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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: werner12 am 07. März 2018, 11:59

Titel: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: werner12 am 07. März 2018, 11:59
Liebes Forum,

ganz kurz:
nach über einem Jahr erhält Person A einen Widerspruchsbescheid. Ein betreffender Widerspruch ist schon fast 3 Jahre nicht beantwortet! Der Bescheid ist natürlich ablehnender Natur. Was sollte Person A jetzt tun:
"normale " Klage oder
Untätigkeitsklage ? oder ist dies nicht möglich, da ja alle Widersprüche zusammen "beschieden" wurden.

Person A wird jetzt erstmal "formlos"  Klage einreichen, zur Fristwahrung. Dann bin ist Sie doch schonmal auf der sicheren Seite, oder?
Alle weiteren Infos bekomme sie dann vom Gericht, oder gibt es eine Frist für die Klagebegründung?

Andere Frage:
Die Argumente in den Widersprüchen wurden von der LRA u.s als "Antrag auf Befreiung" gewertet. Hierzu ist auch ein separater Brief eingegangen (natürlich mit Ablehnung)
Person A würde gerne die Klage mit neuen/anderen Argumenten füttern, die nicht in den Widersprüchen erwähnt wurden. Die Zeit und die Auseinandersetzung mit der Materie hat andere Argumente entstehen lassen...
ist dies grundsätzlich möglich???

besten Dank
Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: Markus KA am 07. März 2018, 14:28
Erfolgt 3 Monate nach dem Widerspruch  kein Widerspruchsbescheid, kann trotzdem Klage eingereicht werden.

Die Frist zur Abgabe der Klagebegründung bestimmt das Gericht.
Man kann aber jederzeit eine Fristverlängerung beantragen.

Eine Klage zum Thema Befreiung ist gerichtskostenfrei.

Man kann immer neue Klagebegründungen bis zur mündlichen Verhandlung ergänzen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: werner12 am 07. März 2018, 21:46
Wäre es auch eine Option, Verfassungsbeschwerde einzureichen?
Wie umfangreich muss diese sein, oder geht das auch mit einem lapidaren Satz:
Den zu beschreitenden Rechtsweg kann ich mir aufgrund meiner finanziellen Situation nicht leisten. ??

das an sich ist ja schon ein dickes Brett... da muss man doch keine 50 Seiten schreiben.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: Markus KA am 07. März 2018, 22:12
Einreichen darf man alles, allerdings sollte man sich zuerst mit seiner Klage ausführlich beschäftigen, bevor man sich an eine Verfassungsbeschwerde herantraut.

Wenn eine Verfassungsbeschwerde entsprechenden Vorgaben nicht entsprich, wird sie abgewiesen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: werner12 am 07. März 2018, 22:35
Das einzige was ich mit einer Klage beim Verwaltungsgericht erreiche ist doch ein zeitlicher Aufschub, oder?
Gewinnen werde ich da nicht.
Ich bin juristischer Laie, und ohne Anwalt hat man doch keine Chance? Man bekommt die Gelegenheit die Instanzen zu durchlaufen, aber dafür fehlen mir die Mittel....
Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: Lev am 08. März 2018, 01:25
Hallo werner12,
ich finde das ist eine gute Frage!
Zitat
Das einzige was ich mit einer Klage beim Verwaltungsgericht erreiche ist doch ein zeitlicher Aufschub, oder?
Gewinnen werde ich da nicht.
Ich bin juristischer Laie, und ohne Anwalt hat man doch keine Chance?

In dem Widerspruch hat W ja Gründe aufgeführt. L geht davon aus, dass der BS versucht hat diese Gründe auszuräumen, zumindest war es seine Aufgabe. Die Klage wäre eine Anfechtung dieser Begründung.
L kann sich gut vorstellen, ganz vielen Leuten geht genau die gleiche Frage durch den Kopf. Wie fände es W, wenn wir dieser Frage auf den Grund gehen?

Mal unabhängig davon ob W nun Klagen möchte, greif doch mal zu ersten Thema, wo W glaubt die besten Chancen zu haben. Mal schauen, wohin uns dieser Austausch bringt?   ???

Lev

Das Bundesland wäre hilfreich

Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: Markus KA am 08. März 2018, 07:14
Gewinnen werde ich da nicht. Ich bin juristischer Laie, und ohne Anwalt hat man doch keine Chance?

Es geht nicht unbedingt um das Gewinnen einer Klage, es geht in erster Linie darum seine Möglichkeiten des Widerspruchs und Rechtsschutzes zu nutzen, rechts- und verfassungswidrige Forderungen zu blockieren und seine Meinung kund zu tun.

Gerade zum Thema Befreiung könnte/müsste der Sachverhalt vor Gericht geprüft werden. Ein Anwalt ist nicht unbedingt erforderlich, die Chancen stehen mit oder ohne Anwalt relativ gleich.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: werner12 am 08. März 2018, 11:06
Kurz noch W's Bundesland: NRW

@lev: welches "erste Thema" meinst du?

W wird auf jeden Fall erstmal formlose Klage einreichen. Gibt es irgendwo "Muster" für eine Klage. Ich meine jetzt nicht den Inhalt, sondern mehr die Form.

W möchte seine Klagebegründung auf folgende Punkte aufbauen:
-versteckte Steuer
-informelle Selbstbestimmung
-Internetangebot nur mit entsprechend guten Geräten/bzw. schnellem Internet voll nutzbar
-Datenschutz: wie ist der BS an W's Adresse gelangt
 und: grundsätzlich ist nicht auszuschliessen, dass in W's Wohnung Personen leben die schon Beitrag zahlen. Dies zu klären ist nicht W's Aufgabe, sondern Aufgabe des BS. Dies jedoch, würde gegen Datenschutz verstossen, oder?
- W's ist prekär beschäftigt:  Er ist kein Härtefall, deswegen würde eine Klage mit Hauptargument Befreiung nichts bringen. W' hat schon einen Bescheid vom Rundfunk erhalten, ohne einen konkreten Antrag diesbezüglich zu stellen....
-der Rechtsweg bleibt W aus finanziellen Gründen verwährt (Instanzen...)
 Frage: wäre es sinnvoll beim Verwaltungsgericht schon vorzutragen, dass W gerne Verfassungsbeschwerde einreichen will?

W's Plan wäre nach dem Urteil des VG, Verfassungsbeschwerde einzulegen, das ist möglich, oder?


Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: Lev am 08. März 2018, 11:43
@werner12
Brrrrrrrrr ........Nun mal langsam mit den alten Pferden.  :)

Zitat
@lev: welches "erste Thema" meinst du?
Die Punkte die W aufgeführt hat. Ich hätte mir allerdings gewünscht sie der reihe nach anzugehen und nicht alle gleichzeitig. Also ...

L fängt mal an mit.   -Versteckte Steuer      "Was für ein Zufall. L wollte schon seit über einen Monat hierzu einen Beitrag schreiben."
Die Rundfunkanstalten erläutern dazu, dass es sich nicht um eine Steuer handelt. Erklärt wird das es sich um eine Vorzugslast handelt!
Die allgemeine Rechtssprechung folgt der Erläuterung. Anscheinend bist du ja anderer Meinung, wie würdest du diesen Punkt den Anfechten?

Lev
Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: werner12 am 08. März 2018, 12:31
@lev: tja, da wüsste ich jetzt nicht zu argumentieren.
ausser vielleicht, Stichwort: Gleichbehandlung , aber puh. ehrlich gesagt weiss ich darauf nichts...
Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: Spark am 08. März 2018, 12:44
Hi :)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ist ein "Beitrag" ein Ausgleich für einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen, welcher einer bestimmten Gruppe der Bevölkerung durch eine öffentliche Leistung zugute kommt.
Ausserdem muß ein entsprechendes Gesetz, welches diesen "Beitrag" regelt, diese öffentliche Leistung, aus der ein  besonderer wirtschaftlicher Nutzen erwachsen soll, benennen.

Diese Voraussetzungen werden aber nicht erfüllt. Das Gesetz benennt nicht für was überhaupt gezahlt werden soll. Man soll praktisch für das Innehaben einer Wohnung zahlen. Das ist aber nicht die öffentliche Leistung.
Ferner findet eine "Bebeitragung" der Allgemeinheit statt, was laut Bundesverfassungsgericht nicht zulässig ist. Damit kann der Rundfunkbeitrag nicht mehr zu den Vorzugslasten gezählt werden.
Und er läßt sich auch nicht deutlich von einer Steuer abgrenzen, deshalb kann er auch nicht den Sonderabgaben zugerechnet werden.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: Lev am 08. März 2018, 12:54
@lev: tja, da wüsste ich jetzt nicht zu argumentieren.
ausser vielleicht, Stichwort: Gleichbehandlung , aber puh. ehrlich gesagt weiss ich darauf nichts...
Nach weniger als einer Stunde, würde mich das auch wundern.   ;)

@ Spark
Sehr schnell und sehr gut!   Chapeau!

Lev
Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: Lev am 08. März 2018, 13:41
@Spark
Das war gut!

Hi :)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ist ein "Beitrag" ein Ausgleich für einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen, welcher einer bestimmten Gruppe der Bevölkerung durch eine öffentliche Leistung zugute kommt.
Ergo eine Vorzugslast!  Und somit dass gegenteil einer Steuer!
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/2_A_2422_14_Urteil_20150312.html


Der WDR trägt vor ... [Zitat:]
"Er hat vorgetragen, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungsgemäß. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Es handele sich bei ihm um eine Vorzugslast für einen individual- bzw. gruppennützigen Sondervorteil. Die individuell zurechenbare Leistung stelle die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk dar, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung/Betriebsstätte vermutet werde. Auch sei der Rundfunkbeitrag konkret dazu bestimmt, den öffentlichen Rundfunk zu finanzieren."

Kann S seinen Bezug nennen (Urteil), damit wir den Rest von dem was S geschrieben hat auch noch nachgehen können. L geht im Moment noch davon aus, dass es eine Vorzugslast ist. 
weiteres Urteil:
https://www.bverwg.de/180316U6C7.15.0
Ab - RN 27

Lev
Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: Spark am 08. März 2018, 16:21
Es geht um folgendes Urteil:

BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56 - Badische Weinabgabe

Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007244.html

Rn. 24:
Zitat
Zwecksteuern stehen zwar im Gegensatz zu den allgemeinen Steuern zu bestimmten Leistungen und Verwaltungszwecken des Abgabeberechtigten in Beziehung; die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, hat aber nicht den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zugunsten des Abgabepflichtigen; der Kreis der Abgabepflichtigen ist darum bei den Zwecksteuern auch nicht auf solche Personen begrenzt, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem öffentlichen Vorhaben ziehen. Gerade der besondere wirtschaftliche BVerfGE 7, 244 (254) BVerfGE 7, 244 (255)Vorteil, den bestimmte Personenkreise von einem öffentlichen Unternehmen haben, ist aber die Voraussetzung dafür, daß sie zu einem "Beitrag" zu den Kosten dieses Unternehmens herangezogen werden.

Rn. 26:
Zitat
Für die rechtliche Einordnung der badischen Weinabgabe ist die Ergänzung der von den Erzeugern erhobenen Abgabe durch die von den Einführern erhobene Abgabe bedeutsam. Ein Beitrag kann nur nach einheitlichen Merkmalen von allen denen erhoben werden, denen aus der Veranstaltung der öffentlichen BVerfGE 7, 244 (255) BVerfGE 7, 244 (256) Hand ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwächst.

Im Falle des "Rundfunkbeitrags" wäre das aber die gesamte Bevölkerung, also die Allgemeinheit.
Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2014 darf aber die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden.
Das entsprechende Urteil dazu habe ich allerdings noch nicht gefunden. Es wurde aber von RA Bölck in Karlsruhe und auch in Berlin erwähnt.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: Lev am 08. März 2018, 17:45
@ Spark
Zitat
Das entsprechende Urteil dazu habe ich allerdings noch nicht gefunden. Es wurde aber von RA Bölck in Karlsruhe und auch in Berlin erwähnt.
Vielleicht das hier ?
https://online-boykott.de/ablage/20170930-es-ist-angerichtet/MMV17-103.pdf

Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: Spark am 08. März 2018, 18:12
Yupp, an den nahegelegensten Stellen sucht man immer zuletzt ;D

- 1 BvR 668/10 - 1 BvR 2104/10 -

Quelle: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20140625_1bvr066810

Rn. 54:
Zitat
Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: Shuzi am 08. März 2018, 20:11
@lev: tja, da wüsste ich jetzt nicht zu argumentieren.
ausser vielleicht, Stichwort: Gleichbehandlung , aber puh. ehrlich gesagt weiss ich darauf nichts...

Das Stichwort Gleichbehandlung war in Bezug auf ...

[...]
- 1 BvR 668/10 - 1 BvR 2104/10 -

Quelle: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20140625_1bvr066810

Rn. 54:
Zitat
Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit.

... die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) schon mal nicht schlecht.

Ferner stellt die Gleichbehandlung von Mehrpersonenhaushalten gegenüber von Einzelpersonenhaushalten einen Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) dar, was sogar vom BVerwG festgestellt wurde.

Urteil 6 C 6.15 - Rn. 43:

Zitat
[...]
Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen.
[...]
Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: werner12 am 08. März 2018, 21:39
Ist es eigentlich sinnvoll die Klage auf einem Argument aufzubauen? Müsste doch reichen, oder? Die Klage wird vor dem Verwaltungsgericht ja sowieso abgewiesen?

Komische Sache am Rande:
ich habe eigentlich nicht mehr mit dem Widerspruchsbescheid gerechnet.. dann war ich vor etwa 2 Wochen nochmal interessehalber hier im Forum unterwegs.. und prompt habe ich den Widerspruchsbescheid im Briefkasten... da kann man schon paranoid werden... von wegen Überwachung, etc... oder ?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid nach über einem Jahr
Beitrag von: werner12 am 08. März 2018, 21:54
Hi :)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ist ein "Beitrag" ein Ausgleich für einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen, welcher einer bestimmten Gruppe der Bevölkerung durch eine öffentliche Leistung zugute kommt.
Ausserdem muß ein entsprechendes Gesetz, welches diesen "Beitrag" regelt, diese öffentliche Leistung, aus der ein  besonderer wirtschaftlicher Nutzen erwachsen soll, benennen.

Diese Voraussetzungen werden aber nicht erfüllt. Das Gesetz benennt nicht für was überhaupt gezahlt werden soll. Man soll praktisch für das Innehaben einer Wohnung zahlen. Das ist aber nicht die öffentliche Leistung.
Ferner findet eine "Bebeitragung" der Allgemeinheit statt, was laut Bundesverfassungsgericht nicht zulässig ist. Damit kann der Rundfunkbeitrag nicht mehr zu den Vorzugslasten gezählt werden.
Und er läßt sich auch nicht deutlich von einer Steuer abgrenzen, deshalb kann er auch nicht den Sonderabgaben zugerechnet werden.

ganz ehrlich, dann verstehe ich nicht wieso der Rundfunkbeitrag noch existiert? Wenn ich das in einer Klageschrift anbringe, müsste mir der Richter doch rechtsprechen? bin leicht verwirrt :o


Edit DumbTV:
Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind ist dieser Thread nun geschlossen.

Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423


Zum Thema Klagebegründung finden sich im Board:

Widerspruchs-/Klagebegründungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,32.0.html

bereits reichlich Anregungen. Insbesondere im dortigen Thread:

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.msg128200.html#msg128200

und auch

Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.0.html