Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg wird sich nicht mit dem deutschen Rundfunkbeitrag zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten befassen. Der EGMR wies Beschwerden von zwei Bundesbürgern gegen das Rundfunkbeitragsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2018 als unzulässig ab. Die beiden Beschwerden, die dem Straßburger Gerichtshof vorlagen, berühren nicht die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechte. Der Rechtsanwalt Thorsten Bölck, der im Auftrag seiner beiden Mandanten die Beschwerden verfasst und im Januar 2019 in Straßburg eingereicht hatte, erklärte auf MK-Nachfrage, der Gerichtshof habe ihm im März mitgeteilt, die Beschwerden seien nicht angenommen worden (Az.: 4598/19 und 5461/19).
[…]
Als unzulässig eingestuft
[…] Die zwei Bundesbürger, die den EGMR einschalteten, haben diesen Schritt damit begründet, dass das Verfassungsgerichtsurteil zum Rundfunkbeitrag gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße, und zwar gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention, der das Recht auf ein faires Verfahren gewähre. [...] Das Verfassungsgerichtsurteil zum Rundfunkbeitrag enthält nach Auffassung des in Quickborn ansässigen Rechtsanwalts mehrere Feststellungen, die als willkürlich einzustufen seien, etwa den Punkt im Urteil, dass der Rundfunkbeitrag einen individuellen Vorteil abgelte, weil die Möglichkeit bestehe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Das Bundesverfassungsgericht sprach hier von einer „realistischen Nutzungsmöglichkeit“ des Rundfunks, die „stets gegeben“ sei: So sei es den Beitragszahlern möglich, sich Empfangsgeräte zu beschaffen. Die Möglichkeit, Empfangsgeräte kaufen zu können, sei indes kein Vorteil, der zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichte, meint Rechtsanwalt Bölck.
Das EMRK
...
Aufgrund der Konvention kann eine Beschwerde vor dem EMRK lediglich dazu führen, dass der EGMR diese Beschwerde überprüft.
Die Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass alle nationalen Rechtsmittel vorher ausgeschöpft wurden. Aber selbst dann wird nur geprüft, ob gegen die Konvention verstoßen wurde. Ein Urteil wäre unzulässig.
(Also feststellen und Urteilen sind zweierlei, was auch nicht stattfindet.)
Es wird auch nicht geprüft, ob nationale Gerichte im Rahmen ihrer Gesetze recht gesprochen haben. Denn ein Eingriff in die nationale Rechtssprechung (Urteile) wäre genauso unzulässig.
Eine rechtliche Überprüfung findet nicht statt, sondern nur eine Überprüfung gegen den verstoß nach Maßstäben der Konvention.
(Nicht rechtlich deswegen, da es sich hier nur um eine Übereinkunft handelt.)
Als unzulässig eingestuft
[...] Bölck verwies darauf, zum Recht auf ein faires Verfahren gehöre unter anderem, dass das nationale Gericht nicht zu „willkürlichen Schlussfolgerungen“ kommen dürfe. Das Verfassungsgerichtsurteil zum Rundfunkbeitrag enthält nach Auffassung des in Quickborn ansässigen Rechtsanwalts mehrere Feststellungen, die als willkürlich einzustufen seien, etwa den Punkt im Urteil, dass der Rundfunkbeitrag einen individuellen Vorteil abgelte, weil die Möglichkeit bestehe, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Das Bundesverfassungsgericht sprach hier von einer „realistischen Nutzungsmöglichkeit“ des Rundfunks, die „stets gegeben“ sei: So sei es den Beitragszahlern möglich, sich Empfangsgeräte zu beschaffen. Die Möglichkeit, Empfangsgeräte kaufen zu können, sei indes kein Vorteil, der zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichte, meint Rechtsanwalt Bölck.
Die beiden Beschwerden, die dem Straßburger Gerichtshof vorlagen, berühren nicht die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechte.Das wird daran liegen, daß nicht mit Art. 10 EMRK argumentiert worden ist.
[...]
Siehe auch im Forum u.a. unter
Gegner des "Rundfunkbeitrags" zieht vor den EGMR in Straßburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29234.0.html
EGMR Beschwerde 4598/19 - Entscheidung vom 21.03.2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30723.0.html
Das wird daran liegen, daß nicht mit Art. 10 EMRK argumentiert worden ist.
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Halt, nein, nicht Punkt. Bitte das Geplante laut Text der Spendensammlung mit der Beschränkung auf Art. 6 MRK vergleichen.
Aus dem Punkt wird ein Fragezeichen.
Der anwaltlich beklagte Artikel 6 EMRK schützt bei Verfahren im Zivil- und Strafrecht. - Rundfunkabgabe: Öffentliches Recht.
Dem Richter hat es den Arbeitstag erleichtert. Für die Abweisung konnten dem französischsprachigen Richter 5 Minuten genügen für die Unterschrift unter die Vorlage der wissenschaftlichen Mitarbeiter der deutschsprachigen Abteilung des Gerichts.
Punkt.
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Art. 6 EMRK ist das mit Abstand bedeutendste Menschenrecht in der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Die dort enthaltenen Garantien sollen ein rechtsstaatliches Verfahren (Fair Trial), gleich ob im Zivilrecht, Strafrecht oder in anderen Verfahrensarten, gewährleisten. In diesem Zusammenhang sind vor allem von Bedeutung:
Recht auf ein unabhängiges und faires Verfahren,
Recht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter,
Anspruch auf rechtliches Gehör,
Begründungspflicht von Entscheidungen,
Recht auf ein öffentliches Verfahren,
Unschuldsvermutung,
Recht auf Unterrichtung über die erhobene Beschuldigung,
Recht auf Beistand,
Recht auf einen Dolmetscher,
und besonders wichtig: das Recht auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist.
Das Recht auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist ist Gegenstand zahlreicher Entscheidungen; Deutschland fällt hier im Gegensatz zu anderen Menschenrechten besonders negativ auf. Die Vermutung vieler Kollegen, hierzulande würden manche Verfahren nicht enden wollen, ist also nicht ganz von der Hand zu weisen. Andererseits dauern auch die Verfahren vor dem Gerichtshof häufig länger, als nach Art. 6 EMRK eigentlich zulässig wäre.
PS: Was einem fiktiven Besucher auch im Sinne des zuletzt Gesagten übrigens schon seit langem störend auffällt, ist folgendes, sowohl BVerfG-Verfahren betreffend als auch die vor dem EGMR:
Über die BVerfG Verfahren gibt es bis heute nur eine Liste der Verfahren, aber keine einzige der Beschwerden im Wortlaut, also so, wie sie dem Bundesverfassungsgericht
übergeben worden waren, und das trifft auch für die - ja inzwischen geplatzten - beiden Beschwerden von Herrn Bölck zu. Hätte man die, könnte sich jeder Interessierte in beiden Fällen ein viel besseres Bild zu machen versuchen, weshalb die gescheitert waren, statt nur rumzuorakeln. Im Falle der beiden obigen Beschwerden könnte doch eine der bisher nicht beantwortbaren grundlegendsten Fragen sein, ob nicht vielleicht schon in den der EGMR-Beschwerde vorgelagerten Verfahren auf die Verletzung von EU-Recht hingewiesen worden war bzw. ob darauf hätte hingewiesen werden müssen, oder ob nicht - wobei man natürlich ein "unfaires Verfahren" gem. Art. 6/1 EMRK überhaupt erst im Nachhinein würde feststellen können.
Warum bitte sollte ein Gericht, sei es nun EGMR, EuGH oder auch BVerfG, den Klägern die Argumente für ihre Klage aus der Nase ziehen und selber ermitteln, was der Kläger denn nun will?
Meint jemand, die Entscheidungen von EGMR, EuGH, BVerfG, BFH und BGH werden hier ohne Grund eingestellt?
Es ist Euer Part, Euch einzulesen und Euch auf jenen Teil dabei zu fokussieren, in dem das jeweilige Gericht seine Entscheidung herausarbeitet und auch mal in weiterführende Entscheidungen einzufinden, in der sich u. U. bereits gefestigte Rechtsprechung enthält, siehe bspw. auch zur nicht-hoheitlichen Befugnis eines öffentlichen-rechtlichen Wettbewerbsunternehmens.
Wie überhaupt der Glaube daran, dass man nur die richtigen Argumente vortragen müsste, - was impliziert, dass alle gescheiterten Kläger dies bisher nicht getan haben, - und schon würden die Richter andere Entscheidungen fällen, ziemlich naiv ist.Naiv scheint es doch eher, daß irgendetwas beliebig Zusammengetragenes genügen dürfte, überhaupt evtl. Erfolg haben zu können.
Naiv scheint es doch eher, daß irgendetwas beliebig Zusammengetragenes genügen dürfte, überhaupt evtl. Erfolg haben zu können.
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Wie überhaupt der Glaube daran, dass man nur die richtigen Argumente vortragen müsste, - was impliziert, dass alle gescheiterten Kläger dies bisher nicht getan haben, - und schon würden die Richter andere Entscheidungen fällen, ziemlich naiv ist.
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Die Verwaltung und der Staat - nichts anderes ist die Judikative - wird im Grundsatz den ÖRR nicht abschaffen.
Wenn wir die Mittel der "Gegen den Zwangsbeitrag" Bewegung gebündelt statt in Anwälte und Gerichtsverfahren in politische Arbeit gesteckt hätten, wir hätten wesentlich mehr erreicht und hätten eventuell sogar in einem Bundesland die Mehrheit um aus dem Rundfunkstaatsvertrag auszusteigen.
Fällt nur ein Land ab, priviatsiert seine LRA und steigt aus dem 15. RstV aus, dann fällt der Rest wie Dominosteine.
- & die Vergangenheit dürfte 1000 mal öfter auch das Gegenteil bewiesen haben.Ja, aber wie nachhaltig war das?
Der fiktive Besucher weiss zwar nicht, mit welchen schmutzigen Tricks & auf welcher Ebene sowie welcher Form von Zwang (Einfrieren des Länderfinanzausgleichs oder ähnlicher Späßchen, ob rechtens oder nicht wäre auch da egal, Hauptsache es funktioniert :->>) das zu verhindern versucht würde - aber angesichts der Mühen, die Politik und Verwaltung bisher schon aufgewendet haben, über entsprechenden Druck (sofern die nicht freiwillig mitgemacht haben) die Justiz im Sinne "passender" Urteile auf Linie zu bringen, ist kaum anzunehmen, dass unsere freundlichen Politiker dem Ansinnen einer einzelnen Landesregierung einfach tatenlos zusehen würden. Eher bekommen wir auch hier den Ausnahmezustand :->>>.Bitte übersehe nicht, daß es seit Beginn das Bemühen der Bundesebene hat, Rundfunk auf ihr Level zu heben, was via Europa auch gelingen wird. Siehe Gleichbehandlung der Unternehmen, denn Wirtschaftsrecht ist Bundesrecht.
Aber nun sollten wir doch mal so langsam zum eigentlichen Thema zurückkommen, das die beiden geplatzten EGMR-Beschwerden von Herrn Bölck zum Gegenstand hatte. Das Thema und dieser Punkt sind viel zu wichtig, als dass der Thread langsam im Sande verlaufen lassen werden sollte. Es ist nämlich nach wie vor überhaupt nicht klar, ob diese wirklich zu Recht und damit nachvollziehbar abgelehnt worden waren, oder ob der EGMR auch längst einem gewissen "Programm" folgt - und nur wie hier realen, politisch-medialen Machtverhältnissen gegenüber belanglosen Peanuts (wie in bayerischen Freibädern gegen Diskriminierung wegen erhöhten Eintrittsgeldes klagende Österreicher oder wegen Väterdiskriminierung Klagende) nach rechtlichen, ansonsten aber politischen Gesichtspunkten "abfertigt" und damit gleichfalls willkürlich & nach Staats- / bzw. EU-Räson entscheidet.
Aber nun sollten wir doch mal so langsam zum eigentlichen Thema zurückkommen, das die beiden geplatzten EGMR-Beschwerden von Herrn Bölck zum Gegenstand hatte. Das Thema und dieser Punkt sind viel zu wichtig, als dass ....
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Die Resultate vor den Gerichten lassen doch auf nur 2 Dinge schließen:
Entweder wir alle irren und das ist rein rechtlich so in Ordnung, oder es gibt einfach keinen Willen das Recht auch zu sprechen. Beide Fälle sind extrem schlecht für uns.
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Ich fand die Argumentation sowohl vor dem BverfG als auch in diesem Fall vor dem EGMr schlüssig und logisch. Trotzdem steht als Resultat eine dicke fette 0.
Es gibt weiterhin einen Zwangsbeitrag, und irgendwelche Bürokraten sitzen mit 400k Jahresgehalt in Rundfunktürmen am Rundfunkplatz 1 die Leute die eine Wohnung haben finanzieren.
Nicht mal Zugelassen wurde die Beschwerd beim EGMR, obwohl die Argumentation "individueller Vorteil weil Möglichkeit zur Nutzung durch Kauf von Empfangsgeräten" sehr logisch erscheint. Genauso ist die Frage offen geblieben, warum ein individueller Vorteil, so er denn gegebene sein sollte (ala BverfG Urteil) nicht auch zur individueller Zahlung führt- sondern auf Haushalte umgelegt wird. Über die Meldedaten hat doch der Gesetzgeber und auch der Beitragsservice die Daten jeder Person die in Dtl. gemeldet ist. Weshalb bei diesem individuellen Vorteil dann über die Wohnung abgerechnet wird, ist mir schleierhaft.
Spielt aber scheinbar keine Rolle, interessiert die Richter nicht.
Darum frage ich mich schon, weshalb es SInn macht, sich nocht weiter mit rechtlichen Spitzfindigkeiten auseinander zu setzen wenn doch schon klar ist das die Gerichte bei wesentlich eindeutigeren Argumenten nicht der Logik und nicht dem Recht gefolgt sind.
Das nach dem Skandalurteil des BverfG der EGMR nicht einmal ein Verfahren zulässt, sagt doch schon alles aus.
Ich prophezeie, und gehe jede Wette: Wenn die Zwangsfinanzierung des ÖRR fällt, dann auf Politischem Weg.
Und der schnellste und einfachste ist wenn in einem Land eine Partei an die Macht kommt die sich strikt gegen den Zwangsbeitrag postioniert hat.
Ich bin kein Freund der AFD, aber in dem Fall wäre ihr ein Sieg in einem Ostdeutschen Bundesland zu wünschen, in der Hoffnung das sie dann auch durchsetzt was sie verspricht.
ich habe es seit Jahren hier propagiert.
Der rechtliche Weg wird trotz aller Logik und Evidenzien scheitern.
Die Verwaltung und der Staat - nichts anderes ist die Judikative - wird im Grundsatz den ÖRR nicht abschaffen.
Wenn wir die Mittel der "Gegen den Zwangsbeitrag" Bewegung gebündelt statt in Anwälte und Gerichtsverfahren in politische Arbeit gesteckt hätten, wir hätten wesentlich mehr erreicht und hätten eventuell sogar in einem Bundesland die Mehrheit um aus dem Rundfunkstaatsvertrag auszusteigen.
Fällt nur ein Land ab, priviatsiert seine LRA und steigt aus dem 15. RstV aus, dann fällt der Rest wie Dominosteine.
Lass doch nur 1 Million dabei mitmachen die schlagartig(!) den Geldhahn zudrehen.Ist leider eine absolut utopische Zahl, zumal das Zwangsbeitragsproblem bei weitem nicht so gravierend ist wie im Verhältnis dazu, was damals die Brüder und Schwestern im Osten zum Protest auf die Straßen getrieben hat. Vielen mehr im Verhältnis zu damals geht jetzt der "bissel" Beitrag am A.... vorbei.
Die Bundesregierung wirbt nach eigenem Bekunden bei den Landesjustizverwaltungen regelmäßig und mit Erfolg für die Abordnung deutscher Richter und Staatsanwälte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). "Sie unterstützt ferner regelmäßig durch freiwillige Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des Auswärtigen Amts einen vom Europarat eingerichteten Sonderfonds, der dazu beitragen soll, die starke Arbeitsbelastung des EGMR angesichts seiner hohen Fallzahlen zu bewältigen", heißt es in der Antwort (19/9799) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/9262). Im vergangenen Jahr habe Deutschland für diesen Zweck eine Million Euro zur Verfügung gestellt.
„Die Klage ist unzulässig und daher abgewiesen!“
Die Klage ist unzulässig, weil der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für die Problematik nicht zuständig ist.
(Die Juristerei ist nicht schwarz-weiß. Sie hat Graustufen und ist wesentlich komplexer.)
Es ist eben kein übergeordnetes Recht, wie hier so gerne suggeriert wird.
Lev
ich habe es seit Jahren hier propagiert.
Der rechtliche Weg wird trotz aller Logik und Evidenzien scheitern.
Die Verwaltung und der Staat - nichts anderes ist die Judikative - wird im Grundsatz den ÖRR nicht abschaffen.
Wenn wir die Mittel der "Gegen den Zwangsbeitrag" Bewegung gebündelt statt in Anwälte und Gerichtsverfahren in politische Arbeit gesteckt hätten, wir hätten wesentlich mehr erreicht und hätten eventuell sogar in einem Bundesland die Mehrheit um aus dem Rundfunkstaatsvertrag auszusteigen.
Fällt nur ein Land ab, priviatsiert seine LRA und steigt aus dem 15. RstV aus, dann fällt der Rest wie Dominosteine.
Exakt meine Meinung.
Es ist/war schon ziemlich naiv auf die Justiz in dieser Sache zu setzen, die halten sich an die Gesetze und die wiederum macht die Politik.
Meine persönliche Meinung wie man das ganze wirklich effektiv gestalten könnte:
"Irgendwer" der den RF-Beitrag nicht möchte initiiert eine Aktion wo alle Gegner des Zwangsrundfunks zu einem fest definiertem Zeitpunkt einfach Zeitgleich(!) die Zahlungen einstellen wollen / sollen. Warum dieser Weg ?
Bisher sind das doch alles nur mehr oder weniger Einzelfälle / Einzelkämpfer gewesen, da haste eh keine Chance. Wenn man es i-wie schaffen könnte z.B. via FB o.ä. ab "Datum X" stellen alle die gegen den ÖRR sind die Zahlungen ein, das hätte erstmal eine ganz andere Dimension.
Lass doch nur 1 Million dabei mitmachen die schlagartig(!) den Geldhahn zudrehen. Alleine das würde jedwede Kapazität der GEZ sowie der GV total sprengen. Ausserdem gäbe es dann mit ziemlicher Sicherheit "Mitmacheffekte". Es muss nur jemand Anfang machen. Von der politischen Tragweite eines solchen Ereignisses mal abgesehen.
Es ist ein übergeordnetes Recht, gegen das dt. Recht nicht verstoßen darf.
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- Aber wenn doch, führt diese Formulierung zum Problem. Denn tatsächlich ist die Menschenrechtskonvention eine Übereinkunft seine Mitglieder und sonst nichts.
Wir reden also nicht von einem Recht, das im Rang über den nationalen Gesetzen seiner Mitglieder steht. In Deutschland orientiert man sich zunächst mal an Grundgesetz und wenn ich daran erinnern darf, bei der Gestaltung des EMRK wurde sich ebenfalls daran orientiert. (Zahlreiche Art. des EMRK verdeutlichen dies sogar.)
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Ich fand die Argumentation sowohl vor dem BverfG als auch in diesem Fall vor dem EGMR schlüssig und logisch.
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Nicht mal Zugelassen wurde die Beschwerd beim EGMR, obwohl die Argumentation "individueller Vorteil weil Möglichkeit zur Nutzung durch Kauf von Empfangsgeräten" sehr logisch erscheint. Genauso ist die Frage offen geblieben, warum ein individueller Vorteil, so er denn gegebene sein sollte (ala BverfG Urteil) nicht auch zur individueller Zahlung führt- sondern auf Haushalte umgelegt wird. Über die Meldedaten hat doch der Gesetzgeber und auch der Beitragsservice die Daten jeder Person die in Dtl. gemeldet ist. Weshalb bei diesem individuellen Vorteil dann über die Wohnung abgerechnet wird, ist mir schleierhaft.
Spielt aber scheinbar keine Rolle, interessiert die Richter nicht.
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Völlig klar - wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zumal im hierarchischen Sinne zwischen der dt. Gesetzesmaterie & EMRK besteht.Das BVerfG selber hat einen derartigen Zusammenhang doch hergestellt?
1. a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge. [...]Der Bundesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt [...] Damit hat er sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt [...]Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes [...]
[...]Das Grundgesetz hat den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Vorrang vor dem einfachen Gesetzesrecht eingeräumt (Art. 25 Satz 2 GG) und das Völkervertragsrecht durch Art. 59 Abs. 2 GG in das System der Gewaltenteilung eingeordnet.[...]
Völlig klar - wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zumal im hierarchischen Sinne zwischen der dt. Gesetzesmaterie & EMRK besteht.Das BVerfG selber hat einen derartigen Zusammenhang doch hergestellt?
Rn. 31 - BVerfG - 2 BvR 1481/04Zitat1. a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge. [...]Der Bundesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt [...] Damit hat er sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt [...]Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes [...]
Wie soll es denn bitteschön anders gedeutet werden, denn als eindeutige Einhaltepflicht? Das einzige, was nicht geht, sich vor dem BVerfG direkt und nur auf die EMRK zu stützen, da sie kein Bundesgrundrecht ist. Aber freilich kann man sich auf die EMRK stützen, wenn sie neben, bzw. zustätzlich zu einem Grundrecht eingebracht wird. Auch im Landesrecht, da sie grundsätzlich als Völkerrecht über einfachem Gesetzesrecht steht.
Rn. 33 - BVerfG 2 BvR 1481/04Zitat[...]Das Grundgesetz hat den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Vorrang vor dem einfachen Gesetzesrecht eingeräumt (Art. 25 Satz 2 GG) und das Völkervertragsrecht durch Art. 59 Abs. 2 GG in das System der Gewaltenteilung eingeordnet.[...]...
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Ich fand die Argumentation sowohl vor dem BverfG als auch in diesem Fall vor dem EGMR schlüssig und logisch.
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Nicht mal Zugelassen wurde die Beschwerd beim EGMR, obwohl die Argumentation "individueller Vorteil weil Möglichkeit zur Nutzung durch Kauf von Empfangsgeräten" sehr logisch erscheint. Genauso ist die Frage offen geblieben, warum ein individueller Vorteil, so er denn gegebene sein sollte (ala BverfG Urteil) nicht auch zur individueller Zahlung führt- sondern auf Haushalte umgelegt wird. Über die Meldedaten hat doch der Gesetzgeber und auch der Beitragsservice die Daten jeder Person die in Dtl. gemeldet ist. Weshalb bei diesem individuellen Vorteil dann über die Wohnung abgerechnet wird, ist mir schleierhaft.
Spielt aber scheinbar keine Rolle, interessiert die Richter nicht.
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@Besucher
Für Antworten müsste man den Wortlaut der Ausführungen des Herrn RA Bölck kennen; ohne diese ist, wie Du selbst sinngemäß anmerkst, alles bloß Stochern im Nebel?
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PS: Was einem fiktiven Besucher auch im Sinne des zuletzt Gesagten übrigens schon seit langem störend auffällt, ist folgendes, sowohl BVerfG-Verfahren betreffend als auch die vor dem EGMR:
Über die BVerfG Verfahren gibt es bis heute nur eine Liste der Verfahren, aber keine einzige der Beschwerden im Wortlaut, also so, wie sie dem Bundesverfassungsgericht
übergeben worden waren, und das trifft auch für die - ja inzwischen geplatzten - beiden Beschwerden von Herrn Bölck zu. Hätte man die, könnte sich jeder Interessierte in beiden Fällen ein viel besseres Bild zu machen versuchen, weshalb die gescheitert waren, statt nur rumzuorakeln...
Zumindest hier kann Abhilfe geschaffen werden:
Die 4 Verfassungsbeschwerden, die 2018 in der mündlichen Verhandlung behandelt wurden, und der jeweilige Verfahrensgang ist hier nachzulesen:
Es ist angerichtet! Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24659.msg156360.html#msg156360
Außerdem gibt es ja noch das ausführliche Forumsprotokoll zurVorführung- Entschuldigung! - Verhandlung:
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
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@Besucher
Ist halt die Frage, ob das Forum das leisten kann und es leisten wollen würde, wenn es das könnte.
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@ Besucher:
Nochmal, ich kennen die Ausführungen von RA Bölck vor dem EGMR nicht.
Meines wissens ist dies nicht veröffentlicht worden, sollte jemand also etwas finden, wäre es sehr interesannt, weil wie @pinguin angemerkt hat es sonst schwer bis unmöglicht ist. Die Problematik ist ja ech schon hochkomplex, da sind wir uns ja alle einig.
Meine beurteilung stützt sich auf folgendes:
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Das BverfG hat sich dahingehend bis zum geht nicht mehr verbogen nur um den ÖRR zu retten. Die argumentation des BverfG ist unlogisch ohne ende.
daher gehe ich davon aus, das dieser punkt bestandteil vor dem EGMR war, auch weil RA Bölck darauf hingedeutet hat.
Ob dem so war weiss ich leider nicht.
und dann stellt sich die frage weshalb nutzer im ausland nutzen können und nichts zahlen sollen.Nur als Hinweis: das erklärt das BVerfG bereits in seiner 1. Rundfunkentscheidung in Rn. 127 und 128 und hat mit dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu tun; die Länder dürfen außerhalb dieses Gebietes schlicht keinen zwingen, griffe das doch in das Hoheitsgebiet des anderen EU-Landes ein. Und, ja, wir sind hier tendentiell bei der innergemeinschaftlichen Ungleichbehandlung der EU-Bürger.).