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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Leipzscher am 29. Juni 2016, 17:33
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Hallo, ich lese hier schon seit Monaten mit und verweigere die Zahlungen. Auch ich finde jeder sollte für seine Grundrechte kämpfen.
Bisher wurden von einer fiktiven Person L alle Festsetzungsbescheide widersprochen, Person L begehrte auch den Widerspruchsbescheid. Dieser wurde aber nie ausgefertigt, mit dem Infoschreiben war es für die LRA getan und die Zwangsvollstreckung wurde ersucht.
Fiktive Person L erhielt einen gelben Brief von der OGVin aus Leipzig u.a mit nochmaliger Zahlungsaufforderung und Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Die OGVin wurde zuvor bereits von Person L angeschrieben mit nochmaligen Hinweis auf das sächs.VerwVollstreckungssgesetzes.
Dies war der OGVin wohl egal, sie führte nur die Vollstreckung lt. Auftrag durch.
Fiktive Person L hat sofort Klage am Verwaltungsgericht Leipzig eingereicht, mit einen Antrag auf aufschiebende Wirkung und die Klagekosten (105,00 EUR) sind auch schon bezahlt.
Das anonymisierte Dok. im Anhang wurde nun der fiktiven Person L vom VG zugestellt.
Hierbei ist zu erwähnen, dass in der Klageschrift bereits einer Übertragung auf den Einzelrichter nicht zugestimmt wird und wg Verfassungsfragen die Weitergabe an das BVerfG erbeten wurde.
Da fiktive Person L vollends jurisitischer Laie ist, wird er wohl nicht unbedingt einer Gerichtsverhandlung in erster Instanz am VG beiwohnen wollen. Es stellt sich zudem die Frage ob hier ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden kann, oder ob die Übertragung auf den Einzelrichter schon beschlossene Sache vom VG ist...?
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Heyho,
fiktive Person L hat sich um ein Antwortschreiben an das VG Leipzig bemüht.
Siehe Anhang.
Weiß denn jemand, ob dies Erfolg haben könnte? Oder ist dort die Zustimmung des Beklagten notwendig (werden wohl kaum zustimmen...) ?
MFG
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Hallo, ich lese hier schon seit Monaten mit und verweigere die Zahlungen. Auch ich finde jeder sollte für seine Grundrechte kämpfen.
Willkommen im Forum!
Bisher wurden von einer fiktiven Person L alle Festsetzungsbescheide widersprochen, Person L begehrte auch den Widerspruchsbescheid. Dieser wurde aber nie ausgefertigt, mit dem Infoschreiben war es für die LRA getan und die Zwangsvollstreckung wurde ersucht.
Fiktive Person L erhielt einen gelben Brief von der OGVin aus Leipzig u.a mit nochmaliger Zahlungsaufforderung und Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Da geht es wohl um das Thema
Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid
wozu man hier im Forum über die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) einiges finden kann.
Die Vorgehensweise des Beitragsservice bewegt sich oft an den Grenzen des Erlaubten, und ohne Widerspruchsbescheid dürfen die sowieso nichts machen. Sie tun es aber trotzdem.
Also möge sich L mit der Materie vertraut machen. Es reicht halt leider nicht zu wissen, dass es Unrecht ist, man muss auch wissen, warum.
Gute Nerven und viel Erfolg!
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Wie lauteten die Anträge in der Klage von L ?
Im Antwortschreiben vom VG heißt es "wegen Vollstreckung von Rundfunkbeitrag". Möchte sich L tatsächlich "nur" gegen die Vollstreckung wenden oder doch nicht lieber gegen den Grund der Vollstreckung ?
Wurde beantragt die Festsetzungsbescheide aufzuheben ? Falls nein, würde eine Person X das für alle "Bescheide", deren Widersprüche weiter als 3 Monate zurückliegen, mit Verweis auf § 75 VwGO nachholen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
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und Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Um der Abgabe der Vermögensauskunft Nachdruck zu verleihen, ist in der Vergangenheit oft mit Erzwingungshaft gedroht worden.
Nachdem sich mindestens zwei Personen davon aber nicht haben einschüchtern lassen und insbesondere die zweimonatige Haft von Sieglinde Baumert (-> Suchfunktion) nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland für erhebliches Aufsehen gesorgt hat, gehen viele davon aus, dass sich der Beitragsservice die Inhaftierung einer weiteren Person nicht mehr leisten kann.
(Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung)
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Danke schonmal für die Antworten.
Wie lauteten die Anträge in der Klage von L ?
Im Antwortschreiben vom VG heißt es "wegen Vollstreckung von Rundfunkbeitrag". Möchte sich L tatsächlich "nur" gegen die Vollstreckung wenden oder doch nicht lieber gegen den Grund der Vollstreckung ?
Wurde beantragt die Festsetzungsbescheide aufzuheben ? Falls nein, würde eine Person X das für alle "Bescheide", deren Widersprüche weiter als 3 Monate zurückliegen, mit Verweis auf § 75 VwGO nachholen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Fiktive Person L hat seine Klage wie im Anhang ersichtlich formuliert und zudem Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt, siehe ebenfalls Anhang.
Die Vollstreckung bzw,. Ladung zur Vermögensauskunft wurde dann seitens der OGVin abgebrochen, bis Entscheidung am VG gefällt.
Das VG Leipzig hat also beide Anträge erhalten.
Den Widerspruchsbescheid hat die LRA nunmehr an fiktive Person L zukommen lassen.
In den Klagebegründungen hat Person L vorsorglich erklärt wg der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Übertragung auf einen EInzelrichter nicht zuzustimmen.
Wenn das VG die Klage richtig gelesen hätte , wäre ersichtlich dass sich die Klage insgesamt gegen alle Festsetzungsbescheide und die Säumniszuschläge richtet. Warum das VG also hier als Betreff nun das "wegen" Vollstreckung von Rundfunkbeitrag annimmt ist fiktiver Person L nicht ersichtlich.
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im Anhang noch die Klagebegründungen
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Den Widerspruchsbescheid hat die LRA nunmehr an fiktive Person L zukommen lassen. [/
Hallo,
auch hier die Frage: WIE ?
Wurde der Widerspruchsbescheid zugestellt ?
Oder lag er einfach im Briefkasten ?
Wenn nicht hat Person L keinen 8)
siehe:
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html
Gruß
Kurt
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Fiktive Person L hat kurz nach Einreichung der Klagebegründungen den Widerspruchsbescheid via gelber Umschlag vom MDR erhalten.
Eine Klageerwiderung sollte dies aber nicht darstellen.
Edit "Bürger":
Ungekürztes Vollzitat des direkten Vorkommentars entfernt.
Bitte keine ungekürzten Vollzitat direkter Vorkommentare, da dies unnötig ist und der Übersicht schadet.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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Nur so viel vorab:
Wenn das VG die Klage richtig gelesen hätte , wäre ersichtlich dass sich die Klage insgesamt gegen alle Festsetzungsbescheide und die Säumniszuschläge richtet.
Es ist Aufgabe von L die Begehren von L möglichst genau als Anträge zu formulieren. Bsp. Antrag auf Aufhebung der Bescheide: "Es wird beantragt die Festsetzungsbescheide vom ..., vom ... und vom ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... aufzuheben."
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...aus den Anhängen gehen die exakt formulierten Anträge hervor.
Vielmehr stellt sich fiktive Person L die Frage , ob die Formulierung des VG Leipzig überhaupt noch eine Verneinung der Übertragung auf den Einzelrichter zulässt oder nicht?
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Es steht einem Kläger frei, im nächsten Schriftsatz die Übertragung auf einen Einzelrichter abzulehnen und zu wünschen, daß sich die Kammer damit befaßt, denn es ist ja ein ganz und gar nicht so einfacher Fall, denn es sind einem ja noch ganz viele weitere Argumente eingefallen, die nun dargelegt werden (Bedenken wegen Verstoßes gegen das GG, Verstoß gegen Europarecht, formale Fehler im Ursprungs- oder Widerspruchsbescheid...).
Weiteren Sachvortrag ausdrücklich vorbehalten und abwarten...
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..nachdem nun fiktive Person L das VG um Ruhendstellung des Verfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung am BVerfG gebeten hat, und dies auch der LRFA weitergeleitet wurde, reagierten selbige wohl mit folgender Stellungnahme / Klageerwiderung. >siehe Anhang.
Fiktive Person L stellt sich die Frage inwieweit andere Grundrechtverteidiger, nach dem Urteil vom 18.3. in Leipzig ähnliche Erfahrungen (MDR) gemacht haben, und welche (wohl auch treffenden )Argumente in erster Instanz nun dem VG zur Verfügung gestellt werden können ?
Das VG räumt eine Bearbeitungsfrist von 4 Wochen ein.
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...zur Vollständigkeit halber die letzte Seite der Klageerwiderung
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mal ein gedanklicher Einwand zum Fall: man hätte bei Gericht nicht von Anfang an nur per Eilantrag (§80 Abs. 5 und 6 VwGO) die wegen fehlenden Widerspruchbescheides rechtswidrige Vollstreckung stoppen können? Damit hätte man doch durchkommen müssen.
Wenn der Widerspruchsbescheid später zugestellt wird, hätte man immer noch klagen können, oder?
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Eilantrag (§80 Abs. 5 und 6 VwGO) die wegen fehlenden Widerspruchbescheides
Wird ignoriert. Vollstreckungs ist rechtens. Ist in vielen Fällen hier schon dokumentiert.
Manchmal ist die Vollstrekung der Säümniszuschläge nicht zulässig.
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kann ich mir nicht vorstellen, dass sich ein Verwaltungsgericht darüber hinwegsetzt.
zu deiner Aussage würden mich dann bitte links bzw. konkretere Nachweise interessieren.
Womöglich könnte es auch darauf ankommen, wie gut so ein Eilantrag begründet wird?
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..zum Zeitpunkt des Antrags auf aufschiebende Wirkung lag einer fiktiven Person L noch kein Widerspruchsbescheid vor.
Selbige Person begründete seinen Antrag also wie folgt:
Begründung:
Mit Schreiben vom 03.01.2016 hat der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen über Forderungen aus dem Gebühren/Beitragsbescheid vom 01.06.2015 sowie Gebühren/Beitragsbescheid vom 02.11.2015 angekündigt.
Mittlerweile wurde die Zwangsvollstreckung ohne vorheriger Zusendung eines mir zustehenden Widerspruchsbescheid eingeleitet.
Nach dem Erstschreiben der OGVin XXX aus XXX wurde von mir ein Antwortschreiben verfasst, auf welches nicht reagiert wurde. Es liegt derzeit eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft bei mir vor.
/Anlage 1/ Schreiben der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio vom 03.01.2016 mit Ankündigung der Vollstreckung
/Anlage 1a/ Schreiben der OGVin Görlitz vom 12.04.2016
/Anlage 1b/ Antwortschreiben vom 17.04.2016 auf Schreiben der OGVin Görlitz vom 12.04.2016
/Anlage 1c/ Schreiben der OGVin Görlitz vom 29.04.2016
/Anlage 2/ Gebühren/Beitragsbescheid vom 01.06.2015 über Rundfunkgebühren/beiträge für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.10.2014
/Anlage 3/ Gebühren/Beitragsbescheid vom 02.11.2015 über Rundfunkgebühren/beiträge für den Zeitraum 01.11.2014. bis 31.07.2015
Anlage 4/ Gebühren/Beitragsbescheid vom 04.03.2016 über Rundfunkgebühren/beiträge für den Zeitraum 01.08.2015. bis 31.01.2016
Gegen alle Gebühren/Beitragsbescheide hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch eingelegt und
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt.
/Anlage 5/ Widerspruch vom 25.02.2016 gegen den Gebühren/Beitragsbescheid vom
02.11.2015 mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs
/Anlage 6/ Widerspruch vom 16.03.2016 gegen den Gebühren/Beitragsbescheid vom 04.03.2016 mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs
/Anlage 7/ Antwortschreiben vom 14.04.2016 auf das Schreiben des Antragsgegners vom 08.04.2016 mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs
Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat der Antragsgegner bisher nicht
entschieden.
Wie bereits mehrere anhängige Klagen und externe Gutachten zeigen, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so dass der Widerspruch begründet ist.
Maßstab bei der Interessenabwägung ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rechtsbehelfen
grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es soll regelmäßig vor Ausführung einer Maßnahme die Kontrolle der Verwaltungsentscheidung durch eine unabhängige Instanz sichergestellt sein.
Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller eine Verletzung der subjektiven Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge:
Es ist zu erwarten ist, dass Antragsgegner in diesem Fall seiner Verpflichtung über den Widerspruch zu entscheiden weiterhin nicht nachkommen würde. Dem Antragsteller würde somit ein Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der Hauptsache vorenthalten und es wäre ihm wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu erreichen.
Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des
Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung auch gemäß Informationen aus der Presse
überschüssiger Gebühreneinnahmen deutlich überwiegt. Zudem kann für einen rechtswidrigen
Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen.
Selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners von gleichgewichtigen Interessen ausgeht, verbleibt es bei der aufschiebenden Wirkung.
Mit freundlichen Grüßen
XXX
....nun ist sich fiktive Person L unsicher, inwieweit weitere oder bessere Argumente erbracht werden können, um so auf die Ablehnung des Antrags seitens der LRFA zu reagieren?...
Edit "Bürger":
Betreff zurückgeändert.
Bitte keine Änderung des Betreffs innerhalb eines Threads, da dies der Übersicht abträglich ist.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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...fiktive Person L würde wohl eine Stellungnahme bzgl der Antragsablehnung seitens der LRFA an das VG wie folgt erlassen:
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XXX und nehme ich wie folgt Stellung:
Begründung des Antrags auf aufschiebende Wirkung:
Der Antragsgegner leitete Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragssteller ein, bevor dem Antragssteller ein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid zugestellt wurde. Auch eine Ladung zur Vermögensauskunft wurde dem Antragssteller zuvor bereits von der Obergerichtsvollzieherin *** zugesandt. Aufgrund juristischer Laienhaftigkeit, stellte sich der vom Gesetzgeber vorgesehene Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als einzig richtige Maßnahme, um die finanzielle Existenz des Antragsstellers zu gewährleisten, dar.
Gegen alle Gebühren/Beitragsbescheide hat der Antragssteller fristgerecht Widerspruch eingelegt und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs mit Anführungen von Begründungen gestellt, welche aus dem Schriftsatz vom XXX zu entnehmen sind und mit diesem Schreiben nochmals darauf verwiesen wird.
Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hatte der Antragsgegner zum damaligen Zeitpunkt nicht entschieden.
Mit freundlichen Grüßen
XXX
***Edit "Bürger":
Name entfernt. Bitte immer den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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Hallo
hier soll nochmal der Hinweis erfolgen, zum Thema...
(Pfändung/Vollstreckung/Gerichtsvollzieher ohne Widerspruchsbescheid/trotz laufender Widerspruchsverfahren)
...auch im Allgemeinen Vollstreckungsboard nachzulesen
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html.
Es gab bereits ähnliche Fälle, in denen Personen A-Z zwar nicht den Weg zum Verwaltungsgericht, sondern zunächst zum Amtsgericht/Vollstreckungsgericht diskutierten (z.B. die Rechtsbehelfe "Erinnerung" oder "sofortige Beschwerde". In entsprechenden threads und Entwürfen wurde vieles zum Thema Vollstreckung ohne Bescheid zusammengetragen.)
Dort dürften weitere ergänzende Aspekte/Argumente auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Eilantrag, aufschiebende Wirkung, Vollstreckungsschutz, Klage) zu finden sein, wenn es darum geht, unrechtmäßige Vollstreckungsversuche des Beitragsservice abzuwenden.
Bitte auch die Suchfunktion verwenden zum Thema "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" oder "trotz laufender Widerspruchsverfahren" o.ä.
Informationen gibt es z.B. auch hier:
Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.0.html
grüße
cec.
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@Leipzscher: auch Dein/e Festsetungsbescheid/e könnte/n hierunter fallen
Danke @Knax...
Habe versucht die Knax'schen Ausführungen hier verständlich zu machen:
„Rundfunkbeiträge“ fallen unter den Begriff der „öffentlichen Abgaben“ im Sinne von § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO
Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO haben Widersprüche und Anfechtungsklagen aufschiebende Wirkung.
Nach § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten.
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Mit dem Festsetzungsbescheid werden Rundfunkbeiträge festgesetzt.
Die Festsetzung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt.
Bei einer Festsetzung handelt es sich eben nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben, sondern einzig und allein um die Festsetzung von öffentlichen Abgaben.
Die Anforderung von öffentlichen Abgaben erfolgt durch das Leistungsgebot:
Das Leistungsgebot ist die Aufforderung des Abgabengläubigers an den Abgabenschuldner zur Erfüllung einer bestimmten Leistung. Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der seinem Inhalt nach strikt von der Festsetzung zu unterscheiden ist.
Das Leistungsgebot enthält die Anordnung, wer zu leisten hat, wie zu leisten ist, in welchem Umfang bzw. in welcher Höhe zu leisten ist und bis wann zu leisten ist.
Eine Aufforderung des Beitragsservice/der Landesrundfunkanstalt zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen enthält der Festsetzungsbescheid ersichtlich nicht.
In dem schlichten Beilegen eines Zahlscheins ist keine Aufforderung zur Zahlung zu sehen. Ferner stimmt der auf dem Zahlschein stehende Betrag nicht mit dem festgesetzten Betrag überein.
Das Leistungsgebot ist im Festsetzungsbescheid schlichtweg nicht vorhanden.
Auch wenn man aus den weiteren Umständen das Vorhandensein eines Leistungsgebots konstruieren mag, so würde dieses gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.
Die hier Beteiligten wissen, wie ein ordnungsgemäßes Leistungsgebot aussieht.
Ein bloßer Festsetzungsbescheid stellt keine Anforderung dar.
Mit anderen Worten:
Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht.
Ein Leistungsgebot ist im Festsetzungsbescheid schlichtweg nicht vorhanden.
Obgleich behauptet wird, es handele sich bei dem Festsetzungsbescheid um einen vollstreckbaren Titel, ist auch dies falsch, denn eine der elementaren Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit öffentlicher Abgaben ist die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Leistung.
Säumniszuschläge fallen weder unter den Begriff der „öffentlichen Abgaben“ noch unter den der „Kosten“.
Im Ergebnis findet die Ausnahmeregelung des § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO keine Anwendung.
Vielleicht hilft es ja - bitte aber unbedingt überprüfen ob der hier vorliegende Festsetzungsbescheid tatsächlich keine Leistungsgebot enthält!
Gruß
Kurt
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Hallo,
Person hat die Suche bemüht, bekam aber kein passendes Ergebnis. Dann ist Person EVH auf dieses Thema "VG beabsichtigt Übertragung auf Einzelrichter" gestoßen.
Bei Person EVH wollte das Gericht das Verfahren auch an einen Einzelrichter übertragen. Person EVH widersprach dem schriftlich.
Nun hat das zuständige VG einfach per Bescheid beschlossen, dass das Verfahren an einen Einzelrichter übertragen wird. Der Bescheid ist nicht anfechtbar.
Da fragt sich Person EVH warum das VG überhaupt fragt, wenn es dann sowieso macht was es will. :(
Grüße, EVH
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Moin Moin EVH,
vielleicht hilft dir das weiter! Ich weiß allerdings nicht, wie das aussieht, wenn der Bescheid nicht anfechtbar ist!!?
Hilfe- Reaktion Schreiben Bayrisches Verwaltungsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18723.msg126544.html#msg126544
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Hallo ohmanoman,
laut Scheiben ist der Beschluss unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 VWGO)
Siehe auch: https://dejure.org/gesetze/VwGO/6.html
Eine vorgezogene mündliche Verhandlung ist für Person EVH eigentlich keine Option, da das Verfahren nochmal ruhend gestellt werden konnte – war schwierig genug. Diesen Status möchte Person EVH gerne so lange wie möglich beibehalten, da Person EVH darauf hofft, dass die bereits laufenden Verfahren und Beschwerden doch noch zu einem guten Ergebnis führen. Das erscheint Person EVH momentan taktisch klüger zu sein, da Person EVH leider die finanziellen Mittel fehlen den Weg mit einem Anwalt selbst zu beschreiten. Oder gibt es andere Meinungen?
Grüße, EVH
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„Rundfunkbeiträge“ fallen unter den Begriff der „öffentlichen Abgaben“ im Sinne von § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO
Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO haben Widersprüche und Anfechtungsklagen aufschiebende Wirkung.
Nach § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten.
[...]
...und vielen Dank an Kurt, nur wäre es für fiktive Person hochinteressant, ob dies bereits in vergangenen Fällen vor dem VG gefruchtet hat, oder die Justitiare sich nicht an den Begrifflichkeiten (Anforderung öffentlicher Abgaben) aufhalten. Aus diversen Quellen wurde auch schon unterrichtet, dass dies die 1. Instanzen oft nicht davon abhält, die Begehren der LRFA für begründeter darzulegen, und somit die weitere Vollstreckung zulassen.
Und wenn ohnehin die VGe in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Rundfunkgebühren, die Antragsrücknahme beim Kläger anfragen, stellt sich die Frage ob bei Verneinung dessen die vollen Kosten beim Antragsteller alias fiktive Person L im Ergebnis zurückblieben.
Denn wie es fiktive Person EVH bereits erwähnte, werden bei fehlen finanzieller Mittel auch die juristischen Argumente und Maßnahmen knapp, solle es an höhere Instanzen gehen.. somit ist es sehr an fiktiver Person L gelegen die Sache so lange wie möglich inklusive Aussetzung der Vollziehung zu behandeln, in der Hoffnung auf einen Termin am BVerfG.
Eine weiter Frage wäre noch ob die Antragsrücknahme evtl. doch die Chance für den Kläger bietet, dass dennoch im Klageverfahren keine Vollstreckung erfolge und die Kosten für den Antrag somit gespart wären...?
Das Kern-Thema dieses Threads hier lautet
VG beabsichtigt Übertragung auf Einzelrichter
Abschweifende und vollkommen andere Themenkreise berührende Diskussionen zu anderen Themen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid"/ "Antrag auf Eilrechtsschutz" sind der Ordnung und Übersicht sowie der zielgerichteten Diskussion halber hier bitte nicht fortzuführen.
Zu diesen Themen gibt es bereits mannigfaltige Abhandlungen.
Mehrfachdiskussionen zu immer wiederkehrenden gleichen Fragen kann das Forum nicht leisten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.