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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 10. Mai 2019, 17:01

Titel: BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
Beitrag von: pinguin am 10. Mai 2019, 17:01

Rn. 18
Zitat
[...]Sein Grundrecht auf unbedingte Achtung eines privaten Lebensbereichs (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG), sein Anspruch, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 6, 32 [41 (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006032.html#041)]; 27, 1 [6 f. (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027001.html#006)]), sind in dieser besonderen Situation von vornherein besonders gefährdet und deshalb in besonderem Maße schützenswert.[...]


BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse

Beschluß des Zweiten Senats vom 2. März 1977
- 2 BvR 1319/76 -

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044197.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044197.html)

Weiterführend aus dieser Entscheidung:

Rn. 32
Zitat
[...] Die obersten Prinzipien dieser Wertordnung sind gegen Verfassungsänderungen geschützt (Art. 1, 20, 79 Abs. 3 GG). Verfassungsdurchbrechungen sind ausgeschlossen; die Verfassungsgerichtsbarkeit überwacht die Bindung des Gesetzgebers an die Maßstäbe der Verfassung. Gesetze sind nicht schon dann "verfassungsmäßig", wenn sie formell ordnungsmäßig ergangen sind. Sie müssen auch materiell in Einklang mit den obersten Grundwerten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als der verfassungsrechtlichen Wertordnung stehen, aber auch den ungeschriebenen elementaren Verfassungsgrundsätzen und den Grundentscheidungen des Grundgesetzes entsprechen, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und dem Sozialstaatsprinzip. Vor allem dürfen die Gesetze daher die Würde des Menschen nicht verletzen, die im Grundgesetz der oberste Wert ist, aber auch die geistige, politische und wirtschaftliche Freiheit des Menschen nicht so einschränken, daß sie in ihrem Wesensgehalt angetastet würde (Art. 19 Abs. 2, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG). Hieraus ergibt sich, daß dem einzelnen Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung verfassungskräftig vorbehalten ist, also ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit besteht, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ein Gesetz, das in ihn eingreifen würde, könnte nie Bestandteil der "verfassungsmäßigen Ordnung" sein; es müßte durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden.


BVerfGE 6, 32 - Elfes

Urteil des Ersten Senats vom 16. Januar 1957
-- 1 BvR 253/56 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006032.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv006032.html)

Rn. 33
Zitat
[...]Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist.


Rn. 34
Zitat
Ein solches Eindringen in den Persönlichkeitsbereich durch eine umfassende Einsichtnahme in die persönlichen Verhältnisse seiner Bürger ist dem Staat auch deshalb versagt, weil dem Einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen ein "Innenraum" verbleiben muß, in dem er "sich selbst besitzt" und "in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat, in dem man in Ruhe gelassen wird und ein Recht auf Einsamkeit genießt" (Wintrich, Die Problematik der Grundrechte, 1957, S. 15 f.; vgl. auch Dürig in Maunz-Dürig, GG 2. Aufl., Rdnr. 37 zu Art. 1). In diesen Bereich kann der Staat unter Umständen bereits durch eine - wenn auch bewertungsneutrale - Einsichtnahme eingreifen, die die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch den psychischen Druck öffentlicher Anteilnahme zu hemmen vermag.

BVerfGE 27, 1 - Mikrozensus

Beschluß des Ersten Senats vom 16. Juli 1969
-- 1 BvL 19/63 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027001.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027001.html)
Titel: Re: BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
Beitrag von: marga am 10. Mai 2019, 20:20
(...)
Hieraus ergibt sich, daß dem einzelnen Bürger eine Sphäre privater Lebensgestaltung verfassungskräftig vorbehalten ist, also ein letzter unantastbarer Bereich menschlicher Freiheit besteht, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ein Gesetz, das in ihn eingreifen würde, könnte nie Bestandteil der "verfassungsmäßigen Ordnung" sein; es müßte durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt werden.
(...)

Guter Fund!

Danach kann es nicht sein, dass der RBStV in das Eigentum (Wohnung) eingreift und einen gesetzlich erzwungenen Beitrag für das Innehaben einer Wohnung zur Finanzierung der gemeinnützigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk-Angeboten bei Nichtzahlung mit Erzwingungshaft bestraft.

Weiterlesen:

Verletzt der RBStV den Art. 13 Abs. (7) Grundgesetz?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31027.msg193085.html#msg193085
Titel: Re: BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
Beitrag von: Kurt am 10. Mai 2019, 21:59
[..]
[..] einen gesetzlich erzwungenen Beitrag [ ..] Nichtzahlung mit Erzwingungshaft bestraft. [..]

Zu einer Erzwingungshaft kann es bei der Weigerung der Abgabe der Vermögensauskunft kommen - dies kann abgewendet werden indem man diese abgibt.
Titel: Re: BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
Beitrag von: sky-gucker am 10. Mai 2019, 23:22
Und diese Abgabe kann man relativ "einfach" umgehen ... ok, man muss etwas Sparpotential haben...

dem GV einfach das Bündel Bargeld in Höhe der Schuld zeigen und sagen, ich würde ja zahlen, wenn........
Titel: Re: BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
Beitrag von: HÖRby am 11. Mai 2019, 09:17
Den GV aushebeln mit:

Zitat
§366 BGB, Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen

"(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt."
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__366.html (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__366.html)

Die LRA soll ihren Festsetzungsbescheid u.ä. dem GV in die einzelnen Forderungen (17€50) auftröseln ("aus mehreren Schuldverhältnissen" )  und man erklärt dem GV, die letzte Schuld zahlen zu wollen.
Was will der GV machen, man will ja zahlen. UND man muß dem GV erkläeren: Man kann sich die Schuld zur Tilgung raussuchen UND der GV muß das Datum der Schuldtilgung hinschreiben, das nimmt man natürlich die letze, spätestes Datum. Der GV sagt natürlich "nö, geht nicht", geht eben doch, muß man dem GV verklickern UND man will ja zahlen.

Den Fallstrick hat die Sache: Der GV soll die gesamten Schulden innerhalb eines Jahres beitreiben: Man kann eben nicht mehr zalhlen. Es könnte sein, daß irgenwann mal was verfristet.

Der GV kriegt dann Stoff von der LRA: Das Beitragskonto wird doch mit der frühesten Schuld verrechnet.
(Das ist eben genau der Sinn von dem "Konto", da sind lebenslang -drei Jahre nach BGB- Schulden drauf, sonst gäbe es diese Bezeichnung nicht.)

Zum Thema "Aufrechnung"
https://www.juraforum.de/lexikon/aufrechnung (https://www.juraforum.de/lexikon/aufrechnung)
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=2&art=6&find=Aufrechnung__Aufrechnungserkl%E4rung (http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=2&art=6&find=Aufrechnung__Aufrechnungserkl%E4rung)

Sowas gibts auch für Steuern:
§ 225 AO, Reihenfolge der Tilgung :
 freiwilliger Zahlung bestimmt der Steuerpflichtige die Reihenfolgen der Zahlung bestimmt.
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__225.html (http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__225.html)
Titel: Re: BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
Beitrag von: pinguin am 11. Mai 2019, 09:22
Zu einer Erzwingungshaft kann es bei der Weigerung der Abgabe der Vermögensauskunft kommen - dies kann abgewendet werden indem man diese abgibt.
Wie bitte?

0.) Wir bewegen uns im Bereich Medien

1.) Vom Bund gesetzte Normen sind bspw. Art. 5 GG und ergänzend Art. 10 EMRK mit der Aussage "without interference by public authority", (jeweils die Meinungs- und Informationsfreiheit betreffend);

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141335.html#msg141335 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141335.html#msg141335)
und

1.a.) Wir haben die mehrfache Bestätigung des BVerfG, daß die EMRK einzuhalten ist;

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141956.html#msg141956 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141956.html#msg141956)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141434.html#msg141434 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.msg141434.html#msg141434)

2.) wir wissen, daß gemäß BVerfG 2 BvN 1/95 bereits einfaches Bundesrecht jede entgegenstehende Landesnorm bricht;

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010)

3.) wir wissen inzwischen auch, daß der Staat zuerst sein eigenes Recht einzuhalten hat;

BVerfG 1 BvR 699/06 - Absolute Bindung des Staates an sein eigenes Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31023.msg193064.html#msg193064 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31023.msg193064.html#msg193064)

4.) wir wissen, daß es eines förmlichen Gesetzes bedarf, um im geschützen Bereich Eingriffe vornehmen zu dürfen;

BVerfGE 58, 257 - "Gesetzesvorbehalt / Parlamentsvorbehalt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30979.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30979.0.html)

5.) wir wissen, daß die landesrechtlichen Rundfunkverträge Staatsverträge sind und das Parlament bei Staatsverträgen kein Mitsprache- und Gestaltungsrecht hat, somit die Rundfunkverträge nach Zustimmung durch das Parlament allenfalls materielle Gesetze darstellen, die nicht dazu taugen, Eingriffe in den geschützen Bereich zu begründen;

Staatsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30510.msg191001.html#msg191001 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30510.msg191001.html#msg191001)

Da der Gesetzgeber weiß, daß ihm die Einflußnahme in das Medienverhalten der Bürger/die Bürgerin nicht gestattet ist und der Bürger/die Bürgerin das Recht hat, in seinem/ihrem grundrechtlich geschützten Bereich in Ruhe gelassen zu werden, hat sich der Gesetzgeber auch bewußt dafür entschieden, eben gerade kein formelles Gesetz zu schaffen, welches einen Eingriff zwar begründen könnte, aber in Kollision zum Bundesrecht stünde.

@HÖRby

Bist Du im falschen Thema gelandet? Dein Beitrag paßt hier nicht hinein.
Titel: Re: BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
Beitrag von: Spark am 26. Juli 2020, 19:43
Ich möchte noch einige Anmerkungen zu dem im Einstiegsbeitrag verlinkten Beschluß des BVerfG, -2 BvR 1319/76- und den zitierten Randnummern hinzufügen.

Mir stellt sich nämlich in diesem Zusammenhang die Frage, ob es zulässig sein kann, jeden Haushalt und jede Wohnung und jede volljährige Person in diesem Land zwangsweise mit Rundfunk zu verknüpfen. Und eine Veknüpfung ist durch den sogenannten Rundfunkbeitrag definitiv gegeben, und zwar unabhängig davon, ob nun Rundfunk tatsächlich genutzt wird oder nicht.

Dazu noch ein fiktives Beispiel. Nehmen wir einmal rein hypothetisch an, es würde eine sogenannte Religionsabgabe für die katholische Kirche eingeführt, welche von jedem volljährigen Wohnungsinhaber zu entrichten ist, und zwar völlig unabhängig von der Glaubensausrichtung oder Religionszugehörigkeit der betreffenden Person. Selbst Personen, welche keiner Religion angehören, müßten diese Abgabe entrichten. Ausschlaggebend wäre einzig das Innehaben einer Wohnung.

Es dürfte unstreitig sein, dass hier zwangsweise eine Verknüpfung mit der katholischen Kirche erfolgt, selbst für Andersgläubige, wie beispielsweise Moslems oder Buddhisten, oder gar Religionslosen.

Wäre eine solche Abgabe wirklich noch vereinbar mit Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes?

Mit 4 zu 3 war der damalige Beschluß nicht ganz unstrittig. Aber es wurde auch zurecht angemerkt, dass der Gefreite S. seinen Kameraden das Thema Kernkraftwerkbau weder aufgedrängt noch sie zu einer Unterschrift in der Liste genötigt hätte.

Nach meiner Auffassung kann eine Verknüpfung mit Rundfunk stets nur auf freiwilliger Basis erfolgen, aber niemals durch Zwang. Genausowenig wie es eine zwangsweise Verknüpfung mit einer bestimmten Religion geben darf.