"Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sihcerheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet"
Soweit der Rechtssuchende sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch Berliner Finanzämter wendet, ist der Finanzrechtsweg gegeben [...]
14
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen waren nach § 10 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (für Berlin ratifiziert durch § 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.05.2011, Gesetz- und Verordnungsblatt 2011, 211) im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken. Nach § 5a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin -VwVfG Bln- gilt für die Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes -VwVG-. Dieses bestimmt in § 4 Buchst. b, dass Vollstreckungsbehörden vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung die Bundesfinanzbehörden sind. Bei einer entsprechenden Anwendung des VwVG auf die Vollstreckung zugunsten von Landesbehörden treten an die Stelle der Bundesfinanzbehörden die Landesfinanzbehörden. Dies entspricht auch der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Berlin i. V. mit Nr. 5 Abs. 6 der Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog, wonach die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der sog. Hauptverwaltung, also der Senatsverwaltungen und der ihr untergeordneten Behörden ist. Ferner werden nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 VwVG auf das Verwaltungszwangsverfahren die Vorschriften der AO, u.a. die §§ 309 ff. AO über die Vollstreckung in Forderungen, angewendet.
1. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet.
wieso Klagen dann die Brandenburger_innen nicht beim FG in Cottbus, wo doch für den rbb das Recht des Landes Berlin gilt?Weil sich die Brandenburger auf das Recht des Landes Brandenburg stützen können und damit auch unmittelbar auf Art. 10 EMRK, weil Teil der Landesverfassung.
Ist das aber nicht dann doppelt gehoppelt? Einerseits der VG-Weg, der andererseits dann aber eh in den FG-Weg münden würde?Was für den "normalen" Menschenverstand unverständlich erscheint, muss für den GEZ-Boykott nicht unbedingt nachteilig sein. Die Möglichkeit gleichzeitig zwei oder mehr Gerichte zu beschäftigen kann auch ein Vorteil sein. ;)
Deshalb wäre aus meiner Sicht fraglich, welchen Vorteil die Klage am FG gegenüber dem VG hätte.Den Vorteil der Möglichkeit zur massiven Nutzung von Rechtsmitteln, um ihrer/seine Meinung und Rechtschutz deutlich mehr Nachdruck zu verleihen. Hierbei sollte immer wieder darauf hingewiesen werden, dass Bürgerinnen und Bürger nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte haben, die es zu nutzen gilt, besonders bei einem Thema wie dem GEZ-Boykott.
2. Rechtsfolgen unzulässiger Vollautomatisierung des Verwaltungsverfahrens
55
Auch wenn nach dem Wortlaut des § 35a die Behörde nur bei Beachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts einen VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen „kann“, heißt dies nicht, dass bei Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts ein dennoch vollständig durch automatische Einrichtungen erlassener VA mangels Zurechenbarkeit zu einer Behörde als Schein-VA zu behandeln wäre (zum Vorliegen eines Schein-VA bei fehlender Zurechnungsmöglichkeit zu einer Behörde s. § 35 Rn. 62, § 44 Rn. 5). Da der Gesetzgeber mit Einfügung des § 35a auch klarstellen wollte, dass der „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassene VA“ in jeder Hinsicht ein VA i. S. des § 35 ist (Rn. 1, 28), ist das „kann“ in § 35a als „darf“ zu lesen.85 Daher sind auch unter Verstoß gegen § 35a „vollständig durch automatische Einrichtungen erlassene VA“ als VA i. S. des Verwaltungsprozessrechts mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar, s. Rn. 48, 63.
56
Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig. Wegen der fließenden Grenzen zwischen der nicht dem Rechtsvorschriftvorbehalt des § 35a unterfallenden Teilautomatisierung des VwVf und seiner Vollautomatisierung dürfte dagegen Nichtigkeit i. S. des § 44 Abs. 1 kaum anzunehmen sein86 (vgl. § 44 Rn. 103 ff.). Auch insoweit sind die Rechtsfolgen rechtswidrig vollständig durch automatische Einrichtungen erlassener VA mit den Rechtsfolgen des Erlasses eines VA unter Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft vergleichbar, s. § 35 Rn. 60.
57
Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen.87 Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.88
85 So i. E. auch Luthe SGb 2017, 250, 251; Schmitz/Prell NVwZ 2016, 1273, 1276.
86 Luthe SGb 2017, 250, 252 ff.; Schmitz/Prell NVwZ 2016, 1273, 1276.
87 Vgl. U. Stelkens DVBl 2010, 1078, 1082.
88 U. Stelkens in Hill/Schliesky (Hrsg.), Auf dem Weg zum digitalen Staat – auch ein besserer Staat?, 2015, 191, 212 ff. (dort auch zur Frage der Passivlegitimation und des internen Ausgleichs bei mehreren verantwortl. Behörden).
Mglw. ist das OVG Berlin bislang noch nicht groß konfrontiert gewesen mit dem Problem nicht vertretungsbereiter Anwälte und also dem Vorgehen unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
i.V.m. oben geschilderter umfänglicher Anwaltssuche und muss sich erst noch positionieren, wie es damit umgehen soll und will...?
Die Eingangsbestätigung vom Oberverwaltungsgericht ist nun angekommen.> Wie genau ist denn der Wortlaut der Eingangsbestätigung?!?
Damit dürfte das Ganze vorerst auf Eis liegen.
Die 2-Monatsfrist für die Begründung kann ja vermutlich vorerst ignoriert werden, da diese ja von einem Anwalt geschrieben werden müsste oder wäre es rein theoretisch sinnvoll eine eigene Begründung zu verfassen, um bzgl. der Frist sicher zu gehen?Das kann leider nicht mit Sicherheit gesagt werden. Es gibt mitunter sehr ominöse Vorgehensweisen von diversen Gerichten - oder auch Richtern vom selben Gericht, mitunter auch sich wandelnd über die Zeit. Bloß keine Klarheiten aufkommen lassen... ::)
Darf sich die Begründung ausschließlich auf Mängel im Urteil beziehen oder können auch weitere Gründe hinzukommen, die bisher nicht Teil der Klage waren?Im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung geht es ausschließlich um das erstinstanzliche Verfahren in Bezug auf
OVG 11 N XX.XX
Sehr geehrter Herr R,
in der Verwaltungsstreitsache
R ./. Rundfunk Berlin Brandenburg
hat das Verwaltungsgericht Berlin die Vorgänge VG 27 K XXX.16 zur Entscheidung über den von Ihnen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung - eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 23. August 2019 - hier vorgelegt. Das Verfahren wird unter dem oben genannten Aktenzeichen geführt.
Aktenzeichen: VG 27 K XXX.16
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erkläre zum o.g. Verfahren:
1) Hiermit stelle ich Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2019, zugestellt am 25.07.2019.
2) Des Weiteren beantrage ich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Verfahren.
3) Außerdem stelle ich Antrag auf Fristverlängerung für die Begründung des Antrags, bis ein Prozessbevollmächtigter beigeordnet wurde.
Begründung:
Die Rechtsmittelbelehrung des o.g. Urteils besagt:
„[…] Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.“
Ich erkläre, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, um die Rechtsmittelfrist zu wahren.
Der Antrag wird ohne Anwalt gestellt, weil bislang keiner der angefragten Anwälte das Mandat übernehmen konnte. Entsprechende Nachweise können erbracht werden.
In der Anlage überreiche ich eine Übersicht der Anwälte, bei denen ich um ein Mandat in dem Verfahren gebeten habe.
Ich entnehme der Rechtsmittelbelehrung zudem, dass insbesondere die Begründung erst durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vorgebracht werden darf und muss, wofür ich o.g. Antrag auf Fristverlängerung stelle.
Anderenfalls wird um richterlichen Hinweis gebeten.
Ich sehe mich selbst nicht in der Lage, ohne qualifizierten Rechtsbeistand die Antrags-Begründung fristgerecht, formgerecht und inhaltlich auszuarbeiten.
Bisher konnte das Urteil mit noch keinem Anwalt besprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
R
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist ohne Anwalt formell unzulässig und wird kostenpflichtig abgelehnt.Einschränkender Hinweis zum "wird":
Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung
(1)
Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
Dieses Handbuch bietet für Angehörige der Rechtsberufe, die sich im Bereich des Datenschutzes nicht so gut auskennen, eine Einführung in diesen aufstrebenden Rechtsbereich.
Rein fiktiv:Soso..
R durfte dann zur Hauptkasse im 10. Stock, wo es tatsächlich möglich war, die 20€ zu bezahlen.
Zumindest für Berlin könnte man das durchaus als Argument nutzen. Dass deren Satzung Barzahlung nicht erlaubt, sollte nicht das Problem das "zahlungswilligen" Bürgers sein. [...]Da es einen (1) RBB-StV für beide Bundesländer Brandenburg und Berlin und einen (1) RBB mit Hauptsitz in Berlin hat, gilt die Aussage wohl auch für beide Länder, und es wäre die Frage nach den Fahrkosten, um überhaupt bis dahin gelangen zu können? Entlang der Eisenbahn-Hauptstrecken, man ist ja schließlich keine Umweltsau und nimmt den Zug, mag das ja noch zeitlich passen, aber es bleiben dann ja noch die Kosten für die VBB-Tageskarte in Höhe von derzeit wohl um die 21,00 Euro, wenn Bürger aus den berlinfernen Randregionen des Landes Brandenburg bar zu bezahlen wünschen?
[...] rein fiktiv natürlich, würde ick mich mal mit "vollautomatischen Verwaltungsakten" (§ 35 a VwVfG), Art. 22 DSGVO und dem:
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32123.0.html
beschäftigen.
- Person R hat am gerade noch fristgerecht einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG beim Rundfunk Berlin-Brandenburg gestellt.hier Querverweis zur zwischenzeitlichen Ablehnung des von Person R gestellten Antrags auf
Eine Antwort steht noch aus.
Es wird beantragt, die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Klageabweisungsantrags wird zur Begründung vollumfänglich auf den Verwaltungsvorgang nebst fachlicher Stellungnahme verwiesen. Die vom Kläger aufgeführten Grunde, ihn von einer Beitragspflicht zu entbinden sind höchstrichterlich bereits zugunsten des Beklagten entschieden worden. Weitere Aspekte werden von ihm nicht vorgetragen. Insbesondere ist auch nicht zu erwarten, dass im Rahmen weiteren Vortrags durch den Kläger neue Aspekte eingeführt werden, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen.
In diesem Zusammenhang wird bereits jetzt angeregt, den Kläger zur abschließenden Klärung der Rechtslage keine zu lange Frist zur weiteren Begründung zu setzen, da nicht zu erwarten ist, dass hier tatsächlich neuer Vortrag erfolgen wird.
Im nehme Bezug auf Stellungnahme der Anwaltskanzlei *** vom 10.01.2020, welche mir mit Ihrem Schreiben vom 13.01.2020 zugestellt wurde.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ich – anders als im Schreiben fälschlicherweise behauptet – zu keiner Zeit versucht habe, von der Beitragspflicht entbunden zu werden. In meiner vorangegangenen Klage (VG 27 L 468.16) habe ich die Rechtsgrundlage der vom Rundfunk Berlin-Brandenburg erstellten Bescheide aufgrund mangelnder Hoheitsrechte in Frage gestellt. Es ging nie darum von der Beitragspflicht freigestellt zu werden.
In meiner aktuellen Klage stelle ich erneut die Rechtsgrundlage der Bescheide in Frage, allerdings aus anderen in meiner ersten Klage bisher nicht vorgetragenen Gründen. Diese werde ich in meiner Klagebegründung ausführlich darlegen.
Ich habe bereits am 19.11.2019 (korrekt nachzulesen im Verwaltungsvorgang) beim Rundfunk Berlin-Brandenburg einen Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 5 Abs. 1 VwVfG gestellt, in welchem zahlreiche neue Argumente vorgebracht werden.
Diese Tatsache ist dem Rundfunk Berlin-Brandenburg und auch der Anwaltskanzlei *** selbstverständlich bekannt. Zitat aus der Stellungnahme der Kanzlei *** vom 10.01.2020:Zitat„Insbesondere ist auch nicht zu erwarten, dass im Rahmen weiteren Vortrags durch den Kläger neue Aspekte eingeführt werden, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen. In diesem Zusammenhang wird bereits jetzt angeregt, den Kläger zur abschließenden Klärung der Rechtslage keine zu lange Frist zur Begründung zu setzen, da nicht zu erwarten ist, dass hier tatsächlich neuer Vortrag erfolgen wird.“
Diese Aussage ist in meinen Augen ein bewusster Versuch, das Gericht mit einer Falschaussage zu manipulieren. Ein solches Vorgehen empfinde ich als Dreist.
Des Weiteren möchte ich auf eine weitere Falschaussage in der Historie des Verwaltungsvorgangs hinweisen:Zitat„Mit seinem Schreiben vom 06.12.2019 bat der Kläger um Mitteilung, wo er die dem Beklagten rbb entstandenen und vom Kläger laut Kostenfestsetzungsbeschluss des VG Berlin zu ersetzenden Kosten von 20,00€ in bar zahlen könne. Eine Zahlung in Form einer Überweisung lehne er aus persönlichen Gründen ab. Zahlungen gingen bisher nicht ein.“
Anders als dargestellt, ging sehr wohl eine Zahlung ein. Die besagten 20,00€ habe ich 02.01.2020 in bar bei der Hauptkasse des Rundfunk Berlin-Brandenburg in der Masurenallee 8-14, 14057 Berlin entrichtet (Beleg siehe Anlage). Mein Angebot, die Rundfunkbeiträge, welche ich durch die Gerichtsentscheidung des VG Berlin vom 19.07.2019 nun schuldig bin, ebenfalls direkt zu bezahlen, wurde mit den Worten „Das geht hier nicht.“ abgelehnt.
Ich stelle also fest, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg über eine Kasse verfügt, über welche generell auch Zahlungen angenommen werden können, mein Angebot, ausstehende Rundfunkbeiträge zu begleichen, aber dennoch ausgeschlagen wurde. Mit der obigen Aussage wird offenbar versucht, eine Zahlungsunwilligkeit meinerseits vorzutäuschen.
Frage an das Gericht:
Im Schreiben vom 12.12.2019 wird mit einer Frist zur Klagebegründung von 6 Wochen gesetzt. Im Schreiben vom 13.01.2019 ist allerdings erneut von einer „Begründung binnen sechs Wochen“ die Rede.
Ist dies als Verlängerung der Frist zu verstehen (welche mir sehr entgegen käme) oder gilt weiterhin die ursprünglich angesetzte Frist?
Mit der Klage-Begründung selbst kann es Person R halten, wie sie möchte - muss dann aber (wie immer im Leben) mit den jeweiligen Konsequenzen leben:Eine Klagebegründung gab es selbstverständlich.
Wenn nichts begründet wird, wird "nach Aktenlage" entschieden...
...und werden kaum Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung zu schaffen sein.
Begründung meiner Klage vom 11.12.2019
Vorbemerkung:
Sehr geehrte Damen und Herren
Im Folgenden finden Sie meine angekündigte Klagebegründung. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes benötige ich jedoch weitere Zeit, um verschiedene Aspekte stärker auszuarbeiten und weitere Punkte zu ergänzen. Ich behalte mir daher weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor.
Angesichts der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite, scheint es mir zudem nötig, mich anwaltlich beraten und ggfs. selbst vertreten zu lassen.
Es ist jedoch äußerst schwierig in diesem Rechtsgebiet Anwälte zu finden, da die rechtliche Situation weit komplexer ist, als gewöhnlich von den Rundfunkanstalten dargestellt. Daher war es mir auch nicht möglich für meinen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung OVG 11 N 78.19 trotz umfangreicher Bemühungen, einen Anwalt in Berlin zu finden.
Entsprechend mutet es befremdlich an, dass sich der Rundfunk Berlin-Brandenburg (im folgenden rbb) als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsabteilung nun von einer externen Kanzlei vertreten lässt.
Dies insbesondere auch deshalb, da es sich bei der hinzugezogenen Anwaltskanzlei - XYZ Rechtsanwälte - wohl um ein in der Berichtserstattung des rbb "bevorzugtes Organ der Rechtspflege" handelt:
Screenshot-Beweis siehe Anhang: Sebastian Conrad erörtert Rechtsfragen des Berliner Mietendeckels in Deutschlandradio und rbb (www-XYZ-de abgerufen am 20.01.2020).
Ich mache vorsorglich geltend, dass der rbb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nur dazu angetan ist, der Gegenseite Kosten zu verursachen.
Das ist insbesondere hier deshalb der Fall, weil nach der Auffassung des die Behörde vertretenden Anwaltes wohl eine offensichtlich aussichtslose Klage vorliegt und trotzdem mit anwaltlicher Hilfe reagiert wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2017, Az. 3 K 99.16).
Der beauftragte Anwalt führt im Schreiben vom 10.01.2020 aus, dass "im Rahmen weiteren Vortrags durch den Kläger neue Aspekte eingeführt werden, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen" nicht zu erwarten ist.
Ferner rege ich an, dass die Kammer nachprüft, ob der rbb ordnungsgemäß vertreten ist. Der rbb verfügt über eine behördliche Datenschutzbeauftragte, die auch im Justitiariat tätig ist.
Es ist nämlich bereits fraglich, ob der Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren und im Vorverfahren an der Sachaufklärung mitwirkte (§ 24 VwVfG).
Ich behalte mir daher vor, mich ggf. mit einer Beschwerde an den rbb-Rundfunkrat, sowie die Berliner Rechtsanwaltskammer zu wenden.
Begründung meiner Klage:
1 Der Festsetzungsbescheid
Der Festsetzungsbescheid vom 04.05.2018 ist rechtlich fehlerhaft, verletzt mich in meinen Rechten und ist damit ungültig. Dies gilt im Übrigen auch für sämtliche seit 2013 vorangegangen Gebühren-/Beitrags- und Festsetzungsbescheide.
Ich möchte betonen, dass sich meine Klage nicht gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst, sondern gegen die mir zugestellten Bescheide richtet.
Das Argument der Beklagten, die Rundfunkbeitragspflicht entstünde – ohne dass ein Bescheid notwendig wäre – direkt aus dem Gesetz aufgrund des Innehabens einer Wohnung – steht in dieser Klage nicht zur Diskussion.
1.1 Beitrags- und Festsetzungsbescheide sind maschinell erstellt
Der Festsetzungsbescheid endete mit dem Satz:
„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.“
1.2 Beitrags- und Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt
Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Rundfunkanstalten und des Beitragsservice vollautomatisch erstellt.
In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):Zitat„Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Festsetzungsbescheide werden automatisch erstellt und sind demnach auch ohne Unterschrift gültig.“
"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."ZitatAmtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14:
„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen"ZitatWiderspruchsbescheid des rbb vom 11.11.2019 (Anlage):
„Sie beanstanden, dass Sie den Festsetzungsbescheid vom 04.05.2018 verspätet erhalten haben. Dies hängt damit zusammen, dass die Bescheide im Massenverfahren zu einem bestimmten Stichtag erstellt werden.“
2 Begriffsbestimmung Verwaltungsakt
Nach der Begriffsbestimmung in § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt eine nach außen gerichteter Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls. Er wird deshalb auch als öffentlich-rechtliche Willenserklärung verstanden. Ein Verwaltungsakt verlangt danach eine Willensbetätigung, zu der aber nur natürliche Personen fähig sind. (Publicus-boorberg.de, Neuer Rechtsrahmen für die elektronische Verwaltung 2017/09)
Wird das Verwaltungsverfahren soweit automatisiert, dass der einzelnen regelnden Maßnahme keine individuelle Willensbildung mehr zugrunde liegt, lässt das Gesetz so produzierte Verwaltungsakte nur unter bestimmten Voraussetzungen zu
2.1 Der Erlass eines Verwaltungsaktes mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 VwVfG
Das VwVfG schließt einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG nicht aus:Zitat„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“
2.2 Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG
Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:Zitat„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung der Verwaltung weder einen Ermessens- noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.
Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber - bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber - muss jeweils ergänzend tätig werden.
2.3 Unterscheidung des Grades der Automatisierung
Es ist klar zu unterscheiden zwischen einem Verwaltungsakt, welcher maschinell bzw. mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde (§ 37 VwVfG) und einem Verwaltungsakt, welcher vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen wurde (§ 35a VwVfG).
3 Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG
Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.
3.1 Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG
Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:ZitatRn 1:
„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“
Rn 30:
„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“
Rn 31:
„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“
Rn 33:
„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen, die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“
Rn 56:
„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“
Rn 57:
„Die rechtswidrige Vollautomatisierung eines VwVf kann für sich allein keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht sein, die Amtshaftungsansprüche begründet. Drittschützende Amtspflicht ist jedoch etwa die Pflicht des Unterlassens rechtswidriger Verfahrensverzögerungen; sofern diese durch rechtswidrige Verwaltungsautomation eintreten (etwa auf Grund einer Verweigerung einer „Aussteuerung“), sind die hierdurch entstehenden Schäden bei Verschulden zu ersetzen. Hinsichtl. des Verschuldens ist auf die Vorwerfbarkeit der Entscheidung der Behördenleitung abzustellen, ein ungeeignetes VwVf vollautomatisiert durchzuführen.“
4 Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des RBB
Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.
4.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
4.2 Hauptsatzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg
In der Hauptsatzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis auf einen vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
4.3 Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
In der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis auf einen vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
4.4 Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag
In der Ausgabe der Drucksache 18/2098 vom 20.08.2019 des Abgeordnetenhauses von Berlin wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).
Unter Punkt 5. soll ein § 10a eingefügt werden:Zitat„Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
§ 10a
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise der Antragsgegnerin besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.
Tatsächlich besteht keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt. Man beabsichtigt eine Änderung – hier die Zulassung durch die entsprechende Rechtsvorschrift § 35a VwVfG [Bund] im RBStV.
5. Ermessens- und Beurteilungsspielraum
Neben einer Rechtsvorschrift kann nach §35a VwVfG ein Verwaltungsakt nur dann vollständig automatisiert erlassen werden, sofern „weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht“.
Im Zuge des Meldedatenabgleichs gleichen die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice Ihre Bestandsdaten mit den Daten der Einwohnermeldeämter zu allen volljährigen Bürgern ab (§ 14 Abs. 9a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Die Website des Beitragsservice (www.rundfunkbeitrag.de) schreibt dazu:Zitat„Die von den Meldeämtern übermittelten Daten lassen keinen Rückschluss auf eine konkrete Wohnsituation zu. So können beispielsweise in einem Haus auch mehrere Wohnungen sein. Es ist für den Beitragsservice nicht erkennbar, wer zusammen in einer Wohnung lebt.“
Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung (nicht aber zwangsläufig für eine Zweitwohnung) erhoben. Zur Zahlung verpflichtet ist der Inhaber der Wohnung. Leben aber mehrere gleichberechtigte Personen beispielsweise in einer Wohngemeinschaft, ist nicht automatisch klar, welcher der Bewohner den Rundfunkbeitrag zahlen muss.
Hier besteht also durchaus ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum.
Damit fehlt neben der Rechtsvorschrift auch die zweite Voraussetzung zur vollautomatischen Erstellung von Verwaltungsakten.
5.1. Vollstreckbare Titel
Der Feststellungsbescheid vom 04.05.2018 besagt:Zitat„Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist einer der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben“
Nicht nur werden die Verwaltungsakte ohne Rechtsgrundlage millionenfach vollautomatisch erstellt; eine auf dieser Basis eingeleitete Zwangsvollstreckung – vollständig ohne menschliches Mitwirken – ist ebenfalls gängige Praxis.
6 Ablehnungsbescheid des rbb vom 19.11.2019 (siehe Anlage)
Ich habe bereits am 19.11.2019 beim rbb einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG gestellt.
Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 08.01.2020 vom Rundfunk Berlin-Brandenburg abgelehnt. Ich beabsichtige dem Ablehnungsbescheid fristgemäß zu widersprechen.
6.1. §10 Abs. 5 RBStV
In seinem Ablehnungsbescheid führt der rbb aus, dass der neue §10a RBStV keine Auswirkungen auf die erlassenen Festsetzungsbescheide habe, da diese bereits jetzt auf Grundlage des §10 Abs. 5 RBStV vollständig automatisiert erlassen werden könnten. Die neue Regelung diene lediglich der Klarstellung, dass sich daran auch nach der Einführung des §35a VwVfG durch den Bundesgesetzgeber nichts geändert habe.“
Der Wortlaut von §10 Abs.5 RBStV ist Folgender:Zitat„(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.“
Es fehlt jeder Hinweis auf eine Möglichkeit der vollautomatischen Erstellung der Bescheide. Anders als behauptet enthält der RBStV derzeit keine zwingend benötigte Rechtsvorschrift, um eine vollständig automatisierte Bescheiderstellung zu ermöglichen.
Das Argument, die neue Regelung diene lediglich der Klarstellung, dass es keine wesentliche Gesetzesänderung gegeben habe, verkennt völlig den tiefgreifenden und fundamentalen Unterschied zwischen einer maschinellen oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen vollzogenen Datenverarbeitung, wie sie seit den 60er Jahren praktiziert wird und einem vollautomatischen Verwaltungsverfahren komplett ohne menschliche Eingriffe, wie es erst seit einigen Jahren dank modernster Computer- und Datenbanksysteme möglich ist. Im Falle der vom rbb erlassenen Bescheide handelt es sich zweifellos (und nach eigenen Angaben) um das letztere Verfahren.
6.2. Der rbb sei vom VwVfG Berlin-Brandenburg ausgeschlossen
Weiterhin wird ausgeführt:Zitat„§35a (Bundes)VwVfG, der für den automatisierten Erlass von Verwaltungsakten eine Rechtsvorschrift voraussetzt, ist vorliegend im Übrigen nicht anwendbar. Zwar besteht eine entsprechende Landesrechtliche Regelung, allerdings ist deren Anwendung für die Landesrundfunkanstalt ausgeschlossen.“
In meiner ersten Klage VG 27 K 468.16 bestand eines meiner vorgebrachten Argumente aus der Nichtanwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin-Brandenburg auf die Tätigkeit des rbbs.
Der Anwalt des rbb, sowie das Verwaltungsgericht Berlin selbst in seinem Urteil vom 24.07.2019 vertraten jedoch die Meinung, dass sich der Ausschluss lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des rbb, nicht aber auf dessen Selbstverwaltungsrecht bezöge. Entsprechend sei das VwVfG anwendbar. (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.07.2017 – OVG 11 S41.17 – S 5 f. des Abdrucks und vom 28.03.2017 – OVG 11 N 86.14 – juris Rn. 6 ff.)
Ich gehe davon aus, dass die Frage der An- bzw. Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes nicht davon abhängig sein kann, ob es dem rbb je nach Situation gerade zum Vor- oder Nachteil verhelfe. Daher mutet diese Argumentation etwas bizarr an.
6.3. VG Freiburg (Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17)***
Des Weiteren wird Bezug genommen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.09.2019.
VG Freiburg 8 K 5267/17:ZitatSoweit der Kläger eine fehlende Rechtsgrundlage für die automatische Bearbeitung von Daten rügt und sich hierauf auf die Neuerungen in dem geplanten 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags stützt, teilt das Gericht nicht dessen Auffassung, dass die gegenständlichen Beitragsbescheide deshalb Fehler aufweisen.
a. Zunächst genügt der Beklagte den Anforderungen an eine maschinelle Bescheiderstellung. Eine Unterzeichnung der Bescheide war in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 35 Abs. 5 LVwVfG nicht erforderlich. Die streitgegenständlichen Bescheide enthalten den Hinweis, dass sie maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig sind.
Der Hinweis durfte auch angebracht werden, da der Bescheid tatsächlich mit Hilfe automatischer Einrichtungen im Sinne des § 37 Abs. 5 LVwVfG erlassen wurde.
Unabhängig davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ohnehin der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der Widerspruchsbescheid vom 25.07.2014 ist jedoch unterschrieben.
Abgesehen davon, dass das die Meinung des VG Freiburg hier nicht relevant ist, führt die Argumentation auch ins Leere: Es wird nicht zwischen einer maschinellen Bearbeitung (=mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen, § 37 VwVfG) und einer vollautomatischen Erstellung (=vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen, § 35a VwVfG) - um welche es sich in diesem Fall handelt - unterschieden.
Dass der Widerspruchsbescheid letztendlich unterschrieben und nicht vollautomatisch erstellt wurde, genügt nicht, weil der Verwaltungsakt an sich ohne die Willensbildung eines Sachbearbeiters vollautomatisch erlassen wurde.
Andernfalls wäre es sonst grundsätzlich nicht möglich, sich gegen den vollständig automatisierten Verwaltungsakt gerichtlich überhaupt zur Wehr zu setzen – schließlich wurde der halb-automatisch erstellte Widerspruchsbescheid erst in Folge eines Widerspruchs gegen den vollautomatisch erstellten Festsetzungsbescheid erlassen. Der abgeschlossene vollautomatische Verwaltungsakt kann jedoch nicht im Nachhinein durch eine Unterschrift in einen manuellen Verwaltungsakt umgewandelt werden.
Fazit der Klagebegründung
Es ist offensichtlich und klar, dass der Landesgesetzgeber mit der Einführung des §10 a im 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags erst jetzt die Voraussetzungen für einen vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden zu schaffen gedenkt.
Allen bis zu dem Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes am 01.06.2020 vollautomatisch erstellten Bescheiden mangelt es somit aufgrund fehlender Rechtsvorschrift an der gesetzlichen Grundlage. Die Bescheide sind damit rechtswidrig entstanden und entsprechend aufzuheben.
Es hat kein VwVfG Berlin-Brandenburg; jedes Bundesland hat sein eigenes VwVfG. Das VwVfG des Bundes ist Landes-VwVfG im Land Berlin.ZitatBegründung meiner Klage vom 11.12.2019
6.2. Der rbb sei vom VwVfG Berlin-Brandenburg ausgeschlossen
Gesetz über das Verfahren der Berliner VerwaltungQuelle: http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP1
Vom 21. April 2016
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
VG, München, Urteil v. 22.02.2017 – M 26 K 16.1617Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-106389?AspxAutoDetectCookieSupport=1
37
1.2.3.2. Die Heranziehung der Klägerin zu Rundfunkbeiträgen ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Ermessensfehler vorliegen würden, selbst dann nicht, wenn neben der Klägerin - wie diese behauptet - noch weitere Inhaber der Wohnung der Klägerin als Rundfunkbeitragsschuldner in Betracht gekommen wären. Der Beklagte hatte im Fall der Klägerin Feststellungen zu der Frage, ob noch weitere Wohnungsinhaber im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 RBStV vorhanden sind, nicht zu treffen.
38
§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV bestimmt, dass mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 Abgabenordnung - AO - haften. Demzufolge schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. [....] Haften mehrere Schuldner für den Beitrag gesamtschuldnerisch, kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern, bis die ganze Leistung bewirkt ist. Im öffentlich-rechtlichen Bereich tritt an die Stelle des freien Beliebens die pflichtgemäße Ermessensausübung (s. BVerwG, U.v. 10.9.2015 - 4 C 3/14 - juris Rn.17; OVG Bremen, U.v. 21.10.2014 - 1 A 253/12 - juris m.w.N.).
39
[...] Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners sind nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen, die den Schuldner selbst betreffen (BVerwG, U.v. 10.9.2015 a.a.O.).
40
Die vorstehenden Grundsätze sind auf das Rundfunkbeitragsrecht übertragbar. Steht fest, wer die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV aufgrund der Melderechtslage bzw. seiner Benennung im Mietvertrag als Wohnungsinhaber vermutet wird, sollen die Landesrundfunkanstalten nach der Konzeption des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht mit aufwändigen und ggf. in die Privatsphäre der Betroffenen eindringenden Ermittlungen dazu befasst werden, wer sonst noch als (weiterer) Wohnungsinhaber und deshalb potentieller Beitragsschuldner in Betracht kommen könnte. Vielmehr soll sich die Landesrundfunkanstalt an den bzw. einen festgestellten Wohnungsinhaber i.S.v. § 2 Abs. 2 RBStV halten und diesen als Schuldner des Rundfunkbeitrags in Anspruch nehmen können (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV). Ob der Herangezogene den Rundfunkbeitrag allein zu tragen hat oder im Innenverhältnis eines ggf. bestehenden Gesamtschuldverhältnisses Ausgleich beanspruchen kann, richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen (s. VGH BW, U.v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 - juris Rn. 35 m.w.N.).
41
Aus alledem folgt, dass der Beklagte zu der Frage der Heranziehung der Klägerin neben ggf. noch weiter in Betracht kommenden Beitragsschuldnern keine diesbezüglichen Feststellungen treffen bzw. Ermessenserwägungen anstellen oder in den Bescheiden dartun musste. Denn die Klägerin hat keine in ihrer Person liegenden Unbilligkeitsgründe vorgebracht, sondern im Widerspruchsverfahren lediglich behauptet, es gäbe weitere Gesamtschuldner, bei denen sie - entsprechend dem Wesen der Gesamtschuld - Ausgleich suchen müsse und ein Ausfallrisiko trage. [...]
Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.html
Zu Nummer 2 (§ 24 Absatz 1 Satz 3 – neu –)Quelle: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/084/1808434.pdf
Der Einsatz automatischer Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten dient der Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduzierung, weil vor allem einfach strukturierte Verfahren mit geringerem Aufwand schnell erledigt werden können. Automatische Verfahren erfordern einen hohen Grad an Schematisierung. Individuelle Fallkonstellationen können von einem automatisierten Prüfraster nur berücksichtigt werden, wenn sie bei der Einrichtung des jeweiligen Systems antizipiert werden können. Das birgt die Gefahr, dass bei unvorhergesehenen Fallgestaltungen falsche Ergebnisse erzielt werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber auch beim Einsatz automatischer Einrichtungen. Die Regelung stellt klar, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden müssen. Zugleich stellt die Vorschrift die Effizienz des Einsatzes automatischer Einrichtungen dadurch sicher, dass nicht jedweder individuelle Vortrag zu einer Aussteuerung und Einzelfallprüfung führen muss. Bei individuellem Einzelvortrag muss demnach eine Aussteuerung und – je nach Relevanz für das Verfahren – eine weitere Bearbeitung außerhalb des automatisierten Verfahrens erfolgen oder es kann eine Rückführung in dieses erfolgen
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Verwaltungsverfahrensgesetz § 2 Abs.1 – Ausschluss der Rundfunkanstalt
Wenn die Rundfunkanstalten von einem VwVfG ausgenommen sind, dann gilt diese Ausnahme vom VwVfG auch - und gerade - für die "Verwaltungstätigkeit" des Beitragseinzugs
Eine "Ausnahme" gilt grundsätzlich für den ganzen Gesetzesbereich, so sie nicht explizit im selben Gesetz
vom Gesetzgeber eingeschränkt wird.
Die Auslegung einiger Gerichte, dass sich diese "Ausnahme" lediglich auf den Bereich der Rundfunktätigkeit und damit vor staatlichen Einflüssen zu schützende Rundfunkfreiheit, nicht jedoch auf den Bereich der Verwaltungstätigkeit beziehe, entbehrt jeglicher Logik und steht im krassen Widerspruch zum klaren Wortlaut des Gesetzes sowie auch den Intentionen des Gesetzgebers
(vgl. u.a. VGH BaWü, OVG NRW).
Da ein Verwaltungsverfahrensgesetz explizit das Verfahren der Verwaltung regeln soll,
ist es derart offenkundig und klar, dass auch im Falle der Anwendung oder Nicht-Anwendung bei
Rundfunkanstalten nur deren Verwaltungstätigkeit von dieser gesetzlichen Regelung betroffen sein kann.
Sofern eine Einschränkung auf einzelne Bereiche beabsichtigt wäre, müsste dies im Gesetz selbst auch so
formuliert sein - allein schon der Normenklarheit/ Bestimmtheit wegen.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 31, 314 darf der Gesetzgeber nicht:
Zitat
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“
VGH Baden-Württemberg Beschluss Az. 2 S 1431/08 vom 19. Juni 2008
Leitsätze
Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.
5 - § 80 VwVfG ist danach im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für § 80 VwVfG gilt das Gleiche,
da § 2 Abs. 1 VwVfG die Tätigkeit des Rundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt.
OVG Nordrhein-Westfalen
Beschluss Az. 16 A 49/09 vom 14. Juli 2010
31 - § 80 VwVfG findet im Rahmen von Streitigkeiten über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht keine Anwendung.
Denn nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW gilt das nordrheinwestfälische Landesverwaltungsverfahrensgesetz unter anderem nicht für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln, also des Beklagten. Eine den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW außer Acht lassende unmittelbare oder analoge Anwendung des § 80 VwVfG NRW kommt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat,
nicht in Betracht.
32 - Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle.
33 - Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden;
Vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte "eigentliche" Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von
Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.
34 - So auch Schliesky, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 2 Rn. 9.
faktisch wortgleich nochmals bestätigt im Jahre 2013 OVG Nordrhein-Westfalen Urteil Az. 16 A 1873/12 vom 25. April 2013
Demnach ist der Landesrundfunkanstalt die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetz gesamt ausdrücklich untersagt.
Bundesfinanzhof
BFH, 08.01.1998 - V R 32/97
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-08/v-r-32_97/
Rn. 12 Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139).
Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).
Dem Kläger ist beim besten Willen nicht ersichtlich, dass diejenigen VwVfG, von denen die Tätigkeit der
Rundfunkanstalten ausgenommen ist, dennoch für die Rundfunkanstalten gelten sollen und von einigen Gerichten dahin ausgelegt wird, dass der Ausschluss nur für die Kerntätigkeit des Rundfunks gilt
Jedenfalls kann dies einer konkreten Normenkontrolle nicht standhalten.
Rn 85
a) Da im dualen System die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten die Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk sicherstellen müssen, hat der Gesetzgeber jedenfalls alles zu finanzieren, was zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 ff.]; 83, 238 [298, 310]). Die finanzielle Gewährleistungspflicht endet aber nicht bei der Grundversorgung. Diese muß gewährleistet sein, wenn der hinter den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zurückbleibende Privatrundfunk verfassungsrechtlich hinnehmbar sein soll. Sie begrenzt aber nicht das Tätigkeitsfeld der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten. Diese bestimmen vielmehr die Art und in gewissem Maß auch den Umfang ihrer Aufgabenerfüllung selbst und haben dabei Anspruch auf finanzielle Mittel, soweit sie sich im Rahmen des zur Wahrung ihrer Funktion Erforderlichen halten.
[...]könnte ebenfalls Anwendung finden
BVerwG 9 C 2.11 - Urteil vom 23.08.2011
BVerwG 9 C 3.11 - Urteil vom 23.08.2011
BVerwG 9 C 4.11 - Urteil vom 23.08.2011
So könnte der Kläger mal Frau Schlesinger nach der Struktur der "Behörde" RBB fragen, nach der Rechtsaufsicht, nach bevollmächtigten Personen, die Verwaltungsakte erlassen dürfen, nach deren Aufgabengebiet für sonstige Tätigkeiten, könnte fragen, ob die dem Beitragsservice zugeordneten Menschen (die gelegentlich mal richtig unterschreiben) Angestellte des RBB sind und über entsprechende Bevollmächtigungen verfügen (müssen sie ja, wenn der Beitragsservice "Teil" der Rundfunkanstalt wäre), oder wie die Sache mit der nicht rechtsfähigen Einheit sonst formaljuristisch sauber gelöst ist.Klingt gut, wird gemacht!*
Begründung meiner Klage vom 11.12.2019
Sehr geehrte Damen und Herren
Im Folgenden finden Sie meine angekündigte Klagebegründung.
Die großzügige Frist, welche mir das Gericht zur Ausarbeitung der Begründung zur Verfügung gestellt hat, kam mir sehr entgegen - dafür vielen Dank!
Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes behalte ich mir dennoch weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor, um ggfs. einzelne Aspekte stärker auszuarbeiten oder weitere Punkte zu ergänzen.
Angesichts der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite, scheint es mir zudem nötig, mich anwaltlich beraten und ggfs. selbst vertreten zu lassen.
Es ist jedoch äußerst schwierig in diesem Rechtsgebiet Anwälte zu finden, da die rechtliche Situation weit komplexer ist, als gewöhnlich von den Rundfunkanstalten dargestellt. Daher war es mir auch nicht möglich für meinen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung OVG 11 N 78.19 trotz umfangreicher Bemühungen, einen Anwalt in Berlin zu finden.
Entsprechend mutet es befremdlich an, dass sich der Rundfunk Berlin-Brandenburg (im folgenden rbb) als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsabteilung nun von einer externen Kanzlei vertreten lässt.
Dies insbesondere auch deshalb, da es sich bei der hinzugezogenen Anwaltskanzlei - XYZ Rechtsanwälte - wohl um eine in der Berichtserstattung des rbb bevorzugte Kanzlei handelt:
Screenshot-Beweis siehe Anhang: Sebastian Conrad erörtert Rechtsfragen des Berliner Mietendeckels in Deutschlandradio und rbb (www-XYZ-de abgerufen am 20.01.2020).
Ich mache daher vorsorglich geltend, dass der rbb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nur dazu dient, der Gegenseite Kosten zu verursachen.
Das ist insbesondere hier deshalb der Fall, weil nach der Auffassung des den rbb vertretenden Anwaltes wohl eine offensichtlich aussichtslose Klage vorliegt und trotzdem mit anwaltlicher Hilfe reagiert wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2017, Az. 3 K 99.16).
Der beauftragte Anwalt führt im Schreiben vom 10.01.2020 aus, dass "im Rahmen weiteren Vortrags durch den Kläger neue Aspekte eingeführt werden, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen" nicht zu erwarten ist.
Zudem verfügt der rbb über eine behördliche Datenschutzbeauftragte, die auch im Justitiariat tätig ist.
1 Der Festsetzungsbescheid
Der Festsetzungsbescheid vom 04.05.2018 ist rechtlich fehlerhaft, verletzt mich in meinen Rechten und ist damit nichtig. Dies gilt auch für sämtliche seit 2013 vorangegangen Gebühren-/Beitrags- und Festsetzungsbescheide.
Ich möchte betonen, dass sich meine Klage nicht gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst, sondern gegen die mir zugestellten Bescheide richtet.
Das Argument, die Rundfunkbeitragspflicht entstünde – ohne dass ein Bescheid notwendig wäre – direkt aus dem Gesetz aufgrund des Innehabens einer Wohnung – steht in dieser Klage nicht zur Diskussion.
1.1 Beitrags- und Festsetzungsbescheide sind maschinell erstellt
Der Festsetzungsbescheid endete mit dem Satz:
„Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.“
1.2 Beitrags- und Festsetzungsbescheide werden vollautomatisch erstellt
Die Festsetzungsbescheide werden laut Angaben der Rundfunkanstalten und des Beitragsservice vollautomatisch erstellt.
Einer kleinen Anfrage des Abgeordneten Stefan Räpple (Drucksache 16 / 7026 – siehe Anlage) und der Antwort des Staatsministeriums Baden-Württemberg
ist zu entnehmen:ZitatFrage: Werden Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?
Antwort: Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Festsetzungsbescheide des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden, um möglichst ressourcensparend zu arbeiten.
In einem Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks wird vorgetragen (Anlage):Zitat"Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt."
Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az.: 501 M 11711/14:Zitat„Mit über 42 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelsfrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden könnten.
In Anbetracht einer derartigen Vielzahl von Vorgängen ist es auszuschließen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre millionenfachen Festsetzungsbescheide mit Schreibmaschine und Taschenrechner erstellen"
Widerspruchsbescheid des rbb an mich vom 11.11.2019 (Anlage):Zitat„Sie beanstanden, dass Sie den Festsetzungsbescheid vom 04.05.2018 verspätet erhalten haben. Dies hängt damit zusammen, dass die Bescheide im Massenverfahren zu einem bestimmten Stichtag erstellt werden.“
Auch wenn sich einige Angaben auf den Südwestrundfunk beziehen, lassen sie sich vollständig auf den rbb übertragen, da sämtliche Festsetzungsbescheide aller deutschen Rundfunkanstalten über den Beitragsservice in Köln erstellt werden.
2 Begriffsbestimmung Verwaltungsakt
Nach der Begriffsbestimmung in § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt eine nach außen gerichteter Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls. Er wird deshalb auch als öffentlich-rechtliche Willenserklärung verstanden. Ein Verwaltungsakt verlangt danach eine Willensbetätigung, zu der aber nur natürliche Personen fähig sind. (Publicus-boorberg.de, Neuer Rechtsrahmen für die elektronische Verwaltung 2017/09)
Wird das Verwaltungsverfahren soweit automatisiert, dass der einzelnen regelnden Maßnahme keine individuelle Willensbildung mehr zugrunde liegt, lässt das Gesetz so produzierte Verwaltungsakte nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.
2.1 Der Erlass eines Verwaltungsaktes mit Hilfe automatischer Einrichtungen gemäß § 37 VwVfG
Das VwVfG ermöglicht einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG:Zitat„Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“
2.2 Der vollautomatisierte Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß § 35a VwVfG
Das VwVfG setzt voraus, dass ein vollautomatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes durch eine Rechtsvorschrift gemäß § 35a zugelassen ist:Zitat„Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.“
§35a VwVfG gestattet vollautomatisierte Verwaltungsverfahren nicht vorbehaltlos. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung der Verwaltung weder ein Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Davon lässt der Gesetzgeber auch keine Ausnahmen zu.
Die Verwaltung darf Verfahren nicht aus eigenem Antrieb, sondern nur auf Grundlage einer weiteren Rechtsvorschrift vollständig automatisieren. Der Bundes- oder Landesgesetzgeber - bei Selbstverwaltungskörperschaften (in den Grenzen der Grundrechtswesentlichkeit) der Satzungsgeber - muss jeweils ergänzend tätig werden.
2.3 Unterscheidung des Grades der Automatisierung
Es ist klar zu unterscheiden zwischen einem Verwaltungsakt, welcher maschinell bzw. mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde (§ 37 VwVfG) und einem Verwaltungsakt, welcher vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen wurde (§ 35a VwVfG).
Dazu Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35a Rn. 21Zitat3. „Vollständig automatisiert erlassen“ im Gegensatz zu „mit Hilfe automatischer Einrichtungen“ erlassen
...
21
Den Gesetzesmaterialien zu § 35a (Rn. 1) und seiner Verbindung zu § 155 Abs. 4 AO (Rn. 5 ff.) lässt sich entnehmen, worin der qualitative Unterschied des voll gegenüber dem teilautomatisierten VwVf zu sehen ist. Das „Neue“ beim vollständig automatisierten VwVf liegt in der Automatisierung (auch) der Sammlung, Auswertung und Verifizierung der Sachverhaltsdaten, die auch die Willensbildung des menschl. Sachbearbeiters der Behörde hinsichtl. des „Ob“ des Auslösens der weiteren automatischen Bearbeitung ersetzt, so dass ein begonnenes (Rn. 25) VwVf nur durch gezieltes „Aussteuern“ (Rn. 3, 6, 24) der vollständigen automatischen Bearbeitung entzogen werden kann. Dies wurde als so problematisch angesehen, dass die Entscheidung darüber, ob sich bestimmte VwVf für eine derartige Vollautomatisierung eignen, nicht der für die Verfahrensdurchführung verantwortl. Behörde, sondern dem zuständigen (Fach-) Gesetzgeber überlassen bleiben sollte. Derartige Fälle könnten daher auch nicht mehr als mit der Einfügung der § 28 Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 5 und § 39 Abs. 2 Nr. 3 als generell vom Gesetzgeber als zulässig anerkannt angesehen werden, da diese Bestimmungen eben nur teilautomatisierte VA betreffen.
2.4 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (§44 VwVfG)Zitat„(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“
BSG Urteil vom 07.09.2006 B 4 RA 43/05 RZitat„Ein Verwaltungsakt leidet an einem besonders schweren Fehler, wenn der Verwaltungsträger Pflichten eines Bürgers einseitig begründet oder feststellt, ohne dass es dafür bei Erlass des Verwaltungsakts eine gültige und anwendbare Ermächtigungsgrundlage gibt.“
Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Er entfaltet von Anfang an keinerlei Rechtswirkungen gegenüber dem Adressaten des Verwaltungsaktes oder einem Dritten (Haufe SGB Office Professional).
3 Ergänzende Kommentare zu § 35a VwVfG
Auch entsprechende Kommentare zum Gesetz weisen auf die Notwendigkeit einer Rechtsvorschrift und die mögliche Rechtswidrigkeit hin.
3.1 Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, § 35a VwVfG
Zur Notwendigkeit einer Zulassung durch Rechtsvorschrift:ZitatRn 1:
„Schließl. stellt der „Rechtsvorschriftvorbehalt“ (Rn 30 ff.) des § 35a sicher, dass über den Einsatz vollständig automatisierter VwVf nicht im Rahmen des allgemeinen Organisations- und Verfahrensermessens (§ 10 Rn. 16 ff.) allein die Behörde, sondern der zuständige (Fach-)Gesetzgeber entscheidet, so dass der Vorschrift auch eine Regelung zur Kompetenz bzgl. dieser Entscheidung zu entnehmen ist (Kompetenzzuweisungsfunktion, Rn. 33).“
Rn 30:
„Ungeachtet dessen, dass in der Gesetzesbegründung von einem „Gesetzesvorbehalt“ gesprochen wird, umfasst der Begriff der Rechtsvorschrift in § 35a – wie sonst im VwVfG, s. § 1 Rn. 211 ff. – formelle Gesetze, VO (Rn. 35) und Satzungen (Rn. 36), nicht aber Verwaltungsvorschriften.“
Rn 31:
„§ 35a erklärt eine „Zulassung“ durch Rechtsvorschrift für erforderl., damit „ein“ VA vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann. Damit ist natürl. nicht gemeint, dass der vollautomatische Erlass jedes einzelnen VA gesondert durch Rechtsvorschrift zugelassen werden muss, sondern die Rechtsvorschrift muss konkret das zu vollziehende Fachgesetz und die VwVf beschreiben, für die innerhalb des Anwendungsbereichs des Fachgesetzes eine vollautomatisierte Bearbeitung ermöglicht werden soll, s. Rn. 4.“
Rn 33:
„Ergänzend ist insoweit noch auf das gesteigerte Staatshaftungsrisiko als Folge von Fehlprogrammierungen hinzuweisen, die ebenfalls als geboten erscheinen lassen, dass auch der zuständige Rechtsvorschriftengeber – und nicht allein die Behörde – die Verantwortung zumindest für das „Ob“ einer mögl. Vollautomatisierung des VwVf übernimmt.“
Rn 56:
„Wird ein vollautomatisiertes VwVf unter Nichtbeachtung des Rechtsvorschriftenvorbehalts und sonstiger Grenzen eingeführt, sind die so erlassenen VA jedoch allein deshalb rechtswidrig.“
4 Fehlende Rechtsvorschriften im RBStV und Satzungen des RBB
Es wurden betroffene Gesetze (RBStV) und Satzungen auf mögliche Rechtsvorschriften zum vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten untersucht, aber es wurden weder Vorschriften noch Hinweise zu einem automatischen Erlass von Verwaltungsakten gefunden.
4.1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Im aktuellen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis zu einem vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
4.2 Hauptsatzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg
In der Hauptsatzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis auf einen vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
4.3 Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
In der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich weder eine Rechtsvorschrift noch ein Hinweis auf einen vollautomatischen Erlass von Verwaltungsakten.
4.4 Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag
In der Ausgabe der Drucksache 18/2098 vom 20.08.2019 des Abgeordnetenhauses von Berlin wird der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vorgetragen (Anlage).Zitat„Unter Punkt 5. soll ein § 10a eingefügt werden:
„Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
§ 10a
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.““
Der Entwurf für den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht vor, dass ein § 10a RBStV mit o.g. Inhalt eingefügt wird.
Hieraus ergibt sich auch, dass bislang offensichtlich keine Rechtsgrundlage für die Vorgehensweise des rbb besteht. An der Rechtswidrigkeit bereits erlassener Verwaltungsakte kann diese neue Regelung freilich nichts ändern.
Tatsächlich besteht derzeit keine Rechtsvorschrift, die den vollständig automatisierten Erlass von rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden zulässt.
5. Ermessen und Beurteilungsspielraum
Neben einer Rechtsvorschrift kann nach §35a VwVfG ein Verwaltungsakt nur dann vollständig automatisiert erlassen werden, sofern „weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht“.
Im Zuge des Meldedatenabgleichs gleichen die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice Ihre Bestandsdaten mit den Daten der Einwohnermeldeämter zu allen volljährigen Bürgern ab (§ 14 Abs. 9a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Auf der Website des Beitragsservice (www.rundfunkbeitrag.de) steht dazu:Zitat„Die von den Meldeämtern übermittelten Daten lassen keinen Rückschluss auf eine konkrete Wohnsituation zu. So können beispielsweise in einem Haus auch mehrere Wohnungen sein. Es ist für den Beitragsservice nicht erkennbar, wer zusammen in einer Wohnung lebt.“
Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung (nicht aber zwangsläufig für eine Zweitwohnung) erhoben. Zur Zahlung verpflichtet ist der Inhaber der Wohnung. Leben aber mehrere gleichberechtigte Personen beispielsweise in einer Wohngemeinschaft, ist nicht automatisch klar, welcher der Bewohner den Rundfunkbeitrag zahlen muss. Dennoch wird in der Regel einer der Bewohner angemeldet via vollautomatischer Direktanmeldung. Die Methode, nach welcher die zahlungspflichtige Person bestimmt wird, ist dem Kläger nicht bekannt, da der rbb hierzu keine Aussagen macht.
In jedem Fall bestehen hier jedoch ein Ermessen und ein Beurteilungsspielraum.
Auch ist festzustellen, dass die Bescheide in unregelmäßigen Abständen erlassen werden, so dass durch akkumulierte Säumniszuschläge Diskrepanzen bei Forderungen gegenüber zahlungssäumigen Kunden entstehen, und zwar auch dann, wenn die Umstände identisch sind. Daraus lässt sich schließen, dass es auch hier einen Beurteilungsspielraum geben muss und der Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Ermessen der Rundfunkanstalt liegt.
Damit fehlt neben der Rechtsvorschrift auch die zweite Voraussetzung zur vollautomatischen Erstellung von Verwaltungsakten nach §35a VwVfG
6 Vollautomatische Zwangsvollstreckung
Der Feststellungsbescheid vom 04.05.2018 besagt:Zitat„Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist einer der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben“
Der kleinen Anfrage des Abgeordneten Stefan Räpple (Drucksache 16 / 7026 – Anlage) und der Antwort des Staatsministeriums Baden-Württemberg
ist zu entnehmen:ZitatFrage: Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?
Antwort: Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden. Auch hier gilt die Begründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.
Auch diese Aussage lässt sich vollständig auf den rbb übertragen.
Da die Rundfunkanstalten nicht über eigene Verwaltungskapazitäten für Vollstreckungsmaßnahmen verfügen, werden Ersuchen um Vollstreckungshilfe gemäß Rundfunkstaatsvertrag §10 Abs. 6 im Fall des rbb an die Berliner Finanzämter gerichtet.
Die Finanzämter prüfen die vollautomatisch erstellten Vollstreckungsersuchen jedoch nicht, sondern leiten direkt die Zwangsvollstreckung ein.
Evtl. Fehler, die bereits bei der Datenerhebung auftraten, werden hierbei nicht erkannt und verhindern die Vollstreckung nicht.
Nicht nur werden die Verwaltungsakte ohne Rechtsgrundlage millionenfach vollautomatisch erstellt; eine auf dieser Basis eingeleitete Zwangsvollstreckung – vollständig ohne menschliches Mitwirken – ist ebenfalls gängige Praxis.
Im Jahre 2018 lag die Anzahl der Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalten laut Jahresbericht bei 1,21 Millionen!
Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Bevölkerung stellen einen volkswirtschaftlichen Schaden zu Lasten der öffentlichen Abgaben dar und gefährden das Vertrauen in den Rechtsstaat in erheblichem Maße. Warum die kommunalen Vollstreckungsbehörden diesen Ersuchen in der Regel dennoch nachkommen, ist mir unverständlich.
7 Ablehnungsbescheid des rbb vom 19.11.2019 (siehe Anlage)
Ich habe bereits am 19.11.2019 aus oben dargelegten Gründen beim rbb einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG gestellt.
Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 08.01.2020 vom Rundfunk Berlin-Brandenburg abgelehnt. Dem Ablehnungsbescheid habe ich am 06.02.2020 widersprochen. Ein Widerspruchsbescheid steht derzeit noch aus.
Auch wenn dieser Antrag von diesem Gerichtsverfahren unabhängig ist, möchte ich dennoch aufgrund der gleichen Thematik einige der dort aufgeführten Argumente vorwegnehmen:
7.1. §10 Abs. 5 RBStV
In seinem Ablehnungsbescheid führt der rbb aus, dass der neue §10a RBStV keine Auswirkungen auf die erlassenen Festsetzungsbescheide habe, da diese bereits jetzt auf Grundlage des §10 Abs. 5 RBStV vollständig automatisiert erlassen werden könnten. Die neue Regelung diene lediglich der Klarstellung, dass sich daran auch nach der Einführung des §35a VwVfG durch den Bundesgesetzgeber nichts geändert habe.“
Der Wortlaut von §10 Abs.5 RBStV ist Folgender:Zitat„(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.“
Es fehlt jeder Hinweis auf eine Möglichkeit der vollautomatischen Erstellung der Bescheide. Es wird lediglich festgestellt, dass Landesrundfunkanstalten grundsätzlich befugt sind, Festsetzungsbeschiede im eigenen Namen zu erlassen. Dies ist nicht ausreichend, um ein vollautomatisches Erstellen von Verwaltungsakten nach §35a VwVfG zu legitimieren. Anders als behauptet enthält der RBStV derzeit keine zwingend benötigte Rechtsvorschrift, um eine vollständig automatisierte Bescheiderstellung zu ermöglichen.
In der Drucksache 18/2098 vom 20.08.2019 der Berliner Abgeordnetenhauses wird die Gesetzesänderung auf Seite 2 erläutert:Zitat„Daneben wird mit der Aufnahme der Regelung in § 10a RBStV eine eigenständige Rechtsvorschrift geschaffen, die es den Landesrundfunkanstalten generell gestattet, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide (Festsetzungs- und Befreiungsbescheide) in einem automatisierten Verfahren zu erlassen. Solche Bescheide ergehen üblicherweise auf Grundlage einfach strukturierter Sachverhalte, bei denen weder Ermessens-noch Beurteilungsspielraum besteht.
Die Behauptung, die neue Regelung diene lediglich der Klarstellung, dass es durch die Einführung des §35a VwVfG keine wesentliche Gesetzesänderung gegeben habe, ist damit widerlegt
Der Landesgesetzgeber führte seinerzeit in seiner Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 5 RBS TV (Drs. 16/3942) auf Seite 66 aus:Zitat„Absatz 5 bestimmt, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden können. Diese Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Die Regelung in Satz 2, der zufolge Festsetzungsbescheide stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden können, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet, ist eine Abweichung, die der Verwaltungsvereinfachung dient: Diese Regelung ermöglicht es unter anderem, dass in dem Fall, dass ein Rundfunkteilnehmer umgezogen ist, dann auch die örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Gebühren festzusetzen.“
Unzweifelhaft hat der Landesgesetzgeber mit keinem Wort in der Gesetzbegründung Ausführungen zu vollautomatischen Einzelentscheidungen gemacht oder den Weg zum Erlass vollautomatischer Festsetzungsbescheide frei gemacht. Eigentlich regelt die Vorschrift nur die verfahrensrechtliche (örtliche) Zuständigkeit.
7.2. Der rbb sei vom VwVfG BE ausgeschlossen
Weiterhin wird ausgeführt:Zitat„§35a (Bundes)VwVfG, der für den automatisierten Erlass von Verwaltungsakten eine Rechtsvorschrift voraussetzt, ist vorliegend im Übrigen nicht anwendbar. Zwar besteht eine entsprechende Landesrechtliche Regelung, allerdings ist deren Anwendung für die Landesrundfunkanstalt ausgeschlossen.“
In meiner ersten Klage VG 27 K 468.16 bestand eines meiner vorgebrachten Argumente aus der Nichtanwendbarkeit des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung auf die Tätigkeit des rbb.
Der Anwalt des rbb in der mündlichen Verhandlung, sowie das Verwaltungsgericht Berlin selbst in seinem Urteil vom 24.07.2019 (VG 27 K 469.16) vertraten jedoch die Meinung, dass sich der Ausschluss lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des rbb, nicht aber auf dessen Selbstverwaltungsrecht bezöge. Entsprechend sei das VwVfG BE anwendbar. (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.07.2017 – OVG 11 S 41.17 – S 5 f. des Abdrucks und vom 28.03.2017 – OVG 11 N 86.15 – juris Rn. 6 ff.)
Der vollständig automatische Erlass von Bescheiden zählt zweifellos nicht zu den inhaltlichen Tätigkeiten des rbb, sondern fällt unter dessen Selbstverwaltungsrecht.
Ich gehe davon aus, dass die Frage der An- bzw. Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes nicht davon abhängig sein kann, ob es dem rbb je nach Situation gerade zum Vor- oder Nachteil verhelfe. Daher mutet diese Argumentation etwas bizarr an.
Im Falle der Nichtanwendbarkeit des VwVfG BE wäre der Festsetzungsbescheid aber dennoch rechtswidrig, da in diesem Fall für Berlin die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
in Bezug auf das Handeln des rbb nicht geregelt wären. Es würde die gesetzliche Grundlage und Normenklarheit fehlen.
Der Rundfunkstaatsvertrag als einzige Grundlage wäre nicht ausreichend, da hier die grundsätzlichen Formalien – was ein Verwaltungsakt ist, wann er wirksam wird und dann er nichtig ist - nicht geklärt werden.
7.3. VG Freiburg (Urteil vom 24.09.2019, 8 K 5267/17)
Des Weiteren wird Bezug genommen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.09.2019.
VG Freiburg 8 K 5267/17:Zitat„Soweit der Kläger eine fehlende Rechtsgrundlage für die automatische Bearbeitung von Daten rügt und sich hierauf auf die Neuerungen in dem geplanten 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags stützt, teilt das Gericht nicht dessen Auffassung, dass die gegenständlichen Beitragsbescheide deshalb Fehler aufweisen.
a. Zunächst genügt der Beklagte den Anforderungen an eine maschinelle Bescheiderstellung. Eine Unterzeichnung der Bescheide war in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 35 Abs. 5 LVwVfG nicht erforderlich. Die streitgegenständlichen Bescheide enthalten den Hinweis, dass sie maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig sind.
Der Hinweis durfte auch angebracht werden, da der Bescheid tatsächlich mit Hilfe automatischer Einrichtungen im Sinne des § 37 Abs. 5 LVwVfG erlassen wurde.
Unabhängig davon ist Gegenstand des Klageverfahrens ohnehin der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der Widerspruchsbescheid vom 25.07.2014 ist jedoch unterschrieben.“
Abgesehen davon, dass das die Meinung des VG Freiburg hier eigentlich nicht relevant ist, führt die Argumentation auch ins Leere:
Das VG Freiburg verkennt völlig den tiefgreifenden und fundamentalen Unterschied zwischen einer maschinellen oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen vollzogenen Datenverarbeitung, wie sie seit den 60er Jahren praktiziert wird (§ 37 VwVfG) und einem vollautomatischen Verwaltungsverfahren komplett ohne menschliche Eingriffe, wie es erst seit einigen Jahren dank moderner Computer- und Datenbanksysteme möglich ist (§ 35a VwVfG). Im Falle der vom rbb erlassenen Bescheide handelt es sich zweifellos (und nach eigenen Angaben) um das letztere Verfahren.
Dass der Widerspruchsbescheid letztendlich unterschrieben und nicht vollautomatisch erstellt wurde, genügt nicht, weil der Verwaltungsakt an sich ohne die Willensbildung eines Sachbearbeiters vollautomatisch erlassen wurde.
Andernfalls wäre es sonst grundsätzlich unmöglich, sich überhaupt gegen vollständig automatisierten Festsetzungsbescheide gerichtlich zur Wehr zu setzen – schließlich wird jeder Widerspruchsbescheid erst in Folge eines Widerspruchs gegen einen vollautomatisch erstellten Festsetzungsbescheid erlassen. Der abgeschlossene vollautomatische Verwaltungsakt kann jedoch nicht im Nachhinein durch eine Unterschrift in einen manuellen Verwaltungsakt umgewandelt werden.
8 Verstöße gegen Datenschutzrecht
Der angefochtene Festsetzungsbescheid verstößt gegen Datenschutzrecht auf EU- und Bundesebene.
Der Bescheid wurde am 04.05.2018 erstellt und steht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung. Da die DSGVO aber erst seit dem 25.05.2018 anzuwenden ist, dürfte in diesem Fall noch die alte Richtlinie 95/46/EG anzuwenden sein:
8.1 Richtlinie 95/46/EG Artikel 15 - Automatisierte EinzelentscheidungenZitat"(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese
a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder
b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt."
8.2 § 6a Bundesdatenschutzgesetz - Automatisierte Einzelentscheidung
Diese Richtlinie wurde in § 6a Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt:Zitat"(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert."
Sowohl die EG-Richtlinie, als auch das Bundesdatenschutzgesetz verbieten Entscheidungen, die auf der automatischen Verarbeitung von persönlichen Daten basieren und für den Betroffenen rechtliche Folgen nach sich ziehen.
Ausnahmen davon sind nur möglich, sofern die berechtigten Interessen des Betroffenen durch Maßnahmen gewährleitet sind.
Zu den berechtigten Interessen zählt unter anderen die Löschung der nicht benötigten Daten nach einem festgelegten Zeitraum (§6 Bundesdatenschutzgesetz)
8.3 Datenlöschung
Der 15. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für Datenschutz für den Zeitraum 01. April 2018 – 31. März 2019 des rbb stellt auf Seite 74 (Anlage) fest, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice derzeit nicht über die technischen Möglichkeiten verfügt, alte Datensätze zu löschen.Zitat„Während es bislang nur ein Löschkonzept für die Historie zum Beitragskonto gibt, soll das neue Löschkonzept auch für die historisierten Datensätze gelten. Die historischen Daten sind zwar im Archiv vorhanden, jedoch ohne Kenntnis einer Beitragsnummer nicht mehr auffindbar. Wegen der auf unterschiedlichste Weise ausgestalteten technischen Abhängigkeiten der Daten untereinander, stellt sich die Erstellung des Löschkonzepts als äußerst komplexes Thema dar. Der ZBS hat angekündigt, dass das Konzept zum Anfang der zweiten Jahreshälfte 2019 vorliegen wird.“
Ob dies inzwischen geschehen ist, vermag ich nicht zu beurteilen. In jedem Fall aber waren die Voraussetzungen zum Erstellungszeitpunkt der angefochtenen Bescheide nicht gegeben. Demnach wurde offenbar die im Rundfunkstaatsvertrag gesetzlich vorgeschriebene Löschung von Daten aus den Meldedatenabgleichen zumindest bis zum 31. März 2019 nicht vorgenommen.
Dies hat weitreichende Konsequenzen. Nach allen vorliegenden Informationen wurden im Zuge des Meldedatenabgleichs die persönlichen Daten von Millionen Bundesbürgern gesammelt, aber entgegen der gesetzlichen Bestimmungen nur zum Teil wieder gelöscht.
Damit verfügt der Beitragsservice höchstwahrscheinlich über die bundesweit umfassendste Datensammlung aller Bürger und Ihrer Betriebsstätten – einzig und allein mit der Begründung, Rundfunkbeiträge einzutreiben zu können.
9 Bargeldzahlung der Rundfunkbeiträge
Im Schreiben vom 10.01.2020 der Anwaltskanzlei XYZ wird erklärt, dass von meiner Seite bisher keine Zahlungen eingingen.
Dies ist nicht korrekt.
Meine Klage VG 27 K 468.16 wurde mit Urteil vom 19.Juli 2019 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide wurden damit rechtskräftig. Zudem wurden dem Beklagten zu ersetzende 20,00€ per Beschluss festgesetzt.
Da ich ein Verfechter der Barzahlung bin und vermeiden möchte, dass die Rundfunkanstalten über meine Kontodaten verfügen (vermutlich ein naiver Gedanke), hatte ich daher angeboten, besagte 20€ in bar zu bezahlen. Um einer Zwangsvollstreckung zu entgehen, hatte ich zudem vor, die Rundfunkbeiträge, welche in den angefochtenen Bescheiden festgesetzt wurden, ebenfalls in bar zu begleichen. Zugegebenermaßen bestand diese Bereitschaft nur widerwillig, da ich eine staatliche Zwangsabgabe dieser Art nach wie vor für unrechtmäßig erachte, aber sie bestand nichtsdestotrotz.
Während Ersteres an der Hauptkasse des rbb in der Masurenallee 8-13, 14057 Berlin ohne größere Probleme möglich war, wurde mein Zahlungsersuchen der Rundfunkbeiträge abgelehnt.
9.1 §14 Abs. 1 Satz 2 BBankGZitat„Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“
Im Anhang des Ablehnungsbescheides vom 19.11.2019 wird darauf hingewiesen, dass ich aus §14 Abs. 1 Satz 2 BBankG kein Recht auf Barzahlung ableiten könnte.
Zur Untermauerung wird auf ein veraltetes Gerichtsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 13.02.2018 verwiesen.
Allerdings gibt es bereits ein neueres Urteil des höherrangigen Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019 (BVerwG 6 C 6.18).
Das Verfahren ist zwar derzeit ausgesetzt, da einige Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurden und dessen Entscheidung noch aussteht - dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass in Bezug auf deutsches Recht das Urteil recht eindeutig formuliert ist:Zitat„Am innerstaatlichen Recht gemessen hat die Revision Erfolg. Hiernach sind die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil der in der Beitragssatzung des Beklagten geregelte Ausschluss der Möglichkeit, Rundfunkbeiträge mit Euro-Banknoten zu zahlen, gegen die bundesrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verstößt, die öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten verpflichtet.“
…
„Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten gefährden könnte, sind nicht erkennbar. Dass die mit der Annahme von Bargeld verbundenen Kosten gegebenenfalls den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch die Beitragspflichtigen belasten, die eine Möglichkeit zur Barzahlung nicht in Anspruch nehmen würden, ist nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen.“
Auch wenn das Verfahren derzeit noch ausgesetzt ist, spiegelt der Beschluss die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts wider, an welchem sich niederrangige Gerichte orientieren. Es ist daher äußerst zweifelhaft, ob das Hessische Verwaltungsgericht auch heute so entscheiden würde wie 2018.
9.2 Rundfunkbeitragssatzung §10 Abs. 2Zitat"(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:
1. Ermächtigung zum Einzug mittels SEPA-Basislastschrift,
2. Einzelüberweisung,
3. Dauerüberweisung."
Im Schreiben vom 21.01.2020 wurde ich vom VG Berlin darauf aufmerksam gemacht, dass laut Rundfunkbeitragssatzung eine Barzahlung nicht möglich wäre und die Zahlung der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nur gestattet wurde, da es sich bei dieser nicht um Rundfunkbeiträge handelte.
Die Rundfunkanstalten legen Ihre Satzung selbst fest. Daher kann ich nicht erkennen, warum diese Selbstbeschränkung auf bargeldlose Zahlungsweisen unter bewusstem Ausschluss des „einzig unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittels“ mein Problem sein soll.
Das Argument der Kosteneinsparung durch den ansonsten hohen Verwaltungsaufwand ist nicht nachvollziehbar, da die Zahlung der vom VG Berlin festgesetzten Kosten ja auch möglich war. Eine weitere Zahlung hätte keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwand verursacht (ganz im Gegensatz zu dieser Klage und den zahlreichen vorangegangen Briefwechseln).
Da die Rundfunkbeitragssatzung gegen das Bundesbankgesetz §14 verstößt, sind die Bescheide auch in dieser Hinsicht rechtswidrig.
9.3 Annahmeverzug
Es ist festzustellen:
- Der rbb verfügt über eine Hauptkasse, über welche Zahlungen abgewickelt werden können.
- Ich habe die Zahlung ausstehender Rundfunkbeiträge in Bar angeboten.
- Mein Zahlungsersuchen wurde abgelehnt.
Entsprechend befindet sich der rbb derzeit in Annahmeverzug.
Mein Angebot, die ausstehenden Rundfunkbeiträge, welche in den durch Urteil rechtskräftig gewordenen Bescheiden festgesetzt wurden, in bar zu begleichen, halte ich aufrecht, sofern mir garantiert wird, dass in Anbetracht der nicht satzungskonformen Zahlungsweise, meiner Beitragspflicht damit dennoch genüge getan ist.
Eine Bareinzahlung über ein Bankinstitut auf eigenes Risiko und/oder eigene Kosten lehne ich jedoch ab.
10 Fazit der Klagebegründung
Es ist klar erkennbar, dass der Landesgesetzgeber mit der Einführung des §10a im 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags erst jetzt die Voraussetzungen für einen vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden zu schaffen gedenkt.
Allen bis zu dem Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes am 01.06.2020 vollautomatisch erstellten Bescheiden mangelt es somit aufgrund fehlender Rechtsvorschrift an der gesetzlichen Grundlage.
Außerdem werden sowohl EG-Datenschutzrichtlinien, als auch das Bundesdatenschutzgesetz verletzt.
Unabhängig davon sind die Bescheide aber auch deswegen rechtswidrig, weil die Beitragssatzung des rbb gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 BbankG verstößt.
Entsprechend sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
11 Schlussbemerkung
Dies ist nun meine zweite Klage gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg. Leider bezweifele ich, dass es die letzte sein wird, auch wenn ich diese komplette Prozedur als äußerst müßig erachte und auch die Arbeit, welche ich mit meinen Klagen den Gerichten verursache, als wenig zielführend empfinde.
Leider ist mir keine andere legale Möglichkeit bekannt, mich gegen das Verhalten der Rundfunkanstalten zu Wehr zu setzen. Immerhin habe ich hierdurch eine Menge Dinge über den deutschen Rechtsstaat gelernt, die ich zuvor nicht für möglich gehalten hätte.
Es ist auch für juristische Laien offensichtlich, dass die Rundfunkanstalten auf zahlreichen Ebenen gegen Gesetze verstoßen. Mit Einführung des Rundfunkbeitrags 2013 wurde schlicht versäumt, die Rechtsgrundlagen entsprechend anzupassen und nun ist es zu spät diese Anpassungen nachzuholen ohne dabei dieses Versäumnis einzugestehen.
Die finanziellen Interessen eines solch gigantischen Apparates, wie ihn die Rundfunkanstalten mittlerweile darstellen, wiegen zu schwer, als dass man hier anders handeln könnte. Anders kann ich es mir nicht erklären, warum nahezu alle deutschen Gerichte in Ihren Urteilen den Rundfunkanstalten wieder und wieder Freifahrtsscheine für rechtswidriges Handeln ausstellen und dies mit geradezu haarsträubenden Begründungen rechtfertigen.
Die grundsätzliche Problematik einer staatlichen Zwangsmitgliedschaft geknüpft alleine an das Grundrecht zu wohnen, um damit den teuersten Rundfunkapparat der Welt zu finanzieren, ist nur schwer vermittelbar. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht dieses Konstrukt trotz ganz offensichtlicher Mängel und Eingriffe in die Grundrechte durchgewunken hat, waren die Argumente nur wenig überzeugend. Aufgrund der rechtlichen Aussichtslosigkeit habe ich in meiner Klagebegründung darauf verzichtet, diese Grundrechtsverstöße aufs Neue zu thematisieren – vorhanden sind sie aber nach wie vor. Es geht mir hierbei nicht darum, 17,50€ im Monat zu sparen, sondern um einen nicht akzeptablen staatlichen Eingriff in die persönliche Freiheit und gegen den Willen von Millionen von Bürgern.
Bei meiner letzten Klage war das VG Berlin an Entscheidungen höherer Gerichte gebunden, da einige der Argumente dort bereits zu Gunsten der Rundfunkanstalten beurteilt worden waren.
Bei meiner aktuellen Klage ist dies meines Wissens nicht der Fall. Eine Entscheidung bzgl. der gängigen Praxis, Verwaltungsakte vollständig automatisch ohne Rechtsvorschrift zu erlassen, konnte ich von keinem höheren deutschen Gericht finden. Für die Thematik der Barzahlung gibt es sogar ein aktuelles Urteil eines höheren deutschen Gerichts zu Gunsten des Klägers.
Daher habe ich diesmal auch ein wenig Hoffnung auf ein faires Verfahren.
Sollte der angefochtene Festsetzungsbescheid vom VG Berlin aufgehoben werden, werde ich den dort festgesetzten Betrag an verschiedene wohltätige Organisationen spenden.
12 Hinweise an das Gericht
Da die Klärung der Rechtslage durch den Europäischen Gerichtshof in der Frage der Bargeld-Annahmepflicht noch aussteht, bitte ich das Gericht zu prüfen, ob es sinnvoll wäre, dieses Verfahren evtl. in Anwendung des §94 VwGO ruhen zu lassen, bis ein Urteil vorliegt.
Ich möchte als juristischer Laie darauf hinweisen, dass ich in meiner Klage versucht habe, allen Anforderungen formell und inhaltlich gerecht zu werden. Ich bitte das Gericht mich auf mögliche formale Fehler hinzuweisen und es mir zu ermöglichen zu evtl. Unklarheiten innerhalb einer hinreichenden Frist Stellung zu beziehen.
Ich behalte mir weiteren Sachvortrag, sowie etwaige Berichtigungen meiner bisherigen Gründe ausdrücklich vor.
Außerdem möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich mit dieser Klage keinen Feststellungsantrag stelle. Auch möchte ich aus meiner Klageschrift keinen Feststellungsantrag abgeleitet haben.
Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und der nicht abschließend geklärten Rechtslage bitte ich um eine Entscheidung durch die gesamte Kammer.
Mein Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gebe ich ausdrücklich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
5 Ermessen und Beurteilungsspielraum
Neben einer Rechtsvorschrift kann nach §35a VwVfG ein Verwaltungsakt nur dann vollständig automatisiert erlassen werden, sofern „weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht“.
Im Zuge des Meldedatenabgleichs (siehe auch Punkt 7.1) gleichen die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice Ihre Bestandsdaten mit den Daten der Einwohnermeldeämter zu allen volljährigen Bürgern ab (§ 14 Abs. 9a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).
Auf der Website des Beitragsservice (www.rundfunkbeitrag.de) steht dazu:Zitat„Die von den Meldeämtern übermittelten Daten lassen keinen Rückschluss auf eine konkrete Wohnsituation zu. So können beispielsweise in einem Haus auch mehrere Wohnungen sein. Es ist für den Beitragsservice nicht erkennbar, wer zusammen in einer Wohnung lebt.“Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung (nicht aber zwangsläufig für eine Zweitwohnung) erhoben. Zur Zahlung verpflichtet ist der Inhaber der Wohnung. Leben aber mehrere gleichberechtigte Personen beispielsweise in einer Wohngemeinschaft, ist nicht automatisch klar, welcher der Bewohner den Rundfunkbeitrag zahlen muss.
Laut dem Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV (Anlage) Punkt 2 Abs. 3 erfolgt nach erfolglosen Anschreiben wegen klärungsbedürftiger Sachverhalte bei „ausbleibender bzw. nicht verwertbarer Rückmeldung“ die automatische Anmeldung.
Die Methode, nach welcher die zahlungspflichtige Person bestimmt wird, ist dem Kläger nicht bekannt, da der rbb hierzu keine Aussagen macht.
Offenbar erfolgt die Anmeldung aber auch ohne Klärung und ohne verwertbare Rückmeldung – also ohne die benötigten Informationen.
In diesen Fällen entsteht also zwangsläufig ein Beurteilungsspielraum, welcher ohne menschliches Eingreifen von einer Datenverarbeitungsanlage ausgeschöpft wird.
Auch ist festzustellen, dass die Bescheide in unregelmäßigen Abständen erlassen werden, so dass durch akkumulierte Säumniszuschläge Diskrepanzen bei Forderungen gegenüber zahlungssäumigen Kunden entstehen, und zwar auch dann, wenn die Umstände identisch sind. Daraus lässt sich schließen, dass es auch hier einen Beurteilungsspielraum geben muss und der Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Ermessen der Rundfunkanstalt liegt.
Dazu aus dem Fachaufsatz von Prof. Dr. Mario Martini und David Nink, Speyer
„Subsumtionsautomaten Ante Portas? Zu den Grenzen der Automatisierung in Verwaltungsrechtlichen (Rechtsbehelfs-)Verfahren (DVBl 2018, S. 1128 – 1138 - Anlage)ZitatFehlerfolgen – § 35a VwVfG als Verfahrensnorm:Damit fehlt neben der Rechtsvorschrift auch die zweite Voraussetzung zur vollautomatischen Erstellung von Verwaltungsakten nach §35a VwVfG. Die angefochtenen Bescheide sind dadurch nicht nur rechtswidrig, sondern auch nichtig und entsprechend aufzuheben.
„Automatisiert die Verwaltung demgegenüber unter Missachtung des § 35a VwVfG Ermessensentscheidungen, ist der Verwaltungsakt nicht nur regelmäßig aufhebbar. Er kann im Einzelfall auch an einem besonders schweren und für Außenstehende offensichtlichen Fehler leiden, der seine Nichtigkeit auslöst.“
7 Verstöße gegen Datenschutzrecht
Vollautomatisch erlassene Festsetzungsbescheide, sowie das Verfahren der Datenerhebung durch die Rundfunkanstalten verstoßen gegen altes und neues Datenschutzrecht auf EU- und Bundesebene.
7.1 Meldedatenabgleich
Laut Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV (Anlage, siehe auch Punkt 8.3) wurden im Zuge des zweiten Meldedatenabgleichs die persönlichen Daten von rund 72,9 Millionen Bundesbürgern gesammelt. Der Bericht enthält auch die Bewertung der DSK in Bezug auf den Meldedatenabgleich:Zitat„Die DSK hat bereits im Jahr 2013 datenschutzrechtliche Bedenken gegen das Instrument eines Meldedatenabgleichs erhoben. (vgl. Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 11. Oktober 2010). Die damals vorgetragenen Bedenken wurden auch im Rahmen des aktuellen Evaluierungsverfahrens geäußert und gelten fort:
Bei einem vollständigen Meldedatenabgleich würden in großem Umfang personenbezogene Daten von Betroffenen, die überhaupt nicht beitragspflichtig sind, weil sie entweder in einer Wohnung leben, für die bereits durch andere Personen Beiträge gezahlt werden oder weil sie von der Beitragspflicht befreit sind, an die Rundfunkanstalten übermittelt und von diesen verarbeitet. Zudem würden auch Daten von all denjenigen Einwohnerinnen und Einwohnern erhoben und verarbeitet, die sich bereits bei der Landesrundfunkanstalt angemeldet haben und regelmäßig ihre Beiträge zahlen. Zudem betreffe der Meldedatenabgleich mehr personenbezogene Daten, als die Beitragszahlerinnen und -zahler bei der Anmeldung mitteilen müssen, z.B. Doktorgrad und Familienstand (vgl. § 8 Abs. 4 RBStV). Die Übermittlung dieser Daten ist nach Auffassung der DSK nicht zur Beitragserhebung notwendig.“
Damit verfügt der Beitragsservice höchstwahrscheinlich über die bundesweit umfassendste Datensammlung personenbezogener Daten nahezu aller Bürger und ggf. ihrer Betriebsstätten – einzig und allein mit der Begründung, Rundfunkbeiträge eintreiben zu können. Weder Polizei noch beliebige andere deutsche Ämter verfügen (zum Glück) über vergleichbare zentral gespeicherte Datenbestände.
Es ist mit dem Prinzip der Datensparsamkeit nicht zu vereinbaren, dass Daten von über 70 Millionen Volljährigen von den Meldebehörden übermittelt und den Landesrundfunkanstalten zur Verarbeitung überlassen werden. Der Bürger hat zudem keine Möglichkeit sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung auszuüben, denn er wird weder über den Abgleich informiert noch hat er ein Recht zu widersprechen.
In Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.04.2006 – Az.: 1 BvR 518/02 eine Rasterfahndung zur Strafverfolgung nur bei „konkreter Gefahr“ für hochrangige Rechtsgüter zu erlauben, bleibt es völlig unverständlich, dass eine Rasterfahndung zur Verfolgung von Beitragsschuldnern offenbar nicht ausgeschlossen ist.
7.2 § 6a Bundesdatenschutzgesetz - Automatisierte Einzelentscheidung (alte Fassung)
Der angefochtene Festsetzungsbescheid wurde am 04.05.2018 erstellt. Da die DSGVO aber erst am 25.05.2018 in Kraft getreten ist, dürften in diesem Fall noch die alte Richtlinie 95/46/EG und das Bundesdatenschutzgesetz in der alten Fassung zuletzt geändert am 30.10.2017 anzuwenden sein.
Basierend auf der „Richtlinie 95/46/EG Artikel 15 - Automatisierte Einzelentscheidungen“ galt laut §6a BDSG:Zitat„(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.Sowohl die EG-Richtlinie, als auch das Bundesdatenschutzgesetz verboten Entscheidungen, die auf der automatischen Verarbeitung von persönlichen Daten basierten und für den Betroffenen rechtliche Folgen nach sich zogen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.“
Ausnahmen davon waren nur möglich, sofern die berechtigten Interessen des Betroffenen durch Maßnahmen gewährleistet worden sind.
Zu den berechtigten Interessen zählten unter anderen die Löschung der nicht benötigten Daten nach einem festgelegten Zeitraum (§6 Bundesdatenschutzgesetz a.F.).
7.3 Datenlöschung
§ 6 BDSG a.F. - Rechte des BetroffenenZitat„(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.“
Der 15. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für Datenschutz für den Zeitraum 01. April 2018 – 31. März 2019 des rbb stellt auf Seite 74 (Anlage) fest, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice derzeit nicht über die technischen Möglichkeiten verfügt, alte Datensätze zu löschen.Zitat„Während es bislang nur ein Löschkonzept für die Historie zum Beitragskonto gibt, soll das neue Löschkonzept auch für die historisierten Datensätze gelten. Die historischen Daten sind zwar im Archiv vorhanden, jedoch ohne Kenntnis einer Beitragsnummer nicht mehr auffindbar. Wegen der auf unterschiedlichste Weise ausgestalteten technischen Abhängigkeiten der Daten untereinander, stellt sich die Erstellung des Löschkonzepts als äußerst komplexes Thema dar. Der ZBS hat angekündigt, dass das Konzept zum Anfang der zweiten Jahreshälfte 2019 vorliegen wird.“Ob dies inzwischen geschehen ist, vermag ich nicht zu beurteilen. In jedem Fall aber waren die Voraussetzungen zum Erstellungszeitpunkt der angefochtenen Bescheide nicht gegeben. Demnach wurde offenbar die im Rundfunkstaatsvertrag gesetzlich vorgeschriebene Löschung von Daten aus den Meldedatenabgleichen zumindest bis zum 31. März 2019 nicht vorgenommen.
8 Vollautomatische Zwangsvollstreckung
Der Feststellungsbescheid vom 04.05.2018 besagt:Zitat„Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist einer der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben“
Der kleinen Anfrage des Abgeordneten Stefan Räpple (Drucksache 16 / 7026 – Anlage) und der Antwort des Staatsministeriums Baden-Württemberg
ist zu entnehmen:Zitat„Frage: Werden Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen?Auch diese Aussage lässt sich vollständig auf den rbb übertragen.
Antwort: Der Südwestrundfunk hat mitgeteilt, dass alle Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks vollständig automatisiert erlassen werden. Auch hier gilt die Begründung, dass möglichst ressourcenschonend gearbeitet werden soll.“
Es werde also nicht nur Verwaltungsakte ohne Rechtsgrundlage millionenfach vollautomatisch erstellt; eine auf dieser Basis eingeleitete Zwangsvollstreckung – vollständig ohne menschliches Mitwirken – ist ebenfalls gängige Praxis.
8.1 Amtshilfe durch Berliner Finanzämter
Da die Rundfunkanstalten nicht über eigene Verwaltungskapazitäten für Vollstreckungsmaßnahmen verfügen, werden Ersuchen um Vollstreckungshilfe gemäß Rundfunkstaatsvertrag §10 Abs. 6 im Fall des rbb an die Berliner Finanzämter gerichtet.
Die Finanzämter prüfen die vollautomatisch erstellten Vollstreckungsersuchen jedoch nicht, sondern leiten direkt die Zwangsvollstreckung ein.
Bei der Datenerhebung aufgetretene Fehler werden hierbei nicht erkannt, weswegen sie die Vollstreckung auch nicht verhindern.
Im Jahre 2018 lag die Anzahl der Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalten laut Jahresbericht bei 1,21 Millionen!
8.2 Subventionierung von Vollstreckungen
Laut einer kleinen Anfrage der Fraktion der FDP vom 28. Juni 2017 (Anlage) an den Senat der Stadtgemeinde Bremens (Drucksache 19/547 S) wird den Vollstreckungsbehörden seit 01. Januar 2018 für jede Vollstreckung 28,50€ von den Rundfunkanstalten erstattet. Davor waren es in der Praxis im Schnitt lediglich 12,27€. Die tatsächliche durchschnittliche Kostenbelastung lag allerdings bei 54,50€ pro Fall.
Die Kosten, welche also von der Stadtgemeinde Bremen zu tragen waren, beliefen sich bis Ende 2017 auf 42,23€ und danach immer noch auf ca. 26€ pro Fall.
Für Berlin liegen mir derzeit keine Zahlen vor, es ist aber davon auszugehen, dass auch hier die tatsächlichen Kosten der Vollstreckung deutlich über der vom rbb erstatteten Pauschale liegen.
Demnach subventioniert das Bundesland Berlin die Vollstreckungsersuchen des rbb (im Jahr 2016 waren es 67.342) aus dem Berliner Haushalt – also durch den Steuerzahler.
8.3 Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV (Anlage)
Dem Evaluierungsbericht der Länder gem. § 14 Abs. 9a RBStV kann man auf Seite 7 entnehmen:Zitat„3. Ergebnisse aus den Klärungen:
Bisher (Stand 28. Februar 2019) wurden
- rund 906 Tsd. Anmeldungen vorgenommen,
- davon bereits 222 Tsd. wieder zurückgenommen,
- rund. 40 Tsd. Personen von der Beitragspflicht befreit oder diese ermäßigt.
Insgesamt sind damit rd. 644 Tsd. beitragspflichtige Wohnungen neu im Bestand.
Unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte des Beitragsservice aus dem letzten Meldedatenabgleich (2013/2014) sowie den bisherigen Erkenntnissen aus dem Meldedatenabgleich 2018 ist laut Zulieferung der Landesrundfunkanstalten damit zu rechnen, dass ca. 55 % der Anmeldungen wieder abgemeldet werden müssen. Aus den Zwischenergebnissen des Meldedatenabgleichs 2018 würden somit rechnerisch rund 408 Tsd. Anmeldungen resultieren, die im Datenbestand des Beitragsservice verbleiben.“
8.4 Subventionierung von Falsch-Vollstreckungen
Es ist stark davon auszugehen, dass es bei einer Fehlerquote von ca. 55% bei der automatischen Anmeldung auch zu Folgefehlern bei der vollautomatischen Vollstreckung kommt, welche den Vollstreckungsbehörden hohe Kosten verursachen.
Für die Subventionierung von Behördenfehlern dürfte es keine legale Rechtsgrundlage im Bundes- oder Landesrecht geben. Ausgaben aus dem Landeshaushalt dürfen nur für Zwecke erfolgen, die eine verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage haben.
Es ist also festzustellen, dass die Rundfunkanstalten nicht nur eine enorme Menge von jährlich über einer Million Vollstreckungsersuchen an die kommunalen Vollstreckungsbehörden richten. Ein nicht unerheblicher Teil davon ist auch noch ungerechtfertigt aufgrund von Fehlern bei der automatisierten Datenerhebung. Die dadurch entstandenen Kosten, werden in großem Umfang aus Steuermitteln gedeckt.
Dies stellt einen großen volkswirtschaftlichen Schaden zu Lasten der öffentlichen Abgaben dar und gefährdet das Vertrauen in den Rechtsstaat in erheblichem Maße. Warum die Vollstreckungsbehörden diesen Ersuchen in aller Regel dennoch nachkommen, ist mir unverständlich.
10 Fazit der Klagebegründung
Alle vollständig automatisch erstellten Bescheide verstoßen derzeit gegen §35a VwVfG, da es an der zwingend benötigten Rechtsvorschrift mangelt und es zudem ein Ermessen und Beurteilungsspielraum gibt.
§10 Abs. 5 RBStV ist als Regelung nicht ausreichend.
Es ist klar erkennbar, dass der Landesgesetzgeber mit der Einführung des §10a im 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrags erst jetzt die Voraussetzungen für einen vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden zu schaffen gedenkt.
Die angefochtenen Bescheide sind daher sowohl rechtswidrig, als auch nichtig.
Des Weiteren wurden und werden mit dem bereits automatisierten Meldedatenabgleich, der daraus folgenden automatischen Anmeldung und der ebenfalls vollautomatischen Erstellung der Bescheide sowohl EG/EU-Datenschutzrichtlinien, als auch das Bundesdatenschutzgesetz verletzt, insbesondere auch deswegen, weil die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice Ihrer gesetzlichen Verpflichtung der Datenlöschung nicht nachkommen.
Die automatische und oftmals fehlerhafte Praxis der Zwangsvollstreckung verursacht zudem enorme Kosten zu Lasten der öffentlichen Abgaben. Der staatlichen Subventionierung aus Steuergeldern von fehlerhaften Vollstreckungsersuchen fehlt jede Rechtsgrundlage.
Unabhängig davon sind die angefochtenen Bescheide aber auch deswegen rechtswidrig, weil die Beitragssatzung des rbb gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 BbankG verstößt.
Entsprechend sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
1. Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide bestreitet, steht seine Rechtsauffassung gegen die hier vorliegende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Insbesondere ist seitens der Verwaltungsgerichtbarkeit hinreichend geklärt, dass die Bescheide sowohl maschinell als auch vollautomatisch erstellt werden dürfen. Insofern bedarf es keiner weiteren Erörterung.Hinreichend geklärt dürfte lediglich die fehlende Unterschrift bei maschineller Erstellung gemäß §37 VwVfG sein. Anders sieht es aus bei vollautomatischen Bescheiden gemäß §35a VwVfG.
2. Soweit sich der Kläger auf datenschutzrechtliche Belange stützt, ist auch hier auf die entsprechende Rechtsprechung zu verweisen. Soweit der Kläger auf einen Löschungsanspruch abstellt, sei darauf verwiesen, dass eine Speicherung von Daten grundsätzlich so lange möglich ist, solange ein berechtiges Interesse an der Speicherung der Daten besteht. Da dies im Rahmen der Geltendmachung von Rundfunkbeiträgen zu bejahen ist, besteht hinsichtlich der Daten des Klägers kein Löschungsanspruch.Das Argument in der Klagebegründung bezog sich auf technische Mängel, welche die Löschung von historischen Daten zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung unmöglich machten. Es ist davon auszugehen, dass historische Daten für die Geltendmachung von Rundfunkbeiträgen nicht nötig sind. Ob für Person R diese Daten konkret vorliegen, ist aber nicht bekannt, da auch eine automatisierte Auskunft darüber nicht möglich ist. Ein Antrag auf manuelle Überprüfung, ob solche Daten vorliegen, wurde gestellt.
3. Soweit der Kläger auf eine vollautomatische Zwangsvollstreckung abstellt, ist dies nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Die Verwaltungsvollstrekcung wird vorliegend durch das Finanzamt durchgeführt und ist insofern mit der Situation des Südwestrundfunk, wie vom Kläger vorgetragen, nicht zu vergleichen.Das Beispiel des Südwestrundfunks diente nur stellvertretend für alle Rundfunkanstalten, da nur hier eine offizielle Aussage zu der vollautomatischen Einleitung aller Vollstreckungsersuchen vorlag. Die Prozedur dürfte überall die gleiche sein (Hat jemand evtl. dafür entsprechende Belege?)
Der Kläger sei jedoch darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Vollstreckung durch die Behörden - wie auch durch Gerichtsvollzieher - grundsätzlich nur die Aussetzungen der Vollstreckung, nicht jedoch der Inhalt geprüft wird. So er Beanstandungen im Vollstreckungsverfahren sieht, ist er gehalten, sich hier entsprechende Rechtshilfe durch Erinnerung oder Vollstreckungsabwehrklagen beizuholen. Die liegt nicht in der Sphäre des Beklagten.
Dies betrifft auch die damit verbundenen Kosten.
4. Soweit der Kläger auf eine fehlerhafte Subventionierung von Falschvollstreckungen abstellt, würde es sich hierbei im einen im Wege der Amtshaftung zu klärenden Anspruch handeln, der ebenfalls nicht von der Klage des Klägers gedeckt ist, so dass es hierzu keines weiteren Vortrags bedarf.Hier dürfte der Anwalt wohl richtig liegen. Subventionierung von Falschvollstreckungen ist zwar ein enormer Missstand, hat aber nicht wirklich was mit dem angefochtenen Festsetzungsbescheid zu tun. Es ist allerdings eine Konsequenz aus der Vollautomatisierung und daher womöglich dennoch relevant. Es stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, solche Dinge im Verfahren zu erwähnen oder stellt man sich damit nur selbst ein Bein? Person R denkt sich, dass auch ein Richter am Verwaltungsgericht eine solche Vorgehensweise nicht einfach gutheißen kann, auch wenn es mit der eigentlichen Klage nur am Rande was zu tun hat.
5. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass es ihm möglich sein muss, seinen Rundfunkbeitrag bar zu entrichten, sei auch darauf verwiesen, dass dem Beklagten durchaus die Möglichkeit zusteht ausschließlich auf Banküberweisungen abzustellen und er nicht verpflichtet ist, Barzahlungen entgegenzunehmen. Der diesbezügliche Vortrag hinsichtlich etwaigen Annahmeverzuges wäre auch unsubstantiiert und daher auch schon aus diesen Gründen abzuweisen.Hmm, hier fehlt ja alles. Kein Argument, keine Begründung, nur eine Behauptung.
Besonders viel Mühe haben sich die vermutlich gut bezahlten Anwälte nicht gegeben.Das wäre - ggf. bei RBB direkt - zu hinterfragen, denn:
...Es wurde in der Klagebegründung darauf hingewiesen, dass der rbb durch Hinzuziehung einer externen Kanzlei gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
Das könnte ggf. die Frage einer möglichen Veruntreuung von Beitragsgeldern aufwerfen.
...
Person A könnte solchen oder ähnlichen Fragen vertiefend nachgehen.
Zur Barzahlung könnte Person A auf den - die Ausführungen des RBB gänzlich widerlegenden - einschlägigen Beschluss des BVerwG verweisenDies wurde bereits in der Klagebegründung getan - siehe weiter oben
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31372.0.html
und bis zu dessen abschließender Entscheidung bereits jetzt die Ruhendstellung/ Aussetzung des Verfahrens anregen.
Um den Vorwurf, der Vortrag sei bezüglich Annahmeverzug unsubstantiiert, zu entkräften, könnte dieser fiktive Fall dahingehend präzisiert werden, dass explizit geschrieben wird, zu welchem Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) das Bargeld angeboten wurde, welche Scheine und Münzen angeboten wurden, ggf. wie die Person hieß oder wie sie aussah, die die Annahme des Bargeldes verweigert hat etc.ZitatWährend Ersteres an der Hauptkasse des rbb in der Masurenallee 8-13, 14057 Berlin ohne größere Probleme möglich war, wurde mein Zahlungsersuchen der Rundfunkbeiträge abgelehnt.
Schon im ersten Schreiben an das Gericht 6 Wochen vor Einreichen der Klagebegründung wurde dies etwas konkreter behandelt. Der entsprechende Beleg der Barzahlung liegt dem Gericht vor. Weitere Informationen (Name der Person, etc. bzw. stichfeste Beweise, dass tatsächlich eine Zahlung der Rundfunkbeiträge angeboten und verweigert wurde, kann Person R leider nicht liefern. Dass dies der Wahrheit entspricht, ist jedoch aus dem Zusammenhang schlüssig.).Um den Vorwurf, der Vortrag sei bezüglich Annahmeverzug unsubstantiiert, zu entkräften, könnte dieser fiktive Fall dahingehend präzisiert werden, dass explizit geschrieben wird, zu welchem Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) das Bargeld angeboten wurde, welche Scheine und Münzen angeboten wurden, ggf. wie die Person hieß oder wie sie aussah, die die Annahme des Bargeldes verweigert hat etc.ZitatWährend Ersteres an der Hauptkasse des rbb in der Masurenallee 8-13, 14057 Berlin ohne größere Probleme möglich war, wurde mein Zahlungsersuchen der Rundfunkbeiträge abgelehnt.
Anders als dargestellt, ging sehr wohl eine Zahlung ein. Die besagten 20,00€ habe ich 02.01.2020 in bar bei der Hauptkasse des Rundfunk Berlin-Brandenburg in der Masurenallee 8-14, 14057 Berlin entrichtet (Beleg siehe Anlage). Mein Angebot, die Rundfunkbeiträge, welche ich durch die Gerichtsentscheidung des VG Berlin vom 19.07.2019 nun schuldig bin, ebenfalls direkt zu bezahlen, wurde mit den Worten „Das geht hier nicht.“ abgelehnt.
Ich stelle also fest, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg über eine Kasse verfügt, über welche generell auch Zahlungen angenommen werden können, mein Angebot, ausstehende Rundfunkbeiträge zu begleichen, aber dennoch ausgeschlagen wurde. Mit der obigen Aussage wird offenbar versucht, eine Zahlungsunwilligkeit meinerseits vorzutäuschen.
... weiteren Schritte wie u.a. auch Akteneinsicht etc. veranlassen"...Wäre für eine fiktive Akteneinsicht ein Anwalt notwendig? Falls nicht, könnte Person R diese ja direkt beantragen. Wäre dieser Antrag direkt beim rbb oder mittels Umweg über das Gericht zu stellen?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Stellung zum Schriftsatz des Beklagten vom 03.03.2020
In Anbetracht der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite, sehe ich mich veranlasst, mich ebenfalls vertreten zu lassen und mich auf die Suche nach einem qualifizierten Rechtsbeistand zu geben.
Ich behalte mir daher vor, ggf. einen berichtigten Sachvortrag nachzureichen.
1. Dem Schreiben zu Folge wäre seitens der Verwaltungsgerichtbarkeit hinreichend geklärt, dass Bescheide sowohl maschinell als auch vollautomatisch erstellt werden dürfen. Dies ist nicht der Fall. Hinreichend geklärt ist lediglich, dass Bescheide gemäß §37 VwVfG mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden können und daher keiner Unterschrift bedürfen.
Das stelle ich auch nicht in Frage. Wie in meiner Klagebegründung eigentlich unmissverständlich dargestellt, geht es mir um die Vollautomatisierung von Verwaltungsakten ohne menschliche Eingriffe gemäß §35a VwVfG.
Dass dies vom Rundfunk Berlin Brandenburg überhaupt so praktiziert wird, war bis vor kurzem nicht bekannt und entsprechend auch nicht Gegenstand von Klagen.
Erst der Entwurf des Dreiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Drucksache 18/2098 vom 20.08.2019 des Abgeordnetenhauses von Berlin), welcher vorsieht eine Rechtsvorschrift einzufügen, um eben jene derzeit rechtswidrige Vollautomatisierung zukünftig zu legitimieren, brachte dies an die Öffentlichkeit.
Dass die Vollautomatisierung bereits seit Jahren gängige Praxis ist und nicht erst mit voraussichtlichem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.06.2020 beginnt, wird durch Angaben Rundfunkanstalten selbst bestätigt.
2. Es wird vorgetragen, dass ich keinen Löschungsanspruch meiner personenbezogenen Daten geltend machen könnte, solange ein Berechtigtes Interesse an der Speicherung der Daten bestünde.
Unabhängig davon, dass beim Meldedatenabgleich auch personenbezogene Daten übermittelt und gespeichert werden, welche für die Geltendmachung der Rundfunkbeiträge eben gerade nicht nötig sind (z.B. Familienstand und Doktorgrad), geht es in meiner Klage nicht um benötigte Daten, sondern um historische, welche (mindestens bis zum 31.03.2019, aber vermutlich nach wie vor) zwar nicht mehr benötigt werden, aber aufgrund von technischen Unzulänglichkeiten (siehe 15. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für Datenschutz Seite 74) nicht gelöscht werden können. Dies ist ein eklatanter Mangel und erheblicher Verstoß gegen altes und neues Datenschutzrecht. Ob in meinem Fall solche historischen Daten vorliegen, ist mir zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt, da eine automatische Auskunft über ältere gespeicherten Daten gemäß Art. 15 DSGVO (aus vermutlich ähnlichen technischen Problemen) laut Beitragsservice nicht möglich ist. Ein entsprechender Antrag über eine vollständige (ggf. manuelle) Auskunft der über mich gespeicherten Daten wurde gestellt. Die Antwort steht noch aus.
3. Es wird argumentiert, dass die Praxis der vollautomatischen Zwangsvollstreckung nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sei. Es ist korrekt, dass für den angefochtenen Bescheid bisher keine Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde. Allerdings gibt es auch keine Zusage seitens des rbb, dass für die Dauer des Verfahrens die Vollziehung ausgesetzt werde.
Mein im Widerspruch vom 01.06.2018 gegen den Festsetzungsbescheid vom 04.05.2018 gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 VwGO wurde im Widerspruchsbescheid des rbb vom 11.11.2019 ignoriert.
Daher muss ich jederzeit mit einer Vollstreckung rechnen.
Des Weiteren wird behauptet, die Situation des Südwestrundfunks sei mit der hier vorliegenden nicht zu vergleichen. Das von mir erbrachte Beispiel des Südwestrundfunks ist stellvertretend für alle Rundfunkanstalten, da mir von dort eine offizielle Aussage zur vollautomatischen Einleitung von Vollstreckungsersuchen vorlag. Diese Prozedur dürfte – da alle Ersuchen sämtlicher Rundfunkanstalten zentral vom Beitragsservice in Köln gesteuert werden – überall die gleiche sein. Die Vollstreckung selbst wird sowohl für den Südwestrundfunk, als auch für den rbb von den kommunalen Vollstreckungsbehörden (in Berlin das Finanzamt) durchgeführt. Die Situation ist also sehr wohl vergleichbar.
4. Mein Argument der fehlerhaften Subventionierung von Falschvollstreckungen aus Steuergeldern sei nach Aussage des Beklagten ebenfalls nicht von meiner Klage gedeckt.
Auch wenn für meinen konkreten Fall derzeit keine Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, handelt es sich hierbei um einen erheblichen Missstand, auf welchen ich das Gericht aufmerksam machen wollte. Als direkte Konsequenz aus der rechtswidrigen Kette von vollautomatischen Verwaltungsvorgängen (Direktanmeldung -> Festsetzungsbescheid -> Zwangsvollstreckung) bleibt das Argument für diese Klage relevant.
5. Es wird darauf verwiesen, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist Barzahlungen entgegenzunehmen. Beweise dafür werden nicht angeführt.
Sollte der Beklagte darauf abstellen, dass die Rundfunkbeitragssatzung §10 Abs. 2 dies ermöglicht, weise ich nochmals darauf hin, dass diese im Widerspruch zum höherrangigen Bundesbankgesetz §14 Abs. 1 steht und dies auch die Auffassung des BVerwG darstellt (Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19).
Im Übrigen wäre das Schaffen von geltendem Recht durch Satzung verfassungswidrig, da dies der Gewaltenteilung entgegenstünde. Rundfunkanstalten können nicht gleichzeitig Exekutive und Legislative verkörpern.
Ich rege an das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung des BVerwG und der Klärung der Rechtslage durch den Europäischen Gerichtshof in der Frage der Bargeld-Annahmepflicht ruhen zu lassen.
Einfach hingehen und Einsicht beantragen.Danke! War R nicht klar, dass es doch so einfach ist.
Der Publikumsverkehr für das Dienstgebäude Verwaltungsgericht, Kirchstraße 7 wird ab dem 23. März 2020 komplett eingestellt.
Das heißt dann wohl auch man kommt nicht einmal mehr zur Poststelle. Klagen und weitere Schriftsätze also erstmal nur noch per Fax / postalisch einreichen ...Der Nachtbriefkasten ist vermutlich weiterhin zugänglich.
Hinweise zur Akteneinsicht siehe nunmehr (noch in Bearbeitung) auch unterDanke, sehr hilfreich!
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0
Ihr Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO vom 09.02.2020,Offenbar hat sich die Datenschutzbeauftragte persönlich drum gekümmert. Person R fühlt sich geehrt ;D
Ihr Schreiben vom 20.02.20,
Ihr Antrag auf Akteneinsicht VG 27 K 387.19 vom 23.03.2020
Sehr geehrter Herr R,
Ihrem Wunsch und Antrag entsprechend, haben wir sämtliche Systeme und Akten auf Vorhandensein von zu Ihrer Person bezogene Daten überprüft. Diese Prüfung brachte die folgenden Ergebnisse.
In der Rechtsabteilung des rbb wird eine Klageakte (Rundfunkbeitragsrecht) im Zusammenhang mit Ihrer Person geführt. Diese liegt in Papierform und in elektronischer Form vor. Der Inhalt der Schriftsätze und gerichtlichen Verfügungen ist Ihnen bekannt. Über die beim Zentrale Beitragsservice verarbeiteten Daten zu Ihrer Person erhielten Sie mit separater Post des Zentralen Beitragsservice vom 21.02.20 Auskunft. Wenn Sie darüber hinaus noch Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang zu Ihrem Beitragskonto wünschen, wenden Sie sich bitte an das Verwaltungsgericht, dem der Verwaltungsvorgang vorliegt.
Die fiktive Person A ist für die ausführlichen Klagbegründung dankbar und möchte sie gern als Vorlage für ihre eigene Klage verwenden. A fällt jedoch auf, dass das Argument "Festsetzungsbescheide sind schon deswegen nicht vollstreckbar, da sie kein Leistungsgebot enthalten" nicht verwendet wird. Ist dieses überflüssig, wenn mit der unzulässigen Vollautomatisierung argumentiert wird, oder macht es Sinn, beide Punkte anzuführen?Ob ein Argument Sinn macht oder nicht, ist recht schwer zu sagen.
Ergänzung meiner Klagebegründung
Sehr geehrte Damen und Herren
In meiner Klagebegründung habe ich mir weiteren Sachvortrag vorbehalten.
Im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen und jüngste Gerichtsurteile möchte ich meine Klagebegründung daher um einige Punkte ergänzen.
Schaffung von §10a RBStV (Anlage 1 & 2)
Wie in meiner Klagebegründung bereits festgestellt, existierte bis vor Inkrafttreten des 23. RäStV am 01.06.2020 keine gesetzliche Grundlage für das Erlassen vollständig automatischer Bescheide, da es an der entsprechenden Rechtsvorschrift mangelte.
Dieser Mangel wurde durch §10a RBStV behoben.
Die Schaffung des §10a RBStV wurde jedoch nicht vom Gesetzgeber, sondern von den Rundfunkanstalten selbst angeregt:
Laut einem Schreiben der Staatskanzlei Schleswig-Holstein vom 16.01.2020 (Anlage 1) gab es im Rahmen der Verhandlungen zum 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag im Jahr 2018 eine gemeinsame Sitzung der Länder mit dem Justiziar des Südwestrundfunks (SWR), Herrn Dr. Hermann Eicher – für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten federführend zuständig.
In dieser Sitzung wurden die Länder über das bei den Anstalten übliche Verfahren des Erlassens automatischer Bescheide informiert und darum gebeten, den Rundfunkstaatsvertrag entsprechend zu normieren.
In einem Schreiben der Staatskanzlei Brandenburg vom 29.09.2020 (Anlage 2) auf eine Anfrage des Rechtsanwalts Thorsten Bölck wurde die Ergebnisniederschrift über o.g. Sitzung der AG Rundfunkbeitrag am 21.02.2018 in Hannover mitgeteilt. Der Schriftverkehr wurde von den Beteiligten zur Verfügung gestellt:Zitat„Aufgrund der Einführung des §35a VwVfG wird seitens Dr. E und Frau N ein Gesetzesvorschlag vorgestellt, der den §35a VwVfG in den RBStV integriert. Hierbei geht es um den automatisierten Erlass von Verwaltungsakten. Da das VwVfG in einzelnen Bundesländern in Bezug auf den Rundfunkbeitrag direkt, in anderen analog angewendet wird, ist es notwendig, den RBStV entsprechend an die neue Gesetzesnorm anzupassen. Es handelt sich nicht um eine eigene originäre Datenschutz-Problematik. Der SWR/die GESE fürchten streitige Auseinandersetzungen. Eine Umsetzung ist deshalb dringend.“
Eingriff in die Gesetzgebung & arglistige Täuschung
Obige Ergebnisniederschrift zeigt, dass das neue Gesetz seitens der Rundfunkanstalten initiiert wurde, weil diese „streitige Auseinandersetzungen“ fürchteten – oder anders formuliert: Die Rundfunkanstalten wussten, dass sie ohne Rechtsgrundlage operieren und dies früher oder später zu Klagen führen würde. Anstatt aber die Prozedur dem Gesetz anzupassen, entschied man sich aber dafür, das Gesetz der Prozedur anzupassen.
Der von Dr. Eicher eingebrachte Gesetzesvorschlag wurde unverändert übernommen.
Dies zeigt zum einen, dass die Rundfunkanstalten hier in die Gesetzgebung eingreifen und damit klar Ihre Kompetenzen überschreiten, was dem Gebot der Staatsferne entgegensteht, aber vor allem auch, dass den Rundfunkanstalten Ihr rechtswidriges Verhalten durchaus bewusst war und Bescheide im Zeitraum seit Inkrafttreten des §35a VwVfG am 01.01.2017 bis zum Inkrafttreten des 23.RäStV am 01.06.2020 – also über mehrere Jahre millionenfach mit Vorsatz - rechtswidrig erstellt wurden.
Ich sehe hier den Tatbestand der arglistigen Täuschung gegeben:Zitat„Unter einer arglistigen Täuschung wird eine vorsätzliche Irreführung verstanden, die durch bewusste Falschangabe oder dem Verschweigen wahrer Tatsachen aufrechterhalten wird, obwohl Aufklärungspflicht besteht.“ (Lexikon - www.juraforum.de)
Dies schließt gemäß §48 Absatz 2 Satz 3 Nr.1 & Nr. 3 VwVfG die Schutzwürdigkeit des Täuschenden gegenüber der Rücknahme eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes aus.
Nicht-Verwaltungsakt bzw. Schein-Verwaltungsakt
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es sich bei dem als Festsetzungsbescheid bezeichneten Schriftstück gar nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von §35 VwVfG handelt, sondern lediglich um einen Nicht-Verwaltungsakt oder Schein-Verwaltungsakt, der den bloßen Anschein eines Verwaltungsaktes erweckt.
- Die gesetzliche Grundlage in Form einer Rechtsvorschrift war zum Zeitpinkt des automatisierten Erlasses nicht gegeben (siehe Klagebegründung Punkt 4), weswegen der Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
- Es bestand ein nicht zulässiges Ermessen und ein Beurteilungsspielraum (siehe Klagebegründung Punkt 5). Dies stellt einen schwerwiegenden Fehler da, der die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge hat.
- Das rechtswidrige Erlassen vollautomatisierter Verwaltungsakte geschah mit Vorsatz.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat; Beschluss vom 13.11.2020; Az. 2 S 2134/20
Ich möchte auf ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eingehen. In diesem wird argumentiert:Zitat„Noch weitergehend nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, dass eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sogar dann vorliegt, wenn der ursprüngliche Akt gar kein Verwaltungsakt war, sondern erst nachträglich durch den Widerspruchsbescheid zu einem Verwaltungsakt gemacht wurde (vgl. BverwG, Beschluss vom 10.05.2017, aaO, juris Rn. 7; Urteile vom 23.08.2011, aaO, juris Rn. 20, vom 26.06.1987 – 8 C 21.86 – BverwGE 78, 3, juris Rn. 9, vom 21.11.1980 – 7 C 18.79 – BverwGE 61, 164, juris Rn. 16 und vom 12.01.1973 – 7 C 3.71 – BverwGE 41, 305, juris Rn. 19; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. § 79 Rn. 1). Mit dem Ergehen des Widerspruchsbescheides ist der Festsetzungsbescheid deshalb jedenfalls zum Verwaltungsakt geworden.“
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertritt die Ansicht, dass das Verwaltungsverfahren erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen wäre. Da dieser nicht automatisiert erstellt wurde, würde damit auch ein „nicht-Akt“ zum rechtsgültigen Verwaltungsakt.
Dieses Argument empfinde ich als sehr befremdlich. Der Widerspruchsbescheid wird erst in Folge eines Widerspruchs auf den (rechtswidrigen Schein-) Festsetzungsbescheid erlassen. Widerspricht man diesem Festsetzungsbescheid nicht, entfaltet er – selbst, wenn es sich unbestritten um einen Nicht-Akt handelt – also die volle Rechtswirkung und kann ggf. zur Zwangsvollstreckung herangezogen werden; und dies nicht nur im Einzelfall, sondern bei Millionen von Menschen.
Setzt man sich dagegen in Form eines Widerspruchs zur Wehr, hat dies einen unterschriebenen Widerspruchsbescheid zur Folge, welches laut Gericht den rechtswidrigen Nicht-Akt im Nachhinein in einen rechtlich einwandfreien Verwaltungsakt verwandelt.
Dieses Rechtsverständnis empfinde ich als äußerst verquer, macht Sie doch jede Art der Anfechtung von vornherein unmöglich und führt das komplette Widerspruchsverfahren ad absurdum.
Allerdings verkennt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss, die Tatsache, dass - um aus einen nicht-Akt mittels Widerspruchsbescheid einen Verwaltungsakt zu machen – es einer ursprünglichen Willenserklärung bedarf.
Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu im Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - (BVerwGE 140, 245 Rn. 20 unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung) aus:Zitat"Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen [...]. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich die Einheit fort, wie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 <145> und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <280>). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 <307 f.>, vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - BVerwGE 57, 158 <161>, vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164 <168> und vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 <5>; ...)."
Der ursprüngliche Festsetzungsbescheid wurde jedoch nicht von einem Menschen, sondern von einer Maschine erlassen. Eine Maschine ist nicht zu einer Willenserklärung in der Lage.
Daher fehlt hier die Voraussetzung, um einen nachträglichen Verwaltungsakt per Gestaltänderung zu schaffen.
Des Weiteren wurde der Festsetzungsbescheid, wie oben dargestellt, mit Vorsatz rechtswidrig automatisiert erlassen. Eine Heilung durch nicht-automatisierten Widerspruchsbescheid sollte bei Vorliegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen sein.
BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - BVerwG 2 B 44.16
https://www.bverwg.de/100517B2B44.16.0Zitat von: BVerwG, Beschluss vom 10.05.2017 - BVerwG 2 B 44.16Rn 7:
Als Änderung der Gestalt im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist es auch zu verstehen, wenn - wie hier mit der Umsetzung - zunächst kein Verwaltungsakt vorlag und der Widerspruchsbescheid den Realakt durch einen Verwaltungsakt ersetzt. Wörtlich führt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - (BVerwGE 140, 245 Rn. 20 unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung) aus:
"Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen [...]. Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich die Einheit fort, wie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 <145> und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <280>). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 <307 f.>, vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 24.78 - BVerwGE 57, 158 <161>, vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164 <168> und vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3 <5>; ...)."
Mit dem Ergehen des Widerspruchsbescheides ist der Festsetzungsbescheid deshalb jedenfalls zum Verwaltungsakt geworden.Dies ist eindeutig Rechtsbeugung im Interesse des öffentlich-rechtlichen Rundfunks!
@guyincognito: Sehr schön formuliert!
Es fehlt allerdings ein Kettenglied zum BVerwG Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11, nämlich der vom VGH Baden-Württemberg zitierte Beschluss des BVerwG vom 10.05.2017 - BVerwG 2 B 44.16
...
Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13.11.2020; Az. 2 S 2134/20 zitiert also das Urteil des BVerwG falsch und leitet daraus eine falsche Schlussfolgerung her:ZitatMit dem Ergehen des Widerspruchsbescheides ist der Festsetzungsbescheid deshalb jedenfalls zum Verwaltungsakt geworden.Dies ist eindeutig Rechtsbeugung im Interesse des öffentlich-rechtlichen Rundfunks!
Das sollte nicht nur einfach "befremdlich" sein, sondern muss direkt als fachlich falsche Schlussfolgerung und Rechtsbeugung angeprangert werden!
"Diese Entscheidung des VGH VVV ist vor dem Hintergrund der Beschlüsse des BVerwG WWW, XXX, YYY und ZZZ nicht nachvollziehbar und widerspricht der Intention der ständigen Rechtsprechung des BVerwG, dass ein Realakt in Form einer Willenserklärung einer Amtsperson vorliegen muss, damit er durch die Widerspruchsentscheidung im Rahmen der Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu einem Verwaltungsakt transformiert werden kann."
"Auch soweit der Kläger geltend macht, die angefochtenen Bescheide seien vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden und daher "Nicht-Verwaltungsakte" bzw. unwirksam oder zumindest rechtswidrig, geht seine Ansicht fehl.
Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Ansicht darauf, dass § 35a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -, wonach ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht, erst am 25. September 2018 in Kraft getreten ist (eingefügt mit Gesetz vom 12. September 2018, GVBI. S.570), und schließt daraus, dass vor Inkrafttreten dieser Vorschrift und damit auch zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide Verwaltungsakte nicht vollständig automatisiert hätten erlassen werden dürfen, da es bis dahin an einer entsprechenden Erweiterung der in § 35 Satz 1 HVwVfG getroffenen Begriffsbestimmung des Verwaltungsakts gefehlt habe.
Eine solche Erweiterung sei erforderlich gewesen, weil den bloßen Ergebnissen eines ohne menschlichen Eingreifen erfolgten Datenverarbeitungsvorgangs, wie sie auch die angefochtenen Festsetzungsbescheide darstellten, keine menschliche Willensbetätigung zugrundliege, wohingegen das Begriffsmerkmal "Maßnahme einer Behörde" im Sinne des § 35 Satz 1 HVwVfG eine menschliche Willensbetätigung aber notwendigerweise voraussetze. Indessen verkennt der Kläger, dass mit der Aufnahme des § 35a in die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes wie auch der meisten Bundesländer keine Erweiterung der Begriffsbestimmung des Verwaltungsakts beabsichtigt war und dass eine solche auch nicht erforderlich war, da das Begriffsmerkmal "Maßnahme einer Behörde" nur eine behördliche, nicht aber eine "menschliche" Willenserklärung erfordert, wofür schon spricht, dass behördliche Regelungen ohne menschliche Willensbetätigung wie etwa Lichtzeichenanlagen (Verkehrsampeln u. a.) bereits seit langem allgemein als Verwaltungsakt anerkannt sind (vgl.Windoffer in Mann, Sennekamp, Uechtritz, VwVfG, Großkommentar, 2. Aufl. 2019, §35a Rn. 23 m.w.N.).
Beabsichtigt war vielmehr neben einer entsprechenden Klarstellung in dem vorbezeichneten Sinne, angesichts der zunehmenden Verwendung moderner Informationstechnik in der Verwaltung bei gleichzeitig fortschreitender Leistungsfähigkeit durch die Aufnahme eines Gesetzesvorbehalts in die Verwaltungsveriahrensgesetze sicherzustellen, dass nur geeignete Verfahren tür eine vollständig automatisierte Bearbeitung zugelassen werden (vergleiche zur Begründung tür die Aufnahme des §35a in das - für den Erlass von Festsetzungsbescheiden durch den Beklagten allerdings nicht anwendbare - Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes BTDrs. 18/8434 S. 122).
Dahinstehen kann mithin auch, ob es sich bei den angefochtenen Festsetzungsbescheiden überhaupt um vollständig automatisiert erlassene Verwaltungsakte im Sinne des § 35a HVwVfG handelt."
Ich habe folgenden Auszug aus einem recht aktuellen Beschluss/Urteil erhalten, vielleicht hilft es an dieser Stelle, um sich auf die Argumenation der "Gegenseite" einzustellen bzw. diese hier kritisch zu durchleuchten.Zitat von: VG Frankfurt am Main, 4.Quartal 2020[...] da das Begriffsmerkmal "Maßnahme einer Behörde" nur eine behördliche, nicht aber eine "menschliche" Willenserklärung erfordert [...]
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren [...]Formell nationales Recht + materiell Unionsrecht -> nur dann ist der Rundfunkbeitrag national verfassungsgemäß. Wäre es anderes, hätte das BVerfG nicht auf das Unionsrecht als einzuhaltendem materiellem Recht verwiesen.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.Satz 1 "Verwaltungsakte" = nach außen wirkende Regelungen im Einzelfall
...R bezweifelt stark, dass Attribute wie "Zahlungsfähigkeit", "Zahlungswilligkeit", "Innehaben einer Wohnung" oder auch "Empfangsgerätebesitz" und andere Variablen dieser Art unter Persönlichkeitsmerkmale fallen und dass die Datenschutzgesetze die automatische Verarbeitung solcher ausschließen. Wäre zwar schön, ist aber höchstwahrscheinlich anders gemeint.
Ist dieses "negativ", erfolgt nämlich eine Bewertung des "Persönlichkeitsmerkmals Zahlungsfähig- / Zahlungswilligkeit".
...
Hier liegt auch im gewissen Sinne ein "BeitraX-Scoring" vor, da ja auch - insbesondere bei Direktanmeldungen - die "Persönlichkeitsmerkmale Wohnen und die Zahlungsfähig- / Zahlungswilligkeit" maschinell bewertet werden.
... die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.
a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfuellung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfuellung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder
b) durch ein Gesetz zugelassen ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.
ist aber höchstwahrscheinlich anders gemeint.Das spielt keine Rolle; die DSGVO ist eine Verordnung, die in ihrem Wortlaut unmittelbar gilt. "Wie etwas gemeint ist", ist eine Frage der Auslegung der DSGVO, und dafür ist alleine der EuGH zuständig. Dem nationalen Recht steht es nicht zu, da etwas hineinzudeuten.
Das spielt keine Rolle; die DSGVO ist eine Verordnung, die in ihrem Wortlaut unmittelbar gilt. "Wie etwas gemeint ist", ist eine Frage der Auslegung der DSGVO, und dafür ist alleine der EuGH zuständig. Dem nationalen Recht steht es nicht zu, da etwas hineinzudeuten.
Das ist Unsinn. Natürlich werden Gesetze auf allen gerichtlichen Ebenen ausgelegt.Kein wirklicher Unsinn; zur Auslegung des Unionsrechts ist letztlich alleine der EuGH befugt; auch dieses hat das BVerfG verbindlich bestätigt.
a) Nach Art. 19 Abs. 1 UA 1 Satz 2 EUV, Art. 267 AEUV liegt die Zuständigkeit für die letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts beim Europäischen Gerichtshof.
Es sind der rbb, die 8. und 27. Kammer des VG Berlin sowie der "bewährte" 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg die einem Rechtsirrtum unterliegen, das Wesen des Rechtssatzes "Verbot automatisierter Einzelentscheidungen" nicht verstanden haben, die DSGVO, das AZG, das BlnDSG (alt und neu) sowie das E-Gov. Gesetz Bärlins nicht kennen und von vollautomatischen Verwaltungsakten sowie dem Wesen des Vorverfahrens §§ 68 ff. VwGO gar keine Ahnung haben!Es liegt mir fern an der Weisheit des Profäten Zweifel sähen zu wollen, aber hier irrt der Profät. Die Damen und Herren wissen sehr wohl, was sie tun und dass sie das Recht bis zur Unkenntlichkeit verbiegen. Dies ist ihrem Hang zur unbedingten Staatsräson geschuldet, die sie leben, weil sie unter allen Umständen vermeiden wollen durch tatsächlich unabhängige Rechtsprechung die Fiktion dieser Unabhängigkeit sich selbst gegenüber aufzudecken. Kurz: das sind arme, sehr ängstliche Menschen, die einen Beruf ergriffen haben, in dem sie ihren Hang zum Duckmäusertum mit starken aber hohlen Worten tarnen können.
Sehr geehrte Damen und Herren
In Bezug auf Einziehung der Rundfunkbeiträge tritt die Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg als mit Hoheitsrechten ausgestattete Behörde auf.
Nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetztes (IFG) erbitte ich Auskunft in Bezug auf die folgenden amtlichen Informationen:
- Wer ist Behördenleiter des Rundfunk Berlin-Brandenburgs?
- Wer führt die Dienstaufsicht über die Behörde Rundfunk Berlin-Brandenburg?
- Wer ist bevollmächtigt (Vor- und Nachname), Verwaltungsakte im Namen der Behörde Rundfunk Berlin Brandenburg zu erlassen?
- Wer hat wann diese Person(en) bevollmächtigt und auf welche Art und Weise ist die Bevollmächtigung dieser Person(en) geregelt?
Sehr geehrter Herr
ich bestätige den Eingang des o.g. Schreibens und kann Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1) Gem. §21 Abs 1 und 2 rbb-Staatsvertrag leitet die Intendantin bzw. der Intendant den Rundfunk Berlin-Brandenburg in eigener Verantwortung unbeschadet der Rechte der anderen Organe und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich.
2) Eine Dienstaufsicht durch eine übergeordnete Behörde besteht nicht. In diesem Zusammenhang verweise ich Sie auf das unter dem Aktenzeichen VG 27 K gegen Sie ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, in welchem Ihnen das Gericht auf Seite 6 die Einzelheiten der Aufsicht über den Rundfunk Berlin-Brandenburg ausführlich aufgezeigt hat. Ob die Mitarbeiter des Rundfunk Berlin-Brandenburg ihren Pflichten gerecht werden, überwacht der jeweilige Vorgesetzte.
3) Die Regeln zur Bevollmächtigung ergeben sich aus § 22 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg, § 22 der Geschäftsordnung des Rundfunk Berlin-Brandenburg i.V.m. der Dienstanweisung zur Regelung von Vollmachten und Zeichnungsbefugnissen.
Gem. 2.1., Abs. 2 a der Dienstanweisung zur Regelung von Vollmachten und Zeichnungsbefugnissen sind Führungskräfte des rbb zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen bevollmächtigt. Gem. 2.1., Abs, 2 d können Sie Untervollmachten erteilen. Die Namen er Bevollmächtigten finden sich in dem gem. § 22 Abs, 5 der Geschäftsordnung des Rundfunk Berlin -Brandenburg geführten Vollmachtenverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen,
Rundfunk Berlin-Brandenburg
Satzung des rbb § 22 Abs. 3
(3) Die Justitiarin/der Justitiar des rbb ist verpflichtet, die Liste der Bevollmächtigten jeder/jedem
mitzuteilen, die/der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Ein Satzung ist eine untergesetzliche Norm, die keine allgemeine Bindungswirkung entfaltet, sondern nur für jene wirkt, die sich freiwillig in ihren Geltungsbereich begeben.Zitat3) Die Regeln zur Bevollmächtigung ergeben sich aus § 22 der Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg, § 22 der Geschäftsordnung des Rundfunk Berlin-Brandenburg i.V.m. der Dienstanweisung zur Regelung von Vollmachten und Zeichnungsbefugnissen.
2. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfGE 10, 20 [49 f.]). [...]Dem ÖRR ist keine Person unterworfen, und nur Rundfunkmitarbeiter/innen selbst können als "dem Rundfunk angehörig" betrachtet werden.
Ein Satzung ist eine untergesetzliche Norm, die keine allgemeine Bindungswirkung entfaltet, sondern nur für jene wirkt, die sich freiwillig in ihren Geltungsbereich begeben.Bei der Vergabe der Vollmachten geht es ja nur um die Rundfunkmitarbeiter, bzw. um die die sich freiwillig in den Geltungsbereich der Rundfunkanstalten begeben.
...
Dem ÖRR ist keine Person unterworfen, und nur Rundfunkmitarbeiter/innen selbst können als "dem Rundfunk angehörig" betrachtet werden.
Kennst Du den Wortlaut der beiden §§22 von Satzung und Geschäftsordnung des RBB? Die gilt es zuerst zu sichten, oder?Satzung: https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/satzung_des_rbb.file.html/190715-rbb-Satzung-06122018.pdf
Satzung: https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/satzung_des_rbb.file.html/190715-rbb-Satzung-06122018.pdfAh, ok,; für mich jedenfalls nicht aufrufbar.
Geschäftsordnung: Gerade nen Brief mit Antrag auf Einsicht in die Geschäftsordnung, Dienstanweisung, sowie das Vollmachtenverzeihnis rausgeschickt. Vor allem Letzteres könnte wichtig sein, auch für viele andere hier.
Ah, ok,; für mich jedenfalls nicht aufrufbar.Merkwürdig, dann eben als Anhang
§ 22 Vollmachten
(1) Die Intendantin/der Intendant kann Angestellte der Anstalt bevollmächtigen, die Anstalt zu vertreten.
(2) Zur Vertretung der Anstalt sind zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt. Für einen festgelegten Bereich ist die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Justitiarin/der Justitiar des rbb ist verpflichtet, die Liste der Bevollmächtigten jeder/jedem mitzuteilen, die/der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Das Kriterium ist hierZitat§ 22 Vollmachten
(1) Die Intendantin/der Intendant kann Angestellte der Anstalt bevollmächtigen, die Anstalt zu vertreten.
(2) Zur Vertretung der Anstalt sind zwei Bevollmächtigte gemeinsam berechtigt. Für einen festgelegten Bereich ist die Erteilung einer Einzelvollmacht zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Justitiarin/der Justitiar des rbb ist verpflichtet, die Liste der Bevollmächtigten jeder/jedem
mitzuteilen, die/der ein berechtigtes Interesse darlegt.
BVerwG, 05.11.1965 - BVerwG VII C 119.64
Rn. 46
Das Landesrecht ist [...] auf das Gebiet des betreffenden Landes [...]beschränkt [...], soweit der Staatsvertrag und das *** Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag nicht etwas anderes ergeben.
[...]wird der Thread geschlossen. Für Moderation fehlt die Zeit.
Edit "Bürger" @alle: Bitte hier keine weitere Vertiefung von Einzelaspekten/ Klageargumenten/ Vollmachten/ Satzungen etc.
Dies ist bereits bestehenden und/oder - falls bislang fehlend - gut aufbereiteten eigenständigen Threads mit aussgekräftigem Thread-Betreff vorbehalten, damit die Diskussion zielgerichtet an Einzelthemen erfolgen kann und auch unter entsprechenden Betreffs auffindbar ist.
Hier bitte allenfalls noch allgemein zum Vorgehen speziell im hiesigen Fall
Klage - Verwaltungsgericht Berlin - Begründung/Urteil /weiteres Vorgehen
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Deshalb gab es ja auch die Erfahrungen, daß mit dem automatischen Bescheid vor Gericht nur Erfolg da war, wenn es gar keinen Ursprungswiderspruch gab, der Ursprungsbescheid somit nichtig war und damit nicht irgendwie "geheilt" werden konnte...Na der Zug ist ja jetzt abgefahren. Konnte man denn überhaupt ohne Widerspruchsbescheid Klage einreichen?
Deshalb gab es ja auch die Erfahrungen, daß mit dem automatischen Bescheid vor Gericht nur Erfolg da war, wenn es gar keinen Ursprungswiderspruch gab, der Ursprungsbescheid somit nichtig war und damit nicht irgendwie "geheilt" werden konnte...
Da der Kläger seinen Vortrag hinsichtlich der Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht insbesondere mit dem Verfassungs- und primären Unionsrecht in diesem Klageverfahren nicht substantiell erneuert, sondern insoweit nur im Rahmen des Widerspruchverfahren auf den Vortrag in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen VG 27 K 468.16 verwiesen hat, genügt insoweit der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (vgl. Urteil vom 18. Juli 2028 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 - juris, Rn. 49 ff.; s. zur Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes auch OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 - OVG 11 N 109.16 - juris, Rn. 8) , des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17 -), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25. Januar 2017 - 6 C 11.16 - juris, Rn. 55 ff, vom 17. März 2016 - 6 C 30.15 - juris, Rn. 3, 53 und vom 19. September 2016 - 6 C 17.16 - juris, Rn. 54 sowie Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 38.18 - juris, Rn. 6 ff.), des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27. September 2019 - OVG 11 N 78.19 -) und des Gerichts (vgl. Urteil vom 19. Juli 2019 - VG 27 K 468.16 -), aus der sich insbesondere auch die Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragspflicht mit Verfassungs- und primärem Unionsrecht ergibt.Sprich der Kläger hätte erneuert Texte liefern müssen, welche die
Im Umkehrschluss bedeutet es nach persönlicher Einschätzung, es wäre dem Richter wohl etwas weniger leicht gefallen, wenn zu allen diesen Urteilen eine rechtliche Würdigung vorgelegen hätte mit einer daran anschließenden Zerlegung der Urteile mit dem Ziel, die Klage in diesen Punkten substantiell erneuert vorzutragen.Die fehlende "substantielle Erneuerung" von Argumenten ergab sich bereits aus der Art des Widerspruchs von Person R: Der angefochtene Festsetzungsbescheid erreichte Person R, als bereits eine ältere Klage am Laufen war. Entsprechend wurde statt einer neuen Begründung auf die Klagebegründung verwiesen. Das ist mittlerweile über 5 Jahre her und kalter Kaffee. Mit neuen Argumenten zur Verfassungswidrigkeit zu kommen, hätte vermutlich erst recht nichts gebracht.
Stellungnahme zum gegnerischen Kostenfestsetzungsantrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Kostenfestsetzungsantrag der Kanzlei XYZ vom 11.10.2022 bezieht sich auf das Aktenzeichen VG 27 K 317.18
Dieses Aktenzeichen ist mir nicht bekannt. Ich vermute, dass es sich hierbei um einen anderen Fall handelt, mit welchem ich nichts zu tun habe. Daher lehne ich die Übernahme sämtlicher Kosten ab.
Unter dem Aktenzeichen VG 27 K 468.16 gab es jedoch eine Verwaltungsstreitsache zwischen mir und dem Rundfunk Berlin-Brandenburg, welcher von besagter Kanzlei vertreten wurde.
Sollte der Kostenfestsetzungsantrag auch für diesen Fall gelten, halte ich die Forderungen – mit Ausnahme der Post- und Telekommunikationspauschale - ebenfalls für ungerechtfertigt.
Begründung:
Der beklagte Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts – ausgestattet mit dem Recht zur Selbstverwaltung und hoheitlich tätig. Der rbb verfügt – ebenso wie alle anderen Rundfunkanstalten – über eine eigene Rechtsabteilung.
Ungeachtet dessen ließ sich der rbb zu Beginn des Verfahrens im Januar 2020 noch von der Kanzlei 123 vertreten. Am 1.10.2020 übernahm die Kanzlei XYZ die Vertretung. Der bearbeitende Rechtsanwalt blieb weiterhin zuständig.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in erster Instanz in unzähligen Verfahren von Bürgern gegen den rbb in nahezu allen Fällen zu Gunsten des rbb geurteilt. Basierend auf Erfahrung durch vergangene Urteile, war in meinem Verfahren eine Abweisung der Klage sehr wahrscheinlich. Da in der ersten Instanz keine Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung existiert, stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit der Beauftragung einer externen Kanzlei.ZitatZivilprozessordnung
§91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Danach sind die dem Gegner zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie notwendig waren. In meinem Fall lag aber keine Notwendigkeit vor.
Dies entsprach augenscheinlich auch der Meinung des Anwalts, welcher im Schreiben vom 10.1.2020 (Anlage 1), also noch bevor meine Klagebegründung überhaupt vorlag, ausführte:Zitat„Die vom Kläger aufgeführten Gründe sind höchstrichterlich bereits zu Gunsten des Beklagten entschieden worden…Insbesondere ist auch nicht zu erwarten, dass im Rahmen weiteren Vortrags neue Aspekte eingeführt werden, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zuließen. In diesem Zusammenhang wird bereits jetzt angeregt, dem Kläger zur abschließenden Klärung der Rechtslage keine zu lange Frist zu setzen, da nicht zu erwarten ist, dass hier tatsächlich neuer Vortrag erfolgen wird. Mit der Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt sich der Beklagte bereits jetzt einverstanden.“ZitatFinanzgerichtsordnung (FGO) § 6
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Übertragung auf einen Einzelrichter fand am 30.09.2020 statt. Sowohl die Gegenseite, als auch das VG Berlin selbst vertraten demnach die Ansicht, der Rechtsstreit wiese keine besonderen Schwierigkeiten auf und hätte keine grundsätzliche Bedeutung.ZitatOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 03.02.2017 – OVG 3 K 99.16
„Das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, der Gegenseite Kosten zu verursachen Das kann insbesondere der Fall sein, wenn eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert“
Da der rbb bis vor wenigen Jahren auf die Beauftragung externer Kanzleien verzichtete, aber dennoch nahezu alle Verfahren gewann, war eine anwaltliche Vertretung hier zweifellos nicht notwendig, bzw. "offensichtlich nutzlos", und diente mutmaßlich nur dazu, zusätzliche Kosten zu verursachen, sowie der Abschreckung, um in Zukunft weitere Klagen zu vermeiden.
Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass weder die ursprüngliche Anwaltskanzlei 123, noch die Kanzlei XYZ Verwaltungsrecht als Fachgebiet in Ihren Internetauftritten aufführen. Hätte der rbb der Sache also rechtliche Schwierigkeiten zugestanden, so hätte man wohl eine Kanzlei mit entsprechendem Schwerpunkt und Kompetenzen im Verwaltungsrecht beauftragt. Stattdessen entschied man sich für eine Kanzlei, mit welcher man bereits durch Berichterstattung im Programm des rbb bzgl. des Berliner Mietendeckels vertraut war (Anlage 2).ZitatBVerfG · Beschluss vom 12. Februar 1992 · Az. 1 BvL 1/89:
1. Mit der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht ist es nicht vereinbar, den Rechtsuchenden durch Vorschriften über die Gerichts- und Anwaltsgebühren oder deren Handhabung mit einem Kostenrisiko zu belasten, das außer Verhältnis zu seinem Interesse an dem Verfahren steht und die Anrufung des Gerichts bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen läßt.
Das Hinzuziehen einer externen Anwaltskanzlei verstieß zudem gegen §226 BGB (Schikaneverbot bzgl. Rechtewahrnehmung), sowie die Schadensminderungspflicht (§254 BGB).
Aus diesen Gründen ist der Kostenfestsetzungsantrag abzulehnen.
Stellungnahme zum gegnerischen Kostenfestsetzungsantrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Kostenfestsetzungsantrag der Kanzlei XYZ vom 11.10.2022 bezieht sich auf das Aktenzeichen VG 27 K 317.18
Dieses Aktenzeichen ist mir nicht bekannt. Ich vermute, dass es sich hierbei um einen anderen Fall handelt, mit welchem ich nichts zu tun habe. Daher lehne ich die Übernahme sämtlicher Kosten ab.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der rbb derzeit nicht über eine Intendantin verfügt. Die derzeitige Interimsintendantin erfüllt nicht die in § 22 rbb-StV genannten Vorrausetzungen (öffentliche Stellen Ausschreibung sowie 5 jährige Amtszeit). Eine Vertretung i.S.d. § 21 Abs. 2 rbb-StV „Der Intendant oder die Intendantin vertritt den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich.“ ist somit derzeit nicht möglich. Die Rechtsanwaltskanzlei verfügt daher derzeit nicht über eine Vollmacht. Die zuvor durch die ehemalige Intendantin und derzeit Beschuldigte1 Schlesinger erteilte Vollmacht ist aus den allseits bekannten Gründen erloschen.
Derzeit steht ferner im Raum, dass die Dienstverträge der Beschuldigten1 Schlesinger unwirksam sind. Somit ist überhaupt fraglich, ob eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorlag.
Aus diesem Grund rege ich an, dass die Rechtsanwaltskanzlei die entstandenen Kosten im Verfahren VG 27 K 317.18 mit dem rbb abrechnet und sämtliche rbb Mandate unverzüglich niederlegt.
Vollmachtskette = Intendantin erteilt jemandem die Vollmacht zur Vertretung des rbb, dieser erteilt wiederum einem Untergebenen eine Vollmacht, dieser unterschreibt die Anwaltsvollmacht.Wenn die Indendantin aber selber nicht wirksam berufen wurde, ist doch jedes Schreiben unwirksam, das sie als Indendantin unterzeichnet hat?
Wenn die Indendantin aber selber nicht wirksam berufen wurde, ist doch jedes Schreiben unwirksam, das sie als Indendantin unterzeichnet hat?
@Profät:Das wäre ja der Knaller, wenn die Vollmacht erloschen ist. Danke, Person R muss sich das näher ansehen.siehe oben - selbst wenn eine Vollmacht unwirksam wird, sind es die Rechtshandlungen nicht unbedingt. Zudem dürfte dieses Argument eh unbeachtlich sein, weil erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, daß eine von der Intendantin selbst unterzeichnete Vollmacht bei Gericht nicht vorliegt.
@querkopf: ebenfalls äußerst interessant. Das hätte Person R mal schon vorher tun sollen.das Kostenfestsetzungsverfahren ist schon ein guter Zeitpunkt, denn im Falle eines Falles bleiben so die Anwälte auf ihren Kosten sitzen (Details führen zu weit vom Thema weg, es gibt aber gefestigte Rechtsprechung des BGH, wonach der vollmachtlose Vertreter seine Kosten selbst zu tragen hat). Passiert dies häufiger, dann werden sich die Anwälte irgendwann weigern, weitere Mandate des rbb zu übernehmen. Zudem arbeiten die Anwälte garantiert nicht für den RVG-Vergütungssatz, sondern werden ein Stundenhonorar mit dem rbb vereinbart haben. Da aber nur der RVG-Satz vom Prozeßgegner eingefordert werden kann, ergibt sich die Frage, ob hier möglicherweise Beitragsgelder veruntreut werden. Aber das ist ein anderes Thema.
Person R geht davon aus, dass das VG Berlin nach der Stellungnahme über den Antrag entscheiden wird und dann wars das doch, oder?Das Gericht muß das rechtliche Gehör gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG). Dazu gehört auch, daß es sich mit Einwendungen gegen die Vollmacht auseinandersetzt und diese bei der Entscheidung über den KFA berücksichtigt. Übrigens wird über den KFA nicht durch Richter, sondern durch den Kostenbeamten (Rechtspfleger) entschieden. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß (KFB) kann dann die gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) beantragt werden. Hierüber muß dann ein Richter entscheiden. Ist der Kostenbetrag geringer als 200 Euro ist der Rechtsweg damit zu Ende, bei einer Gehörsverletzung sollte man dann noch die Anhörungsrüge erheben. Zudem steht der Weg zur Verfassungsbeschwerde (vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes, da das BVerfG diese nach den bisherigen Erfahrungen nicht annehmen könnte) offen. Diese muß innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Erinnerung eingelegt werden (parallel zur Anhörungsrüge, da diese nicht fristverlängernd wirkt) und ruht bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge.
Es bestehen erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen und wirksamen Bevollmächtigung der gegnerischen Prozeßvertreter für das Kostenverfahren. Der vorgelegte KFA könnte, sollten sich die Zweifel bestätigen und tatsächlich ein Mangel der Vollmacht bestehen, unzulässig sein, da in diesem Fall die gegnerischen Prozeßvertreter nicht ausreichend bevollmächtigt sein könnten, um für den Beklagten die Festsetzung der Kosten zu beantragen. Es wird daher, bevor hierzu weiterer Sachvortrag erfolgen kann, höflichst um Übersendung einer Kopie der von den gegnerischen Prozeßvertretern zur Akte gereichten Vollmachtsurkunde(n) gebeten.
§ 170 Wirkungsdauer der Vollmachtund wohl BGB § 164 bis § 181 und darin verlinkte §§ gesichtet werden.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
Wenn sich der Kostenfestsetzungsantrag auf ein anderes Verfahren mit dem Az. VG 27 K 317.18 bezieht, was geht dich das an? Hihihi!Ja, das hat sich Person R auch erst gedacht. Allerdings hat das Gericht den Antrag mit dem falschen Aktenzeichen ja dennoch Person R zugeordnet und entsprechenden Brief geschickt. Denen wird der Fehler auch aufgefallen sein und die haben sich dennoch die Mühe gemacht, das passende Verfahren rauszusuchen. Aber grundsätzlich hast Du natürlich recht. R wird den Text stark zusammenkürzen, aber dennoch die hier vorgebrachten Hinweise einbringen. Für die Hilfe nochmals vielen Dank!
Auch erschließt sich dem Gericht nicht die vom Kläger befürchtete Rechtsschutzverkürzung (vgl. Schriftsatz vom 29. Januar 2021, S. 4 f.), da sowohl
gegen nichtige Verwaltungsakte als auch - wie hier - gegen im Widerspruchswege überprüfte Verwaltungsakte gerichtliche Rechtsbehelfe gegeben sind
(vgl. §§ 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertritt die Ansicht, dass das Verwaltungsverfahren erst mit dem Widerspruchsbescheid abgeschlossen wäre. Da dieser nicht automatisiert erstellt wurde, würde damit auch ein „nicht-Akt“ zum rechtsgültigen Verwaltungsakt.
Dieses Argument empfinde ich als sehr befremdlich. Ein Widerspruchsbescheid wird erst in Folge eines Widerspruchs auf einen (im Fall der Rundfunkanstalten rechtswidrigen Schein-) Festsetzungsbescheid erlassen. Widerspricht man einem solchen Festsetzungsbescheid nicht, entfaltet er folglich – selbst, wenn es sich unbestritten um einen Nicht-Akt handelt – seine volle Rechtswirkung und kann ggf. zur Zwangsvollstreckung herangezogen werden; und dies nicht nur im Einzelfall, sondern – wie es aktuell auch täglich passiert – bei Millionen von Menschen.
Setzt man sich dagegen in Form eines Widerspruchs zur Wehr, hat dies einen unterschriebenen Widerspruchsbescheid zur Folge, welches laut Gericht den rechtswidrigen Nicht-Akt im Nachhinein in einen rechtlich einwandfreien Verwaltungsakt verwandelt.
Dieses Rechtsverständnis empfinde ich als äußerst verquer, macht Sie doch jede Art der Anfechtung von vornherein unmöglich und führt das komplette Widerspruchsverfahren ad absurdum. Die Rechtsbehelfsbelehrung und Möglichkeit, den Klageweg zu beschreiten wird damit zur reinen Fassade, dem Bürger Rechtsstaatlichkeit vorzugaukeln.
...verlangt, dass der ursprüngliche VA mindestens durch einen Willen erlassen worden sein muss. Das fehlt vollständig automatisierten VA regelmäßig. Der VGH Mannheim ignoriert in seiner Urteilsbegründung vollständig den Begriff des Willens. Das VGH-Urteil ist falsch.Besten Dank. Die Threads wird R schon finden. Allerdings wird in R's Urteilsbegründung kein Bezug auf den Beschluss des VGH Mannheim genommen. Es wird aber durchaus auf den "Willen" eingegangen, allerdings mit recht fragwürdiger Begründung.
Dazu gibt es einen oder zwei Threads, die man suchen müsste. Ich sitze im ICE und habe nicht mehr die Zeit dazu. Ich meine, das war so um 2017 herum... ohne Gewähr.
Der Einwand des Klägers, ursprünglich habe schon keine Willenserklärung vorgelegen, greift zum einen deshalb nicht durch, weilDie beiden zitierten Urteile sind uralt (über 10 Jahre vor Einführung von §35a VwVfg) und es geht darin nicht um Verwaltungsakte, sondern um automatisch generierte Bestellbestätigungen von Onlineshops. Die Drucksacke 18/8436 hat nur 4 Seiten, daher gibt es auch keine Seite 122. (Vermutlich ist Drucksache 18/8434 gemeint, die aber auch eher FÜR als gegen die in der Klagebegründung geäußerten Argumente spricht). Das zitierte Urteil vom OVG NRW bezieht sich - anders als in diesem Verfahren - auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten von §35a VwVfG und ist daher hier auch nicht relevant.
- selbst wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte bzw. dieser nichtig gewesen wäre - der Erlass des Widerspruchsbescheids diese Fehler heilt ... Zum anderen greift er auch deshalb nicht durch, ...weil selbst eine automatisiert erstellte Willenserklärung als solche zu qualifizieren ist
(vgl. hierzu bereits OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2004 — 13 U 165/03 — juris, Rn. 11 und OLG Frankfurt, Urteil vom
20. November 2002 — 9 U 94/02 — juris, Rn. 28; siehe auch BT-Drucks. 18/8435, S. 122: ,Beim Einsatz vollautomatischer Systeme [...] wird [die Willensbetatigung] bei der Programmierung des Systems gleichsam vorweggenommen.“; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2021 — 2 B 1276/21 — juris, Rn. 46 ff.):
Begründung
für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem Schreiben vom 31.10.2022 habe ich eine laienhafte Begründung für das noch durchzuführende Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung angekündigt, sofern sich innerhalb der Frist kein Anwalt für das Antragsverfahren finden sollte.
Das Urteil des VG Berlin vom 29.09.2022 zum Verfahren VG 27 K 387.19 stellt u.a. fest, dass das von mir vorgebrachte Argument nicht durchgreife, nämlich, dass vom rbb vollautomatisch erlassene Festsetzungsbescheide im Zeitraum seit Inkrafttreten von §35a VwVfG am 01.01.2017 bis zum Inkrafttreten des 23. RäStV am 01.06.2020 ohne Rechtsgrundlage erstellt seien, unter schwerwiegenden Fehlern leiden und daher nichtige Schein-Verwaltungsakte seien.
Das Urteil ignoriert dabei mehrere meiner sowohl in der schriftlichen Klagebegründung, als auch in der mündlichen Verhandlung dargelegten Argumente. Stattdessen wird u.a. darauf eingegangen, dass die Festsetzungsbescheide ohne Unterschrift gültig seien – eine Tatsache die ich nie bemängelt habe, die überhaupt nicht zur Debatte stand und welche den Anschein erweckt, das Urteil bestünde zum Teil aus vorformulierten Textbausteinen.
Es werden zahlreiche Urteile und Beschlüsse anderer Gerichte zitiert. Von wenigen Ausnahmen abgesehen sind die herangezogenen gerichtlichen Entscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt aber nicht übertragbar. Dies möchte ich im Folgenden verdeutlichen:
Die Urteilsbegründung des VG Berlin stellt fest, dass die Frage, ob der Festsetzungsbescheid vom 04.05.2018 rechtswidrig erlassen wurde, letztendlich dahinstehen könnte. Es wird behauptet, der Kläger verkenne, einen nicht im vollautomatischen Verfahren ergangenen und mit zwei Unterschriften versehenen Widerspruchsbescheid erhalten zu haben.ZitatEs wird verwiesen auf:Der Sachverhalt ist hier ein anderer. Während dort Bescheide von 2015, also vor Erlass des §35a VwVfG beklagt wurden, ging es in meiner Klage um einen Bescheid von 2018 nach Erlass von §35a VwVfG. Die Gesetzesgrundlage hatte sich mit §35a geändert, wodurch das übliche Vorgehen der Rundfunkanstalten, welches bis dato keiner Regelung unterlag, rechtswidrig wurde.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2021 - 2 B 1276/21 - Rn. 46 ff.
https://openjur.de/u/2352649.html (https://openjur.de/u/2352649.html)
„Schließlich führen auch die Ausführungen des Antragstellers zur (Un-)Zulässigkeit einer automatisierten Bescheiderstellung jedenfalls nicht auf die von ihm angenommene Nichtigkeit der Bescheide vom 2. Juli 2015 und 1. August 2015. Bereits seine These, es habe hierfür einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage bedurft, bleibt ohne Herleitung. Sofern sich diese nach Auffassung des Antragstellers aus den ausführlichen Erörterungen dazu, ein vollautomatisiert erstellter Bescheid sei kein Verwaltungsakt i. S. v. § 35 VwVfG ergeben soll, genügt der Verweis darauf, dass § 37 Abs. 5 VwVfG ersichtlich vom Gegenteil ausgeht, indem er für solche Verwaltungsakte auf das Unterschriftserfordernis verzichtet.“ZitatWeiterhin wird verwiesen auf:Anders als in Baden-Württemberg besteht in Berlin sehr wohl eine dem §35a VwVfG vergleichbare landesrechtliche Regelung (bzw. ist die Regelung identisch). Entsprechend lässt sich dieses Urteil nicht auf mein Verfahren übertragen.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2020 - 2 S 2134/20 - 9 ff.
https://openjur.de/u/2310049.html (https://openjur.de/u/2310049.html)
„Hiermit vermag die Klägerin die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angegriffenen Urteil ausgeführt, es sei unschädlich, dass die Ermächtigung zum vollständig automatisierten Erlass von Bescheiden gemäß § 10a RBStV im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides noch nicht in Kraft gewesen sei. Denn im baden-württembergischen Landesrecht existiere keine mit der bundesrechtlichen Regelung des § 35a VwVfG vergleichbare Regelung. Insoweit werde auf den Rechtsgedanken des § 37 Abs. 5 Satz 1 LVwVfG verwiesen.“ZitatWeiterhin wird verwiesen auf:Diesen Beschluss konnte ich im Internet leider nicht finden und kann daher keinen Bezug darauf nehmen.
OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 6.12.2019 - OVG 11 N 94.19ZitatWeiterhin wird verwiesen auf:Auch hier geht es wieder um eine fehlende Unterschrift zu einem Verwaltungsakt vor Einführung von §35a VwVfG und daher um einen anderen Sachverhalt.
OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss 8.11.2019 - OVG 11 N 89.19
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/MWRE190003855
„Zu Unrecht rügt er, dass der Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2016 nicht unterschrieben sei, denn dies ist gemäß § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG bei schriftlichen Verwaltungsakten, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, entbehrlich. Die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Hiervon unabhängig hat der Kläger einen unterschriebenen Widerspruchsbescheid erhalten, zu dessen Maßgeblichkeit auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verwiesen werden darf.“ZitatWeiterhin wird verwiesen auf:Auch hier gilt das gleiche wie oben. In Berlin findet §35a VwVfG Anwendung, da eine landesrechtliche Vorschrift existiert. Ebenso gilt – wie im Urteil vom VG Berlin auch festgestellt – das VwVfG für die Verwaltungstätigkeit des Rundfunk Berlin Brandenburg. Daher ist auch dieser Beschluss nicht auf mein Verfahren übertragbar.
VGH Bayern, Beschluss vom 26.01.2021 - 7 ZB 20.2029 – Rn. 11ff.
https://openjur.de/u/2335694.html
„b) Auch die mit Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl I S. 1679) eingefügte und zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Vorschrift des § 35a VwVfG findet vorliegend keine Anwendung. Danach kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Diese bundesrechtliche Vorschrift gilt nach den Maßgaben der §§ 1 und 2 VwVfG nur im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes, also nicht für die Verwaltungstätigkeit des Beklagten. Aus diesem Grund musste das Verwaltungsgericht keine Feststellungen darüber treffen, ob die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide tatsächlich im Sinne des § 35a VwVfG "vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen" wurden (vgl. zu der im Einzelnen umstrittenen Auslegung des Begriffs des vollständig durch automatische Einrichtungen erlassenen Bescheids Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018 § 35a Rn. 19 ff.).
c) Da eine dem § 35a VwVfG entsprechende Vorschrift zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide weder im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz noch in sonstigen landesrechtlichen Vorschriften vorhanden war, existierte für die angegriffenen Festsetzungsbescheide keine Vorschrift, die für deren automatisierte Erstellung ausdrücklich eine besondere Rechtsgrundlage verlangt. Durch Verweis auf den Rechtsgedanken aus Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG ist das Verwaltungsgericht zu Recht von der formellen Rechtmäßigkeit der in einem automatisierten Verfahren erlassenen Bescheide ausgegangen.“ZitatWeiterhin wird verwiesen auf:Dass grundsätzlich alle Festsetzungsbescheide der Rundfunkanstalten vollautomatisch erlassen werden, steht außer Frage und wird vom rbb auch nicht bestritten. In meiner Klagebegründung Anlage 2 und 3 wird dieses Vorgehen von den Rundfunkanstalten bestätigt.
VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 09.09.2020 - 3 K 616/17 – Rn. 33
https://openjur.de/u/2296370.html
„Ob der Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2017 vor diesem Hintergrund ursprünglich rechtswidrig war, erscheint allerdings fraglich, denn er ist zwar maschinell erstellt worden. Dies muss aber nicht notwendig auch bedeuten, dass er "vollständig durch automatisierte Einrichtungen" erlassen worden ist. Letzteres wäre nur der Fall, wenn die getroffene Regelung nicht auf eine Entscheidung einer autorisierten Person in der Behörde rückführbar wäre (vgl. Ramsauer, a.a.O, § 35 a Rn. 3). Nach den Erfahrungen des Gerichts mit der Verwaltungspraxis des Beklagten steht aber keineswegs ohne weitere Ermittlungen fest, dass dessen Festsetzungsbescheide nach Ablauf bestimmter Zeiträume automatisch ergehen. Vielmehr deutet einiges darauf hin, dass die Entscheidung darüber, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Festsetzungsbescheide über rückständige Beiträge zu erlassen, nicht automatisiert nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums oder bei Eintritt bestimmter Bedingungen, sondern in jedem Einzelfall von einem Amtswalter getroffen wird, der dann die maschinelle Fertigung der Bescheide in Gang setzt.“
Kein einziges der bis hierhin zitierten Urteile lässt sich auf mein Verfahren übertragen oder entkräftet die von mir vorgebrachten Argumente. Es erscheint vielmehr so, als ob durch eine Vielzahl von herangezogenen Urteilen der Eindruck erweckt werden soll, dass das Thema von zahlreichen Gerichten bereits umfassend abgehandelt wurde und die Problematik rechtlich vollständig geklärt worden ist, obwohl dem offensichtlich nicht so ist. Da seitens des rbb keinerlei Gegenargumente in dieser Richtung vorgebracht wurden, stellt sich mir die Frage nach der Neutralität des Gerichts. Weshalb scheint es sich das VG Berlin selbst zur Aufgabe zu machen, meine Argumente mit Urteilen anderer Gerichte entkräften zu wollen, obwohl diese Urteile unter anderen Voraussetzungen erlassen worden und gar nicht übertragbar sind?
Im weiteren Text der Urteilsbegründung wird darauf verwiesen, dass Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt sei in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gestaltänderung i.S.d. § 79 Abs 1 Nr. VwGO auch dann vorliegt, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer schlichten Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht.ZitatBVerwG - Urteil vom 23.08.2011 - BVerwG 9 C 2.11Mein Einwand, ursprünglich habe bereits keine Willenserklärung vorgelegen, greife zum einen nicht durch, weil – selbst, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte, bzw. dieser nichtig gewesen wäre – der Erlass des Widerspruchsbescheids diese Fehler heile. Zum anderen Greife er auch deshalb nicht durch, weil selbst automatisiert erstellte Willenserklärungen als solche zu qualifizieren seien, da die Willensbestätigung bei der Programmierung des Systems vorweggenommen würde.
https://www.bverwg.de/230811U9C2.11.0
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht.“
Dazu werden folgende Urteile zitiert:ZitatVGH Bayern, Beschluss vom 26.01.2021 - 7 ZB 20.2029 – Rn. 14
https://openjur.de/u/2335694.html
bb) Ob das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zu Recht auf den Rechtsgedanken des Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVG abgestellt hat oder ob der Kläger aus § 35a VwVfG bzw. dem zwischenzeitlich geschaffenen § 10a RBStV zutreffend folgert, dass ein vollständig automatisierter Erlass von Festsetzungsbescheiden zum damaligen Zeitpunkt unzulässig war (vgl. hierzu auch Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35a Rn. 11), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die vom Kläger behauptete Unzulässigkeit des Erlasses der Festsetzungsbescheide in einem vollständig automatisierten Verfahren ist bereits deshalb unbeachtlich, weil die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide im Widerspruchsverfahren durch einen Mitarbeiter des Beklagten überprüft worden sind und im Anschluss ein unterschriebener Widerspruchsbescheid erlassen wurde (vgl. VGH BW, B.v. 13.11.2020 - 2 S 2134/20 - juris Rn. 15 m.w.N.).ZitatOLG Hamm, Urteil vom 12.01.2004 - 13 U 165/03 – Rn. 11
https://openjur.de/u/99698.html
Auch eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung unterliegt den Regeln der Willenserklärung und ist damit einer Anfechtung zugänglich (Palandt a.a.O., § 120 Rz. 2; OLG Frankfurt NJW 2003, S. 450, 451; Hoffmann NJW 2003, S. 2576, 2577) . Dass es sich vorliegend bei der Annahmeerklärung - wenn man denn die email vom 29.04.2002 so auslegt - um eine derartige automatisierte Computererklärung handelt, wird aus dem Zeitablauf deutlich. Unstreitig ist die Bestätigung des Auftrags des Klägers einige Sekunden nach Eingang der Bestellung erfolgt. Auch aus dem sonstigen Text wird deutlich, dass es sich um eine Erklärung handelt, die von einem Rechner infolge einer entsprechenden Programmierung automatisch erstellt und dann an den Computer des Klägers elektronisch übermittelt wurde. Da aber der Rechner nur Befehle ausführt, die zuvor mittels Programmierung von Menschenhand festgelegt worden sind, hat jede automatisch erstellte Computererklärung ihren Ursprung in einer menschlichen Handlung, die von dem Erklärenden veranlasst wurde und die auf seinen Willen zurückgeht. Auch Computererklärungen sind deshalb als Willenserklärungen dem jeweiligen Betreiber zuzurechnen.ZitatOLG Frankfurt – Urteil 20.11.2002 – 9 U 94/02 RN35Die beiden Urteile der Gerichte OLG Hamm und OLG Frankfurt lassen sich ebenfalls nicht auf mein Verfahren übertragen. Zum einen sind beide Urteile über 18 Jahre alt, was für die Beurteilung von automatisierten Computerverfahren wohl mehr als nur ein wenig veraltet ist und zum anderen ging es bei beiden Urteilen um automatisch versendete E-Mail-Bestellbestätigungen in privaten Onlineshops, nicht um vollautomatisch generierte Verwaltungsakte einer mit Hoheitsrechten ausgestatten und als Behörde agierenden Anstalt des öffentlichen Rechts. Diese beiden Vorgänge gleichzustellen, grenzt an Absurdität.
https://openjur.de/u/294094.html
Auch eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung, unterliegt den Regeln der Willenserklärung und ist damit einer Anfechtung zugänglich. Dass es sich vorliegend bei den Annahmeerklärungen um derartige automatisierte Computererklärungen handelt, wird aus dem Zeitablauf deutlich. Ausweislich ihres Inhalts sind die Bestätigungen des Auftrags des Klägers jeweils eine Minute nach Eingang der Bestellung erfolgt. Auch aus dem sonstigen Text wird deutlich, dass es sich um Erklärungen handelt, die von einem Rechner infolge einer entsprechenden Programmierung automatisch erstellt und dann an den Computer des Klägers elektronisch übermittelt wurden. Da aber der Rechner nur Befehle ausführt, die zuvor mittels Programmierung von Menschenhand festgelegt worden sind, hat jede automatisch erstellte Computererklärung ihren Ursprung in einer menschlichen Handlung, die von dem Erklärenden veranlasst wurde und die auf seinen Willen zurückgeht. Auch Computererklärungen sind deshalb als Willenserklärungen dem jeweiligen Betreiber zuzurechnen.ZitatWeiterhin wird Seite 122 BT-Drucksache 18/8435 zitiert. Da diese aber nur 4 Seiten hat, ist vermutlich BT-Drucksache 18/8434 gemeint.In meiner Klagebegründung (Punkt 5) und in der mündlichen Verhandlung habe ich deutlich gemacht, dass es in meinem Fall sehr wohl ein Ermessen und einen Beurteilungsspielraum gegeben hat. Zum einen bereits bei der vollautomatischen Direktanmeldung, bei welcher es im Ermessen des Beitragsservice lag, entweder mich oder meinen Bruder (zu dieser Zeit gleichberechtigter Mitbewohner) anzumelden, zum anderen bei den scheinbar willkürlich gewählten Zeitpunkten des Erlasses der Bescheide.
https://dserver.bundestag.de/btd/18/084/1808434.pdf
„Seit langem setzt die Verwaltung in vielfältiger Weise automatische Einrichtungen als Hilfsmittel auch beim Erlass von Verwaltungsakten ein. Die Verwendung moderner Informationstechnik nimmt stetig zu; zugleich werden die verfügbaren Systeme immer leistungsfähiger, so dass inzwischen auch ein vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten technisch möglich und rechtlich vertretbar ist. Die Vorschrift stellt klar, dass es sich auch hierbei um Verwaltungsakte handelt, so dass die Vorschriften über Verwaltungsakte anwendbar sind. Daran könnten sonst Zweifel bestehen, da nach der Begriffsbestimmung in § 35 VwVfG die den Verwaltungsakt charakterisierende Entscheidung oder Feststellung regelmäßig die Willensbetätigung eines Menschen voraussetzt. Beim Einsatz vollautomatischer Systeme fehlt es aber an einer Willensbetätigung im jeweiligen Einzelfall, diese wird vielmehr bei der Programmierung des Systems gleichsam vorweggenommen. Trotz fortgeschrittener Technik kommt der vollautomatische Erlass von Verwaltungsakten nur in Frage, wenn das anzuwendende materielle Recht nach Subsumtion des jeweiligen Sachverhalts eine Entscheidung ohne Ausübung von Ermessen und keine Beurteilungsspielräume vorsieht. Die Ausübung von Ermessen setzt ebenso eine menschliche Willensbetätigung voraus wie die individuelle Beurteilung eines Sachverhalts. Der Gesetzesvorbehalt soll angesichts des weiten Anwendungsbereiches des VwVfG sicherstellen, dass nur geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung zugelassen werden.“
Unabhängig davon ist die Programmierung der für die Bescheiderstellung genutzte Software nicht open source oder in irgendeiner Weise für den Bürger einsehbar. Ob diese Software den Ansprüchen an ein vollständig automatisiertes Verfahren überhaut genügt, wäre zunächst zu überprüfen. Da es sich beim rbb um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, sollte eine quelloffene Software im Grunde selbstverständlich sein.
Es bleibt noch die Frage nach dem im nicht-automatisierten Verfahren erlassenen Widerspruchsbescheid, welcher scheinbar aus jedem beliebigen Schriftstück im Nachhinein einen gültigen Verwaltungsakt machen kann.
Auffällig ist, dass in allen (!) zitierten Urteilen, die Gerichte die Frage nach der Nichtigkeit des ursprünglichen Festsetzungsbescheids unbeantwortet lassen bzw. als irrelevant darstellen, da dessen Fehler ja durch den Widerspruchsbescheid geheilt würden. Wie kann diese Frage aber als belanglos abgetan werden, wenn ein solch heilender Widerspruchsbescheid nur in Folge eines Widerspruchs ausgelöst wird? Ohne Widerspruch kann und wird der vermeintlich nichtige Festsetzungsbescheid zur Zwangsvollstreckung herangezogen, was von den Gerichten offenbar als unproblematisch angesehen wird, obwohl dies millionenfach geschieht. Das hier nicht neutral geurteilt wird, ist mehr als offensichtlich.
Dazu wird in der Urteilsbegründung erklärt, dass sich dem Gericht „die vom Kläger befürchtete Rechtsschutzverkürzung (vgl. Schriftsatz vom 29. Januar 2021, S 4 f.)“ nicht erschließt. Ich hatte den Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens aus oben dargestellten Gründen in Frage gestellt.
In der Begründung wird erklärt, dass laut §§42, 43 und 79 VwGO sehr wohl Rechtsbehelfe gegen nichtige Verwaltungsakte gegeben sind.
Gemäß §68 VwGO ist jedoch vor Erhebung einer Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Es ist also davon auszugehen, dass das VG Berlin eine Anfechtungsklage ohne vorangegangenes Widerspruchsverfahren abgelehnt hätte. Bliebe lediglich die Feststellungsklage nach §43. Bei einer solchen wird der Streitwert seitens der Gerichte regelmäßig auf über 5000€ festgesetzt. Dies stellt für den Bürger ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko da. Daher sieht die Realität eher so aus, dass es in der Praxis eben keine Rechtsbehelfe gibt, denen man sich tatsächlich ohne erhebliche Kosten bedienen könnte.
In meinen Schriftsatz vom 29.01.2021 (Ergänzung meiner Klagebegründung) zeige ich Anhand zweiter Schriftstücke auf, dass die Rundfunkanstalten das rechtswidrige Erlassen der Festsetzungsbescheide im vollautomatisierten Verfahren über mehrere Jahre ganz bewusst und mit Vorsatz betrieben haben.
Die Schaffung von §10a RBStV geschah nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch die Rundfunkanstalten selbst.
Die vorgelegten Schreiben der Staatskanzlei Schleswig-Holstein vom 16.01.2020 und der Staatskanzlei Brandenburg vom 29.09.2020 (Anlage 1 und 2 zum Schreiben vom 29.01.2021) belegen recht eindeutig, dass die Rundfunkanstalten nicht nur – entgegen der vorgeschriebenen Staatsferne – in die Gesetzgebung eingegriffen haben, sondern insbesondere auch, dass der automatisierte Erlass vorsätzlich rechtswidrig geschah.
In meinen Augen stellt dies den Tatbestand der Arglistigen Täuschung da, was wohl als schwerwiegender Fehler zu werten wäre, was dazu führen müsste, dass eine Heilung durch Widerspruchsbescheid ausgeschlossen wäre.
Da es diesen Punkt für besonders relevant erachtete, habe ich in der mündlichen Verhandlung darauf den Schwerpunkt gesetzt. In der Urteilsbegründung wird aber mit keinem einzigen Wort darauf Bezug genommen.
Meine Argumente bzgl. Verstößen gegen das Datenschutzgesetz werden in der Urteilsbegründung ebenfalls überhaupt nicht entkräftet. Es wird lediglich lapidar klargestellt, dass es darauf nicht ankäme mit Verweis auf:ZitatVG Bayern, Beschluss vom 26.01.2021 - 7 ZB 20.2029 – Rn 15:Inwiefern dies nun meine in der Klagebegründung in (Punkt 7 Seite 15-18) vorgebrachten Argumente entkräften soll, erschließt sich mir in keiner Weise. Es wird kein einziges Gegenargument gebracht und das zitierte Urteil geht ebenfalls in keiner Weise auf die Datenschutzproblematik ein.
(1) Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 20 m.w.N.). Das in §§ 68 ff. VwGO normierte Widerspruchsverfahren ist unbeschadet seiner Eigenschaft als Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage (§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO) Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts. Das Ausgangsverfahren bildet dabei mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2017 - 2 B 44.16 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Einheit setzt sich im gerichtlichen Verfahren fort. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde und ist mithin zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.2011 - 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 20 m.w.N.).
Fazit:
Insgesamt erweckt die Urteilsbegründung in weiten Teilen den Eindruck, dass hier nicht neutral gerichtet wurde, sondern dass das VG Berlin ein Eigeninteresse daran hat, völlig unabhängig von der Argumentation des Klägers, zu Gunsten der Rundfunkanstalten zu urteilen. Auf vorgebrachte Argumente wird zwar z.T. eingegangen, die zitierten Urteile anderer Gerichte, vermögen jedoch nicht zu überzeugen oder die Argumente zu entkräften, da sie fast durchgehend nicht auf das hiesige Verfahren übertragbar sind.
Insbesondere geht die Urteilsbegründung aber mit keinem Wort auf meinen Vorwurf des vorsätzlichen Gesetzesbruchs und der arglistigen Täuschung ein. Da dies dem vorgebrachten Gegenargument der Heilung durch Widerspruchsbescheid entgegen steht, ist damit die Urteilsbegründung unvollständig und die Abweisung meiner Klage ungerechtfertigt gewesen.
Aus diesen Gründen stelle ich Antrag auf Berufung bzw. Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein noch durchzuführendes
Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung.
Zur "Heilung durch Widerspruchsbescheid" könnte man nochmal prüfen, ob denn die Anstalt im Widerspruchsbescheid überhaupt auf Argumente des Antragstellers eingegangen ist oder auch bloß Textbausteine genutzt hat, die "irgendwas mit Unterschrift" gefaselt haben.Auf jeden Fall ein guter Tipp. Der damalige widerspruch hat lediglich auf die Klagebegründung des damals laufenden anderen Verfahrens verwiesen. Im Widerspruchsbescheid steht natürlich nur das übliche Gelaber. R wird sich das mal angucken .Thx!
Weiterer Vortrag bleibt ausdrücklich gesonderten Schriftsätzen vorbehalten.
Zwecks Prüfung und Stellungnahme wird um Zusendung der Stellungnahme des Antragsgegners gebeten.
Grundsätzlich würde sich eine fiktive Person B immer "ausdrücklich weiteren Vortrag in gesonderten Schriftsätzen vorbehalten".Besten Dank für die wie immer hilfreichen Tipps. R hat den Text entsprechend angepasst.
Da nach bisheriger Erfahrung (bzw. nach den Verfahrensregeln) i.d.R. durch das Gericht dem Antragsgegner der Antrag auf Beiordnung samt Stellungnahme des Antragstellers mit der "Gelegenheit zur (Gegen-)Stellungnahme" zur Kenntnis gegeben wird, würde eine fiktive Person B auch immer das Gericht gleich darum bitten, ihr die Stellungnahme des Antragsgegners zur Prüfung und nochmaligen Stellungnahme zuzusenden.
Also z.B. so oder so ähnlich:ZitatWeiterer Vortrag bleibt ausdrücklich gesonderten Schriftsätzen vorbehalten.Alle Angaben ohne Geäwhr. Keine Rechtsberatung.
Zwecks Prüfung und Stellungnahme wird um Zusendung der Stellungnahme des Antragsgegners gebeten.
Ich halte es für sinnvoller, jetzt abzuwarten, bis die Vollmacht vorgelegt wurde.Danke für die Hinweise. Dann hätte das Gericht die Kopie der Vollmacht ja direkt mitschicken können. Person R wird dann nochmal eine kurze Erinnerung raussenden.
...
Da die Generalvollmacht sicher nicht Bestandteil der Akte ist, die derzeit beim OVG liegt, kann das Gericht unabhängig vom Vorliegen der Akte die Kopie der Vollmacht anfertigen und übersenden.
Und: ich möchte fast darauf wetten, daß die Generalvollmacht nicht von der Intendantin des RBB unterschrieben ist....
(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.
(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass mit einem Intendantenwechsel alle vorhandenen Vollmachten erlöschen sollten und vom "Neu-Intendanten" neu ausgestellt und persönlich unterschrieben werden müssten?Laut §86 ZPO zumindest bei einem neuen Prozess schon:
§ 86
Fortbestand der Prozessvollmacht
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
Da der RBB nicht gestorben ist, sondern als juristische Person sich seines "Lebens" erfreut, kommt die letztgenannte Vorschrift wohl kaum in Betracht.Good point! :o
[...]
Eine Generalvollmacht ist nur eine Vollmacht, die nicht auf einen Einzelfall beschränkt ist. Diese muß aber ebenfalls den gesetzlichen Voraussetzungen genügen, nach denen alle für die Vertretung einer juristischen Person erteilten Vollmachten auf den gesetzlichen Vertreter (hier den Intendanten) zurückzuführen sein und ggf. über die gesamte Vollmachtskette dadurch nachgewiesen sein müssen, daß die Originalurkunde zur Akte gereicht wird.
Da die Generalvollmacht sicher nicht Bestandteil der Akte ist, die derzeit beim OVG liegt, kann das Gericht unabhängig vom Vorliegen der Akte die Kopie der Vollmacht anfertigen und übersenden.
Und: ich möchte fast darauf wetten, daß die Generalvollmacht nicht von der Intendantin des RBB unterschrieben ist....
Leitsatz:
Berlin kennt keine Trennung von staatlicher und gemeindlicher Ebene (Grundsatz der Einheitsgemeinde; vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 36/92 - LVerfGE 1, 33 <37>; stRspr). Daher können sich die Berliner Bezirke nicht unter Berufung auf die gemeindliche Planungshoheit gegen fernstraßenrechtliche Planungen wenden.
35
Das Rubrum der Streitsache (§ 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) war von Amts wegen dahin zu berichtigen, daß nur das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Beklagter ist. Das gilt auch, soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Landespersonalausschusses - LPA - gerichtlich überprüft wissen will, der selbst wiederum als Behörde oder jedenfalls als behördenähnliche Einrichtung des beklagten Landes tätig geworden ist. Die Anführung des LPA im Kopf des angefochtenen Urteils neben dem Land Berlin als zweiten Beklagten war unvereinbar mit § 61 VwGO und wurde dem Rechtsgedanken des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht gerecht; sie gebot sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgewährung. Der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts, hinsichtlich der strittigen Ablehnungsbeschlüsse könne Klage gegen den LPA erhoben werden und gegen ihn ein Urteil ergehen, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht geht dabei zu Unrecht davon aus, der LPA habe mit diesen Beschlüssen gemäß § 42 VwGO selbständig anfechtbare und gegebenenfalls aufhebbare Verwaltungsakte gesetzt mit der Folge, daß gegen diese Stelle unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch ein Feststellungsurteil zur Frage der Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsakte ergehen könne.
Wir fassen jetzt § 21 rbb-StV so auf, wie er wohl gemeint ist: personenbezogen auf die oder den aktuellen Amtsinhaber!
rbb-stv: § 34 Personalvertretung und Freienvertretung
(1) Für den Rundfunk Berlin-Brandenburg finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu
erlassenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe der für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutsche
Welle“ geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/rbb_staatsvertrag.file.html/140121-rbb_StV2013.pdf
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 116 Deutsche Welle
(1) Die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz Bonn und die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz Berlin bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Leiterin oder Leiter der Dienststellen ist die Intendantin oder der Intendant. Sie oder er gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes
...
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht:
1.
die Intendantin oder der Intendant, die Direktorinnen und Direktoren sowie die Justitiarin oder der Justitiar
http://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg_2021/__116.html
Begründung zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt
der Länder Berlin und Brandenburg
...
Zu § 21 Aufgaben des Intendanten oder der Intendantin
Nach Absatz 1 trägt der Intendant oder die Intendantin die Gesamtverantwortung für die Geschäfte des Rundfunk Berlin-Brandenburg, das heißt für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung. Die Rechte der anderen Organe werden dadurch jedoch nicht berührt.
Nach Absatz 2 vertritt der Intendant oder die Intendantin den Rundfunk Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich.
Nach Absatz 3 obliegt dem Intendanten oder der Intendantin des Weiteren, den Pflichten aus § 4 Absatz 5 des Staatsvertrages zur Erstellung von Zielvorgaben und zur Berichterstattung über deren Erfüllung nachzukommen.
Absatz 4 schriebt vor, dass der Intendant oder die Intendantin den Bericht nach § 31 zu erstellen hat. Dieser bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 9.
Das ist ja irgendwie auch schon als Erfolg zu werten.Es gibt ein OVG, wo Anträge auf Beiordnung seit 2017 ohne weitere Rückmeldung gelegen haben. Aus Gründen könnte es eine Fortsetzung nach über 6 Jahren gegeben haben, welche eine Ablehung für Antragsteller auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens enthalten. Der Hintergrund des Warum es so lange dauerte bleibt offen, aber in dem Moment wo das passiert, verbleibt wenig Zeit um eine passende Rüge zu schreiben. Die Ablehnung könnte dabei so aussehen, dass ein Standarttext kommt, welche im Wesentlichen auf die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 18.06.2018 abstelllt, wegen Bindungswirkung etc.
Michelle Michel
Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?
Eine Einordnung der Rundfunkabgabe in die Gesamtheit
der öffentlichen Abgaben der Finanzverfassung
im Zusammenhang mit einer kritischen Würdigung
des Rundfunkbeitragsurteils des Bundesverfassungsgerichts
v. 18. Juli 2018
Verjähren dann eigentlich die Ansprüche des gegnerischen Anwaltskanzlei irgendwann, wenn das VG Berlin deren Kostenfestsetzungsantrag nicht bearbeiten kann?Wie soll eine Forderung verjähren, welche jetzt noch nicht fällig ist?
hmm, da is was dran ;DVerjähren dann eigentlich die Ansprüche des gegnerischen Anwaltskanzlei irgendwann, wenn das VG Berlin deren Kostenfestsetzungsantrag nicht bearbeiten kann?Wie soll eine Forderung verjähren, welche jetzt noch nicht fällig ist?
Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid
Sehr geehrte Damen und Herren,ich lege gegen Ihren Festsetzungsbescheid vom 01.12.2023 (aufgedrucktes Datum), welcher mir am 07.12.2023 zugestellt wurde, form- und fristgerecht Widerspruch ein.
Vorbemerkung:
Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.
Der im Festsetzungsbescheid geforderte Rundfunkbeitrag 17,50€ bis Juli 2021 und 18,36€ ab August 2021 ist aus meiner Sicht in dieser Höhe sittenwidrig und damit nichtig.
Dies werde ich im Folgenden erläutern.
Zunächst möchte ich auf einige gesetzliche Grundlagen verweisen:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§1 Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 34 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages.
Medienstaatsvertrag
§ 34 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
§ 112 Finanzierung besonderer Aufgaben
(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2. die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und
2. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.
Gute Sitten - Definition
Darunter ist das Anstands- und Gerechtigkeitsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu verstehen. Gemeint ist eine in der Gesellschaft vorherrschende Rechts- und Sozialmoral. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt ist nichtig (§138 BGB). Ebenfalls nichtig ist ein Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt (§44 VwVfG).
Quelle: http://juristisches-lexikon.ra-kdk.de/eintrag/Gute+Sitten.html
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
...
6. der gegen die guten Sitten verstößt.
Auch wenn der im Festsetzungsbescheid geforderte Rundfunkbeitrag auf alle Rundfunkanstalten verteilt wird, werde ich mich in meinen Ausführungen auf den RBB beschränken. Andere Rundfunkanstalten, z.B. der MDR, BR und WDR stehen kaum besser da, aber das wäre erst Thema, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen.
Der RBB hat in den letzten 2 Jahren für zahlreiche Schlagzeilen gesorgt, die ihn nicht gerade in gutem Licht dastehen ließen. Ich möchte einige der Ereignisse kurz zusammenfassen:
___
An dieser Stelle folgt eine umfangreiche Chronik über den RBB Skandal um Patricia Schlesinger und was sonst noch so passiert ist in den letzen 2 Jahren. Sie endet mit den beiden Gerichtsurteilen, welche die Dienstverträge von Susan Lange und Hagen Brandstäter als sittenwidrig und nichtig bezeichnen und der Weigerung des RBB den Compliance Bericht dem Untersuchungsausschuss auszuhändigen.
___
Die obige Chronik ist eine unvollständige Auflistung der jüngsten Geschehnisse beim Rundfunk Berlin-Brandenburg. Auch wenn im Fall Schlesinger derzeit noch kein Urteil gesprochen ist und auch die anderen Urteile noch angefochten werden können, ist mehr als deutlich, dass der RBB außerordentlich verschwenderisch mit Gebührengeldern umgeht.
Zudem erweist sich die versprochene Transparenz als Luftnummer, was besonders dadurch deutlich wird, dass selbst dem Untersuchungsausschuss das Ergebnis des Compliance-Berichts mittels gerichtlichen Schritten vorenthalten wird. Wenn von den Bürgern verlangt wird, die Rundfunkanstalten zu finanzieren, kann im Gegenzug verlangt werden, dass solcherlei Interna veröffentlicht werden.
Die extreme Verschwendung von Gebührengeldern zeigst sich insbesondere durch die übliche Vorgehensweise - nicht nur beim RBB, sondern bei zahlreichen Rundfunkanstalten - Führungskräften üppige Ruhegelder zuzugestehen, für den Fall, dass deren Verträge noch vor Eintritt ins Rentenalter nicht verlängert werden. Dies ist eine absolute Dreistigkeit.
In manchen Fällen steht den entsprechenden Direktoren ein solches Ruhegeld von 45% des Gehaltes bereits nach einem einzigen Arbeitstag zu (Quelle: Tagesschau).
Da nun in 2 Fällen ein solches Ruhegeld vom Berliner Arbeitsgericht als sittenwidrig erklärt worden ist, ist naheliegend, dass alle anderen Verträge im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, welche ein solches Ruhegeld beinhalten, ebenfalls sittenwidrig sind.
§1 des RBStV besagt, dass der Rundfunkbeitrag dazu da ist, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen und insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
Von exorbitanten Ruhegeldern und Rentenzahlungen für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter, steht dort aber nichts. Diese Mitarbeiter haben bei den Rundfunkanstalten keinerlei Funktion mehr inne und tragen daher weder dazu bei, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine verfassungsmäßigen Aufgaben erfüllt, noch dass der Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet wird.
Folglich ist es nicht Zweck des Rundfunkbeitrags, diese Leute damit zu bezahlen - noch dazu ohne jede Gegenleistung.
Folglich ist es auch nicht meine Pflicht, eine solche Verschwendung von Geldern, die klar gegen den RBStV verstößt mitzufinanzieren.
Das Berliner Arbeitsgericht hat die Sittenwidrigkeit nach §138 BGB von zwei Arbeitsverträgen beim RBB festgestellt. Es bestehen zahlreiche weitere Verträge dieser Art.
Der Festsetzungsbescheid vom 01.12.2023 zwingt mich zu einer Zahlung, welcher diese sittenwidrigen Arbeitsverträge mitfinanziert. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt.
§44 VwVfG besagt, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, wenn er gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist hier der Fall.
Aus diesem Grund lehne ich die Zahlung der geforderten Rundfunkbeiträge in dieser Höhe so lange ab, bis sämtliche Verträge neu verhandelt wurden, keine Ruhegelder mehr gezahlt werden und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten transparent mit den Beitragsgeldern umgehen.
Mit freundlichen Grüßen
[...]
Rechnungshof von Berlin - Berichte zu Rundfunk und Medien
https://www.berlin.de/rechnungshof/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/artikel.406252.php#headline_1_19
[...]
2023: Abschließender Bericht gemäß § 37 Satz 3 Medienstaatsvertrag
RBB Vergütungssystem und Anstellungsverträge leitender Angestellter (PDF, 15 Seiten, ~500kB)
https://www.berlin.de/rechnungshof/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/bericht_37_mstv_rbb-verguetung-und-anstellungsvertraege.pdf?ts=1702425646
[...]
Rechnungshof von Berlin - Berichte zu Rundfunk und MedienVerständnishilfe: Diese Verlinkung dient der Argumentation, dass der Rundfunkbeitrag von den LRA zweckwidrig ausgegeben wird.
https://www.berlin.de/rechnungshof/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/artikel.406252.php#headline_1_19
2023: Abschließender Bericht gemäß § 37 Satz 3 Medienstaatsvertrag
RBB Vergütungssystem und Anstellungsverträge leitender Angestellter (PDF, 15 Seiten, ~500kB)
https://www.berlin.de/rechnungshof/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/bericht_37_mstv_rbb-verguetung-und-anstellungsvertraege.pdf?ts=1702425646
20
bb) Die Frage der Nichtigkeit des mit dem Schreiben vom 30. Juni 2000 erlassenen Verwaltungsakts richtet sich, da keiner der in § 44 Abs. 2 und 3 VwVfG besonders geregelten Fälle vorliegt, nach § 44 Abs. 1 VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings als unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der Fehler muss zudem für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG NVwZ 2000, 1039, 1040 m.w.N.).
...
Natürlich kann auch argumentiert werden, dass die Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG vorliegt:Die Nichtigkeit ist doch eh überall dort gegeben, wo "rein automatisiert" verarbeitet wurde; der vom EuGH ausgelegte Art 22 DSGVO hat seinen Wortlaut seit In-Kraft-Treten der DSGVO in 2016 unverändert; (EuGH C-634/21, Rn. 52). Jeder verständige Mensch hätte bereits da erkennen können, daß eine "rein automatisierte Verarbeitung" unzulässig ist, es damit der Rechtsgrundlage dafür ermangelt und es somit verboten ist.
Ich gebe auch zu bedenken, dass gem. RdNr. 57->
LAG Köln, 16.09.2021 - 6 Sa 160/21
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20K%F6ln&Datum=16.09.2021&Aktenzeichen=6%20Sa%20160/21
[...], denn sie stellt im Sinne der Vorschrift einen Teil der öffentlichen Verwaltung dar (1) und die im Streit stehende ausgeschriebene Stelle betrifft ein öffentliches Amt (2).
34 Die Klage betrifft die Bereiche der Forschung, des Bildungswesens, des Gesundheitswesens, des Strassen-, Schienen-, See- und Luftverkehrs, des Post-, Fernmelde- sowie des Rundfunk- und Fernsehwesens sowie die Versorgungsdienste für Wasser, Gas- und Elektrizität und schließlich den musikalischen und lyrischen Bereich. Wie die griechische Regierung selbst einräumt, sind die Stellen in diesen Bereichen im allgemeinen von den spezifischen Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung weit entfernt, da sie keine mittelbare oder unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind [...]
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers, ihm für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der
Berufung einen Rechtsanwalt beizuordnen, hat keinen Erfolg.
Gemäß $ 173 VwGO i.V.m. $ 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit -
wie hier gemäß 8 67 Abs. 4 VwGO - eine Vertretung durch Anwälte geboten ist,
einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen
Rechtsanwalt für die Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn der Antragsteller
einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Jedenfalls erstere Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Kläger hat nicht glaubhaft
gemacht, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung bemüht hat. Die
Vorschrift des $ 78b ZPO dient als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips der Sicherung
gleicher Chancen bei der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung und soll
verhindern, dass einer Partei im Anwaltsprozess der Rechtsschutz entzogen
wird, weil sie keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Ungeschriebene
Tatbestandsvoraussetzung ist zunächst, dass der Antragsteller bei der bei der Suche
nach einem Rechtsanwalt zumutbare Anstrengungen unternimmt. Was zumutbar
ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Seine diesbezüglichen
Bemühungen hat der Kläger dem Gericht nachzuweisen. Der Rechtsschutzsuchende
muss dafür innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist substantiiert darlegen
und glaubhaft machen, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um
sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von Rechtsanwälten
vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 - juris, Rn. 9 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 22. Juli 2022 - OVG 11 N 92/20 - BA S. 3).
Dem hat der Kläger nicht Genüge getan. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2022 bzw.
dessen Anlage trägt er vor, er habe bisher insgesamt 40 Anwälte bzw. Kanzleien
per E-Mail angeschrieben. Dabei gibt er an, wie der Text seiner E-Mail wörtlich
gelautet habe und listet die einzelnen Anwälte bzw. Kanzleien und den Inhalt ihrer
jeweiligen Rückmeldung auf. Dies erschöpft sich indes in einer bloßen Darlegung,
die ten nicht glaubhaft gemacht ist, z.B. durch Vorlage eines Ausdrucks der behaupte-
Anschreiben und der Rückantworten der aufgelisteten Kanzleien. Aus dem
Schriftsatz des Klägers vom „5. März 2022“, bei Gericht eingegangen am 10. Februar 2023,
ergibt sich nichts anderes. Ungeachtet dessen, dass dieser Schriftsatz
schon die mit dem 14. November 2022 (Montag) abgelaufene Frist des $ 124a Abs.
4 VwGO nicht wahrt - das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 12.
Oktober 2022 zugestellt worden -, enthält auch dieser Schriftsatz nur die Behauptung
des Klägers, er habe erfolglos weitere Anwälte konsultiert. Auch insofern hat
der Kläger keinen Ausdruck des behaupteten E-Mail-Verkehrs vorgelegt oder seine
Angaben auf andere Weise glaubhaft gemacht.
Ungeachtet dessen hat der Kläger im Schriftsatz vom 31. Oktober 2022 bzw. des-
sen Anlage selbst vorgebracht, dass verschiedene Rechtsanwälte bei Abschluss
einer Honorarvereinbarung (Stundensatz von 270 bzw. 280 Euro) bereit gewesen
sind, ihn zu vertreten.
Hat der Beteiligte aber, wie im vorliegenden Fall, einen Rechtsanwalt gefunden,
der im Grundsatz zu seiner Vertretung bereit ist, scheidet die Beiordnung eines Notanwalts aus.
Zu anderen Zwecken als zur Behebung der Not, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden,
darf eine Notanwaltsbestellung nicht erfolgen. Macht der Rechtsanwalt die Vertretungsübernahme
vom Abschluss einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vergütungsvereinbarung
abhängig, rechtfertigt dies keine Notanwaltsbestellung, weil eine solche Vereinbarung
gesetzlich zulässig ist und die 88 78b, 78c ZPO nicht bezwecken, eine Vertretung
gegen gesetzliche Vergütung zu gewährleisten. Außerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens
kann sich der die Beiordnung begehrende Rechtsmittelführer nicht auf ein Scheitern der
Mandatsübernahme berufen, das allein auf finanziellen Gründen, etwa einer fehlenden
Bereitschaft zur Zahlung der vom Anwalt verlangten Vergütung beruht
(vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 2024-6 A 59/24 - juris, Rn. 10 ff. m.w.N.;
VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Januar 2018 — 4 S 2805/17 - juris, Rn. 4 ff.).
Dass dem Kläger die Erfüllung der von den vertretungsbereiten Rechtsanwälten erhobenen
Honorarforderung nicht zumutbar war, etwa weil sie als unangemessenen hoch im Sinne von
$ 3a Abs. 3 Satz 1 RVG angesehen werden müsste, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Dass er bedürftig im geltend.
Sinne des Prozesskostenhilferechts ist, macht der Kläger selbst nicht
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Das Verfahren über die Beiordnung
ist als unselbständiges Zwischenverfahren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes
gerichtsgebührenfrei (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar
12
Hat der Beteiligte aber, wie im vorliegenden Fall, einen Rechtsanwalt gefunden, der im Grundsatz zu seiner Vertretung (im Rahmen des Berufsrechts) bereit ist, scheidet die Beiordnung eines Notanwalts aus. Zu anderen Zwecken als zur Behebung der Not, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, darf eine Notanwaltsbestellung nicht erfolgen. Macht der Rechtsanwalt die Vertretungsübernahme vom Abschluss einer die gesetzliche Vergütung übersteigenden Vergütungsvereinbarung abhängig, rechtfertigt dies keine Notanwaltsbestellung, weil eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist und die §§ 78b, 78c ZPO nicht bezwecken, eine Vertretung gegen gesetzliche Vergütung zu gewährleisten. Außerhalb des Prozesskostenhilfeverfahrens kann sich der die Beiordnung begehrende Rechtsmittelführer nicht auf ein Scheitern der Mandatsübernahme berufen, das allein auf finanziellen Gründen, etwa einer fehlenden Bereitschaft zur Zahlung der vom Anwalt verlangten Vergütung, beruht.
13
Vgl. BFH, Beschluss vom 19.1.2004 - X S 19/03 -, BFH/NV 2004, 533 = juris Rn. 6 f. BSG, Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 5.6.2003 - 9 A 2240/03 -, NJW 2003, 2624 = juris Rn. 5 ff., und vom 28.6.2021 - 1 A 1417/21 -, NWVBl 2021, 540 = juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.1.2018 - 4 S 2805/17 -, NJW 2018, 1036 = juris Rn. 4; sowie Toussaint: in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 78b Rn. 7; a. A. Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 78b, Rn. 4a.
14
Hierauf ist der Kläger auch mit Verfügung vom 18.1.2024 im Hinblick auf die von ihm bis zu diesem Zeitpunkt übersandten Anschreiben an Rechtsanwälte und deren Antwortschreiben hingewiesen worden.
Im fiktiven Verfahren hat gegnerische Anwaltskanzlei heute einen "korrigierten Kostenfestsetzungsantrag" mit dem richtigen Verfahrenszeichen gestellt. Bezüglich der von Person R erbetenen Zusendung der Vollmacht wurde auf die bereits seit 2020 beim Gericht hinterlegte Generalvollmacht verwiesen.Heute lag im fiktiven Briefkarsten von Person R die vor anderthalb Jahren angeforderte anwaltliche Vollmacht....nun ja nicht ganz. Es wurde eine Kopie einer Vollmacht gesendet - unterschrieben am 19.07.2024 von der derzeitigen Justitiarin Kerstin Skiba. Die Vollmacht bezieht sich auf das korrekte Aktenzeichen und Frau Skiba dürfte auch die notwenigen Befugnisse haben.
Ich konnte (alles rein fiktiv natürlich) erfahren, dass man eine Rüge zur Vorlage einer korrekten Vollmacht vor dem Urteil vorlegen muss. Bei der nachträglichen Vorlage spricht man angeblich von Heilung.An dem Urteil lässt sich nichts mehr rütteln, auch wenn dafür nie eine Vollmacht vergelegen haben sollte. Aber am Kostenfestsetzungsantrag vielleicht schon.
Stellungnahme zur Vollmacht des Beklagten vom 19.07.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich beziehe mich auf das Schreiben des VG Berlin vom 01.08.2024, in welchem mir eine (Prozess-)Vollmachtskopie zugesendet wurde, welche die Kanzlei XY bevollmächtigt, den rbb in Rechtsangelegenheiten zu vertreten.
Die Vollmacht wurde von Frau Dr. Kerstin Skiba, Justitiarin des rbb am 19.07.2024 unterzeichnet.
In meinem Schreiben vom 25.10.2022 hatte ich um Zusendung einer Vollmacht gebeten. Im Antwortschreiben vom 11.11.2022 der Kanzlei XY auf eine Bevollmächtigung verwiesen, welche bereits im Jahr 2020 unterzeichnet wurde und welche bei Gericht hinterlegt sei.
Diese Vollmacht liegt mir nicht vor.
Ich fasse noch einmal kurz den bisherigen Verlauf zusammen:
11.12.2019 – Einreichung meiner Klage
10.01.2020 – Die Kanzlei „YZ“ zeigt die Vertretung des rbb an.
01.10.2020 – Die Kanzlei „XY“ zeigt die Vertretung des rbb an.
29.09.2022 – Urteil des VG Berlin
11.11.2022 – Die Kanzlei XY stellt einen Kostenfestsetzungsantrag und verweist auf eine seit 2020 vorliegende Generalvollmacht.
01.08.2024 – Ich erhalte eine Vollmachtkopie – unterschrieben am 19.07.2024
Aus dieser Konstellation ergeben sich folgende Probleme:
1. Die mir vorliegende Vollmacht bevollmächtigt die Kanzlei XY ab dem 19.07.2024 zur rechtlichen Vertretung des rbb. Dass diese Vollmacht auch rückwirkend gilt (über 20 Monate nach Kostenfestsetzungsantrag und über 4 (!) Jahre nach Prozessbeginn), ist nirgendwo vermerkt. Des weiteren war vom 10.01.2020 bis zum 30.09.2020 nicht die Kanzlei XY mit der Vertretung beauftragt, sondern die Kanzlei „YZ“ für welche keine Bevollmächtigung vorliegt. Zwar ist der zuständige Anwalt in beiden Fällen Herr Y gewesen, allerdings bezieht sich die Vollmacht eindeutig nicht auf seine Person, sondern auf die Anwaltskanzlei.
2. Die Vollmacht wurde von Dr. Kerstin Skiba unterzeichnet. Frau Dr. Skiba ist laut rbb Pressemitteilung seit dem 31.05.2023 Justitiarin beim rbb. Mein Prozess (VG 27 K 387.19) lief vom 11.12.2019 bis zum 29.09.2022. Der Kostenfestsetzungsantrag wurde am 11.11.2022 gestellt. In dieser Zeit war Frau Dr. Skiba nicht als Justitiarin beim rbb beschäftigt, also auch nicht zuständig. Ich halte es für zweifelhaft, dass eine rückwirkende Bevollmächtigung für ein bereits abgeschlossenes Verfahren möglich ist, insbesondere wenn die bevollmächtigende Person zur dieser Zeit keinerlei Zuständigkeit genoss und in der Vollmacht selbst jeder Hinweis auf eine rückwirkende Gültigkeit fehlt.
3. Im Urteil des VG Berlin steht, dass der rbb durch die Intendantin vertreten wird. Also selbst wenn Frau Dr. Skiba zur entsprechenden Zeit beim rbb als Justitiarin beschäftigt gewesen wäre, wäre die Vollmacht ungültig, da der Nachweis der Unterbevollmächtigung fehlt.
4. Im Zeitraum des Prozesses war bis zum 15.08.2022 Frau Patricia Schlesinger die Intendantin des rbb und Susann Lange die juristische Direktorin.
Nach Frau Schlesingers Kündigung übernahm der Stellvertreter Hagen Brandstäter die Leitung des rbb.
Am 07.09.2022 wurde Frau Dr. Katrin Vernau zur Interims-Intendantin gewählt.
Von keiner dieser Personen liegt eine unterschriebene Vollmacht vor. Gäbe es diese, wären Sie aber ebenfalls in Zweifel zu ziehen, denn:
– Patricia Schlesinger wurde wegen zahlreicher Skandale fristlos entlassen. Es ist derzeit noch nicht entschieden, ob Ihr Arbeitsvertrag womöglich von vornherein ungültig und nichtig war.
– Die juristische Vertreterin Susan Lange wurde im Oktober 2022 vom Dienst entbunden und Ihr Dienstvertrag vom Berliner Arbeitsgericht für sittenwidrig und nichtig erklärt (Aktenzeichen: 22 Ca 13070/22)
– Das gleiche gilt für den stellvertretenden Direktor Hagen Brandstätter, dessen Dienstvertrag ebenfalls für sittenwidrig und nichtig erklärt wurde. (Aktenzeichen: 21 Ca 1751/23
– Das von Katrin Vernau übernommene Amt der „Interims Intendantin“ existiert im RBStV nicht. Die Stelle hätte für 5 jahre öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Da dies nicht geschah, war Frau Vernau auch nie vertretungsberechtigte Intendantin des rbb.
Aus diesen Gründen ist die Vollmacht für den Kostenfestsetzungsantrag ungültig und dieser weiterhin abzulehnen.
Ich bitte dennoch um die Zusendung der angeblich seit 2020 vorliegenden Generalvollmacht.
Mit freundlichen Grüßen,
R
Ich möchte kein Spielverderber sein, aber das bringt Dir ausser möglichen Kosten nichts, denn die 'wundersame' Heilung ist erfolgt.Person R ist durchaus bewusst, dass die Chancen äußerst gering sind. Was wären die möglichen Kosten? Sollten sie bei 0 liegen (außer für Porto etc) gibt es keinen Grund, es nicht zu probieren.
Warte bis zum 01.09.24. Vielleicht gibt's ja ein reinigendes Gewitter und neben dem fehlenden, individuellen Vorteil weitere Anknüpfungspuckte.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/teild-verguetung-und-kosten-gerichtskostenansatz-erinnerungbeschwerde-rdn-183_idesk_PI17574_HI15439287.htmlIch möchte kein Spielverderber sein, aber das bringt Dir ausser möglichen Kosten nichts, denn die 'wundersame' Heilung ist erfolgt.Person R ist durchaus bewusst, dass die Chancen äußerst gering sind. Was wären die möglichen Kosten? Sollten sie bei 0 liegen (außer für Porto etc) gibt es keinen Grund, es nicht zu probieren.
Warte bis zum 01.09.24. Vielleicht gibt's ja ein reinigendes Gewitter und neben dem fehlenden, individuellen Vorteil weitere Anknüpfungspuckte.
Was ist denn am 1.9.?
Aber da die vom Anwalt behauptete "General"-Vollmacht gar keine war / ist, sind auch diese Vollmachten nichtig.Wenn bereits der erste Schritt "nichtig" ist, also hätte so nie erfolgen dürfen, sind alle sich daran anschließenden weiteren Schritte ebenfalls "nichtig"?
RN 25
" „Zweckentsprechend“ bedeutet, dass die Aufwendungen mit dem Beginn, der Durchführung oder dem Abschluss des Verfahrens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, § 162 Rn. 4). Notwendig sind die Aufwendungen, wenn sie aus der ex ante-Sicht eines verständigen Beteiligten mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich waren (BVerwG U.v. 6.12.1963 - VII C 14/63 - NJW 1964, 686); ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt. Zu beachten ist jedoch, dass die Beteiligten aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Prozessrechtsverhältnisses einer Kostenminimierungspflicht unterliegen, d.h. sie sind verpflichtet, die Kosten des Verfahrens so niedrig wie möglich zu halten. (BVerwG B.v. 30.9.2014 - 9 KSt 6/14 - juris Rn. 3; Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 5)
Es hilft aber nicht ab.Außer bei der untersten gerichtlichen Ebene besteht doch aber Anwaltszwang? Nur auf dieser untersten Ebene a la Amtsgericht, Verwaltungsgericht darf man sich selber vertreten? Bereits betreffs eines OVG besteht Anwaltspflicht?