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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: gez-negativ am 11. März 2019, 10:19

Titel: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: gez-negativ am 11. März 2019, 10:19
Bezugnehmend auf das posting von user Spark
Wurde der RBStV bereits auf Verfassungswidrigkeit untersucht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29914.msg190529.html#msg190529
Eine Anmerkung zu Antwort #43 von @pinguin:

Der RBStV hat mit der Erzwingungshaft überhaupt nichts zu tun.
Diese beruht auf den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer, nicht aber auf dem RBStV und betrifft die Verweigerung der Vermögensauskunft.

Auch sollte beachtet werden, dass der RBStV selber nicht das Gesetz ist, sondern nur Teil oder Anhängsel eines Gesetzes.
Prof. Koblenzer (oder es war RA Boelck) hat das 2016 in Karlsruhe sehr anschaulich dargelegt.

Das eigentliche Gesetz ist das Zustimmungsgesetz zum jeweiligen Rundfunkänderungsstaatsvertrag.

Hierzu Fragen meinerseits.
Im RBStV ist unter §12 zu lesen:
Zitat
§12 Ordnungswidrigkeiten
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.

Daher meine ich, dass es schon etwas mit dem RBStV zu tun hat.

Mir liegt ein Schreiben vor. Darin enthalten sind folgende Worte:
" Zwangsvollstreckungssache
Mitteldeutscher Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio, 50656 Köln, Aktz. XXX XXX XXX
gegen Meier  ..... "

"Falls Sie zu dem Termin nicht erscheinen oder wenn Sie sich grundlos weigern, die Vermögensauskunft abzugeben, wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen."

Einmal steht darin das Versprechen, dass Haftbefehl erlassen wird. Nun wartet derjenige darauf.
Zum anderen, dass dies ausdrücklich auf Antrag d. Gläubig. erfolgt.

Worauf stützt sich der angebliche d. Gläubig. ?
Ich würde meinen, auf den RBStV?

Dann:
Was bedeutet:  "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen."?

Ich vermute, es wird demjenigen ein Versprechen abgegeben, dass ein Haftbefehl erlassen wird.


Dieses gesamte Zustimmungsgesetz besteht hierzulande aus drei Worten:
"Es wurde zugestimmt."
Ich entnehme daraus, dass lediglich einem Vertrag zugestimmt wurde. Ist das dann ein Gesetz, wenn man einem Vertrag zustimmt?
Und warum wird dann immer noch vom RBStV gesprochen?
Für mich bleibt es dennoch ein Vertrag, den die 16 Länder vereinbart haben.


Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Zustimmungsgesetze und RBStV“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen."?“.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: PersonX am 11. März 2019, 10:54
Das bedeutet, dass der Gläubiger in dem Verfahren das Sagen hat und der GV oder die Stadtkasse, sofern diese Stadtkasse nicht selbst zum Gläubiger geworden ist, sich an den Auftrag gebunden fühlen und in jedem Fall es zu einem Haftbefehl erst kommt, wenn(!) der Gläubiger diesen Antrag stellt. Teilweise kann der Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag mehrteilig beauftragen, so dass diese bereits den Auftrag erteilt hat, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt.

Z.B. wird oft beauftragt, dass der GV Drittauskünfte einholen soll, wenn der Betrag über 500,- € liegt und die Vermögensauskunft nicht abgegeben wurde.

In so einem Fall wird es schlicht nicht zu einem Haftbefehl kommen, weil die Drittauskünfte meist Zugriff auf Kontodaten oder Arbeitgeber enthalten, es deshalb keiner Erzwingung dieser Auskünfte mehr bedarf.
--> Die Drohung mit Haft ist so gesehen bei Forderungen, welche über einem gewissen Wert liegen ein Papiertiger.
Weil das bekannt ist, wurde diese 500,- Grenze ja auch bereits aus dem Gesetz gestrichen. -> Jedoch ist der GV an den Wortlaut des Auftrags gebunden, wenn dort also etwas von 500,- drin steht, dann holt der GV diese eben erst ab diesem Wert.

Bei der Stadtkasse verhält es sich ähnlich, es sei denn, diese wird selbst zum Gläubiger, dann kann sie unter Umständen selber festlegen, wie vollstreckt wird.

Das alles ist im Forum bereits bekannt - siehe u.a.
"Schnelleinstieg"

Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: Kurt am 11. März 2019, 12:04
Wann wird ein Finanzamt, ein GV bzw. eine Stadtkasse selbst zum Gläubiger?

Gruß
Kurt
Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: drboe am 11. März 2019, 12:14
Wann wird ein Finanzamt, ein GV bzw. eine Stadtkasse selbst zum Gläubiger?

Finanzamt: z. B. bei Einkommens-/Vermögenssteuerschulden
GV: m. E. gar nicht, da er das Inkasso für Dritte übernimmt und die Schulden wohl kaum aufkaufen wird.
Stadtkasse: eine Stadtkasse gibt es m. W. in Hamburg nicht. Kann ich mir aber z. B. bezüglich kommunaler Abgaben vorstellen.

M. Boettcher
Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: Markus KA am 11. März 2019, 16:46
Auch in diesem Fall der Hinweis, sich unbedingt mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes zu befassen. Da die Verwaltungsvollstreckungsgesetze von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können.

z.B. in Hessen bedarf es für einen Haftbefehl keinen Antrag des Gläubigers (z.B. des HR), hier kann die ersuchte Vollstreckungsbehörde (z.B. Stadt- oder Kreiskasse) selbst entscheiden, siehe § 27 Abs. 7 Satz 1 HessVwVG:
Zitat
"Ist der Pflichtige ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen."
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,29 (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,29)

Edit "Markus KA":
Beitrag musste angepasst werden.
Die angeführten Zitate waren nicht zutreffend, siehe nachfolgende Klarstellung von Kurt.
Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30416.msg190574.html#msg190574 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30416.msg190574.html#msg190574)

Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: gez-negativ am 11. März 2019, 17:14
Das bedeutet, dass der Gläubiger in dem Verfahren das Sagen hat und der GV oder die Stadtkasse, sofern diese Stadtkasse nicht selbst zum Gläubiger geworden ist, sich an den Auftrag gebunden fühlen und in jedem Fall es zu einem Haftbefehl erst kommt, wenn der Gläubiger diesen Antrag stellt.

--> Die Drohung mit Haft ist so gesehen bei Forderungen, welche über einem gewissen Wert liegen ein Papiertiger.

Zitat
"Ist der Pflichtige ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen."
Es kommt demjenigen darauf an, dass in einem vorangegangenem Fall in dem Schreiben an Stelle von "wird" ein "kann" stand.

"Kann" - betrachtet er als Information, dass es passieren kann.
"Wird" - betrachtet er als direkte Ankündigung, dass dies geschehen wird.

Er meint, dass es, wie oben mit Papiertiger genannt, ein Bluff ist.
Er betrachtet es als Bluff und fragt sich, ob der GV bluffen darf?
Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: PersonX am 11. März 2019, 17:46
Er betrachtet es als Bluff und fragt sich, ob der GV bluffen darf?

Ein GV macht den lieben langen Tag sicherlich gar nichts anderes. Ungefähr so wie Inkassobuden auch. Der Hintergrund ist jedoch ein anderer, im Prinzip hat der GV keinen Einfluss darauf, was der Gläubiger macht, denn er ist nur der Letzte in der Kette. Also schreibt er alles da rein, was möglich sein könnte oder in maximaler Reichweite ist.
"wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen."
"Wird" steht hier als eine Möglichkeit.

Sprich, wenn der Gläubiger "Haftbefehl" beantragt, dann macht der GV das. In der Aussage fehlt jedoch, ob der Gläubig das bereits beantragt hat. Will Person A das wissen, dann muss Person A den Auftrag/ das Vollstreckungsersuchen, welcher/s beim GV liegt, ganz genau lesen gehen, denn dort steht drauf, was der Gläubiger bisher tatsächlich beantragt hat. Steht dort noch nichts von "Haftbefehl" dann gibt es diesen wahrscheinlich noch nicht. Steht dort jedoch etwas von Vermögensauskunft, dann sollte noch geprüft werden, ab welchem Betrag die Auskünfte bei Dritten geholt werden sollen, wenn eine Vermögensauskunft nicht abgegeben wird. -> Gibt A keine Vermögensauskunft ab, so hat der GV zwei Möglichkeiten. Er macht das was beantragt wurde oder gibt es zurück mit der Rückfrage, was der Gläubiger jetzt will.
Jetzt kann es passieren, dass der Gläubiger "Haft" beantragt, wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. -> Das meint also das "Wird".
Es kann aber auch bereits im ersten Auftrag stehen. Z.B. so: Gibt der Schuldner keine Vermögensauskunft ab, dann wird bereits jetzt Haft beantragt.
-> Das wäre schlechter.

Dazu kommt, es kann "schön" verklausuliert sein, mit irgendeinem Verweis auf einen §, wo die Folgen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft für den GV die Möglichkeiten aufzeigen und der Gläubiger bereits eine dieser mit dem Auftrag beantragt, ohne das Wort "Haft" zu nutzen. -> Dann müsste also der § gelesen werden, um zu verstehen, was der Gläubiger beantragt hat.

Es ist also egal, ob da kann oder wird steht. Im ungünstigsten Fall bedeutet es das Gleiche. -> Gibt der GV es zurück, dann kann der Gläubiger den Antrag stellen. Ob der Gläubiger das tun wird, ist nicht klar. Stellt der Gläubiger den Antrag, dann wird der GV diesen Haftbefehl beim Vollstreckungsgericht erwirken.

-->
Im schlechteren Fall hat der Gläubiger diesen bereits gestellt, dann wird der GV diesen Haftbefehl beim Vollstreckungsgericht erwirken, wenn die Voraussetzung dafür vorliegt und es keine andere Möglichkeit zur Auswahl gibt.
Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: Kurt am 11. März 2019, 18:15
Klarstellung: Bitte bei den (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetzen nichts durcheinandermischen:

Beispiel Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg: https://dejure.org/gesetze/LVwVG

Es gibt 4 Teile:
Zitat
1. Teil
Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 - 12)
2. Teil
Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten (§§ 13 - 17)

3. Teil
Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28)

4. Teil
Schlußvorschriften (§§ 29 - 35)
Quelle: https://dejure.org/gesetze/LVwVG


Der 3. Teil: Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung verpflichten (§§ 18 - 28) hat mit der Beitreibung des Rundfunkbeitrags NICHTS zu tun: das sind die HDU's

Deshalb trifft der von Markus KA oben zitierte § 18 LVwVG sowie der § 24 Abs. 1 LVwVG nicht zu.
Hier - bzgl. Rundfunkbeitrag - geht es immer um "Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten"; also im Beispiel BW die §§ 13 - 17

Übersicht:

- Vollstreckt wird in Berlin / Bremen durch die Finanzämter (siehe Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze)
- Vollstreckt wird in Bawü / Sachsen / Bayern durch die Gerichtsvollzieher, wobei Bawü und Sachsen eine Besonderheit darstellen, laut (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden und können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig verschicken (siehe Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze)
- Vollstreckt wird in allen übrigen Bundesländern durch die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise (siehe Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze)
- ergänzend zu Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen gibt es z. b. (Vollstreckungskostenordnung des Landes xyz, Landesverordnung zur Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes xyz, usw.)

Und deshalb die o.a. Frage:
Wann wird ein Finanzamt, ein GV bzw. eine Stadtkasse selbst zum Gläubiger und ermächtigt sich - OHNE "auf Antrag des UR-Gläubigers" beim Fernblieben zur Abgabe der VA einen Haftbefehll zu beantragen? (So wohl -wenigstens- geschehen bei Sieglinde Baumert sowie Markus Lynen)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: gez-negativ am 11. März 2019, 18:52
Danke für die Erläuterungen.
Derjenige wurde ins Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Muss er sehen, was noch kommt.
Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: Markus KA am 11. März 2019, 22:50
Kann - betrachtet er als Information, dass es passieren kann.
Wird - betrachtet er als direkte Ankündigung, dass dies geschehen wird.

Er meint, dass es, wie oben mit Papiertiger genannt, ein Bluff ist.
Er betrachtet es als Bluff und fragt sich, ob der GV bluffen darf?

In der Tat, ein interessanter Hinweis auf dem man aufbauen könnte. In dieser Formulierung ist tatsächlich eine Nötigung erkennbar, die über die Formulierung einer hinweisenden Information hinausgeht.
Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: PersonX am 11. März 2019, 23:10
In dieser Formulierung ist tatsächlich eine Nötigung erkennbar, die über die Formulierung einer hinweisenden Information hinausgeht.
Dann sollten wohl Beispiele gesichtet werden, wie das mit der Drohung verstanden werden könnte.
Vielleicht sind diese Links dazu hilfreich

Nötigung (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%B6tigung_(Deutschland)#Drohung_mit_einem_empfindlichen_%C3%9Cbel (https://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%B6tigung_(Deutschland)#Drohung_mit_einem_empfindlichen_%C3%9Cbel)

Nötigung (Jura-Forum)
https://www.juraforum.de/lexikon/noetigung (https://www.juraforum.de/lexikon/noetigung)
Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: gez-negativ am 11. März 2019, 23:19
Für mich ist es eher ein Bluff, Trick, List, Hinterlist, Überrumpeln, Einschüchtern, Angst machen?
Die Erfahrung besagt, dass es bei ca. 80 % zieht. Die bekommen weiche Knie und zahlen.


Edit "Bürger": Die Eingangsfrage
Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
scheint hinreichend beantwortet zu sein - und deckt sich mit den bisherigen Erkenntnissen des Forums: Die Betonung liegt im Wesentlichen auf "auf Antrag" - auch wenn dies in den Schreiben der GV üblicherweise nicht hervorgehoben ist, sondern stattdessen "Haft" dick-fett-unterstrichen ist.

Hier bitte nur noch Substanzielles zum Kern-Thema ergänzen.

Über die Eingangsfrage und damit das eigentliche Kern-Thema dieses Threads hinausgehende Fragen wie z.B., ob die jeweilige Formulierung schon eine Nötigung sein und welche Konsequenzen dies haben könnte, bitte in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff, da hier ansonsten die Themen verwischen.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: gez-negativ am 12. März 2019, 08:49
Ein GV macht den lieben langen Tag sicherlich gar nichts anderes. Ungefähr so wie Inkassobuden auch. Der Hintergrund ist jedoch ein anderer, im Prinzip hat der GV keinen Einfluss darauf, was der Gläubiger macht, denn er ist nur der Letzte in der Kette. Also schreibt er alles da rein, was möglich sein könnte oder in maximaler Reichweite ist.
"wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen."
"Wird" steht hier als eine Möglichkeit.
Dazu mal meine Vermutung.
Ein GV ist eine Dienstperson mit eigenem Dienstsiegel. Eine Inkassobuzze ist eine gewöhnliche Rechtsperson ohne Sondervollmachten.

Bei -kann-, sehe ich das auch so.
An Stelle von: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen."
könnte stehen: wird auf Antrag eines Richters Haftbefehl gegen Sie erlassen.
oder: "wird auf Antrag des Staatsanwaltes Haftbefehl gegen Sie erlassen."

Ich betrachte es als unmittelbare Ankündigung des Haftbefehls mit dem Hinweis, wer den Antrag zu stellen hat, in dem Fall d. Gläubig. .
Die Vermögensauskunft wurde nicht abgegeben, also wird HB erlassen.

Sonst müsste in etwa stehen: wird dann, wenn d. Gläubig. diesen beantragt, HB erlassen.

Es könnte sich hierbei um ein Druckmittel handeln, welches m.E. schon grenzwertig ist.
Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: PersonX am 12. März 2019, 10:11
Bei -kann-, sehe ich das auch so.
An Stelle von: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen."
könnte stehen: wird auf Antrag eines Richters Haftbefehl gegen Sie erlassen.
oder: "wird auf Antrag des Staatsanwaltes Haftbefehl gegen Sie erlassen."
Bitte beachten, ein Richter muss den Antrag nur unterschreiben, der Richter stellt hier keinen Antrag. Ebenfalls gibt es hier keinen Staatsanwalt, weil das keine strafrechtliche Haft ist, sondern eine zivile. Bitte den Unterschied erkennen, falls unbekannt ist, dass es verschiedene Haftbefehle gibt. Dazu könnte folgender Link hilfreich sein aus
Auszeit auf Staatskosten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25890.msg163440.html#msg163440
Lesehinweis auch zur Aufklärung, was es mit dieser Haft überhaupt auf sich hat und warum diese als Möglichkeit Verwendung finden kann
http://www.heckmann.net/haftbefehl-gerichtsvollzieher/ (http://www.heckmann.net/haftbefehl-gerichtsvollzieher/)
Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: gez-negativ am 12. März 2019, 14:31
Bitte beachten, ein Richter muss den Antrag nur unterschreiben,
Ja, das habe ich falsch formuliert.
Ich wollte darauf hinaus, dass für meine Begriffe nur dargestellt wird, wer den Antrag stellen muss. Ich denke, immer eine Behörde.

Einmal steht: wird, dann wird es gemacht und dann folgt lediglich von wem. z.B. eine richtige Behörde, z.B. eine Stadtverwaltung.
Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: maikl_nait am 30. Juli 2019, 13:35
Bspw in NRW gibt es nach §4a VwVG NRW die "Gläubigerfiktion", die "Vollstreckungsbehörde vor Ort" (Stadtkasse) wird prozessual zum Gläubiger. Der GV droht dann damit, "auf Antrag [der Stadtkasse] wird [von einem Amtsrichter] Haftbefehl [ZPO-Haft] gegen Sie erlassen". Das "wird" ist hier eine Rechtsfolge-Belehrung und nicht etwa ein KANN.
Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 31. Juli 2019, 11:54
Vergesst nicht, daß jedes Kreuz auf dem Antrag auch extra Geld kostet, was der Gläubiger im Regelfalle vorzustrecken hat. So ist es in Zivilsachen ja auch bei einem Mahnbescheid. Den kann man für schmalen Taler beantragen, wenn der Schuldner den Betrag durch Nichtstun anerkennt, kann man ihn später jederzeit vollstrecken, wenn er ihn zurückweist, dann endet das Mahnverfahren üblicherweise. Wenn man aber sein Kreuz für die gerichtliche Einforderung bei Rückweisung macht, wandert die Sache gleich zum Amtsgericht, wo entsprechende Gebühren anfallen, die hat der Kläger vorzustrecken, also der Gläubiger.)
Ebenso bei einer Vollstreckung eines Titels: Man kann den Gerichtsvollzieher für wenig Geld beauftragen, "Du, du!" sagen zu lassen oder für Aufpreis auch die Vermögensauskunft abzunehmen, für einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft dürften die Haftkosten für die Zeit X auch vorzustrecken sein, denn warum sollte der Staat mit seiner Arbeit (Knast und Kost für den Betroffenen) in Vorleistung gehen, wenn nicht sicher ist, ob er die Kosten auch bezahlt kriegt, genauso für den Schlosser, der die Tür aufmacht, um was zu pfänden, denn der Schlosser will bezahlt werden-und zwar gleich und das vom Auftraggeber, denn wenn es in der Wohnung nichts zu holen gibt, dann hat der Schlosser trotzdem sein Geld verdient.

Deshalb sind die Ankündigen meist leere Drohungen, genaues erfährt man erst bei Akteneinsicht, was der Gläubiger tatsächlich "bestellt" hat.
Umgekehrt kann ich mir auch nicht vorstellen, daß eine Stadkasse von sich aus Haftbefehl ohne Auftrag erteilt, wenn nicht durch ein Versehen oder Ahnungslosigkeit ob der Kosten.
Im Forum haben schon einige Mitstreiter berichtet, daß sie die Vermögensauskunft verweigerten und dann "Ruhe" war (wobei das Gefühl nicht so prickelnd sein dürfte, doch irgendwas durch Pfändung zu verlieren, wenn man denn noch was von Wert besäße...).

Die Ausgangsfrage, was der Satz denn tatsächlich bedeutet, beschreibt lediglich die Möglichkeiten, die es gäbe, und ich lese den Satz so, daß der Gläubiger eben noch nicht sein OK für die Erzwingungshaft (für die Vermögensauskunft) gegeben hat; daß er lediglich die Möglichkeit hätte, gegen Vorfinanzierung der anfallenden Kosten, diesen Antrag zu stellen (und damit auch erstmal zu bezahlen).
Daß das vorfinanzierte Geld später dem Schuldner in Rechnung gestellt wird und auf die Forderung obendrauf geschlagen wird, steht auf einem anderen Blatt.
Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: Lev am 31. Juli 2019, 13:13
@ gez-negativ

Frage:  >>>    Haben die Kommentare hier im Faden dir geholfen, diesen Satz nun besser zu verstehen?    <<<

Dieser Satz ist gemeint...
"Falls Sie zu dem Termin nicht erscheinen oder wenn Sie sich grundlos weigern, die Vermögensauskunft abzugeben, wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen."

       Wenn ja,,,           
                          könntest du den Satz inhaltlich nun nachvollziehen?       
Titel: Re: Was bedeutet: "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"?
Beitrag von: Kurt am 31. Juli 2019, 14:43
Hallo zusammen,

der -ursprüngliche- Gläubiger (also die LRA) braucht wohl nicht unbedingt etwas zu beantragen/anzukreuzen/whatever?

Dies würde auch erklären wieso die LRA (vorgeblich) von den bisherigen Verhaftungen/Haftbefehlen "nichts wissen":

Das Vollstreckungsverfahren "verselbstständigt" sich - bedingt durch die "Gläubigerstellung".

Gläubigerstellung: Gläubiger des Rundfunkbeitrags - und somit "(1te) Vollstreckungsbehörde" - ist die Landesrundfunkanstalt (hier: WDR).
Hat diese "Vollstreckungsbehörde" keine eigenen Vollstreckungsbeamte ersucht sie bei einer anderen Behörde um Vollstreckungshilfe.

Die (2te) um Vollstreckungshilfe ersuchte Stelle - also hier im Beispiel die Stadt Köln - übernimmt die Gläubigerstellung.

Geregelt - mehr oder weniger ausführlich - im jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz.
Beispiel - sehr ausführlich - NRW: dort der 4a Abs. 1
Zitat
"§ 4a Gläubigerfiktion, Aufrechnung
(1) Im Vollstreckungsverfahren gilt diejenige Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört. [..]
Quelle: Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=5144&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=vwvg

Die (2te) um Vollstreckungshilfe ersuchte Stelle - also die Stadt Köln - wiederum ersucht dann beim GV (3te Stelle) um Abnahme der Vermögensauskunft.
Der GV - als "Gläubiger" - beantragt dann bei Nichtabgabe der VA einen (Beuge-)Haftbefehl beim AG.

Hier ging es um ein Verfahren in Köln - dazu dann im Anhang
Beschluss des VG Köln vom 12.03.2019 AZ 6 L 381/19

Interessant wäre zu klären was in den Bundesländern in denen dies nicht so ausführlich im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz beschrieben ist passiert - sinngemäß: gegen alles was NICHT definiert ist kann man angehen.

Gruß
Kurt