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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: Dr. Oggelbecher am 25. November 2018, 19:32

Titel: Legale Argumente gegenüber den Vollstreckern [Sammelthread]
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 25. November 2018, 19:32
Kommend aus
Erfahrungen mit mutigen Vollstreckern [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29365.0.html
Wie User Bürger zu Recht anmerkt, geht es in diesem Thema um Erfahrungsberichte; es wäre evtl. in einem eigenen Thema zu diskutieren, welche legalen Argumente gegenüber den Vollstreckern angewendet werden könnten?

Ein legales Argument dürfte der Vorwurf des Verfassungshochverrats gegen diejenigen sein, die den Landesrundfunkanstalten allgemeines Gesetzesvollzugsrecht im Außenverhältnis zusprechen, also nicht im Innenverhältnis der Selbstverwaltung. Dies aufgrund der mangelnden (hier: fehlenden) demokratischen Legitimation gemäß Art. 20(2) GG (vgl. Kommentare von Frank Hennecke zum BVerfG Urteil 2018). Mit Beseitigung einer einzelnen Voraussetzung, die Art. 20 GG an staatliches Handeln anlegt, ist die freiheitlich demokratische Grundordnung beseitigt. Vollstreckung, u.a. durch Drohung mit Gefängnis, Wohnung aufbrechen etc., ist Drohung mit Gewalt.
Zitat von: https://dejure.org/gesetze/StGB/81.html
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Das Argument, der RbStV sei als Gesetz erlassen worden, wodurch Art. 20(2) GG beachtet sei, schlägt fehl, denn alle Staatsgewalt, nicht nur die Gesetzgebung, muss vom Volke ausgehen. Keine autonome Vollzugsgewalt ist Verfassungskonform. Nur durch willentliche Anmeldung der eigenen Wohnung unterliegt man dem Satzungsrecht der Rundfunkanstalten. Ansonsten müssen sie in die öffentliche Verwaltung eingegliedert werden - mit Aufsichtsbehörde, Weisungsbindung, Fachaufsicht (und somit die Möglichkeit einer Fachaufsichtsbeschwerde gemäß Art. 17 GG).

Auch ist der Erlass eines Gesetzes nicht gleich dem Vollzug eines Gesetzes, denn Exekutive ist ungleich Legislative. Niemand ist Beitragsschuldner durch Gesetz, nur durch Verwaltungsakt.