Er betrachtet es als Bluff und fragt sich, ob der GV bluffen darf?
Ein GV macht den lieben langen Tag sicherlich gar nichts anderes. Ungefähr so wie Inkassobuden auch. Der Hintergrund ist jedoch ein anderer, im Prinzip hat der GV keinen Einfluss darauf, was der Gläubiger macht, denn er ist nur der Letzte in der Kette. Also schreibt er alles da rein, was möglich sein könnte oder in maximaler Reichweite ist.
"wird auf Antrag d. Gläubig.
Haftbefehl gegen Sie erlassen."
"Wird" steht hier als eine Möglichkeit.
Sprich,
wenn der Gläubiger "
Haftbefehl" beantragt,
dann macht der GV das. In der Aussage fehlt jedoch, ob der Gläubig das
bereits beantragt hat. Will Person A das wissen, dann muss Person A den
Auftrag/ das Vollstreckungsersuchen, welcher/s beim GV liegt, ganz genau lesen gehen, denn dort steht drauf, was der Gläubiger bisher tatsächlich beantragt hat. Steht dort noch nichts von "
Haftbefehl" dann gibt es diesen wahrscheinlich noch nicht. Steht dort jedoch etwas von Vermögensauskunft, dann sollte noch geprüft werden, ab welchem Betrag die Auskünfte bei Dritten geholt werden sollen, wenn eine Vermögensauskunft nicht abgegeben wird. -> Gibt A keine Vermögensauskunft ab, so hat der
GV zwei Möglichkeiten. Er macht das was beantragt wurde oder gibt es zurück mit der Rückfrage, was der Gläubiger jetzt will.
Jetzt kann es passieren, dass der Gläubiger "
Haft" beantragt, wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft.
-> Das meint also das "Wird".Es kann aber auch bereits im ersten Auftrag stehen. Z.B. so: Gibt der Schuldner keine Vermögensauskunft ab, dann wird bereits jetzt Haft beantragt.
-> Das wäre schlechter.
Dazu kommt, es kann "schön" verklausuliert sein, mit irgendeinem Verweis auf einen §, wo die Folgen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft für den GV die Möglichkeiten aufzeigen und der Gläubiger bereits eine dieser mit dem Auftrag beantragt, ohne das Wort "Haft" zu nutzen. -> Dann müsste also der § gelesen werden, um zu verstehen, was der Gläubiger beantragt hat.
Es ist also egal, ob da
kann oder
wird steht. Im ungünstigsten Fall bedeutet es das Gleiche. -> Gibt der GV es zurück, dann
kann der Gläubiger den Antrag stellen. Ob der Gläubiger das tun
wird, ist nicht klar. Stellt der Gläubiger den Antrag, dann
wird der GV diesen Haftbefehl beim Vollstreckungsgericht erwirken.
-->
Im schlechteren Fall hat der Gläubiger diesen bereits gestellt, dann
wird der GV diesen Haftbefehl beim Vollstreckungsgericht erwirken, wenn die Voraussetzung dafür vorliegt und es keine andere Möglichkeit zur Auswahl gibt.