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Archiv => Archiv => Pressemeldungen Januar 2020 => Thema gestartet von: volkuhl am 17. Januar 2020, 11:24
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RA Steinhöfel, 16.01.2020
Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung
Viele Beitragszahler haben sich an den „Beitragsservice“ gewandt und auf ihr Recht hingewiesen, den Rundfunkbeitrag in bar zu entrichten. „Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags.“ Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel).
Der „Beitragsservice“ reagiert darauf mit massenhaft versandten Formschreiben, die man nur als dreist, irreführend und impertinent bezeichnen kann. Warum das so ist und wie der Beitragszahler darauf reagieren kann, erläutern wir hier.
...
Der „Beitragsservice“ weiss natürlich, dass die Entscheidung aus 2017 damit jede Bedeutung verloren hat. Vor diesem Hintergrund ist das Formschreiben eine Frechtheit, der Beitragszahler wird praktisch belogen.
Was für ein Niveau ist das, wenn diese Einrichtung meint, sie könne a) sich über die Rechtsprechung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichtes massenhaft hinwegsetzen und b) die Gebührenzahler so dreist täuschen und belügen?
...
Weiterlesen unter:
https://www.steinhoefel.com/2020/01/tricksen-und-taeuschen-der-beitragsservice-und-die-barzahlung.html
Siehe u.a. auch:
Top-Medienanwalt Steinhöfel: So zwingen Sie ARD und ZDF in die Knie!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32729
Weihnachtsgrüße an “Beitragsservice”: Systemkollaps durch DSGVO (Steinhöfel)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32829
Neujahrsgrüße an den „Beitragsservice“ – Zahlungen einstellen (Steinhöfel)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32883.0.html
Beitragsservice unter “Hochdruck” – Anfragen jetzt faxen (Steinhöfel)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32996.0.html
sowie ergänzend auch
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
sowie ggf. mit weiteren Anträgen wie z.B. Antrag auf Befreiung, Akteneinsicht usw.
Siehe zudem auch unter
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31781.0.html
i.V.m.
Anträge bei "Beitragsservice"/GEZ trotz/wegen "erhöhten Vorgangsaufkommens"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30694.0.html
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RA Steinhöfel schlägt einen Brief an den sogn. Beitragsservice (BS) vor und schreibt darin u. a.
[...] Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel). Sie kennen diese Entscheidung, weil sie gegen Sie erging. [...]
Dies ist nicht ganz richtig. Der Kläger N. Häring streitet mit dem Hessischen Rundfunk, nicht mit dem BS. Der BS ist nicht rechtsfähig, die Verantwortung für seine Tätigkeit hat daher für jeden Einzelfall die Landesrundfunkanstalt (LRA), für die der BS jeweils tätig ist/war; das ist hier der HR. Entsprechend eines vielfachen Rats hier im Forum ist es auch nicht angebracht sich mit dem BS über rechtliche Fragestellungen auszutauschen. Vielmehr sollte man die Forderung der Möglichkeit zur Barzahlung stets gegenüber der zuständigen LRA stellen. Den Mitarbeitern da kann man zudem die Rechtslage gut mit einem Zitat aus dem Beschluss des BVerfG erläutern.
Dort heißt es schon im ersten Leitsatz:
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0
Leitsätze
1. § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verpflichtet öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Ausnahmen lassen sich nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen, sondern setzen eine Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus.
[...]
Ein solches Bundesgesetz gibt es jedoch nicht. Es kann auch nicht durch eine Satzung der LRA ersetzt werden, auch dann nicht, wenn diese Satzung durch die Landesregierung oder den Landesgesetzgeber genehmigt wurde.
M. Boettcher
Edit "Bürger": Zitat-Angaben ergänzt.
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Dieser Hinweis ist gebührenfrei.
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Dort heißt es schon im ersten Leitsatz:
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0
Leitsätze
1. § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verpflichtet öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Ausnahmen lassen sich nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen, sondern setzen eine Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus.
[...]
Noch deutlicher wird es unter Rn. 22 ff.
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0
22
§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verpflichtet öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten. Ausnahmen lassen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen, sondern setzen eine Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus. Dies folgt zwar nicht bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Jedoch sprechen systematische Erwägungen und vor allem die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, dass die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG mit einem Zwang zur Annahme von Euro-Banknoten zur Tilgung von Geldschulden verbunden ist.
[...]
25
[...] Die Dispositionsbefugnis der Parteien über das taugliche Erfüllungsmittel für Geldschulden hat ihre rechtliche Grundlage in der verfassungsrechtlich gewährleisteten Privatautonomie. Eine Befugnis für öffentliche Stellen, die Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abzulehnen, kann hierauf nicht gestützt werden.
26
Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181 <218 ff.>) gefährden könnte, sind nicht erkennbar. Dass die mit der Annahme von Bargeld verbundenen Kosten gegebenenfalls den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch die Beitragspflichtigen belasten, die eine Möglichkeit zur Barzahlung nicht in Anspruch nehmen würden, ist nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen. [...]
...welche man entsprechend noch mal als "BRAVO-Starschnitt"1 an die "Behördenleitung" der Abteilung "Beitragsservice" senden könnte ::) :laugh:
Dazu könne man als etwaiger Empfänger eines solchen von RA Steinhöfel abgebildeten und kommentierten, eigentlich irrelevanten Antwortschreibens von "Ihr ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" eben jenes Schreiben nehmen, diagonal dick und fett durchstreichen und postwendend mit Beschwerde über diese Täuschung/ Irreführung (die erwähnen doch tatsächlich frechdreist irgendein "niederes" und durch den BVerwG-Beschluss schon längst aus den Angeln gehobenes OVG-NRW-Urteil2 vom 13.06.2017, 2 A 1351/16 ::) >:( ) an die "Behördenleitung" der "Verwaltungsbehörde" der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" zurücksenden...
...und bestenfalls auch gleich noch als Beschwerde an die für die Rechtsaufsicht jeweils zuständige Staatskanzlei.
Vielleicht auch gleich noch an das BVerwG...?
"Nur mal so zur Kenntnis" wie der "öffentlich-rechtliche Rundfunk" und dessen "Teile" die höchstinstanzliche Rechtsprechung "respektieren"... >:D
Es wäre doch sehr im Sinne der "VerwaltungsverVIELfachung", wenn jedes Schreiben von ARD-ZDF-GEZ mind. 2 weitere "Verwaltungs"-Vorgänge auslöste... ;) ;D
Allerdings sind die Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ und deren Versuche, der Öffentlichkeit "ein X für ein U vorzumachen", hinlänglich bekannt - siehe zum hiesigen Thema auch die bereits am 28.03.2019 (und damit bereits 1 Tag nach Beschlussfassung!) ergangene
Pressemeldung "Beitragsservice" z. EuGH-Vorlage d. BVerwG im Bargeld-Prozess
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31453.0.html
Das Massenabfertigungs-Antwortschreiben des "Beitragsservice" ohne Sachbearbeiter/ Unterschrift/ Kenntlichmachung der Vertretungsbefugnis für die "zuständige Landesrundfunkanstalt" oder auch nur deren Erwähnung ist symptomatisch für dieses entartete "Rundfunk-Verwaltungs-System".
1"BRAVO-Starschnitt" (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Bravo-Starschnitt
2Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 13.06.2017, 2 A 1351/16
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/2_A_1351_16_Beschluss_20170613.html
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Im Einstiegsbeitrag verlinkter Artikel inhaltsgleich re-publiziert unter:
(https://gez-boykott.de/ablage/presselogo/the_european.png)
Bildquelle: https://gez-boykott.de/ablage/presselogo/the_european.png
TheEuropean - Das Debatten-Magazin, 22.01.2020
Es ist Rechtsunsinn, wenn der „Beitragsservice“ sich auf den Rundfunkstaatsvertrag beruft
Von Joachim Nikolaus Steinhöfel
Viele Beitragszahler haben sich an den „Beitragsservice“ gewandt und auf ihr Recht hingewiesen, den Rundfunkbeitrag in bar zu entrichten. „Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags.“ Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel).
Der „Beitragsservice“ reagiert darauf mit massenhaft versandten Formschreiben, die man nur als dreist, irreführend und impertinent bezeichnen kann. Warum das so ist und wie der Beitragszahler darauf reagieren kann, erläutern wir hier.[…]
Weiterlesen auf:
https://www.theeuropean.de/joachim-nikolaus-steinhoefel/tricksen-und-tauschen-der-beitragsservice-und-die-barzahlung/ (https://www.theeuropean.de/joachim-nikolaus-steinhoefel/tricksen-und-tauschen-der-beitragsservice-und-die-barzahlung/)
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Der kleine Aufsatz beruht im wesentlichen auf folgende Aussagen:
Der BS beruft sich auf ein
(...) Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluß vom 13.06.2017, 2 A 1351/16)***, wonach er keine Barzahlung anbieten müsste. Knapp zwei Jahre später, siehe oben, hat das übergeordnete Bundesverwaltungsgericht anders entschieden.
Kann jemand den BVerwG-Urteilstext sichten und klar umrissen und eingerahmt hier reinhängen, dass das genannte OVG-Urteil wirklich aufgehoben/annulliert/usw. wurde?***
(Dass die Sache beim EuGH liegt, tut erstmal nichts zur Sache.)
Danke.
***Edit "Bürger":
Siehe auch schon weiter oben im hier zusammengeführten Thread sowie auch weiter unten in ergänzenden Beiträgen, dass das von ARD-ZDF-GEZ herangezogene Urteil des OVG NRW nicht Gegenstand des BVerwG-Bargeld-Verfahren war, aber aufgrund der nun einmal vorhandenen und dem OVG NRW entgegenstehenden BVerwG-Entscheidung, eben jene Entscheidung des OVG NRW obsolet sein dürfte und von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich nur Sand in die Augen der Betroffenen streuen soll. Kennt man ja nicht anders... ::)
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Siehe
Beschluss vom 27.03.2019 -BVerwG 6 C 5.18
https://www.bverwg.de/270319B6C5.18.0
hier RN 5
Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet (1.). Der Senat kann jedoch ohne eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht feststellen, ob § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG mit der ausschließlichen Zuständigkeit, die die Union gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 127 ff. AEUV im Bereich der Währungspolitik für diejenigen Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist, in Einklang steht (2.).
und RN 6
1. Nach innerstaatlichem Recht erweisen sich der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2016, deren Aufhebung der Kläger mit seinem Hauptantrag begehrt, als rechtswidrig.
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BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019, 6 C 6.18
https://www.bverwg.de/de/270319B6C6.18.0
bezieht sich auf folgende Urteile der Vorinstanzen
VG Frankfurt am Main - 31.10.2016 - AZ: VG 1 K 2903/15.F
VGH Kassel - 13.02.2018 - AZ: VGH 10 A 2929/16
Soweit ich es verstehe, bezieht sich der Beschluss des BVerwG in erster Linie auf das dort genannte Verfahren.
Da aber Entscheidungen des BVerwG als übergeordnetem Gericht für die VG und OVG/VGH als bindend angesehen werden, hat eine solche Entscheidung natürlich auch auf andere Verfahren Auswirkungen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 13.06.2017, 2 A 1351/16
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/2_A_1351_16_Beschluss_20170613.html
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BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 - 6 C 5.18
https://www.bverwg.de/270319B6C5.18.0
bezieht sich auf folgende Urteile der Vorinstanzen
VG Frankfurt am Main - 31.10.2016 - AZ: VG 1 K 1259/16.F
VGH Kassel - 13.02.2018 - AZ: VGH 10 A 116/17
Formal könnte man argumentieren, dass damit der Beschluss des OVG NRW 2 A 1351/16 vom 13.06.2017 weiter Bestand hat. Allerdings hat RA Steinhöfel sicher recht, wenn er darauf hinweist, dass im Lichte der Entscheidung des BVerwG eine ähnliche Entscheidung des OVG NRW wohl nicht fallen würde. Zumal man als Kläger sicher das Urteil des BVerwG zitieren würde. Der BS versucht wohl Widersprüche zu verhindern oder potentielle Kläger abzuschrecken, setzt auf die Unkenntnis der Bürger. Dabei soll der BS doch Teil einer Behörde sein. Mir hat einmal ein Finanzbeamter versichert, dass er auf Fragen (nat. zu Steuern) wahrheitsgemäß antworten müsse. Der BS lügt nicht direkt, das Urteil gibt es ja, aber das heißt eben nicht, dass die Forderung nach einer Barzahlungsmöglichkeit sich nicht gerichtlich durchsetzen ließe.
M. Boettcher
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Vielen Dank, drboe.
Nach dem, was mein Straßenbewohner mir so alles aus dem Internet erzählt hat (da wird viel erzählt), wird bei einer erfolgreichen Revision das angegriffene Urteil der unteren Instanz nur suspendiert, also erstmal nicht rechtswirksam. Danach gibt es so Sachen wie Zurückverweisung an die untere Instanz, eigene und neue Tatsachenerhebungen usf. - gar nicht so übersichtlich.
Das Lieblingsurteil des BS (Urteil des OVG NRW vom 13.06.2017) hat mutmaßlich weiterhin Bestand, was diese Barzahlung angeht. Die Festsetzungsbescheide des individuellen Revidenten sind allerdings als rechtswidrig angesehen worden und wirklich aufgehoben (siehe RN 6 im dritten Posting über diesem meinen).
Durch die Aussagen des BVerwG allerdings ist es möglich, den eigenen Wunsch auf Barzahlung erfolgreich(!) durchzusetzen. Das genannte Lieblingsurteil des BS scheint schlicht zahnlos geworden zu sein.
Der BS in K sei einfach nur eine miese Anwaltskanzlei - so sehen die Schreiben ja auch aus und sind so formuliert. Von der gewissen abgehobenen Höflichkeit von echten Behördenschreiben sei beim BS nie etwas zu finden. Der BS könne gar nicht Behörde. Meint alles der aufgebrachte Nachbar in der Straße.
Keine Rechtsberatung. Sowieso nicht. Ist ja alles Quatsch hier.
Edit "Bürger" - nur als Anmerkung und nicht als gesonderter Kommentar, da hier im Thread bitte keine Vertiefung:
Der Umstand, dass "Beitragsservice" als "Teil der Rundfunkanstalten" hier wider besseres Wissen (und also "vorsätzlich"?) offenkundige Irreführung betreibt und den Beschluss des BVerwG einschl. dessen dortiger Feststellungen faktisch missachtet, könnte (sollte?) Gegenstand von Beschwerden an die "zuständigen Landesrundfunkanstalten" und deren "Rechtsaufsichten", sprich die Staatskanzleien sein - siehe dazu u.a. unter
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html
Wer also solch eine Antwort erhalten (haben) sollte, sollte wohl nicht (jedenfalls nicht nur) an "Beitragsservice", sondern insbesondere an diese Stellen seine Retourkutsche senden.
Beachte dabei: Es sind die Staatskanzleien gewesen, die diese Unfug-Satzungen genehmigt haben!
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Nur mal so zur Info, was die Rostocker NDR-Filiale im Auftrag von Radio Bremen so zu dem Thema meint... ;D
Ihr Rundfunkbeitrag - Beitragsnummer XXXX
Sehr ...
zuständigkeitshalber erhielten wir Ihr Schreiben vom xxx von
der Intendantin von Radio Bremen weitergeleitet.
Beigefügt erhalten Sie eine detaillierte Forderungsaufstellung, der Sie Ihre Zahlung entnehmen können.
Sie möchten Ihren Rundfunkbeitrag bar zahlen und berufen sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019, Az. 6 C 5.18 und 6 C 6.18.
Das Bundesverwaltungsgericht hat aber keine Entscheidung darüber getroffen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Bargeld zur Zahlung des Rundfunkbeitrags annehmen müssen. Die Revisionsverfahren sind bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt. Bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung bleiben die entsprechenden Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bestehen. Danach kann der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug oder Überweisung gezahlt werden.
Der Rundfunkbeitrag ist weiterhin bargeldlos zu zahlen.
Unsere Informationen zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden Sie unter rundfunkbeitrag.de.
Einfach im Suchfeld den Webcode RD003 eingehen.
Selbstverständlich schicken wir ihnen die Information auch gerne zu.
Mit freundlichen Grüßen
i. A.
Edit DumbTV:
Brieftext ergänzt
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Ich stelle fest, es werden nie alle Optionen aufgezeigt. Dazu würde auch gehören, nicht zu zahlen. So ein zahnloser Brief wird vorgestellt. Ich zahle nicht.
Derzeit warte ich auf meine vierte Zwangsvollstreckung.
Auf Antwort in Sachen Barzahlung auch, es ist bekannt, dass die das so machen, wie es ihnen passt, seit Jahren!
Dann macht es auch so! Nicht zahlen.
In Sachen Klima ist ziviler Ungehorsam legitim, da wird Schule geschwänzt, usw.
In Sachen Rundfunk nicht. Rundfunkfrei empfiehlt die Zahlung auf Mahnung hin. Bei Achgut, unter Artikel Steihöfel, wurden meine Leserbriefe, die von meiner konsequenten Bar (!) Zahlung an den Gerichtsvollzieher berichteten, nicht veröffentlicht.
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Warum eine Barzahlung an den Gerichtsvollzieher? Ist ja ebenso mit Zusatzkosten verbunden - und soweit muss es derzeit ja gar nicht kommen.
Wie bzw. ob am "Ende" tatsächlich bezahlt werden würde, ist vorerst sekundär.
Zeit geht ins Land. Menschen kommen und gehen. Auch politische oder juristische Verhältnisse können sich ändern.
Primär geht es derzeit bei dem "Barzahlungs-Angebot" um eine Art "Schachmatt"-Situation ggü. den Rundfunkanstalten.
Denn alle o.g. Schreiben wollen glauben machen, dass die Entscheidung des BVerwG derzeit noch keinerlei rechtliche Auswirkungen hätte.
Diesseits wird dies insoweit anders gesehen, nämlich:
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
[...]
Sollte der „Gläubiger“ eine Barzahlung nicht annehmen/ eine Barzahlungsmöglichkeit nicht anbieten, befindet sich dieser in Annahmeverzug. Auf Überweisung/ unbare Zahlung hinwirkende Bescheide mit Säumniszuschlägen, wären - ebenso wie etwaige Mahnung oder gar Vollstreckung der Beträge - insoweit rechtswidrig, als die Satzung über den Einzug des „Rundfunkbeitrags“ diesbezüglich gegen das Bundesbankgesetz verstößt (BVerwG, Beschl. v. 27.03.2019, 6 C 5.18/ 6 C 6.18) und werden von mir mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abgewehrt.
Ausnahmen von der Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten lassen sich entgegen bisheriger Auffassung von "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice", "Landesrundfunkanstalt" und Instanzengerichten nicht ohne weiteres auf Gründe der Verwaltungspraktikabilität oder Kostenersparnis stützen. Dies gilt gem. BVerwG auch und gerade bei sog. Massenverfahren wie der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Dass die mit der Annahme von Bargeld verbundenen Kosten ggf. den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch jene Beitragspflichtigen belasten, die eine Barzahlungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen würden, ist gem. BVerwG nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen.
[...]
BVerwG hat festgestellt:
> Die Satzung selbst verstößt bzgl. Zahlungsweise ("ausschließlich unbar") gegen Bundesrecht.
> Nimmt Gläubiger Barzahlungsangebot nicht an, befindet er sich in Annahmeverzug.
> Trotz Annahmeverzug erfolgende Bescheide, die auf unbare Zahlung hinwirken und mit Säumniszuschlägen behaftet sind, sind entsprechend rechtswidrig.
Weiter gedacht bedeutet dies, dass im Falle eines Barzahlungs-Angebots und damit entstehenden Annahmeverzugs auch nach dem Angebot erlassene/ eingeleitete
- Mahnungen und erst recht
- Vollstreckungen
rechtswidrig wären.
Bereits erlassene/ eingeleitete Bescheide/ Mahnungen/ Vollstreckungen dürften davon unberührt bleiben.
Aber jegliche Folgeschritte dürften nach einem Barzahlungs-Angebot nach diesseitiger Auffassung rechtgswidrig sein.
Sobald Bargeldzahlung "angeboten" wird, sind den derzeitigen Umständen nach beste Voraussetzungen geschaffen, jegliche weiteren Schritte abzubügeln.
Das dürften ARD-ZDF-GEZ wissen und deshalb ihren "Jura-Sand" ausstreuen - und verweisen auf ihre Satzung, die ihnen derzeit nichts anderes zulässt.
Das BVerwG hat aber die Rechtswidrigkeit dieser Satzungen bereits festgestellt und im Beschluss veröffentlicht. So gesehen "lässt" das BVerwG die Satzung nicht "zu".
ARD-ZDF-GEZ haben sich gemeinsam mit den die Satzungen "genehmigenden" Staatskanzleien der Länder hier klassisch selbst ein Bein gestellt. Anders ausgedrückt: "Schachmatt" ;)
Bis zu einer anderslautenden EuGH bzw. im Anschluss daran folgenden abschließenden BVerwG-Entscheidung ist das die derzeitige Rechtslage.
Damit mögen sich ARD-ZDF-GEZ erst mal abfinden >:D
An alle Betroffenen: Weitermachen...
...und "weiteren Schritten gelassen entgegensehen" ;)
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Es hat schon was skurilles an sich, wenn der Beitragsservice schreibt, dass Gerichte noch gar nicht final entschieden hätten und so lange die bisherige Regelung fortbesteht.
Völlige Verkennung von Tatsachen. Eine AGB, die gegen geltendes Recht verstößt ist automatisch ungültig. Der Anbieter der sich auf diese AGB stützt, kann sich nicht einfach darauf berufen, dass irgendwelche Gerichte noch nicht final entschieden hätten, sondern müsste seine AGB-Inhalte so lange aussetzen, bis Gerichte zu ihren Gunsten entschieden haben. Nicht umgekehrt. Spätestens der EuGH garantiert uns die Möglichkeit der Barzahlung. Das Gesetz gilt vor dem Vertrag. So einfach ist das.
Hauptproblem auch hier wieder: Es ist kein Vertrag zwischen Kunde und Anbieter, sondern zwischen Staat und Anbieter, der sich auf Kunden bezieht.
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Tja, und wenn der EuGH eines Tages entscheiden wird, dann warten wir noch auf eine Entscheidung des jüngsten Gerichts - solange bis eine Entscheidung in das Konzept des Öffrech passt.
Dem Schreiben fehlt außerdem eine Rechtsbehelfsbelehrung! Bisher dachte ich immer, Anträge an "Behörden" sind zu bescheiden... Aber wie von Zauberhand wurde der Antrag kurzerhand zu einem simplen "Schreiben" disqualifiziert. Kann die Maschine nicht mit umgehen? Für wie blöd halten die ihre "Kunden" eigentlich?!?
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Eines schönen Tages war eine Person "V" beim örtlichen Rundfunk zwecks persönlicher Vorsprache und Klärung von diesen und jenen Sachverhalten.
Er hatte ein ausgedrucktes Schreiben mit zum Thema "Barzahlung verweigert". Vorsichtshalber. Fehlte nur noch jemand, der unterschreibt.
Ganz beiläufig im Gespräch frug er, ob er nicht gerade jetzt im Moment die Forderung bar begleichen könne und wedelte mit mehreren 100-Euro-Scheinen.
Der Mann blieb hart. "Das ginge nicht... die Satzung pipapo und so "
"Ach! Das ist ja interessant?! Dann könnten sie mir doch bitte gerade dieses Papier hier gegenzeichnen?" sabberte "V".
"JA" sagte er. Haute einen Stempfel drauf und unterschrieb.
So. Seither befindet sich die örtliche Rundfunkanstalt im Annahmeverzug. Mal sehen was die Klage zum FS-Bescheid dazu sagen wird.
Wir legen das natürlich erst bei der Verhandlung vor und behaupten vorher nur den Annahmeverzug. Man muss die Richter ja anfüttern.
Und die Kaninchen geschickt bei der Verhandlung aus dem Hut ziehen, wenn von der LRA ja niemand da ist.
Und niemand in der Sendeanstalt kann sich an den Vorgang und dessen Bestätigung erinnern.
Wir fordern natürlich auch alle 8-Euro-Säumniszuschläge daher zurück.
Und nein: Wir geben das Original nicht aus der Hand.
A luta continua...
VG rave
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@rave
<fiktiv>Der Richter wird das Schreiben anschauen. Eine Kopie fertigen oder ähnliches damit machen. Der Gegenseite vielleicht auch noch Stellungsnahmezeit einräumen. Die Gegenseite wird erklären, dass die Unterschrift ohne Erteilung einer Vollmacht erfolgte. Auf Deutsch ohne Belang sei.
Der Richter wird zur Sicherheit das Verzeichnis anfordern müssen, in welchem die Vertretungsnachweise geführt werden. Darin kann dann hoffentlich auch der Kläger Einsicht nehmen.</fiktiv>
Besser wäre wohl, der Kläger V fordert das Vollmachtsverzeichnis zuvor entsprechend selbst an.
Hier wird der Kläger vermutlich so einfach gar keine richtigen Nachweise erhalten.
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Hauptproblem auch hier wieder. Es ist kein Vertrag zwischen Kunde und Anbieter, sondern zwischen Staat und Anbieter, der sich auf Kunden bezieht.
Es hat nur Verträge zwischen den Staaten; keinen zwischen Staat und Anbieter namens LRA, keinen zwischen Anbieter namens LRA und Kunde/Nichtkunde.
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Die Gegenseite wird erklären, dass die Unterschrift ohne Erteilung einer Vollmacht erfolgte. Auf Deutsch ohne Belang sei.
Durch den Stempel könnte (je nachdem was das für ein Stempel war) wohl doch eine Art rechtsverbindlicher Antwort/Wirkung abgeleitet werden.
Fragenstellerin :-*
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@rave
<fiktiv>Der Richter wird das Schreiben anschauen. Eine Kopie fertigen oder ähnliches damit machen. Der Gegenseite vielleicht auch noch Stellungsnahmezeit einräumen. Die Gegenseite wird erklären, dass die Unterschrift ohne Erteilung einer Vollmacht erfolgte. Auf Deutsch ohne Belang sei.
Der Richter wird zur Sicherheit das Verzeichnis anfordern müssen, in welchem die Vertretungsnachweise geführt werden. Darin kann dann hoffentlich auch der Kläger Einsicht nehmen.</fiktiv>
Besser wäre wohl, der Kläger V fordert das Vollmachtsverzeichnis zuvor entsprechend selbst an.
Hier wird der Kläger vermutlich so einfach gar keine richtigen Nachweise erhalten.
Diese Möglichkeit könnte auch für andere Kläger von Nutzen sein: Eine Liste mit sämtlichen befugten Mitarbeitern der jeweiligen Anstalt.
Natürlich nur, nachdem die Schundfunkanstalt vor Gericht versichert hat, daß diese Liste vollständig ist. Jeder Bescheid könnte mit dieser Liste abgeglichen werden und damit seine Rechtswidrigkeit aufgrund mangelnder Vollmacht untermauert werden...
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Die Gegenseite wird erklären, dass die Unterschrift ohne Erteilung einer Vollmacht erfolgte. Auf Deutsch ohne Belang sei.
Durch den Stempel könnte (je nachdem was das für ein Stempel war) wohl doch eine Art rechtsverbindlicher Antwort/Wirkung abgeleitet werden.
Zur der ganz abstrakten Frage, wer das Risiko fehlender Vertretungsmacht bei behördlichen Entscheideungen trägt: Sender (Behörde) oder Empfänger (Bürger etc.)?
finden sich u. a. diese beiden Entscheidungen:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2015 - OVG 7 B 4.15
openjur-Rn. 26
Die bei der Beihilfestelle des Landesverwaltungsamts als Sachbearbeiterin beschäftigte Frau S. war zum Erlass von Beihilfebescheiden grundsätzlich befugt. Nach auch im Verwaltungsrecht anwendbaren zivilrechtlichen Grundsätzen trägt der Vertretene im Sinne von § 164 BGB grundsätzlich das Risiko, dass der Vertreter die ihm eingeräumte Vertretungsmacht nach außen hin missbraucht (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 164 Rn. 13). Wer zum Erlass von Verwaltungsakten befugt ist, vertritt somit die Behörde grundsätzlich auch dann, wenn er damit gegen (Straf-)Gesetze, dienstliche Anordnungen oder behördeninterne Aufgabenzuweisungen verstößt (vgl. Schneider-Danwitz, SGb 2014, S. 271, 273).
Quelle: https://openjur.de/u/875055.html
BSG, Urteil vom 04.09.2013 - B 10 EG 7/12 R
openjur-Rn. 30
Die in dem Bescheid vom 20.6.2008 enthaltene Regelung ist der Beklagten zuzurechnen. Wie das LSG festgestellt hat, war Z. zur Erteilung von Verwaltungsakten dieser Art befugt. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen trägt der Vertretene iS von § 164 BGB grundsätzlich das Risiko, dass der Vertreter die ihm eingeräumte Vertretungsmacht nach außen hin missbraucht (vgl Schramm in Münchner Komm, BGB, 6. Aufl 2012, § 164 RdNr 96; Ellenberger in Palandt, BGB, 72. Aufl 2013, § 164 RdNr 1 und 13 mwN). Etwas anderes gilt nur im Falle kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Vertreter und dem Empfänger der Willenserklärung zum Nachteil des Vertretenen wegen sittenwidrigen Verhaltens gemäß § 138 Abs 1 BGB (BGH Urteil vom 17.5.1988 - VI ZR 233/87 - NJW 1989, 26) sowie bei einem für den Empfänger offensichtlichen Missbrauch der Vertretungsmacht (vgl BGH Urteil vom 29.6.1999 - VI ZR 227/98 - NJW 1999, 2883). Diese Grundsätze sind im Prinzip auch bei der Vertretung von Behörden anzuwenden (vgl Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl 2007, § 35 RdNr 1 ff). Ein Grund, hier davon abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Ein kollusives Zusammenwirken zwischen Z. und dem Kläger hat nach den Feststellungen des LSG nicht vorgelegen, Z. hat den Kläger über seine wahre Absicht getäuscht.
openjur-Rn. 31
Von einem Verwaltungsakt zu unterscheiden ist ein sog Nichtakt, also eine Handlung, die von jemandem herrührt, der unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu behördlichem Handeln befugt ist (vgl BFHE 125, 347, 349; 150, 70; BVerwGE 140, 245; BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 11/08 R - SozR 4-1500 § 77 Nr 2 RdNr 16, 23 f). Dazu gehören auch erzwungene Handlungen und Scherzerklärungen (vgl insgesamt Steinwedel in Kasseler Komm, Stand März 2013, § 40 SGB X RdNr 8 mwN). Ein solcher Nichtakt liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat - handelnd durch den dazu befugten Z. - mit dem an den Kläger gesandten Bescheid vom 20.6.2008 den Anschein einer rechtmäßigen Amtsausübung erweckt (vgl auch BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 6 RdNr 16; SozR 3-1300 § 50 Nr 13 S 34).
Quelle: https://openjur.de/u/653732.html
Zur themenverwandeten Frage des Handelns des nicht-rechtsfähigen Beitragsservice für die LRAen siehe:
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14455.15
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@rave: Zwei weitere Möglichkeiten, das fiktive Dokument abzusichern:
1. Beglaubigen lassen, vorher Bedenken äußern. Vielleicht kann die städtische Behörde helfen. Müsste die beglaubigende Stelle rückfragen?
2. Anstatt eine Liste anzufordern (Namen, persönliche Daten), mildere Variante: Antrag auf Auskunft, ob im vorliegenden Fall eine Vollmacht vorlag und welcher Art.
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Wenn auf dem Stempel nicht nur so etwas wie "Eingegangen", "Poststelle" etc. steht, sondern das Logo oder der Schriftzug des Staatssenders, wird der Richter am Verwaltungsgericht das wahrscheinlich anerkennen. Wenn eine
Möchtegernbehörde ihre Stempel ausgibt, hat sie darauf zu achten an wen. Und der Bürger muss darauf vertrauen(können), dass der Behördenmitarbeiter der den Stempel führt, auch dazu berechtigt ist.
@alle: Hier bitte keine weitere Vertiefung der eigenständigen Frage der Vertretungsvollmacht - siehe u.a. unter
Auskunftsbegehr ü. Kreis d. Bevollmächtigten d. LRA & Umfang d. Vollmachten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26720.0.html
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14455.15
Hier bitte eng und zielgerichtet nur zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Steinhöfel: Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung
und den diesbezüglichen im Einstiegsbeitrag verlinkten Artikel zum Gegenstand hat.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Quelle: steinhoefel 19.02.2020
Barzahlung, Beitragsservice und eine Antwort auf das neue Formschreiben
Viele Gebührenzahler haben sich mit dem Wunsch an den “Beitragsservice” gerichtet, die Gebühren fortan in bar zu entrichten. Dort reagiert man mit Methoden, die man nur noch als überraschend bezeichnen kann. Oder auch nicht. Je nachdem, was man erwartet hat. Nachdem zunächst mit einem längeren Formschreiben operiert wurde, das wir hier behandelt haben und dem die Rechtslage in wesentlichen Zügen entnommen werden kann, erhalten die Gebührenzahler jetzt massenhaft ein Schreiben.
weiterlesen auf:
https://www.steinhoefel.com/2020/02/barzahlung-beitragsservice-und-eine-antwort-auf-das-neue-formschreiben.html#more-6175 (https://www.steinhoefel.com/2020/02/barzahlung-beitragsservice-und-eine-antwort-auf-das-neue-formschreiben.html#more-6175)
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Muss denn Barzahlung angeboten werden? Es sollte doch genügen, die Frage an die LRA zu stellen, wie bar bezahlt werden kann, - besser und anders, als wenn man Bargeld anbietet. Die LRA muss darauf antworten, sollte sie es ablehnen, bekommen sie zwar auch kein Geld, aber man ist nicht säumig.
Edit "Bürger": Wie schon andernorts angedeutet
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
könnte es unter dem Gesichtspunkt des "Annahmeverzugs" ggf. dennoch geraten sein, einen "Antrag" zu stellen. Wem das zu "direkt" erscheint, der könnte noch hinzufügen "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" ;)
Siehe im gleichen Thread ab
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg203559.html#msg203559
auch Fragen/Anmerkungen zur oben auch seitens Steinhöfel dokumentierten abstrusen Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ.
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Querverweis aus aktuellem Anlass:
Bargeldzahlung > Gericht beabsichtigt Aussetzg. § 94 VwGO bis EuGH-Entscheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33693.0
Soviel auch zum (vorläufigen) Sinn und Zweck des Antrags auf Barzahlung... ;)
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Ankündigung/ Querverweis aus aktuellem Anlass (dank Hinweis von "pinguin"):
SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34263.0
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Aus aktuellem Anlass der Veröffentlichung der Querverweis:
SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34263.0
bzw. https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34263.msg208138.html#msg208138
Die Schlussanträge bitte dort diskutieren!
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Querverweis aus aktuellem Anlass
N.Häring: Urteilsverkündung EuGH in meinem Bargeldprozess 26.01.2021, 9.30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34668.0