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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 15. November 2019, 19:18

Titel: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: ChrisLPZ am 15. November 2019, 19:18
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 16 / 7026, 09. 10. 2019

Kleine Anfrage des Abg. Stefan Räpple AfD
und Antwort des Staatsministeriums

Automatisiert erlassene Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen durch die Landesrundfunkanstalt

Zitat
Kleine Anfrage
Ich frage die Landesregierung:1.  Werden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?2.  Seit wann wurden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig au-tomatisiert erlassen? 3.    Wie  viele  Festsetzungsbescheide  des  Südwestrundfunks  wurden  inzwischen  vollständig automatisiert erlassen? 4.    Nach  welcher  Verwaltungsverfahrensvorschrift  bzw.  aufgrund  welcher  gesetz-lichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisiert erlassener Verwaltungsakte des Südwestrundfunks zulässig?5.    Werden  Vollstreckungsersuchen  des  Südwestrundfunks  vollständig  automati-siert erlassen?6.    Seit  wann  werden  Vollstreckungsersuchen  des  Südwestrundfunks  vollständig  automatisiert erlassen?7.    Wie  viele  Vollstreckungsersuchen  des  Südwestrundfunks  wurden  inzwischen  vollständig automatisiert erlassen?8.  Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzli-chen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?
9.  Welche Rechtsfolge wird sich durch den Umstand, dass infolge des 23. Rund-funkänderungsstaatsvertrags (RÄStV) der § 10 a ergänzt werden wird, der dann das  Erlassen  vollständig  automatisierter  Verwaltungsakte  erlaubt  (Drucksache  16/6539 vom 9. Juli 2019 des Landtags von Baden-Württemberg: „§ 10 a Voll-ständig automatisierter Erlass von Bescheiden. Die zuständige Landesrundfunk-anstalt  kann  rundfunkbeitragsrechtliche  Bescheide  vollständig  automatisiert  erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“), für die bis zum Eintritt der Gültigkeit des 23. RÄStV ohne Rechtsvorschrift voll-ständig  automatisiert  erlassenen  Festsetzungsbescheide  bzw.  Vollstreckungser-suche des Südwestrundfunks ergeben?
07. 10. 2019
Räpple AfD

Begründung
In der Drucksache 16/6539 vom 9. Juli 2019 des Landtags von Baden-Württem-berg  soll  eine  erforderliche  Rechtsvorschrift  für  das  vollständig  automatisierte  Erlassen von Festsetzungsbescheiden (Verwaltungsakte) in den RBStV nachträg-lich geschaffen werden. „Mit dem 23. RÄStV sollen zudem datenschutzrechtliche Anpassungen nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im RBStV erfolgen. Dies betrifft vor allem Auskunftsrechte und Informationspflichten sowie die Sicherstellung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen bei der Verarbeitung der Daten durch die Landesrundfunkanstalten (vgl. § 11 Ab-satz 7 bis 9 RBStV-E). Darüber hinaus soll eine Rechtsgrundlage für den Erlass au-tomatisierter Beitragsbescheide durch den Beitragsservice geschaffen werden (vgl. § 10 a RBStV-E).“ Es stellen sich in diesem Zusammenhang die obigen Fragen.

Antwort
Mit Schreiben vom 5. November 2019 Nr. II-3481-9 beantwortet das Staatsminis-terium die Kleine Anfrage wie folgt:

Dem Staatsministerium liegen zu den Fragen 1, 2, 3, 5, 6 und 7 keine eigenen Er-kenntnisse vor, sodass der SWR hierzu um Stellungnahme gebeten wurde.

1.  Werden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?
Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Festsetzungsbescheide des Südwest-rundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, um möglichst ressourcenspa-rend zu arbeiten.

2.     Seit wann wurden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig au-tomatisiert erlassen?
Der Südwestrundfunk hat hierzu Folgendes mitgeteilt: „Diese Frage kann nicht mit einer genauen Jahreszahl beantwortet werden. Der auch im Namen des Südwest-rundfunks  tätige  Zentrale  Beitragsservice  von  ARD,  ZDF  und  Deutschlandradio  arbeitet in allen Bereichen kontinuierlich an einer Verbesserung der elektronischen Workflows, um den sich fortentwickelnden Anforderungen eines verwaltungstech-nischen Massenverfahrens wie dem Beitragseinzug so kostensparend wie möglich zu begegnen.“

3.  Wie viele Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks wurden inzwischen voll-ständig automatisiert erlassen?
Unter Berücksichtigung  der Antwort auf Frage 2 hat der Südwestrundfunk für die zurückliegenden  drei  Jahre  folgende  Zahlen  mitgeteilt.  In  den  Blick  genommen  wurde Baden-Württemberg.
-  Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017: 1.173.565
-  Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018: 1.494.095
-  Januar 2019 bis einschließlich September 2019: 1.079.313

4.  Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzli-chen  Regelung  ist  in  Baden-Württemberg  der  Erlass  vollständig  automatisiert  erlassener Verwaltungsakte des Südwestrundfunks zulässig?
Grundlage für den Erlass von Festsetzungsbescheiden ist § 10 Abs. 5 Rundfunk-beitragsstaatsvertrag (RBStV). Eine besondere Regelung hinsichtlich des Verfah-rens für den Erlass der Bescheide ist im Staatsvertrag nicht enthalten. Der Erlass vollständig automatisierter Festsetzungsbescheide ist grundsätzlich möglich, da im Verwaltungsverfahren kein numerus clausus der Handlungsformen besteht.

5.  Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?
Der  Südwestrundfunk  hat  mitgeteilt,  dass  alle Vollstreckungsersuchen  des  Süd-westrundfunks  vollständig automatisiert  erlassen  werden.  Auch  hier  gilt  die  Be-gründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.

6.  Seit wann werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig au-tomatisiert erlassen?
Hier gelten die Ausführungen zu Frage 2 entsprechend.

7.    Wie  viele  Vollstreckungsersuchen  des  Südwestrundfunks  wurden  inzwischen  vollständig automatisiert erlassen?
Unter Berücksichtigung der Antwort auf Frage 2 hat der Südwestrundfunk für die zurückliegenden drei Jahre folgende Zahlen für Baden-Württemberg mitgeteilt.
•  Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017: 161.498
•  Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018: 143.682
•  Januar 2019 bis einschließlich September 2019: 103.597

8.  Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzli-chen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?
Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zu-ständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Sie werden nach § 10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolgt nach §  13  Abs.  1  Verwaltungsvollstreckungsverfahrensgesetz  für  Baden-Württemberg  (LVwVG BW) durch Beitreibung. Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzie-her auf Ersuchen der Landesrundfunkanstalt gelten die in § 15 a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen. Nach § 15 a Abs. 4 S. 2 LVwVG BW  ist  die  vereinfachte  Form  zulässig.  Bei  einem  Vollstreckungsersuchen  han-delt es sich um einen verfahrenseinleitenden Antrag bzw. um eine behördeninterne Maßnahme und nicht um einen Verwaltungsakt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass  die  Erstellung  von  Vollstreckungsersuchen  mit  Hilfe  automatisierter  Ein-richtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).

9.    Welche  Rechtsfolge  wird  sich  durch  den  Umstand,  dass  infolge  des  23.  Rund-funkänderungsstaatsvertrags (RÄStV) der § 10 a ergänzt werden wird, der dann das  Erlassen  vollständig  automatisierter  Verwaltungsakte  erlaubt  (Drucksa-che 16/6539 vom 9. Juli 2019 des Landtags von Baden-Württemberg: „§ 10 aVollständig  automatisierter  Erlass  von  Bescheiden.  Die  zuständige  Landes-rundfunkanstalt  kann  rundfunkbeitragsrechtliche  Bescheide  vollständig  auto-matisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“),  für  die  bis  zum  Eintritt  der  Gültigkeit  des  23.  RÄStV  ohne  Rechts-vorschrift vollständig automatisiert erlassenen Festsetzungsbescheide bzw. Voll-streckungsersuche des Südwestrundfunks ergeben?

Die  durch  den  23.  RÄStV  einzuführende  Regelung  in  §  10  a  RBStV-E  entfaltet  keine Rechtsfolgen hinsichtlich bereits vollautomatisiert erlassener Festsetzungs-bescheide  des  Südwestrundfunks,  da  diese  auch  bisher  zulässig  waren.  Auf  die  Beantwortung von Frage 4 wird verwiesen. Auf Vollstreckungsersuchen ist die neu einzufügende Regelung nach dem unter Ziff. 8 Gesagten nicht anwendbar, da es sich bei einem Vollstreckungsersuchen nicht um einen Verwaltungsakt handelt.

Mit § 10 a RBStV-E wird klargestellt, dass ein vollständig automatisierter Erlass rundfunkbeitragsrechtlicher  Bescheide  möglich  ist,  sofern  weder  ein  Ermessen  noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Bei Festsetzungsbescheiden des Südwest-rundfunks handelt es sich um gebundene Entscheidungen, die weder ein Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum zulassen. Auch unter diesem Gesichtspunkt er-geben sich aus der Neuregelung des § 10 a in RBStV-E keine Rechtsfolgen für in der Vergangenheit erlassene Bescheide.

Schopper
Staatsministerin
Download des Originaldokuments (pdf, ~199 kb) / Alternativdownload im Anhang
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/7000/16_7026_D.pdf

siehe auch:
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.0.html

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html

Thema: Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html

und

Mail-Aktion: Nein zum automatisierten Rechtssystem nach § 10a RBStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32232.0.html
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: Kurt am 15. November 2019, 20:04
Thomas Hummel (Rechtsanwalt):
Zitat
Sehr interessant.

"Der Erlass vollständig automatisierter Festsetzungsbescheide ist grundsätzlich möglich, da im Verwaltungsverfahren kein numerus clausus der Handlungsformen besteht."

Es geht hier aber nicht um Handlungsformen, sondern gerade darum, dass eben niemand handelt.

Und die Frage, warum diese neue Vorschrift dann überhaupt notwendig ist, wird auch nicht beantwortet. Dass es nur um "Klarstellung" geht, leuchtet mir nicht ganz ein.
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: pinguin am 15. November 2019, 21:32
Zitat
8. [...] Bei einem Vollstreckungsersuchen handelt es sich um einen verfahrenseinleitenden Antrag bzw. um eine behördeninterne Maßnahme und nicht um einen Verwaltungsakt
Es handelt sich bei einer LRA aber eben gerade nicht um eine Behörde, sondern um ein Rundfunkunternehmen; hierzu siehe:

Zitat
Die LRA sind Rundfunkunternehmen, also öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, wie es auch mit BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 festgezurrt worden ist. Und also solches sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne des VwVfG, weil sie keine öffentlichen Stellen im Sinne des dem VwVfG vorangigen BDSG sein dürfen.

Begriff "Verwaltungsverfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32527.msg199861.html#msg199861

Es entsteht hier wirklich der Eindruck, daß die sich alle über das Datenschutzrecht hinwegsetzen.
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. November 2019, 22:45
Guten TagX,

das ist KEIN VERWALTUNGSVERFAHREN!

Im privaten Bereich handelt es sich um personenbezogene BeitraX(BANK)konten mit vollautomatischer Zahlungsüberwachung (ZÜ) und Rechnungsstellung (RS).

Rutscht das Konto ins Soll wird der VOLLAUTOMATISCHE MAHNPFAD ausgelöst.

Im Verlauf des VOLLAUTOMATISCHEN MAHNPFADES erstellt die Maschine "VOLLSTRECKBARE TITEL" und ERSUCHT UM AMTSHILFE!

Das ist also ein "vollautomatisches staatsfernes Verfahren Mahnpfad"!

Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93; Link:
https://research.wolterskluwer-online.de/document/81c9ed85-152f-4df5-803f-5d6cfd0e4c80

Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Vollstreckungsunterwerfung; Behördenvertretung; Fachaufsichtliche
Genehmigung; Teilnichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
Zitat
Amtlicher Leitsatz

1. Eine Behörde muß nach § 61 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auch dann von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden, wenn sich ein Bürger der sofortigen Vollstreckung aus einem mit der Behörde geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag unterwirft.
2. Die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ist auch in diesem Falle nach § 61 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nur dann wirksam, wenn sie von der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde der vertragschließenden Behörde genehmigt worden ist.


...
35
Hinzu kommen folgende Überlegungen: Die Zwangsvollstreckung steht als Eingriff in die privaten Rechte des Schuldners unter dem Gebot strenger Gesetzmäßigkeit. Namentlich muß der Vollstreckungstitel als Grundlage der Zwangsvollstreckung so beschaffen sein, daß ein Mißbrauch staatlicher Vollstreckungsgewalt zur Durchsetzung nicht bestehender Rechte möglichst verhindert wird (vgl. Baur, Festschrift für Demelius, 1973, S. 316 f.). Soweit Urteile sowie sonstige gerichtliche Erkenntnisse und auch Verwaltungsakte Grundlage der Vollstreckung sind, ist ihnen eine gewisse "Richtigkeitsgewähr" zumindest im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung zuzubilligen (vgl. Baur, a.a.O. S. 317). Beim gerichtlichen Vergleich und der vollstreckbaren Urkunde bildet die beurkundete Parteierklärung die Grundlage der Zwangsvollstreckung. Die gesetzliche Zulassung dieser Vollstreckungstitel mag zwar auf der Erwägung beruhen, der Betroffene könne seine Rechtsverhältnisse selbst beurteilen, es geschehe ihm kein Unrecht, wenn er sich in sofort vollstreckbarer Form zu einer Leistung verpflichte (vgl. Baur, a.a.O. S. 317). Der Gesetzgeber hat jedoch gleichwohl durch die Notwendigkeit der Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs und der gerichtlichen oder notariellen Aufnahme einer vollstreckbaren Urkunde Sicherungen zugunsten des Schuldners vorgesehen. Die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem dagegen fremd. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG, §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG, §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig. Das gilt insbesondere für vollstreckbare Urkunden und Prozeßvergleiche.

Aus der Antwort der "Rechtsaufsicht" (fachlich zuständige Aufsichtsbehörde):

Zitat
3.  Wie viele Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks wurden inzwischen vollständig automatisiert erlassen?
Unter Berücksichtigung  der Antwort auf Frage 2 hat der Südwestrundfunk für die zurückliegenden  drei  Jahre  folgende  Zahlen  mitgeteilt.  In  den  Blick  genommen  wurde Baden-Württemberg.
-  Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017: 1.173.565
-  Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018: 1.494.095
-  Januar 2019 bis einschließlich September 2019: 1.079.313

2017: 1.173.565, 2018: 1.494.095, 2019 bis einschl. September 1.079.313 vollstreckbare Titel (angebliche Verwaltungsakte) EINER MASCHINE!

Die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem dagegen fremd.
Vermutlich kommt jetzt die ARD-ZDF-Deutschlandradio-SWR-Skynet "Umkehrschlusstheorie":
Im Umkehrschluss heißt ditt, dass dem deutschen autonomen UnfuXbeitraX-Rechtssystem die Schaffung von VolXstreckungstiteln einer Maschine bekannt ist! Seit wann kann nicht mit einer genauen Jahreszahl beantwortet werden. Die auch im Namen des Südwestrundfunks tätige ARD-ZDF-Deutschlandradio-Skynet-Maschine arbeitet in allen Bereichen kontinuierlich an einer Verbesserung des elektronischen Workflows:
2017: 161.498 mal, 2018: 143.682 mal und 2019 bis einschließlich September: 103.597 mal ersucht ARD-ZDF-Deutschlandradio-SKYNET um AMTSHILFE durch eine Maschine!


Und der Skynet-Award 2019 geht an ....

Winfried Kretschmann – der Mann an der Spitze der 1Regierung; Link:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/regierung/ministerpraesident/

1Skynet-

Der größte Datenschutz-, Politik- und Justizskandal kommt jetzt langsam ans Tageslicht!

Ey DU! Ja jenau DU! Hier erfährst DU die Wahrheit über deine Skynet-Länderregierung, vollstreckbare Titel einer Maschine und Amtshilfe für den GEZ-Terminator aus Kölle!
Come to the bright side of life! Log DICH ein und werde Teil des GEZ-Widerstandes gegen ARD-ZDF-Deutschlandradio-Skynet! Wir haben och John Connor den Chef des GEZ-Widerstandes und erklärter Erzfeind des GEZ-Skynet-Rechners und der GEZ-Terminatoren!

 :)

Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: drone am 15. November 2019, 23:25
Zitat von: Kleine Anfrage
[...]
8.  Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?

[...] im Verwaltungsvollstreckungverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolgt nach § 13 Abs. 1  Verwaltungsvollstreckungsverfahrensgesetz  für  Baden-Württemberg  (LVwVG BW) durch Beitreibung.  [...]
Ein solches "Verwaltungsvollstreckungsverfahrensgesetz" gibt es in Ba-Wü nicht!

Es gibt lediglich das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg und offensichtlich eben geballte Kompetenz im Staatsministerium...

(Liebes Staatsministerium, lasst ihr solche Antworten immer noch halb-automatisiert von PraktikantInnen ausfertigen...?)

Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: pjotre am 16. November 2019, 13:50
1. Rechtslage bis Mai 2018: Demnach alles seit 2013 bis Mai 2018 nichtig?
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Zu benennen war immer schon der verantwortliche Bearbeiter mit Kontaktmöglichkeit.
Ferner am Brieffuß:
a) Intendant - namentlich! 
b) Aufsichtsbehörde, also Staats- bzw. Senatskanzlei.


2. Rechtslage ab Juni 2018 (DSGVO): Zusätzlich ein Spezialgesetz nötig.
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Das tritt dann "besten"-falls ab etwa Mitte 2019 in Kraft.
Die Mängel gemäß 1. kommen noch obendrauf.


3. Ein systematischer vorsätzlicher Verstoß ist nicht heilbar.
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Zu Recht will die Rechtsprechung normalerweise, dass zufällige formelle Mängel nicht den Kernanspruch aushebeln sollen.
Hier aber hat es eine völlig andere Dimension.
Hinzu kommt damit verknüpftes Falschinkasso: Zweitwohnungen, siehe BVerfG 2018-07-18.
Ferner bezüglich der Geringverdiener, da ist ja gerade etwas Schwerwiegendes über Verstöße im Kommen.

Demnach kann alles für Zeitraum ab 2013 erst einmal vom Bürger wegen der genannten Gründe als nichtig erklärt werden. Dann mögen die ARD-Juristen mal antworten...


4. Die in diesem Thread beschriebene politische Auseinandersetzung machte es dem Gegner leicht,
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in juristische Ausflüchte zu flüchten, weil zu viele "juristische Nebenschauplätze" einbezogen worden waren.
Das Vorstehende 1. bis 3. basiert auf Bundesrecht, gilt bundesweit und ist Klartext "ohne wenn und aber und ohne könnte und vielleicht".


5. Alles Vorstehende ist im Forum detailliert erarbeitet.
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Problem 1:
Wie wir wissen, das kommt nicht zum Tragen, weil es an der Kombination der Teile zu juristischen Waffen für eigene Schriftsatzarbeit fehlt.


6. Ein geeigneter Mustertext existiert aber glücklicherweise irgendwo.
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Doch dann kommt leider das Problem 2:
Fast niemand von denjenigen, die den Text verfügbar haben, verwendet ihn.
Das ist eine generelle Erfahrung mit Beispielbriefen usw.. Die Verwendung erfordert immer etwas Arbeit und die Texte sind nie leicht verdaubare Hilferuf-Prosa, sondern das ist Jura und listige Streit-Strategie.
Fast alle wollen sich nicht auf dies professionelle Niveau ihrer Eingaben hin entscheiden, weil vielleicht zu belastend.


7. Also kann für die Rechte der Bürger nur per Stellvertreterkrieg gestritten werden.
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Dies geschieht auch zu den vorstehenden Aspekten.
Ein Forum ist keine Linkfarm. Näheres nur per PM, falls jemand mal auf die abwegige Idee kommt, das ein wenig fördern zu wollen.
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. November 2019, 15:44
Ey DU! Ja jenau DU! Wir haben nicht nur John Connor, Chef des GEZ-Boykott-Widerstandes!
Wir haben och den Pink Panther, der die blaue Welt der ARD pink anmalt!

Pink Panther - (painting); Pink:
https://www.youtube.com/watch?v=Z17S2Hyg78E

Das GEZ-Boykott-Forum ist - klarer Fall - eine Pink-Farm!

Das staatsferne Mahnpfad-Verfahren der ARD-ZDF-Deutschlandradio-Skynet-Maschine ist illegal!

Hier jibbet nützliche pinke Tips und Tricks:

Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes; Pink:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.0.html

Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread];Pink:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?;Pink:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html

Klarer Fall einer rechtswidrigen Datenverarbeitung und damit ein Verstoß nach Art. 22 DSGVO (vorher Art. 15 RL 95/46/EG; § 6 a BDSG).

Ey DU! Ja jenau DU! Join the GEZ-Boykott-Forum! Wir haben John Connor und Pink Panther!
Wir sind die Nummero Uno Plattform für Tips und Tricks beim GEZ-Boykott.
Unsere "laienhaften", fiktiven Schriftsatzarbeiten sind berühmt und beim ARD-ZDF-Deutschlandradio-BeitraXservice berüchtigt!

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage; Link äähh Pink:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Auch unsere Zitate, etwa von Urteilen eines Bundesgerichtes sind legendär:

Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 03.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 32/93; Pink:
https://research.wolterskluwer-online.de/document/81c9ed85-152f-4df5-803f-5d6cfd0e4c80

Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Vollstreckungsunterwerfung; Behördenvertretung; Fachaufsichtliche
Genehmigung; Teilnichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
Zitat
Amtlicher Leitsatz

1. Eine Behörde muß nach § 61 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auch dann von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden, wenn sich ein Bürger der sofortigen Vollstreckung aus einem mit der Behörde geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag unterwirft.
2. Die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ist auch in diesem Falle nach § 61 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nur dann wirksam, wenn sie von der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde der vertragschließenden Behörde genehmigt worden ist.


...
35
Hinzu kommen folgende Überlegungen: Die Zwangsvollstreckung steht als Eingriff in die privaten Rechte des Schuldners unter dem Gebot strenger Gesetzmäßigkeit. Namentlich muß der Vollstreckungstitel als Grundlage der Zwangsvollstreckung so beschaffen sein, daß ein Mißbrauch staatlicher Vollstreckungsgewalt zur Durchsetzung nicht bestehender Rechte möglichst verhindert wird (vgl. Baur, Festschrift für Demelius, 1973, S. 316 f.). Soweit Urteile sowie sonstige gerichtliche Erkenntnisse und auch Verwaltungsakte Grundlage der Vollstreckung sind, ist ihnen eine gewisse "Richtigkeitsgewähr" zumindest im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung zuzubilligen (vgl. Baur, a.a.O. S. 317). Beim gerichtlichen Vergleich und der vollstreckbaren Urkunde bildet die beurkundete Parteierklärung die Grundlage der Zwangsvollstreckung. Die gesetzliche Zulassung dieser Vollstreckungstitel mag zwar auf der Erwägung beruhen, der Betroffene könne seine Rechtsverhältnisse selbst beurteilen, es geschehe ihm kein Unrecht, wenn er sich in sofort vollstreckbarer Form zu einer Leistung verpflichte (vgl. Baur, a.a.O. S. 317). Der Gesetzgeber hat jedoch gleichwohl durch die Notwendigkeit der Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs und der gerichtlichen oder notariellen Aufnahme einer vollstreckbaren Urkunde Sicherungen zugunsten des Schuldners vorgesehen. Die Schaffung von Vollstreckungstiteln ohne Mitwirkung von Personen mit Rechtskenntnissen ist dem deutschen Rechtssystem dagegen fremd. Soweit es sich nicht um streng formalisierte vereinfachte Vollstreckungstitel - wie namentlich Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide (vgl. § 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 104 ZPO in Verb. mit § 21 RPflG, §§ 642 a - d, 643 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 20 Nr. 11 RPflG, §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 60 KJHG; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1990, Rdnrn. 83 ff. (99)) - handelt, ist sogar die Mitwirkung mindestens eines "Volljuristen" notwendig. Das gilt insbesondere für vollstreckbare Urkunden und Prozeßvergleiche.


Hier werden SIE geholfen! Pink:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php

:)

Edit "ChrisLPZ"/"Bürger": Tippfehler korrigiert, "Pink" der Lesbarkeit wegen angepasst.
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 16. November 2019, 16:04
Ist dem Staatssekretär die Antwort nicht peinlich? Oder ist der schon schmerzbefreit?
Schlußfolgerung: Man könnte also den Passus der vollautomatischen Bescheide aus dem neuen Vertrag einfach rausstreichen, ohne Rechtsfolgen?
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: pinguin am 16. November 2019, 16:25
Es wird sich irgendwann auch die Frage nach der Verantwortlichkeit derjenigen natürlichen oder juristischen Person stellen, die die Software so programmiert, bzw. eingestellt hat, daß es zu diesem offenbar nicht kontrollierten Automatismus überhaupt kommen kann?
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: pjotre am 16. November 2019, 20:37
Ausnahmsweise Komplettzitat, weil ganz kurz:
Zitat
Es wird sich irgendwann auch die Frage nach der Verantwortlichkeit derjenigen natürlichen oder juristischen Person stellen, die die Software so programmiert, bzw. eingestellt hat, daß es zu diesem offenbar nicht kontrollierten Automatismus überhaupt kommen kann?

Das Einkreisen der Hauptverantwortlichen ist wichtige Arbeit, aber zeitaufwendig,
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nach bisheriger Erfahrung etwa 2 Arbeitstage mit Telefonaten und Recherchen für das Einkreisen pro Person, weil die eigentlich Schuldigen immer nach außen andere unbedarfte Schreibkraft-Mitarbeiter vorschieben.
Mangels Finanzgrundlage kann die Recherche nicht optimal intensiviert werden, aber immerhin, einige sind da bereits erfasst.

Natürlich ist Verantwortung nicht auf der Ebene der Software-Beteiligten, sondern auf der Ebene der Entscheider, was die Software machen soll oder nicht.


Von den rund 10 Verantwortlichen scheiden schon mal 4 aus,
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weil sie nach Fristsetzungen usw. beizeiten ihr Amt zur Verfügung stellten.
Mehr darüber nicht hier, sondern ist bereits in anderen Threadss. In diesem hier wäre es zu sehr OFF TOPIC:
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: Markus KA am 26. Januar 2020, 22:11
7.    Wie  viele  Vollstreckungsersuchen  des  Südwestrundfunks  wurden  inzwischen  vollständig automatisiert erlassen?
Unter Berücksichtigung der Antwort auf Frage 2 hat der Südwestrundfunk für die zurückliegenden drei Jahre folgende Zahlen für Baden-Württemberg mitgeteilt.
•  Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017: 161.498
•  Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018: 143.682
•  Januar 2019 bis einschließlich September 2019: 103.597

Eine Vergleichzahl zur Anzahl von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher aus dem Jahre 2016
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 /1399 vom 24.01.2017
Zitat
Zum 31. Dezember 2016 waren in Baden-Württemberg 548 Beamtinnen und Beamte  mit  insgesamt  507,41  Arbeitskraftanteilen  (AKA)  im  Gerichtsvollzieherdienst  tätig.  Bei  44  Beamtinnen  und  Beamten  handelt  es  sich  um  Nachwuchskräfte des mittleren Justizdienstes, die im Rahmen eines Dienstleistungsauftragsim Gerichtsvollzieherdienst tätig sind.
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/1000/16_1399_D.pdf (https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/1000/16_1399_D.pdf)

Durchschnittlich wird jede/r Gerichtsvollzieher/in in Baden-Wüttemberg pro Jahr mit ca. 200 vollautomatisiert erlassenen Vollstreckungsersuchen nach vollautomatisiert erlassenen und ungeprüften Festsetzungsbescheiden des SWR "beehrt". Eine Vielzahl möglicher Schuldner könnten nicht angetroffen worden sein, evtl. die Möglichkeit von Härtefällen oder Befreiung vorliegen. Gemäß dem Motto, "Außer Arbeit und Ärger nichts gewesen", so macht das Geldeintreiben für den SWR wieder Spaß und erfolglos.

§ 11 LVwVG:
Zitat
Wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist oder wenn sich zeigt, daß er durch die Anwendung von Vollstreckungsmitteln nicht erreicht werden kann, ist die Vollstreckung einzustellen.
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=DF263D2D878312F297CE69FDC9E967B1.jp80?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGBWpP11 (http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=DF263D2D878312F297CE69FDC9E967B1.jp80?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGBWpP11)
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: querkopf am 27. Januar 2020, 01:25
Zitat
[...]
4. [...]
Grundlage für den Erlass von Festsetzungsbescheiden ist § 10 Abs. 5 Rundfunk-beitragsstaatsvertrag (RBStV). Eine besondere Regelung hinsichtlich des Verfah-rens für den Erlass der Bescheide ist im Staatsvertrag nicht enthalten. Der Erlass vollständig automatisierter Festsetzungsbescheide ist grundsätzlich möglich, da im Verwaltungsverfahren kein numerus clausus der Handlungsformen besteht.
[...]
Download des Originaldokuments (pdf, ~199 kb) / Alternativdownload im Anhang
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/7000/16_7026_D.pdf
Da haben wir nun seit 70 Jahren ein Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, also auch bindend für BW, und die Staatsministerin scheint dies nicht zu kennen. Der numerus clausus besteht nämlich eindeutig in dem in Art. 33 Abs. 4 GG festgelegten Funktionsvorbehalt.

Es sollte also Ziel eines anzustrengenden Klageverfahrens sein, im Wege einer Verfassungsbeschwerde die Verfassungsmäßigkeit der ohne menschliches Zutun erstellten Verwaltungsakte zu überprüfen.
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: guyincognito am 28. Januar 2020, 11:51
Zitat
[...]
4. [...]
Grundlage für den Erlass von Festsetzungsbescheiden ist § 10 Abs. 5 Rundfunk-beitragsstaatsvertrag (RBStV). Eine besondere Regelung hinsichtlich des Verfah-rens für den Erlass der Bescheide ist im Staatsvertrag nicht enthalten. Der Erlass vollständig automatisierter Festsetzungsbescheide ist grundsätzlich möglich, da im Verwaltungsverfahren kein numerus clausus der Handlungsformen besteht.
[...]
Download des Originaldokuments (pdf, ~199 kb) / Alternativdownload im Anhang
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/7000/16_7026_D.pdf
[...] Der numerus clausus besteht nämlich eindeutig in dem in Art. 33 Abs. 4 GG festgelegten Funktionsvorbehalt.

Art. 33 Abs. 4 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html
Zitat
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Können die sich mit der "in der Regel"-Einschränkung nicht rausreden? Sprich: In bestimmten Fällen darf das Gesetz ignoriert werden...?
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: drboe am 28. Januar 2020, 13:30
@guyincognito: es wird wohl eher so sein, dass die Ausnahme, d. h. abweichen von der Regel, eine gesetzliche Grundlage benötigt. Die aber existierte bislang nicht.

M. Boettcher
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: Bürger am 18. Juli 2020, 00:35
Zitat
8. Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?
[...] Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erstellung von Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).
Wieder einmal der Versuch, durch eine für sich nicht falsche Aussage als Antwort auf eine allerdings anders zielende Frage, "amtlich" zu suggerieren, dass der vollständig(!) automatisierte Erlass von Vollstreckungsersuchen höchstrichterlich abgesegnet sei ::)

Die Frage:
Zitat
Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?[/b]

Die "Antwort":
Zitat
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erstellung von Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).

"Vollständig automatisiert" (und somit ohne jede Mitwirkung von Menschenhand) ist nicht (nur) "mit Hilfe autmatisierter Einrichtungen" (unter Veranlassung und/oder sonstiger Mitwirkung von Menschenhand)!

Das ist ein himmelweiter technischer Unterschied, genau weswegen es ja besonderer Ermächtigung und wohl auch weiterer qualitativer Voraussetzungen bedarf, deren Existenz jedoch beim "Rundfunkbeitragseinzug" und bei ARD-ZDF-GEZ getrost angezweifelt werden darf.
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: Kurt am 18. Juli 2020, 00:58
Auch dies fiel noch auf:
Zitat
8. Nach welcher Verwaltungsverfahrensvorschrift bzw. aufgrund welcher gesetzlichen Regelung ist in Baden-Württemberg der Erlass vollständig automatisierter Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks zulässig?
[...] Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erstellung von Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).

"Erlassen" wird das von der LRA.

Erstellt (also zu Papier gebracht, gefalzt, kuvertiert und versendet) vom BS und/oder der PAV Card GmbH.
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: pinguin am 18. Juli 2020, 09:11
"Erlassen" wird das von der LRA.
Ist das so, oder soll es nur so sein, ist aber in Echt nicht so?

Alle Vorgänge des BS müssten sich demnach auch bei der jeweiligen LRA mit einem entsprechend zeitlichen Vorsprung finden lassen.

Da hab' ich meine Zweifel, denn dann bräuchte jede LRA ihre voll funktionsfähige Stelle, die dem BS die Arbeit zuweist, denn der ist ja weder prozess-, noch partei-, noch rechtsfähig; der dürfte sich also seine Arbeit auch nicht selber aussuchen.
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: noGez99 am 18. Juli 2020, 10:52
Zitat
[...] Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erstellung von Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191 ff.).

Nebelkerze?
automatisierter Einrichtungen = Beamter tippt am PC (oder Textbausteine) und druckt aus -> Unterschrift darf fehlen

"Vollautomatische" Einrichtung  = IBM Mainframe macht alles.

Und nur um "vollautomatisch" geht es hier.
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: Kurt am 18. Juli 2020, 13:38
Egal was die da "begründen" bin ich der Ansicht:

Vollautomatisiert erlassene (oder erstellte?) Verwaltungsakte und Vollstreckungsersuche der Landesrundfunksantalten sind nichtig; wenigstens rechtswidrig.

Nach meinem Dafürhalten trifft das ALLE 16 Bundesländer - unabhängig davon ob die "schon" einen 35a haben, nicht haben oder auf das VwVfg (Bund) verweisen.

Warum:

Bin der Ansicht, dass ZWEI Dinge vorhanden sein müssen um diesen vollautomatisierte Erlass (oder Erstellung?) von Verwaltungsakten (und Vollstreckungsersuchen) rechtlich korrekt durchzuführen:

1) es muss der 35a im Landesverwaltungsverfahrensgesetz verankert sein ODER ein Verweis auf das VwVfg im Landesverwaltungsverfahrensgesetz stehen

Wenn dem so ist braucht es jedoch noch

2) eine "gültige Rechtsvorschrift": also genau diesen Passus im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dass die Landesrundfunkanstalten das nach 35a durchführen dürfen.

Da der zur Zeit noch nicht vorhanden ist kann allein ein eventuller 35a im Landesverwaltungsverfahrensgesetz oder ein Hinweis auf das VwVfG (Bund) nicht darüber hinwegtäuschen, dass das nur "die halbe Miete" ist.

Im Anhang Übersicht - hoffe selbsterklärend.
Quelle des Anhangs: selbsterstellte excel-Übersicht in Hinblick auf vorhandenen §35a in den 16 Landesverwaltungsverfahrensgesetzen Stand 18.07.2020
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: pinguin am 18. Juli 2020, 14:25
Eigentlich geht der Verweis auf das VwVfG des Bundes nicht?

Denn Landesrecht darf nur mit Landesrecht behandelt werden, siehe BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64, welches in

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069

thematisiert wurde. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist übrigens eine Rundfunkentscheidung.

Das Land kann und darf also nicht einfach auf Bundesrecht verweisen, es muß eine Regel explizit ins Landesrecht übernehmen/transferieren, wenn sie auf Landesrecht Anwendung finden soll.

Der Verweis auf Bundes- oder höheres Recht genügt, bzw., scheint zu genügen, wenn die Gesetzgebungskompetenz eh beim höheren Recht liegt.
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: drboe am 18. Juli 2020, 16:06
Das Land kann und darf also nicht einfach auf Bundesrecht verweisen, es muß eine Regel explizit ins Landesrecht übernehmen/transferieren, wenn sie auf Landesrecht Anwendung finden soll.

Zwischen Bund und Ländern wurde vereinbart, dass die Landesverwaltungsverfahrensgesetze der Länder möglichst wörtlich mit dem des Bundes übereinstimmen und dieselben Paragraphenbezeichnungen tragen sollen. Dies wurde von den Ländern schon ab 1977 umgesetzt. (Ausnahme: SH, da das VwVfG schon älter war). Einige Bundesländer haben schon ab 1977 nicht mehr  den Wortlaut des Bundes-VwVfG als Landesverwaltungsverfahrensgesetz verkündet. Sie haben zwar formal ein Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Dieses enthält jedoch Verweise auf das Bundes-VwVfG, so das dies mit identischem Wortlaut auch für das Landesverwaltungsverfahren gilt. Details siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Landesverwaltungsverfahrensgesetz

M. Boettcher


Edit "Bürger": Thread muss geprüft/ ggf. moderiert/ bereinigt/ sortiert und zu diesem Zweck vorerst für die Diskussion geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: Markus KA am 16. August 2020, 22:35
Es geht in die zweite Runde:

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 8495 vom 15. 07. 2020
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/8000/16_8495_D.pdf (https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/8000/16_8495_D.pdf)

Zitat
Landtag von Baden-Württemberg
16. Wahlperiode
Drucksache 16 / 8495
15.07.2020

Kleine Anfrage des Abg. Stefan Räpple AfD
und Antwort des Staatsministeriums

Rechtsgrundlage für den vollautomatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden durch den Beitragsservice bzw. den SWR

Kleine Anfrage

Ich frage die Landesregierung:

1.  Kann vom Staatsministerium bestätigt werden, dass im Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich September 2019 in Baden-Württemberg insgesamt 3.746.973 vollständig automatisiert erlassene Festsetzungsbescheide ohne Rechtsgrundlage erlassen worden sind?

2.  Wie viele der in Baden-Württemberg insgesamt 3.746.973 vollständig automatisiert  erlassenen  Festsetzungsbescheide  ohne  Rechtsgrundlage  wurden  aufgehoben?

3.  Ab welchem Zeitraum wurden in Baden-Württemberg vollständig automatisierte Festsetzungsbescheide ohne Rechtsgrundlage erlassen unter Angabe, wie viele davon aufgehoben wurden?

4.  An welchem Tag wurde das Staatsministerium darüber informiert, dass möglicherweise  seit  dem  1.  Januar  2013  keine  Rechtsgrundlage  für  den  Erlass  vollständig automatisierter Beitragsbescheide durch den Beitragsservice besteht?

5.    Von  welcher  Stelle  oder  von  welcher  Person  wurde  das  Staatsministerium  darüber  informiert,  dass  möglicherweise  seit  dem  1.  Januar  2013  keine  Rechtsgrundlage  für  den  Erlass  vollständig  automatisierter  Beitragsbescheide  durch  den Beitragsservice besteht?

6.    Sind die betroffenen Bürger in Baden-Württemberg beim oder nach Erhalt der über 3,7 Millionen Festsetzungsbescheide darüber informiert worden, dass die Bescheide ohne Rechtsgrundlage erlassen worden sind bzw. wenn nein, warum nicht?

7.  Welche möglichen Nachteile oder erheblich beeinträchtigenden Rechtsfolgen treten für die Betroffenen ein, die vollständig automatisierte Beitragsbescheide ohne Rechtsgrundlage erhalten haben?   

8.  Sind die betroffenen Bürger in Baden-Württemberg beim oder nach Erlass der vollständig automatisierten Beitragsbescheide ohne Rechtsgrundlage über die für sie möglichen Nachteile und erheblich beeinträchtigenden Rechtsfolgen informiert oder belehrt worden bzw. wenn nein, warum nicht?

9.  Wenn  für  den  Erlass  automatisierter  Beitragsbescheide  durch  den  Beitragsservice seit 1. Januar 2013 keine Rechtsgrundlage existiert, warum wurde bis heute die Rechtsbehelfsbelehrung nicht entsprechend korrigiert?

10.  Kann  davon  ausgegangen  werden,  weil  keine  Rechtsgrundlage  besteht,  dass  seit  dem  1.  Januar  2013  alle  Beitragsbescheide  durch  den  Beitragsservice  rechtswidrig erlassen worden sind?


Gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Staatsvertrag über den Südwestrundfunk führen die Regierungen die Rechtsaufsicht über den Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen  Rechts.  Festsetzungsbescheide  durch  den  Beitragsservice  weisen  bis  heute  in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung auf die „Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags“ hin. In der Ausgabe der Drucksache 16/6539 vom 9. Juli 2019 des Landtags von Baden-Württemberg wird im Schreiben des Staatsministeriums vom 9. Juli 2019 von Staatsministerin Theresa Schopper die fehlende Rechtsgrundlage  für  den  Erlass  automatisierter  Beitragsbescheide  durch  den  Beitragsservice  bekanntgegeben:  „[...]  Darüber  hinaus  soll  eine  Rechtsgrundlage  für  den  Erlass  automatisierter  Beitragsbescheide  durch  den  Beitragsservice  geschaffen  werden (vgl. § 10 a RBStV-E). [...]“. In der Ausgabe der Drucksache 16/7026 vom 9. Oktober 2019 des Landtags von Baden-Württemberg hat Staatsministerin Theresa Schopper die Anzahl vollständig automatisiert  erlassener  Festsetzungsbescheide  des  Südwestrundfunks  in  Baden-Württemberg wie folgt angegeben:

Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017: 1.173.565 Bescheide
Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018: 1.494.095 Bescheide
Januar 2019 bis einschließlich September 2019: 1.079.313 Bescheide

In der Ausgabe der Drucksache 16/7026 vom 9. Oktober 2019 des Landtags von Baden-Württemberg  bestätigt  Staatsministerin  Theresa  Schopper,  dass  Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, und  erklärt,  dass  der  Erlass  vollständig  automatisierter  Festsetzungsbescheide  grundsätzlich  möglich  sei,  da  im  Verwaltungsverfahren  kein  „numerus  clausus“  der Handlungsformen bestehe.
Nach Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) ist die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden, ein Handeln der Verwaltung ohne Gesetz ist nicht zulässig. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)  muss  sich  der  Betroffene  nicht  Entscheidungen  unterwerfen,  die  ausschließlich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung einschließlich dem Profiling erfolgt ist und ihn dabei rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigen (Nichtunterwerfungsklausel).  Gemäß  der  Richtlinie  95/46/EG  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates  vom  24.  Oktober  1995  zum  Schutz  natürlicher  Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 218/31 Artikel 15 Absatz 2 b, sind  vollautomatisierte  Einzelentscheidungen  ohne  Rechtsgrundlage  zweifelsfrei  in der gesamten EU verboten.

Antwort

Mit Schreiben vom 4. August 2020 Nr. II-3481 beantwortet das Staatsministerium die Kleine Anfrage wie folgt: 


Zu 1. bis 10.:

Die in der Kleinen Anfrage formulierten Fragen gehen von der Prämisse aus, dass durch  den  SWR  bzw.  den  Zentralen  Beitragsservice  vollautomatisiert  erlassene  Festsetzungsbescheide  ohne  Rechtsgrundlage  erlassen  worden  sind.  Dies  trifft nicht zu.

Mit  der  Frage  nach  einer  Rechtsgrundlage  für  vollautomatisiert  erlassene  Festsetzungsbescheide hat sich bereits die Kleine Anfrage in der Drucksache 16/7026 beschäftigt.  Im  Zusammenhang  mit  der  Kleinen  Anfrage  aus  der  Drucksache  16/7026  wurde  der  Südwestrundfunk  um  Stellungnahme  zur  Anzahl  der  vollautomatisiert  erlassenen  Festsetzungsbescheide  gebeten.  Der  SWR  hatte  für  den  Zeitraum  Januar  2017  bis  einschließlich  September  2019  mitgeteilt,  insgesamt  3.746.973 vollautomatisierte Festsetzungsbescheide erlassen zu haben.


Grundlage für den Erlass von Festsetzungsbescheiden ist § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Eine besondere Regelung hinsichtlich des Verfahrens für den Erlass der Bescheide ist im Staatsvertrag nicht enthalten. Der Erlass vollständig automatisierter Festsetzungsbescheide ist grundsätzlich möglich, da im Verwaltungsverfahren kein numerus clausus der Handlungsformen besteht.Wie bereits im Rahmen der Beantwortung der Anfrage in der Drucksache 16/7026 dargelegt,  entfaltet  die  mit  dem  23.  Rundfunkänderungsstaatsvertrag  in  das  Ge-setz  aufgenommene  Regelung  des  §  10  a  RBStV  keine  Rechtsfolgen  für  bereits  vollautomatisiert erlassene Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks bzw. des Beitragsservices,  da  diese  auch  bisher  zulässig  waren.  Die  in  das  Gesetz  aufgenommene Regelung hat lediglich klarstellende Funktion. Insofern wird ergänzend auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage in der Drucksache 16/7026 verwiesen.

Schopper
Staatsministerin
Titel: Re: Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen
Beitrag von: Markus KA am 15. September 2020, 12:20
Ein möglicher Hinweis:
Es könnte in einer mündlichen Verhandlung an einem VG vorgekommen sein, dass die Vertretung des Beklagten behauptet haben könnte, in allen Bundesländern mit dem § 35a VwVfG gäbe es ein Problem mit der Rechtmäßigkeit vollständig automatisierter "Festsetzungsbescheide" (siehe Beispiel Hessen), darum zog ein Justiziar 2018 hinaus in die Bundesländer, um auf die fehlende Rechtsgrundlage hinzuweisen sowie eine Gesetzesänderung einzuleiten. Dieses Problem soll aber für BW angeblich nicht vorliegen.