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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Kurt am 19. April 2017, 21:58
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Hallo zusammen,
vielleicht können wir hier interessante Funde zusammentragen?
Anfrage zu Punkten des Dokumentes Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" [#21057]
Datum 13. April 2017 11:42
An Westdeutscher Rundfunk
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/anfrage-zu-punkten-des-dokumentes-verwaltungsvereinbarung-beitragseinzug/
Aufgabenbeuftragung von WDR [#21056]
Datum 13. April 2017 11:23
An Staatskanzlei des Landes NRW
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/aufgabenbeuftragung-von-wdr/
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice [#20791]
Datum 25. März 2017 17:31
An Oberverwaltungsgericht für das Land NRW
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice-1/
Verbreitung des Rundfunks im Ausland [#21045]
Datum 12. April 2017 16:15
An Westdeutscher Rundfunk
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/verbreitung-des-rundfunks-im-ausland/
Drehgenehmigungen für ZDF-Reporter Oliver Koytek und die real&fiction Film- und Fernsehproduktion GmbH [#20999]
Datum 8. April 2017 11:49
An Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/drehgenehmigungen-fur-zdf-reporter-oliver-koytek-und-die-realfiction-film-und-fernsehproduktion-gmbh/
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice [#20789]
Datum 25. März 2017 14:32
An Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice/
Der Kreis Olpe als Zentrale Vollstreckungsbehörde für ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice [#20952]
Datum 5. April 2017 13:56
An Kommunalverwaltung Olpe
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/der-kreis-olpe-als-zentrale-vollstreckungsbehorde-fur-ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice/
Zahlungen an ausländische Rundfunkunternehmen [#20797]
Datum 26. März 2017 20:37
An Bundeskanzleramt
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/zahlungen-an-auslandische-rundfunkunternehmen/
Vertreter des Bundes im ZDF-Verwaltungsrat [#20755]
Datum 22. März 2017 12:56
An Bundeskanzleramt
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/vertreter-des-bundes-im-zdf-verwaltungsrat-1/
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice [#20914]
Datum 3. April 2017 14:18
An Bundesnetzagentur
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice-3/
Kooperationsvereinbarung zwischen dem Westdeutschen Rundfunk und Verbraucherzentrale NRW [#20911]
Datum 3. April 2017 11:07
An Westdeutscher Rundfunk
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/kooperationsvereinbarung-zwischen-dem-westdeutschen-rundfunk-und-verbraucherzentrale-nrw-1/
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice [#20792]
Datum 25. März 2017 17:44
An Staatskanzlei des Landes NRW
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice-2/
Dokumentenanfrage [#20784]
Datum 25. März 2017 13:59
An Westdeutscher Rundfunk
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/dokumentenanfrage/
Monatliche Zwangsabgabe auf Empfangsorte, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlich Rundfunk teilnehmen kann [#20754]
Datum 22. März 2017 12:50
An Erstes Deutsches Fernsehen
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/monatliche-zwangsabgabe-auf-empfangsorte-in-denen-man-typischerweise-am-deutschen-offentlich-rechtlich-rundfunk-teilnehmen-kann/
Rundfunkbeitragspflicht der Stadt Köln [#20738]
Datum 20. März 2017 13:32
An Kommunalverwaltung Köln
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkbeitragspflicht-der-stadt-koln/
Steuern auf Rundfunkbeträge [#20725]
Datum 19. März 2017 11:59
An Bundesministerium der Finanzen
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/steuern-auf-rundfunkbetrage/
Datenschutzbeauftragter von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice [#20714]
Datum 17. März 2017 22:14
An ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/datenschutzbeauftragter-von-ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice/
landesrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff im WDR-Gesetz [#20699]
Datum 16. März 2017 14:17
An Staatskanzlei des Landes NRW
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/landesrechtliche-gemeinnutzigkeitsbegriff-im-wdr-gesetz/
[...]
Gruß
Kurt
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Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag
Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag der Stadt Breisach
an Stadt Breisach am Rhein (Baden-Württemberg)
Warte auf Antwort, 3 Minuten her
Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag der Stadt Müllheim
an Amtsgericht Müllheim/Baden (Baden-Württemberg)
Warte auf Antwort, 18 Minuten her
Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag der Stadt Freiburg im Brsg.
an Amtsgericht Freiburg (Baden-Württemberg)
Warte auf Antwort, 23 Minuten her
Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag
an Amtsgericht Staufen (Baden-Württemberg)
Warte
Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag
an Stadt Bad Krozingen (Baden-Württemberg)
Warte auf Antwort, 53 Minuten her
Nicht vergessen, wenn der Text aufgeht, nach dem abkopieren und einfügen den Orts/ Stadtnamen wieder zu ändern. Ist mir grad einmal passiert, das ich eine Stadt im Text mit dem Namen einer anderen Stadt angesprochen habe.
Ansonsten super Idee, mit hoffentlich tausenfacher Nachahmung.
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Moin moin,
bzgl. der Zwangsvollstreckungen und diesbzgl. Anfragen an fragdenstaat.de gibt es diesen thread:
Amtsmissbrauch seitens kommunaler Vollstreckungsorgane? Antworten einfordern!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22526.0
Gruß
Kurt
Mitmachen - weitersagen !!!
Einfach.
Für alle.
Einfach tun.
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Hallo Kurt, habe genau diesen Text in Sachen Zwangsvollstreckung eingefügt, und Absendebestätigung bekommen. Jetzt bin ich mal auf Antworten von den Vollstreckungsorganen gespannt.
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Hier die Antwort der Stadt Bad Krozingen,
Nicht irritieren lassen, die Stadt Ottweiler hatte ich in der Antragstellung vergessen zu ändern. Bekam jetzt trotzdem eine Nachricht der Stadt Bad Krozingen.
Von ...................... – Stadt Bad Krozingen (ändern)
Betreff Ihre E-Mail-Anfrage vom 20.04.2017
Datum 2. Mai 2017 08:58
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Anfrage vom 20.04.2017 haben wir mit gleichem Datum zuständigkeitshalber an die Stadt Ottweiler weitergeleitet.
Für weitere Anfragen bitten wir Sie sich künftig direkt an die Stadt Ottweiler zu wenden.
Die Stadt Bad Krozingen führt keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Rundfunkgebühren durch.
Mit freundlichen Grüßen
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Die Stadt Bad Krozingen führt keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Rundfunkgebühren durch.
Aber vielleicht das Amtsgericht bzw. der Gerichtsvollzieher?
(Überspezifisches Dementi?)
Es würde mich wundern, wenn es dort keine Nichtnutzer gibt.
Ist doch sehr nah an Freiburg, da wohnen bestimmt einige Studenten.
Bad Krozingen:
Bundesland: Baden-Württemberg
Regierungsbezirk: Freiburg
Einwohner: 18.692
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Das ist schon klar. Hier ging es erst mal nur darum, ob die Stadt Bad Krozingen selbst in Sachen Zwangsvollstreckung tätig ist. Ich weiß von einer Mitstreiterin hier in Bad Krozingen, bei der ein Gerichtsvollzieher im Auftrag des SWR, aus einer benachbarten Stadt tätig wurde, allerdings bisher ohne Erfolg.
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Von........... (AG Staufen) – Amtsgericht Staufen (ändern)
Betreff AW: Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag [#21103]
Datum 5. Mai 2017 13:15
Bitte klicken Sie hier um einen neuen Status für diese Anfrage auszuwählen
Sehr geehrter Herr
ich nehme Bezug auf Ihre Email vom 20.04.2017
Aus technischen und rechtlichen Gründen ist es derzeit noch nicht möglich, bei den Gerichten per E-Mail Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Derartige Prozesshandlungen können nur schriftlich, per Telefax oder zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden.
Ich möchte Sie daher bitten, Ihr Anliegen wie vorgehend beschrieben hier einzureichen, andernfalls ist eine Bearbeitung nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Dann werde ich dort mal schriftlich/persönlich nachhaken 8)
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Hamburg will Geld dafür :o
Von Hanske, Anja – Kulturbehörde Hamburg (ändern)
Betreff Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag bei der Freie und Hansestadt Hamburg; Ihre Anfrage vom 02.05.2017
Datum 8. Mai 2017 11:45
Sehr geehrt er Herr ...,
mit Ihrer Anfrage vom 02.05.2017 begehren Sie den Zugang zu Informationen nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass sämtliche Arten des Zugangs zur Information grundsätzlich gebührenpflichtige Amtshandlungen nach § 13 Absatz 4 HmbTG i.V.m. §§ 11, 12, 13 HmbTG darstellen. Für diese Amtshandlungen werden Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) vom 5. November 2013 (HmbGVBl. S. 456) in den jeweils geltenden Fassungen erhoben.
Über die Höhe der Gebühr ist jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der genannten Gebührenordnung zu entscheiden, wobei der Gebührenrahmen für das Zugänglichmachen von Informationen zwischen 15 und 500 Euro liegt. Die konkrete Höhe der Gebühr hängt vom Umfang der begehrten Information ebenso ab wie vom Schwierigkeitsgrad der ggf. erforderlich werdenden rechtlichen Prüfung und von den im Einzelfall erforderlich werdenden sonstigen Vorbereitungsmaßnahmen. Zudem ist der entstandene Personalaufwand zu berücksichtigen (für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes: 64,00 Euro / Stunde, des gehobenen Dienstes: 54,00 Euro / Stunde).
Nach einer ersten Prüfung Ihrer Anfrage zeichnet sich ab, dass deren Beantwortung wegen des voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwandes zu einer Gebührenpflicht Ihrerseits führen wird. Eine abschließende Aussage über die konkrete Gebührenhöhe kann erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens getroffen werden, gleichwohl ist nach der ersten Prüfung von einer
Gebühr von 192,00 - 256,00 Euro
nach derzeitigem Stand auszugehen.
Bitte teilen Sie mir bis zum 15.05.2017 mit, ob Sie angesichts Ihrer voraussichtlichen Gebührenpflicht an Ihrem Antrag festhalten oder ihn zurücknehmen möchten. Im Falle einer Rücknahme werden keine Gebühren erhoben. Wenn nach Ablauf der genannten Frist keine Äußerung von Ihnen hier eingegangen ist, wird Ihr Antrag hier nicht weiter bearbeitet.
Mit freundlichen Grüßen
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/zwangsvollstreckungen-in-sachen-rundfunkbeitrag-bei-der-freie-und-hansestadt-hamburg-1/#nachricht-66300
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Moin.
Hier sind interessante Infos über die in den Jahren 2013 bis 2017 eingegangenen Vollstreckungsersuchen des Norddeutschen Rundfunks bezüglich von Rundfunkbeiträgen in der Stadt Oldenburg (Oldb.), aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren:
https://fragdenstaat.de/anfrage/zwangsvollstreckungen-in-sachen-rundfunkbeitrag-15/ (https://fragdenstaat.de/anfrage/zwangsvollstreckungen-in-sachen-rundfunkbeitrag-15/)
2013: 1.444 Stück
2014: 2.267 Stück
2015: 3.948 Stück
2016: 3.326 Stück
2017: 1.442 Stück (5 Monate)
Für 2017 ergibt das hochgerechnet 1442 : 5 * 12 = 3461 Stück.
Leider ist unklar geblieben wie viele von den Vollstreckungsersuchen jeweils duchgeführt bzw. abgeschlossen wurden, und wie viele davon jeweils noch nicht abgeschlossen sind.
Prozentual bezüglich der Einwohnerzahl (s. hier (http://www.oldenburg.de/de/startseite/politik/verwaltung/statistik/statistische-daten-online/bevoelkerung.html) und hier (https://www.nwzonline.de/oldenburg/politik/oldenburg_a_31,1,2943124521.html)) und einem Haushalt mit durchschnittlich 1,93 Personen (im Jahr 2015 gab es in Oldenburg 85200 Haushalte, s. hier (http://www.oldenburg.de/fileadmin/oldenburg/Benutzer/PDF/40/402/0242-2015-Internet.pdf)) ergibt das...
2013 (159.610 Ew.): 1,75 % aller Haushalte
2014 (160.907 Ew.): 2,73 % aller Haushalte
2015 (163.830 Ew.): 4,66 % aller Haushalte
2016 (166.600 Ew.): 3,87 % aller Haushalte
2017 (ca. 168.000 Ew.): ca. 3,99 % aller Haushalte
4 % ist jeder 25. Wohnungsinhaber, gegen den in Oldenburg pro Jahr ein Vollstreckungsersuchen des NDR bezüglich nichtgezahlter Rundfunkbeiträge gestellt wird... :o
Frei 8)
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Die Googlesuche führt interessante Antworten zutage:
site:fragdenstaat.de rundfunk Zwangsvollstreckung
z.B:
https://fragdenstaat.de/anfrage/zwangsvollstreckungen-von-rundfunkbeitragen-in-stuttgart-1/
Zum Ersten weiss Stuttgart nich wie viele Vollstreckungen es gibt
Über die Anzahl der eingegangenen und erledigten Aufträge können daher keine Angaben gemacht werden.
Dann die Frage waum Stuttgart zwangsvollstreckt, obwohl der SWR im LVwVfG explizit ausgenommen ist:
... Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) erfolgt. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) wird nicht angewendet.
Ich hatte gedacht, dass das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) höherrangig ist, d.h dass das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) nur Anwendung findet wenn die Bedingeungen im LVwVfG erfüllt sind.
Allerdings gehe dich davon aus, dass der Herr Verwaltungsleiter da genauer als ich Bescheid weiss (oder vielleicht nicht)?
Kann jemand ausführen, wie die Rangfolge der Gesetze ist?
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[...]
Ich hatte gedacht, dass das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) höherrangig ist, d.h dass das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) nur Anwendung findet wenn die Bedingeungen im LVwVfG erfüllt sind.
Allerdings gehe dich davon aus, dass der Herr Verwaltungsleiter da genauer als ich Bescheid weiss (oder vielleicht nicht)?
Kann jemand ausführen, wie die Rangfolge der Gesetze ist?
In Bezug auf LVwVG und LVwVfG würde PersonX sagen, einfach mal nach dem Allgemeinen einen Blick auf den Teil VIII Vollstreckungsverfahren mit ABL 16 VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG richten.
Im ABL PDF Seite 2 "3. Materielle Voraussetzungen:"
PersonX hebt das hier noch mal aus der Versenkung:
Nach Möglichkeit bitte die Arbeitsblätter ABL anschauen und jeweils das Skript dazu suchen, falls Wörter unklar sind. In den Skripten werden diese erläutert auch mit Beispielen.
Ein jeder sollte die Schaubilder auf dem ABL 03 GRUNDLAGEN DES VERWALTUNGSHANDELNS
an schauen.
Insbesondere Seite 3/4 zur "Gesetzmäßigkeit der Verwaltung"
Dazu bitte die Folie "Teil I Grundlagen des Verwaltungshandelns 2015" lesen.
http://www.haakh-online.de/avr.php (http://www.haakh-online.de/avr.php)
Manuskript
Teil 0 Deckblatt Manuskript
Teil I Grundlagen des Verwaltungshandelns 2015
Teil II Handlungsformen Der Verwaltungsakt
Teil III Der rechtmäßige VA
Teil IV Der fehlerhafte Verwaltungsakt
Teil V Bestandskraft und deren Durchbrechung
Teil VI Rechtsschutz
Teil VII Der vorläufige Rechtsschutz
Teil VIII Vollstreckungsverfahren
Arbeitsblätter
ABL 00 ÜBERSICHT
ABL 01 ÜBERBLICK ARBEITSBLÄTTER
ABL 02 FÄLLE ZUM THEMA
ABL 03 GRUNDLAGEN DES VERWALTUNGSHANDELNS
ABL 04 ERMESSEN
ABL 05 VERWALTUNGSAKT
ABL 05a Nebenbestimmungen Bsp
ABL 06 RECHTSGRUNDLAGEN
ABL 07 ZUSTÄNDIGKEIT
ABL 08 VERWALTUNGSVERFAHREN
ABL 09 SCHEMA RECHTMÄSSIGKEIT
ABL 10 FEHLERFOLGEN
ABL 11 BESTANDSKRAFT
ABL 12 RÜCKNAHME + WIDERRUF
ABL 13 RECHTSMITTEL
ABL 14 WIDERSPRUCHSPRÜFUNG OBERSÄTZE
ABL 15 VORL RECHTSSCHUTZ
ABL 16 VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG
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Alle Anfragen an den Beitragservice kann man hier sehen:
https://fragdenstaat.de/behoerde/ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice/
Weitere Anfragen:
Haftbefehl aufgrund Verweigerung der Zahlung des Rundfunkbeitrags
https://fragdenstaat.de/anfrage/haftbefehl-aufgrund-verweigerung-der-zahlung-des-rundfunkbeitrags/
Haftbefehl aufgrund Verweigerung der Zahlung des Rundfunkbeitrags - Oldenburg
https://fragdenstaat.de/anfrage/zwangsvollstreckungen-in-sachen-rundfunkbeitrag-15/
Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag - Gemeindeverwaltung Mutterstadt
https://fragdenstaat.de/anfrage/zwangsvollstreckungen-in-sachen-rundfunkbeitrag/
Rundfunkbeitrag in den Geschäftsräumen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
https://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkbeitrag-in-den-geschaftsraumen-des-ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice/
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Das Rundfunkrecht ist ja Landesrecht und ist somit auf Landesgrenzen begrenzt. Person P hat bemerkt, dass bei Begründung zu Rundfunkänderungsstaatsvertrag für den Landtag NRW statt Entscheidungen der NRW-Gerichte, nur Entscheidungen der Gerichte der anderen Bundesländern zitiert wurden. Die Wortfolge "die Rechtsprechung hat bestätigt" sticht sofort ins Auge.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof als NRW-Gericht
https://fragdenstaat.de/anfrage/der-bayerische-verfassungsgerichtshof-als-nrw-gericht/
Anfrage
Rundfunkrecht: in Begründungen zu Rundfunkänderungsstaatsverträgen für den Landtag NRW werden häufig die Entscheidungen der Gerichte der anderen Bundesländern als Entscheidungen der NRW-Rechtsprechung zitiert.
So z.B. auf S. 28 des Gesetzentwurfs der Landesregierung. Gesetz zur Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze (18. Rundfunkänderungsgesetz) mit Begründung.
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-8130.pdf
"Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass die Sicherung der Aktualität des Datenbestands ein legitimer Zweck für die Durchführung eines Meldedatenabgleichs ist. Weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, sind nicht zu erkennen. Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind zudem gering, so dass der Gesetzgeber den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten darf (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018, Vf. 1-VII-18)."
Da der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der zitierten Frage für das Land NRW im Jahr 2018 schon entschieden hat ("die Rechtsprechung hat bestätigt"), ist für mich noch zu klären, für welche Fragen in NRW (Rundfunkrecht) der Bayerische Verfassungsgerichtshof und für welche der Verfassungsgerichtshof für das Land NRW zuständig sind.
Bitte schicken Sie mir das Dokument, wo zwischen diesen Gerichten die Zuständigkeiten in NRW geregelt sind.
Antwort
Ein Dokument, in dem Zuständigkeiten zwischen dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt sind, liegt hier nicht vor. Ich kann Ihnen aber allgemein mitteilen, dass sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen auf Hoheitsakte der nordrhein-westfälischen Staatsgewalt erstreckt und beschränkt.
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Der Etnscheid des BayVerfGH erfolgte ohne Beschwerdeführer. Er ist nach Prinzipien des deutschen Rechts nicht als gerichtlicher Entscheid zu werden.
Der VerfGH darf dem Entscheid aber mindestens den Wert eines "juristischen Gutrachtens" zuordnen.
Der VerfGH NRW ist autonom, da es sich um Landesrecht handelt. Die Staatsverträge sind aber für den Meldedatenabgleich bundesweit.
Würde der VerfGH NRW abweichen wollen vom erfolgten Entscheid des BayVerfGH, so stellt sich die Frage, ob Richtervorlage beim Bundesverfassungsgerichtshof zwingend wäre oder nicht.
Die Frage ist zweigeteilt:
a) Ist der Entscheid BayVerfGH überhaupt "Rechtsprechung"? Nur dann die eventuelle Pflicht.
b) Besteht diese Pflicht, sofern an sich Landesrecht, aber "getarntes Bundesrecht"?
Auch diese Fragen sind dargelegt in einer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, die in diesen Wochen in die gerichtliche Bearbeitung eingehen wird. Ob das Gericht die Zeit bereitstellen wird, über die Beschwerde zu entscheiden, bleibt abzuwarten.
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Würde der VerfGH NRW abweichen wollen vom erfolgten Entscheid des BayVerfGH, so stellt sich die Frage, ob Richtervorlage beim Bundesverfassungsgerichtshof zwingend wäre oder nicht.
Könnte bejaht werden? Siehe
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0
Man könnte den Rest der zugrundeliegenden Entscheidung des BVerfG ja mal sichten, waren die Landesverfassungsgerichte ja daran beteiligt? Würde mich wundern, wäre eine derartige Fragestellung spätestens in diesem Entscheid nicht geklärt worden.
Edit "Bürger" @alle:
Bitte keine weitere Vertiefung einzelner Anfragen, sondern hier nur übersichtsweise zum Thema
Interessante Anfragen im Portal fragdenstaat.de
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Quelle des Rundfunkbeitrags [#196413]
Datum 1. September 2020 12:00
An Landtag NRW
Quelle: https://fragdenstaat.de/a/196413
Kurz: wurde festgelegt, wo der Mensch das Geld bekommt, um den Rundfunkbeitrag zu zahlen?
1. Wer ist für die Auswahl der Quelle, aus der bezahlt werden soll, zuständig?
2. Bestimmung der Quelle:
a). die Europäische Zentralbank (EZB)
b). das Bundesland NRW
Anm.mod.seppl: Die Anfrage wurde heute ebenfalls an den Hamburgischen Senat gestellt: https://fragdenstaat.de/a/196846
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Veröffentlichungspraxis des Bundesverfassungsgerichts [#195796]
Datum 22. August 2020 19:14
An Bundesverfassungsgericht
Quelle: https://fragdenstaat.de/a/195796
pdf: https://fragdenstaat.de/anfrage/veroffentlichungspraxis-des-bundesverfassungsgerichts/521551/anhang/SchreibenNAMENAME_geschwaerzt.pdf
1. Bestätigung, dass das Bundesverfassungsgericht sich an der Mitgliederliste der Justizpressekonferenz orientiert und seine Entscheidungen vorab an diese Personen übergibt. Diese Information ist wichtig, um nur die Personen zu lesen, die zuvor vom Bundesverfassungsgericht ausgewählt wurden.
2. Kosten pro Jahr für diese Prozedur.
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Pay-TV vs. Nicht-Pay-TV / ARD und ZDF
Datum: 19. November 2020
An: Statistisches Bundesamt
Quelle: https://fragdenstaat.de/a/203984
In der Anfrage ging es um kostenpflichtige Angebote von ARD und ZDF bei Amazon Prime Video Channels und deren Erfassung in der Statistik:
1. Welche Mindestanforderungen muss ein TV-Anbieter erfüllen, um als Pay-TV statistisch erfasst zu werden? Sind ARD und ZDF jetzt mit ihren kostenpflichtigen Angeboten statistisch Pay-TV?
2. Beispiel: Ein Mensch zahlt unfreiwillig den Rundfunkbeitrag. Gleichzeitig bucht er freiwillig die Pay-TV-Angebote von ARD und ZDF. Bei Pay-TV-Angebot hat er alle Rechte und kann z.B. die Abos monatlich kündigen. Wie wird die Situation (unfreiwilliger Rundfunkbeitrag und gleichzeitig freiwilliger Pay-TV-Angebot bei derselben Anbietern) statistisch erfasst?
Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen das Folgende mit:
Antwort zu 1:
a) In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen stellen die kostenpflichtigen Angebote von ARD und ZDF keine eigenen statistischen Einheiten der Rundfunkanstalten dar. Laut eines Artikels des Handelsblattes handelt es sich hierbei um eine Lizenzvereinbarung zwischen Magenta-TV (Anbieter des Pay-TV) und kommerziellen Töchtern der ARD und ZDF.
b) Im statistischen Unternehmensregister, das die Basis für zahlreiche Wirtschaftsstatistiken ist, erfolgt die Einordung von statistischen Einheiten (Unternehmen, Rechtlichen Einheiten und Niederlassungen) mittels der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Fernsehsender sind demnach in der Wirtschaftsunterklasse 60.20.0 Fernsehveranstalter zu erfassen. Für die Zuordnung von Tätigkeiten bzw. Einheiten in der Unterklasse 60.20.0 der Klassifikation ist es nicht entscheidend, auf welche Weise die Fernsehprogramme finanziert werden: "Diese Unterklasse umfasst sowohl Programme, die für die Nutzer gebührenfrei sind, als auch solche, die nur im Rahmen eines Abonnements verfügbar sind."
Siehe hierzu: https://www.klassifikationsserver.de/klassService/index.jsp?variant=wz2008&item=60200
D.h., Pay-TV-Fernsehveranstalter werden ebenso der Unterklasse 60.20.0 zugeordnet, wie andere Fernsehveranstalter auch.
Eine Differenzierung ist im Unternehmensregister daher nicht möglich. Sie finden eine Auswertung der Rechtlichen Einheiten und Niederlassungen zu diesem Wirtschaftszweig im Anhang dieser Mail. Des Weiteren finden Sie hier eine Datei mit methodischen Erläuterungen zu den Daten des statistischen Unternehmensregisters.
Antwort zu 2:
a) Nach den Definitionen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) wird der Rundfunkbeitrag als Steuereinnahme statistisch erfasst. Die Erträge aus den Lizenzvereinbarungen werden als Verkäufe/Umsätze bei den jeweiligen Tochterunternehmen von ZDF und ARD erfasst.
b) Aus der Perspektive der Preisstatistik gilt grundsätzlich für die nationale Erhebung bei den Verbraucherpreisen, dass der Rundfunkbeitrag und die Entwicklung dieses Beitrages erfasst wird. Darüber hinaus werden Pay-TV-Sender mit Verbrauchsbedeutung (zum Beispiel Sky) ebenso in den Verbraucherpreisen erfasst. Gleiches gilt für Angebote von Streamingdiensten (zum Beispiel Netflix), sofern eine relevante Verbrauchsbedeutung vorliegt. Darüber hinaus besitzen ARD und ZDF, wie auch anderen Sender des öffentlichen Rundfunks (wie z.B. 3Sat oder Arte) Mediatheken. Beiträge hier sind oftmals aufgrund von Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag nur zeitlich begrenzt verfügbar. Diese Mediatheken sind weitgehend kostenlos nutzbar. Ein Sonderfall stellen die Angebote von ZDF und nun aktuell der ARD bei Amazon Prime dar. Hier konnten wir bislang keine gesonderte Verbrauchsbedeutung feststellen, so dass wir diese bislang auch nicht in den Verbraucherpreisen erfassen. Die allgemeine Verbrauchsbedeutung wird aber regelmäßig geprüft.
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Nachträge:
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Mein Beitrag Juli 2020 / Meldedatenabgleich:
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Beschwerde beim BVerfG vom Juli 2020 ist zum richterlichen Entscheid angenommen. Beantragt wird neben einigem anderen eine Wertung, ob den Entscheiden BayVerfGH, wenn ohne Beschwerdedführer, eine Wirkung als "Entscheid" zukommt oder ob es außerhalb Bayerns nur als "Gutachten" zu referenzieren ist, z.B. in NRW.
Die Frage der Richtervorlage-Pflicht ist thematisiert, weil ja hiervon abhängig.
Inwieweit das oberste Gericht auf diesen Nebenpuinkt eingehen wird, ist der Weisheit des Gerichts anheim gestellt (vom englischen "to the wisdom of the Court").
OFF TOPIC:
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Die Richtervorlage-Pflicht wird auch in einem anderen Verfahren - noch auf unterer Ebene - erörtert, nämlich für Befreiung der Nichtzuschauer, sobald nachgewiesen wurde, dass es bei Alter bis 30 über 90 % sind und Mittel über alle Alterskategorien 30 %.
boykott2015 / Statistisches Bundesamt:
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Dies Thema hat Hebelwirkung gegen das "Imperium" und wunderbar ist, dass das Verbot der Mediatheken dafür herausgestellt ist:
Beiträge hier sind oftmals aufgrund von Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag nur zeitlich begrenzt verfügbar.
Beim Statistischen Bundesamt hat man wieder einmal viel mehr beantwortet als erfragt war. So sind sie, die Volkswirte mehrheitlich dort, Volkswirte haben ein Gewissen, wo Juristen nur ein ... haben (ach nein, darf ich in einem öffentlichen Forum nicht sagen).
Dort dürfte es auch manch einen Nichtzuschauer geben - denn die vom dortigen Amt sind immer ausgesprochen klarstellend.
Das alles wird als Gesamtzitat nun bei einer bundesweiten Verfassungsbeschwerden-Serie - je 600 Seiten Schriftsatz - mit eingefügt werden.
Dank für die Arbeit von boykott2015 . Wir brauchen Sachen mit Hebelwirkung - diese Nebenvermarktung ist eine und die Einstufung als "Steuer" - hatten die schon im Juli 2018 betont, meine ich mich - unscharf - zu erinnern.
Ja, hier sind mindestens 20 sinnvolle Fragen für fragdenstaat auf der Warteliste. Sehr viel Ruhm erreichbar.
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Freiwillige vor! - Bitte per PM. Man beachte, dass die Sache der Anonymität bei fragdenstat.de schon mal schiefgehen kann. Also am besten nur Personen, für die eine Anonymisierungspanne kein Weltuntergang wäre.
Übrigens, kommt aus der gleichen Ecke in Berlin wie kleineanfragen.de - die gerade mangels Politik-Hilfe eingestellt werden musste - siehe u.a. unter
Zum Ende von kleineAnfragen.de (Dokumenten-Sammel-Portal) (01/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34786.0
Die sind alle in Ordnung = neutral, soweit hier erkennbar, also keine Sorge wegen Einbindung in den ARD-begünstigten Flügel für allerlei ideologisches "Framing".
(Bitte nichts zu dieser Randbemerkung hier im Thread diskutieren - dies sollte nur besagen, fragdenstaat.de passt zum Geist dieses Forums - wir stehen alle neutral als Wächter für den Rechtsstaat oberhalb des Parteiengezänks.)
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Wer als Frewilliger für den Rechtsstaat auf fragdenstaat.de für Ergebnisse mit Hebelwirkung erreicht - ja, geht recht gut - , der kann eingehen mit derm Erfolg der Arbeit in die "ewigen" Akten der Verfassungsgerichte.
(Freiwillige? Bitte per PM --Nachricht.)
So für das hier im Thread Erreichte - kommt hinein in die kommenden bundesweiten Verfassungsbeschwerden - etwa wie folgt:
Und noch spannender: Statistisches Bundesamt: *NEU 2021-01-16
MPE1.f1) "Pay-TV vs. Nicht-Pay-TV / ARD und ZDF" 19. November 2020
Quelle: https://fragdenstaat.de/a/203984
In der Anfrage geht es um kostenpflichtige Angebote von ARD und ZDF bei Amazon Prime Video Channels und deren Erfassung in der Statistik:
An: Statistisches Bundesamt
"1. Welche Mindestanforderungen muss ein TV-Anbieter erfüllen, um als Pay-TV statistisch erfasst zu werden? Sind ARD und ZDF jetzt mit ihren kostenpflichtigen Angeboten statistisch Pay-TV?
2. Beispiel: Ein Mensch zahlt unfreiwillig den Rundfunkbeitrag. Gleichzeitig bucht er freiwillig die Pay-TV-Angebote von ARD und ZDF. Bei Pay-TV-Angebot hat er alle Rechte und kann z.B. die Abos monatlich kündigen. Wie wird die Situation
(unfreiwilliger Rundfunkbeitrag und gleichzeitig freiwilliger Pay-TV-Angebot bei derselben Anbietern)
statistisch erfasst?
MPE1.f2) Antwort des Statistischen Bundesamts:
" Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen das Folgende mit:"
Antwort zu 1:
a) In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
stellen die kostenpflichtigen Angebote von ARD und ZDF keine eigenen statistischen Einheiten der Rundfunkanstalten dar. Laut eines Artikels des Handelsblattes handelt es sich hierbei um eine Lizenzvereinbarung zwischen Magenta-TV (Anbieter des Pay-TV) und kommerziellen Töchtern der ARD und ZDF.
b) Im statistischen Unternehmensregister, das die Basis für zahlreiche Wirtschaftsstatistiken ist,
erfolgt die Einordung von statistischen Einheiten (Unternehmen, Rechtlichen Einheiten und Niederlassungen) mittels der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008).
Fernsehsender sind demnach in der Wirtschaftsunterklasse 60.20.0 Fernsehveranstalter zu erfassen.
Für die Zuordnung von Tätigkeiten bzw. Einheiten in der Unterklasse 60.20.0 der Klassifikation ist es nicht entscheidend, auf welche Weise die Fernsehprogramme finanziert werden:
'Diese Unterklasse umfasst sowohl Programme, die für die Nutzer gebührenfrei sind, als auch solche, die nur im Rahmen eines Abonnements verfügbar sind.'
(noch Zitat:) Siehe hierzu: https://www.klassifikationsserver.de/klassService/index.jsp?variant=wz2008&item=60200
D.h., Pay-TV-Fernsehveranstalter werden ebenso der Unterklasse 60.20.0 zugeordnet, wie andere Fernsehveranstalter auch.
Eine Differenzierung ist im Unternehmensregister daher nicht möglich. Sie finden eine Auswertung der Rechtlichen Einheiten und Niederlassungen zu diesem Wirtschaftszweig im Anhang dieser Mail. Des Weiteren finden Sie hier eine Datei mit methodischen Erläuterungen zu den Daten des statistischen Unternehmensregisters.
MPE1.f3) Antwort zu 2:
a) Nach den Definitionen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) wird der
Rundfunkbeitrag als Steuereinnahme statistisch erfasst.
Die Erträge aus den Lizenzvereinbarungen werden als Verkäufe/Umsätze bei den jeweiligen Tochterunternehmen von ZDF und ARD erfasst.
b) Aus der Perspektive der Preisstatistik gilt grundsätzlich für die nationale Erhebung bei den Verbraucherpreisen, dass der Rundfunkbeitrag und die Entwicklung dieses Beitrages erfasst wird.
Darüber hinaus werden Pay-TV-Sender mit Verbrauchsbedeutung (zum Beispiel Sky) ebenso in den Verbraucherpreisen erfasst. Gleiches gilt für Angebote von Streamingdiensten (zum Beispiel Netflix), sofern eine relevante Verbrauchsbedeutung vorliegt.
Darüber hinaus besitzen ARD und ZDF, wie auch anderen Sender des öffentlichen Rundfunks (wie z.B. 3Sat oder Arte) Mediatheken.
Beiträge hier sind oftmals
aufgrund von Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag nur zeitlich begrenzt
verfügbar. Diese Mediatheken sind weitgehend kostenlos nutzbar.
Ein Sonderfall stellen die Angebote von ZDF und nun aktuell der ARD bei Amazon Prime dar.
Hier konnten wir bislang keine gesonderte Verbrauchsbedeutung feststellen, so dass wir diese bislang auch nicht in den Verbraucherpreisen erfassen.
Die allgemeine Verbrauchsbedeutung wird aber regelmäßig geprüft.
(Ende des hier in Abschnitte unterteilten vollständigen Zitats.)
MPE1.f4) Welche Schlussfolgerungen ergeben sich hieraus?
(1) Auf EU-Ebene und deutscher bundesrechtlicher Ebene: Die Rundfunkabgabe ist eine Steuer. (Siehe Erörterungen Juli 2018: "weil es kein opt-out für Nichtzuschauer gibt").
(2) Die Richteranfrage von Landgerichtsrichter Dr. Sprißler, Tübingen (Auigust 2017) machte dies zum Thema, wurde aber mangels - nennen wir es so - "Aktivlegitimation" - des Richter zu dieser Teilfrage insoweit (insoweit!) vom EuGH nicht zum Entscheid angenommen.
(3) Auch nach Erkenntnis der Fachabteilung des Statistischen Bundesamts untersagt die Rechtslage den (kostenlosen) Mediatheken wesentlich die Nach-Verfügbarkeit (Nachverwertung). Die Frage der fehlenden Rechtsgrundlage findet in der Antwort des Statistischen Bundesamtes also keine legitimierende Antwort.
(4) Das finanzielle Volumen ist gegenwärtig noch gering (ist nach der Andeutung zu vermuten, dass eine gesonderte Erfassung (besondere Kategorie) in der Statistik noch nicht geboten erscheint).
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Eine weitere interessante aktuelle Anfrage siehe u.a. unter
Ist der Rundfunkbeitrag eine Enteignung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10574.msg215481.html#msg215481
Zur Problematik der Enteignung habe ich eben eine Anfrage über "Frag den Staat" an die Finanzbehörde Hamburg formuliert.
Regelndes Gesetz zum Einzug des Rundfunkbeitrags aus dem Privatvermögen (GG Art. 14 (3) Enteignung)
https://fragdenstaat.de/a/227282
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Bitte hier in diesem thread keine eventuell auftretenden Fragen/Antworten zu den Themen diskutieren.
Sollte da Bedarf bestehen bitte einen eigenen, neuen thread unter Bezug auf das hier benannte Thema eröffnen.
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Wer ist die "zuständige Landesrundfunkanstalt" im Sinne des RBStV's und wo ist dies geregelt [15812]
Datum: 23.02.2016
Anfrage an: Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/wer-ist-die-zustandige-landesrundfunkanstalt-im-sinne-des-rbstvs-und-wo-ist-dies-geregelt/
Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel" - bitte Rechtsvorschrift benennen [#218348]
Datum: 14.04.2021
Anfrage an: Südwestrundfunk
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/festsetzungsbescheid-ist-ein-vollstreckbarer-titel-bitte-rechtsvorschrift-benennen-1/
Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel" - bitte Rechtsvorschrift für Rheinland-Pfalz benennen [#226165]
Datum: 04.08.2021
Anfrage an: Südwestrundfunk
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/festsetzungsbescheid-ist-ein-vollstreckbarer-titel-bitte-rechtsvorschrift-fur-rheinland-pfalz-benennen/
Meldedatenlandesverordnung (MDLVO) § 12 Abs. 1 "beauftragte Stelle“ - Fundstelle gesucht [227608]
Datum: 30.08.2021
Anfrage an: Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/meldedatenlandesverordnung-mdlvo-12-abs-1-beauftragte-stelle-fundstelle-gesucht [227608]
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Begründung im Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid
Anfrage bei WDR
Datum 6. September 2024
https://fragdenstaat.de/anfrage/begruendung-im-widerspruch-gegen-festsetzungsbescheid-rundfunkbeitrag/
Gegen einen Festsetzungsbescheid zum Rundfunkbeitrag kann man Widerspruch einlegen.
1. Ist eine Begründung im Widerspruch zwingend erforderlich, oder wird der Widerspruch auch ohne Begründung bearbeitet?
2. Verwendet der Westdeutsche Rundfunk Köln den Grund "nicht begründet" als Ablehnungsgrund, wenn der Widerspruch keine Begründung enthält?
Antwort
18. September 2024 15:32
1. Ist eine Begründung im Widerspruch [gegen den Festsetzungsbescheid] zwingend erforderlich, oder wird der Widerspruch auch ohne Begründung bearbeitet?
Eine Begründung des Widerspruchs ist grundsätzlich nicht erforderlich, dieser wird auch so beschieden. Das Verfassen einer Begründung ist allerdings zu empfehlen, um dem Beschwerdeführer eine zufriedenstellende Antwort liefern zu können. Nur durch Angabe einer Begründung wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Beitragsservice) ermöglicht, das Begehr des Beschwerdeführers entsprechend einzuordnen.
1. Verwendet der Westdeutsche Rundfunk Köln den Grund "nicht begründet" als Ablehnungsgrund, wenn der Widerspruch keine Begründung enthält?
Der Widerspruch wird vom Beitragsservice bearbeitet, nicht vom WDR. Es erfolgt keine Ablehnung, nur weil der Widerspruch keine Begründung enthält. Insofern würden wir Sie bitten Ihre Anfrage zu präzisieren, falls sich diese konkret auf die Angabe von etwaigen Befreiungsgründen bei einer eigenen Antragstellung beziehen sollte.
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Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Anfrage bei WDR
27. August 2024
https://fragdenstaat.de/anfrage/gutachten-ueber-die-finanzierung-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunks/
In seinem Beschluss des Ersten Senats vom 24. April 2018 - 1 BvR 745/17 - hat das Bundesverfassungsgericht auf das Gutachten des Finanzverfassungsrechtlers und ehemaligen Richters im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts, Paul Kirchhof, Bezug genommen. Dieser hatte im April 2010 im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein „Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ erstellt.
Ich benötige folgende Informationen:
1. War der Westdeutsche Rundfunk Köln an den Kosten dieses Gutachtens beteiligt?
2. Wo hat der Westdeutsche Rundfunk Köln dieses Gutachten veröffentlicht?
3. War der Ersteller des Gutachtens zum Zeitpunkt der Erstellung ein Rundfunkgebührenzahler?
4. Falls der Westdeutsche Rundfunk Köln an den Kosten des Gutachtens beteiligt war, welche Stelle im WDR-Gesetz hat die Erstellung und Finanzierung des Gutachtens zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ermöglicht?
Antwort
10. September 2024 12:51
1. War der Westdeutsche Rundfunk Köln an den Kosten dieses Gutachtens beteiligt?
Ja, die Kosten wurden anteilig vom WDR mitgetragen.
1. Wo hat der Westdeutsche Rundfunk Köln dieses Gutachten veröffentlicht?
Sie können das Gutachten auf der Internetseite des SWR unter (https://www.swr.de/unternehmen/organisation/gutachten-zur-rundfunkfinanzierung-100.pdf) einsehen. Der WDR hat es seinerzeit nicht veröffentlicht.
1. War der Ersteller des Gutachtens zum Zeitpunkt der Erstellung ein Rundfunkgebührenzahler?
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass solche Informationen personenbezogene Daten darstellen und unabhängig davon, ob sie vorliegen, grundsätzlich nicht herausgegeben werden können.
1. Falls der Westdeutsche Rundfunk Köln an den Kosten des Gutachtens beteiligt war, welche Stelle im WDR-Gesetz hat die Erstellung und Finanzierung des Gutachtens zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ermöglicht?
Bei der Auskunft auf diese Frage handelt es sich nicht um vorhandene Informationen, sondern um rechtliche Erläuterungen. Nach § 25 WDR-Gesetz leitet der Intendant als Organ das operative Geschäft des WDR, dem als gemeinnütziger Anstalt des öffentlichen Rechts das Recht der Selbstverwaltung zusteht (siehe § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 WDR-Gesetz). Es liegt also auch im Ermessen des Intendanten, dass er - unter Achtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - ein solches Gutachten über die neu gestaltete Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Auftrag gibt.
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Rundfunkbeitrag, automatische Anmeldung, Anlegung des Beitragskontos, Sanktionen
Anfrage bei WDR
28. Juni 2024
https://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkbeitrag-automatische-anmeldung-anlegung-des-beitragskontos-sanktionen/
Gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr zugewiesenen Aufgaben durch den Beitragsservice selbst wahr.
Durch den Beitragsservice im Rahmen der Aufgabenselbstwahrnehmung hat WDR im Jahresbericht 2023 des Beitragsservices auf S. 16 die Prozedur der automatischen Anmeldung folgendermaßen beschrieben:
"Wenn die Angeschriebenen auf die Schreiben des Beitragsservice trotz schriftlicher Erinnerung nicht reagieren, meldet der Beitragsservice sie automatisch an. Denn es ist zunächst davon auszugehen, dass der Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Die angemeldeten Personen werden darüber informiert, dass für sie ein Beitragskonto angelegt wurde und der Rundfunkbeitrag zu entrichten ist."
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e8976/Jahresbericht_2023.pdf
Bitte schicken Sie die Information bezüglich der automatischen Anmeldung, die WDR durch den Beitragsservice macht.
1. Welchen Status haben die Angeschriebenen? Beitragsschuldner?
2. "trotz schriftlicher Erinnerung nicht reagieren" - müssen die Angeschriebenen reagieren oder nicht? Welche Sanktionen kommen bei Nichtreaktion?
3. "trotz schriftlicher Erinnerung nicht reagieren, meldet der Beitragsservice sie automatisch an". Die Nichtreaktion wird mit der automatischen Anmeldung sanktioniert. Sind die Feststellung der Nichtreaktion und die automatische Anmeldung Verwaltungsakte?
4. Im Rahmen der automatischen Anmeldung wird ein Beitragskonto angelegt und die Nummer vergeben. Sind die Anlegung eines Beitragskontos, Nummernvergabe Verwaltungsakte oder handelt es sich um interne Vorgänge des WDR?
Antwort
8. Juli 2024 11:46
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht in § 11 Abs. 4 und 5 RBStV vor, dass der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Beitragsservice) zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung seine Bestandsdaten mit den Daten der Einwohnermeldeämter zu allen volljährigen Bürger:innen abgleicht. Ziel ist es, zu klären, für welche Wohnungen bislang kein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
Gemäß § 7 der Meldedatenübermittlungsverordnung (MeldDÜV) Nordrhein-Westfalen ist die Datenübermittlung durch die Einwohnermeldebehörde zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs gesetzlich zugelassen.
Das Verfahren zur Klärung der Beitragspflicht auf der Grundlage des Meldedatenabgleichs gestaltet sich wie folgt:
Alle volljährigen Bürger:innen, denen nicht eindeutig ein Rundfunkbeitragskonto zugewiesen werden kann, erhalten Post vom Beitragsservice. In den Schreiben werden die Empfänger gefragt, ob für die Wohnung bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird oder eine Anmeldung erforderlich ist. Potenzielle Beitragszahler:innen, die auf den ersten Brief nicht reagieren, erhalten vier Wochen später ein weiteres Schreiben. In dieser Erinnerung wird darauf hingewiesen, dass die betreffende Person zur Auskunft verpflichtet ist (§ 9 Abs. 1 RBStV) und eine Anmeldung der Wohnung erfolgt, sofern nicht innerhalb von weiteren vier Wochen eine Auskunft erteilt wird.
Verstreicht auch diese Frist ergebnislos, wird davon ausgegangen, dass für die Wohnung noch kein Beitrag gezahlt wird. Die Person wird rückwirkend zum Einzugsdatum in die Wohnung, frühestens aber zum 01.01.2020, durch den Beitragsservice angemeldet und erhält eine Anmeldebestätigung. Weder die Anmeldung noch die vorherigen Schreiben stellen mangels Regelungsgegenstandes einen Verwaltungsakt dar.
Wenn keine Anmeldepflicht besteht, werden die Anschriftendaten nicht auf Dauer gespeichert und entsprechend den Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) gelöscht.
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komplette Liste der Empfänger des Rundfunkbeitrags
Anfrage bei WDR
7. Juni 2024
https://fragdenstaat.de/anfrage/komplette-liste-der-empfaenger-des-rundfunkbeitrags/
Auf S. 15 des Beteiligungsberichts der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2018 ist folgende Information: "Seit dem 1. Januar 2017 partizipiert das Grimme-Institut auf der Grundlage des § 47 Ziffer 3 WDR-Gesetz an dem Rundfunkbeitrag. Danach erhält das Institut 6 % der zusätzlichen Rundfunkbeitragsmittel; diese werden über den Westdeutschen Rundfunk an die Gesellschaft ausgezahlt".
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/beteiligungsbericht_2018.pdf
1. Bitte schicken Sie die komplette Liste der Empfänger des Rundfunkbeitrags, die über den Westdeutschen Rundfunk den Rundfunkbeitrag ausgezahlt bekommen.
2. Bitte schicken Sie Information zu jedem Empfänger in der Liste, ob der Empfänger zur Menge der im § 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags genannten Empfängern gehört.
Antwort
Die beiden Empfänger, die einen Anteil am Rundfunkbeitrag durch den WDR erhalten, sind gesetzlich geregelt:
Gemäß § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) geht ein bestimmter Teil (derzeit 1,8989 %) des Rundfunkbeitragsaufkommens an die Landesmedienanstalten. Im Gebiet des WDR ist dies die Landesmedienanstalt NRW, die anteilig ihren Betrag erhält. Der Gesetzgeber in NRW hat in § 47 WDR-Gesetz gemäß § 10 RfinStV in Verbindung mit § 112 Abs. 2 MStV und § 116 Abs. 1 S. 2 Landesmediengesetz NRW festgelegt, dass der WDR hiervon einen bestimmten Anteil (derzeit 45%) erhält, der zweckgebunden für die Film- und Hörspielförderung der Film- und Medienstiftung NRW GmbH zu verwenden ist.
Die Landesanstalt für Medien NRW ist eine öffentliche Einrichtung (Anstalt des öffentlichen Rechts), staatsfern und wirtschaftlich unabhängig organisiert. Sie ist die Regulierungs- und Aufsichtsbehörde für den privaten Rundfunk und private Telemedien in NRW. Ihre Aufgaben sind neben der Regulierung und Aufsicht, der Schutz der Medienfreiheit und Medienvielfalt und der Jugendmedienschutz.
Die Film- und Medienstiftung NRW GmbH hat die Aufgabe der kulturellen und wirtschaftlichen Förderung und Stärkung der Film- und Medienwirtschaft in NRW.
Die Grimme-Institut Gesellschaft für Medien, Bildung und Kultur mbH erhält seit 2020 keine Mittel mehr aus dem Rundfunkbeitrag. Am 01.01.2020 war auf Initiative der Landesregierung NRW eine entsprechende Änderung des § 47 WDR-Gesetz in Kraft getreten.
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Rundfunkbeitrag - Kulturdienstleistung / § 10 a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
Anfrage bei WDR
24. März 2024
https://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkbeitrag-kulturdienstleistung-ss-10-a-des-rundfunkbeitragsstaatsvertrags/
Gemäß Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen gehört Rundfunkbeitrag zu Kulturdienstleistung.
Gemäß § 10 a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide erlassen.
Bitte schicken Sie mir die komplette Auflistung der Bezeichnungen der rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheide, die im Rahmen der Kulturdienstleistung "Rundfunkbeitrag" von WDR erlassen werden können.
Antwort vom 8. April 2024 14:33
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle aller Landesrundfunkanstalten. Er führt namens und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalten den Einzug der Rundfunkbeiträge durch. Aufgrund der Verwaltungspraktikabilität, Kostenersparnis und Wirtschaftlichkeit, erfolgt der Rundfunkbeitragseinzug im Massenverfahren mit Hilfe von elektronischer Datenverarbeitung. Die Festsetzungsbescheide werden vom Beitragsservice ausdrücklich im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt gemäß § 10 a RBStV automatisiert erlassen.
Zusatzanfrage vom 8. April 2024 16:19
vielen Dank für Ihre Antwort.
Diese enthält keine angefragte komplette Auflistung der Bezeichnungen der rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheide, die im Rahmen der Kulturdienstleistung "Rundfunkbeitrag" von WDR erlassen werden können.
Angefragte Informationen zu rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden, die im Rahmen der Kulturdienstleistung "Rundfunkbeitrag" von WDR erlassen werden können (§ 10 a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags).
1. Ist das Info-Schreiben zur Zwangsanmeldung ein Festsetzungsbescheid?
2. Sind alle Info-Schreiben Festsetzungsbescheide?
3. Sind alle Schreiben unter der EU-Marke "ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice" Festsetzungsbescheide?
4. Werden andere Bescheide erlassen, die keine Festsetzungsbescheide sind?
2-te Antwort vom 23. April 2024 14:35
Zu den Fragen 1 bis 3 können wir Ihnen mitteilen, dass Informationsschreiben des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio mangels Regelungsgegenstandes kein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG NRW und damit auch kein Festsetzungsbescheid darstellen. Diese Schreiben dienen z.B. der Mitteilung von Informationen oder Hinweisen.
Ein Festsetzungsbescheid ist ein rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG NRW und wird als solcher im Schriftverkehr auch entsprechend bezeichnet sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Im Auftrag der Landesrundfunkanstalten erlässt der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio neben Festsetzungsbescheiden u.a. Freistellungsbescheide, Ablehnungsbescheide - Freistellung, Aufhebungsbescheide - Freistellung, Befreiungsbescheide, Ablehnungsbescheide - Befreiung, Aufhebungsbescheide - Befreiung, Ermäßigungsbescheide, Ablehnungsbescheide - Ermäßigung, Aufhebungsbescheide - Ermäßigung sowie Widerspruchsbescheide.
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Danke, insbesondere für die unterstrichenen Textstellen.
Antwort
8. Juli 2024 11:46
Weder die Anmeldung noch die vorherigen Schreiben stellen mangels Regelungsgegenstandes einen Verwaltungsakt dar.
-> Kein Verwaltungsakt, keinerlei Handlungspflicht für Bürger/-innen auf Basis eines derartigen Dokumentes?
Edit "Bürger" - vorsorglich @alle: Die Konsequenzen aus einzelnen Informationen/ Erkenntnissen im hiesigen Thread, sollten bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden. Danke ;)
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Zusatzanfrage vom 8. April 2024 16:19
[...]
4. Werden andere Bescheide erlassen, die keine Festsetzungsbescheide sind?
2-te Antwort vom 23. April 2024 14:35
[...]
Im Auftrag der Landesrundfunkanstalten erlässt der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio neben Festsetzungsbescheiden u.a. Freistellungsbescheide, Ablehnungsbescheide - Freistellung, Aufhebungsbescheide - Freistellung, Befreiungsbescheide, Ablehnungsbescheide - Befreiung, Aufhebungsbescheide - Befreiung, Ermäßigungsbescheide, Ablehnungsbescheide - Ermäßigung, Aufhebungsbescheide - Ermäßigung sowie Widerspruchsbescheide.
Insbesondere ist also hiermit amtlich, dass vom Beitragsservice keine für eine Zwangsvollstreckung z.B. nach § 6 VwVG NRW notwendigen Leistungsbescheide verschickt werden.
Hoppla, sorry, zu spät Bürgers Einwurf gelesen 8)
Edit "Bürger" - genau ;) ...und daher vorsorglich auch hier noch mal @alle:
Die Konsequenzen aus einzelnen Informationen/ Erkenntnissen im hiesigen Thread, sollten bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden. Danke ;)
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Kosten des „Gutachtens über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ beim Westdeutschen Rundfunk Köln
Anfrage bei Landesrechnungshof NRW
Datum 27. August 2024
https://fragdenstaat.de/anfrage/kosten-des-gutachtens-ueber-die-finanzierung-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunks-beim-westdeutschen-rundfunk-koeln/
In seinem Beschluss des Ersten Senats vom 24. April 2018 - 1 BvR 745/17 - hat das Bundesverfassungsgericht auf das Gutachten des Finanzverfassungsrechtlers und ehemaligen Richters im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts, Paul Kirchhof, der im April 2010 im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein „Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ erstellt hat, Bezug genommen.
Ich brauche folgende Information: In welcher Höhe haben die Gesamtkosten, die das „Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ beim Westdeutschen Rundfunk Köln erzeugt hat, gelegen?
Antwort
Datum 19. September 2024 10:59
Bei der Verwaltung des LRH sind die erbetenen Informationen indes nicht vorhanden.
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Ohne mich einzuarbeiten, nur ganz ganz angemerkt
für weitere Fragenstellung. Ich hoffe, beim Nachsehenden nicht zu irren. Ich will es kurz halten, um OFF TOPIC zu vermeiden.
1. Der "Beitrags-Service" ist nicht rechtsfähig.
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Also scheidet allein deshalb aus, dass er Bescheide ausfertigen kann, egal, was für welche, da er Dritten gegenüber nicht in Rechtssachen auftreten kann, sondern nur im unterzeichnenden Vertretungs-Kollektiv der 9 ARD-Anstalten.
Die müssten allesamt jeden Bescheid unterzeichnen? - Details lasse ich weg. -
Er darf nur als Buchhaltungs-Zentrale der ARD-Anstalten dienen und also nur diesen unmittelbar Erklärungen abgeben.
2. Bilanzen usw. veröffentlichen darf er - auf einer Domain, die allen 9 ARD-Anstalten gehören muss.
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Er müsste einmal über "whois" / DENIC gesichtet werden, ob das eingehalten wurde.
Alternativ könnte 1 der ARD-Anstalten, z.B. typischerweise der WDR, die Domain "besitzen".
Auch diesbezüglich könnte man fragdenstaat nutzen: Wer ist Inhaber der Domain beitrags-service.de , da dieser selber es nicht sein darf mangels Rechtsperson?
3. Bislang galt:
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Auf den Schreiben des Beitrags-Service "ist ja die ARD-Anstalt zugleich angegeben".
Der Beitrags-Service wäre nur Versand-Dienstleister. - Grenzwertig, aber was ist nicht grenzwertig beim Politik- und Justizskandal ARD, ZDF usw.
Nun wird offenkundig verwegen die nächste Stufe gewagt - dass die ARD-Anstalt gar nicht nötig ist.
Da die Rechtsprechend nötig, aber auch hörig ist? "Kann man ja mal versuchen"?
Die Fragen über fragdenstaat könnten entsprechend mehr zielgerichtet nachfassen, wieso das nun nicht mehr gelten soll.
4. Das hat einen primitiven Grund?
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Im Fall der ARD-Anstalt als Absender müsste immer im Seitenfuß der Intendant namentlich benannt werden. Das mögen Intendanten nicht besonders.
Also könnte man über fragdenstaat anfragen, wieso der zuständige Intendant am Seitenfuß von Schreiben fehlt, soweit er fehlt.
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Die Anzahl der Gründungen der Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice / Rundfunkbeitrag
Anfrage bei WDR
Datum 8. August 2024
https://fragdenstaat.de/anfrage/die-anzahl-der-gruendungen-der-verwaltungsgemeinschaft-ard-zdf-deutschlandradio-beitragsservice-rundfunkbeitrag/
Die Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice wurde zum 01. Oktober 2013 rückwirkend durch die Verwaltungsvereinbarung „Rundfunkbeitragseinzug“ vom 14.11.2013 gegründet.
Laut Information aus dem Internet existieren mehrere Verwaltungsvereinbarungen „Rundfunkbeitragseinzug“.
Mit jeder neuen Verwaltungsvereinbarung wurde die Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice praktisch neu gegründet, da die Organisation und die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice durch die neue Verwaltungsvereinbarung geändert wurden.
Folgende Informationen sind vorhanden:
1. Verwaltungsvereinbarung „Rundfunkbeitragseinzug“, die mit Wirkung vom 01.10.2013 in Kraft getreten ist.
2. Verwaltungsvereinbarung „Rundfunkbeitragseinzug“, die mit Wirkung vom 01.01.2018 in Kraft getreten ist.
Ich brauche folgende Informationen:
1. wie viele Verwaltungsvereinbarungen „Rundfunkbeitragseinzug“ wurden bis jetzt in Kraft getreten?
2. Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice macht die Aufgaben "Vollstreckung", "Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden", usw. Wo hat Westdeutscher Rundfunk Köln im Rahmen seiner Informationspflicht die zurzeit gültige Verwaltungsvereinbarung „Rundfunkbeitragseinzug“ veröffentlicht, damit der Beitragsschuldner über die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Bezug zum Rundfunkbeitrag informiert wird?
Antwort
Datum 19. Dezember 2024
Zu Ihrer Frage 1:
Seit 2013 sind drei Verwaltungsvereinbarungen in Kraft getreten.
Die Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" ist zum 01.10.2013,
die Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" ist zum 01.01.2018
und die letzte Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug" ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten.
In den Schlussbestimmungen ist jeweils aufgeführt, dass die mit dem Inkrafttreten die vorherige Verwaltungsvereinbarung ersetzt wird.
Zu Ihrer Frage 2:
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (nachfolgend Beitragsservice) ist keine Körperschaft öffentlichen Rechts, sondern eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft aller Landesrundfunkanstalten. Als solche führt der Beitragsservice namens und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Rundfunkbeiträge durch.
Die Legitimationen der Landesrundfunkanstalten, ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch diese gemeinsame Stelle selbst wahrzunehmen, ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Verbindung mit § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträge. Die Bescheide werden ausdrücklich im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt erstellt.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der durch sämtliche Landesparlamente verabschiedet wurde, ist formell rechtmäßig zustande gekommen. Somit existiert eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags.
Eine Auskunft, ob und wo die Verwaltungsvereinbarung Rundfunkbeitragseinzug veröffentlicht wurde, kann leider nicht beantwortet werden. Hierzu liegen keine Informationen vor.
Kleine Anmerkung am Rande. In der Antwort ist dieser Satz zu finden: "Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (nachfolgend Beitragsservice) ist [...] eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft aller Landesrundfunkanstalten".
Die Bezeichnung "der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" deutet aber, dass der Beitragsservice nicht zu allen Landesrundfunkanstalten, sondern zur Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), zum Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und zu Deutschlandradio gehört. Der Beitragsservice aller Landesrundfunkanstalten hätte somit so geheißen müssen - Der Beitragsservice von WDR, MDR, HR, usw...
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Die Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice wurde zum 01. Oktober 2013 rückwirkend durch die Verwaltungsvereinbarung „Rundfunkbeitragseinzug“ vom 14.11.2013 gegründet.
Hmmmm: Wer hat dann zwischen 01. Januar 2013 bis 30. September 2013 "Festsetzungsbescheide" zu rückständigen Rundfunkbeiträgen usw. "erlassen"? >:D :police:
Die "Gebühreneinzugszentrale" (kurz: "GEZ") kann es ja nicht mehr gewesen sein: die war ja lt. "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" ausschließlich für Rundfunkgebühren zuständig - die es ja aber seit 01. Januar 2013 nicht mehr gab. >:D
Eine "Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" gab es lt. der Eigenaussage des WDR demnach (noch) nicht. 8)
Gruß
Kurt
Anhang: "Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale" Seite 1 und 2
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Vorsorgliche Bitte @alle: o.g. Frage hier bitte nicht vertiefen, sondern wenn, dann in
gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff. Danke.
Das war wohl auch schon seinerzeit mal Thema im Forum - ggf. unter
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17447.0
bzw. unter einem der dortigen weiterführenden Links?