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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: KrokodilK am 06. November 2015, 20:13
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Muss ein Böser Mann darauf antworten, damit es eine zeitliche Verzögerung gibt?
Muss der Böse Mann bei der Antwort freundlich sein oder kann er die Leute dort etwas ärgern und frech sein? Oder hat es dann Nachteile?
Muss der Böse Mann da noch was sinnvolles in der Sache schreiben oder ist es einfach hoffnungslos bei dieser Anstalt?
(http://fs5.directupload.net/images/151106/qi64qtys.jpg) (http://fs5.directupload.net/images/151106/du62ez9u.jpg)
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Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet.
[...]
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Das ist der absolute Hammer!
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Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, die Rundfunkanstalt kann die Vollziehung aussetzen, wenn man es beantragt.
Ich würde freundlich antworten, und selbstverständlich klagen. Ich bin immer freundlich, kein böser Mann.
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Na immerhin sind sich die Herrschaften bewusst, dass ein Widerspruchsbescheid die Voraussetzung liefert um den Klageweg zu beschreiten.
Man kann es ja erst mal mit eigener Interpretation versuchen, um den Widerspenstigen eines Sinneswandels zuzuführen.
Welch ein jämmerliches Katz und Maus Spiel...
Diese armseligen Bettler scheuen sogar schon das Zugeständnis zur Klage....
Mit jeden weiteren neuem absurden Textbaustein manövrieren sich diese ewig Gestrigen immer mehr ins Abseits...
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Die aufschiebende Wirkung hat "böser Mann" auch beantragt.
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über einen Widerspruch hat nur die LRA zu befinden; nicht der BettlerService
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über einen Widerspruch hat nur die LRA zu befinden; nicht der BettlerService
Hi Kurt,
nichts für Ungut ... ;)
Einspruch:
Die Ausgangsbehörde erstellt den Verwaltungsakt in Form des Festsetzungsbescheids.
Die Widerspruchsbehörde bearbeitet den Widerspruch.
Die Ausgangsbehörde ist hier aber gleichzeitig auch die Widerspruchsbehörde.
Weil diese eine Selbstverwaltung innehat.
Also wer bearbeitet nun den Widerspruch? ::)
Ist die Ausgangsbehörde auch die LRA? ;)
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über einen Widerspruch hat nur die LRA zu befinden; nicht der BettlerService
So schauts aus.
über einen Widerspruch hat nur die LRA zu befinden; nicht der BettlerService
Hi Kurt,
nichts für Ungut ... ;)
Einspruch:
Die Ausgangsbehörde erstellt den Verwaltungsakt in Form des Festsetzungsbescheids.
Die Widerspruchsbehörde bearbeitet den Widerspruch.
Die Ausgangsbehörde ist hier aber gleichzeitig auch die Widerspruchsbehörde.
Weil diese eine Selbstverwaltung innehat.
Also wer bearbeitet nun den Widerspruch? ::)
Ist die Ausgangsbehörde auch die LRA? ;)
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Laut den Gerichten erstellt die Landesrundfunkanstalt die Festsetzungsbescheide (oben links angegeben). Da die Ausgangsbehörde aber gleichzeitig auch die Widerspruchsbehörde ist, darf der BS keinen Widerspruchsbescheid erstellen.
Zudem kann der BS niemals Verwaltungsakte erstellen, da dieser nicht rechtsfähig ist und somit nicht verklagt werden könnte, sprich der Bürger könnte keinen Einspruch einlegen.
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Die Ausgangsbehörde erstellt den Verwaltungsakt in Form des Festsetzungsbescheids.
Die Widerspruchsbehörde bearbeitet den Widerspruch.
Die Ausgangsbehörde ist hier aber gleichzeitig auch die Widerspruchsbehörde.
Weil diese eine Selbstverwaltung innehat.
Also wer bearbeitet nun den Widerspruch? ::)
Ist die Ausgangsbehörde auch die LRA? ;)
Zu dieser Frage gibt § 73 VwGO Aufschluss:
Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Und beispielhaft dazu § 1 Absatz 1 HR-Gesetz:
Der Hessische Rundfunk wird hiermit als eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Frankfurt a. M. errichtet. Er hat das Recht der Selbstverwaltung.
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Laut den Gerichten erstellt die Landesrundfunkanstalt die Festsetzungsbescheide (oben links angegeben). Da die Ausgangsbehörde aber gleichzeitig auch die Widerspruchsbehörde ist, darf der BS keinen Widerspruchsbescheid erstellen.
Sieht man den Beitragsservice als Verwaltungshelfer an, darf er den Verwaltungsträger bei der Erledigung seiner hoheitlichen Aufgaben unterstützen. Bezogen auf einen Widerspruchsbescheid bedeutet das: Die Rundfunkanstalt als Verwaltungsträger erlässt den Widerspruchsbescheid. Der Erlass ist der rechtliche Vorgang. Der Beitragsservice tippt den Widerspruchsbescheid mit dem von der Rundfunkanstalt vorgegebenen Inhalt ab, couvertiert ihn und gibt ihn zur Post. Diese Vorgänge sind rein tatsächlicher Art, die die Rundfunkanstalt bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgabe (hier: Erlass eines Widerspruchsbescheids) unterstützen.
Zudem kann der BS niemals Verwaltungsakte erstellen, da dieser nicht rechtsfähig ist und somit nicht verklagt werden könnte, sprich der Bürger könnte keinen Einspruch einlegen.
Ich bin der Ansicht, dass die fehlende Rechtsfähigkeit hierfür nicht von Bedeutung ist. Entscheidend ist, dass der Beitragsservice niemals Verwaltungsakte erlassen kann (rechtlicher Vorgang), weil er lediglich ein Verwaltungshelfer ist und aus diesem Grund keine hoheitlichen Aufgaben erledigen darf.
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Also ich wäre sehr böse, wenn ich einen Widerspruch gepinselt hätte und mir dieser Laden dann schreibt, dass sie davon ausgehen, dass der Widerspruch sich von selbst erledigt, wenn ich mich nicht nochmals melde!
Ich würde schreiben, dass der Widerspruch sich nicht erledigt hat und für diesen Brief Porto und Zeitaufwand in Rechnung stellen. Gelinde gesagt ist es eine Unverschämtheit, so mit einem Widerspruch umzugehen!!!
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Sieht man den Beitragsservice als Verwaltungshelfer an, darf er den Verwaltungsträger bei der Erledigung seiner hoheitlichen Aufgaben unterstützen. Bezogen auf einen Widerspruchsbescheid bedeutet das: Die Rundfunkanstalt als Verwaltungsträger erlässt den Widerspruchsbescheid. Der Erlass ist der rechtliche Vorgang. Der Beitragsservice tippt den Widerspruchsbescheid mit dem von der Rundfunkanstalt vorgegebenen Inhalt ab, couvertiert ihn und gibt ihn zur Post. Diese Vorgänge sind rein tatsächlicher Art, die die Rundfunkanstalt bei der Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgabe (hier: Erlass eines Widerspruchsbescheids) unterstützen.
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mit dem von der Rundfunkanstalt vorgegebenen Inhalt ab, >>> und wer unterschreibt ihn? <<< couvertiert ihn und gibt ihn zur Post.
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Gruß
Kurt
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>>> und wer unterschreibt ihn? <<<
Du hast Recht. Grund genug, sich an dieser Stelle einmal Gedanken darüber zu machen, welchen rechtlichen Stellenwert die Namenszeichnungen haben.
Meiner Ansicht nach zeichnen diese Personen, die den Widerspruch unterschreiben, für den Inhalt des Widerspruchs verantwortlich. Sofern sie dies im Namen des Beitragsservice tun, "zeichnet" der Beitragsservice verantwortlich - der ein Verwaltungshelfer ist (jedenfalls kann man diese Auffassung vertreten).
Nun liest der hartnäckige Zahlungsverweigerer im Hahn/Vesting zu § 7 RGebStV, Rn. 18-19, 3. Aufl. 2012, folgendes:
"Die GEZ ist dabei eine Verwaltungsstelle, die jeweils für die Landesrundfunkanstalt tätig wird, an die die Gebühren nach Abs. 1 und 2 zu entrichten sind. Es handelt sich bei der GEZ daher um einen Teil jeder Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert wurde (OVG Nordrhein-Westfalen, B. vom 30. 4. 2009 – 8 E 1377/08; Grupp, Grundfragen, S. 81). So werden z. B. auch die Arbeitsverträge zwischen allen die Gemeinschaftseinrichtung tragenden Rundfunkanstalten und den Mitarbeitern der GEZ geschlossen."
Dies würde nun bedeuten, dass die GEZ-Mitarbeiter zugleich Angestellte der GEZ/Beitragsservice und Angestellte aller Rundfunkanstalten sind. Wenn dies tatsächlich so sein sollte, dann ist jedoch höchst fragwürdig, warum auf dem Briefpapier der Beitragsservice überhaupt in Erscheinung tritt. In diesem Falle würde es dafür keine Notwendigkeit geben, weil der betreffende Mitarbeiter schließlich im Namen der jeweiligen Rundfunkanstalt tätig wird, schließlich ist er doch laut Arbeitsvertrag Angestellter der jeweiligen Rundfunkanstalt.
Mitunter ist es sinnvoll, diese doch höchst fragwürdige Gestaltung von Arbeitsverhältnissen vor Gericht zur Sprache zu bringen, um die tatsächlich zugrundeliegenden Vertretungs- und damit auch Zeichnungsbefugnisse zu klären.
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"zeichnet" der Beitragsservice verantwortlich -
Das geht aber gar nicht; jemand, der nicht rechtsfähig ist, kann gar nicht rechtswirksam verbindlich "zeichnen". Entweder haftet der Schreiber persönlich, also privatrechtlich, da diese Rechtsfähigkeit ja gegeben ist, oder das ganze Schreiben ist Makulatur, und von Beginn an gegenstandslos.
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"zeichnet" der Beitragsservice verantwortlich -
Das geht aber gar nicht; jemand, der nicht rechtsfähig ist, kann gar nicht rechtswirksam verbindlich "zeichnen". Entweder haftet der Schreiber persönlich, also privatrechtlich, da diese Rechtsfähigkeit ja gegeben ist, oder das ganze Schreiben ist Makulatur, und von Beginn an gegenstandslos.
Hallo in´ die Diskussion:
Man(n), Frau könnte es so vereinfacht ausdrücken;
im „außergerichtlichen Verwaltungsverfahren“ erledigt der BS alles für die LRA;
da der BS sich nicht um rechtliches zu kümmern braucht, er nicht verklagt werden kann,
ist diese "Konstellation" eingerichtet worden.
sobald aber ein „gerichtliches Verfahren nach VwGO“ z. B. durch Anfechtungsklage eröffnet
wird, ist nur noch die LRA im „eigenen Namen“ tätig, da der BS nicht partei- und nicht rechtsfähig ist.
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Entweder haftet der Schreiber persönlich, also privatrechtlich, da diese Rechtsfähigkeit ja gegeben ist, oder das ganze Schreiben ist Makulatur, und von Beginn an gegenstandslos.
Das ist die Theorie. Die Praxis ist, dass die nicht rechtsfähige GEZ immer Recht hat und den Gerichtsvollzieher für sie tätig wird.
Der öffentlich rechtliche Rundfunk ist sehr wichtig für die Kultur, die Demokratie, die
Urteilskraft und die Erwerbsbedingungen in einem Gemeinwesen. Ihr steht also das Geld zu.
Wirksamkeit ist eine Sache der tatsächlichen Wirkung, nicht der Worte auf dem Papier oder
Gesetzbücher.
Lange lebe der Rechtsstaat!
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Wozu die ganze Diskussion, die Aufregung und die Energieverschwendung?
Ein kurzes Schreiben an die Abpressbrüder UND die Anstalt dürfte reichen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vollstes Verständnis für Ihre Überarbeitung. So kommt es auch dann schnell zu völligen Mißdeutungen. Daher noch einmal in einem Satz:
Bitte senden Sie mir umgehend den Widerspruchsbescheid zu.
Danke für Ihr Verständnis und Ihre Aufmerksamkeit.
Mit freundlichen Grüßen
xxx
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Wozu die ganze Diskussion, die Aufregung und die Energieverschwendung?
Ein kurzes Schreiben an die Abpressbrüder UND die Anstalt dürfte reichen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vollstes Verständnis für Ihre Überarbeitung. So kommt es auch dann schnell zu völligen Mißdeutungen. Daher noch einmal in einem Satz:
Bitte senden Sie mir umgehend den Widerspruchsbescheid zu.
Danke für Ihr Verständnis und Ihre Aufmerksamkeit.
Mit freundlichen Grüßen
xxx
Hallo nochmal,
genau das was Viktor7 schreibt ist notwendig für die weitere Vorgehensweise. ;)
Siehe auch § 68 ff. VwGO
Quelle: Juris
Guggst du hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__68.html
Hier wird das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren erläutert, dass ein Widerspruchsbescheid notwendig ist, um eine Klage einzureichen oder es wurden Fristen versäumt seitens des Betroffenen oder der LRAn.
Es sollte aber auch möglich sein, auf die Diskussionen im Detail einzugehen. Energieverschwendung kann das nicht sein, derweil Informationen ans Tageslicht kommen, die der Ersteller des Themas zum weiteren Verständnis der ganzen Problematik, des BS und der LRA, in Verbindung mit dem RBStV, verwerten kann.
Wer sich in erster Instanz auf dem Weg zu einer Klage beim Verwaltungsgericht befindet, sollte sich diesbezüglich ein ganz kleinwenig mit dem Verwaltungsrecht im VwVfG/VwGO beschäftigen, oder das GANZE einem Anwalt überlassen.
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Der Widerspruchsbescheid ist nicht immer nötig für die Klage:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html (http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html)
Da aber die GEZ ihn anbot, besser ist es, freundlich zu antworten, sagen dass man klagen will und erneut auf
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinweisen.
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Wer ein Widerspruch verfasst hat, sollte sich im Vorfeld längst mit dem Ziel, dem Sinn, den Argumenten und den Gesetzen befasst haben. Ansonsten hat der Widerspruch wenig Sinn.
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Wer ein Widerspruch verfasst hat, sollte sich im Vorfeld längst mit dem Ziel, dem Sinn, den Argumenten und den Gesetzen befasst haben. Ansonsten hat der Widerspruch wenig Sinn.
Das Antwortscheiben ist vielleicht eine Gelegenheit, den Widerspruch zu ergänzen.
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Hallo :)
Ich möchte einmal kurz aus der Sicht eines juristischen Laien zu dem Satz, welchen ich in meinem Post weiter oben zitiert habe, etwas sagen.
Wenn ich noch vor einigen Monaten ein Schreiben mit dem zitierten Satz erhalten hätte, wäre ich davon ausgegangen, daß der Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio für die Erstellung von Bescheiden, die Entscheidungen über Widersprüche und dem Ausstellen von Widerspruchsbescheiden zuständig ist. Zumal ja auch schon in Festsetzungsbescheiden in der Rechtsbehelfsbelehrung der Beitragsservice als Ansprechpartner angeführt wird. Mal ganz davon abgesehen, daß Festsetzungsbescheide alleine schon von ihrer Aufmachung her den Eindruck erwecken, daß sie vom Beitragsservice erstellt werden.
Heute weiß ich es besser, aber auch nur, weil ich mich zwangsweise in den letzten Monaten mit der ganzen Thematik auseinandersetzen mußte und muß.
Ich bin mir fast sicher, daß ich damit kein Einzelfall bin, denn es herrscht ja z. B. selbst heute teilweise noch die Meinung vor, daß es sich bei der Anmeldung um einen Vertrag zu Lasten Dritter handeln würde wie ich es erst kürzlich wieder gesehen habe.
Edit: Etwas, was der ganzen Sache nicht nützlich sondern eher schädlich ist, ist Halbwissen. Und der BS fördert mit solchen Formulierungen geradezu noch Halbwissen.
Wer ein Widerspruch verfasst hat, sollte sich im Vorfeld längst mit dem Ziel, dem Sinn, den Argumenten und den Gesetzen befasst haben. Ansonsten hat der Widerspruch wenig Sinn.
Das wäre wohl der Idealfall. Nur befürchte ich, daß die Praxis da etwas anders aussieht. Alleine schon vor dem Hintergrund, daß viele sich wirklich erst ausführlicher mit der ganzen Materie befassen, wenn ein Festsetzungsbescheid im Briefkasten gelandet ist. Und die Frist von 4 Wochen für einen Widerspruch, inklusive Einarbeitung in die Thematik ist verdammt knapp.
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Die Eingangsfrage...
Muss ein Böser Mann darauf antworten, damit es eine zeitliche Verzögerung gibt?
Muss der Böse Mann bei der Antwort freundlich sein oder kann er die Leute dort etwas ärgern und frech sein? Oder hat es dann Nachteile?
Muss der Böse Mann da noch was sinnvolles in der Sache schreiben oder ist es einfach hoffnungslos bei dieser Anstalt?
(http://fs5.directupload.net/images/151106/qi64qtys.jpg) (http://fs5.directupload.net/images/151106/du62ez9u.jpg)
...ist im Forum bereits mehr aus ausgiebig behandelt worden.
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Antwort auf Widerspruch", "Ihr Rundfunkbeitrag", "Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse.
Dort findet sich dann u.a. auch dies...
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422
...auch der ominöse Hinweis bzgl. des noch nicht ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDs ist dort erwähnt:
Der ebenfalls immer häufiger vorkommende Satzausschnitt
"Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid"
liefert bei einer entsprechenden Abfrage der Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums
Ergebnisse ähnlicher Fälle wie u.a. diese...
Fristsetzung zur nochmaligen Bestätigung des Widerspruchsbescheids-Wunsch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15753.0.html
Sollten Sie Ihren Widerspruch dennoch aufrechterhalten, können Sie sich...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14355.0.html
Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind und sich außerdem die Diskussion abschweifend vom Kern-Thema entickelt hat, bleibt dieser Thread mindestens vorübergehend geschlossen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
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Wer ein Widerspruch verfasst hat, sollte sich im Vorfeld längst mit dem Ziel, dem Sinn, den Argumenten und den Gesetzen befasst haben. Ansonsten hat der Widerspruch wenig Sinn.
Bevor die Sache ins Rollen kommt und der Beitragsservice drängelt, kommen mehrere Briefchen an. Die neue gesetzliche Lage gilt bereits seit ca. 2 Jahren.
Es ist nicht so, dass die Forderung der Abpressbrüder einen völlig überraschend trifft.
Wie bereits von Bürger dargelegt, bleibt dieser Thread wegen des Mehrfachpostings zur bereits ausgiebig behandeltem Thema und zur Wahrung der Übersicht des Forums geschlossen.