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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Housebrot am 19. September 2018, 17:43

Titel: Urteil gesucht- Vollstreckbarkeit gegenüber dem Vollstreckungsorgan
Beitrag von: Housebrot am 19. September 2018, 17:43
Hallo liebe Mitstreiter,

ich suche ein Urteil, aus dem hervorgeht, dass die bloße Bestätigung über die Vollstreckbarkeit gegenüber dem Vollstreckungsorgan nicht ausreichend ist.

Wer kann mir ein Aktenzeichen nennen (gerne auch die Textpassage).

Liebe Grüße
Adonis
Titel: Re: Urteil gesucht- Vollstreckbarkeit gegenüber dem Vollstreckungsorgan
Beitrag von: Nachdenkender am 22. November 2018, 17:01
Wie wäre es denn hiermit - siehe u.a. unter

VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) - oder die Briefe sind nie angekommen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10210.0.html

VG Hannover 6. Kammer, Urteil vom 29.03.2004, 6 A 844/02
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE105180600&st=null&showdoccase=1

Zitat
1. Der Vollstreckungsschuldner kann sich im gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass ihm der Leistungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden ist.

2. Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht.

RN 24
Zitat
[...] Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte (§ 78 VwGO) und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85 - NVwZ 1987, 535). Danach ist der Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers hier stattzugeben.

Weitere Bezugsquellen siehe u.a. unter
dejure.de - VG Hannover, 29.03.2004 - 6 A 844/02   
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Hannover&Datum=29.03.2004&Aktenzeichen=6%20A%20844/02


Im Falle nicht zugegangener Bescheide könnte eine Person A die Eingangspassage etwa so formuliert/ ergänzt haben:
Zitat
Die ersuchte Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die Bekanntgabe des – angeblich zugegangenen – Leistungsbescheids. Die Vollstreckungsbehörde darf keine Vollstreckungsmaßnahmen zur Anwendung bringen, wenn sie im Bestreitensfalle den Zugang des Leistungsbescheids nicht nachweisen kann. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht.

Für Vollstreckungsorgane, die Teil der Finanzverwaltung sind, könnte Person A den Verweis auf den BFH etwa so formuliert haben:
Zitat
Vgl. hierzu die für Sie als Teil der Finanzverwaltung bindenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1986, Az. VII B 151/85, BFHE 147, 5, BStBl II 1986, 731, NVwZ 1987, 535, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 30. September 2002, Az. VII S 16/02, BFH/NV 2003, 142, AO-StB 2003, 38).

Einige der referenzierten BFH-Entscheidungen siehe u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html


Nachdenkender


Edit "Bürger":
Zu jeglichen Zitaten sind Quelle + Link anzugeben.
Quelle (forum-intern) und weitere Links ergänzt. Zitat korrigiert.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Urteil gesucht- Vollstreckbarkeit gegenüber dem Vollstreckungsorgan
Beitrag von: Adeline am 22. November 2018, 19:02
Wenn ich es richtig verstehe,  hat die Stadtkasse Zossen aus diesem Grund der Eigenverantwortlichkeit die Rolle als Handlanger für den Beitragsservice zurückgegeben - siehe u.a. unter

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg180864.html#msg180864

VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf

Auf Folie 19 heißt es:
Zitat
Wie vollstreckt die Stadt Zossen die Beitragsforderungen derzeit?
Gar nicht...
… denn wir wollen der Gefahr für eine mögliche Haftung wegen von uns veranlassten Pfändungsmaßnahmen schlichtweg aus dem Weg gehen.

Derzeit ist uns kein weiterer Fall der Weigerung, Vollstreckungsmaßnahmen für den Beitragsservice durchzuführen, bekannt.

Auf Folie 20 u.a.
Zitat
Nachfolgende Berichte aus der KKZ beweisen jedoch, dass sehr viel eben nicht rund läuft beim Beitragsservice und dass es sich lohnt, sich zu wehren.
Solange aber nur vereinzelt Vollstreckungsbehörden versuchen, dagegen anzugehen, werden die Erfolgsaussichten gering bleiben.
Titel: Re: Urteil gesucht- Vollstreckbarkeit gegenüber dem Vollstreckungsorgan
Beitrag von: pinguin am 23. November 2018, 07:43
Interessant aus der im Zitat erwähnten BFH-Entscheidung
BFH VII B 151/85 - siehe u.a. unter
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=04.07.1986&Aktenzeichen=VII%20B%20151%2F85
sowie auch unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
ist, dass die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Vollstreckung in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen zu prüfen ist; d.h., die Stadtkasse, bspw., hat die Prüfpflicht.

Verantwortlich für die Einhaltung der Vollstreckungsvoraussetzungen ist die ersuchende Behörde gegenüber der ersuchten Behörde.
Die ersuchte Behörde ist verantwortlich für die Einhaltung der Voraussetzungen gegenüber dem Vollstreckungsschuldner.

Die ersuchte Behörde darf sich nicht auf Aussagen der ersuchenden Behörde verlassen, sondern hat diese Aussagen eigenständig Punkt für Punkt auf Richtigkeit zu prüfen.

Es ist in der Entscheidung übrigens eindeutig von "ersuchender Behörde" die Rede; Behördeneigenschaft ist also zwingende Voraussetzungen. Auch dieses umfassend zu prüfen, wäre Aufgabe der ersuchten Behörde, weil Rechtmäßigkeitsvoraussetzung.


Edit "Bürger" @alle:
Danke für die Hinweise/ Mitwirkung. Frage scheint vorerst beantwortet.
Zur Vermeidung von Mehrfach-Diskussionen hier bitte im Weiteren ausschließlich beschränken auf die "Vollstreckbarkeit gegenüber dem Vollstreckungsorgan" anhand des gesuchten und benannten sowie ggf. weiterer diesbezüglicher Urteile (bitte immer Quelle+Link angeben und wesentliches (wortgetreu!) zitieren).
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.