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Archiv => Archiv => Pressemeldungen Mai 2020 => Thema gestartet von: cecil am 15. Mai 2020, 14:18
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Auf rundfunkbeitrag.de wird unter
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Beitragsservice
Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf den Beitragsservice und den Rundfunkbeitragseinzug.
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/corona/index_ger.html
verlinkt zu
Rückwirkende Freistellung von Betriebsstätten bei
behördlich angeordneter Schließung
Mai 2020
Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls, die aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen der Corona-Pandemie eine Betriebsstätte schließen mussten, können beim Beitragsservice eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, sofern die Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate geschlossen war.
Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation durch die Corona-Krise ist die Freistellung für Betriebsstätten – abweichend von den gesetzlichen Regelungen – rückwirkend möglich. Der Freistellungsantrag*** ist erst nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte, für den dann feststehenden Schließungszeitraum, schriftlich beim Beitragsservice zu stellen.
Bei Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise besteht die Möglichkeit, mit dem Beitragsservice Zahlungserleichterungen wie eine Ratenzahlung oder eine Stundung ausstehender Beiträge zu vereinbaren.***
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/corona/rueckwirkende_freistellung_von_betriebsstaetten_bei_behoerdlich_angeordneter_schliessung/index_ger.html
***Das Freistellungsantrags-Formular (PDF, 2 Seiten, ~470kB)
Antrag auf rückwirkende Freistellung einer Betriebsstätte
wegen behördlich angeordneter Schließung (Corona-Pandemie)
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e6328/Rueckwirkende_Freistellung_Betriebsstaette_behoerdlich_angeordneter_Schliessung_0130.pdf
(Obige Links führen zu Angeboten des örR. Zum Aufrufen der Webseiten/ zum Abruf der Dokumente URL kopieren (Klick auf "Auswählen", dann ctrl+c), in einem neuen Browserfenster/-tab in die Adresszeile einfügen (ctrl+v) und bestätigen)
Zu Abmeldung/ Befreiung wg. "Corona" und entsprechenden Anträgen siehe und diskutiere u.a. auch unter
Ausnahmezustand/Epidemie: Betriebsstätten Anträge Härtefall/ Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33501.0
***zu den "Zahlungsschwierigkeiten" siehe und diskutiere u.a. unter
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0
Edit "Bürger": Danke für den Fund.
Beitrag angepasst / der Eigenständigkeit wegen abgetrennt.
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Hintergedanke ist klar:
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Die Totalschließung liegt fast immer unterhalb von 3 Monaten. Also kann praktisch niemand die Freistellung beantragen - wir sparen viel Arbeitszeit und kassieren viel Geld, weil Unternehmer XY vertraut, dass wir wahres Recht kommunizieren.
Klartext:
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Da wir "staatsfern" sind, gilt diese Pflicht des Verwaltungsrechts nicht für uns.
Das gleiche Verwaltungsrecht gilt selbstverständlich wieder für uns, wenn es um die Selbsttitulierung für sofortige Vollstreckung geht.
Aber wir versichern, dass ARD-Juristen nicht unter Schizophrenie leiden, sondern nur dem Besten der Beitrags-"Gerechtigkeit" verbunden sind, "Jutitia-re", der Göttin "Justitia" und allem sonstigen Guten des Universums in Seelenverwandtschaft verbunden.
Rechtslage / Eigenmeinung:
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So lange eine Betriebsstätte keine ist, "weil es durch Staatsauflage keine sein darf",
muss zeitproportional nicht gezaht werden, weil es keine "Betriebs"-Stätte ist;
So lange dort keine Menschen arbeiten, entfällt der - sowieso absurde - "hypothetische Nutzen" für die Arbeitnehmer, weil es sie nicht gibt
- und so lange "Ertragsverbot", ist es nicht als "Betrieb" im finanziellen Sinn anzusehen, so dass auch der "Unternehmer-Fiktiv-Nutzen entfällt.
Demnach: Befreiungspflicht für die reale Dauer der Zwangsunterbindung von "Betriebs"-Eigenschaft.
Disclaimer - Journalisten-Stil
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Dies war eine Eigenmeinung, die irrig sein kann und nicht im Sinn von rechtlicher Beratung interpretiert werden darf. Bitte wenden Sie sind für verbindliche Einschätzung an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
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So lange eine Betriebsstätte keine ist, "weil es durch Staatsauflage keine sein darf",
muss zeitproportional nicht gezaht werden, weil es keine "Betriebs"-Stätte ist
Ganz genau auch meine Meinung.
Die Frage ist, wem diese willkürliche Dreimonatsregelung eingefallen ist. Sicherlich einem Staatsfunker.
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So lange eine Betriebsstätte keine ist, "weil es durch Staatsauflage keine sein darf",
muss zeitproportional nicht gezaht werden, weil es keine "Betriebs"-Stätte ist
Die Frage ist, wem diese willkürliche Dreimonatsregelung eingefallen ist.
Da fehlt wohl eine Quellenangabe?
Wir sind hier ja im Landesrecht, was den Rundfunkbeitrag anbelangt, und im Bundesrecht für den Rest.
Bei den Corona-Soforthilfen des Bundes ist jedenfalls keine derartige Aussage zu finden; ist es Landesrecht, gilt das am Sitz des BS geltende Landesrecht nur für den BS selber und die dort regional mit einer Niederlassung ansässigen Unternehmen.
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A. Wenn die Führung einer Betriebsstätte untersagt ist,
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egal, auf welcher Rechtsebene, so ist es für die Dauer der Untersagung keine "Betriebs"-Stätte, weil nichts betrieben werden darf.
Und auch, die Betriebsstättenabgabe ist gekoppelt an die Arbeitnehmerzahl. Wenn diese eine Weile lang Null ist, so ist damit auch die Betriebsstättenabgabe gleich Null.
B. Fragt sich nur, ob im Landesrecht eine Fristenregelung für "Stummel-Berührung"
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eines Quartals vorgesehen ist: "Dann Gesamtquartal abgabenpflichtig".
Diese wäre dann aber durch das übergeordnete Recht der Unsagung als unanwendbar anzusehen. weil - wenn überhaupt - nur für individuell bedingte Betriebsschließung anwendbar, nicht für eine "übergesetzliche Notverordnungs"-Schließung.
C. Die Möglichkeit eines Antrags auf "Corona"-Hilfe hierfür stellt sich kaum,
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da es meist wohl nur Darlehnsgewährung ist - was nicht immer klargestellt wird durch die Medienberichte. Der Betriebsinhaber sollte sich nicht auf einen - analog zu interpretierenden - Stundungsantrag hinsichtlich der Rundfunkabgabe einlassen, weil er damit seinen Rechtsanspruch auf Befreiung konkludent aufgeben würde.
Alles richtig gesehen, Herr Prof. Dr. @pinguin ? Oder Denkfehler?
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Der sogn. Rundfunkbeitrag ist monatlich fällig, auch wenn er vor allem im privaten Bereich zur Vermeidung von Buchungen mit "Kleinstbeträgen" nur vier mal im Jahr gezahlt werden soll. Warum Unternehmen erst ab einer Stillegung von drei Monaten von der Zahlung befreit sein sollen, wird wohl das Geheimnis der ÖR-Sender und des BS bleiben. Man beendet seine Zahlungen ja auch nicht erst drei Monate nach Beendigung der Geschäftstätigkeit. Die Stilllegung entspricht einem Ende der Geschäftstätigkeit, der Neustart (sic!) dem Beginn einer solchen. Also: keinen Cent an den Rundfunk für jeden Monat der Zwangsruhe eines Gewerbebetriebs!
M. Boettcher
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A. Wenn die Führung einer Betriebsstätte untersagt ist,
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egal, auf welcher Rechtsebene, so ist es für die Dauer der Untersagung keine "Betriebs"-Stätte, weil nichts betrieben werden darf.
Die Rechtsebene, über die eine Schließung einer Betriebsstätte angeordnet wird, ist nicht egal; Landesrecht wirkt nicht über das Land hinaus und kommunales Recht wirkt als Recht schon nicht mehr in der Nachbarkommune.
Wenn das Landesrecht also die Schließung einer Betriebsstätte anordnet, wirkt sich das nicht auf Betriebsstätten des gleichen Unternehmens aus, die sich in anderen Ländern befinden; der gekniffene sind hier der Freiberufler und Kleinunternehmer, die keine weiteren Filialen betreiben.
Es wäre evtl. noch die Frage, als was eine "Betriebsstätte" genau definiert ist?
Das Infektionsschutzgesetz jedenfalls hat den Begriff "Betriebsstätte" nicht definiert und die darin vorgesehenen Schließungen beziehen sich "nur" auf produzierende Unternehmen in Sachen Lebensmittel und Medikamente.
Was User Pjotre meint, ist mir schon klar, aber es darf hinterfragt werden, ob LRA und BS überhaupt in der Lage sind, das gesetzte Recht korrekt anzuwenden, wo schon die Befreiung von anderen Hilfeempfängern oder finanziell Gleichgestellten, die keine staatlichen Hilfsmittel ergänzend beziehen wollen, nicht richtig klappt.
Wir haben immer zwei Sichtweisen zu berücksichtigen, die aus Sicht des Unternehmens, bzw. Bürgers, aber auch jene aus Sicht von BS und LRA, die durchaus zu unterschiedlichem Ergebnis führen können, oder?
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Nun mal zurück zum Einstiegsbeitrag, da ist ja noch eine kleine Unverschämtheit unserer Nicht-Rechtsperson "Beitrags"-"Service":
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Man soll den Antrag erst stellen, wenn Wiedereröffnung...
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... aha, und bis dahin soll man zahlen? Prächtig, aber illegale Forderung, würde @pjotre meinen...
Na klar, die Taktik ist, wenn die erst einmal abgemeldet sind, müssen wir die ja wieder ans Zahlen kriegen, ohne zu wissen, ab wann die wieder zu arbeiten begonnen haben.
Hier wird wieder mal die Rechtslage verzerrt - in der Hoffnung vielleicht auch, dass die meisten auf einen Antrag verzichten, sofern der Betrieb wieder läuft.
Also, wenn der Betrieb geschlossen wird, endet ab sofort die Zahlungspflicht.
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Ob für den betreffenden Monat zeit-anteilig? Man beantragt das einfach für den gesamten Monat der Unterbrechung und später für den gesamten Monat der Wiederaufnahme? und vermutlich kräht kein Küken aus Köln, wenn man das optimal formuliert?
Zu beachten ist auch, die "Betriebs"stättenabgabe gilt nicht nur für "Gewerbe"-"Betriebe",
sondern auch für Freiberufler und was auch immer. Also alle diese können beantragen.
Und dann noch etwas: Es gibt neben den Fällen der Schließung
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auch viel mehr Fälle eines so weitgehenden Einnahmenverfalls, dass die Aktivität ohne den Betriebszweck der Ertragserzielung ist. Diese Seite der Sache lass ich einmal weg, habe es nur einfach angemerkt, dass die dergestalt Betroffenen ja auch einmal über einen entsprechenden Antrag nachdenken könnten.
Die Stellen sind derart überlastet mit Antträgen ...
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Wer beantragt, hat ja die Möglichkeit, die "vielleicht ewig dauernde" Bewilligung nicht abzuwarten, sondern einfach die Zahlung zu unterlassen und die entsprechende Abbuchung, sofern irrig, zurückzurufen?
Hier keine "Beratung" im Forum, nur einfach als Idee, wie man das vielleicht sehen könnte oder auch nicht?
Wer seinen Antrag bei den Intendanten stellt, das wird dann nach gängiger Abmachung wohl immer bei der ARD-Anstalt selber bearbeitet und da sind im Mittel wohl nur rund 7 Miarbeiter. Wenn die unter der Arbeitslast zusammenbrechen und keine Klageschriften mehr bearbeiten können - wird uns das zu Tränenströmen animieren?
Und nun zur Frage der Verjährung:
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Rückwirkende Antragsstellung ist wohl bis zu 3 Jahre lang möglich. So jedenfalls ist wohl die generelle Verjährungsregelung der Rundfunkabgabe für diesen Spezialfall auszulegen.
Damit wäre das Bild insgesamt in eigener Meinung abgerundet. Man kann alles wie bei so vielem auch etwas anders sehen.
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Aus aktuellem Anlass sei wiederholt auf den
Antrag auf rückwirkende Freistellung einer Betriebsstätte wegen behördlich angeordneter Schließung (Corona-Pandemie)
hingewiesen.