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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: marga am 04. August 2019, 08:43
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Bundesverfassungsgericht erlaubt Amtsgerichten die verfassungswidrige Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen ohne gesetzliche Zuständigkeit gemäß § 13 GVG
31. Juli 2019
Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. Juli 2019 zum Aktenzeichen 1 BvR 1538/19 beschlossen, dass Anträge auf Zwangsvollstreckungen von öffentlich-rechtlichen Forderungen, wie z.B. Rundfunkbeiträgen, trotz des Verbots durch § 13 GVG von den Amtsgerichten ohne gesetzlich begründete Zuständigkeit vollstreckt werden dürfen. Damit verbunden ist die verfassungswidrige Aufhebung der Bindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG sowie an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG.
Bezug: Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht wegen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch die Amtsgerichte unter Verstoß gegen § 13 GVG.
Quelle: GRUNDRECHTE.ORG
https://grundrechte.org/bverfg-erlaubt-amtsgerichten-zwangsvollstreckung-oeffentlich-rechtlicher-forderungen-entgegen-13gvg/
Edit "Bürger":
Thread muss geprüft/ Betreff angepasst und der Thread zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Die Überschrift ist irreführend, weil schon die Schlagzeile von Hr. Vetter irreführend ist.
Damit ist niemandem geholfen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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Ich finde das gut...
denn gegen eine Zwangsvollstreckung, deren Vorraussetzungen nicht vorliegen, kann ich vor einem Amtsgericht wesentlich einfacher vorgehen....
Und wie wir wissen, sind die Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice (nicht rechtsfähig) oftmals falsch, so dass ein Angriff dagegen vor dem Amtsgericht wesentlich besser funktioniert.
Insofern begrüße ich das.
Grüße
Adonis
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Da kommen Zweifel auf:
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Suchbegriff
Fundstelle (BVerfGE)
Aktenzeichen (falls bekannt)
1 BvR 1538/19
Erweiterter Suchbereich
Suchergebnisse
Keine
Suche nach Entscheidungen
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Entscheidungensuche_Formular.html
Auch unter dem Suchbegriff "Amtsgericht" wird diese Entscheidung nicht gefunden.
Es würde mich auch sehr verwundern, wenn eine in 2019 angenommene Beschwerde, (deswegen die "/19" im Aktenzeichen), schon zeitnah in 2019 entschieden wird.
Dieses Aktenzeichen findet sich auch nicht in der Jahresvorschau für 2019; wäre es bearbeitet worden, wäre da auch so vermerkt, daß es erledigt ist, bspw. via Beschluß.
Übersicht für das Jahr 2019
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2019/vorausschau_2019_node.html
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Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2019 lautete:
Bundesverfassungsgericht – 1 BvR 1538/19 – in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Ingmar Vetter
[..]
Die Verfassungsbeschwerde des Herrn Ingmar Vetter wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Quelle: GRUNDRECHTE.ORG
https://grundrechte.org/bverfg-erlaubt-amtsgerichten-zwangsvollstreckung-oeffentlich-rechtlicher-forderungen-entgegen-13gvg/
Also ist das hier falsch: "Bundesverfassungsgericht erlaubt Amtsgerichten die verfassungswidrige Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen ohne gesetzliche Zuständigkeit gemäß § 13 GVG"
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[...]
Auch unter dem Suchbegriff "Amtsgericht" wird diese Entscheidung nicht gefunden.
[...]
Nach bisherigen Erfahrungen veröffentlicht das BVerfG seine Beschlüsse auf der eigenen Internetpräsenz erst mit teilweise deutlicher Verzögerung. Auch in der dortigen Suche sind Beschlüsse aus diesem Grund (noch) nicht auffindbar. Da der Beschluss vom 18.07.2019 sein soll, ist es ggf. noch zu früh.
Ggf. früher sind Beschlüsse auf Seiten wie dejure.org, rechtsprechung-im-internet.de zu finden.
Diesen Aspekt hier im Thread bitte nicht vertiefen.
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@Kurt
Ja, das ist wohl falsch -- das BVerfG ist keine "Super-Instanz" und hält sich dementsprechend aus den AG soweit raus.
Das BVerfG hat am 18.7.2018 lediglich nach Prüfung gegen einige Art. GG festgestellt, daß gegen die geprüften Art. GG nicht verstoßen wurde -- das heißt nicht, daß unzulässige Vollstreckungen gutgeheißen werden, und das bedeutet, daß keine abschließende Prüfung gegen die restlichen Art. GG stattgefunden hat.
Die V-Beschwerde des Herrn Vetter ist mit leerem Blatt (§93d BVerfGG) abgefertigt worden. Man könnte vermuten, er hat die Rechtsmittel nicht erschöpft, und hat möglicherweise auch den Rechtsweg nicht eingehalten (AG-Beschwerde "unbegründet"), vielleicht fehlte dem BVerfG auch die Darstellung der persönlichen Betroffenheit.
Herr Vetter scheint überhaupt Probleme mit unserem Rechtssystem zu haben, da er schon einige Anträge bei - und Verfahren gegen die falschen Organe, aus den falschen Gründen, und mit unzulässigen Zielen eingereicht hatte; da er das schon mehrmals gemacht hat, könnte auch Lernresistenz eine Rolle haben. Ich habe schon zwei seiner früheren Versuche angeschaut (zB "Der Bund möge in den Ländern Abstimmungen durchführen mit dem Ziel... Rundfunk..." -- Rundfunk ist Ländersache, der Bund ist nicht für Wahlen oder Abstimmungen in den Ländern zuständig, und "Bundeszwang" ist auch noch nicht ausgerufen).
Edit "Bürger":
Thread muss geprüft/ Betreff angepasst und der Thread zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Die Überschrift ist irreführend, weil schon die Schlagzeile von Hr. Vetter irreführend ist.
Damit ist niemandem geholfen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.