Absender: Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde08.05.2019
Vorankündigung der Zwangsvollstreckung
Rundfunkbeitragsforderung des Norddeutschen Rundfunks, Anstalt des öffentlichen Rechts,
Erhebungsstelle: Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio (früher GEZ)
Sehr geerte...
Sie schulden dem Norddeutschen Rundfunk folgenden Rundfunkbeitrag:
Forderung: (siehe beiliegende Aufstellung)
Gesamtbetrag: 281,20 €
Die Vollstreckbarkeit dieser öffentlich-rechtlichen Forderung wurde uns gem. § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) durch den Beitragsservice bescheinigt. Wir sind somit verpflichtet, Vollstreckungshilfe gem. § 7 Abs. 4 NVwVG zu leisten.
Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag innerhalb der nächsten sieben Tage unter Angabe des o.g. Kassenzeichens auf eines der unten angegebenen Konten.
Sollten Sie nicht in der Lage sein, den Betrag in einer Summe zu begleichen, schlagen Sie bitte in den nächsten sieben Tagen eine angemessene Ratenzahlung vor.
Wichtiger Hinweis:
Sollten Sie hingegen nicht reagieren, müssen wir weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten. Sollte innerhalb von sieben Tagen nach dem o.g. Zahltermin keine Zahlung erfolgt sein, kann gem. § 22 Abs. 1 Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) zusätzlich zu Sachpfändungen (z.B. Wertgegenstände, Kraftfahrzeuge) und Forderungspfändungen (z.B. Lohnpfändungen, Kontopfändungen) die Abgabe einer Vermögensauskunft, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und danach gem. § 22 b NVwVG die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch einen zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts ... angeordnet werden. Die Kosten dieser Maßnahmen hätten Sie ebenfalls zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
Dieses Schreiben wurde mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Forderungsaufstellung zum Schuldner ...
Gläubiger: Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts
Ersuchen vom 03.05.2019
Rundfunkbeitrag: 01/13-03/14
Bescheid vom 04.07.2014
Gesamt: 281,20 €
Z.B. einen Brief an den NDR oder Verwaltungsgericht schreiben, was das soll, die Forderung per Zwangsvollstreckung eintreiben zu wollen, obwohl das Verfahren diesbezüglich am Verwaltungsgericht noch gar nicht abgeschlossen ist?Bei einem Brief ans Verwaltungsgericht sollte man bedenken, dass dieser nur als kostenpflichtiger Antrag nach § 80(5) VwGO eine Antwort bekommen wird. Wenn die Erfolgsaussichten eines solchen Antrages eher bescheiden sind, sollte man sich das also gründlich überlegen.
Eine diesbezügliche Frage an den NDR oder gar das VG zu stellen ist nutzlos. Etwas bringen würde eventuell eine Aufforderung mit Hinweis auf das laufende Verfahren an den NDR zu schicken, die Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen.
Das VG kann diese Frage oder gar einen Antrag dazu gar nicht beantworten/ bearbeiten, weil es mit der Vollstreckung überhaupt nichts zu tun hat.
Bindend für das Land Niedersachsen:ZitatRn. 23BFH, 30.06.1988, V R 79/84
[...] Der private Unternehmer dürfe nicht durch den Wettbewerb mit Körperschaften öffentlichen Rechts benachteiligt werden. Übernehme die öffentliche Hand in größerem Umfang Aufgaben, wie sie auch Privatpersonen ausübten, und trete sie dadurch auch nur ungewollt in Wettbewerb zur privaten Wirtschaft, so sei die Tätigkeit nicht mehr der öffentlichen Hand eigentümlich und vorbehalten, also keine hoheitliche Tätigkeit (vgl. BFHE 87, 228, BStBl III 1967, 100, und Urteil vom 13. April 1961 V 120/59 U, BFHE 73, 84, BStBl III 1961, 298). Unternehmerische Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung somit anzunehmen, wenn sich die Körperschaft öffentlichen Rechts in Bereichen der privatunternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung bewegt.
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1988-06-30/v-r-79_84/ (https://www.jurion.de/urteile/bfh/1988-06-30/v-r-79_84/)
Die Vollstreckbarkeit dieser öffentlich-rechtlichen Forderung wurde uns gem. § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) durch den Beitragsservice bescheinigt. Wir sind somit verpflichtet, Vollstreckungshilfe gem. § 7 Abs. 4 NVwVG zu leisten.
Die Vollstreckbarkeit dieser öffentlich-rechtlichen Forderung wurde uns gem. § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) durch den Beitragsservice bescheinigt. Wir sind somit verpflichtet, Vollstreckungshilfe gem. § 7 Abs. 4 NVwVG zu leisten.
Frage 2: Macht das Sinn für Person F, sich die o.g. Bescheinigung der Forderungen vom BS nochmal vorlegen zu lassen, zwecks Prüfung oder so, oder reicht die Bitte diese Sache (Vorankündigung der Zwangsvollstreckung) an den Beitragsservice oder die Landesrundfunkanstalt zurückzugeben?
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/29.html (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/29.html)
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.https://dejure.org/gesetze/ZPO/760.html (https://dejure.org/gesetze/ZPO/760.html)
Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte muss bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.
"Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach den Vorschriften dieses Teils vollstreckt."Wenn behauptet wird "ja", dann stellt sich die Frage wo wurde zu einer Leistung aufgefordert? (dieses Thema wurde bereits vielfach im Forum diskutiert - Suchfunktion nutzen.
"Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner ist
1. bei einem Leistungsbescheid jede Person, gegen die der Leistungsbescheid gerichtet ist, "
Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn
1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die andere Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,
"der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist,"http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/3ye/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGND2011rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-VwVGND2011V2P1 (http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/3ye/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGND2011rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-VwVGND2011V2P1)
"Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände eine unbillige Härte bedeuten würde."http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/3ye/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGND2011rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-VwVGND2011V2P1 (http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/3ye/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGND2011rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-VwVGND2011V2P1)
d) Der Senat weist darauf hin, dass sich mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitrags-
staatsvertrages (RBStV) vom 15.12.2010 (Brem.GBl. 2011 S. 425) zum 01.01.2013 die
Rechtslage nunmehr insoweit geändert hat, als dass die Landesrundfunkanstalten die
ihnen von § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zugewiesene Aufgabe der Festsetzung rückständi-
ger Rundfunkbeiträge nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV durch die im Rahmen einer nicht-
rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öf-
fentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (sog. ARD ZDF Deutschlandradio Beitrags-
service) selbst wahrnehmen. Der Beitragsservice ist ein Teil der Rundfunkanstalt, der
lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb der jeweiligen Anstalt
örtlich ausgelagert wurde. Nach der bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtspre-
chung werden Erklärungen des Beitragsservices im Namen und im Auftrag der jeweils
zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (vgl. Säch. OVG, Beschluss vom 01.12.2016 –
3 A 718/16 –, Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 04.11.2016 – 2 S 548/16 –, Rn. 22, jeweils ju-
ris). Nach dieser Rechtsprechung stellt sich das Problem einer fehlenden formell gesetz-
lichen Grundlage für eine Mandatierung des NDR nach dem neuen Recht nicht mehr,
weil dieser nicht mehr im Auftrag der Beklagten tätig wird, sondern die Beklagte die Fest-
setzungs- und Widerspruchsbescheide selbst erlässt und sich dabei des Beitragsservices
bedient.
Meiner Meinung nach hat es keinen Sinn, der Ankündigung oder der bereits angelaufenen Vollstreckung mit der Aussage "der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig" entgegenzutreten. Die Beamten haben den Auftrag, dafür zu sorgen, dass niemand sich seinen rechtmäßigen Abgaben durch formelle Spitzfindigkeiten entziehen kann.
Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe....Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die sonstige Vollstreckungsurkunde vollstreckbar ist.
Da war doch was?ZitatDie ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen [...]
Person F
Xxxxxxxxstraße XX
XXXXX Ort
An:
Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde
- Herr Xxxxxxx, Zimmer X -
Xxxxxxxxstraße X
XXXX Ort
Vorab per Fax an 0XXXX / XXX – XXXXX
Ihr Schreiben vom 08.05.2019 - Vorankündigung der Zwangsvollstreckung
Kassenzeichen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXOrt, 14.05.2018
Sehr geehrter Herr Xxxxxxxxx,
sehr geehrte Damen und Herren der Stadtkasse Xxxxxxxxxxxx,
am 10.05.2019 erhielt ich eine auf den 08.05.2019 datierte Vorankündigung der Zwangsvollstreckung von Ihnen. Darin steht, dass ich dem Xxxxxxdeutschen Rundfunk angeblich 281,20 € für Rundfunkbeiträge von 01/13 – 03/14 schulde aufgrund eines Bescheides vom 04.07.2014, was Ihnen durch ein Ersuchen vom 03.05.2019 durch den Beitragsservice bescheinigt wurde.
Gegen den oben genannten Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO gestellt. Gegen den darauf folgenden Widerspruchsbescheid habe ich am 09.11.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Xxxxxxx erhoben. Dieses Klageverfahren wurde unter dem Az. XXXXXXXX geführt, das dazugehörige Antragsverfahren unter Az. YYYYYYY. Das Antragsverfahren (Aussetzung der Vollziehung) wurde eingestellt, da der Beklagte – der Xxxxxxdeutsche Rundfunk – in einem Schreiben vom 16.11.2015 dem Gericht ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er bis zum Abschluss des Klageverfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird (siehe Anlagen).
Das Klageverfahren wird seit 01/2018 unter dem neuen Az. ZZZZZZZ geführt und ist bis heute noch nicht abgeschlossen.
Aus diesem Grund möchte ich Sie bitten, das Vollstreckungsersuchen an den im Namen des Xxxxxxdeutschen Rundfunks handelnden nicht rechtsfähigen Beitragsservice zurückzuweisen.
Außerdem möchte ich Sie bitten, mir Akteneinsicht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu gewähren, indem Sie mir innerhalb von 2 Wochen eine Kopie des Vollstreckungsersuchens zusenden.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
(Person F)
Anlagen:
1. Kopie des Briefes vom Verwaltungsgericht vom 17.11.2015 (1 Seite)
2. Kopie des Schreibens vom XDR vom 16.11.2015 (gekürzt auf 1 Seite)
Und ob es Sinn machen würde, das Verwaltungsgericht darüber zu informieren, dass der Beklagte (der NDR bzw. der vom NDR beauftragte BS) entgegen seiner schriftlichen Zusage doch Vollstreckungsmaßnahmen vor Abschluss der Klage eingeleitet hat...!? >:D
... teile ich Ihnen mit, dass wir die uns zugestellten Unterlagen an den NDR weiter geleitet haben und keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten werden.
Sollte der NDR weiterhin auf die Vollstreckung der Forderung bestehen, werde ich Sie darüber in Kenntnis setzen.
Mit freundlichem Gruß ...
Beitragsservice, KölnDatum: 3.5.19 (Posteingangsstempel 10.5.19)
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren/-beiträge im Verwaltungszwangsverfahrens
...im Auftrag des NDR haben wir Ihnen als verschlüsselte Datei die Daten mehrerer Vollstreckungsersuchen per Mail zugesandt.
Die Vorraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere sind die Gebühren-/Beitragsbescheide unanfechtbar gewordenbzw. hat ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung.
Wir bitten Sie, die eingezogenen Beiträge ... zu überweisen. ... VE Abwicklungskonto ARD, ZDF, Deutschlandradio ...
Der Verwaltungsaufwand in Höhe von 27,10 € je Ersuchen gemäß der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 18.12.2012 (GVBl. Nr. 33/2012, S. 602) wird in den nächsten Tagen ... überwiesen.
Rechtsgrundlage für die Vollstreckung:
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 02.06.1982 (GVBl. S. 238)
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 18.12.2012 (GVBl. 0S. 602) i.d.z.Zt. geltenden Fassung
... Grüße
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF, Deutschlandradio
Anlage: Begleitliste
Erstellte Vollstreckungsersuchen ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice
Gläubiger: NDR
Blatt 5
Behörde: Stadt ... Stadkasse
(16 Datensätze mit Beitragsnummer, Name, Adresse, Vollstreckungskosten 27,10 € + Vollstreckungsbetrag - bei Person F 281,20 € - , davon die 15 anderen geschwärzt)
... eine Kurzmitteilung der Stadtkasse ...:Zitat... teile ich Ihnen mit, dass wir die uns zugestellten Unterlagen an den NDR weiter geleitet haben und keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten werden.
Sollte der NDR weiterhin auf die Vollstreckung der Forderung bestehen, werde ich Sie darüber in Kenntnis setzen.
Mit freundlichem Gruß ...
Auch könnte ich mir vorstellen, dass Akteneinsicht gewährt wurde.
... von der Vollstreckungsbehörde wurde uns Ihr Schreiben vom ... übersand.
Nach Prüfung des Sachverhalts teilen wir Ihnen mit, dass wir das irrtümlich ergangene Vollstreckungsersuchen vom ... bei der Behörde zurückgezogen haben.
Wir erklären erneut, dass bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. ...