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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Kurt am 19. Januar 2019, 15:22
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Hallo zusammen,
Bekanntgabe Verwaltungsakt
Lt. RBStV § 10 Abs. 7 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heißt es:
7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Diese Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten ist nirgendwo - in KEINEM Gesetz und KEINER Satzung - mit Name und Adresse benannt!
Selbst in der - weder der Öffentlichkeit bekanntgegebenen noch zugänglichen - "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" ist eine Adresse dieser "Stelle" benannt.
Von einer Zuständigkeit eines "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" ist in KEINEM Gesetz und KEINER Satzung die Rede.
Somit stellt sich die Frage, ob die Zusendung eines Verwaltungsakts (Festsetzungsbescheid) einer Landesrundfunkanstalt - "Anstalt des öffentlichen Rechts" - in Umschlägen/Kuverts mit (Werbe?-)Aufdruck "Kaninchenzuchtverein Buxtehude", "Moderne Hausfrau", "Zahl mit", "Denk nicht nach" oder auch in Umschlägen/ Kuverts mit (Werbe?-)Aufdruck "ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln" überhaupt rechtens ist und als wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts einer "Behörde" angesehen werden kann?
Oder anders:
Muss der Empfänger eines belastenden Verwaltungsakts anhand des Umschlages/Kuverts der Briefsendung erkennen können, wer der eigentliche Absender ist?
Gruß
Kurt
hier noch die Quellen:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5035/Satzung_des_Suedwestrundfunks.pdf
und ergänzender Lesestoff:
Bekanntgabe Verwaltungsakt
https://www.juraforum.de/lexikon/bekanntgabe-eines-verwaltungsaktes
§ 41 VwVfG - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
https://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/41-bekanntgabe-des-verwaltungsaktes
Der Verwaltungsakt (VA)
https://www.jurawiki.de/VerwaltungsAkt
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Deine Frage lautet also: Kann und darf Infopost überhaupt verbindliche behördliche Post enthalten?
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Deine Frage lautet also: Kann und darf Infopost überhaupt verbindliche behördliche Post enthalten?
Nein. Meine Frage ist oben deutlich fomuliert. Du drehst die Sache in eine Richtung wo sie NICHT hin soll:
Es geht nicht um Premiumadress, Infopost oder Dialogpost.
PS zur Info:
Infopost wurde zum 31.12.2015 eingestellt. Ab sofort verschicken Sie Ihre adressierten, schriftlichen Informationen sowie Werbesendungen und Kataloge mit DIALOGPOST.
Quelle: https://www.deutschepost.de/de/i/infopost_national.html
Gruß
Kurt
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(…) überhaupt rechtens ist und als wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts einer "Behörde" angesehen werden kann?
Die Frage ist berechtigt, aber interessiert den BS überhaupt nicht.
Für den Nichtzahler/in wird dann bei Klageeröffnung auf § 8 VwZG hingewiesen:
Nach Meinung einer fiktiven Person ist der entscheidende Gesetzestext dazu, hierzu zu lesen:
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
§ 8 Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__8.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__8.html)
Im Klartext:
Um zur Klage zu schreiten, benötigt der Nichtzahler/Nichtzahlerin einen Widerspruchsbescheid.
Bekommt er/sie diesen nicht, dann kann er/sie auch nicht klagen.
Nimmt er/sie diesen Brief an (egal wie), ist dieser Widerspruchsbescheid zugestellt.
Es benötigt keine förmliche Zustellung.
Der BS macht dieses Verhalten des Nichtzahlers/Nichtzahlerin zur allgemeinen Herangehensweise.
Nimmt er/sie diesen Brief nicht an, tritt nach 4 Wochen Rechtskraft für die LRA ein.
Dann muss sich er/sie mit der bevorstehenden „Zwangsvollstreckung“ auseinandersetzen.
Nach Meinung einer fiktiven Person interessiert es den BS überhaupt nicht, was mit der Zusendung des Widerspruchsbescheids als „förmliche“ oder „briefliche“ Verschickung zur Bekanntgabe auf sich hat.
Es werden ja „Kosten“ gespart, da eine förmliche Zustellung (Zustellungsauftrag) bei:
2017 wurden rund 21,2 Mio. Maßnahmen im Forderungsmanagement eingeleitet.
Rund 1,32 Mio. davon waren Vollstreckungsersuchen.
Quelle: Geschäftsbericht BS 2017
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5774/Jahresbericht_2017.pdf (https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5774/Jahresbericht_2017.pdf)
Zustellungsauftrag mindestens 2,19 € zuzügl. MwSt. bei 72.000 pro Jahr., kostet.
Quelle:https://www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag.html (https://www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag.html)
>:(
Die Frage, ob es behördliche oder nicht behördliche Inhalte im Widerspruchsbescheid der brieflichen Zustellung genügt, wird mit § 8 VwZG beantwortet. Siehe "rote Markierung". >:(
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@all: bitte bitte nicht diesen thread mit abschweifendem Geplänkel verwässern :-X
Es geht NICHT um das VwZG usw.: das ist eine andere Baustelle bzw. es geht um die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte bei denen es eben keine gesetzlich vorgeschriebene Form der Zustellung gibt:
Es geht einzig um:
Somit stellt sich die Frage, ob die Zusendung eines Verwaltungsakts (Festsetzungsbescheid) einer Landesrundfunkanstalt - "Anstalt des öffentlichen Rechts" - in Umschlägen/Kuverts mit (Werbe?-)Aufdruck "Kaninchenzuchtverein Buxtehude", "Moderne Hausfrau", "Zahl mit", "Denk nicht nach" oder auch in Umschlägen/ Kuverts mit (Werbe?-)Aufdruck "ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln" überhaupt rechtens ist und als wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts einer "Behörde" angesehen werden kann?
Oder anders:
Muss der Empfänger eines belastenden Verwaltungsakts anhand des Umschlages/Kuverts der Briefsendung erkennen können, wer der eigentliche Absender ist?
Gruß
Kurt
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(...)
Muss der Empfänger eines belastenden Verwaltungsakts anhand des Umschlages/Kuverts der Briefsendung erkennen können, wer der eigentliche Absender ist?
Eine fiktive Person wiederholt hier den § 8 VwZG und antwortet auf die Frage mit:
NEIN!
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Des Umschlags nicht, aber es muss dem Betroffenen möglich sein, die Behörde zu finden.
--
Das bedeutet, der Betroffene muss die Behörde, welche etwas von Ihm will erkennen. Kann er das nicht, dann kann er bei der Executive, der Legislative und der Judikative nachfragen. Irgendwo muss diese vermeintliche Behörde in dem jeweiligen Verwaltungsaufbau zu finden sein oder es muss eine Beleihung vorliegen. Das bedeutet auch, dass die darüber stehende Behörde zu suchen ist. Findet sich diese nicht, dann gibt es ein Problem.
--
Als zweites muss noch geprüft werden ob die gesuchte Behörde dem Parlamentsvorbehalt unterliegt. Sinngemäß ob Fach-, Rechts-, und Dienstaufsicht bei einer Stelle liegen, welche im Verwaltungsaufbau gefunden wird oder welche unterhalb der obersten Behörde eingegliedert ist oder selbst oberste ist und diese Aufsicht gegenüber der hier gesuchten Behörde in dem Aufgabengebiet wo diese tätig sein will tatsächlich ausübt. Zusätzlich müsste geprüft werden ob es einen alternativen Weg geben kann, wobei bedacht werden muss, das staatliches Handeln nicht außerhalb der Parlamentarischen Kontrolle abläuft. Gegebenenfalls muss geprüft werden ob Selbstverwaltung das Recht beinhaltet ohne Parlamentarischer Kontrolle im Außenverhältnis tätig zu sein und dabei staatliche Aufgaben auszuführen.
--
Der erste Weg ist somit der zum Landtag, wegen der Übersicht der Behörden. Alternativ ist das Gesetz zum Verwaltungsaufbau zu sichten.
Da ein Widerspruchsbescheid nach dem Verwaltungsgesetzen von der darüber stehenden Behörde zu erstellen ist muss diese auch gesucht werden. In Selbstverwaltungsangelegenheiten sei die Widerspruchsbehörde gleich der ausstellenden Behörde. Die Selbstverwaltung trifft hier aber nur den Teil, welcher das Programm macht, wenn man so will und resultiert aus Art 5 GG. Somit muss es für den Teil, welcher Verwaltungshandeln ausübt anders begründet und bei der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht vollständig abgesichert sein. Es ist also eine Behörde zu suchen, welche diese Eigenschaften hat, wenn die LRA z.B. nicht selbst gefunden wird.
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Ich geb's auf?
Das Verwaltungszustellungsgesetz hat mit meiner Fragestellung nichts zu tun:
Das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) behandelt das Zustellungsverfahren von schriftlichen oder elektronischen Dokumenten bei denen eine Zustellung vorgeschrieben ist.
Ich möchte gerne etwas wissen über die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten bei denen eine Zustellung NICHT vorgeschrieben ist.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
§ 2 Allgemeines
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
[..]
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/BJNR235410005.html
Die in diesem Gesetz bestimmten Formen sind:
§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung
§ 5a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
§ 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter
§ 7 Zustellung an Bevollmächtigte
§ 9 Zustellung im Ausland
§ 10 Öffentliche Zustellung
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/BJNR235410005.html
Um all dies geht es (mir) hier NICHT.
********************************
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
[..]
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html
Deshalb die Bitte die Frage/n in Ruhe zu lesen und darauf Antwort/en zu geben. ;)
Danke & Gruß
Kurt
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Wenn die These des Fadenstarters zuträfe (darum geht es ja eigentlich, ein weiteres Argument für das formale Angreifen des Ursprungsbescheides zu haben), dann hindert es die Verwaltungsgerichte aber nicht daran, das Recht so zu verbiegen, daß es für den ÖRR so paßt.
Auch Z hat sich auf einige formale Unzulänglichkeiten in seinem Klageverfahren Bezug genommen.
Da steht sowohl ARD ZDF Deutschlandradio und Beitragsservice, als auch RBB (ohne Rechtsform) drauf, das genüge den Anforderungen, da einer der vielen Absender ja der richtige sei.
Außerdem sei das ganze sowieso egal, da ja der Beitragsservice die gemeinsame Stelle sei.
Das ganze wurde unterfüttert mit anderen Urteilen aus Verwaltungsgerichtsentscheidungen aus Posemuckel, auch der Einwand, daß die Rechtsbehelsbelehrung fehlerhaft sei, wurde dahingehend gekontert, daß wenn dem so wäre lediglich die Widerspruchsfrist verlängert wäre und der Rechtsakt selbst dadurch nicht ungültig wäre.
Auch daß im Laufe des Verfahrens herauskam, daß der Bescheid vollautomatisch von einem Computersystem verfaßt wurde, über das es keinerlei Verantwortlichkeiten oder Organisationsaufsichten gibt, hinderte die Richterin nicht daran, Z zu verknacken.
Insofern laute die Antwort wie bei Radio Eriwan ziemlich eindeutig...
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(...)
Ich möchte gerne etwas wissen über die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten bei denen eine Zustellung NICHT vorgeschrieben ist.
Auch hierzu folgendes, eine fiktive Person erhält vom Finanzamt (auf dem Umschlag als Behörde nicht erkennbar), einen normalen Briefumschlag, dieser liegt im Briefkasten der fiktiven Person.
Lediglich ein Aufdruck:
S a a r l a n d
ist dort lesbar. Von wem dieser Brief abgeschickt wurde, ist aus dem Briefumschlag/Kuvert nicht ersichtlich.
Es könnte das Reisebüro "Saarland" sein, es könnte irgend etwas mit Saarland sein, aber was genau?
Nach öffnen des Umschlags ergibt sich der "Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes". Mit Rechtsbehelfsbelehrung und als Verwaltungsakt deklariert.
Also, die Behörden benötigen keine Absender Deklaration eines belastenden oder auch nicht belastenden Verwaltungsaktes. >:(
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Auch daß im Laufe des Verfahrens herauskam, daß der Bescheid vollautomatisch von einem Computersystem verfaßt wurde, über das es keinerlei Verantwortlichkeiten oder Organisationsaufsichten gibt, hinderte die Richterin nicht daran, Z zu verknacken.
Hier hätte ich gerne gewusst, was das Gericht hierzu gesagt hat! Auch per PM!
Ohmanoman
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(...)
Lediglich ein Aufdruck:
S a a r l a n d
ist dort lesbar. Von wem dieser Brief abgeschickt wurde, ist aus dem Briefumschlag/Kuvert nicht ersichtlich.
Es könnte das Reisebüro "Saarland" sein, es könnte irgend etwas mit Saarland sein, aber was genau?
Als Beweis für Bekanntgabe Verwaltungsakt, Erkennbarkeit behördlicher Absender erforderlich, wird nun ein Foto eines Briefumschlages vom Amtsgericht veröffentlicht.
Auch hier ist ein Absender nicht zu erkennen. >:(
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Muss der Empfänger eines belastenden Verwaltungsakts anhand des Umschlages/Kuverts der Briefsendung erkennen können, wer der eigentliche Absender ist?
NEIN, weil das vollkommen ergal ist. Der Briefumschlag dient letztendlich lediglich dazu, den Inhalt gegen mögl. unbefungte Kenntnisnahme zu schützen, und zum Schutz des Inhaltes.
WICHTIG Ist der Inhalt, also der Brief, der auch ein Bescheid (jedweder Form) sein kann.
(Briefumschlag, Brief- und Postgeheimnis)
Es gibt ja auch Briefe von Banken, wo der Absender durch den Umschlag nicht erkennbar ist, aber wenn der Briefinhalt zur Kenntnis genommen wurde, dann weiß man, wer der Absender
ist, und um was es geht.
Vielmehr finde ich es Angreifbar, das Bescheide, und damit Rechtssachen die eine Frist in Gang sezen, per normaler Briefpost verschickt werden, wo doch die Zustellgenauigkeit in den
letzten Jahren, sagen wir es mal höflich, nicht mehr so gegeben ist.
Wenn ich irgendeinem Absender mitteile, ein Brief nicht bekommen zu haben, dann trägt er auch das Risiko, da er (durch die Wahl des Versendens/Zustellers) auch den Einfluss auf die Zustellung hat.
Was ich auch nicht verstehe ist, dass die ÖRs vor Gericht lieber eine seitenlange (standarisierte) Begründung abgeben, warum ein normaler Brief angeblich doch zugegangen sein
soll, als diesen bereits im Vorfeld, bei Bekanntwrden der ersten Hinweise auf den Nichterhalt, nochmals zuzutstellen, meinetwegen auch mittels Einwurfeinschreiben.
Was wir hier in Sachen Zustellung von Bescheiden bzw. Nichtzustellung erleben, ist der Versuch einer Beweislastumkehr, die in meinen Augen so nicht haltbar und hinnehmbar ist.
Man könnte durchaus den Eindruck bekommen, dass das Instrument der Rundfunkabgabe scheinbar dazu dienen soll, uns Bürger erziehen zu wollen....
Grüße
Adonis
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(...)
Ich möchte gerne etwas wissen über die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten bei denen eine Zustellung NICHT vorgeschrieben ist.
Auch hierzu folgendes, eine fiktive Person erhält vom Finanzamt (auf dem Umschlag als Behörde nicht erkennbar), einen normalen Briefumschlag, dieser liegt im Briefkasten der fiktiven Person.
Ein Finanzamt ist eine Landesfinanzbehörde gemäß §2, Abs. 1 Satz 4 FVG und wird daher von §1 VwZG erfasst, oder? Insofern taugt Dein Beispiel nicht im Sinne von User Kurt?
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(...) Ein Finanzamt ist eine Landesfinanzbehörde gemäß §2, Abs. 1 Satz 4 FVG und wird daher von §1 VwZG erfasst, oder? Insofern taugt Dein Beispiel nicht im Sinne von User Kurt?
Werter user @pinguin,
man(n) Frau darf doch höchstwahrscheinlich erwarten, bei genauem Studium des Threads, dass
auch das Finanzamt nicht gezwungen wird, von sich aus eine Zustellung eines schriftlichen Verwaltungsaktes, förmlich zuzustellen.
Das Beispiel von user @marga, dient dazu.
Eine fiktive Person kann immer wieder nur auf den § 8 VwZG hinweisen, der dieses ganze „Zustellungsgehabe“ außer Kraft setzt, wenn der Betrachter dieses § 8 VwZG, den Sinn und Zweck des „Paragraphen“ verinnerlicht, sobald ein Dokument einen Verwaltungsakt darstellt.
Egal wer diesen VA erlassen und abgeschickt hat.
Sollte es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, hat der Absender des VA den Nachweis der Zustellung zu erbringen.
Nur beim Klagen gegen den RBStV, wird von der Verwaltungsgerichtsbarkeit mal so, mal so, geurteilt, gerade wie es den Herren Richter so beliebt.
Zu 99% immer zugunsten der LRAn. >:(
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Mein Senf dazu:
Wichtig ist nur, ob der Verwaltungsakt den Adressaten erreichte. (Dies kann nur dieser selbst wissen, es sei denn, eine Zustellungsurkunde der Behörde beweist den Zugang.)
Unwichtig ist, auf welchem Wege und in welchem Umschlag der Brief steckte. Wenn der Umschlag ungeöffnet weggeworfen wurde, weil er für Info-Post gehalten wurde, dann ist er genauso wenig zugegangen, wie wenn er erst gar nicht im richtigen Briefkasten steckte.
Ich sage: Der bunte Aufdruck erhöht nur das Risiko, dass der Brief als Infopost weggeschmissen wird. Ist der Brief zugegangen, ist alles andere egal.
Ungünstig ist nur, dass die Gerichte misstrauisch sind, wenn jemand den Zugang bestreitet und nicht gleich zur Behörde sagen: "Na dann beweist mal den Zugang!". Sind gleich mehrere Verwaltungsakte nicht zugegangen, zweifeln sie am Wahrheitsgehalt der Aussage. Man muss dem Gericht dann die Umstände erläutern, unter denen die Zustellung vermutlich mehrfach fehlgeschlagen ist.
Edit "Markus KA":
Hierzu Querverweise zu themenverwandte Beiträge:
Urteil des VGH Baden-Württemberg 2 S 114/17 Zugangsfiktion Bekanntgabefiktion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25318.msg160094.html#msg160094 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25318.msg160094.html#msg160094)
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Man muss dem Gericht dann die Umstände erläutern, unter denen die Zustellung vermutlich mehrfach fehlgeschlagen ist.
Genau das liegt aber auch nicht im Machtbereich der Person welche die Post nicht erhalten hat.Die Person hat kein Wissen darüber was mit den Briefen passiert ist.
Auch dann nicht, wenn Briefe, welche einzeln versendet werden, nicht ankommen.
Die Kette bzw. Verkettung zwischen den Ereignissen, welche die Richter da konstruieren wollen gibt es tatsächlich nicht. Jeder Brief hat die gleiche Wahrscheinlichkeit nicht anzukommen.
Jetzt sagen die Richter, dass es Unwahrscheinlich sei, dass so viele Briefe nicht angekommen seien, aber prüfen die Ursache nicht, sondern arbeiten mit Wahrscheinlichkeitsmaßstäben, welche sich woraus ableiten?
--> Aber darum geht es in diesem Thema nun auch nicht.
Hier im Thema ist die Frage
Muss der Empfänger erkennen können, wer Ihm schreibt.Die weitere Eingrenzung war, muss das am Umschlag erkannt werden.
Die erste Antwort war. Nicht am Umschlag, denn der ist dafür belanglos.
Die weitere Erkennbarkeit ob eine Behörde erkennbar sein muss richtet sich danach, was ein Verwaltungsakt enthalten soll. -> Das sind etwa 7 Sachen.
Dazu gehört wohl auch die Erkennbarkeit einer Behörde. Die Frage ist, wie genau muss die Behörde für die Erkennbarkeit bezeichnet werden.
Reicht die Bezeichnung wie oft vorliegend aus und kann damit geprüft werden ob es eine solche Behörde überhaupt gibt.
Denn das Erkennen setzt voraus, dass die Möglichkeit besteht zu prüfen ob es solch eine Behörde überhaupt gibt. Denn es wäre möglich, dass eine juristische Person vorgibt etwas zu sein was Sie nicht ist.
Die Art und Weise der Zustellung und Bekanntgabe hat dabei nichts mit der Erkennbarkeit der Behörde zu tun.
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Meiner Erfahrung nach genügen den Verwaltungsrichtern die minimalsten formellen Eigenschaften dieser Briefe, um sie als Bescheide der Landesrundfunkanstalt zu erkennen:
1. irgendwo muss Bescheid stehen (in der Regel in der Betreffzeile)
2. irgendwo muss der Name der Rundfunkanstalt stehen (in der Regel in der Grußformel), selbt wenn die Absenderadresse nicht die der Rundfunkanstalt ist.
3. Es muss sich aus dem Inhalt und Zusammenhang erkennen lassen, dass es um den Rundfunkbeitrag geht.
Dass seitens des Gerichts mehr als diese drei Punkte "geprüft" würden, entzieht sich meiner Kenntnis.
Gruß
Mork vom Ork
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Dass seitens des Gerichts mehr als diese drei Punkte "geprüft" würden, entzieht sich meiner Kenntnis.
Genau es wird gar nicht geprüft, ob die Landesrundfunkanstalt überhaupt eine Behörde sein kann. Es wird steif behauptet oder erklärt, dass sei bereits entschieden.
Jedoch sind in vielen Fällen diese "Landesrundfunkanstalten" nicht im Verwaltungsaufbau der Länder vorhanden. Sei es weil diese Länder übergreifend sind oder weil es juristische Personen mit dem Recht der Selbstverwaltung nach Art 5. GG sind. Es fehlt so gesehen bereits die Möglichkeit der Überprüfung der Behördeneigenschaft. Wer von sich behauptet Behörde zu sein sollte das nachweisen können. Die Landesrundfunkanstalten behaupten es von sich nicht. Sie behaupten sogar das Gegenteil. Die Richter behaupten oder erklären jedoch es seien Behörden, weil sie als Behörden handeln wollen. Das setzt aber doch voraus, dass es auch Behörden sind. Diese Prüfung sollte angestrengt werden. Das setzt auch voraus, dass damit die Eigenschaften, welche eine Behörde zu erfüllen hat, damit diese eine solche sein kann, geprüft werden.
Aber all diese Punkte sind in diesem Thema hier nicht relevant. Denn es geht hier nur um die Frage der Erkennbarkeit einer Behörde auf dem "Verwaltungsakt". Dazu wäre zu prüfen ob überhaupt ein Verwaltungsakt nach §35 VwVfG (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html) vorliegt.Dazu muss natürlich auch ein Verwaltungsverfahren nach §9 VwVfG https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__9.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__9.html) vorliegen.
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[..]
Aber all diese Punkte sind in diesem Thema hier nicht relevant. Denn es geht hier nur um die Frage der Erkennbarkeit einer Behörde auf dem "Verwaltungsakt". Dazu wäre zu prüfen ob überhaupt ein Verwaltungsakt nach §35 VwVfG (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html) vorliegt.Dazu muss natürlich auch ein Verwaltungsverfahren nach §9 VwVfG https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__9.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__9.html) vorliegen.
Fast dran: es geht auch nicht um die Frage der Erkennbarkeit einer Behörde auf dem "Verwaltungsakt". Dazu müßte man nämlich einen Briefumschlag/ein Kuvert bereits geöffnet und den Inhalt entnommen haben.
Es geht um die Frage der Erkennbarkeit eines behördlichen Absenders bereits anhand des Briefumschlags/Kuverts
Mein Senf dazu:
Wichtig ist nur, ob der Verwaltungsakt den Adressaten erreichte. (Dies kann nur dieser selbst wissen, es sei denn, eine Zustellungsurkunde der Behörde beweist den Zugang.)
Unwichtig ist, auf welchem Wege und in welchem Umschlag der Brief steckte. Wenn der Umschlag ungeöffnet weggeworfen wurde, weil er für Info-Post gehalten wurde, dann ist er genauso wenig zugegangen, wie wenn er erst gar nicht im richtigen Briefkasten steckte.
Ich sage: Der bunte Aufdruck erhöht nur das Risiko, dass der Brief als Infopost weggeschmissen wird. Ist der Brief zugegangen, ist alles andere egal.[..]
Mit Mork's Hinweisen kommen wir der Gretchenfrage näher: kann eine Behörde für sich in Anspruch nehmen ein per Post übermittelter (also normaler Brief) Verwaltungsakt in irgendeinem z. B. rosa Tütü-Umschlägchen (oder auch meinetwegen ein graues Umschlägchen mit Werbeaufdruck eines "Abzockservices ihres Vertrauens" sei "bekanntgegeben"?
Gruß
Kurt
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Also, mal ganz einfach als Nicht-Jurist und dementsprechend laienhaft gedacht: Wenn ich eine Sendung erhalte, muss für mich erkennbar sein, ob ich diese geordert habe oder nicht. Ich erhalte z.B. ein Päckchen von Fa. X, deren Adresse auf der Sendung geschrieben steht. Wenn ich bei Fa. X nichts bestellt habe und mir die Firma unbekannt ist, habe ich die Möglichkeit, den Empfang der Sendung abzulehnen bzw. die Annahme zu verweigern. Habe ich ja nicht bestellt, also warum soll ich die Sendung annehmen?
Stünde nun die Adresse der Firma nicht darauf, müsste ich das Päckchen erst öffnen, um zu sehen, wer mir da was geschickt hat, auch um eine etwaige Rücksendung einzuleiten. Daraus könnten für mich ungewollt Verbindlichkeiten entstehen, die ich nicht eingehen wollte.
Ich würde genauso simpel bei jenen Briefen denken wollen, die im Umschlag mit dem Aufdruck "Rundfunkbeitragsservice" oder gar im rosa Tütü-Umschlag ankommen, aber eigentlich Post und ggf. sogar wichtige Verwaltungsakte von der zuständigen Rundfunkanstalt enthalten. Irgendwie muss ich schon von außen erkennen können, ob ich die Post haben will, sie wichtig für mich ist, oder ob ich die Annahme verweigern will. Natürlich würde ich bei wichtigen Schreiben der Rundfunkanstalt wie z.B. Festsetzungsbescheiden sagen "ja, will ich haben, nehme ich an".
Es besteht also die Gefahr, dass (Dialog-)Post mit auf dem Umschlag befindlichen Absender "(nicht rechtsfähiger) Rundfunkbeitragsservice" geschreddert wird, obwohl der Inhalt wichtig war. Ergo ist dann auch die Bekanntgabe von wichtigen Dokumenten gefährdet.
Ich würde behaupten: Ja, es müsste schon am Umschlag erkennbar sein, wer der tatsächliche Absender ist, und um welche Art von Sendung darin es sich handeln könnte. Es muss die Möglichkeit geben, die Annahme ggf. verweigern zu können, BEVOR die Sendung geöffnet wurde.
Ich hoffe, ich habe erfasst, worum es dem Fragesteller ging?
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Es scheint wohl tatsächlich eine Neuerung beim Versand von Festsetzungsbescheiden zu geben.
Die Bescheide werden in einem unbedruckten Umschlag ohne Hinweis oder Erkennbarkeit auf einen möglichen Absender versendet. Es ist weder auf dem Umschlag, noch im Adressfeld ein Absender oder eine Absenderadresse erkennbar.
Hierbei stellt sich die berechtigte Frage, an wen wird der Bescheid zurückgesendet, wenn der Bescheid nicht "zugestellt" werden kann, weil der Adressat nicht mehr unter der angegebenen Adresse wohnt, oder der Bescheid in einem falschen Briefkasten oder an einem anderen Ort landet?
Der Absender bzw. die Kundennummer 5010213941 des BS ist wohl nur noch über den Matrixcode erkennbar.
Hierzu auch:
Data Matrix Code auf den Briefen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5368.msg40636.html#msg40636 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5368.msg40636.html#msg40636)
Edit "Markus KA":
Der Umschlag ist behörden-typisch aus Recyclingpapier (gräulich)
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Naja, so besonders schlau ist das nicht vom Beitragsservice.
Es gibt genug Leute, die gefüllte Blankoumschläge noch am Briefkasten in den Altpapierkarton werfen.
So gut wie immer ist das nämlich personalisierte Werbepost. Ob behördliches Grau oder positiv gestimmtes Weiß, ich habe beides erlebt.
Diese Alltagserfahrung ist in meinen Augen ein realistisches Argument vorm Verwaltungsgericht dafür, Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben. Schlicht, weil sie als solche nicht erkennbar waren und als Werbepost weggeschmissen wurden.
Dieser "Trick" aus Köln ist in meinen Augen ein wenig zu einfach gestrickt.
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Es scheint wohl tatsächlich eine Neuerung beim Versand von Festsetzungsbescheiden zu geben.
Die Bescheide werden in einem unbedruckten Umschlag ohne Hinweis oder Erkennbarkeit auf einen möglichen Absender versendet. Es ist weder auf dem Umschlag, noch im Adressfeld ein Absender oder eine Absenderadresse erkennbar.
Hierbei stellt sich die berechtigte Frage, an wen wird der Bescheid zurückgesendet...
Es stellt sich für mich noch eine weitere Frage:
Warum verschleiert man den Absender ?
Ich bekomme auch Post vom Fianzamt, von der Bank etc, und nicht immer ist es tolle Post... Aber keiner der Absender besitzt die Frechheit, sich zu tarnen
oder gar unkenntlich zu machen....
Grüße
Adonis
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Man kann die Annahme von Briefen verweigern. Bei Blankobriefen kann das sogar geboten sein, denn man könnte auf betrügerische Weise in eine juristische Falle gelockt werden. Von Giftanschlägen rede ich noch nicht.
Irgendwo im WWW finde ich das:
Sollte sich eine Sendung bereits in Ihrem Briefkasten befinden, schreiben Sie einfach groß den Vermerk "Annahme verweigert" auf die Sendung und stecken Sie diese in den nächsten Briefkasten oder bringen Sie diese zur Post. Sollte kein Absender auf dem Brief stehen, ist die Post berechtigt den Brief zu öffnen, um den Absender zu ermitteln. Ansonsten wird die Sendung vernichtet.
Kann man z.B. mit Werbepost durchaus verfahren.
Der Butregservice in Köln kann nicht behaupten, dass ihr Wisch "bekannt" gegeben wurde, wenn nicht einmal der Briefumschlag geöffnet wurde.
Den Verwaltungsrichter möchte man hören, der aus dem Gelangen irgend(!)eines gefüllten Blankoumschlags in den Machtbereich des Empfängers eine Zustellung ausgerechnet eines datumsbestimmten(!) Festsetzungsbescheids fingiert. Nach dem Motto: "Alltagserfahrung ist, dass gefüllte Blankoumschläge entweder Werbepost oder Festsetzungsbescheid sind."
Gut möglich, dass die Kartoffeldrucker in Köln nicht einmal dokumentieren, in welcher Art Umschlag (mit/ohne Absender, weiß/grau/gelb,...) denn ihr Zeug nun versandt wurde.
Das alles ist so dermaßen pseudoschlau von den Freimersdorfern, dass es als Dummheit wehtut.
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Person P spricht vom "besonderen Verwaltungsakt" und hat dazu eine Anfrage bei Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gestellt.
https://fragdenstaat.de/anfrage/bekanntgabe-des-besonderen-verwaltungsaktes-1/
Frage:
Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes wird per § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt.
Ich brauche Information, wie besondere Verwaltungsakte bekannt gemacht werden.
Unter besonderen Verwaltungsakten werden Verwaltungsakte verstanden, die Teile enthalten, die normalerweise in Verwaltungsakten nicht vorkommen sollen und die der Empfänger mit seinen Augen zwar erfassen kann, aber die Bedeutung nicht verstehen kann. Dazu gehören im Verwaltungsakt: Strichcodes; QR-Codes; Marken; Teile, die Betriebsgeheimnisse sind, usw. D.h., der Ersteller des Verwaltungsaktes packt diese eigene Teile in den schriftlichen Verwaltungsakt rein und schickt diesen Verwaltungsakt per Post.
Antwort:
Inhaltlich kann Ihr Anliegen und die von Ihnen vorgenommene Definition eines "besonderen Verwaltungsaktes" hier leider nicht nachvollzogen werden. Insofern empfehle ich die Lektüre der einschlägigen Kommentarliteratur.
Person P forscht weiter. Solange es ungeklärt ist, kann nicht bezahlt werden.
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In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass Festsetzungsbescheide als Dialogpost Person X wohl nicht erreicht haben könnten. Nun könnte Person X einen gelben Brief als förmliche Zustellung vom BS erhalten haben.
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... , dass Festsetzungsbescheide als Dialogpost Person X wohl nicht erreicht haben könnten. Nun könnte Person X einen gelben Brief als förmliche Zustellung vom BS erhalten haben.
In einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein, dass alle Info-Schreiben aus Köln zurückgegangen sind. Köln will sich in Landesangelegenheiten des Freistaates Sachsen einmischen. Nun kamen bereits 2 mal gelbe Briefe, die ebenfalls zurückgegangen sind unter : Annahme verweigert.
Zu vermuten ist, dass die zu viel Geld haben? Ach ja, die haben da Methoden erfunden, um auch Nichtnutzern Geld zu entlocken.
Ich lese dort 01.04. . Der kam verm. erst vor wenigen Tagen? Ok , 02.05. .
Hier stand z.B.: 03.01. und kam etwa Mitte März. Auf dem anderen auch 01.04. und kam etwa 20.04. .
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Nun kamen bereits 2 mal gelbe Briefe, die ebenfalls zurückgegangen sind unter : Annahme verweigert.
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Lesehinweis:
z.B.
Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 179 – Zustellung bei verweigerter Annahme
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettinggehrlein-zpo-kommentar-zpo-179-zustellung-bei-verweigerter-annahme_idesk_PI17574_HI9606562.html (https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettinggehrlein-zpo-kommentar-zpo-179-zustellung-bei-verweigerter-annahme_idesk_PI17574_HI9606562.html)
hier wären die 4 Punkte zu prüfen
I. Verweigerung
II. Unberechtigt
III. Zurücklassen
C. Wirkung
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__179.html (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__179.html)Zivilprozessordnung
§ 179 Zustellung bei verweigerter Annahme
Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
sowie zum Vergleich
Zustellung von Schriftstücken - Deutschland
https://e-justice.europa.eu/content_service_of_documents-371-de-maximizeMS_EJN-de.do?member=1 (https://e-justice.europa.eu/content_service_of_documents-371-de-maximizeMS_EJN-de.do?member=1)
genauer
7.4 Welche Folgen hat die Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger? Gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Verweigerung nicht rechtmäßig war?
In dem Fall, dass der Adressat zwar zuhause ist, aber die Annahme des Schriftstücks verweigert, ist zu unterscheiden:
- Wenn die Weigerung der Annahme berechtigt ist, muss erneut zugestellt werden. Eine berechtigte Weigerung liegt beispielsweise bei einer falschen Anschrift oder bei einer ungenauen Bezeichnung des Adressaten vor.
- Wenn die Weigerung der Annahme nicht berechtigt ist, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Adressat keine Wohnung oder keinen Geschäftsraum, so ist es an den Absender zurückzusenden. Mit der unberechtigten Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 179 ZPO).
Natürlich kann geprüft werden ob eine Zustellung "gelb" den § 179 ZPO tangiert.
Hinweis 2:
Bei allen Fällen, also egal was jetzt folgt, es kommt bisher immer nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an, nicht das diese Kenntnisnahme des Inhalts auch tatsächlich erfolgt.Eine Verweigerung mit Rücksendung "Annahme verweigert" erfolgt soweit das gesehen wird die Bestätigung, dass eine Kenntnisnahme möglich war.
Eine Rücksendung ist somit wahrscheinlich wenig hilfreich. Es könnte sich am Ende als günstiger erweisen, einen Brief ohne Inhalt zu haben. -> Das jedoch zu bewerkstelligen ist sicherlich nicht leichter.
Ein "richtige" förmliche "gelbe" Zustellung ist angreifbar am Inhalt oder durch den vollständigen Beweis, dass keine förmliche Zustellung stattgefunden hat, also somit keine Möglichkeit der Kenntnisnahme vorgelegen hat.
Hinweis 3 Förmliche Zustellung am Beispiel Postzustellungsauftrag (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20349.msg131501.html#msg131501)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20349.msg131501.html#msg131501 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20349.msg131501.html#msg131501)
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Der Thread-Titel lautet:
Bekanntgabe Verwaltungsakt > Erkennbarkeit behördlicher Absender erforderl.?
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Lesehinweis:
Ja, Lesehinweis.
Siehe : nicht rechtsfähig.
Was bedeutet das? Soll das lt. thread-Titel eine Behörde sein? Ich lese: GEZ, d.h. GEht Zurück.
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Zu Post #26 (das mit dem fiktiven Foto des fingierten gelben Umschlags).
Oben rechts steht nun eine Adresse in Köln, die unzweifelhaft keine Adresse einer Landesrundfunkanstalt ist, aber an eine Adresse einer (in der Tat) fingierten gemeinsamen Stelle der Landesrundfunkanstalten erinnert.
Ich frage mich, ob der Inhalt dieser gelben Angelegenheit irgendeine Relevanz hat, wenn dieser gelbe Brief von einer GmbH verschickt wurde ohne jeden erkennbaren Bezug zu einer Möglicherweise-eine-Behörde. Solche Briefchen kann man doch in den Schredder tun.
Was spricht dagegen, den gelben Brief einfach zurückzuschicken? Die Briefmarke kann man sich ja mal leisten. Ich meine, im Ernstfall soll sich die LRA gefälligst explizit outen und nicht ein dubioser Service, zu welchem es bis dato keine offizielle Verlautbarung gibt, dass dieser Service die im RBStV benannte "gemeinsame Stelle" ist.
Der Zusammenhang mit dem Threadtitel ist spiegelverkehrt: Ein Absender ist erkennbar, aber keine Behörde und - bislang - auch keine öffentlich deklarierte "gemeinsame Stelle" der LRAen.
Edit "Bürger":
Ein Großteil der Vorkommentare schweift vom eigentlichen Kern-Thema dieses Threads ab und behandelt eigenständige, tlw. schon vielfach und ausgiebig im Forum behandelte Fragen der (Nicht-)Zustellung und des (Nicht-)Zugangs oder auch der förmlichen Zustellung bzw. Sinnhaftigkeit der "Zugangsvereitelung förmlicher Zustellungen". Dies hat jedoch hier unter
Bekanntgabe Verwaltungsakt > Erkennbarkeit behördlicher Absender erforderl.?
nichts zu suchen.
Bitte nicht einfach stumpf auf Vorkommentare oder Nebenbemerkungen reagieren, sondern einfach mal das Kern-Thema anhand des Einstiegsbeitrags erfassen und erst dann und nur konkret zum eigentlichen Kern-Thema kommentieren.
Thread muss daher moderiert und zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Leider hat der nicht ausreichend präzise Thread-Betreff seinen Teil beigetragen zur Ausweitung der Diskussion.
Augenscheinlich muss daher auch der Betreff präzisiert werden, denn es geht dem Thread-Ersteller schließlich nur um die Frage, ob die Behörde bereits am Umschlag erkennbar sein muss.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.