Das wäre durch eine längerfristige Ausgabenbilanz durchaus nachzuweisen für jemanden, der etwas mehr als einen Rundfunkbeitrag über dem ALGII-Satz liegt.
Man kann nämlich leicht nachprüfen, dass dieser Betrag deutlich unter der Pfändungsgrenze, nach meiner Kenntnis derzeit 1.139,99 €, liegt. Man darf wohl davon ausgehen, dass bei dauerhaften Einnahmen unterhalb dieser Grenze bei vielen Bürgern kaum Vermögenswerte vorhanden sind. Das betrifft z. B. neben ALGII-Empfängern auch viele Rentner, Studenten etc.... und auch Arbeitnehmer, denn gesetzlich vorgesehene Erschwerniszulagen, wie auch Aufwandsentschädigungen sind gleichfalls unpfändbar und erhöhen somit den pauschalen Pfändungsfreibetrag in einen individuellen Pfändungsfreibetrag, weil sämtliche pfändungsfreien Beträge zuerst abzuziehen sind und erst auf Basis dessen, was dann übrig bleibt, ein evtl. pfändbarer Betrag zu ermitteln ist.
Nach Rücksprache mit meiner Bank wurde mir erklärt, dass die Pfändungsgrenze exakt bei 1.133,80 € liegt.Was falsch ist, bleibt falsch; siehe dieses im Vorbeitrag verlinkte Thema mit dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes.
30 aa) In § 850a Nr. 3 ZPO werden „Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen“ als unpfändbar aufgeführt. [...]
42 e) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit als Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen
43 aa) Für die Nachtarbeit kann auf die Wertung in Erwägungsgrund 7 und Art. 8 ff. der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-RL) und in § 6 Abs. 5 ArbZG zurückgegriffen werden.
52 3. Bei dem in § 850a Nr. 3 ZPO angesprochenen „Rahmen des Üblichen“, in dem Erschwerniszuschläge der Höhe nach pfändungsfrei sind, kann aus Gründen der Praktikabilität und in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden (vgl. BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 14, BGHZ 211, 46). Soweit der Gesetzgeber dort Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge in einem bestimmten Umfang steuerfrei gestellt hat, sind diese Zuschläge im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO als unpfändbar anzusehen.BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.8.2017, 10 AZR 859/16
Es könnte interessant sein dem nachzugehen, ob nicht durch die Pfändungsfreigrenze eine Beitragsbefreiung (Häretefallregelung) der Nachweis gegenüber den öffentl.-rechtl. Rundfunkanstalten erbracht ist - auch ohne von den sozialen Behörden dies bestätigen zu lassen oder es von den sozialen Behörden der Gemeinde/Stadt bestätigen zu lassen.Danke für den Hinweis an Forumsmitglied ReinSprung.
"Wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist oder wenn sich zeigt, daß er durch die Anwendung von
Vollstreckungsmitteln nicht erreicht werden kann, ist die Vollstreckung einzustellen."
Geht nur 1 Cent mehr ein, und es liegt der Bank eine Pfändungsverfügung des Beitragsservice vor, wird der sofort abgeführt.
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2019 in Absatz 1 Satz 1 von 1 133,80 auf 1 178,59 Euro monatlich, von 260,93 auf 271,24 Euro wöchentlich, von 52,19 auf 54,25 Euro täglich,
Dieser Eintrag hat zunächst keine Auswirkungen oder Konsequenzen auf die Kreditwürdigkeit oder finanzielle Situation der betroffenen Person. Natürlich gibt es bei einem P-Konto keinen Dispositionskredit (Dispokredit, Überziehung), das heißt aber nicht, dass bei einem Zweitkonto (z.B. Girokonto, sogar bei der selben Bank) oder weiteren Konten der Dispokredit entfallen muss.Diese Information ist nicht ganz korrekt.
Nettolohn monatl. Pfändbarer Betrag nach Anzahl unterhaltspfl. Personen bis € 1.179.99 0 €
" Die in der tabellarischen Übersicht der Pfändungsfreigrenzen enthaltenen Beträge finden ihre Grundlage in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Regelung legt zunächst in ihrem Absatz 1 je nach dem Zeitraum, für den das Arbeitseinkommen gezahlt wird, einen unpfändbaren Grundfreibetrag fest; ab dem 1. Juli 2021 beträgt dieser 1.252,64 Euro monatlich. Wegen der Rundungsvorschrift in § 850c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ZPO erhöht sich dieser Betrag auf 1.259,99 Euro monatlich.[...]weiterlesen auf:
Der Schutz, der im Hinblick auf Pfändungen beim Arbeitgeber besteht, gilt grundsätzlich auch für Pfändungen von Guthaben auf einem Zahlungskonto, sofern es sich bei dem Zahlungskonto um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handelt.
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass ein Rundfunkgegner der Meinung gewesen sein könnte, er müsse mal die sogenannte Pfändungstabelle anschauen, damit er weiß, was die GEZ, oder deren Gehilfen, holen kann oder könnten.
Nach Einsicht könnte sich so mancher von den Rundfunkgegnern einfach zurücklehnen und die mal machen lassen, so nach dem Motto, wer die Musik bestellt, bezahlt auch...
[...]
Die Höhe des pfändbaren Einkommens richtet sich nach der Anzahl Ihrer unterhaltspflichtigen Personen. Hierzu gehören z.B. leibliche Kinder, Ehepartner ohne Einkommen oder geschiedene Ehepartner, an die Unterhalt gezahlt wird.
Die Pfändungstabelle wird gemäß § 850c Abs. 2a ZPO jährlich angepasst.
Nettolohn monatl. | Pfändbarer Betrag nach Anzahl unterhaltspfl. Personen 0 - 1.409,99 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € [...] 1.490,00 - 1.499,99 € | 61,40 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 €
[...]
Alle Beträge über 4298,81 Euro sind voll pfändbar!
Die Pfändungsfreigrenze für 2026 (genauer: vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026) beträgt 1.555,00 €, wird aber auf dem P-Konto auf 1.560,00 € aufgerundet; der Betrag erhöht sich je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, wobei für die erste Person zusätzlich 585,23 € und für die zweite bis fünfte Person je 326,04 € hinzukommen. Die genaue Höhe hängt von Ihrer Situation ab und wird über eine amtliche Tabelle festgelegt, die jährlich angepasst wird, wie Bundesministerium der Justiz bestätigt.
Grundfreibetrag (gültig 01.07.2025 - 30.06.2026)
Unpfändbarer Grundbetrag: 1.555,00 €.
Auf dem P-Konto: Aufgerundet 1.560,00 € (da auf volle 10 € gerundet wird).
Erhöhte Freibeträge bei Unterhaltspflichten
Für die erste unterhaltsberechtigte Person: Zusätzliche 585,23 €.
Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person: Jeweils zusätzliche 326,04 €.
Beispielhafte Freigrenzen nach Tabelle
Ohne Unterhalt: Bis 1.559,99 €.
Mit einer unterhaltsberechtigten Person: Bis 2.149,99 €.
Mit zwei unterhaltsberechtigten Personen: Bis 2.469,99 €.
Wichtige Hinweise
Nettoeinkommen: Die Freibeträge beziehen sich auf Ihr monatliches Nettoeinkommen (nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben).
Tabelle verwenden: Für eine exakte Berechnung sollten Sie immer die aktuelle Pfändungstabelle (gültig vom 01.07.2025 bis 30.06.2026) heranziehen, da sich der pfändbare Betrag bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen stufenweise erhöht.
P-Konto: Ihre Bank passt die Freibeträge auf dem P-Konto automatisch an, wenn Sie eine Bescheinigung für Unterhaltspflichten vorlegen.
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Weitere Informationen https://support.google.com/websearch/answer/14901683