft des Faktischen“ zu berücksichtigen. In diesem Fall die Position des Bundesverfassungsgerichts. Und das stellt im 2. Rundfunkurteil fest, wie schon in #6 geschrieben, dass die „Haupttätigkeit der ÖR-Rundfunkanstalten, nämlich die Rundfunkveranstaltung, nicht gewerblicher oder beruflicher Art“ sein soll.. Die Einschätzung der ÖR-Sender als Unternehmen wird vom BVerfG also nicht geteilt und entsprechend urteilen die Gerichte und betrachten die ÖR-Anstalten bezüglich des „Beitrags“ als Behörden. Selbst wenn sie es nicht täten, so dürfte die Nutzung im Streit um den sogn. Rundfunkbeitrag schwer sein. Allenfalls ein Wettbewerber könnte den Vorteil bei Vollstreckungen monieren.
M. Boettcher