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Ich frage die Landesregierung:1. Werden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?2. Seit wann wurden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig au-tomatisiert erlassen? 3. Wie viele Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks wurden inzwischen vollständig automatisiert erlassen? 4. Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetz-lichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisiert erlassener Verwaltungsakte des Südwestrundfunks zulässig?5. Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automati-siert erlassen?6. Seit wann werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?7. Wie viele Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks wurden inzwischen vollständig automatisiert erlassen?8. Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzli-chen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?
9. Welche Rechtsfolge wird sich durch den Umstand, dass infolge des 23. Rund-funkänderungsstaatsvertrags (RÄStV) der § 10 a ergänzt werden wird, der dann das Erlassen vollständig automatisierter Verwaltungsakte erlaubt (Drucksache 16/6539 vom 9. Juli 2019 des Landtags von Baden-Württemberg: „§ 10 a Voll-ständig automatisierter Erlass von Bescheiden. Die zuständige Landesrundfunk-anstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“), für die bis zum Eintritt der Gültigkeit des 23. RÄStV ohne Rechtsvorschrift voll-ständig automatisiert erlassenen Festsetzungsbescheide bzw. Vollstreckungser-suche des Südwestrundfunks ergeben?
07. 10. 2019
Räpple AfD
Begründung
In der Drucksache 16/6539 vom 9. Juli 2019 des Landtags von Baden-Württem-berg soll eine erforderliche Rechtsvorschrift für das vollständig automatisierte Erlassen von Festsetzungsbescheiden (Verwaltungsakte) in den RBStV nachträg-lich geschaffen werden. „Mit dem 23. RÄStV sollen zudem datenschutzrechtliche Anpassungen nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im RBStV erfolgen. Dies betrifft vor allem Auskunftsrechte und Informationspflichten sowie die Sicherstellung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen bei der Verarbeitung der Daten durch die Landesrundfunkanstalten (vgl. § 11 Ab-satz 7 bis 9 RBStV-E). Darüber hinaus soll eine Rechtsgrundlage für den Erlass au-tomatisierter Beitragsbescheide durch den Beitragsservice geschaffen werden (vgl. § 10 a RBStV-E).“ Es stellen sich in diesem Zusammenhang die obigen Fragen.
Antwort
Mit Schreiben vom 5. November 2019 Nr. II-3481-9 beantwortet das Staatsminis-terium die Kleine Anfrage wie folgt:
Dem Staatsministerium liegen zu den Fragen 1, 2, 3, 5, 6 und 7 keine eigenen Er-kenntnisse vor, sodass der SWR hierzu um Stellungnahme gebeten wurde.
1. Werden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?
Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Festsetzungsbescheide des Südwest-rundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, um möglichst ressourcenspa-rend zu arbeiten.
2. Seit wann wurden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig au-tomatisiert erlassen?
Der Südwestrundfunk hat hierzu Folgendes mitgeteilt: „Diese Frage kann nicht mit einer genauen Jahreszahl beantwortet werden. Der auch im Namen des Südwest-rundfunks tätige Zentrale Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio arbeitet in allen Bereichen kontinuierlich an einer Verbesserung der elektronischen Workflows, um den sich fortentwickelnden Anforderungen eines verwaltungstech-nischen Massenverfahrens wie dem Beitragseinzug so kostensparend wie möglich zu begegnen.“
3. Wie viele Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks wurden inzwischen voll-ständig automatisiert erlassen?
Unter Berücksichtigung der Antwort auf Frage 2 hat der Südwestrundfunk für die zurückliegenden drei Jahre folgende Zahlen mitgeteilt. In den Blick genommen wurde Baden-Württemberg.
- Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017: 1.173.565
- Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018: 1.494.095
- Januar 2019 bis einschließlich September 2019: 1.079.313
4. Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzli-chen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisiert erlassener Verwaltungsakte des Südwestrundfunks zulässig?
Grundlage für den Erlass von Festsetzungsbescheiden ist § 10 Abs. 5 Rundfunk-beitragsstaatsvertrag (RBStV). Eine besondere Regelung hinsichtlich des Verfah-rens für den Erlass der Bescheide ist im Staatsvertrag nicht enthalten. Der Erlass vollständig automatisierter Festsetzungsbescheide ist grundsätzlich möglich, da im Verwaltungsverfahren kein numerus clausus der Handlungsformen besteht.
5. Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?
Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Vollstreckungsersuchen des Süd-westrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden. Auch hier gilt die Be-gründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.
6. Seit wann werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig au-tomatisiert erlassen?
Hier gelten die Ausführungen zu Frage 2 entsprechend.
7. Wie viele Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks wurden inzwischen vollständig automatisiert erlassen?
Unter Berücksichtigung der Antwort auf Frage 2 hat der Südwestrundfunk für die zurückliegenden drei Jahre folgende Zahlen für Baden-Württemberg mitgeteilt.
• Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017: 161.498
• Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018: 143.682
• Januar 2019 bis einschließlich September 2019: 103.597
8. Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzli-chen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?
Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zu-ständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Sie werden nach § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolgt nach § 13 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG BW) durch Beitreibung. Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzie-her auf Ersuchen der Landesrundfunkanstalt gelten die in § 15 a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Nach § 15 a Abs. 4 S. 2 LVwVG BW ist die vereinfachte Form zulässig. Bei einem Vollstreckungsersuchen han-delt es sich um einen verfahrenseinleitenden Antrag bzw. um eine behördeninterne Maßnahme und nicht um einen Verwaltungsakt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erstellung von Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatisierter Ein-richtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).
9. Welche Rechtsfolge wird sich durch den Umstand, dass infolge des 23. Rund-funkänderungsstaatsvertrags (RÄStV) der § 10 a ergänzt werden wird, der dann das Erlassen vollständig automatisierter Verwaltungsakte erlaubt (Drucksa-che 16/6539 vom 9. Juli 2019 des Landtags von Baden-Württemberg: „§ 10 aVollständig automatisierter Erlass von Bescheiden. Die zuständige Landes-rundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig auto-matisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“), für die bis zum Eintritt der Gültigkeit des 23. RÄStV ohne Rechts-vorschrift vollständig automatisiert erlassenen Festsetzungsbescheide bzw. Voll-streckungsersuche des Südwestrundfunks ergeben?
Die durch den 23. RÄStV einzuführende Regelung in § 10 a RBStV-E entfaltet keine Rechtsfolgen hinsichtlich bereits vollautomatisiert erlassener Festsetzungs-bescheide des Südwestrundfunks, da diese auch bisher zulässig waren. Auf die Beantwortung von Frage 4 wird verwiesen. Auf Vollstreckungsersuchen ist die neu einzufügende Regelung nach dem unter Ziff. 8 Gesagten nicht anwendbar, da es sich bei einem Vollstreckungsersuchen nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
Mit § 10 a RBStV-E wird klargestellt, dass ein vollständig automatisierter Erlass rundfunkbeitragsrechtlicher Bescheide möglich ist, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Bei Festsetzungsbescheiden des Südwest-rundfunks handelt es sich um gebundene Entscheidungen, die weder ein Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum zulassen. Auch unter diesem Gesichtspunkt er-geben sich aus der Neuregelung des § 10 a in RBStV-E keine Rechtsfolgen für in der Vergangenheit erlassene Bescheide.
Schopper
Staatsministerin
Sehr interessant.
"Der Erlass vollständig automatisierter Festsetzungsbescheide ist grundsätzlich möglich, da im Verwaltungsverfahren kein numerus clausus der Handlungsformen besteht."
Es geht hier aber nicht um Handlungsformen, sondern gerade darum, dass eben niemand handelt.
Und die Frage, warum diese neue Vorschrift dann überhaupt notwendig ist, wird auch nicht beantwortet. Dass es nur um "Klarstellung" geht, leuchtet mir nicht ganz ein.
8. [...] Bei einem Vollstreckungsersuchen handelt es sich um einen verfahrenseinleitenden Antrag bzw. um eine behördeninterne Maßnahme und nicht um einen VerwaltungsaktEs handelt sich bei einer LRA aber eben gerade nicht um eine Behörde, sondern um ein Rundfunkunternehmen; hierzu siehe:
Die LRA sind Rundfunkunternehmen, also öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, wie es auch mit BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 festgezurrt worden ist. Und also solches sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne des VwVfG, weil sie keine öffentlichen Stellen im Sinne des dem VwVfG vorangigen BDSG sein dürfen.
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Behörde muß nach § 61 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auch dann von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden, wenn sich ein Bürger der sofortigen Vollstreckung aus einem mit der Behörde geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag unterwirft.
2. Die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ist auch in diesem Falle nach § 61 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nur dann wirksam, wenn sie von der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde der vertragschließenden Behörde genehmigt worden ist.
...
35
Hinzu kommen folgende Überlegungen: Die Zwangsvollstreckung steht als Eingriff in die privaten Rechte des Schuldners unter dem Gebot strenger Gesetzmäßigkeit. Namentlich muß der Vollstreckungstitel als Grundlage der Zwangsvollstreckung so beschaffen sein, daß ein Mißbrauch staatlicher Vollstreckungsgewalt zur Durchsetzung nicht bestehender Rechte möglichst verhindert wird (vgl. Baur, Festschrift für Demelius, 1973, S. 316 f.). Soweit Urteile sowie sonstige gerichtliche Erkenntnisse und auch Verwaltungsakte Grundlage der Vollstreckung sind, ist ihnen eine gewisse "Richtigkeitsgewähr" zumindest im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung zuzubilligen (vgl. Baur, a.a.O. S. 317). Beim gerichtlichen Vergleich und der vollstreckbaren Urkunde bildet die beurkundete Parteierklärung die Grundlage der Zwangsvollstreckung. Die gesetzliche Zulassung dieser Vollstreckungstitel mag zwar auf der Erwägung beruhen, der Betroffene könne seine Rechtsverhältnisse selbst beurteilen, es geschehe ihm kein Unrecht, wenn er sich in sofort vollstreckbarer Form zu einer Leistung verpflichte (vgl. Baur, a.a.O. S. 317). Der Gesetzgeber hat jedoch gleichwohl durch die Notwendigkeit der Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs und der gerichtlichen oder notariellen Aufnahme einer vollstreckbaren Urkunde Sicherungen zugunsten des Schuldners vorgesehen. Die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem dagegen fremd. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG, §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG, §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig. Das gilt insbesondere für vollstreckbare Urkunden und Prozeßvergleiche.
3. Wie viele Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks wurden inzwischen vollständig automatisiert erlassen?
Unter Berücksichtigung der Antwort auf Frage 2 hat der Südwestrundfunk für die zurückliegenden drei Jahre folgende Zahlen mitgeteilt. In den Blick genommen wurde Baden-Württemberg.
- Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017: 1.173.565
- Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018: 1.494.095
- Januar 2019 bis einschließlich September 2019: 1.079.313
[...]Ein solches "Verwaltungsvollstreckungsverfahrensgesetz" gibt es in Ba-Wü nicht!
8. Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?
[...] im Verwaltungsvollstreckungverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolgt nach § 13 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG BW) durch Beitreibung. [...]
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Behörde muß nach § 61 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auch dann von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden, wenn sich ein Bürger der sofortigen Vollstreckung aus einem mit der Behörde geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag unterwirft.
2. Die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ist auch in diesem Falle nach § 61 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nur dann wirksam, wenn sie von der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde der vertragschließenden Behörde genehmigt worden ist.
...
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Hinzu kommen folgende Überlegungen: Die Zwangsvollstreckung steht als Eingriff in die privaten Rechte des Schuldners unter dem Gebot strenger Gesetzmäßigkeit. Namentlich muß der Vollstreckungstitel als Grundlage der Zwangsvollstreckung so beschaffen sein, daß ein Mißbrauch staatlicher Vollstreckungsgewalt zur Durchsetzung nicht bestehender Rechte möglichst verhindert wird (vgl. Baur, Festschrift für Demelius, 1973, S. 316 f.). Soweit Urteile sowie sonstige gerichtliche Erkenntnisse und auch Verwaltungsakte Grundlage der Vollstreckung sind, ist ihnen eine gewisse "Richtigkeitsgewähr" zumindest im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung zuzubilligen (vgl. Baur, a.a.O. S. 317). Beim gerichtlichen Vergleich und der vollstreckbaren Urkunde bildet die beurkundete Parteierklärung die Grundlage der Zwangsvollstreckung. Die gesetzliche Zulassung dieser Vollstreckungstitel mag zwar auf der Erwägung beruhen, der Betroffene könne seine Rechtsverhältnisse selbst beurteilen, es geschehe ihm kein Unrecht, wenn er sich in sofort vollstreckbarer Form zu einer Leistung verpflichte (vgl. Baur, a.a.O. S. 317). Der Gesetzgeber hat jedoch gleichwohl durch die Notwendigkeit der Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs und der gerichtlichen oder notariellen Aufnahme einer vollstreckbaren Urkunde Sicherungen zugunsten des Schuldners vorgesehen. Die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem dagegen fremd. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG, §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG, §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig. Das gilt insbesondere für vollstreckbare Urkunden und Prozeßvergleiche.
Es wird sich irgendwann auch die Frage nach der Verantwortlichkeit derjenigen natürlichen oder juristischen Person stellen, die die Software so programmiert, bzw. eingestellt hat, daß es zu diesem offenbar nicht kontrollierten Automatismus überhaupt kommen kann?
7. Wie viele Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks wurden inzwischen vollständig automatisiert erlassen?
Unter Berücksichtigung der Antwort auf Frage 2 hat der Südwestrundfunk für die zurückliegenden drei Jahre folgende Zahlen für Baden-Württemberg mitgeteilt.
• Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017: 161.498
• Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018: 143.682
• Januar 2019 bis einschließlich September 2019: 103.597
Zum 31. Dezember 2016 waren in Baden-Württemberg 548 Beamtinnen und Beamte mit insgesamt 507,41 Arbeitskraftanteilen (AKA) im Gerichtsvollzieherdienst tätig. Bei 44 Beamtinnen und Beamten handelt es sich um Nachwuchskräfte des mittleren Justizdienstes, die im Rahmen eines Dienstleistungsauftragsim Gerichtsvollzieherdienst tätig sind.https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/1000/16_1399_D.pdf (https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/1000/16_1399_D.pdf)
Wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist oder wenn sich zeigt, daß er durch die Anwendung von Vollstreckungsmitteln nicht erreicht werden kann, ist die Vollstreckung einzustellen.http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=DF263D2D878312F297CE69FDC9E967B1.jp80?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGBWpP11 (http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=DF263D2D878312F297CE69FDC9E967B1.jp80?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGBWpP11)
Da haben wir nun seit 70 Jahren ein Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, also auch bindend für BW, und die Staatsministerin scheint dies nicht zu kennen. Der numerus clausus besteht nämlich eindeutig in dem in Art. 33 Abs. 4 GG festgelegten Funktionsvorbehalt.Zitat[...]Download des Originaldokuments (pdf, ~199 kb) / Alternativdownload im Anhang
4. [...]
Grundlage für den Erlass von Festsetzungsbescheiden ist § 10 Abs. 5 Rundfunk-beitragsstaatsvertrag (RBStV). Eine besondere Regelung hinsichtlich des Verfah-rens für den Erlass der Bescheide ist im Staatsvertrag nicht enthalten. Der Erlass vollständig automatisierter Festsetzungsbescheide ist grundsätzlich möglich, da im Verwaltungsverfahren kein numerus clausus der Handlungsformen besteht.
[...]
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/7000/16_7026_D.pdf
[...] Der numerus clausus besteht nämlich eindeutig in dem in Art. 33 Abs. 4 GG festgelegten Funktionsvorbehalt.Zitat[...]Download des Originaldokuments (pdf, ~199 kb) / Alternativdownload im Anhang
4. [...]
Grundlage für den Erlass von Festsetzungsbescheiden ist § 10 Abs. 5 Rundfunk-beitragsstaatsvertrag (RBStV). Eine besondere Regelung hinsichtlich des Verfah-rens für den Erlass der Bescheide ist im Staatsvertrag nicht enthalten. Der Erlass vollständig automatisierter Festsetzungsbescheide ist grundsätzlich möglich, da im Verwaltungsverfahren kein numerus clausus der Handlungsformen besteht.
[...]
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/7000/16_7026_D.pdf
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Wieder einmal der Versuch, durch eine für sich nicht falsche Aussage als Antwort auf eine allerdings anders zielende Frage, "amtlich" zu suggerieren, dass der vollständig(!) automatisierte Erlass von Vollstreckungsersuchen höchstrichterlich abgesegnet sei ::)Zitat8. Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?
[...] Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erstellung von Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).
Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?[/b]
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erstellung von Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).
Zitat8. Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?
[...] Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erstellung von Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).
"Erlassen" wird das von der LRA.Ist das so, oder soll es nur so sein, ist aber in Echt nicht so?
[...] Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erstellung von Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).
Das Land kann und darf also nicht einfach auf Bundesrecht verweisen, es muß eine Regel explizit ins Landesrecht übernehmen/transferieren, wenn sie auf Landesrecht Anwendung finden soll.
Landtag von Baden-Württemberg
16. Wahlperiode
Drucksache 16 / 8495
15.07.2020
Kleine Anfrage des Abg. Stefan Räpple AfD
und Antwort des Staatsministeriums
Rechtsgrundlage für den vollautomatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden durch den Beitragsservice bzw. den SWR
Kleine Anfrage
Ich frage die Landesregierung:
1. Kann vom Staatsministerium bestätigt werden, dass im Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich September 2019 in Baden-Württemberg insgesamt 3.746.973 vollständig automatisiert erlassene Festsetzungsbescheide ohne Rechtsgrundlage erlassen worden sind?
2. Wie viele der in Baden-Württemberg insgesamt 3.746.973 vollständig automatisiert erlassenen Festsetzungsbescheide ohne Rechtsgrundlage wurden aufgehoben?
3. Ab welchem Zeitraum wurden in Baden-Württemberg vollständig automatisierte Festsetzungsbescheide ohne Rechtsgrundlage erlassen unter Angabe, wie viele davon aufgehoben wurden?
4. An welchem Tag wurde das Staatsministerium darüber informiert, dass möglicherweise seit dem 1. Januar 2013 keine Rechtsgrundlage für den Erlass vollständig automatisierter Beitragsbescheide durch den Beitragsservice besteht?
5. Von welcher Stelle oder von welcher Person wurde das Staatsministerium darüber informiert, dass möglicherweise seit dem 1. Januar 2013 keine Rechtsgrundlage für den Erlass vollständig automatisierter Beitragsbescheide durch den Beitragsservice besteht?
6. Sind die betroffenen Bürger in Baden-Württemberg beim oder nach Erhalt der über 3,7 Millionen Festsetzungsbescheide darüber informiert worden, dass die Bescheide ohne Rechtsgrundlage erlassen worden sind bzw. wenn nein, warum nicht?
7. Welche möglichen Nachteile oder erheblich beeinträchtigenden Rechtsfolgen treten für die Betroffenen ein, die vollständig automatisierte Beitragsbescheide ohne Rechtsgrundlage erhalten haben?
8. Sind die betroffenen Bürger in Baden-Württemberg beim oder nach Erlass der vollständig automatisierten Beitragsbescheide ohne Rechtsgrundlage über die für sie möglichen Nachteile und erheblich beeinträchtigenden Rechtsfolgen informiert oder belehrt worden bzw. wenn nein, warum nicht?
9. Wenn für den Erlass automatisierter Beitragsbescheide durch den Beitragsservice seit 1. Januar 2013 keine Rechtsgrundlage existiert, warum wurde bis heute die Rechtsbehelfsbelehrung nicht entsprechend korrigiert?
10. Kann davon ausgegangen werden, weil keine Rechtsgrundlage besteht, dass seit dem 1. Januar 2013 alle Beitragsbescheide durch den Beitragsservice rechtswidrig erlassen worden sind?
Gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Staatsvertrag über den Südwestrundfunk führen die Regierungen die Rechtsaufsicht über den Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts. Festsetzungsbescheide durch den Beitragsservice weisen bis heute in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung auf die „Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags“ hin. In der Ausgabe der Drucksache 16/6539 vom 9. Juli 2019 des Landtags von Baden-Württemberg wird im Schreiben des Staatsministeriums vom 9. Juli 2019 von Staatsministerin Theresa Schopper die fehlende Rechtsgrundlage für den Erlass automatisierter Beitragsbescheide durch den Beitragsservice bekanntgegeben: „[...] Darüber hinaus soll eine Rechtsgrundlage für den Erlass automatisierter Beitragsbescheide durch den Beitragsservice geschaffen werden (vgl. § 10 a RBStV-E). [...]“. In der Ausgabe der Drucksache 16/7026 vom 9. Oktober 2019 des Landtags von Baden-Württemberg hat Staatsministerin Theresa Schopper die Anzahl vollständig automatisiert erlassener Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks in Baden-Württemberg wie folgt angegeben:
Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017: 1.173.565 Bescheide
Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018: 1.494.095 Bescheide
Januar 2019 bis einschließlich September 2019: 1.079.313 Bescheide
In der Ausgabe der Drucksache 16/7026 vom 9. Oktober 2019 des Landtags von Baden-Württemberg bestätigt Staatsministerin Theresa Schopper, dass Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, und erklärt, dass der Erlass vollständig automatisierter Festsetzungsbescheide grundsätzlich möglich sei, da im Verwaltungsverfahren kein „numerus clausus“ der Handlungsformen bestehe.
Nach Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) ist die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden, ein Handeln der Verwaltung ohne Gesetz ist nicht zulässig. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) muss sich der Betroffene nicht Entscheidungen unterwerfen, die ausschließlich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung einschließlich dem Profiling erfolgt ist und ihn dabei rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigen (Nichtunterwerfungsklausel). Gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Absatz 2 b, sind vollautomatisierte Einzelentscheidungen ohne Rechtsgrundlage zweifelsfrei in der gesamten EU verboten.
Antwort
Mit Schreiben vom 4. August 2020 Nr. II-3481 beantwortet das Staatsministerium die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1. bis 10.:
Die in der Kleinen Anfrage formulierten Fragen gehen von der Prämisse aus, dass durch den SWR bzw. den Zentralen Beitragsservice vollautomatisiert erlassene Festsetzungsbescheide ohne Rechtsgrundlage erlassen worden sind. Dies trifft nicht zu.
Mit der Frage nach einer Rechtsgrundlage für vollautomatisiert erlassene Festsetzungsbescheide hat sich bereits die Kleine Anfrage in der Drucksache 16/7026 beschäftigt. Im Zusammenhang mit der Kleinen Anfrage aus der Drucksache 16/7026 wurde der Südwestrundfunk um Stellungnahme zur Anzahl der vollautomatisiert erlassenen Festsetzungsbescheide gebeten. Der SWR hatte für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich September 2019 mitgeteilt, insgesamt 3.746.973 vollautomatisierte Festsetzungsbescheide erlassen zu haben.
Grundlage für den Erlass von Festsetzungsbescheiden ist § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Eine besondere Regelung hinsichtlich des Verfahrens für den Erlass der Bescheide ist im Staatsvertrag nicht enthalten. Der Erlass vollständig automatisierter Festsetzungsbescheide ist grundsätzlich möglich, da im Verwaltungsverfahren kein numerus clausus der Handlungsformen besteht.Wie bereits im Rahmen der Beantwortung der Anfrage in der Drucksache 16/7026 dargelegt, entfaltet die mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in das Ge-setz aufgenommene Regelung des § 10 a RBStV keine Rechtsfolgen für bereits vollautomatisiert erlassene Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks bzw. des Beitragsservices, da diese auch bisher zulässig waren. Die in das Gesetz aufgenommene Regelung hat lediglich klarstellende Funktion. Insofern wird ergänzend auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage in der Drucksache 16/7026 verwiesen.
Schopper
Staatsministerin