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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: HansKuperus am 15. Juni 2018, 16:11
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Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/ordnungswidrigkeiten-nach-12-rundfunkbeitragsstaatsvertrag-rbstv-5/ (https://fragdenstaat.de/anfrage/ordnungswidrigkeiten-nach-12-rundfunkbeitragsstaatsvertrag-rbstv-5/)
Diesen Teil finde ich besonders interessant:
Schließlich weisen wir darauf hin, dass ein eventuelles Einleitung von Verfahren nach dem OwiG jedoch vollkommen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags und der Vollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen ist.
Wenn ich mich recht erinnere befindet sich auf der Rückseite aller Festsetzungsbescheide der Hinweis das Nichtzahler ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit 1000€ Strafe ereilen könnte.
Es ist eine Drohgebärde die doch ziemlich deutlich macht das sehr wohl ein Abhängigkeit besteht. Verstehe diese Aussage einfach nicht.
Und warum muss der RBB Daten über Ordnungswidrigkeiten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens löschen?
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Edit "ChrisLPZ":
Betreff präzisiert
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[…] Und warum muss der RBB Daten über Ordnungswidrigkeiten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens löschen? […]
Zitat aus der Antwort des rbb:
https://fragdenstaat.de/anfrage/ordnungswidrigkeiten-nach-12-rundfunkbeitragsstaatsvertrag-rbstv-5/
Gem. § 12 Abs. 4 RBVStV sind Daten über
Ordnungswidrigkeiten von uns unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens zu
löschen. Aus diesem Grund können wir Ihnen daher auch nicht mitteilen in
wie vielen Fällen der rbb einen solchen Antrag bereits gestellt hat. Eine
anonyme Statistik über diese Anträge liegt uns nicht vor.
Was ist der RBVStV??
Websuche: keine Treffer.
Im Forum ein Treffer: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19393.msg126742.html#msg126742
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Was ist der RBVStV??
Ein Tippfehler. Gemeint ist natürlich der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
§ 12 Abs. 4
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.
Das klärt auch die Frage.
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Ein Tippfehler. Gemeint ist natürlich der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. § 12 Abs. 4
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.
Das klärt auch die Frage.
Danke!