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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 06. Juni 2018, 19:22
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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 21/12707, 24.04.18
Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir und Stephan Jersch (DIE LINKE)
Schuldenfalle Rundfunkbeitrag: Zwangsvollstreckungen in Hamburg (II)
In der Antwort des Senats auf unsere Schriftliche Kleine Anfrage zu Rund- funkbeiträgen (Drs. 21/12388) heißt es, dass lediglich 56 Empfänger/-innen von Blindenhilfe sowie 26 Taubblinde nach § 4 von der Rundfunkbeitrags- pflicht in Hamburg befreit sind. Der Blinden- und Sehbehindertenverein Ham- burg e.V. (BSVH) geht hingegen von knapp 2.500 blinden Menschen in Hamburg aus und beruft sich dabei auf die Anzahl der Empfänger/-innen von Landesblindengeld. Ferner seien rund 40.000 Menschen in Hamburg sehbe- hindert.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
Nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) wird auf Antrag der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt für blinde oder nicht nur vorüber- gehend wesentlich sehbehinderte Menschen beziehungsweise Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung sowie für hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verstän- digung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Als Nachweis gilt der Schwerbehindertenausweis mit „RF“-Vermerk.
Eine Befreiung von der Rundfunkbei- tragspflicht kommt für diesen Personenkrei s in Betracht, wenn die Antragstellenden eine der Sozialleistungen nach § 4 Absatz 1 RBStV erhalten.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Norddeutschen Rundfunks (NDR) wie folgt:
1. Wie viele blinde Menschen gibt es zurzeit in Hamburg?
a. Wie viele der blinden Menschen nehmen aktuell das Landesblin- dengeld in Anspruch?
2. Ab wann und nach welchen Kriterien gilt jemand als blind, um von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein?
Die Statistik der Schwerbehinderten wird nur alle zwei Jahre erhoben und erfasst Per- sonen die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 aufweisen und die im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises sind. Für hochgradig sehbehinderte Menschen wurden 924 Feststellungen, für sonstige sehbehinderte Mensc hen (ohne Blindheit und hoc hgradige Sehbehinderung) 8.275 Feststellungen getroffen. Das Ausweismerkz eichen „Bl“ (Blindheit) wurde für 2.523 schwerbehinderte Menschen festgestellt (S tand 1. April 2018). Blindengeld erhielten im Dezember 2017 2.518 Personen, aktuellere Daten liegen derzeit nicht vor. Im Übri- gen siehe Vorbemerkung.
3. Wie viele taubblinde Menschen gibt es zurzeit in Hamburg?
4. Ab wann und nach welchen Kriterien gilt jemand als taubblind, um von
der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein?
Nach Auskunft des NDR kann das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für Taubblinde bisher nicht durch das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenaus- weis nachgewiesen werden. Daher reicht für die Befreiung nach § 4 Absatz 7 Satz 2 2. Halbsatz RBStV insoweit ausdrücklic h eine ärztliche Bescheinigung aus. Im Bun- desministerium für Arbeit und Soziales ist eine gesetzliche Regelung des Merkzei- chens „Taubblind“ („Tbl“) im Schwerbehindertenausweis in Vorbereitung.
In Hamburg wurde das Ausweismerkzeichen „Tbl“ für 53 schwerbehinderte Menschen festgestellt (Stand 1. April 2018). Für den Nachweis einer Taubblindheit eignet sich auch die Vorlage folgender Dokumente in Kopie:
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl (blind) und Gl (gehörlos),
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkze ichen Bl (blind) oder Gl (gehörlos) zusammen mit einer fachärztlichen Bescheinigung über die jeweils andere Behin- derung,
- Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinde- rung. Zur Anzahl taubblinder Menschen siehe Antwort zu 1. bis 2.
5. Wie viele sehbehinderte beziehungsweise hochgradig sehbehinderte Menschen gibt es zurzeit in Hamburg?
6. Ab wann und nach welchen Kriterien gilt jemand als sehbehindert oder als hochgradig sehbehindert und können sich Betroffene auch von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen?
a. Wenn ja, wie viele sehbehinderte beziehungsweise hochgradig sehbehinderte Menschen haben sich von der Rundfunkbeitragspflicht im Jahr 2017 befreien lassen?
7. Ab wann und nach welchen Kriterien gilt jemand als gehörlos oder hörgeschädigt und können sich auch Betroffene von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen?
a. Wenn ja, wie viele gehörlose oder hörgeschädigte haben sich im Jahr 2017 von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen?
Siehe Antwort zu 1. bis 2. Nach Auskunft des NDR liegt die Anzahl der Befreiungen von der Rundfunkpflicht inklusive von Vermerken über Ermäßigungen wegen einer Sehbehinderung oder Hörschädigung nur stic htagsbezogen zusammengefasst vor. Zum 31. Dezember 2017 gab es in Hamburg insgesamt 554 Personen mit einer Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Absatz 1 RBStV und einem zusätzlichen Vermerk über die Voraussetzungen für eine Ermäßigung von der Beitragspflicht nach § 4 Absatz 2 Nummern 1 und 2 RBStV wegen einer Sehbehinderung oder Hörschädi- gung. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
8. Wie viele Menschen haben im Jahr 2017 und aus welchem Grund eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht beantragt?
Zum 31. Dezember 2017 gab es in Hamburg insgesamt 9.582 Personen mit einer Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag, die sich nach Ermäßigungsgründen wie folgt auf- teilen:
- 4.533 Personen mit einer Ermäßigung wegen einer Sehbehinderung oder Hör- schädigung,
- 5.049 Personen mit einer Ermäßigung für behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
9. Wie und wie oft werden blinde, sehbehinderte, gehörlose, hörgeschädigte oder taubblinde Menschen über die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht informiert?
Allen Antragstellerinnen und Antragstellern wird vom Versorgungsamt mit der Ein- gangsbestätigung ein umfangreiches Merkblatt über den Katalog der Nachteilsaus- gleiche zugesandt. Hierüber informiert das Versorgungsamt zeitnah auch auf seinen Internetseiten über aktuelle Änderungen, die im Zusammenhang mit Nachteilsausglei- chen stehen. Darüber hinaus werden auc h in den Feststellungsbescheiden zu den einzelnen anerkannten Nachteilsausgleichen spezielle Informationen gegeben.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutsc hlandradio informiert auf seiner Inter- netseite www.rundfunkbeitrag.de ausführlich über die Regelungen zur Befreiung und Ermäßigung und bietet eine barrierefreie Kommunikation an:
- barrierefreies Ausfüllen des Antrages auf Befreiung oder Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht online mit nützlichen Eingabehilfen,
- zusätzlicher Versand der Anschreiben des Beitragsservice als Word-, RTF-, PDF-, MP3- oder WAV-Datei per E-Mail oder auf CD, ? Versand der Anschreiben im Großdruck-Format,
- Versand und Empfang von Anschreiben in Brailleschrift
Download des Originaldokuments (pdf, ~21 kb)
http://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/62012/schuldenfalle-rundfunkbeitrag-zwangsvollstreckungen-in-hamburg-ii-.pdf
Alternativ hier im Anhang:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=27712.0;attach=21231
Siehe auch:
Kleine Anfrage HH: Schuldenfalle Rundfunkbeitrag - Zwangsvollstreckungen in HH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26999.msg169609.html#msg169609
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[..]
9. Wie und wie oft werden blinde, sehbehinderte, [..] Menschen über die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht informiert?
Allen Antragstellerinnen und Antragstellern wird vom Versorgungsamt mit der Ein- gangsbestätigung ein umfangreiches Merkblatt über den Katalog der Nachteilsaus- gleiche zugesandt. Hierüber informiert das Versorgungsamt zeitnah auch auf seinen Internetseiten über aktuelle Änderungen, die im Zusammenhang mit Nachteilsausglei- chen stehen. Darüber hinaus werden auc h in den Feststellungsbescheiden zu den einzelnen anerkannten Nachteilsausgleichen spezielle Informationen gegeben. [..]
Genau mein Humor...
Gruß
Kurt
PS: davon ab geht die Antwort total an der Frage vorbei:
Frage: Wie und wie oft werden blinde, sehbehinderte, gehörlose, hörgeschädigte oder taubblinde Menschen über die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht informiert?
Antwort: Allen Antragstellerinnen und Antragstellern wird vom Versorgungsamt mit der Eingangsbestätigung ein umfangreiches Merkblatt über den Katalog der Nachteilsausgleiche zugesandt.
Finde den Fehler...
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nach der Antwort zu urteilen erhalten die Blinden das Merkblatt in Blindenschrift. Ich würde aber drauf wetten, dass es nur ein Merkblatt für ALLE gibt und die Blinden das nicht lesen können 8)
noch im besten Fall findet man auf der Webseite(vom Versorgungsamt)Informationen(vielleicht barrierefrei)
keine Antragstelltung(beim Amt)+kein Internet=0 Informationen
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Wieder ein schönes Beispiel für den bürokratischen Wahnsinn des Rundfunkbeitragsregimes - aber das ganze dient natürlich nur der bekannten "Verwaltungsvereinfachung" ... ???