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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: seppl am 11. Oktober 2019, 18:38

Titel: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: seppl am 11. Oktober 2019, 18:38
Heute ist mir ein Schreiben des WDR Justiziariats per Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden, in dem ich unter Androhung von "zivilrechtlichen Schritten" aufgefordert werde, den betreffenden Schriftverkehr auf "frag den staat" zu löschen.

§ 268 AO Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung auf den eigenen Rundfunkbeitragsanteil
https://fragdenstaat.de/a/33343

Auch das aktuelle Schreiben habe ich - nicht ohne Nachfrage beim Verantwortlichen der Seite - veröffentlicht.
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-8/#nachricht-428067

Nun: Behörde oder nicht Behörde - das ist hier die Frage. Nach meiner Aufassung ist über das Behördenportal 'Frag den Staat' eine Anfrage zu einem Behördenvorgang an eine behördenartig arbeitende Institution gestellt worden. Und die hat behördenartig mit Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und Rechtsbehelfsbelehrung geantwortet. Warum wird die Frage - über ein öffentliches Portal gestellt - überhaupt beantwortet, wenn sie nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden darf?

Bin mal gespannt, was der WDR nun macht...
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: Kurt am 11. Oktober 2019, 18:58
Man sollte sie nicht unterschätzen: sie sind ihrer Zeit voraus!

Zurück in die Zukunft:
Zitat
Ihr Widerspruch vom 7.11.2019 gegen unseren Ablehnungsbescheid vom 21.8.2019 wird zurückgewiesen.

 ;D :D ;)

Anm. Mod seppl: Was wird wohl passieren, wenn ich den Widerspruch im November nicht schreibe?
Löst sich der Ablehnungsbescheid dann auf??  :D :D
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: PersonX am 11. Oktober 2019, 19:41
Fordert die "Verwaltungsbehörde" des WDR das oder der WDR in seiner Tätigkeit als "Rundfunkanbieter"?

Der Hintergrund dazu ist relativ einfach: Die "Zwitter", welche die "Anstalten" sein wollen, wegen dem meist vorhandenen Ausschluss aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen usw. z.B. auch Archiv (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=13924&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=320557) und E-Government Gesetzen z.B. "Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=34925&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=409160)" führte bei einigen Gerichten zur "teleologischen Reduktion", dass diese Ausschlüsse, nur für den "Rundfunkteil" gelte - siehe ausführlich u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html

Es wurde dann (aktueller Ist-Stand) bei Klagen gefordert, den genauen
Beklagten gem. § 78 VwGO zu ermitteln
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__78.html
Zitat
(1) Die Klage ist zu richten
1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
[...]
Das endet, wenn die richtige Frage kommt, in komischen Antworten.
Ein "Landesrecht", welches bestimmt, dass gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO "gegen die Behörde selbst" zu klagen sei, bestehe lt. Aussage mindestens eines Richters in einer der betreffenden Verhandlungen nicht.

Deshalb sollte hier natürlich eine Rückfrage erfolgen.

So sind in Sachsen Richter der Ansicht, dass es eine "Verwaltungsbehörde" gebe, welche dem "Mitteldeutschen Rundfunk" als deren "Rechtsträger" unterstellt sei ;)

Gibt es das beim WDR auch?

Falls das der Fall ist, sollte zunächst der Behördenleiter ermittelt werden.

Es könnte dann sein, dass o.g. "teleologische Reduktion" bei den anderen Gesetzen analog anzuwenden sei. Wäre das der Fall, könnte es sein, dass die "Verwaltungsbehörde" nicht von diesen Gesetzen ebenso nicht ausgenommen ist. Natürlich nur, wenn der "teleologischen Reduktion" zu folgen ist.

Das eröffnet eine Menge Raum für diverse Nachfragen.

Es könnte ja sein, dass ein "Behördenleiter" nicht in Personalunion der "Justiziar" oder "Intendant" des "Rundfunkteils" sein darf. Wäre das z.B. der Fall, könnte die oben beschriebene Aufforderung nicht von einer "Verwaltungsbehörde" ausgeschrieben sein, oder?
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: mickschecker am 11. Oktober 2019, 19:55
Einsame Spitze @Seppl, und bitte volles Rohr weiter so. Finstere Gestalten, Ganoven und Betrüger scheuen nun mal vehement die Öffentlichkeit, vor allem die Veröffentlichung und das detaillierte Auseinandernehmen ihrer Schandtaten für jedermann einsehbar. Je mehr diese getroffenen Hunde bellen, desto lächerlicher und unglaubwürdiger machen die sich. So reiten die sich nur noch immer weiter rein und zappeln nervös umher.
"Ist der Ruf nun schon mal ruiniert, droht es sich noch leichter ungeniert". Diese zahnlosen Pappnasen...
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: nichtmitmirunddir am 11. Oktober 2019, 20:20
Man sollte einen Fond anlegen, der entstehende Kosten absichert.
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: pjotre am 11. Oktober 2019, 21:28
Wir brauchen hier keinen Fond, sondern im Gegenteil zu prüfen ist, ob @Seppl einen Schmerzensgeldanspruch oder so etwas ähnliches hat wegen Beleidigung.

Ihm wird Veröffentlichung untersagt im Hinblick darauf, dass diese eine Teilhandlung eines Boykottaufrufes ist.
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So steht es in der ersten Untersagung seitens des WDR. Gemeint sein soll offenkundig der Vorwurf: Anstiftung zu Straftaten.


Ein korrekt vorgetragenes Klärungsbemühen der Rechtslage ist das Gegenteil davon.
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Es wäre also mit dem Anwalt von fragdenstaat zu klären, ob dieser eine Schadensersatzklage zu Gunsten des Bürgers - also @Seppö  für aussichtsreich hält. Die könnte gleich auf 2 500 Euro fixiert werden mit Antrag, den Betrag schon einmal auf dem Mediensteuerkonto (Tarnbezeichnung "Beitrags"-Konto) gutzuschreiben.
Dies Verfahren könnte das Verwaltungsgericht als vorgreiflich anerkennen, womit der Rundfunkabgabe-Anspruch wohl fürs erste unvollstreckbar wäre, weil das Verfahren ausgesetzt wurde?


Randbemerkung: Der WDR schreibt so einen Kram "praeter legem". Was ist denn das? - Googeln!
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@pjotre, der dem arroganten Teil des Juristenstandes sowieso in Hassliebe unverbunden ist, sagt immer: "Sobald ein Jurist nicht mehr weiter weiß und aussichtslos im Abseits gelandet ist, beginnt er auf Latein zu faseln - reines Imponiergehabe, um die Hoffnungslosigkeit seiner Rechtsposition zu verdecken in der Erwartung, dass die dummen Bürger, Bauern und Hofknechte und sonstigen total satisfaktions-unwürdigen Untermenschen dann beeindruckt den Schwanz einziehen."
(Satire darf übertreiben, sagt die Rechtsprechung. "Satisfaktions-unwürdig"? Mal googeln "Schlagende Verbindungen".)

Also, da hat @Seppl bereits richtig reagiert. Nur eben zeigt diese Flucht ins Latain-Nirvane, wie heftig die WDR-Juristen durch seine Eingabe sich getroffen fühlen.
   

Nun zur anderen aufgeworfenen Frage:
Fehlende Klage des Bürgers gegen eine vermiedene oder verkehrte Rechtsauskunft
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darf wohl schwerlich als Anerkenntnis von "allgemeiner Rechtslage" ausgelegt werden? Ein Einzelbürger hat überhaupt keine "Kompetenz" (Zuständigkeit), diese den Richtern vorbehaltene Wirkung auszulösen.
Eine verkehrte generalisierte Rechtspraxis in vielen Millionen Fällen wird ja nicht einfach dadurch legal, dass ein Einzelbürger auf ein Einklagen verzichtet.
Die Frage ist ohnehin, ob die Rechtsmittelbelehrung stimmig ist. Hier wäre ja vielleicht sofort auf eine Verfassungsbeschwerde zu verweisen gewesen? Das wäre fein, weil dann das Bundesverfassungsgericht nicht so ohne weiteres die Annahme verweigern könnte.

Leider gibt es in NRW kein Recht einer Bürger-Verfassungsbeschwerde auf Landesebene. Das geht also nur zum BVerfG.

Der Bürger könnte ja auch einmal beim Justizministerium des Bundeslandes anfragen, ob Bereitschaft einer Subvention bestehe, um diese Frage der Rechtsstaatlichkeit dem Wunsch des WDR entsprechend bei Gerichten auszutragen,
"was auf Antrag auf Richtervorlage beim EuGH hinauslaufen dürfte".


Publizieren von Fakten darf wohl nie untersagt werden,
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auch nicht im pivatrechtlichen Bereich, sofern dabei keine Rechtsverletzung vorliegt (und sofern eine Vertrauchlichkeitsvereinbarung nie erfolgte).
Wegen Anonymisierung kann sich vom WDR niemand beschweren, dass seine Persönlichkeitsrechte verletzt seien.


Der Name gez-boykott.de
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ist bedenkenfrei, da hier sicherlich nicht als Forumstenor zum Boykott aufgerufen wird und eine GEZ gibt es nicht mehr. Weiteres hierzu würde ich auf Wunsch mitteilen, aber nur intern per PM an aktive Mitstreiter.


Und da hätte ich gleich eine weitere Idee, wofür der WDR sein Öffentlichkeitsverbot auch vielleicht einbringen möchten würde?
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War da nicht in diesen Tagen die Mitteilung, dass der Personalratsvorstand vom IT-Dienstleister I... nun Mitglied des WDR-Verwaltungsrats wurde? I... ist Haupt-Vertragspartner in Schlüsselfunktion und über Millionen-Euro-Beträge bei der Mediensteuerinkasso-Zentrale (Tarnbezeichnung "Beitrags"-"Service") - und ja wohl auch beim WDR?
Ist diese Ernennung mit den Ernennungsregeln vereinbar? Da soll der an hohen Einkommen von I...-Mitarbeitern hauptverantwortlich Interessierte am Entscheider-Tisch sitzen, wenn Wettbewerber von I... preiswerter anbieten mögen?
Und er dürfte ja auch hoch bezahlter Angestellter bei I. sein (hoch bezahlt wegen dieser Funktion - Betriebsrats-Rechtslage).


Steht dem Gegner "das Wasser bis zum Hals"?
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Diese Thematik soll hier im Thread bitte nicht ausgeweitet werden. Nur kurz: Jedenfalls bestehen diverse Anzeichen, dass diverse Vorgänge der letzten Monate auf eine Endphase des bisherigen Konzepts ARD, ZDF,... hindeuten. Die Nervosität muss intern auf Hochglut sein, wenn man so handelt wie hier im Thread zu Beginn dargelegt wurde?
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: seppl am 11. Oktober 2019, 21:39
Fordert die "Verwaltungsbehörde" des WDR das oder der WDR in seiner Tätigkeit als "Rundfunkanbieter"?
Das ist egal. Ich habe die Anfrage, die das Verwaltungsthema Rundfunkbeitrag anspricht an den WDR als Behörde gestellt und meine, dass die Publikumsstelle für die Beantwortung nicht zuständig ist, sondern die Verwaltungseinheit "Beitragsservice". Ich hab ja keine Frage gestellt, die mich zur Einordnung als Zuschauer qualifiziert, sondern als Beitragszahler bzw. -verweigerer.

@pjotre: Der Witz ist ja, dass die Anfrage abgelehnt wurde weil ich eine Klage vor dem VG Hamburg führe.
Eigentlich ist ein Gerichtsverfahren ein Grund dafür, dass die "Behörde"  zwingend Auskunft geben muss. Zwecks Waffengleichheit vor Gericht. Dasselbe ist mir beim NDR vor einigen Jahren auch schon passiert, dass die LRA wie ein Privatunternehmen Anfragen bei laufender Klage ablehnt.
Sie machen den Denkfehler, dass sie sich angegriffen fühlen, dabei Klage ich gegen den Rundfunkbeitrag!
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: drboe am 11. Oktober 2019, 22:01
Der Drops ist doch längst gelutscht! Netzpolitk.org hat Prozesse um die Veröffentlichung von Unterlagen von Behörden schon gewonnen. Die Veröffentlichung solcher Schreiben kann der WDR daher wohl kaum verhindern. Entweder sieht man das da freiwillig ein, oder eben nach einer Lernkurve durch die Gerichte. Wobei es schon eine ziemliche Unverschämtheit darstellen würde mit dem Geld der Zwangszahler gegen eben diese vorzugehen.

https://netzpolitik.org/2014/zensurheberrecht-fragdenstaat-gewinnt-klage-gegen-bundesregierung-fuer-informationsfreiheit/

Zitat
Die Veröffentlichung einer Stellungnahme über die Prozenthürde war rechtmäßig, die Abmahnung des Innenministeriums ist ungültig. Das hat das Landgericht Berlin geurteilt und die Anwälte der Bundesregierung anerkannt. Damit gewinnt das Informationsfreiheitsportal FragDenStaat gegen die Nutzung des Urheberrechts zur Verhinderung der Veröffentlichung staatlicher Informationen.

https://netzpolitik.org/2019/zensurheberrecht-glyphosat-gutachten-darf-wieder-veroeffentlicht-werden/

Zitat
Nach einer einstweiligen Verfügung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung musste FragDenStaat das Glyphosat-Gutachten einer Bundesbehörde löschen. Jetzt entschied das Landgericht Köln allerdings, dass die Verfügung fehlerhaft war. Das ist nur der Auftakt für weitere Gerichtsprozesse.

M. Boettcher
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: pinguin am 11. Oktober 2019, 22:07
Fehlende Klage des Bürgers gegen eine vermiedene oder verkehrte Rechtsauskunft darf wohl schwerlich als Anerkenntnis von "allgemeiner Rechtslage" ausgelegt werden?
Der Punkt könnte unter dem Aspekt "Waffengleichheit" betrachtet werden? Den Streitenden müssten demnach jeweils die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen?
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: ope23 am 11. Oktober 2019, 22:14
Wer heute spätabend sich mal richtig beömmeln möchte, könnte den hier angedeuteten Schriftwechsel von seppl mit dem WDR durchlesen! (Lesezeit vielleicht 10 Minuten, steht eh immer der gleiche Quark vom WDR, von daher geht es auch diagonal.).

Dass Du, seppl, da noch den Überblick behältst! 8)

Der WDR macht sich ja völlig und ganz öffentlich zum Ei.  :o

Es geht nur um eine Dienstanweisung (die möglicherweise gar nicht existiert), wie der WDR mit Anträgen auf Aufteilung der Gesamtschuld umgeht. Steht gleich am Anfang. Dann nur noch Spiegelfechterei um Formalien. Wahnsinn!

 ;D ;D ;D
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: seppl am 11. Oktober 2019, 22:15
@pinguin: Ich würde nicht sagen, dass beiden die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Es besteht ein deutliches Machtgefälle zwischen Behörde und Bürger. Die Waffengleichheit bedeutet hier nur eine Annäherung, denn die Behörde wird immer der Stärkere sein. Das Recht auf Akteneinsicht ist da ein Mittel zum Angleichen.
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: nichtmitmirunddir am 11. Oktober 2019, 22:41
@pinguin: Ich würde nicht sagen, dass beiden die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Es besteht ein deutliches Machtgefälle zwischen Behörde und Bürger. Die Waffengleichheit bedeutet hier nur eine Annäherung, denn die Behörde wird immer der Stärkere sein. Das Recht auf Akteneinsicht ist da ein Mittel zum Angleichen.

Genau deswegen bin ich für einen Fond. Jedenfalls bin ich im Falle des Falles mit dabei. Wir sind das Volk  (#)
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: cook am 11. Oktober 2019, 22:54
Mit welcher Begründung will er denn die Veröffentlichung untersagen?

Wenn er nicht will, dass es veröffentlicht wird, soll er es nicht schreiben.

Für ein urheberrechtlich geschütztes Werk reicht es nicht. Das meint heute jeder so, dass sein rausgekotztes Etwas besonderes sei, was schützenswert sei. Ist aber nicht so.
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: Bürger am 11. Oktober 2019, 23:40
Fordert die "Verwaltungsbehörde" des WDR das oder der WDR in seiner Tätigkeit als "Rundfunkanbieter"?
Das ist egal. Ich habe die Anfrage, die das Verwaltungsthema Rundfunkbeitrag anspricht an den WDR als Behörde gestellt und meine, dass die Publikumsstelle für die Beantwortung nicht zuständig ist, sondern die Verwaltungseinheit "Beitragsservice". Ich hab ja keine Frage gestellt, die mich zur Einordnung als Zuschauer qualifiziert, sondern als Beitragszahler bzw. -verweigerer.
So ganz egal ist das mglw. nicht, denn vor diesem Hintergrund (und damit auch gleichzeitig ein "Sicherheitsabbild" ;) )...
Zitat von: WDR Behörden-Möchtegern
[...] Vor diesem Hintergrund wurde die Publikumsstelle zugunsten einer effizienten Nutzung von Ressourcen in der Intendanz vom Intendanten zur Bescheidung im Rahmen des IFG NRW beauftragt und bevollmächtigt. [...]
...stellt sich zum einen die Frage
- ob der ursprüngliche Antrag tatsächlich "an den WDR als Behörde gestellt" war bzw. ob die "Verwaltungseinheit Beitragsservice" die tatsächlich die zuständige "Verwaltungsbehörde" sein kann/ will/ darf
bzw.
- ob der "Intendant" überhaupt der zuständige "Behördenleiter" der für "Bescheide"/"Verwaltungsakte" zuständigen "Verwaltungsbehörde" ist,
und zum anderen
- ob das "IFG" hier im Sinne der "Rundfunktätigkeit" oder eben im Sinne der "Verwaltungstätigkeit" behandelt wird - sowie welche Stelle für das eine und welche Stelle für das andere tatsächlich zuständig ist und wo dies gesetzlich geregelt ist.

Zitat von: WDR Behörden-Möchtegern
Das Gesetz schliesst eine solche weitere Aufgabenübertragung - gleichsam praeter legem - im Rahmen der Organisationshoheit des Intendanten nicht aus. Eine solche Delegierung ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung entgegen Ihrer Auffassung rechtlich möglich.

Man könnte in diesem Zusammenhang vielleicht auch mal Antrag auf Auskunft über die "Geschäftsordnung" und den "Geschäftsverteilungsplan" der "Verwaltungsbehörde" stellen ;)

Zitat von: WDR Behörden-Möchtegern
Die Anträge auf der Grundlage des IFG NRW i.V.m. § 55a WDR-Gesetz richten sich an den Intendanten als gesetzlicher Vertreter des WDR. Die Publikumsstelle wurde durch den Intendanten, der den WDR selbständig entsprechend dem WDR-Gesetz und der Satzung leitet, zur Bescheidung von Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG NRW ordnungsgemäß bevollmächtigt. Das Tätigwerden in Vertretung wurde in dem gegenständlichen Bescheid auch durch das Kürzel „i.V." kenntlich gemacht.
Vielleicht sollte eben gerade nicht der "Intendant" adressiert werden, sondern der (bislang unbekannte) "Behördenleiter" der "Verwaltungsbehörde" des WDR.
Dazu müsste vielleicht erst einmal Antrag auf Auskunft über den "Behördenleiter" der "Verwaltungsbehörde" des WDR gestellt werden. Fraglich wäre, an wen dieser Antrag auf Auskunft gestellt werden müsste - vielleicht an die Rechtsaufsichtsbehörde des WDR, d.h. die zuständige Staatskanzlei?

Im Übrigen dürfte sich die Frage stellen, ob und welche "Organisationshoheit" der "Intendant" diesbezüglich eigentlich überhaupt hat - vgl. u.a.
WDR-Satzung
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/rechtsgrundlagen_satzung100.pdf
Sicherungsabbild
https://web.archive.org/web/20191011210716/https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/rechtsgrundlagen_satzung100.pdf

Zitat
§ 22 Aufgaben
(1) Der/Die Intendant(in) leitet den WDR selbständig entsprechend dem WDR-Gesetz und dieser Satzung. Er/Sie ist an die von den anderen Organen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gefassten Beschlüsse gebunden.
(2) Der/Die Intendant(in) hat die Aufgabenerfüllung der anderen Organe durch rechtzeitige Beschlussvorlagen vorzubereiten.
Zitat
§ 30 Gliederung der Anstalt
(1) Der/Die Intendant(in) erlässt eine Geschäftsordnung für den Betrieb der Anstalt und weitere Ordnungen, Richtlinien und Dienstanweisungen. Die Geschäftsordnung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.
(2) In der Geschäftsordnung ist die Gliederung der Anstalt zu regeln. Diese Gliederung ist für den gesonderten Organisationsplan maßgebend, in dem die einzelnen Organisationseinheiten ausgewiesen werden.
sowie auch
WDR-Gesetz
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4737&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=wdr%20gesetz%23NORM
Sicherungsabbild
https://web.archive.org/web/20191011211419/https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=4737&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=wdr%20gesetz%23NORM

Zitat
§ 3 (Fn 22) Aufgaben, Sendegebiet
(1) Aufgabe des WDR ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk im Sinne des RStV. Der WDR bietet Telemedienangebote nach Maßgabe der §§ 11d bis 11f RStV an. Werbung und Sponsoring finden in Telemedienangeboten nicht statt.
(2) Der WDR beteiligt sich am ARD-Fernsehgemeinschaftsprogramm sowie den weiteren Fernsehprogrammen, die im Rahmen der ARD gemäß den staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden. Er veranstaltet außerdem ein landesweites Fernsehprogramm (§ 11b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i) RStV) inklusive der regionalen Auseinanderschaltungen mit Schwerpunkt auf Information über Themen aus dem regionalen Sendegebiet.
(3) Der WDR veranstaltet folgende Hörfunkprogramme, die neben ihren spezifischen Schwerpunkten auch der Darstellung der Regionen dienen:
1. ein Hörfunkprogramm, das sich mit aktuellen Nachrichten, Informationen und Musik sowie unterhaltenden Beiträgen vor allem an jüngere Menschen richtet,
2. ein Tagesbegleitprogramm mit Musik und aktuellen Informationen aus den verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens, Deutschland und der Welt.
3. ein musikgeprägtes Kulturprogramm, das sich im Schwerpunkt auf Themen der Kultur aus Nordrhein-Westfalen, Deutschland und der Welt stützt und auch der kulturellen Darstellung der Regionen dient.
4. ein musikgeprägtes Programm, das eine eher ältere Zielgruppe anspricht und zielgruppenspezifische Themen aufgreift,
5. ein wortgeprägtes Hörfunkprogramm, das ein informationsbetontes Angebot insbesondere zu Themen aus Politik, Gesellschaft, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft enthält,
6. ein Hörfunkprogramm, das sich vor allem Themen des interkulturellen Zusammenlebens widmet.
(4) Der WDR veranstaltet folgende ausschließlich digital übertragenen Hörfunkprogramme:
1. ein musikgeprägtes Programm, das sich mit altersadäquater Information und Unterhaltung an ein jugendliches Publikum richtet,
2. ein Programm, das sich mit altersadäquater Information und Unterhaltung an Kinder richtet.
(5) Der Auftrag des WDR zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst die Verbreitung von Radio- und Fernsehtext. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 11f RStV durchgeführten Verfahrens zulässig. Werbung und Sponsoring findet in den Angeboten nach den Sätzen 1 und 2 nicht statt. Die Anzahl der ausschließlich im Internet verbreiteten Hörfunkprogramme darf die Anzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen.
(6) Der WDR errichtet und betreibt die für Hörfunk und Fernsehen erforderlichen Anlagen. Er ist verpflichtet, das Land Nordrhein-Westfalen (Sendegebiet) gleichwertig zu versorgen. Er nutzt
1. die Übertragungskapazitäten, die er bei Inkrafttreten des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 19. Januar 1987 (GV. NW. S. 22) genutzt hat,
2. die in der Anlage zum LRG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) aufgeführten Frequenzen,
3. die Übertragungskapazitäten, die ihm nach §§ 10 bis 10b LMG NRW zugeordnet werden.
(7) Der WDR kommt seinem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nach. Bei der Auswahl des Übertragungsweges sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Er ist berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.
( 8 ) Der WDR kann im Rahmen seines Programmauftrags seine Programme auch in digitaler Technik verbreiten. Die Programme und Angebote können jeweils auch zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden. § 11a Absatz 2 und §§ 11d bis 11f RStV bleiben unberührt.
(9) Der WDR kann programmbegleitend Druckwerke oder elektronische Begleitmaterialien mit jeweils programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(10) Der WDR kann zur Erfüllung seines Auftrags mit Dritten zusammenarbeiten; er nutzt auch die Möglichkeit zu journalistischer Zusammenarbeit. Er darf jedoch Angebote nicht in erster Linie zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung herstellen oder herstellen lassen. Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten darf er nicht erzielen.
(11) Der WDR kann im Rahmen seines Auftrags mit gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten und sich an diesen beteiligen.
(12) Der WDR kann sich im Rahmen seines Auftrags an Maßnahmen der Film- und Hörspielförderung beteiligen.
(13) Zu den Aufgaben des WDR gehört auch die Kommunikationsforschung im Zusammenhang mit den von der Anstalt verbreiteten Rundfunkprogrammen und Telemedienangeboten.
Zitat
§ 25 (Fn 22) Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten
(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den WDR selbständig, trägt die Verantwortung für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt und hat dafür zu sorgen, daß das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Rechte der anderen Organe sowie der Publikumsstelle, der Redakteurversammlung, der Redakteurvertretung und des Schlichtungsausschusses bleiben unberührt.
(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt den WDR gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Intendantin oder der Intendant schlägt dem Rundfunkrat die Wahl bzw. Abberufung der Direktorinnen und Direktoren vor. Der Verwaltungsrat soll vorab über die Vorschläge und die Vertragsvorstellungen der Kandidatin oder des Kandidaten informiert werden.
(4) Die Intendantin oder der Intendant gibt die vom Rundfunkrat beschlossene Satzung, Finanzordnung und deren Änderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
Tausend "Aufgaben" - zu "Rundfunk" und "Programmen" und "Angeboten"...
...aber keine einzige, die mit "Verwaltungstätigkeit" zu tun hat?!??!

Auf welcher Rechtsgrundlage erlässt WDR dann überhaupt - über im RBStV ansatzweise geregelte "Befreiungsbescheide", "Festsetzungsbescheide" und diesbezügliche "Widerspruchsbescheide" hinausgehende - "Bescheide"/ "Verwaltungsakte"...?!?

...zumal er ja ebenfalls vom die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" regelnden
VwVfG NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=4844&aufgehoben=N&anw_nr=2
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
...kategorisch und ohne Einschränkung ausgenommen ist ("Totalausschluss"):
Zitat
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die [Anm.: "in diesem Gesetz geregelte öffentlich-rechtliche Verwaltungs-]Tätigkeit [...] des Westdeutschen Rundfunks Köln.

 :o ::) ::) >:D

Außerdem könnte (sollte? müsste?) man in diesem Zusammenhang...
Zitat von: WDR Publikums-"Behörde" ;)
Der Westdeutsche Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, wird laut Gesetz durch den Intendanten/die Intendantin vertreten. Der Westdeutsche Rundfunk Köln kann auch von zwei von dem Intendanten/der Intendantin bevollmächtigten Personen vertreten werden. Auskünfte über den Umfang der Vollmachten erteilt der/die Justiziar/-in des Westdeutschen Rundfunks Köln.
...beim "Juristischen Direktor" Auskunft über den "Kreis der Bevollmächtigten" und den "Umfang deren Vollmachten" beantragen + gleichzeitig Auskunft über die Dienst- und Fachaufsichtsbehörde des "Juristischen Direktors" sowie auch den zuständigen "Behördenleiter" - siehe u.a. unter
Auskunftsbegehr ü. Kreis d. Bevollmächtigten d. LRA & Umfang d. Vollmachten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26720.0.html

Ansonsten stünde ja die Frage im Raume, ob sich hier Unbefugte eines Amtes anmaßen oder das Innehaben eines solchen Amtes zumindest mittelbar vortäuschen...?


Jedenfalls sollte jedes solch selten dämlicher Schreiben von ARD-ZDF-GEZ immer mindestens zwei neue "Verwaltungs"-Vorgänge auslösen ;) >:D


PS: Na huch, da scheint irgendjemand (WDR selbst? ein "whistleblower"? frag-den-staat?) vorsorglich schon ein Sicherungsabbild des zur Löschung aufgeforderten Internet-Inhalts erstellt zu haben..? ;) :o >:D
https://web.archive.org/web/20191011210825/https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-8/
Muss sich WDR-Möchtegern-Behörde nun wohl kraft ihrer Behörden-Wassersuppe auch noch dorthin wenden... ;)
...und kann sich auf dem virtuellen oder tatsächlichen "Hinflug" (oder auch "Hinfall") gleich mit über den "Streisand-Effekt" informieren ;) ;D
https://de.wikipedia.org/wiki/Streisand-Effekt
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: Bürger am 12. Oktober 2019, 02:07
Zitat von: WDR-Möchtegern-was-auch-immer
Bei unseren Recherchen haben wir festgestellt, dass derzeit ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängig ist.
Daran könnten sich ggf. Anträge auf Auskunft anschließen
a) wer das kollektive "unser" und "wir" sein soll
b) welcher Art die "Recherchen" waren, welcher Quellen sich bedient wurde und woraus die "Feststellung" erfolgte, dass "derzeit ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängig" ist
c) ob und bei wem welche Art von Daten/ Akten zu dieser "Recherche" geführt/ gespeichert werden
sowie dann
d) Antrag auf Akteneinsicht bei der "Verwaltungsbehörde" des "WDR", welche hier tätig geworden gewillt zu sein scheint

Zudem...
Zitat von: WDR-Möchtegern-ohne-Erlaubnis-an-Dritte-weiterleiten
Ihr Schreiben haben wir an den Norddeutschen Rundfunk weitergeleitet.
...ggf. auch noch Antrag auf Auskunft
e) welcher Verantwortliche des kollektiven "wir" die Weiterleitung des Schreibens an einen Dritten veranlasst hat und
f) aus welcher Rechtsgrundlage dieserjenige (Un-)Verantwortliche die Befugnis ableitet, an ihn gerichtete Schreiben ohne Zustimmung einfach so an nicht adressierte Dritte weiterzuleiten


Möglicherweise wird "WDR" durch all diese Umstände auch noch "Beteiligter" an dem "recherchierten" Verfahren?  ??? ;)
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: drboe am 12. Oktober 2019, 10:27
...ggf. auch noch Antrag auf Auskunft
e) welcher Verantwortliche des kollektiven "wir" die Weiterleitung des Schreibens an einen Dritten veranlasst hat und
f) aus welcher Rechtsgrundlage dieserjenige (Un-)Verantwortliche die Befugnis ableitet, an ihn gerichtete Schreiben ohne Zustimmung einfach so an nicht adressierte Dritte weiterzuleiten

Zusätzlich Information/Anfrage an die Datenschutzbeauftragten von NRW und Hamburg. Sofern die (erwartungsgemäß) mauern - "wir sind nicht zuständig", -  weil der ÖRR auf Grund seiner Konstruktion quasi als sakrosankt betrachtet wird, Auskunft erbitten, welche Stelle, die unabhängig von WDR und NDR ist, dann zuständig ist. Unterstützung durch die Datenschutzbeauftragten der Sender kann man sicher erbitten, wird die aber voraussichtlich nicht erhalten.

Zitat
Möglicherweise wird "WDR" durch all diese Umstände auch noch "Beteiligter" an dem "recherchierten" Verfahren?  ??? ;)

Da sich der WDR mit der Aktion und dem Hinweis selbst vom Verfahren in Hamburg abhängig gemacht hat, sollte man ihm die Einbindung in das Verfahren nicht verweigern und diese direkt beim Gericht beantragen. Dann kann man den Sender vor Gericht zwingen Farbe zu bekennen, warum er Auskünfte zu einer einfachen Frage bezüglich der Finanzierung gemäß des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Hinweis auf diesen Prozeß meint verweigern zu müssen.
Eine weitere Frage wäre, ob der Sender WDR angesichts der Fülle bundesweit anhängiger Klagen rund um den "Rundfunkbeitrag" der Meinung ist, er könne Anfragen zum Thema mit einem Hinweis immer oder mindestens dann verweigern, wenn der Anfrager sein Recht auf Überprüfung der Zahlungspflicht bzw. -modalitäten wahrnimmt.

M. Boettcher
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: pjotre am 12. Oktober 2019, 10:47
Dieser Thread hat zum Nachstehenden schon Einiges - hier Senf-Zugabe:

Die Frage des Datenaustausches zwischen Sendern
-----------------------------------------------
ist kürzlich mit zuständigen Mitarbeitern einer ARD-Landesanstalt wie folgt im Gespräch in der Anstalt Auge in Auge, Zahn gegenüber Zahn, besprochen worden.
Demnach gilt in Einklang mit Datenschutzrecht:
- Die Mitarbeiter einer anderen Anstalt - also andere juristische Person - dürfen auf den Inhalt der Beitragsakte nicht zugreifen.
- Dies sei rein technisch unmöglich gemacht.
- Insbesondere und erst recht haben sie kein Recht, dort Vorgänge eingehen zu lassen.

Die Frage, ob Zugriff zur reinen Existenz einer Mediensteuer-Nummer besteht? (Tarnbezeichnung: "Beitrags"-Nummer.)
Diese wurde nicht erörtert, obgleich auch das ja bereits interessiert.

Die Frage, ob überhaupt - beispielsweise per Telefon - über die Anhängigkeit eines Klageverfahrens kommuniziert werden darf, ist ebenfalls von Datenschutzinteresse, sofern - wie hier beim WDR - der dort vorgetragene Vorgang keinerlei Bezug zum eigenen Klageverfahren erklärt hat.

Akteneinsicht: Der Betroffene kann Überschreitungen dann ermitteln, indem er unangemeldet beispielsweise beim NDR erscheint und Einsicht in die Akte beantragt. Vor 11 Uhr, damit der Mittagspause-Einwand entfällt. Über die möglichen Ablaufformen gibt es einige Szenarien - das ist hier im Thread zu sehr OFF TOPIC, lasse ich also weg. Lustig ist es allemal, nicht der Verpflichtete zu sein, sondern mal der Pflicht-Einforderer zu sein. Das kommt anscheinend derart selten vor, das beunruhigt die anscheinend ziemlich sehr.


Bundesweit dürfen Bürger ohne Rücksichtnahme auf Bundeslandgrenzen Eingaben vornehmen.
--------------------------------------------------------------
Art. 17 GG. Da steht nichts, dass Deutschlands Bundesrecht nur innerhalb des eigenen Bundeslandes eingefordert werden darf.
Es ist ein gängiger Abwimmelversuch der unkundigen oder vorsätzlichen Rechtsverletzer bei unseren Freunden den Aktenverwaltern örtlich bei den ARD-Anstalten,
- entweder die Bearbeitung zu verweigern, weil aus einem anderen Bundesland;
. oder zu verweigern, "weil ja Klage anhängig ist".


Zum zweiten Einwand "Klage anhängig" ist die Rechtslage wie folgt:
-------------------------------------------------------------------
- Wende ich mich mit einer Anfrage von irgendwoher bundesweit an die juristische Person WDR,
- ferner zu einer Frage, die ohne Kontext zum eigenen Mediensteuer-Konto dort vorgetragen ist
- und zu der die juristische Person des WDR bearbeitungsverpfichtet ist,
so ist der Verweis auf einen anderweitigen Klagevorgang gleichbedeutend mit einer Verweigerung einer Bearbeitungspflicht.

Dann muss immer versucht werden, der eigenen Anfrage eine strafrechtliche Dimension zu verleihen. Hier ja möglicherweise:
- erfolgt Inkassobetrug 263 StGB - ja, nein?
Dann ergibt sich die Frage: Falls Anfangsverdacht legitim, besteht Anfangsverdacht beim Anweisenden der Bearbeitung für Beihilfe, Begünstigung?

Das muss man nicht so hart formulieren - welcher Normal-Rechtsstaatsverteidiger kann das schon.
Aber man kann harmlos erfragen: Bitte die ladungsfähige Anschrift desjenigen, der die Bearbeitung im erfolgten Sinn angewiesen hat.
Da steht ja beispielsweise bei der Unterschrift "i.V.". Erbeten wird die ladungsfähige Anschrift des Vertretenen.

Denn das ist beliebt, heikle Vorgänge, das "unterschreibt die Praktikantin", die war's also und die wendet zu Recht ein, dass sie ja nur auf Anweisung handelte "von", und der "von" sagt, war nix, war Routine so, habe ich nie gesehen, ist so lange her.


Die Strategie der "Weiterleitung an" ist juristisch wie folgt ganz hart angreifbar:
-----------------------------------------------
Der Weiterleitende darf von der Annahme ausgehen, dass die Mitarbeiter beim WDR den Vorgang einfach einscannen und sich zu Recht unzuständig fühlen.
Damit aber hat der Weiterleitende einen unzulässigen Akteneingang induziert und der Empfangende hat durch Nicht-Verweigerung des Einscannens hierzu Beihilfe geleistet.
 
Sofern es sich um Vorgänge mit eventueller strafrechtlicher Brisanz handelt, so liegt ein stillschweigender Konsens vor, die Nichtaufklärung zu bewirken. Sobald man das bei der Akteneinsicht vor Ort anspricht, wird das wohl nichts am betreffenden Tag mit der Akteneinsicht. :)


Und jetzt wendet der Klagende Trick 17 an? Schon mitgeteilt, hier wiederholt:
--------------------------------------------------
Er beantragt beim VG, das eine Aktualisierung der Akte dem VG einzuliefern sei, weil dann Recht auf Aufklärung dieser Frage eintrete.
Jetzt müssten die beim WDR entscheiden, ob sie wagen, einen eventuell zur Akte genommenen Vorgang fortzulassen.
Nun hat Person X aber vom WDR die Beweiskraft, dass das zur Akte gegeben wurde - und demnach die Rückweisungspflicht missachtet wurde?
Da werden sie beim WDR vielleicht vorziehen, zeitlich sehr überlastet zu sein?

Also könnte Person X auf die Idee kommen, beim VG zu beantragen:
"Sofern der Beklagte nicht innerhalb von 3 Monaten dieser Verfahrenspflicht nachgekommen ist, wird beantragt, die Klage selbst dann auszusetzen, wenn der Beklagte es ablehnt. Vorausschauend wird bereits jetzt zugestimmt, dass die Akte in 30 Jahren vernichtet werden darf."


Obendrauf dann vielleicht die Datenschutzfrage:
-------------------------------------------------
Wer hat die Information über die Klage erfragt und von wem wurde diese übermittelt? Bitte ladungsfähige Anschriften.
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: pinguin am 12. Oktober 2019, 12:49
Zwischenfrage, ohne den weiteren Verlauf stören zu wollen;

User Seppl = Hamburg = NDR; was hat denn der WDR damit überhaupt zu tun?

Bitte beachten, Landesrecht muß mit Landesrecht behandelt werden, wobei das Landesrecht dem höheren Recht zu entsprechen hat; die entsprechenden Entscheidungen von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht sind im Forum ja thematisiert, bitte SuFu bemühen.

Wenn das IFG von NRW den Vorgaben des Bundes-IFG entgegensteht oder nicht ganz entspricht, braucht es hier eine Normenkontrollklage ans BVerfG a la BVerfG 2 BvN 1/95?

Wenn wir das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes im Bereich Rundfunk bestimmungsgemäß ausschließen, weil die Länder ja eigene Verwaltungsverfahrensgesetze haben, muß das bei Landesrecht auch für ein IFG gelten, wenn das Land ein IFG haben darf.

Man sollte zuerst schauen, was unter die alleinige Bundeskompetenz fällt und was nicht; bspw. Melderecht ist allein Bundeskompetenz. Aber das IFG wohl nicht?

Die Kernfrage ist, ob der WDR wirklich verpflichtet werden kann, an einen Bürger im räumlichen Einzugsbereich des NDR und damit landesübergreifend Dokumente herauszugeben? Der Punkt ist, daß der Bürger aus dem räumlichen Einzugsbereich des NDR gar nicht vom Wirken des WDR selbst betroffen ist?

Bitte geht in Euch und prüft für Euch, ob die Selbstbetroffenheit wirklich gegeben ist? Immerhin hatte ja bereits der EuGH in C-492/17 explizit darauf verwiesen und nur wegen fehlender Selbstbetroffenheit, die eben nicht hinreichend dargelegt wurde, ein Teil der Vorlagefragen nicht beantwortet.

Inwiefern ist also User Seppl vom Tun des WDR selbst betroffen?

Anm. Mod. seppl: Im Dokumentenverlauf der Anfrage bei 'Frag den Staat' ist auch eine Stellungnahme des DSB NRW enthalten. Er hat keine Bedenken bei länderübergreifenden Anfragen nach IFG. Der WDR Justiziar allerdings schon...
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: befreie_dich am 12. Oktober 2019, 12:58
[..] was hat denn der WDR damit überhaupt zu tun?
Verschiedene Rundfunkanstalten teilen sich gemeinsame Datenbestände *. Dieser Fakt geht z.B. aus der Datenschutzauskunft hervor. Bsp.: Wohnt ein Beteiligter (z.B. aus Sicht der LRAen "Beitragsschuldige*r") im Bereich von LRA A und zieht in einen Bereich von LRA B, verfolgt LRA A dies.

* Welche dies jeweils sind könnte erfragt werden. Selbstverständlich sollte ebenfalls erfragt werden, was der "Datenbestand" ist.

Bsp.:
(https://www.bilder-upload.eu/thumb/43c13e-1570878546.png) (https://www.bilder-upload.eu/bild-43c13e-1570878546.png.html)

Möglicherweise teilen sich NDR und WDR Datenbestände?

Anm.Mod seppl: In diesem Fall wurde von der WDR Publikumsstelle zuallererst die Beitragsnummer des Anfragestellers beim Beitragsservice eruiert. Darauf wurde festgestellt, dass ich schon mehrere Anfragen gestellt hatte und dass ich ein laufendes Klageverfahren in Hamburg habe. Das hat alles überhaupt nichts mit der Anfrage eines Bürgers über "FragdenStaat" zu tun, wird aber als Grund für die Ablehnung genommen.
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: drboe am 12. Oktober 2019, 15:34
Wenn das IFG von NRW den Vorgaben des Bundes-IFG entgegensteht oder nicht ganz entspricht, braucht es hier eine Normenkontrollklage ans BVerfG a la BVerfG 2 BvN 1/95?

Wenn wir das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes im Bereich Rundfunk bestimmungsgemäß ausschließen, weil die Länder ja eigene Verwaltungsverfahrensgesetze haben, muß das bei Landesrecht auch für ein IFG gelten, wenn das Land ein IFG haben darf.

Man sollte zuerst schauen, was unter die alleinige Bundeskompetenz fällt und was nicht; bspw. Melderecht ist allein Bundeskompetenz. Aber das IFG wohl nicht?

Man sollte zuerst schauen... Eben! Nur muss man diesen Grundsatz dann auch selbst anwenden. Stattdessen folgt auf eine Frage die unsinnige Behauptung, dass ein Gesetz wie ein anderes anzuwenden ist, unbeachtet deren unterschiedlichen Regelungszwecks, an die sich dann eine Frage anschließt, die die vorherige Behauptung wiederum in Frage stellt. Informationsgehalt folglich Null.

Zitat
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

§ 1 Grundsatz


(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__1.html

M. Boettcher
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: pjotre am 12. Oktober 2019, 15:54
 @pinguin hat Recht, die Frage der Betroffenheit könnte eine Rolle spielen,
--------------------------------------------------------------------------
wenn jemand aus dem Einzugsbereich des NDR eine Anfrage unter Berufung auf ein Informationsgesetz beim WDR stellt, weil ein anderes Bundesland.

Soweit ich den nur kurz gesichteten Schriftverkehr in Erinnerung habe, hat der WDR aber eine Ablehnung nicht in dieser Weise begründet. Eine "Nichtbearbeitung wegen eines Klageverfahrens gegen den NDR"
ist nicht gleichwertig mit einer
"Auskunftsvrweigerung im Hinblick auf landesrechtliche Wirksamkeitsgrenzen".   


Nun geht es bei diesem Thread ja um etwas anderes, nämlich um die Frage des Veröffentlichungsrechts.
---------------------------------------------------
Insoweit hat der WDR Stellung bezogen. Das hierbei versuchte Veröffentlichungsverbot ist etwas fundamental Wichtiges. Diese Bearbeitung ist ja ziemlich unerhört - oder auch, "das Imperium hat Angst".

Selbst für den Fall einer an sich fehlenden Zuständigkeit des WDR wäre eine dann - mit oder ohne Zuständigkeit - faktische Anordnung eines Veröffentlichungsverbots etwas, was manche rechtsstaatlich gesehen für sehr schwerwiegend halten - auch @pjotre.
Und ferner, sofern das Imperium Angst-Symptome manifestiert, ist das Aufklärungs-Risiko dort offenkundig als gewichtig eingestuft. Wir müssen über hartes Geschütz nachdenken, um genau das publik machen zu können, was die Angst vor Öffentlichkeit auslöste.
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: PersonX am 12. Oktober 2019, 17:02
Huch, hier sind ja doch einige Gedanken dazu gekommen. Unabhängig von der Zuständigkeit über Bundeslandgrenzen kann entsprechend ein Antrag auf Auskunft über die rechtliche Grundlage für das "Verbot" gestellt werden. Oder Auskunft über die rechtliche Grundlage für die Aufforderung, die Veröffentlichung zu entfernen. Eine Verwaltungsbehörde hat diese Grundlage, auf welche sie ihr Handeln stützt, entsprechend zu erklären. Sie muss das bei Nachfrage erläutern.

Genau das würde eine PersonX einfordern. Denn das funktioniert im Normalfall bei jeder Behörde, egal bei welchem Vorgang. Wird etwas in einer Art X bearbeitet, muss es dazu eine rechtliche Grundlage geben. Grundlage ist - soweit ersichtlich - das Recht auf ordentliche Verwaltung. Verwaltungshandeln ist so gesehen immer und stets begründungspflichtig. Fehlt die Begründung, sollte auch diese mit zuerst eingefordert werden.

Falls unbekannt, ein Link zu einem Ratgeber
https://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: pinguin am 12. Oktober 2019, 21:39
Soll hier nicht ausdiskutiert werden, aber:

Verschiedene Rundfunkanstalten teilen sich gemeinsame Datenbestände *
Auf Basis welcher Befugnis? Die stehen doch auch untereinander in Wettbewerb? (Siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47).

[...]
Anm.Mod seppl: In diesem Fall wurde von der WDR Publikumsstelle zuallererst die Beitragsnummer des Anfragestellers beim Beitragsservice eruiert. Darauf wurde festgestellt, dass ich schon mehrere Anfragen gestellt hatte und dass ich ein laufendes Klageverfahren in Hamburg habe.[...].
Siehe Absatz darüber; wieso sollte es dem WDR gestattet sein, auf Daten eines Bürgers zuzugreifen, der nicht im WDR-Einzugsbereich wohnt, sondern nicht nur im Bereich eines anderen Rundfunk-Unternehmens, hier: NDR, sondern auch in einem anderen Bundesland?
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: Bürger am 12. Oktober 2019, 22:24
Der Anfragesteller hatte also augenscheinlich keine Daten wie "Beitragsnummer" ggü. dem WDR mitgeteilt - warum auch. Stattdessen erhält er von "Beitragsservice WDR" eine Antwort mit "Ihr Rundfunkbeitrag - Beitragsnummer xxx xxx xxx" siehe die IFG-Dokumentation
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-8/#nachricht-104290

Egal ob nun "Beitragsservice WDR" - oder Publikumsstelle, solange bzgl. Beitragskonto kein Wechsel der Zuständigkeit erfolgt ist, sollte eine andere Landesanstalt - auch lt. stetigem Beteuern von ARD-ZDF-GEZ - keinen Zugriff auf die persönlichen Daten bei anderen Landesanstalten haben.

[...]
Anm.Mod seppl: In diesem Fall wurde von der WDR Publikumsstelle zuallererst die Beitragsnummer des Anfragestellers beim Beitragsservice eruiert. Darauf wurde festgestellt, dass ich schon mehrere Anfragen gestellt hatte und dass ich ein laufendes Klageverfahren in Hamburg habe.[...].
Eine dem "Rundfunkteil" zuzurechnende "Publikumsstelle" greift Datenbestände des "Verwaltungsteils" einer anderen Landesanstalt ab?!??!
Die haben doch echt nicht mehr alle Zacken in der Krone!
Das scheint mir kein Kavaliersdelikt mehr!
Und das ist genau der Daten-Gau, der seit Einführung dieser unsäglichen Datenkrake zu befürchten stand.
Personendaten aller volljährigen Bundesbürger bei Rundfunksendern = Orwells "1984" lebt!
Fehlte bloß, dass die Daten dann noch für "investigative" Programm-Angebote missbraucht werden.
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: befreie_dich am 12. Oktober 2019, 22:45
Anm.Mod seppl: In diesem Fall wurde von der WDR Publikumsstelle zuallererst die Beitragsnummer des Anfragestellers beim Beitragsservice eruiert.. [..]
Der Austausch v. Daten zwischen Zuschauerstellen und BS/LRA kann bestätigt werden. Es kam in einem fiktiven Sachverhalt ebenfalls vor. Die Zuschauerstelle erteilte Auskünfte, die an LRA/BS per Einschreiben adressiert waren (kann bei Interesse eingestellt werden).

Könnte herablassend, ehrenrührig (...?) sein, als Nicht-Interessent oder Nicht-Nutzer, eine derartige Antwort zu bekommen - als "Zuschauer"/"Publikum" adressiert zu werden. Die Person wird einer Kategorie zugeordnet, zu der sie sich abzugrenzen versucht. Könnte also auch diskriminierend sein.

Zitat
Die "Beleidigungsdelikte" des 14. Abschnitts des StGB (also auch die 3 genannten Tatbestände §§ 185 , 186 , 187 StGB ) sind allesamt "Antragsdelikte". Das heißt, sie werden nur auf Strafantrag verfolgt. (§ 194 StGB ). Der Strafantrag muß innerhalb 3 Monaten gestellt werden (§ 77e StGB ).

Darüber hinaus kann die Tat nur verfolgt werden, wenn das "besondere öffentliche Interesse" daran gegeben ist. (ist es meist nicht). Ist dies nicht gegeben und wird deswegen das Verfahren eingestellt, bleibt der Weg der Privatklage (§§ 374ff. StPO ). Hierzu muß der Privatkläger allerdings in Kostenvorlage treten, und der Ausgang ist ungewiss. So kann auch das Privatklageverfahren wieder eingestellt werden.

Die prinzipielle Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre hinsichtlich §§ 185 , 186 StGB [ § 78(3)5 StGB ] und 5 Jahre hinsichtlich § 187 StGB [§ 78(3)4 StGB]
Quelle: https://www.123recht.de/forum/strafrecht/Verjaehrungsfrist-bei-Beleidigung-__f26073.html (https://www.123recht.de/forum/strafrecht/Verjaehrungsfrist-bei-Beleidigung-__f26073.html) Hervorhebung nicht im Original.

Der Datenaustausch könnte ebenfalls höchst fraglich sein.
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: pinguin am 13. Oktober 2019, 04:14
Der Datenaustausch könnte ebenfalls höchst fraglich sein.
Der ist fraglich, wenn es seitens desjenigen, zu dem diese personenbezogenen Daten gehören, dem vorher nicht ausdrücklich aktiv zugestimmt hat. Aussage in Anlehnung an die aktuelle Cookie-Entscheidung des EuGH:

Zitat
Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers


Rechtssache C-673/17
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_2423856/de/

Da Vorlage durch den BGH erfolgte, braucht sich in D keiner rausreden, daß es für D nicht gelten würde.

Wenn also schon hier die aktive Einwilligung eines Nutzers vorhanden sein muß, fügt sich das in die ältere Entscheidung des EuGH ein, wie sie hier schon diskutiert worden ist:

EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0

Zum entsprechenden Bundesrecht siehe auch hier:

Die unbefugte/unrechtmäßige Datenweitergabe ist strafbewehrt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30131.msg188539.html#msg188539

Evtl. hilft hier auch der nochmalige Hinweis auf Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung, da Rundfunk ja Landesrecht ist?

Zitat
Rn. 169
[...] Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]) [...]

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31178.msg193852.html#msg193852

Das scheint dann übrigens das BVerfG weit zu fassen und aktuell gültig zu halten; zumindest wird in 2 BvL 2/13 ebenfalls in Rnn. 45 und 65 auf BVerfGE 8, 122 verwiesen. Da es in 2 BvL 2/13 aber um's Schulwesen geht, soll das hier nicht weiter präzisiert werden.
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: befreie_dich am 13. Oktober 2019, 10:20
Die Datenerhebungsgrundsätze könnten hier verletzt sein. Genauso das Brief-, Post oder Fernmeldegeheimnis. Vielleicht könnten zunächst gängige, in D geltende Regeln geprüft werden.

Es sollte zudem geprüft werden, ob in den bekannten LRA/BS Datenschutzauskünften die Publikumsstellen tatsächlich nicht aufgelistet sind.

Wie lange könnten fiktive Personen, deren Daten zwischen Zuschauer-/Publikumsstellen und LRA/BS ausgetauscht wurden dagegen vorgehen und wo? Gibt es Fristen zu beachten?

Als Anhang ein Bsp., welches eine fiktive Person als Antwort von einer Publikumsstelle auf ein Einschreiben an LRA/BS erhalten hat. Der Stempel wurde von Hand gesetzt. Im Dokument selbst natürlich auch schwarz auf weiß, mit Unterschrift. Mit der Publikumsstelle hatte die Person nie zuvor zu tun.
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: drboe am 13. Oktober 2019, 11:38
Dass die Daten eines "Rundfunkbeitragszahlers" faktisch allen ÖR-Rundfunkanstalten zur Verfügung stehen, ist nicht neu. Schließlich betreiben die Anstalten gemeinsam den sogn. Beitragsservice. Dies natürlich u. a. um die Kosten niedrig zu halten, was einerseits dadurch gelingt, dass die Mitarbeiter dieses "Service" natürlich für alle Anstalten tätig sind, und weil die Daten aller Zahlungsverpflichteten in einer Datenbank gehalten und mit den gleichen Programmen verarbeitet werden.

Dass auf der Grundlage des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags die informationelle Selbstbestimmung sämtlicher volljährigen Bürger mit Füssen getreten wird, ist ebenfalls nicht neu. Angeblich war das ja hinzunehmen, weil der Aufbau einer Datenbank aller volljährigen Bürger ein einmaliger Akt sein sollte und die Daten derjenigen gelöscht werden sollten, die selbst nicht zahlen müssen, weil ein anderer bereits für die Wohnung des Bürgers den sogn. Beitrag zahlt. Das mit der "Einmaligkeit" hat sich ja zwischenzeitlich erledigt. Auch angesichts der vielfach bestätigten Tatsache, dass der "Beitragsservice" oft keinerlei Kenntnis vom Wohnungsbestand an einer Adresse und der Zuordnung von dort Wohnenden zu den einzelnen Wohnungen hat, kann man die Behauptung nicht benötigte Daten würden gelöscht wohl im Reich der Fabeln und Märchen verorten. Andernfalls müssten nach jedem neuen Datenabgleich millionenfach Bürger angeschrieben werden, deren Daten man schon einmal gelöscht hat, z. B. weil bei denen die Zahlung durch einen Dritten bestätigt wurde. 

Das alles nährt den Verdacht, dass die Daten eben nicht gelöscht wurden und eine parallele Meldedatenbank der erwachsenen Bürger beim BS vorhanden ist. In dieser zu recherchieren, wenn ein Querulant mit Anfragen nervt, ist ebenso einfach wie naheliegend und dürfte mindestens bei denen unmittelbar zum Ziel führen, denen man eine "Beitragsnummer" zugewiesen hat. Da man eine Schnittstelle zu den Daten der Meldeämter hat, ist vermutlich jeder für den BS recherchierbar. Wenn nicht, so hilft ggf. die Hamburger Sparkasse aus, die sich im Fall des Threadstartes ja einmal gegenüber dem ÖRR als überaus dienstbeflissen erwies und ebenfalls den Schriftwechsel mit Dritten weitergereicht hat. Früher hat man noch ein Bankgeheimnis gekannt, heute hilft man sich offenbar gern "unter Freunden".

Man sollte testweise ähnliche Anfragen einmal im Namen einer Person stellen, die in einem Wohnhaus mit möglichst vielen Wohnungen lebt, jedoch nicht über eine "Beitragsnummer" verfügt und bei der die Wohnung auch nicht mit Zusätzen zur Lage (Etage etc.) gelistet ist. Dann fällt ja das Argument eines laufenden Prozesses weg und der WDR dürfte dann entweder weniger Probleme mit der Antwort haben, oder müsste mit den Ausflüchten kreativer werden.

M. Boettcher
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: seppl am 13. Oktober 2019, 12:06
In dieser (Datenbank) zu recherchieren, wenn ein Querulant mit Anfragen nervt, ist ebenso einfach wie naheliegend und dürfte mindestens bei denen unmittelbar zum Ziel führen, denen man eine "Beitragsnummer" zugewiesen hat.

@drboe: Das ist der entscheidende Denkfehler bei den Justiziaren: Ich werde als "Feind" gesehen, nicht als Bürger, der eine sachbezogene IFG-Anfrage gestellt hat. Es wird erst die Gesinnung überprüft...

siehe mein Kommentar bei "fragdenstaat"
Anfragesteller/in schrieb am 13. Oktober 2019 11:24
https://fragdenstaat.de/anfrage/268-ao-antrag-auf-beschrankung-der-vollstreckung-auf-den-eigenen-rundfunkbeitragsanteil-8/#nachricht-428067
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: pjotre am 13. Oktober 2019, 12:13
P1. Datenschutz - was bringt's?
-----------------------------------------
Die ausschlaggebenden Schlachten werden ja bereits geführt.
Ferner, die 2 Links zu 2 durch jedemann sofort verwendbaren / absendbaren Briefbeispielen gegen "automatisierte Verarbeitung" sind ja verfügbar - gerne per PM - ,
und bisher ist keinerlei Stoßgeschäft von Versendern erkennbar.

Also nur reden statt handeln? Für "reden statt handeln", da spielt dieser Zeilenschreiber mentalitätsmäßig nicht mit. Wer einen Kampf nicht führt, der hat ihn bereits verloren und verliert das Recht, zu jammern.

Auch sind die Rechtsfolgen bei Datenschutzverletzungen überwiegend nicht besonders griffig, ausgenommen das, was sowieso bereits in Briefbeispielen verfügbar ist, die anscheinend niemand versenden möchte?
- und in drei (2 + 1) in richterlicher Bearbeitung befindlichen Verfassungsbeschwerden.


P2.  Also zurück zum Thema - zur Beleidigung gegen @Seppl , er sei "Boykott-Aufrufer"
-----------------------------------------------------------
- und offenkundig deshalb (!)  sei ihm das Recht der Veröffentlichung zu untersagen? Also Zensur-Anspruch, verknüpft mit der durchschimmernden Frage, er müsse sich auf Ahndung einrichten? Verdecktes "Drohen mit einem Übel"? Also Zensur gegen Ausübung von Verteidigung des Rechtsstaats?
 
Boykott-Aufruter ist @Seppl mit absoluter Sicherheit nicht - jedenfalls ist nichts derartiges erinnerlich.
Damit ist Schmerzensgeldanspruch zu seinen Gunsten prüfbar - wie schon in einem früheren Beitrag in diesem Thread dargelegt - soll hier nicht wiederholt werden.
Auch ohne Anwalt kann ein Betroffener das reklamieren? - Natürlich, aber das kann nur der Betroffene entscheiden. Beleidigungsfolgen sind im Gesetz an den Willen des Beleidigten gebunden.


P3.  Ist Boykott gegen die Rundfunkabgabe: Im Prinzip zulässig?
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Von: https://www.lhr-law.de/taetigkeitsfelder/reputationsmanagement/boykottaufrufe
Zitat
Voraussetzungen für einen zulässigen Boykottaufruf
    Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten.
    Die Mittel der Durchsetzung des Boykottaufrufs dürfen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein.
    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten.
    Kein Einsatz von Machtmitteln, die der eigenen Meinung etwa durch Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit Nachdruck verleihen sollen und so die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen.

Auch sei auf den Schutz der Koalierungsfreiheit hingewiesen. Aus der Entstehungshistorie des Grundgesetzes ist ersichtlich: Es war damit gemeint: Zulässigkeit von Arbeitnehmer-"Boykott" - nämlich nichts anderes ist ein Streik.
Da man das so ein Sonderrecht nicht hineintexten konnte, wurde es formuliert wie es ist. Wir gemeinsam denkenden Verteidiger des Rechtsstaats in Sachen Rundfunkabgabe haben also sogar den Schutz des Grundgesetzes.


P4.  Macht hier im Umfeld irgend jemand einen Boykott-Aufruf im Sinn der rechtswissenschaftlichen Definition? Wohl niemand.
--------------------------------------------------
Also stellt sich noch nicht einmal die Analyse-Frage, dass solche Maßnahmen gegen die Rundfunkabgabe nach dem Vorstehenden ja zulässig sein dürften.

Jedenfalls @Seppl organisiert ja wohl keinen Boykott- und auch ansonsten eigentlich niemand, denn Worte wie "nicht zahlen" richten sich ja kontext-erkennbar an wohl zu Unrecht "bebeitragte":
Zu Unrecht betroffen: Nichtzuschauer, Geringverdiener und Betriebsinhaber, jedenfalls im subjektiven Empfinden breiter Kreise, wohl 30++ % der Bürger, aber das ist natürlich statistisch nicht messbar.

Außerdem sind solche Sätze wie "nicht zahlen" auf keinen Fall von der Gewichtigkeit einer Boykott-Empfehlung.
Also ist alles im boykottfreien Bereich, meint @pjotre und sieht das so auch für Websites, sofern da das Wort "boykott" vorkommt, was ja nur umschreibend gemeint ist für "Rechtsstaat durchsetzen gegen Falschinkasso".


P5.  Gibt es eine "GEZ-Stasi"?
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Es drängt sich generell und auch hier aus vielerlei Details die Frage auf, ob es eine zentrale Sammelstelle gibt:
- von Daten der engagierten Streiter
- über begründet vorgetragene
- fundamentale Rechtsstaatsverletzungen der Rundfunkabgabe.

Insoweit gewinnen Datenübermittlungsfragen dann ganz plötzlich wieder eine ganz gewichtige Dimension. Aus den punktweisen Antworten auf Beschwerden wegen Merkwürdigkeiten von Datenaustausch könnten wir hier im Forum vielleicht ein Gesamtbild einer solchen kleinen heimlichen Überwachungszentrale belegen, soweit es eine solche gibt?

Die bisherigen Anhaltspunkte erscheinen zu schwach für einen derartigen Vorwurf. Ein punktueller gelegentlicher Austausch über Gegner einer Institutionengruppe ist noch nicht einstufbar als ein derartiger gravierender Verstoß. Wäre er nachweisbar, so wäre er von beträchtlicher Hebelwirkung, das Gesamtsystem einer politischen Neuordnung zuzuführen.
Das Konzept der Rundfunkabgabe könnte man ja auch einfach als politischen Schwachsinn von intellektuell überforderten Akteuren interpretieren? Ein Nachweis des "Bedarfes" der Verteidigung durch ein heimliches Datensammel-Organ der Gegner könnte dem System den Todesstoß versetzen.

Es sei angemerkt, dass Verfahrensschritte zur Frage der übersetzten internen Abstimmung der Gegner-Bekämpfung bereits ganz konkret anhängig sind. Das Imperium tut sich erkennbar schwer, sobald in diese Wunde gestochen wird. Also ist das Stechen auszuweiten. Im "unglücklichsten" Fall versäumt das Imperium seine Bearbeitung von peinlichen Fragen des Bürgers, womit es den Zahlungsanspruch vor Gericht nicht mehr durchsetzen kann?
Also, das Stochern in Sachen Datenschutz ist nützlich. Aber in @sepple s Vorgang ist ja etwas viel Schlimmeres geschehen, wie vorstehend gezeigt.
Titel: Re: WDR verbietet Veröffentlichung von anonymisierten Bescheiden. 11.10.2019
Beitrag von: PersonX am 13. Oktober 2019, 12:17
"Publikumsstelle" ein in- und externer Name?
Noch so eine Stelle, welche wie "Beitragsservice" nicht im eigenen Namen tätig wird oder werden sollte?
Welche nicht öffentlich bekanntgegeben ist?
Welche nicht zur Verarbeitung von Daten berechtig wurde?

Dazu kann mit Antrag Einsicht in die materielle Akte genommen werden, aus welcher sich ergibt, wie/warum dieses Übergabe erfolgte, denn dort sollte eine Begründung vorhanden sein, welche das Verwaltungshandeln nicht nur für den Bürger nachvollziehbar macht.

Der Antrag muss wohl auch an die "Verwaltungsbehörde" gerichtet werden.

Da die Rundfunkanstalten "Zwitter" sein wollen, sind Beteiligte dieser "Verwaltungsbehörde" zu ermitteln, diese müssen sich ebenfalls aus der materiellen Akte als Bearbeiter ermitteln lassen. Dann ist zu prüfen, ob diese entsprechend dafür die rechtlichen weiteren Voraussetzungen erfüllen, um in einer "Verwaltungsbehörde" tätig zu sein. Dazu gehört ebenso die Überprüfung, ob die parlamentarische Kontrolle bis auf diese Personen gegeben ist.

Siehe dazu u.a. auch unter

Prozess, Prozessrecht und Prozesstaktik
Akten in der Verwaltung
Grundprinzipien und Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführung
https://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/ (https://justiz-und-recht.de/akten-in-der-verwaltung/)
Zitat
Erkennbarkeit des Urhebers
Der Grundsatz der Vollständigkeit der Aktenführung umfasst auch, dass die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Verfahrensschritte und inhaltlichen Entscheidungen in einem Verwaltungsverfahren erkennbar sind.
Darüber, wie das zu bewerkstelligen ist, gibt es natürlich auch Regeln, z.B. über Bearbeiterzeichen, Zeichnungsleisten und ähnliches, die man so zusammenfassen kann: Der Bearbeiter und die entscheidende Person bzw. die entscheidenden Personen müssen erkennbar und die Entscheidung gezeichnet haben.

Eine wichtige Vorschrift ist § 36 Abs. 2 GGO I:
Zitat
Abweichende Stellungnahmen von Führungskräften sind möglichst auf dem Vermerk anzubringen; Änderungen des Vermerks in förmlicher oder sachlicher Beziehung sind der bearbeitenden Dienstkraft vorbehalten. Wird die Fertigung eines neuen Vermerks angeordnet, kann der alte Vermerk durchgestrichen zu den Akten genommen werden.

Diese Vorschrift sichert, dass aus der Akte ersichtlich ist, wer für welchen Verfahrensschritt, für welche Entscheidung verantwortlich ist. Diese Vorschrift soll verhindern, dass Verantwortlichkeiten verschleiert werden. Soll beispielsweise aus politischen Gründen gegen den Rat der Fachbeamten eine brisante Verwaltungsentscheidung getroffen werden, soll es nicht so sein, dass man der Akte nicht entnehmen kann, was die Fachbeamten geraten haben. Es soll nicht so sein, dass die Akte so umgestaltet wird, dass es aussieht, als sei die Hausspitze dem Vorschlag der Fachbeamten gefolgt. Die historische Erfahrung zeigt, dass es manchmal mutiger Verwaltungsmitarbeiter bedarf, um eine § 36 Abs. 2 GGO I entsprechende Dokumentation durchzusetzen.

Zu prüfen ist somit, ob es "Fachbeamte" gibt und in welchem Verhältnis die weiteren Bearbeiter der Akte zu diesen stehen.

Der Schaden, sofern entstanden, fällt nicht auf einen x-beliebigen Bearbeiter zurück, sondern auf genau den aus der Akte ersichtlichen und alle, welche an der Entscheidung mitgewirkt haben. Bei ordentlicher Aktenführung ist das entsprechend zu erkennen. Das wird bei anderen Sachen aus der Akte sicherlich auch von Interesse sein, die Verantwortlichkeiten nachzuvollziehen. Das ist wohl wichtig wegen der Dienst- und Fachaufsicht über diese "Verwaltungsbehörde".