gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Jörg84 am 29. September 2016, 12:43
-
Guten Tag liebe Leute,
und zwar habe ich eine Frage: macht ein jemand sich strafbar, wenn er nicht bezahlt, weil ihm seit 5 Jahren kein Brief ausgestellt wurde. Der jemand bekam vor vielen Jahren einen, und antwortete nicht, dann schrieben Sie den Mitbewohner des jemands an, der war aufgrund von befoeg befreit. Bei jemand haben sie sich seither nicht mehr gemeldet. Er bekommt keinerlei Anfragen oder Zahlungsaufforderungen, der Mitbewohner erhält immer noch bafoeg. Müsste er sich eigentlich bei denen melden bzw. Macht er sich strafbar wenn er nicht zahlt, weil die ihn auch nicht auffordern zu zahlen? Also wenn das strafbar wäre, was könnte die Strafe im schlimmsten Fall sein, also nicht in dem Fall, dass Mahnungen ignoriert werden, sondern in dem Fall, dass er gar nicht aufgefordert wird und dies strafbar sein könnte? Danke im voraus!
-
Ohohh... GANZ gefährlich! Auf den Nichterhalt von Zahlungsaufforderungen steht mindestens lebenslänglich, wenn nicht sogar noch länger!
Überleg doch mal selbst: Wenn Dich niemand zur Zahlung auffordert, warum und an wen solltest Du dann zahlen?
Anders sieht die Sache aus, wenn Du doch Aufforderungen erhalten hast, aber so tust, als hättest Du sie nicht bekommen. Aber soviel kriminelle Energie wirst Du als Student wohl nicht aufbringen - gell? :police:
-
Der jemand traut sich das schon, aber er studiert Medizin und benötigt die Ausstellung einer staatlichen Approbation, deswegen will er diese keinesfalls aufs Spiel setzen, um was für eine Straftat handelt es sich denn, würde soetwas in ein Führungszeugnis Eintragung finden? Oder ist wirklich das einzige, was passieren kann, dass die irgendwann einen zwingen wollen zu bezahlen, also anders gefragt auch wenn Leute Briefe ignorieren, was der eine ja nicht getan hat, bekämen diejenigen, einen Eintrag in ein relevantes Register? Oder ist das ganze nur ungefähr so schlimm, wie bei Rot über die Ampel zu fahren? Um Was für einen sttaftatbestand handelt es sich genau?
-
Jemand hat sich natürlich umgehend zu melden und den Beitrag zu zahlen. Tut er das nicht begeht er eine Ordnungswidrigkeit, dafür kanns ein Bußgeld geben. Ins Führungszeugnis kommt das nicht, nur Strafen, und da gibts wohl eine Grenze von 90 Tagessätzen bei Erstvergehen.
Aber die LÄK führt vieleicht auch eine Liste mit GEZ Drückebergern und lässt dann nur die Weiterbildung zum Proktologen zu ?????
Keine Angst, das juckt keinen.
-
...
Um Was für einen sttaftatbestand handelt es sich genau?
Um vorauseilendem Gehorsam in besonders schwerem Fall.
Wenn Du in Deinem zukünftigem Job mit Menschen so umgehst wie derzeit mit der Rechtschreibung, hoffe ich Du wirst niemals auf Mensachen losgelassen... Auch als Mediziner schadet Allgemeinbildung nicht - auch nicht im Strafrecht.
-
Proktologe und jucken in aufeinanderfolgenden Sätzen ;D
-
@ vol.: wer im Glashaus sitzt... ("Mensachen")
Kommt noch im nächsten Semester.
Ansonsten lasse ich mich mal nicht weiter auf das sinnlose Sprachspiel ein, aber im Prinzip mache ich das ja an der Stelle hier gerade ;) das Weiterbilden.
Hätte ich einen anderen Job, der keine Approbation benötigt. wäre mir das auch egal.
-
Schlimmstenfalls kann es passieren, dass Zahlungsaufforderungen kommen, die bis dahin zurückreichen, seit man an der Wohnadresse gemeldet ist. Da einiges davon verjährt, dürften die Forderungen bei unter 700 Euro liegen. Alles kein Problem, örR verlangt nur, dass man seine Ausbildung abbricht und einen gut bezahlten Job annimmt, damit man seine Rundfunkschulden bezahlen kann.
-
macht ein jemand sich strafbar, wenn er nicht bezahlt,
Im Strafgesetzbuch steht nichts von Rundfunkfinanzierung!
- KEINE RECHTSBERATUNG! -
Und:
Im Strafrechtskatalog findet mensch im "Neunzehnter Abschnitt": § 242
Diebstahl
§ 243
Besonders schwerer Fall des Diebstahls
§ 244
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
§ 244a
Schwerer Bandendiebstahl
§ 245
Führungsaufsicht
§ 246
Unterschlagung
§ 247
Haus- und Familiendiebstahl
§ 248
(weggefallen)
§ 248a
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
§ 248b
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
§ 248c
Entziehung elektrischer Energie
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf
Sowie im Zweiundzwanzigsten Abschnitt:§ 263
Betrug
§ 263a
Computerbetrug
§ 264
Subventionsbetrug
§ 264a
Kapitalanlagebetrug
§ 265
Versicherungsmißbrauch
§ 265a
Erschleichen von Leistungen
§ 265b
Kreditbetrug
§ 266
Untreue
§ 266a
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
§ 266b
Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stgb/gesamt.pdf
Ob 265a passen könnte, wäre ggf. zu prüfen.
Ich empfehle bei Interesse zur Strafrechtsdogmatik einfach mal "Fischer im Recht" lesen! - sehr unterhaltsam! :)
z.B.: Möchten wir tatsächlich weiterhin den flüchtigen Rückspiegel-Zerstörer mit einem existenzvernichtenden Verbot der Teilnahme am Straßenverkehr belegen, den Vorstand eines datenverarbeitenden Unternehmens aber, unter dessen Verantwortung millionenfache Grundrechtsverletzungen stattfanden, freundlich ermahnen? Anders ausgedrückt: Man kann im abweichenden Fremden sich selbst entdecken – oder in jeder Abweichung nur das Fremde.
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-07/fahrerflucht-strassenverkehrsrecht-menschenrecht-fischer-im-recht/komplettansicht
-
Also es handelt sich quasi, solange zumindest keine falschen Angaben gemacht worden sind, um eine reine Ordnungswidrigkeit und um gar keine Straftat. Die Ordnungswidrigkeit kann im Höchstmaß mit 1000 Euro Bußgeld plus drei Kalenderjahre Nachzahlung geahndet werden, das Bußgeld wird eigentlich nicht verhangen. Demnach spart der jemand mal jeden Monat die 17,50 und fängt in drei Jahren an die ersten 17,50 wieder auszugeben.
-
Das geht immer Jahresweise, Forderungen aus 2013 verjähren mit Ablauf 31.12.2016, sofern keine Hemmung eingetreten ist, z.B. durch Klage oder Anrufen der Schlichtungsstelle bei Bankstreitigkeiten.
Also Wellenschlag vermeiden, gibt einige Stolperfallen wie die Datenkrake Jemanden doch noch aufspüren könnte, Nachsendeantrag bei der Post z.B....wie reagieren die eigentlich auf das Tübingen Urteil?
-
Also eine Stellungnahme zu Tübingen kam noch nicht, soweit ich das überblicke.
Die Sache stellt sich den Anschein nach doch noch etwas anders dar. Und zwar hat der Mitbewohner B von Person A 2013 Briefe bekommen und sich für den Beitrag angemeldet und erstmal 6 Monate normal bezahlt. Im Zuge dessen hat er einfach Person A mitangemeldet, ohne sie gefragt zu haben. Unterschrift ist ja im Internet nicht vonnöten. B gab an, dass A mit zu der Wohnung gehört, für die er bezahlt. Nach 6 Monaten begann B zu studieren und bafoeg zu empfangen und ließ sich deshalb befreien. Person A ist nie mehr ein Brief zugestellt worden. A hat sich auch selbst nicht bei denen gemeldet. Beginnt für A nun die Verjährungsfrist 2013 oder doch nicht (da sie durch B bzw. quasi durch sich selbst sich 2013 angemeldet hat)? Oder kommt nun keine Verjährung nach 3 Jahren mehr in Betracht aufgrund der Anmeldung (ohne Unterschrift)? A ist wahrscheinlich seit 2013 registriert, aber bekommt keine Briefe.
-
Verjährung nach 3 Jahren
Das eigentliche Thema ist ja Strafbarkeit und nicht Verjährung!
Mit SuFu findet mensch
Verjährung von Rundfunkbeiträgen und Verjährungshemmung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17015.msg123265.html#msg123265
-
Jo. Und "Mitanmelden" geht nicht, Teilnehmerkonto ist Personenbezogen. Ob da etwas nachgefordert werden kann wird davon abhängen ob Person A an dieser Adresse gemeldet ist oder nicht. Spätestens beim Ummelden würde A wieder im Datenbestand der GEZ auftauchen und dann könnte es zu Forderungen für das Innehaben der Wohnung seit Befreiung von B kommen und dann geht der Zauber los.
Dazu gibts aber hier im Forum auch schon Diskussionen, SuFu hilft.
-
Threads wurden durchgelesen, aber ist ja eher eine Meinungsvielfalt, als dass es einer ganz sicher weiß und vor allen von Fall zu Fall je nach Kontext unterschiedlich. Verjährungsfrist variiert zwischen 3 und 30 Jahren...
Möglichkeit 1: Es ist möglich sich online anzumelden und das hat B einfach getan, für A. B hat das Portal bedient als ob er A wäre und dort wurde A gefragt, ob für die Wohnung bereits eine Nummer besteht und die Nummer wurde eingegeben, aus der Nummer ging hervor, dass für die Wohnung bereits B bezahlt. So hat sich niemand mehr bei A gemeldet und A auch selbst bei keinem mehr. Gemeldet ist A ganz sicher einwohnermeldeamtlich in der Wohnung. Also ich sehe wenig verschulden bei A, denn wenn B eine Befreiung beantragt und die wissen von A als Mitbewohner, müssten Sie sich ja melden bei A und nicht A bei Ihnen, er hat sich ja anscheinend angemeldet gehabt. Wann greift die Verjährung?
Möglichkeit 2: A kennt wen, der wen kennt, der über 10 Ecken wen kennt, der unmoralischer Weise bei denen arbeitet und sagt, A wäre nicht registriert, steht nicht in ihrem Verzeichnis. A ist aber 100% einwohnermeldeamtlich dort registriert. Wann beginnt die Verjährungsfrist?
-
Jörg84, es ist ganz einfach: ;)
- Strafbarkeit wg. Nichtanmeldung oder Nichzahlung, mit oder ohne Aufforderung: Nein! (wäre auch noch schöner). Damit besteht keine Gefahr für Approbation, Führungszeugnis etc.
- Ordnungswidrikgeit (wie zu schnell fahren etc.): Ja, gemäß § 12 RfBStV, wenn man nichts anzeigt und länger als 6 Monate nicht zahlt. Theoretisch bis zu 1.000 EUR, § 17 OWiG. Verjährung: 3 Jahre (§ 31 OWiG), exakt nach Tathandlung (Nichtanmeldung).
Es gibt keinen bekannten Fall, wo das jemals durchgezogen wurde. Ich denke, am Ende will das der ÖRR nicht, weil es schlecht aussieht und ihm auch kein Geld bringt. Außerdem ist die Rechtslage so schwammig, dass es ein Gericht schwer hätte, auch nur Fahrlässigkeit anzunehmen (die einfache Frage: "Wer muss wieviel wann an wen zahlen?", wird vom Gesetz nicht eindeutig beantwortet; und für eine OWI muss das Gesetz schon ein bisserl bestimmt sein..).
- Zahlungspflicht verjährt ebenfalls nach 3 Jahren. § 7 Abs. 4 RfBStV i.V.m § 195 BGB (aber am Ende des jeweiligen Jahres).
- 30 Jahre gilt, sobald der Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde, § 197 BGB bzw. § 53 Abs. 2 (L)VwVfG, soweit dieses für die LRA anwendbar ist (was bei einigen Bundesländern unklar ist).