Einwände interessieren den Vollstrecker nicht, da es ja nicht seine Aufgabe ist das zu prüfen.Siehe aber auch:
BFH VII B 151/85 - siehe u.a. unter
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=04.07.1986&Aktenzeichen=VII%20B%20151%2F85
Einwände interessieren den Vollstrecker nicht, da es ja nicht seine Aufgabe ist das zu prüfen.Das sollte trotzdem beachtet werden, wenn der Vollstrecker selbst keine Behörde ist.
Einwände interessieren den Vollstrecker nicht, da es ja nicht seine Aufgabe ist das zu prüfen.Siehe aber auch:ZitatBFH VII B 151/85 - siehe u.a. unter
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=04.07.1986&Aktenzeichen=VII%20B%20151%2F85
Urteil gesucht- Vollstreckbarkeit gegenüber dem Vollstreckungsorgan
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28772.msg184382.html#msg184382
ich würde gerne erfahren, was die Rundfunkabgabe, bzw. deren Vollstreckung mit dem BFH zu tun hat?
BFH-Beschluß vom 4.7.1986 (VII B 151/85) BStBl. 1986 II S. 731
Führt eine Finanzbehörde aufgrund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegenüber auf das Fehlen eines Leistungsbescheids berufen.
Das Vollstreckungsersuchen sollte genau die Forderung bezeichnen. Der Vollstrecker sollte genau dieses Ersuchen liefern. Einwände interessieren den Vollstrecker nicht, da es ja nicht seine Aufgabe ist das zu prüfen...
Es tut mir leid Herr Boettcher, von einem fehlenden Leistungsbescheid kann ich in diesem Faden nichts finden.
[...]Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden.[...]
[...] Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte (§ 78 VwGO) und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85 - NVwZ 1987, 535). Danach ist der Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers hier stattzugeben.Die Entscheidung des BFH ist hier also verarbeitet; es ging in der Entscheidung des VG Hannover übrigens um Rundfunkgebühren.
.. ist ein Festsetzungsbescheid über 3 Monate noch rechtskräftig, wenn ein Monat aus dem Bescheid [später] aufgehoben wird, mit dem Hinweis ... "Im Übringen behält der der Bescheid seine Gültigkeit“.
Aus dem jetzt 2 Monate vollstreckt werden soll?
in einem kleinen Teil der Bundesländer erfolgt die Hilfe bei der Vollstreckung sehr wahrscheinlich durch das Finanzamt. Einwände gegen die Vollstreckung werden dadurch in die Zuständigkeit der Finanzgerichte geschoben. Der BFH könnte da das Ende sein.Siehe auch:
Soweit der Rechtssuchende sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen durch Berliner Finanzämter wendet, ist der Finanzrechtsweg gegeben. In Berlin sind die Finanzämter für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen zuständig. Die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme ist rechtswidrig, wenn zweifelhaft ist, ob der zugrunde liegende Bescheid über Rundfunkbeiträge bekanntgegeben wurde.
Auf das Fehlen eines solchen Leistungsbescheids kann sich der Vollstreckungsschuldner auch gegenüber der um Vollstreckung ersuchten Finanzbehörde berufen. Aus § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 Abs. 1 VwVG, § 250 Abs. 1 Satz 2 AO folgt nichts Abweichendes (BFH, Beschlüsse vom 04.07.1986 VII B 151/85, BFHE 147, 5, BStBl II 1986, 731; vom 30.09.2002 VII S 16/02 [PKH], BFH/NV 2003, 142 mit weiteren Einzelheiten der Begründung, der das erkennende Gericht folgt).
Ein nichtiger Leistungsbescheid würde doch zu einem Fehlen desselben führen?