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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: HÖRby am 27. November 2019, 22:17

Titel: Landesrechnungshof NRW z. Tätigkeits-/Dienstaufnahme d. Beitragsservice 2013
Beitrag von: HÖRby am 27. November 2019, 22:17
Nachdem die Tätigkeit des BS seit 2013 immer wieder diskutiert ist, war mit der "Prüfung des Beitragsservice 2014-2016" durch den LRH-NRW - siehe unter
Landesrechnungshof NRW: Prüfung des Beitragsservice 2014-2016
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31809.0.html
die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme von dritter Seite zu erreichen.

Stein des Anstoßes ist gleich der erste Satz der Expertise des LRH NRW auf Seite 2,

"1. Vorbemerkung":
Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (ZBS) ist [..] eine Gemeinschaftseinrichtung, die [..] aus der Gebühreneinzugszentrale [..] hervorging und zum 01.01.2013 in Köln seinen Dienst aufgenommen hat.

Mein Schreiben (Anhang) ist wie folgt beantwortet (Anhang),

Seite 1:
(Hervorhebungen nicht im Original)
Zitat
[...]
Sehr geehrter <HÖRby>,

der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRH) dankt Ihnen für Ihr Schreiben vom 13. August 2019.

Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug, die zum 1. Oktober 2013 in Kraft trat und die Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ersetzte, ist nicht die Grundlage für die Tätigkeitsaufnahme, die Errichtung oder gar das Inkrafttreten des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (ZBS). Dieser nahm vielmehr mit der Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2013 seinen Dienst auf. Diese Umstellung gab dann lediglich den Anlass, die bisherige Verwaltungsvereinbarung GEZ zu novellieren, neu zu formulieren und den veränderten Bedingungen und der neuen Struktur des ZBS anzupassen.

Seite 2:
lohnt das Scannen nicht, nur ein Einzeiler: "Mit freundlichen Grüßen" + Unterschrift + Stempel


Hierzu weitere Topics aus dem Forum:

Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html

Verwaltungsvereinbarung BS / Antwort der Senatskanzlei Hamburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16990.0.html

Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116

Tätigkeiten des BS - ja seit wann denn eigentlich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17630.0.html

Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23773.0
Titel: Re: Landesrechnungshof NRW z. Tätigkeits-/Dienstaufnahme d. Beitragsservice 2013
Beitrag von: Housebrot am 29. November 2019, 08:01
Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, 12.07.2019
Abschließender Bericht nach § 46 Satz 3 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Haushaltsjahre 2014 bis 2016

3. Zusammenfassung und Empfehlung
Der LRH hat die in der Stellungnahme angekündigte Aufnahme der Ausarbeitung von verbindlichen Regelungen für die Rundfunkbeitragsrechnung sowie die Prüfung einer Risikovorsorge im Rahmen der Wertberichtigung für den Bereich möglicherweise zu Unrecht angeforderter Rundfunkbeiträge aus Direktanmeldungen zur Kenntnis genommen.
Ich finde das gerade sehr spannend:
Waren die Direktanmeldungen (also die Einrichtung von Beitragskonten ohne Rückmeldung des Betroffenen) möglicherweise nicht einwandfrei ?

Wäre das möglicherweise ein eigener Thread wert ?

Liebe Grüße
Adonis


Edit "Bürger":
Die Aussage im Prüfbericht bezieht sich auf "zu Unrecht angeforderter Rundfunkbeiträge" aus Direktanmeldungen.
Sie bezieht sich nicht auf "zu Unrecht erfolgte Direktanmeldungen". Der Prüfbericht/ der Landesrechnungshof trifft dazu keine Aussage, auf welche sich bezogen werden könnte.
Dass die Direktanmeldungen zu Unrecht erfolgen, ist aber schon in eigenem Thread im Forum diskutiert - siehe u.a. unter
Direktanmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.0.html
sowie weitere per Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) zu finden.
Bitte hier nicht weiter vertiefen sondern bitte zu den tatsächlichen Punkten
Landesrechnungshof NRW: Prüfung des Beitragsservice 2014-2016
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Landesrechnungshof NRW z. Tätigkeits-/Dienstaufnahme d. Beitragsservice 2013
Beitrag von: pinguin am 29. November 2019, 14:49
Zitat
[...]Die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug, die zum 1. Oktober 2013 in Kraft trat [...] , ist nicht die Grundlage für die Tätigkeitsaufnahme, die Errichtung oder gar das Inkrafttreten des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (ZBS). [...]
Da stellt sich doch aber gerade die Frage, worin der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (ZBS) seine Grundlage dann hat? Da er in den Rundfunkverträgen nicht genannt ist, können diese die Grundlage ja nicht sein?
Titel: Re: Landesrechnungshof NRW z. Tätigkeits-/Dienstaufnahme d. Beitragsservice 2013
Beitrag von: Bürger am 29. November 2019, 15:17
Man sollte sich auf diese - rechtlich vmtl. unverbindliche "Auskunft"/ "Rechtsmeinung" - des Landesrechnungshofes zur "Grundlage" der "Tätigkeitsaufnahme"/ "Dienstaufnahme" nicht versteifen.

Man kann natürlich nachhaken, was denn dann die "(Rechts-)grundlage für die Tätigkeitsaufnahme, Errichtung bzw. das Inkrafttreten" des "Beitragsservice" sein soll, wenn nicht die "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug".

Die alte "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzug" kann es ja wohl nicht sein, denn diese hat den "Gebühreneinzug" nach RGebStV geregelt - nicht aber den seit 01.01.2013 geltenden "Beitragseinzug" nach RBStV, der eine vollkommen andere Rechtsgrundlage und Erhebungspraxis zur Folge hatte, d.h. ein Übergang ohne eine neue, zum 01.01.2013 gültige "Rechtsgrundlage für die Tätigkeitsaufnahme", kann schlicht nicht erfolgt sein. Eine "Übergangsregelung" ist schließlich ebenfalls nicht bekannt.

Aber eine Auskunft des Landesrechnungshofes dürfte vmtl. rechtlich nicht wirklich verbindlich/verwertbar sein. Es dürfte wohl eher als eine - unbegründete - Einzelmeinung/ Rechtsauffassung zu verstehen sein. Man kann es als Aufklärung betreiben. Die eigentliche Frage müsste aber wohl an andere Stelle/n gerichtet werden - jedoch bleibt die Frage des eigentlichen Ziels/ Konsequenz einer solchen Frage/ Antwort.