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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Berlin => Thema gestartet von: CasoLimite am 02. Dezember 2016, 12:12

Titel: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: CasoLimite am 02. Dezember 2016, 12:12
Hallo und ein Herzliches Danke an alle, die hier mithelfen.
Person X hat wirklich sehr sehr viel gelesen und muss leider gestehen, dass Person X nicht alles versteht.
Person X hofft, es ist ok, hier einen neuen Thread aufzumachen. Falls nicht, bitte löschen.


Also Person X hat am heutigen Tag 01.12.2016 eine Zahlungsaufforderung vom Finanzamt Marzahn Hellersdorf bekommen.
Ersuchende Stelle ist Rundfunk Berlin - Brandenburg - AdöR also RBB.

In dem steht, dass der nette Herr beauftragt wurde, die Rückstände einzuziehen. Es beläuft sich auf 186,50€ und zusätzlich 26€ Vollsteckungskosten.

Sollte es nicht überwiesen werden, wird er wohl auf nen Kaffee vorbeikommen am XXXXXXXX
Und die 26€ bitte bereit halten für die Pfändung.

Person X fragt sich: Scheinbar brauchen diese Schreiben keine Rechtsbelehrung?

1. Desweiteren hat X Einsicht in die Akten zu fordern, was Person X ja auch zusteht. soweit ich das richtig verstanden habe?
2. Desweiteren ist es ja auch kein wirksamer Titel, der vollzogen werden kann, richtig?
3. Widerspruch einlegen, weil keine Bescheide vorausgegangen sind, und um Stilllegung der Vollstreckung verlangen?
4. Da es sich (laut Überschrift) um eine "Zahlungsaufforderung" handelt einfach ignorieren?

Es gibt halt wirklich anscheinend so viele Möglichkeiten, aber Person X liest nur "ich habe es probiert" aber sieht leider keine Reaktion der anderen Fraktion.

Soweit bekannt, ist Person X auch vorher kein Schreiben zugestellt worden bzw. wurde nie auf irgend ein Schreiben reagiert. Allerdings wurde laut Person X schon einmal über die Steuererklärung ein Betrag eingezogen im letzten Jahr. (Dann wäre eine Begründung, dass keine Bescheide eingegangen sind, ja hinfällig oder?)

Da Person X wie gesagt sehr viel gelesen hat und auch sehr viele mögliche Wege sieht, weiß Person X nicht, welcher Weg auf diesen Fall zutrifft, weil halt alles ein wenig anders ist als bei anderen. Solch ein Formular wie Person X erhalten hat, hat er auch nicht finden können in diesem Forum.

Notfalls kann Person X auch das Dokument hochladen (geschwärzt natürlich). Hat Person X da jetzt eine Möglichkeit zu handeln? X ist dankbar für jede Hilfe die ihm geboten wird. Alles rein Fiktiv natürlich  :)
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: KlarSchiff am 02. Dezember 2016, 13:51
hier mal fürs Erste einlesen:
GEZ/RBB Vollstreckungsankündigung durch Finanzamt Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13550.0
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: CasoLimite am 02. Dezember 2016, 14:12
Danke das hat X schon gemacht. Und das Stunden über Stunden. Leider findet X kein Fallbeispiel, wo im Vorfeld schon mal Geld über die Steuererklärung einbehalten wurde.
Dennoch könnte X ja theoretisch sagen, er habe keine BESCHEIDe seit der letzten Transaktion erhalten, oder?
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: noGez99 am 02. Dezember 2016, 14:20
Vorab: Das Problem ist, dass sich Justiz und Rundfunk einig sind und sich nicht um Gesetze scheren.

Ich vermute, X hat einen Brief zur "gütlichen" Einigung bekommen, deshalb ist keine Rechtbelehrung dabei.

Zu den Fragen:
Zitat
1. Desweiteren hat X Einsicht in die Akten zu fordern, was Person X ja auch zusteht, soweit ich das richtig verstanden habe?
Person X hat natürlich das Recht auf Akteneinsicht. Sollte sie so schnell wie möglich machen. Fotoapparat mitnehmen, weil der Kopierer immer kaputt ist.
Vollstreckungsersuchen genau kontrollieren und anonymisiert hier posten.
Sich genau die Gesetze erkären lassen, aufgrund deren das Finanzamt vollstreckt. z.B.:
- Amtshilfe hinterfragen: ist der BS eine Behörde?
- Zustellnachweis für die Bescheide anfordern.

Zitat
2. Desweiteren ist es ja auch kein wirksamer Titel, der vollzogen werden kann, richtig?
Jein, das sieht der BS anders.

Zitat
3. Widerspruch einlegen, weil keine Bescheide vorausgegangen sind, und um Stilllegung der Vollstreckung verlangen?
Das richtige Wort ist "Erinnerung"
Nachweis der Zustellung der Bescheide verlangen.
(Aber auch hier urteilen die Gerichte gegen das Gesetz: Obwohl eindeutig ein verifizierter Zugang notwendig ist damit der Bescheid wirksam wird, wird geurteilt dass Briefe nicht verloren gehen können (-> Zugangsfiktion) )

Zitat
4. Da es sich (laut Überschrift um eine Zahlungsaufforderung handelt, einfach ignorieren?
Meiner Meinung nach keine gute Option. Der "Gelbe Brief" wird kommen, und dann muss X handeln.
Jetzt hat X mehr Zeit bis dieser Zustand eintritt.

Ansonsten wie der Vorredner gesagt hat: Einlesen !!!!!
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: KlarSchiff am 02. Dezember 2016, 14:24
Dennoch könnte X ja theoretisch sagen, er habe keine BESCHEIDe seit der letzten Transaktion erhalten, oder?

Es wäre eine Überlegung wert, in dieser Situation den ausstehenden Betrag unter Vorbehalt zu begleichen und sich sodann als Gebührenverweigerer neu aufzustellen, indem der Rundfunkanstalt mitgeteilt wird, dass aus zu benennenden Gründen eine "Pflicht" zur Zahlung zurückgewiesen wird.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: CasoLimite am 02. Dezember 2016, 14:26
Danke Danke dann hat X das bisher richtig Verstanden. Er liest ja und wie er ließt, aber der Kopf macht irgendwann dicht bei den ganzen §§ ^^


Zitat
Das richtige Wort ist "Erinnerung"
Was ist damit genau gemeint? An was Erinnern.


Zitat
als Gebührenverweigerer neu aufzustellen
Quasi zurücksetzen auf Anfang.

Wäre es sinnvoll das Dokument zu posten?
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: CasoLimite am 02. Dezember 2016, 15:44
Dokument im Anhang. Die Zweite Seite ist nicht abgebildet und nur Handschriftlich Unterschrieben Ohne Siegel oder Stempel bzw. Rechtsbelehrung.

Also wenn X das jetzt alles richtig Verstanden hat bringt es nicht mehr viel auf nicht erhalt der BESCHEIDE zu plädieren?
Wenn doch würde X dazu das Musterschreiben https://rundfunkbeitragsklage.de/androhung-der-zwangsvollstreckung-1/ (https://rundfunkbeitragsklage.de/androhung-der-zwangsvollstreckung-1/) nutzen soweit richtig? Oder vllt das Schreiben auf Seite 1.

Was X jetzt erst aufällt ist das die Kosten der Vollstreckung nicht bei Kosten der Vollstreckung eingetragen ist, sondern neben der Summe. Ist sowas ein Formfehler?

Desweiteren würde X die Unrechtmäßigkeit dieses Aktes Äussern bzw. erläutern das Sie sich mit einem nicht überprüfen der Sachlage Strafbar machen und gegenüber Schäden auf Seite von X haftbar machen?

Weiter würde X auch auf die Einsicht der Dokumente nach ZPO § 760/ § 885 Absatz 2 Satz 2 pochen.
Nach möglichkeit direkt zum FA gehen und mit dem Netten Angestellten feststellen das es nicht nachgewiesen werden kann, und ihn nett bitten er solle es abgeben\einstellen.

ist der BFH beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85 - NvWZ 1987, S 535 wichtig im dem Bezug?

Vielen Dank schon mal.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. Dezember 2016, 17:09
Ahhh! Guten TagX! (X = der Tag am dem die GEZ "abgeschaltet" wird)

@CasoLimite willkommen im gallischen Dorf.

Rein fiktiv als kleine Geschichte so nebenbei, die fiktiven Erfahrungen in Berlin mit der "Vollstreckung".

Also es war einmal die "Zahlungsaufforderung" vom Finanzamt X.
Das ist nach deren Ansicht kein "Verwaltungsakt" also fehlt ein Rechtsbehelf. Es handelt sich um ein "innerbetriebliches Schreiben". Aber mit den Rechtsbehelfen haben es die "Vollstreckungsbehörden" in Berlin generell nicht so.
Der "Amtshilfe" geht ein "Vollstreckungsersuchen" voraus. Naja, dazu braucht es eines "Amtsträgers". Also ein Mensch der dazu vom Staat "bestellt", "ernannt" wurde.

Yoo, in Berlin ist aufgrund der fiktiven Erfahrung dieser "Amtsträger" "GIM". GIM ist eine Stelle bei der GEZ. So, "maschiniell unterschrieben" ist dieses Vollstreckungsersuchen allerdings mit

Die Intendantin ....

Dazu findet Mensch hier eine weitere fiktive Geschichte und fiktive Musterschreiben:

Vollstreckungsersuchen "anfordern".
Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.0.html

Yoo, so, ein AMTSträger wird in Berlin vom SENAT ernannt. Diss steht so in der Verfassung:

Link Art. 77 VvB:

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=641395,78

Naja und GIM oder die Intendantin sind nicht vom Senat ernannt oder eingestellt.

Diese GEZ Nummer stört viele Menschen. D.h. übersetzt sie haben ein Rechtschutzbedürfnis.

Das steht dem Menschen hier auch zu, wir leben ja nicht in einer Bananenrepublik.

D.h. also der Mensch hat in Berlin Justizgewährungsanspruch. Diss steht auch in der Verfassung von Berlin Art. 15 Abs. 4 Satz 1

Link Art. 15 VvB

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=641395,16

Jetzt hat Mensch manchmal nicht so  viele Euronen. Also kann er sich keinen Anwalt leisten.

In diesen fiktiven Vollstreckungsfällen heißt das auch "steuerlich" vertreten, weil das Gerichtsverfahren irgendwann (macht euch kein Kopp, selten beim ersten Mal so die fiktive Erfahrung) beim FINANZGERICHT BERLIN-BRANDENBURG als Klage landet.

D.h. der Mensch ohne "steuerliche Vertetung" hat nun nicht so die "Ahnung". Diss aber egal weil:

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.6.2014, V R 50/13

sagt:

Zitat
16
   
a) Prozessuale und außerprozessuale Rechtsbehelfe sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH in entsprechender Anwendung von § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung fehlt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634). Maßgeblich ist, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Auch bei scheinbar eindeutiger Erklärung hängt die Bestimmung des Klägers von allen dem FA und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten oder erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art ab; dabei ist auch der im weiteren Verfahren erfolgte Tatsachenvortrag mit einzubeziehen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634; BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2009 VII B 26/09, BFH/NV 2010, 441; vom 26. Mai 2009 X B 215/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R683; BFH-Urteil in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178).


Link Urteil BFH

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=30287

Übersetzt: weil Mensch nicht steuerlich vertreten, muss Gericht aus dem Gesamtvortrag schließen, was der Mensch will und das in "Anwalts- / Steuersprache" übersetzen.

Rein fiktiv wäre es bei der Zahlungserinnerung also fiktiver weise möglich ...

Zitat

Ich beziehe mich auf Ihre Mahnung v. xx.xx.16.
Ihnen liegt ein "Vollstreckungsersuchen" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Berlin - Brandenburg vor.

Hierzu teile ich Ihnen mit, dass ich den Zugang sämtlicher "Leistungsbescheide" bestreite.***

Ferner bestehen hinsichtlich der Behördeneigenschaft der um "Amtshilfe" ersuchten Rundfunkanstalt erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel, da der RBB über keine Amtsträger nach Art. 77 VvB verfügt und auch nicht der Hauptverwaltung Art. 67 VvB zugerechnet wird.
Der RBB ist keine Verwaltungsbehörde sondern eine Rundfunkanstalt, wie sich zweifelsfrei aus dem RBB Staatsvertrag ergibt.
Meinerseits entfaltet sich ein unmittelbares Rechtsschutzbedürfnis gegen Akte "hoheitlicher Gewalt" die durch eine Rundfunkanstalt / Fernsehen "veranlasst" werden. 

Ich bin anwaltlich und steuerlich nicht vertreten und lege gegen Ihre Mahnung vom xx.xx.16 - ohne Rechtsbehelf versehen - vorsorglich Widerspruch ein.

Ferner beantrage ich ......

Anm.: weiter Vollstreckungsersuchen anfordern, falls noch nicht vorliegt

Vorsorglich widerspreche ich der Nutzung, Speicherung und Verarbeitung meiner Ihnen rechtswidrig vom RBB übermittelten personenbezogen Daten. Insbesondere widerspreche ich auch dem Zugriff auf Dateien der Finanzbehörde (§ 30 AO) durch die Vollstreckungsabteilung und damit der weiteren Datenerhebung zu meinen rechtswidrig übermittelten personenbezogenen Daten.

Anm.: die fiktive Erfahrung hat gezeigt, dass die Vollstreckungsabteilung vom FA zur Steuerabteilung marschiert und Steuerkonten abfragt etc.

Da ich anwaltlich und steuerlich nicht vertreten bin, ersuche ich um behördliche Hinweise, insbesondere zu den zur Verfügung stehenden gesetzlichen Rechtsmitteln.

Liebe Grüße

GalliXniXzahliX
***Anm.: FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.09.2015 - 7 V 7177/15
Die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme ist rechtswidrig, wenn zweifelhaft ist, ob der zugrunde liegende Bescheid über Rundfunkbeiträge bekanntgegeben wurde.
FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.0.html



Immer schön "flauschig" sein.

Denkt alle dran: Hinten hat der gallische Fuchs die Eier!  :)

Rechtlich HeimGEZahlt wird später! Verlasst euch drauf!

Diss "Widerspruchsverfahren Finanzamt" richtet sich nicht nach der VwGO sondern nach der Finanzgerichtsordnung FGO.

Und deshalb mal der fiktive Hinweis auf die Sprungklage §§ 44, 45, 46 FGO:

Finanzklagen Übersicht hier:

https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/F/Finanzrechtsweg.html

Das ist vermutlich auch der Grund warum grundsätzlich die Rechtsbehelfe fehlen, selbst bei den Kontopfändungs- und Einziehungsverfügungen.

Rein fiktiv wurden wir nämlich bei einem fiktiven Verfahren mit einem "Gerichtsbescheid" "überrascht" in dem stand:

Kein Widerspruchsverfahren = Klage unzulässig! Dollet Ding!  ;D ;D ;D ;D

Yoo, so endet die fiktive Geschichte hier.

Naja, fast, der virtuelle fiktive Prof. hat da nämlich mal eine fiktive Frage an die Berliner Finanzämter:

Zitat
Sagen Sie mal, woraus leiten Sie Ihre verfassungsrechtliche Befugnis ab, gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Berlin, auf "Zuruf" des Fernsehens, Akte hoheitlicher Gewalt in Gestalt von "Vollstreckungsmaßnahmen" erlassen zu wollen?

 ;D ;D ;D ;D

So tschöö, ich hoffe diss war hilfreich.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: CasoLimite am 02. Dezember 2016, 17:41
 :) Mister X dankt auf jeden Fall für diese ausführliche Antwort.

Allerdings gibt es so viele Fragen die kompetente Antworten verlangen  :-[ X Der Kopf dreht und dreht sich bei dem Versuch alles unter einen Hut zu bekommen.

Mister X lobt besserung und weiterhin kräftige Nachforschungen.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Grit am 02. Dezember 2016, 22:33
Zitat von: noGez99
Person X hat natürlich das Recht auf Akteneinsicht. Sollte sie so schnell wie möglich machen. Fotoapparat mitnehmen, weil der Kopierer immer kaputt ist

Soweit klar.   ;)

Was gilt aber,  wenn Person X  sich das Vollstreckungsersuchen im Original/in der Urschrift vom Finanzamt schriftlich angefordert hat?  Wo ist zu erlesen,  dass Person X zum Finanzamt muss und sich dieses Originial selbst zubesorgen hat?  Und im Fall dieser schriftlichen Einholung durch Person X.....Finanzamt ist also nicht zur Aufklärungspflicht angehalten,  die Person X zu informieren,  dass es auf schriftlichem Weg nix gibt und Person X sich selbst zum Amt zu bewegen hat? 

Wird hier die Unkenntnis juristischer Laien ausgenutzt und ist das rechtlich begründbar?

Also Finanzamt hat sich im fiktiven Fall gar nicht geäußert und mit Bekanntgabe des Vollstreckungsersuchens rbb an die Person X zeitgleich (also mit selbigem Datum) auch den Drittschuldner (AG) informiert.

Eine Akteneinsicht vor Ort (und ein Vorgehen dagegen) war hier also nie vorgesehen und/oder wurde Person X gar nicht erst eingeräumt. 

Finanzamt hat sich bei Person X nie mehr gemeldet,  auch auf 2 nach dem mitgeteiltem Vollstreckungsersuchen zugestellten Erinnerungen/Widersprüchen/Beschwerden usw.  Der RBB auch nicht.  Auch dort gingen diese Schreiben (nach Erhalt Vollstreckungsersuchen rbb vom Finanzamt) durch Person X hin.   

Niemand äußert sich.

Gehalt ist inzwischen gepfändet. 

Ist das rechtsstaatlich?
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Emge Phil am 03. Dezember 2016, 00:23
Wenn der zu Grunde liegende Bescheid nicht nachweislich bekanntgegeben wurde (durch Einschreiben mit Rückschein oder Postzustellungsurkunde im Gelben Brief) und auch nicht nachweislich auf einen solchen reagiert wurde, kann auf die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zurückgegriffen werden, die die Vollstreckung nur bei nachweislicher Bekanntgabe zulässt.

Siehe
FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18702.0

Am geschicktesten ist es dann, so vorzugehen, dass man einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage (bekanntgegebener Bescheid) beim Finanzamt stellt. Auf diesen muss reagiert werden. Wird er abgelehnt, gibt es die Möglichkeit des Einspruchs (auch gegenüber dem Finanzamt), auf den eine Einspruchsentscheidung folgen muss. Ist diese immer noch ablehnend, ist der Weg zum Finanzgericht gegeben, der dann wie in der oben zitierten Entscheidung enden dürfte.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Grit am 03. Dezember 2016, 01:12
Wenn der zu Grunde liegende Bescheid nicht nachweislich bekanntgegeben wurde (durch Einschreiben mit Rückschein oder Postzustellungsurkunde im Gelben Brief) und auch nicht nachweislich auf einen solchen reagiert wurde, kann auf die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zurückgegriffen werden, die die Vollstreckung nur bei nachweislicher Bekanntgabe zulässt
So siehts aus.  Hat die Person X auch alles mitgeteilt und Zustellungsnachweis verlangt.  Hat das Finanzamt aber alles  mit dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg  vom 23.06.2015, mit dem Urteil des VG vom 01.10.2014 VG 27 K 2 11 ,12  sowie dem Urteil vom BFH vom 04.07.1986 (VII B 151/85) zurückgewiesen und die Zustellung der Briefe unterstellt und auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung bestanden. Angeforderte Zustellungsnachweise gabs bis heute auch nicht für die Person X.

Am geschicktesten ist es dann, so vorzugehen, dass man einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage (bekanntgegebener Bescheid) beim Finanzamt stellt. Auf diesen muss reagiert werden.
Hat Person X alles getan,  aber mit obiger Ablehnung im "Vollstreckungsersuchen rbb" durch das FA  ging auch zeitgleich die Pfändungs-und Einziehungsverfügung an den Drittschuldner raus. Die Einsprüche/Anträge (2) via Einschreiben von Person X beim FA auf Wiederspruch/Rüge/Bestreiten/fehlende Prüfungsvoraussetzungen für Vollstreckung usw. blieben allesamt ungehört (unbeantwortet). Auch eine Akteneinsicht vor Ort wurde gar nicht abgewartet oder Zusendungen der Originale erfolgten nie.

Wird er abgelehnt, gibt es die Möglichkeit des Einspruchs (auch gegenüber dem Finanzamt), auf den eine Einspruchsentscheidung folgen muss. Ist diese immer noch ablehnend, ist der Weg zum Finanzgericht gegeben, der dann wie in der oben zitierten Entscheidung enden dürfte.
Wie gesagt,  es wurde ja nach Bekanngabe des "Vollstreckungsersuchens rbb" gleich der AG informiert,  da die "Rechtmäßigkeit der Maßnahme" vom FA beschlossen wurde.  Die dennoch darauf erfolgten 2 Einsprüche/Anträge von Person X  wurden vom FB oder dem RBB  nie beantwortet bzw.  ignoriert.   
Vor dem Vollstreckungsersuchen gab es 2 Monate zuvor vom FA eine Zahlungsaufforderung (im Auftrag des RBB) ,  die Person X auch ordnungsgemäß beim FA (und beim RBB) aufgrund nicht erhaltener Bescheide vollumfänglich widersprochen hat.  Keine Antworten.  Und dann 2 Monate später eben vom FA das oben beschriebene "Vollstreckungsersuchen rbb" (mit gleichem Datum der Pfändungs-und Einziehungsverfügung an Person X und Drittschuldner) .
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Bürger am 03. Dezember 2016, 02:37
Hat die Person X auch alles mitgeteilt und Zustellungsnachweis verlangt.  Hat das Finanzamt aber alles  mit dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg  vom 23.06.2015, mit dem Urteil des VG vom 01.10.2014 VG 27 K 2 11 ,12  sowie dem Urteil vom BFH vom 04.07.1986 (VII B 151/85) zurückgewiesen und die Zustellung der Briefe unterstellt und auf die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung bestanden. Angeforderte Zustellungsnachweise gabs bis heute auch nicht für die Person X.
In solchen Fällen bitte auch mal die web-Suche und/oder Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums mit den Aktenzeichen füttern "VG 27 K 211.12" sowie "BFH VII B 151/85" - dies liefert bereits existierende Diskussionen zu diesem Thema - siehe u.a. unter
Schnelle Hilfe - Finanzamt kontert plötzlich mit neuem Urteil
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15750.0.html
[...]
Als Person A nach hause zurückkehrte, fand sie folgendes Antwortschreiben des Finanzamts mit unerwarteter Antwort im Briefkasten vor:
Zitat
Sehr geehrter Herr Mustermann,
[...]
Gemäß Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.10.2014 (VG 27 K 211.12) reicht das reine Bestreiten eines unterbliebenen Zugangs von Bescheiden bzw. Mahnungen regelmäßig nicht aus. Grundsätzlich ist ein substantiierter Vortrag im Einzelfall erforderlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Ihnen die Bescheide des rbb zugegangen sind.
[...]
[...]

Ein "substantiierter Vortrag im Einzelfall" wäre gem. ständiger BFH-Rechtsprechung(!!!) nur erforderlich, wenn der Zeitpunkt des Zugangs bestritten wird...
...nicht jedoch (weil objektiv auch gar nicht möglich), sofern der Zugang ansich/ schlicht/ schlechthin bestritten wird - siehe u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736
[...]
BFH
Az. VII B 151/85
Beschluss vom 04.07.1986
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=04.07.1986&Aktenzeichen=VII%20B%20151/85
Volltext
https://www.jurion.de/Urteile/BFH/1986-07-04/VII-B-151_85
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM

Zitat
Rn. 8ff.
[...]
Da der Erlaß eines Leistungsbescheids Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung ist, kann die Berufung auf das Fehlen eines Leistungsbescheids auch nicht als Einwendung gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt i. S. des § 256 AO 1977 angesehen werden, der nach § 5 Abs. 1 VwVG anwendbar ist.

Zum Erlaß eines Leistungsbescheids ist erforderlich, daß er bekanntgegeben wird (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. c VwVG; BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581). Die Bekanntgabe erfordert den Zugang des Leistungsbescheids, den in Zweifelsfällen die Verwaltung nachzuweisen hat; zur Begründung dieser Nachweispflicht reicht es grundsätzlich aus, daß der Zugang schlechthin bestritten wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Dezember 1976 I R 240/74, BFHE 121, 142, 147, BStBl II 1977, 321, und vom 12. August 1981 I R 140/78, BFHE 134, 213, BStBl II 1982, 102).

[...]
[...]

Es bleibt Geheimnis der Ausführenden, gerade mit dem BFH begründen zu wollen, dass bei "Bestreiten des Zugangs schlechthin" ein "substantiierter Vortrag im Einzelfall" erforderlich sein solle...

Wahrscheinlich muss man den Finanzämtern, Vollstreckungsstellen, Finanz- und Verwaltungsgerichten die ständigen BFH-Entscheidungen erst auf den Tisch nageln... ::) >:(
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Emge Phil am 03. Dezember 2016, 03:41
Im von User Grit geschilderten Falle müsste man im Nachhinein die Pfändungs- und Einziehungsverfügung angreifen (wie im vom FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Falle auch, bei erfolgreicher Pfändung durch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage).
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Grit am 03. Dezember 2016, 06:23
Zitat von: Bürger
In solchen Fällen bitte auch mal die web-Suche und/oder Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums mit den Aktenzeichen füttern "VG 27 K 211.12" sowie "BFH VII B 151/85" - dies liefert bereits existierende Diskussionen zu diesem Thema - siehe u.a. unter
Schnelle Hilfe - Finanzamt kontert plötzlich mit neuem Urteil
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15750.0.html

Person X ist das bekannt, zumal ja auch im Beschluss des FG vom 01.09.2015 auf das Urteil des BFH vom 04.07.1986 VII B 151/85 verwiesen wird. Person hat dargestellt, dass nicht der Zeitpunkt des Zuganges bestritten wird, sondern der Zugang an sich, also dass eben nichts vorliegt, der Person X unbekannt sind, über die sie nicht verfügt und die nicht in ihren Machtbereich gelangt sind. Insofern kann also keine Prüfung erfolgt sein, welche zu dem positiven Ergebnis führt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen für eine Gehaltspfändung vorliegen. Sofern Person X also unterstellt wird, etwaige Briefe erhalten zu haben, erwartet sie den mittelbaren Nachweis, entsprechende Postsendungen des RBB durch ordnungsgemäße Absendevermerke (siehe Beschluss des VG Schleswig-Holstein, Az. 4 B 3/15) empfangen und zugestellt bekommen zu haben. Erfolgt dies nicht, muss es bei einem bloßem unsubstantiiertem Bestreiten etwaiger Zugänge bewendet bleiben, aus denen sich keinerlei Rechte ergeben, unbegründete und rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen zuzusenden.

Die Bitte einer Zusendung bzw. Nachweise detaillierte Rechnungsaufstellung für Behauptungen, es wäre etwas zugestellt worden, erfolgte auch an den RBB. Einen Nachweis oder Antworten erhielt Person X ist nie, statt dessen wurden seitens des FA „Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des FA“ bestritten und mitgeteilt, dass „künftige Schreiben gleichen Inhalts unbeantwortet zu den Akten genommen“ werden. Mit selbigem Schreiben (also Vollstreckungsersuchen rbb) ging auch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den AG heraus und 2 Wochen später wurde der Lohn der Person X gepfändet.

Auf wiederholte und sofortige Reaktionen seitens Person X an das FA und den RBB aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung (die mit dem Vollstreckungsersuchen rbb durch das FA und der zurückgewiesenen Zweifel durch das FA einhergingen) hat Person X bis heute ebenso keine Antwort erhalten. Das ist jetzt inzwischen fast 4 Wochen her.

Zitat von: Emge Phil
Im von User Grit geschilderten Falle müsste man im Nachhinein die Pfändungs- und Einziehungsverfügung angreifen (wie im vom FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Falle auch, bei erfolgreicher Pfändung durch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage).

Das hat Person X getan. Bisher ist aber auch hier noch keine Antwort vom FG eingegangen.

Was ist mit der Akteneinsicht. Muss Person X sich die höchstpersönlich vom FA einholen? Was gilt, wenn sich das Original schriftlich angefordert wurde?
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Grit am 03. Dezember 2016, 06:53
Wahrscheinlich muss man den Finanzämtern, Vollstreckungsstellen, Finanz- und Verwaltungsgerichten die ständigen BFH-Entscheidungen erst auf den Tisch nageln... ::) >:(

Wurde doch, wurde doch. Bereits schon in der ersten Zurückweisung zur Zahlungsaufforderung vom FA. Bereits da hat Person X auf das Urteil des BFH vom 04.07.1986 V II 151/85 verwiesen. Das (und vieles mehr) wurde auch dem RBB mitgeteilt. Keinerlei Reaktionen. 2 Monate später dann dieses besagte "Vollstreckungsersuchen rbb" vom FA mit zeitgleicher Pfändungs- und Einziehungsverfügung, dass "das Urteil des des BFH nicht vergleichbar ist mit dem des VG Berlin vom 01.10.2014. In diesem Verfahren wurde lediglich der Nichtzugang eines einzelnen Leistungsbescheides bestritten. Den Fällen des rbb liegt wie dargestellt jedoch ein anderer Sachverhalt zu Grunde". Also eben der, dass es sich um eine "größere Zahl von Postsendungen" handelt, "die ohne erkennbaren Grund nicht zugegangen sein sollen".

Hier dann auch wieder wie auf auf die erste Zurückweisung nächste Zurückweisung, auch der guten Ordnung alles an den RBB, keine Antworten  :( und eine Woche später dann an das FG und Person X hat wieder alles von vorne mitgeteilt.

Vielleicht nimmt ja doch mal jemand mit Person X Kontakt auf?! Bisher ist nichts erfolgt, ausser dass sich das Geld vom Lohn geholt wurde :-[
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Emge Phil am 03. Dezember 2016, 08:49
Das FG ist gehalten, Anträge zu Gunsten des Antragstellers auszulegen, für einen möglichst reibungslosen Ablauf ist (beim nächsten Mal) aber darauf zu achten, dass man zunächst wirklich einen "Antrag auf Einstellung der Vollstreckung" gegenüber dem Finanzamt stellt, eine bloße "Zurückweisung" würde nicht reichen, weil diese nicht notwendig eine Entscheidung hervorruft, die wiederum mit einem Einspruch angegriffen werden kann.

Enthielt die "Zurückweisung" einen ausdrücklichen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung?
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Grit am 03. Dezember 2016, 09:49
Das Wort Zurückweisung hält Person. X hier allgemein. Beim FA wurde neben Erinnerung/Rüge/Prüfungsvoraussetzungen usw. auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Aber das FA (und der RBB) haben ja nicht reagiert und die Vollstreckung unmittelbar vollzogen. Beim FG war dieser Antrag. auf Aussetzung der Vollziehung folglich obsolet, also erfolgte hier Antrag auf Überprüfung Rechtmäßigkeit usw, ganz so, wie in dem Urteil vom FG aus 2015.



Edit "DumbTV":
Ungekürztes Vollzitat des Vorkommentars entfernt.
Eine der erste Regeln zur Vermeidung der Verschlechterung der ohnehin schon grenzwertigen Übersicht des Forums lautet:
Keine ungekürzten Vollzitate direkter Vorkommentare.

Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Emge Phil am 03. Dezember 2016, 10:11
In einem solchen fiktiven Falle könnte sich in der Kommunikation mit einem Finanzamt folgender Passus bewähren:

Zitat
Ich weise Sie darauf hin, dass gegen die Ablehnung des vorliegenden Antrags durch das Finanzamt xxx der Einspruch nach § 347 AO gegeben ist. Eine negative Einspruchsentscheidung hätte dann eine Verpflichtungsklage (und ggf. einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) vor dem Finanzgericht zur Folge.

Vgl. Werth in: Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl. 2014, § 257 Rn. 9
Fritsch in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 257 Rn. 9f.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Grit am 03. Dezember 2016, 10:44
Kann Person X ggf. ja noch ergänzen, sobald sich das FG denn mal zu Wort meldet. Es ist ohnehin interessant zu erfahren inwiefern sich das FG zur Angelegenheit bei Person X äußert, denn genau was in dem Urteil von 2015 vom FG vorgetragen wurde, trifft eben auch (anamnestisch) auf Person X zu.

Emge Phil, kannst du was zu der Akteneinsicht sagen? Also ob höchstpersönlich oder Zusendung auf Nachfrage?



Edit "DumbTV":
Ungekürztes Vollzitat des Vorkommentars entfernt.
Eine der erste Regeln zur Vermeidung der Verschlechterung der ohnehin schon grenzwertigen Übersicht des Forums lautet:
Keine ungekürzten Vollzitate direkter Vorkommentare.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Emge Phil am 03. Dezember 2016, 13:07
Die Gewährung von Akteneinsicht ist nach der herrschenden Meinung in Steuerfragen (analog hier bei Vollstreckungstätigkeit in einer Abgabenangelegenheit) eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes, da die AO nicht ausdrücklich das Akteneinsichtsrecht gewährt, ein solches aber aus allgemeinen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen abgeleitet werden kann.

Die Frage ist, was eine fiktive Person mit einer solchen Akteneinsicht erreichen könnte. Das Vollstreckungsersuchen wird auf dem finanzrechtlichen Weg nicht anzugreifen sein, da es nur das Innenverhältnis der "Behörden" betrifft und keinen Verwaltungsakt darstellt. Auf die Frage nach der Behördeneigenschaft der ersuchenden Stelle würde sich eine fiktive Person E. P. im finanzrechtlichen Verfahren nicht stützen wollen, im Zweifel produziert man da nur eine für die Sache negative Referenzentscheidung.

Akteneinsicht im Gerichtsverfahren ist nach § 78 FGO möglich.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: DumbTV am 03. Dezember 2016, 13:43
Was ist mit der Akteneinsicht. Muss Person X sich die höchstpersönlich vom FA einholen? Was gilt, wenn sich das Original schriftlich angefordert wurde?

Es gibt das Recht auf Akteneinsicht.

In Berlin kann, soweit mir bekannt, auch auf Grundlage des (Berliner) Informationsfreiheitsgesetz Auskunft verlangt werden. Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Informationsfreiheitsgesetz


Das folgende als "Anregung":

§ 760 ZPO

Zitat
§ 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.



§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: DumbTV am 03. Dezember 2016, 13:58
Ergänzend für Berlin:

Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.msg128239.html#msg128239
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Grit am 03. Dezember 2016, 15:53
...Die Frage ist, was eine fiktive Person mit einer solchen Akteneinsicht erreichen könnte. Das Vollstreckungsersuchen wird auf dem finanzrechtlichen Weg nicht anzugreifen sein, da es nur das Innenverhältnis der "Behörden" betrifft und keinen Verwaltungsakt darstellt. Auf die Frage nach der Behördeneigenschaft der ersuchenden Stelle würde sich eine fiktive Person E. P. im finanzrechtlichen Verfahren nicht stützen wollen, im Zweifel produziert man da nur eine für die Sache negative Referenzentscheidung

Naja,  geht es nicht aber auch darum, dass sich nur auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Vollstreckungsbescheids (vom RBB)  auch ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen (vom FA)  mit dementsprechenden Vollstreckungmaßnahme ((durch das FA) ableiten lassen?  :-[ 
Oder eher nicht?
Zumal Person X ja auch nie eine Ablehnung oder einen Ablehnungsgrund der Pfändungs-und Einziehungsverfügung (auf Antrag Aussetzung der Vollziehung usw.)  erhalten hat und nicht wirklich weiß,  auf was für Gründe  sie sich genau berufen soll.  Das ablehnende Vollstreckungsschreiben vom FA erhielt ja auch nochHinweise  der "per Gesetz zu erbringenden Rundfunkbeiträge öffentlicher-rechtlicher Forderungen" usw. ....

Und was ist mit § 2 Abs. 4 VwVfG BE (GVBl. 2016, 218)? Ist dieses Gesetz unerheblich? Warum gibt es das dann?

Akteneinsicht im Gerichtsverfahren ist nach § 78 FGO möglich.

Okay,  das würde dann für das FG und nicht für das FG zutreffen,  richtig?

In Berlin kann, soweit mir bekannt, auch auf Grundlage des (Berliner) Informationsfreiheitsgesetz Auskunft verlangt werden. Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Informationsfreiheitsgesetz

Vielen Dank.  Also hier der "Rechtsanspruch auf Zugang". Sehr gut schon einmal. Weiterhin heißt es: "Die Behörde gewährt den Informationszugang grundsätzlich nur auf Antrag, und zwar „unverzüglich“ durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder „auf sonstige Weise“
Was bedeutet dies nun bei schriftlicher Anforderung von "beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten"? Sollte der Antragsteller dann nach diesem Antrag nicht wenigstens irgendwie Bescheid bekommen, inwiefern ihm das Schriftstück nun zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden kann? Also auf schriftlichem Weg oder nach Termin vor Ort?

§ 760 ZPO regelt die "Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers"  und die Erteilung der "Abschrift einzelner Aktenstücke"
Bedeutet das auch hier,  dass man auf Antrag einen Termin vor Ort bekommt (und einem die Abschrift -sofern nicht elektronisch natürlich- übergeben wird?) und/oder auf Antrag die Abschrift auch zugesendet werden kann/muss? Und bezieht sich §760 nur auf die Gerichtvollzieher? Die Vollstreckungsersuchen kommen ja von "Bearbeiterinnen"......

§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) spricht auch von "Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten", allerdings. in  (3) deutlich von "Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt"

Kann man sich  beim FA  aussuchen, ob man. sich eher auf ein Gesetz oder auf eine Ordnung zur Akteneinsicht  beziehen möchte? Wer ungerne bei den Behörden aufschlägt, wird sich vermutlich dann wohl eher nicht für §29 VwVfG entscheiden, oder?

Danke für den Link zum "Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)". Wird auch noch gelesen  :)
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. Dezember 2016, 18:16
Rein fiktiv:

Die Ablichtung des Vollstreckungsersuchen dient zum Nachweis, dass es von "der Intendantin" des RBB stammen "soll" und auch so "gezeichnet" wurde.

Da steht nicht drunter "im Auftrag".

Das wird für euch noch später von nutzen sein!

Wie sagt der fiktive Sledge Hammer  :police:  immer:

"Vertrauen Sie mir! Ich weiß was ich tue!"

 ;D ;D ;D ;D

So verhält es sich auch mit dieser "Historie" dem EDV-Aktenausdruck. "Anfordern" und aufheben!

Immer fleißig Beweise sammeln!
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Grit am 03. Dezember 2016, 19:36
@Profät Di Abolo

Macht zumindest bei späteren Forderungsansprüchen Sinn  ;),  denn nicht umsonst wird ja von fast allen die Unterschrift verweigert oder i.A.untereichnet  :-\

Bloß wie an die Ablichtung kommen?  Wenn man schriftlich drauf aufmerksam macht,  äußert sich ja niemand von. den "Bearbeitern". Auch nicht zu einem Termin,  um. die Ablichtung gerne auch höchstpersönlich gegen Entgelt entgegenzunehmen. Auf blauen Dunst hinfahren?  Hm. 
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Emge Phil am 04. Dezember 2016, 00:18
Die Schwierigkeit liegt hier in der Doppelstruktur von ersuchender und ersuchter Behörde. Die Vollstreckungsbehörde (Finanzamt) ist ja nicht die Behörde, die die Abgabe geltend macht, insofern kann nicht ohne weiteres Einsicht in die Verwaltungsvorgänge genommen werden. Selbst wenn man Akteneinsicht erhielte, so nützte das nichts, da man selbst ja keine rechtlich bindenden Entscheidungen zu treffen hat. Die Einsicht in die Verwaltungsvorgänge findet im späteren Verfahren ohnehin durch das Gericht statt.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Bürger am 28. Dezember 2016, 22:39
Beachte aus immer wiederkehrendem Anlasse auch das unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html
neu hinzugefügte
BFH-Urteil von 1989 zur Nichtanwendbarkeit von Anscheinsbeweisen sowie der Unzumutbarkeit von Nachforschungen seitens des Adressaten zwecks "Glaubhaftmachung" des Nicht-Zugangs von Verwaltungsakten
Beachte jedoch auch, dass sich insbesondere die Amts-, Land- und Verwaltungsgerichte bislang augenscheinlich (noch?) nicht (alle) an diese höchstinstanzliche BFH-Rechtsprechung gebunden fühlen...
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: zo_or am 29. Mai 2017, 00:09
Ich karpere mir den Beitrag hier ma, bzw. hänge mich an da Person XxX ein Zahlungsaufforderung einer Volzieherin bekommen hat.
Person XxX war 3 Wochen im Urlaub und hat dann einen Festsetzungsbescheid vom 02.05. und eine Zahlungsaufforderung einer Volzieherin im Kasten gehabt.
Wie soll mit dem Festsetzungsbescheid jetzt noch verfahren werden, Widersprich einlegen, Frist ist ja noch nicht abgelaufen?
Für die Volzieherin hat XxX schon ein paaar zeilen verfasst, kann er die so lassen oder könnte man da noch etwas hinzufügen?

******
Betreff: Aktenzeichen Xyz

Sehr geehrte Frau Volzieherin,

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 24.05.17 auf welches ich hiermit Bezug nehmen möchte.
Hiermit lege ich Erinnerung nach § 766 ZPO ein.
Sie fordern mich als Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung auf offene Beiträge des Rundfunk Berlin Brandenburg AdöR zu zahlen. Ihrem Schreiben entnehme ich, dass das Finanzamt sie beauftragt hat, welches wiederum einem Ersuchen des Rundfunk Berlin - Brandenburg – AdöR nachkommt.
Laut §17 Abs. 2 VFG sind die Finanzämter für die Verwaltung der Steuern zuständig. Laut 2er Urteile der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen (Az. 2 K 570/13 und 2 K 605/13) vom 20.12.13 ist der Rundfunkbeitrag keine Steuer, sondern ein Beitrag.
Nach welcher Gesetzesgrundlage betreibt die Finanzverwaltung Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich des Rundfunkbeitrages?

Weiterhin möchte ich sie bitten mir eine Kopie folgender Unterlagen vor Ihrem Besuch zukommen zu lassen
-   Mahnungen
-   die von Ihnen im Schuldgrund benannten Bescheide inkl. Zustellnachweis
-   Schriftsatz der Ersuchenden Stelle
-   Vollstreckbaren Titel


Mit freundlichen Grüßen

Person XxX bezieht EU Rente und hat 2 Kinder, fällt dadurch in die Pfändungsfreigranze.
Er wird jetzt auf ein P Konto umstellen lassen.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Profät Di Abolo am 29. Mai 2017, 12:14
Guten TagX,

ein kleiner Hinweis auf das Gesetz über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung
(AOAnwG) in der Fassung vom 21. Juni 1977, link:

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/nm0/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=281&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-AOAnwGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

Zitat
§ 2

(1) Die Verwaltung der Steuern und Beiträge der Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, obliegt den Berliner Finanzbehörden, soweit der Senator für Finanzen ihnen die Verwaltung dieser Steuern und Beiträge auf Antrag der zuständigen Stellen überträgt. Diese Körperschaften können hierüber von den Berliner Finanzbehörden mündlich, in Ausnahmefällen auch schriftlich Auskunft verlangen.

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

Rein fiktiv, VerIRRUNGSschreiben X (Vorbereitung: GIM Der Hauptmann von Köpenick):

Zitat
Sehr geehrte römische Kohorte,

offensichtlich handeln Sie nach § 2 Abs. 1 AOAnwG und haben die "Rundfunkbeitragsverwaltung" im Land Berlin übernommen. Das Land Berlin leitet wohl auch aus § 1 der Rundfunkbeitragssatzung den Status einer Körperschaft des RBB (alle Wohnungsinhaber), die sich auch auf die Bewohner des Bundeslandes Brandenburg erstreckt, ab.

Ich weise Sie vorsorglich auf § 10 Abs. 7 RBStV hin und bitte mir schriftlich mitzuteilen, ob Sie diese Aufgabe bundesweit wahrnehmen und ob Sie für sich den Status "nichtrechtsfähig" beanspruchen.

Ferner bitte ich Sie mir den entsprechenden Antrag (§ 2 Abs. 1 AOAnwG) der damaligen Intendantin des RBB Frau R. in Ablichtung zukommen zu lassen.

Sollte meine Annahme irrig sein, so bitte ich mir die entsprechende rechtsaufsichtlich genehmigte Vereinbarung nach § 10 Abs. 7 RBStV des Bundeslandes Berlin bekanntzugeben, durch die Aufgaben der Hauptverwaltung Art. 67 VvB an  eine "nichtrechtsfähige" Verwaltungsgeminschaft übertragen wurden.

Ein Amtshilfeersuchen erfordert ferner Ernennung (Art. 77 VvB) des ersuchenden Amtsträgers.

Ich ersuche Sie daher Feststellungen hinsichtlich der erforderlichen Ernennung (Art. 77 VvB), des Sie um Amtshilfe ersuchenden Amtsträger, zu treffen.

Nicht das Sie auf Zuruf des "nichtrechtsfähigen" Hauptmanns von Köpenick tätig werden.

Mit freundlichen Grüßen 

P.S.
Ist dem Bundesfinanzminister bekannt, dass die Finanzämter des Landes Berlin auf nach § 30 AO (Steuergeheimnis) unterliegende Daten, auf Zuruf des Hauptmanns von Köpenicks, im Rahmen der "Rundfunkbeitragserhebung", rechtswidrig zugreifen?


Uiii, Lupus! Meine Fresse! Sag mal hast du nen gültigen Reisepass?



 :)
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: zo_or am 31. Mai 2017, 22:38
Jaaa, der Hauptman lebt immer noch und versucht anderweitig an Kohle zu kommen.  ;D

XxX bedankt sich für Deine Zeilen die ich weitergereicht habe und er nach 20maligem lesen so langsam kapiert hat.

Ihm ist da aber etwas aufgestoßen...
Art. 77 VvB – Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst, was hat das jetzt mit um Amtshilfe ersuchenden Amtsträger zu tun, oder versteht er da was falsch?
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=149626195938035447&sessionID=11927933431286025808&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=641395,78 (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=149626195938035447&sessionID=11927933431286025808&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=641395,78)

Er hat seinen Brief jetzt mal angepasst.
Kann er den so lassen?
Zitat
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 24.05.17 auf welches ich hiermit Bezug nehmen möchte.
Hiermit lege ich Erinnerung nach § 766 ZPO ein.
Sie fordern mich als Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung auf offene Beiträge des Rundfunk Ber-lin Brandenburg - AdöR zu zahlen. Ihrem Schreiben entnehme ich, dass das Finanzamt sie beauftragt hat, welches wiederum einem Ersuchen des Rundfunk Berlin - Brandenburg - AdöR nachkommt.
Laut §17 Abs. 2 VFG sind die Finanzämter für die Verwaltung der Steuern zuständig. Laut 2er Urteile der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen (Az. 2 K 570/13 und 2 K 605/13) vom 20.12.13 ist der Rundfunkbeitrag keine Steuer, sondern ein Beitrag.
Anscheinend wurde die „Rundfunkbeitragsverwaltung" von der Finanzbehörde nach § 2 Abs. 1 AO-AnwG im Land Berlin übernommen?
Das Land Berlin leitet wohl auch aus § 1 der Rundfunkbeitragssatzung den Status einer Körperschaft des RBB (alle Wohnungsinhaber), die sich auch auf die Bewohner des Bundeslandes Brandenburg er-streckt, ab?
Ich weise Sie vorsorglich auf § 10 Abs. 7 RBStV hin und bitte mir schriftlich mitzuteilen, ob Sie diese Aufgabe bundesweit wahrnehmen und ob Sie für sich den Status "nichtrechtsfähig" beanspruchen.
Ferner bitte ich Sie mir den entsprechenden Antrag (§ 2 Abs. 1 AOAnwG) der damaligen Intendantin des Rundfunk Berlin - Brandenburg - AdöR Frau Reim in Ablichtung zukommen zu lassen.

Sollte meine Annahme irrig sein, so bitte ich mir die entsprechende rechtsaufsichtlich genehmigte Vereinbarung nach § 10 Abs. 7 RBStV des Bundeslandes Berlin bekanntzugeben, durch die Aufgaben der Hauptverwaltung Art. 67 VvB an eine "nichtrechtsfähige" Verwaltungsgemeinschaft übertragen wurden.

Ein Amtshilfeersuchen erfordert ferner Ernennung (Art. 77 VvB) des ersuchenden Amtsträgers.

Ich ersuche Sie daher Feststellungen hinsichtlich der erforderlichen Ernennung (Art. 77 VvB), des Sie um Amtshilfe ersuchenden Amtsträger, zu treffen.



Nach welcher Gesetzesgrundlage betreibt die Finanzverwaltung Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich des Rundfunkbeitrages?

Weiterhin möchte ich sie bitten mir eine Kopie folgender Unterlagen vor Ihrem Besuch zukommen zu lassen
-   Mahnungen
-   die von Ihnen im Schuldgrund benannten Bescheide inkl. Zustellnachweis
-   Schriftsatz der Ersuchenden Stelle
-   Vollstreckbaren Titel


Mit freundlichen Grüßen

XxX hat heute sein P-Konto beantragt. Jetz muss er sich noch Bescheinigung nach §850k Abs. 5 ZPO ausfüllen lassen. Wo kann er das am besten machen lassen, was muss er für Unterlagen dazu mitnehmen?
P-Konto ging recht einfach, schade ist nur das man wenn eine Pfändung auf dem Konto ist kein Onlinbanking mehr machen kann.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Profät Di Abolo am 31. Mai 2017, 23:20
Guten TagX, huhu @zo_or, ja, rein fiktiv kann fiktive Person ZZZZZZZooorrrooo ditt so lassen.

Bezüglich der fiktiven Geschichte zum Ausfüllen einer Bescheinigung nach §850k Abs. 5 ZPO, da habe ich keine Ahnung. Ich bin nur ein einfacher gallischer Steinmetz, weltliche Dinge des Goldenes sind nicht mein Gewerk!

Fiktiv habe ich von einem neuem Berufszweig gehört: dem "Fluch(t)-Reiseleiterhelfer-Tourguide"

Na Lupus, watt macht die Suche nach deinem Reisepass und wo soll es hingehen?

Republik Dschibuti? Staat Eritrea? Gabunische Republik? Republik Guatemala? Kooperative Republik Guyana? Kirgisische Republik? Republik Tadschikistan? Republik Togo?

Yoo Lupus! Deutsche Konsularbeamte in Togo können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.

Anlage Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten; Link:

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_08122008_III19350B13002010AnhangII.htm

Na Mensch, gut das ick nur in der römisch besetzten Gallischen Zwangs-Demokratie-Abgabe-Republik reise!

Da können Urkunden und Schriftstücke jeder Art auch vom Hauptmann von Köpenick zugestellt werden!
Und falls sich ein Freiwilliger vom BeitraXservice dazu bereit findet, kann ich als gallischer Staatsangehöriger auch freiwillig direktzwangsangemeldet werden! Natürlich nur wenn ich mich dazu unbewusst bereit erkläre!

VIVA Lupus und sein autonomes römisches RnudfunXbeitraXrecht!

Lupus, Lupus, watt hast du nur getan! Flie(g)(h)!

 :)
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: zo_or am 01. Juni 2017, 08:14
XxX dankt dem gallischem Steinmetzt

Leider hat er nicht auf die Anmerkung mit dem Art. 77 VvB reagiert.
Ist dieses korrekt, da es sich dort um Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst dreht und nicht um Amtshilfeersuchen.

Vielleicht könnte er in seinen Hinkelsteinen noch einmal nachsehen.

Beste Grüße von XxX aus Köpenick soll ich ausrichten.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Profät Di Abolo am 01. Juni 2017, 13:06
Huhu @zo_or,

ach so, ja, sorry.

Rein fiktiv:

Also, das "Amtshilfeersuchen" stammt ja nun von einer um Amtshilfe ersuchenden "Stelle" (s. §§ 249, 250 AO "ersuchende Vollstreckungsbehörde").

Die sollte dann natürlich die Mindestanforderungen an einen "Amtsträger" erfüllen.

Beispiel: der Kantinenkoch der fiktiven Fernsehanstalt RBB hat die Schnauze voll, dass R seine Suppe nie bezalht. Also Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt. Öffentliches Amt?

Die Intendantin des RBB weiß niX von ihrem Glück, dass Lupus die Schnauze voll hat, das fiktive Personen X und X und X ihre Rundfunkbeiträge nicht zahlen. Also beauftragt der GIM. Volllstreckungsersuchen an Finanzamt. Öffentliches Amt?

Im Land Berlin werden die Inhaber eines öffentliches Amtes, die Amtsträger gem. Art 77 VvB eingestellt oder ernannt.

Tja, GIM ist entweder Angestellter des WDR oder privater Subunternehmer. Naja, und die Intendantin des RBB wird vom RBB Verwaltungsrat eingestellt.

Bupp, klatsch die Eule! NiX Art. 77 VvB! "Aus!" sagt die gallische Maus und "Raus die Laus!".

Tzzzztzzzzztzzzz Lupus, Lupus! Watt hast du nur getan! Flie(h)(g)!

Staat Vatikanstadt! Bitte den Papst um Vergebung und bleib gleich da!

 :)
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Grit am 01. Juni 2017, 16:35
Laut §17 Abs. 2 VFG sind die Finanzämter für die Verwaltung der Steuern zuständig.

Hier eine kleine Korrektur zur Abkürzung des Finanzverwaltungsgesetzes = FVG.  ;)

Laut 2er Urteile der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen (Az. 2 K 570/13 und 2 K 605/13) vom 20.12.13 ist der Rundfunkbeitrag keine Steuer, sondern ein Beitrag.

Das Verwaltungsgericht Münster äußerte sich im Mai 2017 wie folgt zum Thema Steuer und Rundfunkbeitrag:

Der Rundfunkbeitrag ist ein "echter Betrag", "keine verdeckte Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfiele", da der Rundfunkbeitrag eine "rundfunkspezifische, nichtsteuerliche Abgabe" für eine "zweckgebundene Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilerschlüssel" ist....."

 8) 8) 8)
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: zo_or am 02. Juni 2017, 20:39
@ Hinkelsteinverschönerungsmeister
nicht fiktive Person XxX dankt dir erst einmal

@Grit
Das gefällt mir zu lesen, gibt es ein irgendwo ein Urteil wo ich drauf verweisen kann? Habe leider nichts gefunden bei goggle.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Grit am 02. Juni 2017, 21:43
Aber gerne:

Verwaltungsgerichtliches Verfahren/Verwaltungsgericht Münster 7 K 1894/17
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: zo_or am 04. Juni 2017, 20:54
@Grit
da ist im Netz nichts zu finden drüber. Wird das unter verschluß gehalten, woher hast Du die Info, muss man das irgendwo beantragen um da Einsicht zu bekommen?
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Kurt am 04. Juni 2017, 21:20
[...]
Das Verwaltungsgericht Münster äußerte sich im Mai 2017 wie folgt zum Thema Steuer und Rundfunkbeitrag:

Der Rundfunkbeitrag ist ein "echter Betrag", "keine verdeckte Steuer, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfiele", da der Rundfunkbeitrag eine "rundfunkspezifische, nichtsteuerliche Abgabe" für eine "zweckgebundene Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilerschlüssel" ist....."

 8) 8) 8)

@zo_or: wenn das VG Münster mit Aktenzeichen 7 K 1894/17 erst im Mai 2017 im Namen des Volkes Unrecht sprach so ist dies jetzt - Anfang Juni - noch nicht einzusehen.
Aber keine Bange: da es ein - wie üblich - pro-Rundfunkbeitragsurteil ist wird es sicherlich in die "Sieges-Hitliste" des BS eingereiht  8)

Gruß
Kurt
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Grit am 04. Juni 2017, 22:32

@zo_or: wenn das VG Münster mit Aktenzeichen 7 K 1894/17 erst im Mai 2017 im Namen des Volkes Unrecht sprach

Das gefällt mir  :D
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: zo_or am 04. Juni 2017, 22:53
Ich dachte das geht schneller...
Grit, wo hast das gefunden, will da gerne selber gelesen haben bevor ich das so in den Brief noch übernehme.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: Grit am 05. Juni 2017, 00:12


zo_or ich schick dir die ' Unrechtssprechung im Namen des Volkes'  morgen via PN.  Reicht dir das bis dahin? Was gefällt dir denn an dem Text aus Münster?  Im Grunde wird doch auch nur wieder abgestritten,  dass es sich bei dem Beitrag um keine Zwecksteuer handeln würde. 
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: zo_or am 05. Juni 2017, 13:51
Da keine Steuer ist, kann der Scherge vom FA nicht eintreiben, da nicht deren Aufgabe ist.
So werde ich Argumentieren.
Beiträge sind ja von Vereinen nä...  :o
Ja, das ist ok mit der PN. Danke 
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: zo_or am 06. Juni 2017, 21:33
Da die Dame vom Fa bald erscheint....

Kann XxX ihr eigentlich gleich die Nutzungsverträge der Kraftfahrzeuge überreichen, da er nur Nutzer, Besitzer und Halter ist aber nicht Eigentümer? So erspare er ihr doch die Arbeit ne Parkkralle anzulegen und später alles wieder herrausgeben zu müssen da der Eigentümer sein Recht geltend macht.
Seine Lebenspartnerin (unverheiratet) wird den Tag des Besuches anwesend sein und ihr den Cafe im Garten reichen. XxX und Partnerin sind ja freundliche Menschen.  ;D Es wird ja ein Zeuge benötigt, außerdem will die Lebensgefährtin wissen was auf sie zukommt, wenn die Dame vom FA mit dem richterlichen Durchsuchungsbeschluß kommt, da Ihr 70% des Inventares gehören da XxX ja seit Jahrzehnten kein Vermögen hat.
Gibt es noch etwas zu beachen für Tag X? Vielleicht Kekse oder einen Hinkelstein?  :angel:

Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: PersonX am 06. Juni 2017, 21:56
Zitat
Gibt es noch etwas zu beachen für Tag X? Vielleicht Kekse oder einen Hinkelstein?

Viele Tassen in verschiedenen Farben und Formen bereithalten und einige davon zur Auswahl anbieten. Frei nach dem Motto, damit Sie fehlende im Schank ersetzen könne. Und ja immer schön freundlich dabei bleiben.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: zo_or am 25. Juni 2017, 20:18
So, erneuter Versuch, da Dokumente nicht vollständig anonüüüümisiert waren...


Guten Abend

So, XxX hatte seinen Tag mit der Henkerin ääää Vollstreckerin äääääääääääääääää Vollzieherin, jetzt hab ick es.  ;D

XxX hatte mit ihr ein Gespräch außerhalb seiner Behausung. Sie hat ihm eine Antwort auf seinen Brief überreicht und wollte wieder los machen.

Daraufhin hat XxX gefragt warum sie wieder gehen möchte. Antwort war, weil man den Brief (Antwort) persönlich abgeben wollte und XxX sie ja eh nicht in die Behausung lasse. XxX hat klargestellt, dass dem nicht so recht entsprechen würde, die Antwort sehr umfangreich ausfalle und schnell mal gelesen werden möchte.
Da diese keinen Vollstreckungsmaßnahme war, hat XxX sich entschieden die Dame in die Behausung zu lassen. Kaffee oder Wasser wurde abgelehnt, ebenso Sitzplatz.

XxX überreichte ihr Kopien über P-Konto, Leihverträge über KFZ mit den Worten, damit man sich die Parkkralle erspart, da die Eigentümer eh zurückfordern. Die Dame hat sich dann umgesehen und konnte keine Pfändbaren Gegenstände finden. Sie laß XxX das Protokoll vor, was gegengezeichnet wurde. Ein Exemplar für XxX gab es nicht. XxX konnte mal einen Blick auf das Schreiben vom RBB erhaschen, das war nur eine Seite mit 2 Zeilen wo drauf steht was an Kohle begiert wird. Keine  Bescheide dabei, kein nix. Eine Foto oder Kopie durfte davon nicht gemacht werden. Ebenso solle keine Akte existieren, Schreiben vom RBB und der ausgefüllte Wisch des besuches geht angeblich wieder zurück an den RBB. Beim FA verbleiben keinen Unterlagen. Wenn man da in 2 Wochen etwas wissen möchte, könne man keinen Auskunft mehr gebe, man solle sich dann an den RBB wenden, welcher dann wieder ans FA verweist. So wird den zu Melkende hin und her geschoben.

So, dann mal das Schreiben vom FA was nicht die Vollzieherin geschriebn hat, sondern der Innendienst.
Auffallig ist, dass im Kopf eine Frau S. und unten drunter ein anderer Name steht (Namen geändert). Der letzterer hat mit einem "Namen" unterschrieben der ebenso ein Vor oder Nachname sein könnte. Jetzt weiß man nicht, ob da jemand seinen Vornamen hingekritzelt hat oder ob das der Nachname ist. Die Unterschrift selber ist nicht lesbar.

Weiterhin würde XxX gerne wissen wie auf das Schreiben reagiert werden soll. Man mogelt sich schön raus.
Da FA auch Bußgelder vom OA eintreibt, soll XxX sich nicht so sehr darauf einschießen das die Forderung vom RBB ein Beitrag ist. FA treibe wohl auch andere dinge ein als Steuern.

Vermutlich wird auf XxX jett einen Kontopfändung kommen, an seine EU Rente können sie nicht. Auf dem Kont liegt ein Freibetrag, da gibt es auch nix zu holen. Eine Vermögensauskunft könnte auch noch kommen.

Alles in allem war XxX zufrieden mit dem Tag X.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: noGez99 am 25. Juni 2017, 21:16
Zitat
Eine Foto oder Kopie durfte davon nicht gemacht werden.
Ein Recht zur Akteneinsicht hat A immer!!

Aber ich erinnere mich dunkel an User Profät Diabolo, der hatte glaube ich auch Schwierigkeiten mit RBB, Finanzamt und Akteneinsicht.
Vielleicht Ihn mal anmailen, der gallische Barde hat es drauf.

Viel Erfolg
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: zo_or am 26. Juni 2017, 21:17
Denke mal Profät Diabolo klöpfelt seinen Hinkelsein erst fertig und wird dann schon antworten.
Man hat XxX die Akteneinsicht ja nicht verwehrt, nur behauptet es gäbe keine Akte vor Ort im FA.
Titel: Re: Zahlungsaufforderung FA M-H Berlin
Beitrag von: noGez99 am 26. Juni 2017, 21:48
na das wird ja immer toller. Keine Akte, dann auch kein Aktenzeichen? Arbeitet der Mann privat in die eigene Tasche? Mann o mann!