Ein verfassungswidriges Gesetz erklärt das Bundesverfassungsgericht im Regelfall für nichtig. Die Nichtigkeit wirkt auch in die Vergangenheit und führt rechtlich gesehen zu einem Zustand, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre. In bestimmten Fällen erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz und legt fest, ab wann sie nicht mehr angewendet werden darf
[...]Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte [...]
Art 93
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
[...]
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;[...]
Betreff: Petition Online
Von: eingabendienste@buergerschaft-hh.de
Datum: 20.01.2019, 13:05
An: xxx@xxx.de
Petition Online
Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihre Petition. Im Folgenden ist Ihre Petition zusammengefasst:
Herr
xxx xxx
xxx 00
00000 xxx
Deutschland
E-Mail: xxx@xxx.de
An den
Eingabendienst
Geschäftsstelle des Eingabenausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft
Schmiedestraße 2
20095 Hamburg
Anliegen:
Feststellung der Verfassungswidrigkeit des hamburgischen Transformationsgesetzes zum RBStV
Sehr geehrte Damen und Herren,
der RBStV beinhaltet mindestens eine Unvereinbarkeit mit gesetzgeberischen Prinzipien sowie mindestens eine verfassungswidrige Komponente. Er ist somit in der aktuellen Fassung als verfassungswidrig und somit als nichtig anzusehen.
1) Mit der Regelung des §2 des RBStV wird gegen das Prinzip der Gleichbehandlung verstossen: Eine alleinwohnende natürliche Person zahlt den Rundfunkbeitrag einzelschuldnerisch, eine in Gemeinschaft wohnende natürliche Person gesamtschuldnerisch. Daraus ergeben sich für natürliche Personen unterschiedliche Rechtsfolgen und Verpflichtungen für ein und dieselbe Sache.
Eine Pauschalisierungsmöglichkeit kann es hier für den Gesetzgeber nicht geben. Dafür ist die Anzahl der Personen die der einen oder der anderen Wohnweise angehören nicht vernachlässigbar gering.
Das Alleine- oder Zusammenwohnen ist eine freie Willensentscheidung der betroffenen Personen, völlig unberührt vom zu finanzierenden öfefntlich rechtlichen Rundfunk.
Aus der Sicht der natürlichen Person wird hier Gleiches (natürliche Personen) ungleich (Gesamtschuld/Einzelschuld)behandelt, aus der Sicht der Erhebung der Wohnabgabe Ungleiches (Mehrpersonenwohnung/Einzelwohnung) gleich behandelt (Verpflichtung aller wohnenden, natürlichen Personen zur Zahlung der gleichen Summe).
Solange keine Möglichkeit der Aufteilung der aus dem Rundfunkbeitrag für Mehrpersonenwohnungsinhaber entstehenden Gesamtschuld geschaffen wird, verstösst der RBStV gegen die grundgesetzlich garantierte Vereinigungsfreiheit GG Art 9(1)in negativer Hinsicht.
Das Zusammenwohnen ist, noch deutlicher als die Ehe, ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Interessengemeinschaft allgemeiner Art. Wie sogar bei der Ehe der Gesetzgeber nach Urteil des BVerfGs im Jahr 1958 den Ehepartnern ein freies Verwalten ihrer Vermögensverhältnisse, getrennt oder zusammen als selbstverantwortliche natürliche Personen zugestehen musste (§ 268 AO), so ist dies hier, in einer aus noch vielfältigeren Gründen entstandenen, vielfach nur lockeren Interessenverbindung dringend geboten. Das es sich bei der gesamtschuldnerischen Abgabe nun nicht um eine Steuer handeln soll, ist für die Grundrechtsvechtsverletzung unerheblich.
Ein Zusammenschluss zur gesamtschuldnerischen Verpflichtung, die Rundfunkabgabe zu zahlen kann zwar vom Gestezgeber zur Verwaltungsvereinfachung angeordnet werden, jedoch muss jederzeit auf Antrag ein Splitting möglich sein. Es reicht zur Rechtssicherheit der Zahlungspflichtigen nicht aus, dass die Landerundfunkanstalten, wie bisher, nur propagieren, "man könne den Rundfunkbeitrag in der Wohngemeinschaft aufteilen, wie man möchte. Hier muss eine deutliche Gesetzesvorgabe zur Aufteilung eingefügt werden, ohne die die Privatautonomie der einzelnen natürlichen Personen in der gemeinschaftlichen Wohnung in Hinsicht auf die gesamtschuldnerisch zu leistende Abgabe nicht geschützt ist.
Ich bitte um umfassende Überprüfung und Feststellung der Nichtigkeit des hamburgischen Transformationsgesetzes zum RBStV.
MfG
xxx
Mit freundlichen Grüßen
Eingabenausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft
-----
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
Rathausmarkt 1
20095 Hamburg
Verantwortlicher
im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV und § 5 TMG
Johannes Düwel, Direktor bei der Hamburgischen Bürgerschaft
Telefon: (040) 428 31-1304
Telefax: (040) 428 31-2295
E-Mail: eingabendienst@bk.hamburg.de
Carola Veit
Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft
@seppl,
Hochachtung, das trifft den Nagel auf den Kopf. Ich finde die Formulierung ausgesprochen gut.
Anm.: 2 Änderungen würde ich vornehmen:
- Das es sich bei der gesamtschuldnerischen Abgabe --- Das m.E mit ss = Dass,
- Gestezgeber ?
Vielleicht kann es bei der Suche/Begründung weitere sinnvolle Gründe hervorbringen.
Das Gesetz selber kann aber auch - selbst in Teilen - als verfassungswidrig erkannt werden.Dazu benötige ich ein richtiges Gesetz, wo obendrüber zu lesen ist: Gesetz für xyz.. Der RBStV ist für mich kein Gesetz. Da steht Vertrag und bei einem Schreiben von der GEZ steht: Eine Information ...
... Der Mensch selbst wird mit seiner Eigenschaft, wohnen zu müssen um zu überleben, zum Objekt der Abgabe. Das ist verfassungsrechtlich mit der Würde des Menschen nicht zu vereinbaren. Zum anderen sind zusammenlebende Personen keinesfalls als Personen anzusehen, die durch Vertrag oder konkludentes Handeln die Verpflichtung eingegangen sind, den Rundfunkbeitrag gemeinsam zu entrichten. Hier wird die Vereinigungs- und Vertragsfreiheit missachtet.
§2 (1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.Das heißt: Im privaten Bereich ist für jede Wohnung ... ein Beitrag zu entrichten.
Diese Punkte (und vielleicht noch weitere?) können unter verfassungsrechtlichen Aspekten vorgebracht werden, ohne den Rundfunkbeitrag an sich in Frage zu stellen.Den Beitrag selbst lehne ich nicht ab, sondern diese voraussetzungslose Wohnungssteuer, die volle Summe für Hörfunk und den Finanzausgleich.
Diese Verletzung des Subjektivrechts auf Handlungsfreiheit wurde zum ersten mal in der letzten Woche beim VG Gelsenkirchen angeführt. Mal sehen, was im Urteil dazu steht (wenn überhaupt)
Ein Gesetzes-Zustand (z.B. von Art. 2) wie „die Rechte sind gegenüber den Pflichten vollständig eingeschränkt“ könnte es also nicht geben.Das klingt ganz vernünftig.
Völlig voraussetzungslos soll für jede Wohnung gezahlt werden. Voraussetzungslos heißt für mich - Steuer, damit ist es eine Wohnungssteuer, die es jedoch nicht sein darf.So sehen vermutlich die meisten, aber ja, wir dürfen den Zwangsbeitrag nicht als eine Steuer nennen.
Warum kann es den Begriff "Steuerhinterziehung" geben, aber den Begriff "Rundfunkbeitraghinterziehung" nicht?Keine Strafe ohne Gesetz, das diese Strafe für ein konkretes, unerwünschtes Verhalten vorsieht.
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
[...] dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht [zum Privatangebot] zu bildenWir haben also ein Recht auf diese Leistung.
Einkommenssteuer wird anhand der Einkommenshöhe ermittelt.Einkommensteuer wird also an etwas berechnet, was nicht an den Menschen/ die natürliche Person an sich gebunden ist. Der Rundfunkbeitrag ist untrennbar mit der natürlichen Person verbunden. Die Person muss die Wohnung "innehaben", um zahlungspflichtig zu sein. Dieses "Innehaben" kann nicht ohne Schaden an der Menschenwürde der Person abgelegt werden.
Keine Strafe ohne Gesetz, das diese Strafe für ein konkretes, unerwünschtes Verhalten vorsieht.Ich habe nicht von einer Bestrafung der Rundfunkbeitragshinterziehung gesprochen, das wäre Schritt 2. Rein rechtlich ist eine Hinterziehung von vornherein nicht denkbar, da man dafür rechtlich als natürliche Person "unsichtbar" sein müsste, denn die Abgabe wird mit der Vermutung fällig, dass man dort wohnt, wo man gemeldet ist. Meldet man sich ab, ist man zwar unsichtbar, fällt aber gleichzeitig auch aus dem rechtlichen Rahmen, kann also gar nicht hinterziehen.
Denkbare Ausnahme wäre im nicht privaten Bereich, wenn man über die Zahl der Mitarbeiter täuschen würde.Für juristische Personen mag das gelten. Dort ist aber die Abgabe auch losgelöst vom individuellen menschlichen Dasein. Komisch eigentlich, dass es selbst in diesem Fall keine "Strafe" gibt.
Eine kleine Frage zwischendurch, die vielleicht klärend wirken kann:
Warum kann es den Begriff "Steuerhinterziehung" geben, aber den Begriff "Rundfunkbeitraghinterziehung" nicht?
den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweisenicht leistet
2. a) Jede Strafnorm enthält ein mit staatlicher Autorität versehenes sozial-ethisches Unwerturteil über die von ihr pönalisierte Handlungsweise. Der konkrete Inhalt dieses Unwerturteils ergibt sich aus Straftatbestand und Strafandrohung (BVerfGE 25, 269 [286]). Der Abstufung der verschiedenen Straftaten nach ihrem Unrechtsgehalt entsprechen im Rechtsstaat die nach Strafart und Strafhöhe gestaffelten Sanktionen. Gemessen an der Idee der Gerechtigkeit müssen Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht ,aufeinander abgestimmt sein. Beide sind wechselseitig aufeinander bezogen. Einerseits richtet sich die Strafhöhe nach dem normativ festgelegten Wert des verletzten Rechtsgutes und der Schuld des Täters. Andererseits läßt sich das Gewicht einer Straftat, der ihr in der verbindlichen Wertung des Gesetzgebers beigemessene Unwertgehalt in aller Regel erst aus der Höhe der angedrohten Strafe entnehmen. Insofern ist auch die Strafandrohung für die Charakterisierung, Bewertung und Auslegung des Straftatbestandes von entscheidender Bedeutung (BVerfGE 25, 269 [286]). Erst von einer differenzierenden Bewertung des Unwertgehaltes der verschiedenen Straftaten her wird die Abstufung der strafrechtlichen Sanktionen verständlich und sachlich gerechtfertigt. Sie liegt auch der Unterscheidung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zugrunde.
b) Aufgabe des Strafrechts ist es, die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen. Was zweifellos in den Kernbereich des Strafrechts gehört, läßt sich an Hand der grundgesetzlichen Wertordnung (vgl. dazu BVerfGE 5, 85 [204 ff.]; 6, 32 [40 f.]; 7, 198 [204f.]; 21, 362 [372]) mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln. Mit der gleichen Bestimmtheit läßt sich sagen, daß gewisse, minder gewichtige, überkommene strafrechtliche Tatbestände aus diesem Kernbereich herausfallen. Schwieriger ist es, die exakte Grenzlinie zwischen dem Kernbereich des Strafrechts und dem Bereich der bloßen Ordnungswidrigkeiten zu ziehen, zumal in diesem Grenzbereich die in der Rechtsgemeinschaft herrschen den Anschauungen über die Bewertung des Unrechtsgehaltes einzelner Verhaltensweisen in besonderem Maße dem Wechsel unterworfen sind.
Diese Grenzlinie unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten historischen Situation im einzelnen verbindlich festzulegen, ist Sache des Gesetzgebers. Das Bundesverfassungsgericht kann dessen Entscheidung nicht darauf überprüfen, ob er dabei im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Es hat lediglich darüber zu wachen, daß die Entscheidung des Gesetzgebers materiell in Einklang mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung steht und auch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen und Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht. Dafür, daß der Gesetzgeber diese Grenze seines Ermessensspielraums bei der Neufassung des § 24 StVG nicht beachtet habe, besteht keinerlei Anhalt.
3. Die Umwandlung der Übertretungen und weniger bedeutsamen Vergehenstatbestände des Straßenverkehrsrechtes in Ordnungswidrigkeiten durch Art. 3 Nr. 6 EGOWiG, auf der auch die Neufassung des § 24 StVG beruht, paßt sich in eine jahrzehntelange Entwicklung ein, die auf eine fortschreitende Herauslösung bloßen Ordnungsunrechts aus dem Kriminalstrafrecht abzielt.
Die Unterscheidung zwischen echtem Kriminalunrecht und bloßem Ordnungs- oder Polizeiunrecht war schon der älteren Gesetzgebung bekannt; gleichwohl hat der Reichstag des Norddeutschen Bundes und ihm folgend der Deutsche Reichstag die Verletzung polizeirechtlicher Vorschriften unter einem besonderen Abschnitt "Übertretungen" in das Strafgesetzbuch hereingenommen (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 23, 113 [123]). Je mehr jedoch die auf soziale Daseinsvorsorge bedachte öffentliche Hand sich immer weiteren Lebensbereichen der modernen Massengesellschaft ordnend und verwaltend zuwenden mußte und je größer damit die Zahl der sanktionsbedürftigen Gebote und Verbote wurde, um so mehr wuchs die Gefahr eines Übermaßes staatlichen Strafens, bei dem der Sinn der Strafe verlorenzugehen drohte. Daraus ergab sich das Bedürfnis, "Ordnungsstraftatbestände" zu schaffen. Verschiedene Entwürfe für ein neues Strafgesetzbuch zwischen 1911 und 1936 zielten bereits darauf ab, die Übertretungstatbestände auch äußerlich von dem Kriminalunrecht zu trennen. So war bei den Arbeiten am Entwurf eines allgemeinen Strafgesetzbuches von 1925 vorgesehen, die Verkehrsübertretungen als Polizeiunrecht aus dem Kriminalstrafrecht herauszunehmen und in ein besonderes Polizeistrafgesetzbuch zu verweisen.
Nach dem zweiten Weltkrieg wurde zunächst den Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts die Befugnis eingeräumt, einfache Zuwiderhandlungen gegen Bewirtschaftungsvorschriften durch Ordnungsstrafen zu ahnden. Das Wirtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) nahm erstmals eine materielle Abgrenzung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vor. Sodann wurde das Ordnungswidrigkeitengesetz vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) als allgemeines Rahmengesetz für Ordnungswidrigkeiten auf allen Sachgebieten erlassen. In der Folgezeit wurde auf der Grundlage dieses Gesetzes die Trennung des Ordnungsunrechts vom Kriminalunrecht ständig fortgesetzt.
...
Die Umwandlung der ursprünglich strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen in Ordnungswidrigkeiten erschöpft sich nicht in einer bloßen Umbenennung der Unrechtsfolgen. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dies ergebe sich auch daraus, daß der Bundesgesetzgeber die Umwandlung nur in Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz für die Materie Strafrecht habe vornehmen können, geht fehl.
1. a) Art. 74 Nr. 1 GG ermächtigt den Bundesgesetzgeber nicht nur zum Erlaß von Strafrechtsnormen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das "Strafrecht" geht auf Art. 4 Nr. 13 der Reichsverfassung von 1871 und auf Art. 7 Nr. 2 WRV zurück. In allen drei Verfassungen findet sich derselbe Begriff. Der Reichsgesetzgeber war nach der im staatsrechtlichen Schrifttum des Kaiserreichs und der Weimarer Zeit herrschenden Lehre kraft dieser Kompetenz befugt, auch im Bereich des Polizei- (Verwaltungs-) Strafrechts Straftatbestände zu schaffen (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 23, 113 [123 f.]). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Parlamentarische Rat dem Begriff "Strafrecht" einen anderen Sinn beigemessen hat als die herrschende Lehre der Weimarer Zeit. Die Gesetzgebungskompetenz "Strafrecht" umfaßt heute nicht nur das Strafrecht im
herkömmlichen Sinn, sondern auch das Ordnungswidrigkeitenrecht.
b) Bei der Umwandlung der Straftatbestände des Straßenverkehrsrechtes in Ordnungswidrigkeiten sind auch nicht - wie das Amtsgericht meint - die Sanktionen die gleichen geblieben und lediglich deren Bezeichnungen ausgewechselt worden. Zwar wirken sich die Geldstrafe und die Geldbuße finanziell gleichermaßen nachteilig für den Betroffenen aus. Sie unterscheiden sich jedoch dadurch, daß nach allgemeiner Anschauung mit der Verhängung einer Kriminalstrafe ein ehrenrühriges, autoritatives Unwerturteil über eine Verhaltensweise des Täters, der Vorwurf einer Auflehnung gegen die Rechtsordnung und die Feststellung der Berechtigung dieses Vorwurfs verbunden sind (BVerfGE 22, 49 [80]). Demgegenüber wird die an eine Ordnungswidrigkeit geknüpfte Geldbuße lediglich als eine nachdrückliche Pflichtenmahnung angesehen und empfunden, die keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Ansehens und des Leumundes des Betroffenen zur Folge hat, mag sie dessen Vermögen auch ebenso stark belasten wie eine vergleichbare Geldstrafe. Ihr fehlt der Ernst der staatlichen Strafe (BVerfGE 9, 167 [171]; 22, 49 [79]). In ähnlicher Weise unterscheiden sich das Fahrverbot des § 37 StGB und das des § 25 StVG (vgl. dazu die Entscheidung des Senats vom 16. Juli 1969 - 2 BvL 11/69 - = BVerfGE 27, 36 ff.) und die strafrechtliche Ersatzfreiheitsstrafe von der in § 96 OWiG vorgesehenen Erzwingungshaft, über deren Anordnung nach Maßgabe des Art. 104 GG in jedem Falle ein Richter zu entscheiden hat.
Warum kann es den Begriff "Steuerhinterziehung" geben, aber den Begriff "Rundfunkbeitraghinterziehung" nicht?
Einkommenssteuer wird anhand der Einkommenshöhe ermittelt. .....Hieran angelehnt der Begriff:
Einkommensteuer wird also an etwas berechnet, was nicht an den Menschen/ die natürliche Person an sich gebunden ist. Der Rundfunkbeitrag ist untrennbar mit der natürlichen Person verbunden. Die Person muss die Wohnung "innehaben", um zahlungspflichtig zu sein. Dieses "Innehaben" kann nicht ohne Schaden an der Menschenwürde der Person abgelegt werden.NaJa, ich betrachte das etwas anders.
RBStV , §2 (1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.Dieser Satz enthält 3 Aussagen.
Die Gesetzgebungskompetenz "Strafrecht" umfaßt heute nicht nur das Strafrecht imDa wäre doch die Frage danach, was das Bundesrecht hier in Sachen öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen als Lösungen bereithält, denn die wären doch dann gemäß BVerfG 2 BvN 1/95 zu Art. 31 GG auch für die Länder bindend?
herkömmlichen Sinn, sondern auch das Ordnungswidrigkeitenrecht.
Der Rundfunkbeitrag ist bereits festgesetzt mit 17,50 €. Da muss nichts mehr festgesetzt werden. Demzufolge ist dieser Begriff Festsetzungsbescheid absolut fehl am Platz. Es handelt sich lediglich um eine Forderung von rückständigen Geldleistungen der Nutzer.
Ja, und wer ist das, wenn man die Wohnung als Solches hernimmt? Immer der Eigentümer.
...
Z.B. darf der Staat eine Beitragsbefreiung nicht auf die andere Beitragszahler umlegen. Das steht aber auch nirgends in diesen Verträgen, das wird einfach so gemacht. Ist halt implizit drin durch die Höhe des Beitrags von 17,50€ im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.
...
Nachdem ich erst mal nicht so viele neue Erkenntnisse entnehmen konnte, machte ein sehr aktiver Mitstreiter des "Runden Tischs" auf m.E. sehr interessante Aspekte auf Seite 31 des "Geschäftsberichts" für 2016 aufmerksam ;)ZitatBEITRAGSKONTEN
BEFREIUNG VON DER RUNDFUNKBEITRAGSPFLICHT
UND ERMÄSSIGUNG DES RUNDFUNKBEITRAGS
[...]
Aus den privaten Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen resultiert jedes Jahr ein Beitragsausfall, für den die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler einstehen.
Dieser entsprach im Jahr 2016 einem Gegenwert von 672,0 Mio. € (Bezug: private Beitragssachverhalte mit Stand 31.12.2016 ohne Berücksichtigung von Bestandsveränderungen im Laufe des Jahres).
Anders ausgedrückt:
Der Rundfunkbeitrag könnte um 1,47 € niedriger ausfallen, wenn der Gegenwert der Befreiungen über staatliche Sozialleistungen generiert würde.
Es wird hier eingeräumt und schriftlich dokumentiert, dass
1) durch die "Befreiten" ein "Beitragsausfall" entsteht
2) für welchen die Beitragszahler aufkommen
3) mit 1,47€/mtl. - also mithin fast 10% des monatlichen sog. "Rundfunkbeitrags"
4) und um welchen der sog. monatliche "Rundfunkbeitrag" gesenkt werden könnte, wenn die derzeit "Befreiten" ihren Anteil über (staatliche, d.h. steuerfinanzierte!) Sozialleistungen finanziert bekämen und diesen dann auf diese Weise in den "Beitrags-Etat" einbringen würden
[...]
...und was ist mit Befreiungen und Ermäßigungen? Die müssen doch auch festgesetzt werden. Das allgemein 17,50 Euro fällig werden, stimmt doch gar nicht.Ganz einfach: Eine Steuer als Solches ist doch gegeben durch Steuerbescheid. Nur die Höhe, der zu zahlende Betrag, wird festgesetzt mit einer Festsetzung im Nachhinein, wenn der Betrag vorher nicht ermittelbar ist.
Nein, der Eigentümer ist nicht untrennbar mit der Wohnung verbunden.Die Wohnung beinhaltet zwei Aspekte.
Das Bundesverfassungsgericht, das vom Grundgesetz als »Hüter« der geschriebenen Verfassung eingesetzt war, usurpiert in der freizügigen Auslegung einer »Verfassung«, deren Inhalt es selber durch seine Entscheidungen je nach Sachlage stets neu bestimmt, die verfassungsgebende Gewalt des Volkes, ohne dass ein Verfassungsgesetz zustande käme. Auf diese Weise verschwinden auch die rechtsfreien Räume der Bürger, die nur durch präzise Gesetzesbestimmungen ausgegrenzt werden können, während die gesetzgebende Souveränität des Volkes in der Selbstprogrammierung der Apparate verschwindet.https://de.m.wikipedia.org/wiki/Ingeborg_Maus (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Ingeborg_Maus)
Es gibt nämlich keine verfassungsrechtlich unangreifbaren Tatsachen, die dafür sprechen, dass ein Staatsvertrag den Rang eines Gesetzes haben kann.Durch Zustimmung nicht, nur durch Gesetz, welches sich dann auch Gesetz nennt.
Lange Rede kurzer Sinn: Der RBStV ist verfassungswidriger bis verfassungsfeindlicher Formen-missbrauch.Das dürfte schon so ziemlich genau den Kern treffen.
Dass es bei einem Staatsvertrag, der zwischen Ländern geschlossen wird, weil diese in ihrem Zuständigkeitsbereich (über die Bundeslandgrenzen hinweg) gleichartige Anweisungen an die Verwaltung erwirken wollen, irgendwie anders sei, erschliesst sich nicht. Auch ein Staatsvertrag entfaltet Regelungswirkung nur für die Verwaltung.Ganz meine Ansicht.
... Und jedes Gesetz danach, welches zum jeweiligen Änderungsstaatsvertrag gemacht wurde. Es muss ja nicht nur der RBStV auf Verfassungswidrigkeit untersucht werden, sondern die ganze Kette.Die Überschrift: "Wurde der RBStV bereits auf Verfassungswidrigkeit untersucht?"
Das nennt man : Transformation.Ist die "Transformation" denn in der Verfassung konkret normiert bzw. definiert? Das Recht ist das, was durch die Gesellschaft und durch richterliche Urteile entsteht und fortgebildet wird, nicht automatisch das, was in einem Gesetz steht. Einen Staatsvertrag durch den Gesetzgeber in Recht transformieren bedeutet dasselbe wie zu sagen: Der Gesetzgeber urteilt, dass die Handlungen der Vollzugsgewalt rechtens sind. Eine starke Vermatschung sämtlicher Staatsgewalten. Zu real, um wahr zu sein, sozusagen.
...Es geht hier um den RBStV, Gesetz oder nicht - es geht um die Formulierungen darin...Gesetz oder nicht, macht schon ein Unterschied. Die Rechtswidrigkeit wird meistens in zwei Schritten geprüft. Das sind formelle und materielle Rechtsmäßigkeit. Deswegen sind Zuständigkeit und Verfahren nicht ohne Bedeutung.
Ja, und wo ist dieses Landesgesetz?
Die Verweise innerhalb des RBStV auf das Satzungsrecht der LRAs könnten hier - wohl auch schon der Form halber - Gründe für eine Verfassungswidrigkeit sein.
Es ist teilweise auch die Umsetzung innerhalb der LRAen (Satzung), die "harmlos" anmutende Formulierungen im RBStV erst grundrechtswidrig machen.Das ist so etwa der Punkt den ich vorhin ansprach - die Umsetzung "im Rahmen" der Staatsverträge, die eben keine verfassungskonforme Umsetzung erzwingen, sondern extrem löchrig sind. Aber wie geht man dagegen vor? Man kann z.B. nicht gegen Sprachregelvorlagen klagen die Nachrichten verhunzen oder gegen Freundeskreise oder gegen 100% Ablehnung von Programmbeschwerden oder gegen Selbstbedienung à la Auffüllautomatik oder dagegen, dass Sie sich mit einem Patentanwalt außergerichtlich einigen und 100 Millionen verschenken, oder, oder, oder...
Es geht hier um den RBStV, Gesetz oder nicht - es geht um die Formulierungen darin - verflixt...Ich werde dich mal aufs Glatteis führen.
Ich habe hier einen RBStV, auf dem ist zu lesen:gez-negativ: Wie alt bist Du?
Eine Information des BS von ARD, ZDF und DR.
Eine Information.
Ich habe hier einen RBStV, auf dem ist zu lesen:Was Du da hast ist eine billige Kopie des Vertrags auf den irgendein Onkel was draufgeschmiert hat.
Eine Information des BS von ARD, ZDF und DR.
Die Systemumstellung auf die Haushalts- und Betriebsstättenabgabe entlastet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht davon, Qualität und Umfang ihrer Angebote fortlaufend kritisch zu überprüfen und sich dabei im Interesse des Beitragszahlers an einer engen Definition des Grundversorgungsauftrags zu orientieren.
Diese Ratifizierung bindet nur die Länder - nicht jedoch mit Außenwirkung den Bürger.Wo wäre diese Aussage bspw. im Bundesrecht hinterlegt?
Für die Außenwirkung zum Bürger hin braucht es ein förmliches Gesetz, welches jedoch für Bayern nicht auffindbar ist.
[...]von der in § 96 OWiG vorgesehenen Erzwingungshaft, über deren Anordnung nach Maßgabe des Art. 104 GG in jedem Falle ein Richter zu entscheiden hat.
Art 104
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.[...]
und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen
§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz-> OWiG
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
Die RBStV's - oder jeweils einen - findest Du u.a. unter
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag[1]
Vom 15. Dezember 2010
Vollzitat nach RedR: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 258, 404; 2012 S. 18, BayRS 02-28-S), der zuletzt durch Abkommen vom 3. Dezember 2015 (GVBl. 2016 S. 52) geändert worden ist
[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
...
Bayern: Bek. v. 7.6.2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404),
...liegt zwar eine Ungleichbehandlung, diese beruht jedoch auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch
genügen.
(...) Ein Staatsvertrag kann keinerlei rechtsbindende Wirkung entfalten.
Wieso? Weil dieser in Landesrecht umgesetzt werden muss. Erst dann, durch Gesetz, wird die Rechtswirkung entfaltet.
Das nennt man : Transformation. (...)
(...) Denn das Bundesrecht enthält keine ausdrücklichen Vorschriften über die Transformation von Verträgen, die die Länder untereinander schließen.Hervorhebungen nicht im Original!
Insbesondere ist im Grundgesetz nicht etwa vorgeschrieben, daß die Transformation nur in dem für Landesgesetze vorgeschriebenen Verfahren erfolgen könne.
Es ist mithin den Ländern im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips überlassen geblieben, wie die Transformation von Verträgen in staatliches Recht zu erfolgen habe.
Wenn eine Landesverfassung für die Transformation von Staatsverträgen einen im wesentlichen dem Gesetzgebungsverfahren entsprechenden Weg vorschreibt, so kann hierin ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht erblickt werden." (...)
So weit ich ins Forum Einblick habe, wird grösstenteils über die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags gestritten.
Wurde jemals darüber nachgedacht, dass auch ein Gesetz vom BVerfG als nichtig erkannt werden kann?
Gibt es hier vielleicht einen anderen Ansatz? Natürlich denkt man unwillkürlich: Wenn der Rundfunkbeitrag verfassungskonform sein soll, muss der RBStV es ja auch sein. Aber ist das so?
Geben die bereits erfolgten Formulierungen des BVerfG zur Rundfunkabgabe es her, dass gesagt wird, die Transformationsgesetze der Länder des RBStV sind verfassungskonform ausgestaltet?
Ist überhaupt beim BVerfG vom RBStV die Rede? Und wenn: In welchem Zusammenhang?
Es wird die Verfassungswidrigkeit der Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 13.12.2011 (GV. N RW 2011, Nr. 30, S. 661-682) gerügt, worin der NRW-Landtag diesem StV zustimmte und wodurch der RBStV Gesetzeskraft erlangte, durch den die gesetzliche Pflicht zur Zahlung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe (im folgenden : WBA) in Gestalt der den Bf. betreffenden Wohnungsabgabe geschaffen wurde.
Gegenstand der Verfahren ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2010 eingeführt wurde. Die Verfassungsbeschwerden richten sich mittelbar gegen die Zustimmungsbeschlüsse zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie gegen das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Baden-Württemberg. Sie beanstanden schon das Fehlen einer Gesetzgebungskompetenz, da die Abgabe der Sache nach kein Beitrag sondern eine Steuer sei. Des Weiteren wenden sie ein, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich an die Wohnung anknüpft und deren Inhaber gesamtschuldnerisch für nur einen Beitrag herangezogen sowie dass für Zweitwohnungen überhaupt Beiträge erhoben werden. Schließlich rügen sie, dass gewerbliche Nutzer aufgrund der Zahl der Betriebsstätten und dort Beschäftigten sowie der Zahl der Kraftfahrzeuge Rundfunkbeiträge entrichten müssen.
Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
RN 86: Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft (§ 2 Abs. 1 RBStV) haben die Gesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Dem steht nicht entgegen, dass diese sehr weit gefasst ist. Der durch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eröffnete Vorteil ist sämtlichen Wohnungsinhabern individuell zurechenbar.
RN 99: Der Rundfunkbeitrag führt zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten. Er ist von jedem Wohnungsinhaber zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV), das ist jede volljährige Person, die die Wohnung bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Wohnungsinhaber haften für den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch (§ 2 Abs. 3 RBStV unter Verweis auf § 44 AO), dessen Höhe nicht nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen unterscheidet (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 35). Dies bedeutet, dass ein allein lebender Wohnungsinhaber den vollen Rundfunkbeitrag auch allein trägt, während mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können, wobei sie im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen haften (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit ist die Belastung der einzelnen Beitragsschuldner desto geringer, je mehr Personen die Wohnung bewohnen (vgl. BVerwGE 154, 275 <292 Rn. 43>). Diese Belastungsverteilung folgt keiner entsprechenden Differenz in der Möglichkeit der Rundfunknutzung und führt dadurch zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken [...] in dem Recht der persönlichen Ehre.
Hamburgische Bürgerschaft, Postfach 10 09 02, 20006 Hamburg
Herrn
xxx, Hamburg
Datum der Eingabe Geschäftszeichen Datum
20.01.2019 252/19 26.04.2019
Ihre Eingabe zum Thema Rundfunkbeitrag
Sehr geehrter Herr xxx,
Sie meinen, die Vorschrift § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) enthalte mindestens eine verfassungswidrige Komponente. Die darin vorgesehene Gesamtschuldnerschaft für den Fall, dass in einer Wohnung zwei oder mehr erwachsene Personen leben, würde gegen das Prinzip der Gleichbehandlung verstoßen.
Die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft führe dazu, dass eine alleinwohnende natürliche Person den Rundfunkbeitrag einzelschuldnerisch zahle, während eine in Gemeinschaft wohnende natürliche Person den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch zahlen müsse. Daraus würden sich für natürliche Personen unterschiedliche Rechtsfolgen und Verpflichtungen für ein und dieselbe Sache ergeben.
Das Alleine- oder Zusammenwohnen sei eine freie Willensentscheidung der betroffenen Personen. Aus diesem Grund hätte der Gesetzgeber eine deutliche Gesetzesvorgabe zur Aufteilung des Rundfunkbeitrags auf die Bewohner treffen müssen
Sie bitten um eine umfassende Überprüfung und Feststellung der Nichtigkeit des Hamburgischen Transformationsgesetzes zum RBStV.
Ergebnis
Als Vorsitzender des Eingabenausschusses teile ich Ihnen mit, dass der Eingabenausschuss Ihr Anliegen in seiner Sitzung am 16.04.2019 eingehend beraten hat; er hat der Bürgerschaft aufgrund dieser Beratung empfohlen, Ihre Eingabe für "nicht abhilfefähig" zu erklären, weil Ihrem Begehren nach Sach- und Rechtslage nichtentsprochen werden kann. Die Bürgerschaft hat diese Empfehlung in ihrer Sitzung am 25.04.2019 angenommen.
Begründung
Der Ausschuss hat den Senat gebeten, zu Ihrer Eingabe Stellung zu nehmen.
Der Senat hat darauf verwiesen, dass im Falle des Rundfunkbeitrags eine Gesamtschuld kraft Gesetzes gemäß § 2 Abs.3 RBStV in Verbindung mit § 44 Abgabenordnung entstehe. Angesichts gesetzlicher Normierung verstoße die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht gegen übergeordnetes Recht. Eine gesetzliche Vorgabe zur Aufteilung des Rundfunkbeitrags auf die in einer Wohnung lebenden Bewohner sei daher nicht erforderlich. Das von der Hamburgischen Bürgerschaft am 09.02.2011 in zweiter Lesung beschlossene Gesetz zur Umsetzung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Hamburgisches Recht sei daher nicht zu beanstanden.
Auch das BVerfG hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 die Regelung zur Gesamtschuldnerschaft im Sinne des § 2 RBStV nicht beanstandet.
Laut BVerfG verstößt die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Das BVerfG vertritt die Auffassung, dass dem Rundfunkbeitrag eine äquivalente staatliche Leistung gegenüber stehe. Zwar liege in dem Umstand, dass sich mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen könnten und dadurch weniger belastet würden als Einzelpersonen, eine Ungleichbehandlung. Diese Ungleichbehandlung beruhe jedoch auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügten.
Die Landesgesetzgeber stützten die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbilde, die auf ein Zusammenleben angelegt seien, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzten. Der Gesetzgeber dürfe an diese gesellschaftliche Wirklichkeit anknüpfen.
Die Gemeinschaften unterfielen darüber hinaus vielfach dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Die Regelung sei vom weiten Einschätzungsspielraum der Landesgesetzgeber gedeckt.
Die Ungleichbehandlung könne auch deshalb hingenommen werden, weil die ungleiche Belastung das Maß nicht übersteige, welches das BVerfG in vergleichbaren Fällen angelegt habe. Die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots sei auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen werde.
Mit freundlichen Grüßen
M D
An den Eingabendienst
Geschäftsstelle des Eingabenausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft
Schmiedestraße 2
20095 Hamburg
Anliegen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Antwort zur Eingabe 252/19 vom 20.01.2019.
Sie schreiben darin:
"Angesichts gesetzlicher Normierung verstoße die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht
gegen übergeordnetes Recht. Eine gesetzliche Vorgabe zur Aufteilung des Rundfunkbeitrags auf die in einer
Wohnung lebenden Bewohner sei daher nicht erforderlich."
Der Gesetzgeber kann zur Verwaltungsvereinfachung über den Willen von Personenmehrheiten hinweg eine
gesamtschuldnerische Abwicklung anordnen.
Die Rechtsfigur der Gesamtschuldnerschaft gibt eine Unteilbarkeit der Schuld jedoch nicht her. Jede natürliche
Person ist letztendlich nur für ihre eigene Schuld abgabenrechlicher Art verantwortlich. Dies spiegelt sich
deutlich in den Begründungen der Grundsatzurteile des BVerfG zum Ehegattensplitting wider, die in den §§ 268
AO niedergelegt wurden. Eine Aufteilung einer Gesamtschuld muss sinngemäß für jede Abgabe an die
öffentliche Hand zum Zwecke der Vollstreckung möglich sein.
Die Rechtsfigur der Gesamtschuld beschreibt die Teilbarkeit in § 426 BGB:
"(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist."
Wird bestimmt, dass eine Aufteilung nicht bestimmt wird, so wird eine Aufteilung nicht bestimmt und es
handelt sich nicht um eine Gesamtschuld. In der jetzigen Praxis wird die sogenannte "Gesamtschuld" daher als
diffuse Kollektivschuld Zusammenwohnender ausgeführt. Diese Rechtsfigur ist weder in der deutschen
Rechtsstruktur angelegt noch im RBStV niedergelegt.
Bitte überprüfen Sie meine Eingabe auf diesen Gesichtspunkt hin noch einmal.
Mit freundlichen Grüssen
xxx
@pinguin: Danke für die Verlinkung. Es geht bei dieser Sache nicht um die Frage Beitrag oder Steuer, sondern dass hier eine gesetzlich bestimmte Zahlung an die öffentliche Hand und nicht eine durch Privatvertrag mit eigener Willensbekundung vorliegt. Deswegen ist hier die Abgabenordnung mit den §§ zur Gesamtschuldaufteilung das passende juristische Regelwerk.Hast Du denn in beide BFH-Entscheidungen des Eingangsbeitrages überhaupt mal Einblick genommen? Es geht doch auch um §44 AO, auf die der RBStV verweist?
Immerhin besteht Hamburg statistisch aus mehr Mehrpersonenwohnungen als Singlewohnungen.
Die Antwort: Wir werten keine Statistiken aus, wir vollstrecken nur in Amtshilfe. Alles davor ist Sache der zuständigen Verwaltungsstelle.Amtshilfe für ein Unternehmen?! Siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2 & 29; das wurde von User Markus KA auch schon einmal aufgenommen.