"Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.
Es darf erneut darauf hingewiesen werden, daß im Land Brandenburg alle Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention unmittelbares Landesgrundrecht sind und jede staatliche Stelle unmittelbar binden.
Art. 10 dieser EMRK bestimmt zur Informations- und Meinungsfreiheit, u.a.:
"Without interference by public authority" - "Ohne Einflußnahme durch öffentliche Authorität".
Gemäß den eindeutigen Ausführungen des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg kann es nicht sein, daß sich über internationale Verträge hinweggesetzt wird!
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein derartiger internationaler Vertrag.
Für weiteres hat es hier bereits folgende Themen:
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162068.html#msg162068
Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, daß im Land Brandenburg gemäß Kommunalverfassung grundsätzlich der zuständige Bürgermeister als Chef der Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, (hier: Wustermark), die volle Verantwortung für die Rechtstreue aller seiner Leute hat.
Ob es bei der Staatskanzlei des Landes gut ankommt, als Verfassungsfeind bekannt zu werden?
Verstehe ich das richtig dass demnach der RBB keine Behörde sein darf und somit eine offene Forderung nicht über die Gemeinde eingetrieben werden darf ? Was wäre daraus die Konsequenz?Es kann im Forum keine Rechtsberatung geleistet werden; es obliegt jedem Leser, eigene Schlüsse zu ziehen, bzw. eigene, legale Wege zu beschreiten.
Gleichzeitig wurde die Sachbearbeiterin in Kenntnis gesetzt dass im Falle einer Zwangsvollstreckung die Rechtmäßigkeit durch ein Gericht geprüft wird ( Amtshilfe und EMRK ).
Edit "Markus KA":Die EMRK ist im Land Brandenburg unmittelbar gültiges Landesgrundrecht; sie ist hier deswegen nicht ohne Grund benannt, weil man sich hier unmittelbar darauf stützen kann und sich kein Adressat der Landesverfassung darüber hinwegsetzen darf, auch kein Amtsgericht, weil nicht nur Behörden, sondern eben auch alle Gerichte der Landesverfassung unmittelbar unterworfen sind.
Bitte das Thema „EMRK“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark“.
Bitte die Möglichkeit der Suche-Funktion nutzen, die Frage im entsprechenden Thread oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Mein momentaner Stand ist: Das ich beim VG Potsdam war. Dort einen Eilantrag auf Vollstreckungsschutz gestellt habe. Nun kam ein Schreiben vom Anwalt, der für die Gemeinde Wustermark in Vollmacht getreten ist und den Antrag ablehnen möchte.
Grüße Florian
Da besteht defintiv Interesse.Dito.
Eine Stellungnahme seitens des RBB haben wir nicht bekommen, dafür aber einen neuen Festsetzungsbescheid.
Eine Stellungnahme seitens des RBB haben wir nicht bekommen, dafür aber einen neuen Festsetzungsbescheid.
Gegen den hoffentlich Widerspruch eingelegt wurde.
M. Boettcher
Hallo Mitstreiter,
im Land Brandenburg scheint man in Sachen "Beitragsservice" nun zum Rundumschlag auszuholen, ein ähnlichlautendes Schreiben der Stadtverwaltung
ging auch mir jetzt zu. Ein per einfachem Brief vorgedrucktes Schreiben aus Textbausteinen, in dem nur die zutreffende Summe eingesetzt wurde.
Ich will als Erstes Einblick in alle vorliegenden Unterlagen nehmen und dann schaun wir weiter.
Grüße
Hallo Mitstreiter,
im Land Brandenburg scheint man in Sachen "Beitragsservice" nun zum Rundumschlag auszuholen, ein ähnlichlautendes Schreiben der Stadtverwaltung
ging auch mir jetzt zu. Ein per einfachem Brief vorgedrucktes Schreiben aus Textbausteinen, in dem nur die zutreffende Summe eingesetzt wurde.
Ich will als Erstes Einblick in alle vorliegenden Unterlagen nehmen und dann schaun wir weiter.
Grüße
Geht es hier auch um die Gemeinde Wustermark ?
Schaun mer mal, jetzt will erstmal Creditreform was ( die ich aber abzuschütteln weiss ).Bei fiktiver gleichzeitiger doppelten Zahlungsaufforderung, einmal durch die Gemeinde und einmal durch Creditreform, könnte es doch interessant sein, die Gemeinde über die "Doppelgleisige" Vorgehensweise der Rundfunkanstalt zu informieren und auf den möglichen Gebührenverlust und den unnötigen verlustreichen Aufwand der Gemeinde hinzuweisen, wenn sich der Schuldner für die Creditreform entscheidet.
Gegen die Rechtmäßigkeit und ggf. sofortige Vollstreckbarkeit hätte sich der Antragsteller im Übrigen in einem Verfahren gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg zu wenden gehabt.
§ 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. [Nummer] 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfasst nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen ...
...
§ 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung
(1) Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).
(2) Die Regulierungsbehörde hat den verpflichteten Lizenznehmer auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu befreien, soweit der Lizenznehmer nicht marktbeherrschend ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn zu besorgen ist, dass hierdurch die förmliche Zustellung nach Absatz 1 nicht mehr flächendeckend gewährleistet wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer marktbeherrschend wird oder die Voraussetzung des Satzes 2 vorliegt. Der Antrag auf Befreiung kann mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz verbunden werden.
[...] Andere Maßnahmen sind noch in Planung. Man kann gespannt sein, was als Antwort von denen kommen wird.
das Ministerium der Finanzen (MdF),
Anmerkung: Rz. 12, Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, Az.: 7 V 7177/15; Link:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/cyq/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201670169&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
Gemäß rbb-StV ist das Recht des Landes Berlin anzuwenden. Die VolXstreckung von rbb-UnfuXbeiträXen erfolgt somit durch die VolXstreckungsabteilungen der örtlichen Finanzämter.
Der römische Anwaltsgladiator ist damit so oder so raus.
soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind:
der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)
für seinen Geschäftsbereich,
die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB)
für ihren Geschäftsbereich,
die Landeshauptkasse (LHK)
für ihren Geschäftsbereich,
Anmerkung rbb UnfuXbeiträXe sind auf ein Konto bei der Commerzbank Potsdam einzuzahlen, nicht Landeshauptkasse Berlin oder Brandenburg.
die Finanzämter
'für Verfahren im Rahmen der von ihnen gemäß § 17 Absatz 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes wahrzunehmenden Aufgaben mit Ausnahme von Schadensersatzprozessen, soweit diese auf einer vermeintlichen Amtspflichtverletzung (Amtshaftungsprozesse) beruhen,
die Fachhochschule für Finanzen Brandenburg
für ihren Geschäftsbereich,
die Landesfinanzschule Brandenburg
für ihren Geschäftsbereich,
das Fortbildungszentrum der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg
für seinen Geschäftsbereich.
Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichten, Aufgaben des Landes wahrzunehmen und sich dabei ein Weisungsrecht nach gesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Werden die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
Die juristischen Personen nach Absatz 2 sind nicht berechtigt, die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungspauschale zu belasten.
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
1. Abschnitt:
Geltung und Rechtsschutz Artikel 5
(Geltung)
(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.
Person X hat sich mal das Vollstreckungsersuchen des RBB vom VG Potsdam schicken lassen.
§ 38 Kosten der Vollstreckung fremder Forderungen
(1) Vollstreckt die Vollstreckungsbehörde eine fremde Forderung, haftet der Gläubiger der Geldforderung für die beim Vollstreckungsschuldner uneinbringlichen Vollstreckungsgebühren und Auslagen. Im Falle der Vollstreckungshilfe haftet die ersuchende Behörde.
(2) Bei Behörden des Bundes oder bei Behörden aus anderen Ländern kann die Vollstreckungsbehörde auf die Erhebung der uneinbringlichen Vollstreckungsgebühren und Auslagen verzichten, wenn auch diese auf die Erhebung uneinbringlicher Vollstreckungsgebühren und Auslagen verzichten. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunalen Anstalten im Sinne der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können eine von Absatz 1 abweichende Regelung vereinbaren.
17
Der Grundsatz, dass Ordnungsbehörden nicht mit obrigkeitlichen Mitteln in die hoheitliche Verwaltungstätigkeit einer anderen Behörde eingreifen dürfen, kommt in Vorschriften des Vollstreckungsrechts zum Ausdruck. Nach § 73 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HVwVG - (ebenso § 17 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes) darf gegen Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nur vollstreckt werden, soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen ist. Vorschriften dieser Art haben in der historischen Entwicklung als Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes Eingang in die Vollstreckungsgesetze gefunden (vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, 3. Aufl., § 17, Rdnr. 1). Sie haben eine für den Bereich des Vollstreckungsrechts klarstellende Funktion und lassen keinen dahingehenden Umkehrschluss zu, dass andere Maßnahmen als Vollstreckungsakte auch gegen Behörden zulässig seien. Auch diese Vorschriften beruhen auf der Erwartung, das Hoheitsträger ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllen; anderenfalls ist die Aufsichtsbehörde zu bemühen (vgl. Erlenkämper, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 76, Anm. 3).
18
Eine weitere Bekräftigung erfährt dieser Grundsatz im vorliegenden Verfahren durch die Vorschriften über die Kommunalaufsicht. Nach §§ 135 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) dürfen die Kommunalaufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen - auch Zwangsmaßnahmen - gegenüber Kommunen ergreifen, wenn deren Verwaltungstätigkeit gegen Rechtsvorschriften verstößt. Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden können sich im Benehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde über Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten, an Ort und Stelle prüfen und besichtigen sowie Berichte anfordern, soweit ihnen nach besonderer gesetzlicher Vorschrift ein solches Recht zusteht (§ 145 Satz 1 HGO). Im Übrigen sind sie zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nicht befugt (§ 145 Satz 2 HGO). Auch diese Vorschriften belegen, dass Ordnungsbehörden, die nicht zugleich Kommunalaufsichtsbehörden sind, nur dann mit hoheitlichen Mitteln in die Verwaltungstätigkeit einer Gemeinde eingreifen dürfen, wenn eine besondere gesetzliche Ermächtigung besteht.
19
Dieser Grundsatz ist entgegen der Auffassung des Beklagten hier nicht deshalb unanwendbar, weil der Bescheid vom 2. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 1997 die Verwaltungsaufgaben der Klägerin unberührt lässt. Die Bescheide tangieren vielmehr die hoheitliche Tätigkeit der Klägerin. Bei dem Panoramabad handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 HGO, die die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit für ihre Bürger vorzuhalten haben. Ob die Unterhaltung eines Schwimmbads zum Kernbereich der kommunalen Daseinsvorsorge gehört, was der Beklagte bestreitet, ist rechtlich unerheblich. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es allein darauf an, dass die Klägerin in ihrer hoheitlichen Verwaltungstätigkeit betroffen ist. Für den Fall, dass die angefochtenen Bescheide Bestandskraft erlangen sollten, wäre die Klägerin verpflichtet, entweder erhebliche Investitionen für die Aufrechterhaltung des Schwimmbadbetriebes zu tätigen oder durch andere technische oder organisatorische Maßnahmen unmittelbar auf den Betrieb des Schwimmbades einzuwirken.
20
Das Verbot, mit obrigkeitlichen Mitteln in den Hoheitsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde einzugreifen, soweit keine besondere gesetzliche Ermächtigung es rechtfertigt, hindert die für den Immissionsschutz zuständigen Behörden auch, durch einen feststellenden Verwaltungsakt einen bestimmten Immissionsrichtwert für den Einwirkungsbereich eines kommunalen Schwimmbades festzulegen. Die oben dargelegten Grundsätze sind nicht nur dann einschlägig, wenn gegenüber der Kommune als Betreiberin eines Schwimmbades Befehle oder Anordnungen ausgesprochen werden. Ein unzulässiger Eingriff in den hoheitlichen Tätigkeitsbereich liegt vielmehr auch schon dann vor, wenn einseitig verbindliche Regelungen getroffen, also belastende Verwaltungsakte jeder Art erlassen werden. Der Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1997 erschöpft sich nicht in einem Hinweis auf die (abstrakte) Rechtslage oder in der Darstellung eines Sachverhaltes. Mit der Festlegung eines bestimmten Immissionsrichtwertes wird zugleich die Verpflichtung der Klägerin begründet, diesen Wert auch einzuhalten. Die Rechtsordnung geht davon aus, dass Hoheitsträger die sie betreffenden Feststellungen - insoweit unterscheidet sich ein feststellender Verwaltungsakt nicht von einem Feststellungsurteil - beachten und die aus einer Feststellung resultierenden Verpflichtungen erfüllen. Mit der Feststellung wird in die Rechtsposition der Klägerin eingegriffen, weil die zwischen den Beteiligten streitige Rechtslage hinsichtlich mehrerer Aspekte von dem Beklagten einseitig hoheitlich bestimmt wird. Da die Feststellung der Rechtslage durch den Beklagten hinsichtlich mehrerer Gesichtspunkte von der Rechtsauffassung der Klägerin abweicht, wird sie durch die verbindliche Bestimmung nachteilig betroffen. Diese nachteilige Betroffenheit oder belastende Wirkung der Festsetzung des Immissionsrichtwertes stellt sich somit entgegen der Auffassung des Beklagten auch als Eingriff im Sinne des § 145 Satz 2 HGO dar. Hinsichtlich des Kompetenzkonfliktes macht es keinen Unterschied, ob die Ordnungsbehörde eine (nicht vollstreckbare) Anordnung oder eine verbindliche Feststellung trifft.
Ein Verwaltungsakt (Kostenbescheid) gegen die um "Amtshilfe" ersuchende Behörde!
Richtig "lustig" finde ick die Tatsache, dass die 41,50 Glocken aus dem Kostenbescheid der Gemeinde Wustermark, der mit Rechtsbehelfsbelehrung für den Rundfunk Berlin-Brandenburg versehen ist, im aktuellen "VolXstreckungsersuchen" wieder "auftauchen" und dem "Schuldner" auferlegt werden sollen, natürlich ohne Bezeichnung eines Rechtsbehelfs und vorherigen Erlass eines Verwaltungsaktes.
Ihr Recht auf Informationszugang
Das Recht, von öffentlichen Stellen Informationen zu erhalten, hat in Brandenburg Verfassungsrang. Wie stellt man einen Antrag? Welche rechtlichen Kriterien muss die Behörde bei dessen Bearbeitung beachten? Können für die Akteneinsicht Kosten erhoben werden?
...
@scottel dollet Ding!@ Profät,
[...]
Hier mal noch "Einblicke" zur
VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf
Die Gebühren fallen für den rbb an (VolXstreckungspauschale). Diese VolXstreckungspauschale will der rbb jetzt in dem anderen Verfahren (@Florian77) - ohne entsprechenden Verwaltungsakt - dem "Schuldner" aufdrücken.
Weitere Hintergründe (Berlin) jibbet hier:
Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei
Inanspruchnahme von Behörden der Landesfinanzverwaltung für die
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
https://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-241.pdf
VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
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Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
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Ein Leistungsbescheid kann vollstreckt werden, wenn
- er dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegeben ist,
- die beizutreibende Forderung fällig ist,
- eine Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst später fällig wird, eine Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (Schonfrist) abgelaufenist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
- der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung schriftlich oder durch Postnachnahmeauftrag ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung).
Kann eine Mahnungszustellung seitens der LRA nachgewiesen werden ?
VOLLSTRECKUNG VON FORDERUNGEN DES BEITRAGSSERVICE
- Probleme und Lösungsansätze -
Andrea Hollstein, Kämmerin Stadt Zossen
Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e. V.
Frühjahrstagung 18.04.2018 in Doberlug-Kirchhain
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf
Wie vollstreckt die Stadt Zossen die Beitragsforderungen derzeit?
gar nicht
Nachfolgende Berichte aus der KKZ beweisen jedoch, dass sehr viel eben nicht rund läuft beim Beitragsservice und dass es sich lohnt, sich zu wehren.
ernstlich zweifelhaft war das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, denn nach Aktenlage sah es das Finanzgericht nicht als erwiesen an, dass der erforderliche Leistungsbescheid im Streitfall vorliegt auf das Fehlen eines solchen Leistungsbescheides kann sich der Vollstreckungsschuldner X gegenüber der um Vollstreckung ersuchten Behörde B berufen auch wenn der RBB dem X entgegen hält, das er das Bestreiten des Zugangs nicht ausreichend belegt hat, spielt das keine Rolle, wenn der RBB nicht in der Lage ist, den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen
... dass Schreiben die an die Intendantin des RBB gerichtet waren, vom BS beantwortet wurden.
§ 2 (p)Hervorhebungen nicht im Original
Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.
Ausgehend von diesen Kriterien erscheint ernstlich zweifelhaft, dass im Streitfall die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben waren. Denn nach Aktenlage sieht es das erkennende Gericht nicht als nachgewiesen an, dass der nach § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG erforderliche Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, im Streitfall vorliegt.
Auf das Fehlen eines solchen Leistungsbescheids kann sich der Vollstreckungsschuldner auch gegenüber der um Vollstreckung ersuchten Finanzbehörde berufen. Aus § 5a Satz 1 VwVfG Bln, § 5 Abs. 1 VwVG, § 250 Abs. 1 Satz 2 AO folgt nichts Abweichendes (BFH, Beschlüsse vom 04.07.1986 VII B 151/85, BFHE 147, 5, BStBl II 1986, 731; vom 30.09.2002 VII S 16/02 [PKH], BFH/NV 2003, 142 mit weiteren Einzelheiten der Begründung, der das erkennende Gericht folgt).
Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter und stelle fest, dass Schreiben die an die Intendantin des RBB gerichtet waren, vom BS beantwortet wurden.Solange beim Absender ein "c/o" auftaucht, kommt alles vom BS aus Köln und nichts vom RBB.
Schließlich wollen die Volksvertreter bei der nächsten Gemeinde- und Kommunalwahl wieder gewählt werdenJa, ein Argument; das nächste könnte sein, wenn bekannt würde, daß ein Volksvertreter schon mal dafür verantwortlich war, zum Nachteil seiner Bürger über die Verfassung hinweggesetzt zu haben. Ob der wohl nochmals gewählt würde? Hier in Brandenburg, bzw. im Osten Deutschlands? Nö, tendenziell eher unwahrscheinlich.
1. Bitte teilen Sie mir den Namen der verantwortlichen Fachaufsicht oder Kommunalaufsicht der übergeordneten Behörde mit, die die Arbeit Ihrer Abteilung kontrolliert.
2. Bitte teilen Sie mir den Namen der verantwortlichen Dienstaufsicht mit, die die Arbeit Ihrer Abteilung kontrolliert und im Falle einer Dienstaufsichtsbeschwerde zuständig ist.
3. Bitte teilen Sie mir den Namen der verantwortlichen Fachaufsicht mit, die die Arbeit Ihrer Abteilung kontrolliert und im Falle einer Fachaufsichtsbeschwerde zuständig ist.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Zwangsvollstreckung der in der Zahlungsaufforderung vom 21. Juli 2015 aufgeführten Forderungen des Hessischen Rundfunks vorläufig einzustellen.Leitsatz:
Die Landesrundfunkanstalt und im Vollstreckungsverfahren die Vollstreckungsbehörde sind beweispflichtig dafür, dass zu vollstreckende Rundfunkbeitragsbescheide dem Pflichtigen zugegangen sind. Sind diese nicht zugestellt worden und ist die Aufgabe zur Post nicht durch Absendevermerke oder auf sonstige Weise dokumentiert, löst ein -einfaches - Bestreiten des Zugangs durch den Beitragspflichtigen diese Nachweispflicht jedenfalls dann aus, wenn auch sonstige Anhaltspunkte fehlen, wie etwa der nachweislich regelmäßige Zugang anderer Schriftstücke derselben Behörde, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung auslösen können.
Der Antragsteller selbst hat im Beschwerdeverfahren ausdrücklich bestritten, die Bescheide jemals erhalten zu haben. Zwar gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Jedoch gilt dies nach Satz 3, 1. Halbs. der Vorschrift nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs. HVwVfG hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen
Solches lässt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht feststellen. Der Antragsteller hat gegen keinen der vom Hessischen Rundfunk erlassenen Bescheide Widerspruch eingelegt oder auf sonstige Weise hierauf reagiert. Der Umstand, dass ihm die Zahlungsaufforderung des Antragsgegners vom 21. Juli 2015 unter der fraglichen Adresse in A-Stadt zugegangen ist, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass er diese in Kopie seinem Antragsschriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 27. Juli 2015 beigefügt hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Schlussfolgerung, auch Anschreiben des Hessischen Rundfunks hätten ihn erreicht, dies deswegen nicht, weil aus dem Verwaltungsvorgang des Hessischen Rundfunks nicht einmal erkennbar ist, dass die Bescheide tatsächlich zur Post gegeben worden sind.
Im vorliegenden Fall fehlt es an solchen Hinweisen gänzlich. Im Verwaltungsvorgang des Hessischen Rundfunks finden sich - neben zwei Auskünften von Meldeämtern - allein Kopien der fraglichen Bescheide und Mahnschreiben. Damit kann allenfalls belegt werden, dass diese Schriftstücke erstellt worden sind. Eine Aufgabe dieser Bescheide und Mahnschreiben zur Post ist in dem Verwaltungsvorgang des Hessischen Rundfunks nicht dokumentiert. Es gibt keine Absendevermerke oder sonstige Hinweise darauf, dass die Bescheide tatsächlich zur Post gegeben worden sind. Unter diesen Umständen kann die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG - sei es in unmittelbarer oder analoger Anwendung (s.o.) - nicht zur Anwendung kommen, so dass das schlichte Bestreiten des Zugangs ausreichend ist, um die Nachweispflicht nach § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs. HVwVfG auszulösen (so auch Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 4 B 3/15 -, Juris-Ausdruck). Da es vorliegend an einem solchen Nachweis fehlt, ist im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens davon auszugehen, dass es an der Vollstreckungsvoraussetzung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 HVwVG fehlt.
... Stadt Zossen ... bereits seit November 2016 keine Zwangsvollstreckungen von Rundfunkbeiträgen vornimmt.
Daraus resultierende etwaige negative Konsequenzen für die Stadt Zossen: keine
Der Bekannte Y gewann während des Telefonats den Eindruck, daß die Stadt Zossen erfreut wäre, wenn mehr Kommunen ihrem Beispiel folgen würden.
Es hat niemand hier geschrieben, dass der Rundfunkbeitrag mit diesem Papier grundsätzlich ausgehebelt wird.Ausgehebelt vielleicht nicht, aber wo kein Beitragseinzug, da kein Beitrag ;)
Es hat niemand hier geschrieben, dass der Rundfunkbeitrag mit diesem Papier grundsätzlich ausgehebelt wird.
Im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung kommunaler Mandatsträger beinhaltet Artikel 34 des Grundgesetzes für den hoheitlichen Tätigkeitsbereich zunächst eine umfassende Haftungsüberleitung auf die öffentliche Hand
Daneben ist insbesondere im privatrechtlichen Geschäftskreis der Gemeinde eine deliktische Eigenhaftung des Bürgermeisters gegenüber Dritten nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) denkbar.Quelle:
Die wird man nicht mehr los .
Leitsatz
1. Die Gebühr nach RVG VV-Nr. 3309 erfasst solche gerichtlichen Verfahren, in denen nicht mehr die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts überprüft wird, sondern lediglich dessen Vollziehung oder Vollstreckung. Ist Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens auch die Überprüfung eines Grundverwaltungsakts, der zugleich mit einem Vollstreckungsakt verbunden ist, findet RVG VV-Nr. 3309 keine Anwendung.(Rn.3)
3
1. Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft, wenn sie die
in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt
oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen
Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch
abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen
(BVerwG, Beschluss vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 -, juris Rn. 8 mwN.) Wird die Belehrung mit
nicht zwingenden Elementen versehen, birgt dies das Risiko von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, die die Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt unrichtig machen können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, NVwZ 2017, 1477).
4
2. Die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils ist deswegen bei der gebotenen abstrakten
Betrachtungsweise geeignet, einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des in Betracht
kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, weil sie den Hinweis
5
„Einzelheiten zum Einreichungsverfahren in elektronischer Form finden sich unter
www.justizportal.de im Bereich Service/Online-Dienste unter dem Stichwort elektronischer
Rechtsverkehr. Die Zusendung einer „schlichten" E-Mail genügt nicht."
6
enthält. Dieser Hinweis ist Teil der Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO geworden (a) und unbeschadet der Frage, ob ein Verweis auf eine Internetseite des Ministeriums
der Justiz und für Europa überhaupt hinreichend eindeutig über das „Einreichungsverfahren in
elektronischer Form" belehren kann, jedenfalls wegen einer unvollständigen Angabe über die
Möglichkeiten der Einreichung von Dokumenten in elektronischer Form irreführend (b).
...
8
b) Der Verweis auf die Seite www.justizportal.de in dem letzten, als Hinweis überschriebenen
Absatz der Rechtsmittelbelehrung ist irreführend, weil an der genannten Stelle - jedenfalls am
Tag der Entscheidung des Senats über das Zulassungsbegehren - nicht auf alle nach § 55a Abs.
3 und Abs. 4 VwGO zulässigen Übermittlungswege für die Einreichung elektronischer Dokumente
hingewiesen wird, was einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen des Antrags auf Zulassung der Berufung hervorzurufen geeignet ist.
Leitsätze
1. Rechtsmittelbelehrungen unter arbeitsgerichtlichen Entscheidungen haben auch über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form zu belehren. Ohne eine solche Belehrung ist die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft, sodass die Rechtsmittelfrist gem. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nicht zu laufen beginnt. (Abweichung zu BSG 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R und LAG Hamburg 28.09.2017 - 7 Sa 72/17).
4
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich einzulegen und durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zu unterschreiben (vgl BSG Beschluss vom 28.6.1985 - 7 BAr 36/85
- SozR 1500 § 160a Nr 53 S 69). Sie kann gemäß § 65a Abs 1 SGG in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
vom 10.10.2013 (BGBl I 3786) nach Maßgabe der Abs 2 bis 6 aber auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung
durch das Gericht geeignet sein, wobei die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmt (§ 65a Abs 2 SGG). Diese sind in der zum 1.1.2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl I 3803) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9.2.2018 (BGBl I 200) geregelt. Das
elektronische Dokument muss zudem mit einer qeS der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 65a Abs 3 und 4 SGG). Ein elektronisches Dokument, das mit einer qeS der
verantwortenden Person versehen ist, darf lediglich auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das EGVP übermittelt werden (§ 4 Abs 1 ERVV). Mehrere elektronische Dokumente dürfen hingegen nicht mit einer gemeinsamen qeS übermittelt werden (§ 4 Abs 2 ERVV). Durch diese Einschränkung soll verhindert werden, dass nach der Trennung eines elektronischen Dokuments vom Nachrichtencontainer die Container-Signatur nicht mehr überprüft werden kann (BR-Drucks 645/17 S 15 zu § 4).
Schlesinger: Wissen Sie was, ob ich das für angemessen halte oder nicht, das ist überhaupt nicht maßgeblich. Dazu gibt es eine Rechtsprechung mit der ich schlichtweg nichts zu tun habe. Und die Umsetzung ist genauso. Das ist Gesetz.
Rn. 49ZitatDie unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden. [...]
können für eine Anstalt, dessen Rechtsstatus z.B. in puncto Wettbewerb völlig unklar ist.Wieso ist da für Dich was unklar? BGH KZR 31/14 ist doch eindeutig in seiner Aussage?
wieso verwaltungsseits nicht durchdekliniert wurde, was für eine Rechtsform die LRA eigentlich haben.Wozu sollten sich Verwaltungen dazu äußern, wo sie doch dazu gar nicht befugt sind?
Die Eintreibung der Rundfunkbeiträge entspricht nicht den Richtlinien des Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 10 der EMRK "Without interference by public authority" - "Ohne
Einflußnahme durch öffentliche Authorität" ). Es darf darauf hingewiesen werden, dass im Land Brandenburg alle Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention unmittelbares Landesgrundrecht sind und jede staatliche Stelle unmittelbar binden.
Bin froh wenn ich von denen nichts höre und nichts sehe.Der Punkt ist ja, daß Du gemäß Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh. was von denen willst, wenn Du Dich an die wendest.
Ich schätze das funzt nur in diesem speziellen Bundesland ? Wo dieses EU-Recht gilt (wovon Pinguin spricht) ??Dieses EU-Recht gilt unionsweit, damit auch im Land Brandenburg, da Teil des Unionsmitgliedslandes namens Bundesrepublik Deutschland, aber der Eindruck, daß es offenbar keinen kümmert, täuscht offenbar nicht.
Ich denke, das Spiel geht irgendwann von vorne los. Die wird man nicht mehr los .