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Autor Thema: Kleine Anfrage HH: Schuldenfalle Rundfunkbeitrag: Zwangsvollstreckungen (II)  (Gelesen 1585 mal)

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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG

Drucksache 21/12707, 24.04.18

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir und Stephan Jersch (DIE LINKE) 

Schuldenfalle Rundfunkbeitrag:  Zwangsvollstreckungen in Hamburg (II)

Zitat
In  der  Antwort  des  Senats  auf  unsere  Schriftliche  Kleine  Anfrage  zu  Rund- funkbeiträgen  (Drs.  21/12388)  heißt  es,  dass  lediglich  56  Empfänger/-innen von  Blindenhilfe  sowie  26  Taubblinde  nach  §  4  von  der  Rundfunkbeitrags- pflicht in Hamburg befreit sind. Der Blinden- und Sehbehindertenverein Ham- burg  e.V.  (BSVH)  geht  hingegen  von knapp  2.500  blinden  Menschen  in Hamburg aus und beruft sich dabei auf die Anzahl der Empfänger/-innen von Landesblindengeld. Ferner seien rund 40.000 Menschen in Hamburg sehbe- hindert.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

Nach  §  4  Absatz  2  Nummer  1  des  Rundfunkbeitragsstaatsvertrags  (RBStV)  wird  auf Antrag der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt für blinde oder nicht nur vorüber- gehend  wesentlich  sehbehinderte  Menschen  beziehungsweise  Menschen  mit  einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung sowie für hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verstän- digung  über  das  Gehör  auch  mit  Hörhilfen  nicht  möglich  ist.  Als  Nachweis  gilt  der Schwerbehindertenausweis  mit  „RF“-Vermerk. 
Eine  Befreiung  von  der  Rundfunkbei- tragspflicht  kommt  für  diesen  Personenkrei s  in  Betracht,  wenn  die  Antragstellenden eine der Sozialleistungen nach § 4 Absatz 1 RBStV erhalten.

Dies  vorausgeschickt,  beantwortet  der Senat  die  Fragen  teilweise  auf  der  Grundlage von Auskünften des Norddeutschen Rundfunks (NDR) wie folgt:

1.    Wie viele blinde Menschen gibt es zurzeit in Hamburg?
       a.    Wie  viele  der  blinden  Menschen  nehmen  aktuell  das  Landesblin- dengeld in Anspruch?
2.    Ab  wann  und  nach  welchen  Kriterien  gilt  jemand  als  blind,  um  von  der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein?


Die Statistik der Schwerbehinderten wird nur alle zwei Jahre erhoben und erfasst Per- sonen  die  einen  Grad  der  Behinderung  von  mindestens  50  aufweisen  und  die  im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises sind. Für  hochgradig  sehbehinderte  Menschen  wurden  924  Feststellungen,  für  sonstige sehbehinderte  Mensc hen  (ohne  Blindheit  und  hoc hgradige  Sehbehinderung)  8.275 Feststellungen  getroffen.  Das  Ausweismerkz eichen  „Bl“  (Blindheit)  wurde  für  2.523 schwerbehinderte  Menschen  festgestellt  (S tand  1.  April  2018).  Blindengeld  erhielten im Dezember 2017 2.518 Personen, aktuellere Daten liegen derzeit nicht vor. Im Übri- gen siehe Vorbemerkung.

3.     Wie viele taubblinde Menschen gibt es zurzeit in Hamburg?
4.     Ab  wann  und  nach  welchen  Kriterien  gilt  jemand  als  taubblind,  um  von 
der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein?


Nach  Auskunft  des  NDR  kann  das  Vorliegen  der  gesundheitlichen  Voraussetzungen für  Taubblinde  bisher  nicht  durch  das  Merkzeichen  „RF“  im  Schwerbehindertenaus- weis nachgewiesen werden. Daher reicht für die Befreiung nach § 4 Absatz 7 Satz 2 2.  Halbsatz  RBStV  insoweit  ausdrücklic h  eine  ärztliche  Bescheinigung  aus.  Im  Bun- desministerium  für  Arbeit  und  Soziales  ist  eine  gesetzliche  Regelung  des  Merkzei- chens „Taubblind“ („Tbl“) im Schwerbehindertenausweis in Vorbereitung.

In Hamburg wurde das Ausweismerkzeichen „Tbl“ für 53 schwerbehinderte Menschen festgestellt  (Stand  1.  April  2018).  Für  den  Nachweis  einer  Taubblindheit  eignet  sich auch die Vorlage folgender Dokumente in Kopie:
-    Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl (blind) und Gl (gehörlos),
-    Schwerbehindertenausweis  mit  dem  Merkze ichen  Bl  (blind)  oder  Gl  (gehörlos) zusammen  mit  einer  fachärztlichen  Bescheinigung  über  die  jeweils  andere  Behin- derung,
-    Bescheinigung  des  Versorgungsamtes  über  den  Grad  der  Hör-  und  Sehbehinde- rung. Zur Anzahl taubblinder Menschen siehe Antwort zu 1. bis 2.

5.    Wie  viele  sehbehinderte  beziehungsweise  hochgradig  sehbehinderte  Menschen gibt es zurzeit in Hamburg?
6.     Ab  wann  und  nach  welchen  Kriterien  gilt  jemand  als  sehbehindert  oder  als  hochgradig  sehbehindert  und  können  sich Betroffene  auch  von  der  Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen?
a.    Wenn ja, wie viele sehbehinderte beziehungsweise hochgradig sehbehinderte  Menschen  haben  sich  von  der Rundfunkbeitragspflicht  im Jahr 2017 befreien lassen?
7.     Ab  wann  und  nach  welchen  Kriterien  gilt  jemand  als  gehörlos  oder  hörgeschädigt und können sich auch Betroffene von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen?
a.     Wenn  ja,  wie  viele  gehörlose  oder    hörgeschädigte  haben  sich  im  Jahr 2017 von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen?


Siehe  Antwort  zu  1.  bis  2.  Nach  Auskunft des  NDR  liegt  die  Anzahl  der  Befreiungen von  der  Rundfunkpflicht  inklusive  von Vermerken  über  Ermäßigungen  wegen  einer Sehbehinderung  oder  Hörschädigung  nur  stic htagsbezogen  zusammengefasst  vor. Zum  31.  Dezember  2017  gab  es  in  Hamburg  insgesamt  554  Personen  mit  einer Befreiung  von  der  Beitragspflicht  nach §  4  Absatz  1  RBStV  und  einem  zusätzlichen Vermerk über die Voraussetzungen für eine Ermäßigung von der Beitragspflicht nach § 4 Absatz 2 Nummern 1 und 2 RBStV wegen einer Sehbehinderung oder Hörschädi- gung. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

8.     Wie  viele  Menschen  haben  im  Jahr  2017  und  aus  welchem  Grund  eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht beantragt?

Zum  31.  Dezember  2017  gab  es  in  Hamburg  insgesamt  9.582  Personen  mit  einer Ermäßigung  vom  Rundfunkbeitrag,  die  sich  nach  Ermäßigungsgründen  wie  folgt  auf- teilen:
-    4.533  Personen  mit  einer  Ermäßigung  wegen  einer  Sehbehinderung  oder  Hör- schädigung,
-    5.049  Personen  mit  einer  Ermäßigung  für  behinderte  Menschen,  deren  Grad  der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.

9.    Wie und wie oft werden blinde, sehbehinderte, gehörlose, hörgeschädigte  oder  taubblinde  Menschen  über  die  Möglichkeit  einer  Befreiung  von  der Rundfunkbeitragspflicht informiert?

Allen  Antragstellerinnen  und  Antragstellern  wird  vom  Versorgungsamt  mit  der  Ein- gangsbestätigung  ein  umfangreiches  Merkblatt  über  den  Katalog  der  Nachteilsaus- gleiche  zugesandt.  Hierüber  informiert  das Versorgungsamt  zeitnah  auch  auf  seinen Internetseiten über aktuelle Änderungen, die im Zusammenhang mit Nachteilsausglei- chen  stehen.  Darüber  hinaus  werden  auc h  in  den  Feststellungsbescheiden  zu  den einzelnen anerkannten Nachteilsausgleichen spezielle Informationen gegeben.

Der  Beitragsservice  von  ARD,  ZDF  und  Deutsc hlandradio  informiert  auf  seiner  Inter- netseite  www.rundfunkbeitrag.de  ausführlich über  die  Regelungen  zur  Befreiung  und Ermäßigung und bietet eine barrierefreie Kommunikation an:

- barrierefreies  Ausfüllen  des  Antrages auf  Befreiung  oder  Ermäßigung  von  der Rundfunkbeitragspflicht online mit nützlichen Eingabehilfen,
- zusätzlicher Versand der Anschreiben des Beitragsservice als Word-, RTF-, PDF-, MP3- oder WAV-Datei per E-Mail oder auf CD, ? Versand der Anschreiben im Großdruck-Format,
- Versand und Empfang von Anschreiben in Brailleschrift

Download des Originaldokuments (pdf, ~21 kb)
http://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/62012/schuldenfalle-rundfunkbeitrag-zwangsvollstreckungen-in-hamburg-ii-.pdf

Alternativ hier im Anhang:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=27712.0;attach=21231

Siehe auch:
Kleine Anfrage HH: Schuldenfalle Rundfunkbeitrag - Zwangsvollstreckungen in HH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26999.msg169609.html#msg169609
 


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K
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[..]

9.    Wie und wie oft werden blinde, sehbehinderte, [..]  Menschen  über  die  Möglichkeit  einer  Befreiung  von  der Rundfunkbeitragspflicht informiert?

Allen  Antragstellerinnen  und  Antragstellern  wird  vom  Versorgungsamt  mit  der  Ein- gangsbestätigung  ein  umfangreiches  Merkblatt  über  den  Katalog  der  Nachteilsaus- gleiche  zugesandt.  Hierüber  informiert  das Versorgungsamt  zeitnah  auch  auf  seinen Internetseiten über aktuelle Änderungen, die im Zusammenhang mit Nachteilsausglei- chen  stehen.  Darüber  hinaus  werden  auc h  in  den  Feststellungsbescheiden  zu  den einzelnen anerkannten Nachteilsausgleichen spezielle Informationen gegeben. [..]

Genau mein Humor...

Gruß
Kurt

PS: davon ab geht die Antwort total an der Frage vorbei:
Frage: Wie und wie oft werden blinde, sehbehinderte, gehörlose, hörgeschädigte  oder  taubblinde  Menschen  über  die  Möglichkeit  einer  Befreiung  von  der Rundfunkbeitragspflicht informiert?

Antwort: Allen Antragstellerinnen und Antragstellern wird vom Versorgungsamt mit der Eingangsbestätigung ein umfangreiches Merkblatt über den Katalog der Nachteilsausgleiche zugesandt.

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D
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nach der Antwort zu urteilen erhalten die Blinden das Merkblatt in Blindenschrift. Ich würde aber drauf wetten, dass es nur ein Merkblatt für ALLE gibt und die Blinden das nicht lesen können  8)

noch im besten Fall findet man auf der Webseite(vom Versorgungsamt)Informationen(vielleicht barrierefrei)

keine Antragstelltung(beim Amt)+kein Internet=0 Informationen



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L
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Wieder ein schönes Beispiel für den bürokratischen Wahnsinn des Rundfunkbeitragsregimes - aber das ganze dient natürlich nur der bekannten "Verwaltungsvereinfachung" ... ???


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