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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 02. Juli 2019, 08:48

Titel: BVerwG 7 C 26.17 - Journalistisch-redaktionell - öffentliche Meinungsbildung
Beitrag von: pinguin am 02. Juli 2019, 08:48
Leitsatz 4:
Zitat
4. Ein Medium ist nur dann journalistisch-redaktionell gestaltet, wenn es nach Inhalt und Verbreitungsart jedenfalls dazu bestimmt und geeignet ist, zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung beizutragen.

Urteil vom 21.03.2019 -
BVerwG 7 C 26.17

https://www.bverwg.de/de/210319U7C26.17.0 (https://www.bverwg.de/de/210319U7C26.17.0)

Und nun schauen wir mal in

Zitat
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Bundesmeldegesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000601116 (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000601116)

Da es Aufgabe der ÖRR ist, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, sind sie journalistisch-redaktionell, damit publizistisch tätig; die von den Länder durchgeführten wie geplanten Meldedatenabgleiche gehen damit am gesetzten Bundesrecht vorbei.

Interessant sind aber auch weitere Aussagen, wie in

Leitsatz 3
Zitat
3. Die in § 4 Abs. 1 LPresseG BW geregelte Funktionsbindung des Auskunftsanspruchs an die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse  ist schon im Grundgesetz angelegt; die öffentliche Aufgabe ist gleichbedeutend mit der vom Gewährleistungsauftrag des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfassten Funktion der Presse für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess.

zu lesen.

Da stellt sich doch die Frage, warum sich die Presse am Markt finanzieren muß, wo sie doch genau so eine öffentliche Aufgabe hat, wie der Rundfunk, dem der Staat die Mittel zu garantieren hat?

Korrekterweise müsste doch dann aus Gründen der Gleichbehandlung der Staat auch der Presse die Mittel garantieren, bzw. zur Verfügung stellen?
Titel: Re: BVerwG 7 C 26.17 - Journalistisch-redaktionell - öffentliche Meinungsbildung
Beitrag von: marga am 02. Juli 2019, 09:58
(...)
Da es Aufgabe der ÖRR ist, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, sind sie journalistisch-redaktionell, damit publizistisch tätig; die von den Länder durchgeführten wie geplanten Meldedatenabgleiche gehen damit am gesetzten Bundesrecht vorbei.
(...)

Das mag nach diesen Ausführungen wohl so sein, aber dass interessiert die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit überhaupt nicht.

Zitat
(...)
Eine - wie vom Kläger angeregt - weitere Beweiserhebung war im gegebenen Zusammenhang mangels Erheblichkeit nicht veranlasst.

Vor diesem Hintergrund sind auch die Einwände des Klägers, dass u.a. der Beitragsservice des Beklagten zum Stichtag des automatisierten Datenabgleichs noch nicht existiert habe bzw. nach § 14 Abs. 9 RBStV die Übermittlung der dort aufgelisteten Daten nur an die zuständige Landesrundfunkanstalt erfolgen dürfe, irrelevant.

(...)
:o

Im Klartext bedeutet das, dass die „Existenz“ des BS (als gleicher Nachfolger der GEZ) obwohl noch nicht gegründet zum 01.01.2013, den Meldedatenabgleich durchführte.

Wenn schon gegen Meldegesetz verstoßen wird durch den BS, dann muss der Verstoß durch „Nichtexistenz des BS“ doch mehr wiegen als eine sogen. „publizistische Tätigkeit der LRAn, zur Anwendung des Bundesmeldegesetzes als „nicht öffentliche Stelle“?

Quelle: 6 K 2061/15 VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES, IM NAMEN DES VOLKES, URTEIL vom 17. Januar 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)