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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Grit am 02. September 2015, 16:05

Titel: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Grit am 02. September 2015, 16:05
Person A hat heute den Widerspruchsbescheid auf die Festsetzungsbescheide erhalten. Mal abgesehen davon, dass viele Punkte, die Person A in den Zurückweisungen/ hilfsweise Widersprüchen aufführte, vom RBB völlig unberücksichtigt geblieben sind und bisherige Forderungen vom Beitragsservice (vor den Festsetzungsbescheiden) durch Person A immer zurückgewiesen wurden und vom Beitragsservice gar nicht mehr oder überhaupt nur auf fehlender Rechtsgrundlage standardisiert "beantwortet" wurden, so ist das Widerspruchsschreiben jetzt vom RBB auch nur "im Auftrag" unterschrieben.

Der allerbeste Satz in dem Widerspruchsschreiben aber ist der zum Bildungs-und Informationauftrag: "Die ÖR ....bleiben ...stets unparteiilich.....freier und individueller Meinungsbildung ein unabhängiges Angebot um so die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen."

Nachdem Person A  das 21-seitige Urteil vom 12.08.2015 vom Verwaltungsgericht Berlin an Herrn Olaf Kretschmann gelesen hat, kann man ja erahnen, wie eine Klage bei Person A ausfallen wird.

http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/
Was ist eure Meinung? Lohnt sich eine Klage überhaupt noch?
Person A konnte den Widerspruchsbescheid (4 Seiten) leider nicht erfolgreich anheften, er hat 543KB und noch kleiner (auf 300 KB) bekommt ihn Person A leider nicht mehr  :-\
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: PersonX am 02. September 2015, 18:22
@Grit, eine Person A kann ja mal schauen
Antwort 60 und 61
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179

In Antwort 61 wäre auch eine Abschrift, vielleicht sind einige Teile deckungsgleich?

Klage einreichen, ist insofern sinnvoll, wenn damit die Aussetzung der Vollziehung weiter bestehen bleibt, sofern diese gewährt wurde, im verlinkten Fall wäre das unter Punkt B der Fall.

Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Grit am 02. September 2015, 19:39
...ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt....Seite 2 des Widerspruchsbescheides heftet Person A mal an....das sind nur 156KB. Der Widerspruchsbescheid des RBB mangelt ansich doch aber auch an der Form, da nur "i.A" und mit einer Paraphe unterschrieben wurde. Oder täuscht sich Person A da?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: pinguin am 02. September 2015, 22:15
da nur "i.A" und mit einer Paraphe unterschrieben wurde.
Das geht gar nicht; wer nicht rechtsfähig ist, kann und darf nimmer im Auftrag, (i.A = genau das), eines anderen handeln, weil selbst dieses "im Auftrag" eigenständiges Handeln nötig werden läßt.

Ich wette mit Dir, daß der RBB hier von rein gar nix weiß und auch nichts veranlaßt hat.

Zitat
Lohnt sich eine Klage überhaupt noch?
Bei Integrierung von europäischem Recht schon, weil selbst das kleinste nationale Gericht im Zweifelsfalle zur Vorlage beim EuGH verpflichtet ist.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Bürger am 03. September 2015, 00:44
Person A hat heute den Widerspruchsbescheid auf die Festsetzungsbescheide erhalten.
...sollte wohl eher heißen "[...] auf die Widersprüche gegen die FestsetzungsBESCHEIDe" ;)

[...] so ist das Widerspruchsschreiben jetzt vom RBB auch nur "im Auftrag" unterschrieben.
Der Widerspruchsbescheid des RBB mangelt ansich doch aber auch an der Form, da nur "i.A" und mit einer Paraphe unterschrieben wurde. Oder täuscht sich Person A da?
Nachdem der BGH-Beschluss vom Juni 2015 den LG-Tübingen-Beschluss niedergebügelt hat
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html
existiert eine Art "Steilvorlage" für alle unterinstanzlichen Gerichte, nach der Angriffe auf diverse formale Unzulänglichkeiten relativ lax abgewiegelt werden dürften. Dies klingt also insbesondere als Haupt- oder gar einziger Punkt nicht sonderlich "erfolgversprechend" - wenngleich diese formalen Missstände durchaus in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeeindruckt vom BGH thematisiert werden sollten, da das Bundesverwaltungsgericht dem ja vielleicht eher folgen kann als der BGH... ;)

Dennoch: Nicht (allein) darauf versteifen. Das ist eine Art "Nebenkriegsschauplatz", der ja auch so ziemlich gar nichts an der grundsätzlich per sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) bestehenden Zahlungsforderung ändert. *Diese* gilt es aber insbesondere - und zwar im Grundsatz - anzugreifen...

Nachdem Person A  das 21-seitige Urteil vom 12.08.2015 vom Verwaltungsgericht Berlin an Herrn Olaf Kretschmann gelesen hat, kann man ja erahnen, wie eine Klage bei Person A ausfallen wird.
Das ist unabhängig von Olaf Kretschmann und auch unabhängig vom VG Berlin...
Musterverfahren VG Berlin (Az. 27 K 310.14) > an Klage festhalten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14256.0.html
(wo die Eingangsfrage dieses Threads hier ebenfalls bereits ausgiebig diskutiert wurde und wird)


Die erste Instanz wird nicht "gewonnen" - und selbst wenn im unwahrscheinlichsten Falle der Fälle doch, so würde die Gegenseite selbstverständlich in Berufung gehen. Insofern braucht man sich keine Illusionen zu machen. Es geht beim Klageweg generell darum, insbesondere die Verfassungswidrigkeit nachzuweisen.
Abschließend urteilen kann darüber letztendlich aber erst das Bundesverfassungsgericht.

Was ist eure Meinung? Lohnt sich eine Klage überhaupt noch?
Dass dennoch nicht jeder Kläger einzeln den kompletten Instanzenweg incl. Anwaltszwang ab der 2. Instanz usw. beschreiten muss, geht aus diversen Berichten im Forum bzgl. ruhendgestellter Verfahren hervor.
Dies wäre wohl auch das primäre Ziel der breiten Masse...
...und vermutlich auch von Person A ;)

Da hier jedoch keinerlei Garantie gegeben werden kann, müsste Person A das "Risiko" selbst bewerten.
Aus der Klage könnte sie jederzeit aussteigen. Grundsätzlich würden wohl aber je nach Streitwert erst mal ~105€ Gerichtskostenvorschuss fällig werden.

Das VG Berlin hatte wohl in mind. einem Falle eine Ruhendstellung nicht als "sachdienlich" anerkannt...
Musterverfahren VG Berlin (Az. 27 K 310.14) > an Klage festhalten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14256.msg99559.html#msg99559
..allerdings wohl auf ein paar falsche Annahmen gegründet.

Person A könnte rein fristwahrend vorerst wohl auch erst einmal nur einen weitestgehend unbegründeten Klageantrag einreichen - unter Ankündigung der Nachreichung einer ausführlichen Begründung in einem gesonderten Schriftsatz...

...ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt...
> Hierzu bestünde dann wohl die Möglichkeit, z.B. wohl gleich mit dem Klageantrag beim Gericht auch Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" zu stellen...

Zu diesen Punkten siehe bitte auch noch unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Gast am 03. September 2015, 09:31
Was ist eure Meinung? Lohnt sich eine Klage überhaupt noch?

Es gibt vermutlich mind. drei gute Gründe für eine Klage:

1) Person A ist womöglich in ihren Grundrechten verletzt und dies blieb "vom RBB völlig unberücksichtigt". Lässt es A ihre persönliche Integrität nicht zu sich von einem solchen Ignorantentum herumschubsen zu lassen, sollte A den nächsten konsequenten Schritt gehen und Klage beim VG einreichen.

2) Was sind schon ca. 105 € Gerichtskosten im Vergleich zur fortlaufenden Forderung bis an's Lebensende? Es sind 6 Monate Zwangsabzocke (Stand aktuell).

3) Schließlich sollte beim VG auch keine Langeweile aufkommen.  :police:

Von vorangegangenen Urteilen sollte man sich nicht zu sehr beeindrucken lassen. Einerseits half das noch niemandem der/die letztinstanzlich gewonnen hat. Andererseits ist doch jeder Fall auch ein wenig anders gestrickt. Außerdem könnten - falls Zeit und Lust dazu vorhanden sind - die schwachen Argumente aus vorangegangenen Urteilen aufgezeigt / entkräftet werden; also bisherige Urteile nicht nur negativ werten, sondern auch als eine Chance ansehen.  ;)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Grit am 03. September 2015, 11:00
Der RBB teilt u.a. mit…..Person A heftet Seite 2 des Widerspruchbescheides an….dass die Bescheide vom Beitragsservice rechtmäßig sind und der RBStV ratifiziert wurde und ein formelles Gesetz und kein Vertrag daratellt. Grundrechte, so meint der RBB, sind ebenfalls nicht verletzt!

Person A hat u.a. auch genau dieses in allen vorangegangenen Bescheiden dem Beitragsservice gegenüber immer wieder zurückgewiesen und widerlegt und nun wird Person A wieder mit dieser gebetsmühlenartigen Aussage (RBStV sei ein Gesetz, keine Grundrechteverletzung) belegt. Mal abgesehen davon, dass der RBB auf eine Vielzahl meiner aufgeführten Gegendarstellungen gar nicht eingegangen ist  >:(

Person A wird sämtliche Zurückweisungen/hilfsweise Widersprüche (insgesdamt 5) die an den Beitragsservice gerichtet und teilweise ja auch nie beantwortet oder nur standardisiert wurden, an das Verwaltungsgericht übermitteln…oder soll Person A das jetzt in dieser Klage noch einmal alles aufschreiben?  :-\

@Rundfunkgegner: Was meinst du mit 6 Monate Zwangsabzocke? Sind es nicht 12 Monate?

@Bürger: Der BGH in Karlsruhe hat die formelle Mängel des Vollstreckungsersuchens legitimiert, aber doch nicht, dass Widerspruchsbescheide i.A und mit Paraphen unterschrieben werden dürfen, oder?

Wie pinguin schon schreibt, „wer nicht rechtsfähig ist, kann und darf nimmer im Auftrag, (i.A = genau das), eines anderen handeln, weil selbst dieses "im Auftrag" eigenständiges Handeln nötig werden läßt“. Das klingt eindeutig.

Paraphen sind keine rechtsgültigen Unterschriften und stellen keine formgültigen Unterschriften dar. Es werden Rechtsmittel vorgetäuscht. Die Unterzeichnung „i.A“ gibt zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt. Gelinde gesagt, handelt es sich um rechtsunwirksam gezeichnete Bettelbriefe.

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes wird festgestellt, wenn keine rechtskräftige Unterschrift des Willensbekundenden vorhanden ist: BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – VI ZB 81/05, BGH, Urteil vom 31. März 2002 – II ZR 192/02, BGH, Urteil vom 5. November 1987 – V ZR 139/87, BGH Urteil vom 09.12.2010 (IX ZB 60/10).

Es ist doch interessant zu beobachten, dass alle, vom Sachbearbeiter bis zur leitenden Oberstaatsanwältin, im Auftrag paraphieren. Nie ist zu erkennen, im welchem Auftrag. Allein der Umstand, dass der Beschäftigte einer Einrichtung bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz “im Auftrag” auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses hinweist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der betreffende Bedienstete nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche fachliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihm unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wolle.

Fundstück: BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – VII ZB 43/12:
„Unterschriften unter Schriftsätze müssen den Namen des Unterzeichnenden erkennen lassen. Abkürzungen sind nicht erlaubt – Undeutlichkeiten gehen zu Lasten des Unterzeichnenden“
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Zippo am 03. September 2015, 11:28
Guten Morgen,

auch in meinem Fall müsste Person B nun Klage bei dem Verwaltungsgericht einsenden. (ca. 20 Tage Zeit)

B hat eigentlich echt kein Nerv darauf noch mehr Geld los zu werden da mittlerweile schon 556,96€ verlangt werden.

Zitat
1. Instanz ohne Anwaltspflicht
~105€Gerichtskosten
schriftliches Verfahren auf Antrag vermeidet Kosten der Gegenseite
(ohne Gewähr/ keine Rechtsberatung)

Klar sind ~105€ nicht besonders viel. Aber soblad der Anwalt etc. noch dazu kommt könnte es schon kritisch werden.

Wober das was hier geschrieben wurde von "rundfunkgegner" ja wirklich wieder Motivation zum Klagen gibt ;).

Zitat
Es gibt vermutlich mind. drei gute Gründe für eine Klage:

1) Person A ist womöglich in ihren Grundrechten verletzt und dies blieb "vom RBB völlig unberücksichtigt". Lässt es A ihre persönliche Integrität nicht zu sich von einem solchen Ignorantentum herumschubsen zu lassen, sollte A den nächsten konsequenten Schritt gehen und Klage beim VG einreichen.

2) Was sind schon ca. 105 € Gerichtskosten im Vergleich zur fortlaufenden Forderung bis an's Lebensende? Es sind 6 Monate Zwangsabzocke (Stand aktuell).

3) Schließlich sollte beim VG auch keine Langeweile aufkommen.

Aber gibt es nicht irgendwie kostenlose Anwälte für Geringverdiener? Übers Amt? Habe da mal irgendwas gehört von wegen Rechtsbeistand. Aber wie lange dauert es überhaupt Zeitlich gesehen bis es in die Instanz mit Anwaltspflicht kommt?

Und außerdem, wenn man nun keine Klage erheben würde, müsste dann sofort gezahlt werden oder bekommt man erneut eine Mahnung?

LG
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Gast am 03. September 2015, 11:50
@ Grit:

Eine Anfechtungsklage (die den Antrag enthält den Widerspruchsbescheid aufzuheben) beim VG einzulegen sollte bei einem Streitwert von bis zu 500 € (Achtung: Hier werden nur die Forderungen aus den Gebühren-/Beitragsbescheiden und Festsetzungsbescheiden aufsummiert, nicht aber die aus Mahnungen oder rechtlich unbeachtlichen Zahlungserinnerungen.) 105 € kosten. Es besteht hier kein Anwaltszwang, sodass es bei den 105 € bleiben sollte für's Verfahren am VG. 105 € entspricht der Zwangsabzocke von aktuell 6 Monaten (6 x 17,50 = 105).

Person A sollte - wie von Bürger schon empfohlen - sich nicht allein auf formale Fehler versteifen, diese dennoch beiläufig aufzeigen.

Es ist insb. im Grundsatz gegen die Zwangsabzocke vorzugehen - also vor allem auch Grundrechtsverletzungen aufzeigen!

@ Zippo:

Eine Anwaltspflicht besteht erst ab der 2. Instanz, i. d. R. dann am Oberverwaltungsgericht (OVG). Bis das erstinstanzliche Verfahren am VG abgeschlossen ist kann unterschiedlich viel Zeit vergehen, insb. je nach Komplexität des Falles und Erledigungswut des Gerichts. Mit einer Zeit von 0,5 bis 2 Jahren ist zu rechnen denke ich. Mit ein wenig Glück gibt es bis dahin schon Urteile von anderen Gerichten, die sich positiv auf's eigene Verfahren auswirken.  ;)

Wenn nicht geklagt wird, wird der Widerspruchsbescheid rechtskräftig, d. h. der RBB kann Jahre und Jahrzehnte lang einem mit Zwangsvollstreckungsversuchen penetrieren. Um dies zu verhindern, ist es besser gleich entschlossen dagegen vorzugehen und Klage einzureichen.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Zippo am 03. September 2015, 12:53
Zitat
So viel? Wieviel Verfahren hast du denn durch?

Hier mal ein Auszug aus dem Wiederspruchsbescheid

Der Gebühren-/Beitragsbescheid vom 4. Juli 204 setzt Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 in Höhe von 269,70 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

Der Festsitzungsbescheid vom 1. November 2014 setzt Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April 2014 bis September 2014 in Höhe von 107,88 € sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € fest.

PS: Unabhängig von dem festgesetzten Betrag informieren wir Sie über den aktuellen Kontostand:
Das Beitragskonto weist bis einschließlich Juni 2015 einen Rückstand von 556,96 € auf.

Also ist der Streitwert vor Gericht aber nur vom 4. Juli 269,70€ + . Nov 107,88 € oder?



Des weiteren wäre es super nett von dir, wenn du mal in meinem Thread vorbeischauen könntest.

Vielleicht hast du eine Idee dazu.

Würde am liebsten versuchen einfach zu sagen.. Klage? Halt Stop -> jemand im Haushalt ist schon angemeldet* ihr habt einen Fehler gemacht, lasst mich endlich in Ruhe.. oder halt je nach dem wie im Thread beschrieben. Ich weiß gerade echt nicht weiter.


*
Zitat
1.0  A wohnt in einem 3 Familienhaushalt. A ist Untermieter und besitzt keine eigene Wohnung. Könnte direkt in der Klagebegründung erwähnt werden, dass der Beitragsservice versucht von dem "falschen" das Geld zu kassieren?*

* Person A hätte damals dafür gesorgt, dass "Wohnungsinhaber C" ebenfalls nie auf schreiben reagieren würde. Allerdings wurde nie eine Zwangsanmeldung für C vorgenommen. Doch wenn A dies als Begründung benutzen würde, dann würde doch eventuell das gesamte Theater wieder von vorne los gehen allerdings bei Wohnungsinhaber C. Sieht A das falsch? -> Wäre es eventuell der beste Weg um noch mehr Zeit heraus zu holen?

1.1 Wenn Person B - der selbe Familienhaushalt / andere Wohnung, schon mit dem Wiederstandleisten aufgegeben hätte und Beiträge bezahlt. Könnte A dann sagen, dass er bei B wohnen würde und die Beiträge dann doppelt anfallen würden?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Grit am 03. September 2015, 13:28
Eine Anfechtungsklage (die den Antrag enthält den Widerspruchsbescheid aufzuheben) beim VG einzulegen sollte bei einem Streitwert von bis zu 500 € (Achtung: Hier werden nur die Forderungen aus den Gebühren-/Beitragsbescheiden und Festsetzungsbescheiden aufsummiert, nicht aber die aus Mahnungen oder rechtlich unbeachtlichen Zahlungserinnerungen.) 105 € kosten. Es besteht hier kein Anwaltszwang, sodass es bei den 105 € bleiben sollte für's Verfahren am VG. 105 € entspricht der Zwangsabzocke von aktuell 6 Monaten (6 x 17,50 = 105).

Alles klar und vielen Dank. Person A überlegt, ob sie die geforderte Summe (192 Euro einschl. Säumniszuschläge fordert der RBB) nicht bereits vorab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und zur Vermeidung weiterer Drohungen und Willkür überweist, damit Person A auf die 105 Euro verzichten kann? Person A würde das dem Verwaltungsgericht auch so mitteilen. Oder wäre eine Klage dann obsolet? Schliesslich geht es doch aber auch um zukünftige Beiträge, oder? Oder werden die 105 Euro ohnehin fällig, sobald Klage eingereicht wird?
Mal abgesehen davon, dass die 192 Euro ja keine aufschiebende Wirkung haben, richtig? Also ist doch  - auch ohne Klage - sofort zu bezahlen? Person A will das aber nur unter Vorbehalt tun  >:(


Es ist insb. im Grundsatz gegen die Zwangsabzocke vorzugehen - also vor allem auch Grundrechtsverletzungen aufzeigen!

Der RBB meint ja, gibt keine.   :(

Wenn nicht geklagt wird, wird der Widerspruchsbescheid rechtskräftig, d. h. der RBB kann Jahre und Jahrzehnte lang einem mit Zwangsvollstreckungsversuchen penetrieren. Um dies zu verhindern, ist es besser gleich entschlossen dagegen vorzugehen und Klage einzureichen.

Ja, das klingt einleuchtend.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 03. September 2015, 13:44
Von vorab und unter Vorbehalt etwas bezahlen halte ich persönlich gar nichts, da es nicht zielführend ist, auch politisch nicht, denn die haben die Kohle erstmal zum Verprassen, und sollten sie aufgrund von Urteilen insolvent werden, ist das Geld sowieso weg.
Wer es sich leisten kann, 105 Euro für die "gute Sache" zu investieren, der sollte klagen, auch wenn er keine Hoffnung auf Gewinnen oder Ruhendstellung hat, es bedeutet ein Zeitgewinn von ca. einem Jahr, macht als Fall unter vielen auch politisch Druck und man hätte immerhin die Hoffnung, daß innerhalb des Jahres sich doch noch etwas ändert.
Die Aussetzung der Vollstreckung ist auch mit der Klage verbunden, wenn entsprechend beantragt, das heißt, man hat erstmal Ruhe.

Klagegründe können einem noch ganz andere als in den Widersprüchen zum Bescheid erwähnt einfallen und vorgebracht werden, man kann abgebügelte Klageschriften auf ihre Mängel analysieren und es besser versuchen, man kann Anregungen aus dem Forum/Restnetz einfügen.

Aber vor einer Sache möchte ich warnen: Mit der Reichsbürgernummer oder dem Anzweifeln der Existenz oder Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland macht man sich nur lächerlich.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Grit am 03. September 2015, 13:58
Von vorab und unter Vorbehalt etwas bezahlen halte ich persönlich gar nichts, da es nicht zielführend ist, auch politisch nicht, denn die haben die Kohle erstmal zum Verprassen, und sollten sie aufgrund von Urteilen insolvent werden, ist das Geld sowieso weg.
Wer es sich leisten kann, 105 Euro für die "gute Sache" zu investieren, der sollte klagen, auch wenn er keine Hoffnung auf Gewinnen oder Ruhendstellung hat, es bedeutet ein Zeitgewinn von ca. einem Jahr, macht als Fall unter vielen auch politisch Druck und man hätte immerhin die Hoffnung, daß innerhalb des Jahres sich doch noch etwas ändert.
Die Aussetzung der Vollstreckung ist auch mit der Klage verbunden, wenn entsprechend beantragt, das heißt, man hat erstmal Ruhe.

Klagegründe können einem noch ganz andere als in den Widersprüchen zum Bescheid erwähnt einfallen und vorgebracht werden, man kann abgebügelte Klageschriften auf ihre Mängel analysieren und es besser versuchen, man kann Anregungen aus dem Forum/Restnetz einfügen.

Du hast recht, Zeitungsbezahler und deine Erklärung klingt schlüssig. Also verstehe ich dass jetzt richtig, dass die geforderte Zahlung an Person A (hier die 192 Euro) mit der Klage dann erst einmal ruht? Hat diese Summe dann also doch eine aufschiebende Wirkung? Da bin ich jetzt aber verwirrt.

Aber vor einer Sache möchte ich warnen: Mit der Reichsbürgernummer oder dem Anzweifeln der Existenz oder Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland macht man sich nur lächerlich.

Ich denke nicht, dass die Aufhebung des Geltungsbereiches etwas mit Reichsbürgernummer zu tun hat. Immerhin hat es hier vom BVerGe und/oder BVerwGe eindeutige Urteile gegeben. 

Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 03. September 2015, 14:31
Die Forderungen der Rundfunkanstalt während der Klagezeit werden von Seiten der Rundfunkanstalt im Allgemeinen zurückgestellt, bzw. auf eine Vollstreckung wird verzichtet.
Während dieser Zeit kommen eigentlich nur Bettelbriefe vom Belustigungsservice zum Abheften ("gelesen, gelacht, gelocht..."), mir ist kein Fall bekannt, wo während der Klage der nächste Beitragsbescheid zugestellt wurde oder ein Widerspruchsbescheid für Bescheide, die nach den streitgegenständlichen Zeiträumen angefallen sind, erlassen wurden, Grund könnte sein, daß man sonst die Klage erweitern könnte und das Einschüchterungspotential nach einem verlorenem Prozeß ja viel größer ist, also von Seiten der Rundfunkanstalt mit dem "in Ruhe lassen" ein zukünftiger Zahler zu erwarten ist.
Daß man mit dem nächsten Beitragsbescheid die Nummer wieder von vorne anfangen kann (Widerspruch einlegen, Widerspruchsbescheid abwarten, erneut klagen...), sollte man vielleicht erwähnen..., denn ein Urteil bezieht sich ja nur auf die angefochtenen Bescheide der Vergangenheit, nicht die der Zukunft...
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Grit am 03. September 2015, 15:02
Die Forderungen der Rundfunkanstalt während der Klagezeit werden von Seiten der Rundfunkanstalt im Allgemeinen zurückgestellt, bzw. auf eine Vollstreckung wird verzichtet.

Danke Zeitungsbezahler, Person A wird die Klage an das Verwaltungsgericht aufnehmen und die 105 Euro in Kauf nehmen. Es ist ja einer guten Sache dienlich.

Während dieser Zeit kommen eigentlich nur Bettelbriefe vom Belustigungsservice zum Abheften ("gelesen, gelacht, gelocht..."), mir ist kein Fall bekannt, wo während der Klage der nächste Beitragsbescheid zugestellt wurde ...

Bin gerade wieder verwirrt. Mit weiteren Bettelbriefen sind doch nachfolgende Beitragsbescheide gemeint, oder?  Also wenn diese weiter anfallen, obwohl man bereits Klage eingereicht hat ....wird das nicht alles recht durcheinander? Deshalb klagt man doch, weil man mit dem RBStV nicht einverstanden ist. Sollte da nicht erstmal ein Urteil abgewartet werden? Oder habe ich deine Zeilen gerade nur falsch verstanden?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Zippo am 03. September 2015, 15:42
Zitat
Danke Zeitungsbezahler, Person A wird die Klage an das Verwaltungsgericht aufnehmen und die 105 Euro in Kauf nehmen. Es ist ja einer guten Sache dienlich.

Das sieht B ganz genau so! Und eventuell hat Person B sowie A wirklich lange lange Zeit in der noch einiges passieren kann!

Dann geht es wohl nun an das eingemachte mit der Klagebegründung. @Zeitungsbezahler, bist du der Meinung, dass Person B die oben genannten Tatsachen, beziehungsweise die aus dem oben genannten Thread in die Klage mit einbauen sollte? Oder lieber aus bisherigen Klagen bzw. Musterklagen Elemente übernehmen, damit schön viel bearbeitet werden muss. Im Endeffekt ja wohl egal, wenn B keine große Hoffnung auf einen Sieg haben muss.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Grit am 03. September 2015, 16:22
Das sieht B ganz genau so! Und eventuell hat Person B sowie A wirklich lange lange Zeit in der noch einiges passieren kann!

Das ist wohl wahr und es wäre zu schön, wenn jeder das genauso sehen würde, denn leider wird die GEZ von vielen aus niederen Beweggründen noch unterstützt.

Versteht Person A das jetzt alles richtig, dass die geforderten 192Euro mit der angestrebten Klage erst einmal "ruhen", Person A aber weiterhin bzw. zukünftig Bettelbriefe vom Beitragsservice bekommt?

Kann es also sein, dass eine Klage läuft und Person A erneut Zurückweisungen schreiben muss bzw. Festsetzungsbescheide erhält? Und dann bereits mehrere Klagen beim Verwaltungsgericht liegen?

Das kommt ja alles einem Ganztagsjob gleich.

Dann geht es wohl nun an das eingemachte mit der Klagebegründung. @Zeitungsbezahler, bist du der Meinung, dass Person B die oben genannten Tatsachen, beziehungsweise die aus dem oben genannten Thread in die Klage mit einbauen sollte? Oder lieber aus bisherigen Klagen bzw. Musterklagen Elemente übernehmen, damit schön viel bearbeitet werden muss. Im Endeffekt ja wohl egal, wenn B keine große Hoffnung auf einen Sieg haben muss.

Also Person A wird alle bisherigen Zurückweisungen, die an den Beitragsservice gerichtet waren, kopieren und dem Verwaltungsgericht zukommen lassen. In den Zurückweisungen/hilfsweise Widersprüchen auf die Festsetzungsbescheide hat Person A bereits auf die zurückliegenden Zurückweisungen darauf hingeweisen, da auf aufgeworfene Tatsachen nie mit einer ordnunggemäßen Begründungspflicht bzw. Rechtssicherheit eingegangen wurde.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 04. September 2015, 09:44
Eure Brieffreundschaft mit dem Belästigungsservice braucht ihr nicht weiter pflegen, das ist Zeitverschwendung.
Da es eine gesamtschuldnerische Haftung für alle volljährigen Wohnungsnutzer gibt, dürfte die Nummer "C gehört mit dazu, soll der doch zahlen" nicht zielführend sein, außer C hat für den beklagten Zeitraum auch einen Beitragsbescheid bekommen, unabhängig davon, ob er ihn bezahlt hat oder nicht, denn dann gäbe es für den gleichen Zeitraum und die gleiche Wohnung zwei Bescheide, von denen mindestens einer unzulässig ist, da "eine Wohnung-ein Beitrag".
Da man ja vor unterschiedlichen Richtern landet, sehe ich in dieser Konstellation die einzige realistische Möglichkeit tatsächlich bereits in der ersten Instanz Recht zu bekommen, alles andere wäre offensichtliche Rechtsbeugung und wirklich keinerlei Gesetzesinterpretation.
Denn eigentlich muß ein Richter auch das ihm vorliegende Gesetz interpretieren, wenn es nicht so eindeutig ist, zu seinem Interpretattionsspielraum gehört die laufende Rechtsprechung insbesondere höherer Gerichte, der Wille des Gesetzgebers und wenn es da keine Leitlinie gibt, seine persönliche Interpretation.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Grit am 04. September 2015, 10:20
Da man ja vor unterschiedlichen Richtern landet, sehe ich in dieser Konstellation die einzige realistische Möglichkeit tatsächlich bereits in der ersten Instanz Recht zu bekommen, alles andere wäre offensichtliche Rechtsbeugung und wirklich keinerlei Gesetzesinterpretation.

Das sehe ich nicht so. Bisher habe ich noch von niemandem gehört, der Recht bekommen hat. Es gelten die Gesetze, die sich die GEZ beim Gesetzgeber bestellt und bekommen haben und dann von der gleichgeschalteten Justiz durchgesetzt werden.

***

Denn eigentlich muß ein Richter auch das ihm vorliegende Gesetz interpretieren, wenn es nicht so eindeutig ist, zu seinem Interpretattionsspielraum gehört die laufende Rechtsprechung insbesondere höherer Gerichte, der Wille des Gesetzgebers und wenn es da keine Leitlinie gibt, seine persönliche Interpretation.
So hofft man das, aber leider sind auch die Richter und Staatsanwälte weisungsgebunden, wie man an den vielen Urteilen, die zu Lasten der Bevölkerung gehen, unschwer erkennen kann  :-[

Zeitungsbezahler, kannst du nun bitte noch einmal schreiben, ob Person A die geforderten 192 Euro nun - trotz Klageeinreichung - bezahlen muss? Die Summe hat doch keine aufschiebende Wirkung, nehme ich stark an? RBB "bittet" in dem Widerspruchsschreiben "um einen zeitnahen Ausgleich". Und RBB schreibt auch, dass sie die "sofortige Vollziehung nach §80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ablehnen".  Also muss Person A trotz Klage die 192 Euro aus den Festsetzungsbescheiden jetzt zahlen??


***Edit "Bürger":
Passage erübrigte sich, da Zitatteil im Vorkommentar offensichtlich nicht (mehr) existierte.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 04. September 2015, 10:58
Das ist ja gerade das entspannende.
Im Widerspruchsbescheid wurde ja auch die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung negativ beschieden.
Der Klagegegenstand ist ja die Aufhebung der Bescheide, während des Klageverfahrens wird von Seiten der Rundfunkanstalt auf eine Vollstreckung verzichtet, eine Vollstreckung wäre auch rechtsmißbräuchlich, da ja theoretisch der Kläger auch Recht bekommen könnte und sich das Geld dann zivilrechtlich incl. Schadensersatz zurückerklagen würde.

Der Betrag würde also erst mit rechtskräftigen Urteil, leider zuzüglich Zinsen fällig.
Beim aktuellen Zinsniveau also wirklich Peanuts...
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Grit am 04. September 2015, 11:35
Ich danke dir für deine Antwort, lieber Zeitungsbezahler. Hatte echt keine Ahnung, hab noch nie geklagt  ::) Da versucht also der RBB dennoch, die 192 Euro abzuzwacken und verweist nicht drauf, dass diese bei einer Klage zunächst ruhen. Müssen die sowas nicht eigentlich als Information in so einem Widerspruchsbescheid mit anfügen?? Also dass erst nach Urteilssprechung diese Summe, nebst Zinsen etc. fällig wird?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: anne-mariechen am 04. September 2015, 13:50
Ich danke dir für deine Antwort, lieber Zeitungsbezahler. Hatte echt keine Ahnung, hab noch nie geklagt  ::) Da versucht also der RBB dennoch, die 192 Euro abzuzwacken und verweist nicht drauf, dass diese bei einer Klage zunächst ruhen. Müssen die sowas nicht eigentlich als Information in so einem Widerspruchsbescheid mit anfügen?? Also dass erst nach Urteilssprechung diese Summe, nebst Zinsen etc. fällig wird?

Wenn das zuständige Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG nicht für den Rundfunk Gültigkeit hat, können die tun was sie wollen.

Da ist der Bürger rechtlich bei der Kirche besser aufgehoben, denn die Kirche die ja meist auch im LVwVfG ausgenommen ist hat deshalb Ihre eigene Grundlage wie Sie in der Verfahrensverwaltung vorgeht. ----->>>> Hier nach zu lesen  Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz (VVZG-EKD) http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14880 (http://www.kirchenrecht-ekbo.de/document/14880)
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Gast am 04. September 2015, 13:55
Ein per Widerspruchsbescheid abgelehnter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung heißt nichts weiter als dass der RBB sich vorbehält bei Nichtzahlung ggf. eine Vollstreckung versucht einzuleiten. Nur weil so ein Antrag abgelehnt wurde muss man sich nun nicht gezwungen sehen die Forderung zu begleichen. Dass die Anstalten ab Klageeinreichung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten ist wohl i. d. R. so (nach hören/sagen). Allerdings kamen hier im Forum in letzter Zeit auch Meldungen von vereinzelten Fällen wo trotz/nach Klageeinreichung Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu wohl nicht.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: pinguin am 04. September 2015, 14:24
Wenn das zuständige Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG nicht für den Rundfunk Gültigkeit hat, können die tun was sie wollen.
... ohne jede rechtliche Gültigkeit.

-> Schlepper, Nepper, Bauernfänger; - oder wie man ja auch sonst für sowas so schön sagt.

Für jede Aktion, für jede Re-Aktion bedarf es einer/s rechtsgültigen Verordnung oder eines Gesetzes.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Bürger am 06. September 2015, 03:00
Versteht Person A das jetzt alles richtig, dass die geforderten 192Euro mit der angestrebten Klage erst einmal "ruhen", Person A aber weiterhin bzw. zukünftig Bettelbriefe vom Beitragsservice bekommt?

Kann es also sein, dass eine Klage läuft und Person A erneut Zurückweisungen schreiben muss bzw. Festsetzungsbescheide erhält? Und dann bereits mehrere Klagen beim Verwaltungsgericht liegen?

Ab Einreichung der Klage werden i.d.R. keine weiteren FestsetzungsBESCHEIDe erlassen.
Sollte sich der missverstänliche bzw. interpretierbare Begriff der "Bettel- oder Bittschreiben" auf die automatisierten Zahlungsaufforderungen/ Kontostandsmitteilungen beziehen, so - ja - werden diese i.d.R. auch bei laufender Klage quartalsweise zugesendet - sind ja aber wetestgehend rechtsunverbindlich.

Sollte dennoch - z.B. aus zeitlicher Überlappung oder aus unerfindlichen Gründen - ein oder mehrere weitere FestsetzungsBESCHEIDe ergehen, so würden diese i.d.R. lediglich mit in die bereits laufende Klage aufgenommen. Es dürfte nicht mehrere Klageverfahren pro Person bzgl. mehrerer FestsetzungsBESCHEIDe geben.


@Grit
Mir scheint, Du solltest Dich noch ein paar mal generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Bei allgemeinen Fragen bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer auch erst die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums ausgiebig nutzen.
Eine Mehrfachdiskussion bereits ausgiebig behandelter Themen ist im Forum aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht nicht vorgesehen.
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Bürger am 06. September 2015, 03:17
Zwischenanmerkung:

Hier bitte keine vertiefenden Diskussionen bzgl. Anwendbarkeit von Landes-VwVfG oder Bundes-VwVfg, da dies bereits in anderen Threads konzentriert behandelt wird - so z.B. unter

Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.0.html

Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.0.html

Bitte beim Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?

Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Grit am 07. September 2015, 14:26
Ab Einreichung der Klage werden i.d.R. keine weiteren FestsetzungsBESCHEIDe erlassen.
Sollte sich der missverstänliche bzw. interpretierbare Begriff der "Bettel- oder Bittschreiben" auf die automatisierten Zahlungsaufforderungen/ Kontostandsmitteilungen beziehen, so - ja - werden diese i.d.R. auch bei laufender Klage quartalsweise zugesendet - sind ja aber wetestgehend rechtsunverbindlich.

Vielen Dank für die Antwort. Person A verfasst gerade die Klage (sehr schwierig  :-[) und stellt fest, dass die Festsetzungsbescheide ja direkt von den Landesrundfunkanstalten (hier RBB, steht zumindest oben links auf dem Briefkopf und in der Grußformel "RBB") erlassen wurden. Im Gegensatz zum Beitragsservice sind die Landesrundfunkanstalten aber rechtsfähig. Im Umkehrschluss bedeutet das doch, dass die Festsetzungsbescheide also formell rechtmäßig sind, oder? 

Das Widerspruchschreiben auf die Festsetzungsbescheide kam ebenfalls vom RBB. Es wurde "im Auftrag" und mit Paraphe unterschrieben. Da die Landesrundfunkanstalt RBB ja rechtsfähig ist, dürfte dann doch die Aussage von pinguin auf das Widerspruchsschreiben des RBB nicht zutreffend sein, oder? Person A ist schon ganz durcheinander.

.....wer nicht rechtsfähig ist, kann und darf nimmer im Auftrag, (i.A = genau das), eines anderen handeln, weil selbst dieses "im Auftrag" eigenständiges Handeln nötig werden läßt.

Die Aussage von pinguin ist also auf ganz normale Bescheide des nicht rechtsfähigen Beitragsservice anzuwenden, wenn Person A das jetzt richtig versteht?
Aber auf die normalen Bescheide vom Beitragsservice wurde/wird ja nichtmal "im Auftrag" unterschrieben, da steht ja lediglich nur die Grußformel "Ihr Beitragsservice von AZD" drauf.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: pinguin am 07. September 2015, 14:56
Mit was sind die "Festsetzungsbescheide" und "Widerspruchsbescheide" unterschrieben?

Steht da "nur" ein "i.A." sind die nicht vom RBB, denn für wen sollte der "im Auftrag" handeln?
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Grit am 07. September 2015, 15:27
Mit was sind die "Festsetzungsbescheide" und "Widerspruchsbescheide" unterschrieben?

Steht da "nur" ein "i.A." sind die nicht vom RBB, denn für wen sollte der "im Auftrag" handeln?

Also im Widerspruchsbescheid vom RBB steht unter dem Widerspruch auf Seite 4 nur "i.A"; in den Festsetzungsbescheiden vom RBB (?) stand nie ein "i.A", sondern immer nur MfG-RBB (alles ohne Unterschrift).
Na "i.A." vom Beitragsservice handelt RBB....aber der Beitragsservice widerrum ist ja nicht rechtsfähig und demnach wäre RBB gar nicht legitmiert, "i.A." zu handeln? Meinst du das? 

Hier mal das Anschreiben des Widerspruchbescheides:
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: Bürger am 08. September 2015, 02:19
Kern-Thema dieses Threads lautet
Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
sofern diese Frage geklärt ist, ist der Thread abgehandelt.

Weitere, thematisch abweichende Fragen bitte gesondert klären, da ansonsten die ohnehin schon grenzwertige Übersicht darunter leidet.

Bitte aber beachten, dass die vorgenannten Fragen bereit ebenfalls schon mehrfach im Forum behandelt sind.

Die Angelegenheit, welche Vertretungsberechtigung der sog. "Beitragsservice" im Gegensatz zur Landesrundfunkanstalt hat, ist noch nicht abschließend geklärt...
...auch wenn der BGH in seinem Beschluss vom Juni so ziemlich alles erst mal "abgebügelt" hat, was an formalen Mängeln beklagt wurde

BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html

Siehe bitte u.a. auch unter

Zitat
Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.0/topicseen.html

Wurde die Errichtung der GEZ bzw. des Beitragsservice korrekt durchgeführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15116.msg100719.html

Bevollmächtigung des Beitragsservice > gibt es diese überhaupt ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15310.0/topicseen.html

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html

Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.0.html

Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12860.0.html

Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
Beitrag von: gerechte Lösung am 08. September 2015, 19:48

Also im Widerspruchsbescheid vom RBB steht unter dem Widerspruch auf Seite 4 nur "i.A"; in den Festsetzungsbescheiden vom RBB (?) stand nie ein "i.A", sondern immer nur MfG-RBB (alles ohne Unterschrift).
Na "i.A." vom Beitragsservice handelt RBB....aber der Beitragsservice widerrum ist ja nicht rechtsfähig und demnach wäre RBB gar nicht legitmiert, "i.A." zu handeln? Meinst du das? 

Hier mal das Anschreiben des Widerspruchbescheides:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=15602.0;attach=6852

Hallo Grit ,

Auf den Widerspruchsbescheid kommt an sich nur noch Klage in Frage.

Bei dem Widerspruchsbescheid ist nach Ansicht von Mr. X deutlich zu erkennen, dass es von der LRA, dem rbb kommt. Es sind die Daten vom rbb.
Die Schreiben, die oben rechts den vollen Datensatz des BS haben, sind eben nicht als Schreiben der LRA zu werten, auch wenn links die LRA lediglich benannt ist. Der BS verfasst diese lt. dem Briefkopf unter seinem Namen. Das ist rechtlich nicht gültig, also rein informativ, ohne jegliche Verbindlichkeit.

Mit der Unterschrift ist es so eine Sache, die man evtl. tolerieren müsste, da es bei Schreiben anderer Behörden auch kaum der Fall ist. Mr. X akzeptiert ohne Unterschrift, er will aber einen Ansprechpartner, wie es sich gehört.
Aaaaaber EIN NAME und Dienststellung erscheint bei den anderen immer. Beim BS  NIE.

Der BS ist lediglich organisatorisch eine selbständige Einheit. Der BS darf rechtlich als solcher nicht in Erscheinung treten, da er nicht rechtsfähig ist.
Dort hat, wie in deinem Widerspruchsbescheid die LRA, der rbb zu erscheinen.

Du sprichst von: Festsetzungsbescheiden.
Wo sind denn die Bescheide, die im Voraus zu ergehen haben ?, auf die sich die Festsetzungsbescheide dann beziehen sollen?


Edit "Bürger":
Klage wurde offensichtlich eingereicht. Der Thread bleibt somit vorerst geschlossen, da die Anfrage erledigt ist.
Tangierende Diskussion u.a. unter
Wie lange dauert die Bearbeitung der Klage beim Verwaltungsgericht? (1 Jahr her)
Danke für das Verständnis.