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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: Bürger am 22. Juli 2015, 16:41
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Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstr. 7
10557 Berlin
www.berlin.de/vg
Mittwoch, 12.08.2015
Verhandlung: 10:30 Uhr
Olaf Kretschmann / RBB
Sitzungssaal:
Den Sitzungssaal entnehmen Sie bitte am Sitzungstag dem Terminsaushang im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes.
siehe u.a. unter
"Offener Brief - Ablehnung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4231.msg100819.html#msg100819
Der Termin für die Verhandlung steht jetzt fest:
Mittwoch, 12. August 2015, 10:30 Uhr
Der Rechtsstreit wurde übrigens auf den Einzelrichter übertragen.
Daran kann man schon sehen, wie das Urteil ausfallen wird.
Mi, 22. Juli 2015 - Übertragung auf Einzelrichter/ Ladung zur mdl. Verhandlung am Mi, 12.08.2015 um 10:30 Uhr
"Förmliche Zustellung (Zustellurkunde) - Ladung zur mündlichen Verhandlung am 12. August 2015 um 10:30 Uhr in der Verwaltungsstreitsache Olaf Kretschmann./. Rundfunk Berlin-Brandenburg des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 20.07.2015 "
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2015/07/formliche-zustellung-zustellurkunde.html
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Der Rechtsstreit wurde übrigens auf den Einzelrichter übertragen.
Daran kann man schon sehen, wie das Urteil ausfallen wird.
Was bedeutet das genau, >auf den Einzelrichter übertragen? Und warum scheit das ein Nachteil zu sein?
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Was bedeutet das genau, >auf den Einzelrichter übertragen? Und warum scheit das ein Nachteil zu sein?
Einzelrichter:
https://de.wikipedia.org/wiki/Einzelrichter (https://de.wikipedia.org/wiki/Einzelrichter)
Hier § 6 VwGO
http://dejure.org/gesetze/VwGO/6.html (http://dejure.org/gesetze/VwGO/6.html)
§ 348 ZPO
http://dejure.org/gesetze/ZPO/348.html (http://dejure.org/gesetze/ZPO/348.html)
Und hier noch ein kleines Beispiel
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=290704U5C65.03.0 (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=290704U5C65.03.0)
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Was bedeutet das genau, >auf den Einzelrichter übertragen? Und warum scheit das ein Nachteil zu sein?
Würde mich auch interessieren. Dazu finde ich eine kurze Erklärung manchmal hilfreicher, als diese ganzen links.
So wie ich das verstehe wird ein Einzelrichter dann eingesetzt, wenn der Streit-Sache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird.
Der Hintergrund dürfte der sein, das dadurch unnötige Kosten gespart werden.
Andererseits ist der subjektive Anteil in der Beurteilung durch eine einzelne Person höher, als bei mehreren Richtern, die sich beraten und dann entscheiden.
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Nachteil deshalb weil die Kammer des Verwaltungsgerichtes der Sache keine Bedeutung zumisst. Die betreffende Kammer des Verwaltungsgerichtes hätte alle bisherigen Urteile mit den Argumenten von Herrn Kretschmann abgleichen müssen um dann mit rechtlichen nachvollziehbare Argumenten zu entscheiden. Dass ein Gericht einem Kläger eine Grundsatzentscheidung zusendet die den Fall nicht eindeutig trifft, ist aus meiner Sicht schon die Ungeheuerlichkeit dieser Richter bei der Nichtbeachtung Ihrer Neutralitätspflicht. Im Strafrecht bedeutet nicht jeder Mord Lebenslänglich. Nur beim Rundfunkbeitrag bedeutet jedes gegenteilige Argument --- zahlen.
Wie andere Forumsteilnehmer berichtet haben, werden die Verfahren nun sozusagen alle auf der gleichen Grundlage abgehandelt.
Bis dann ein Kläger in höhere Instanzen geht, sind diese Richter dort schon informiert und haben sich ebenfalls abgesprochen (Initator Herr Kirchhoff).
Selbst beim Bundesverfassungsgericht sehe ich die gleiche Arbeits- und Vorgehensweise. Wir werden es im Fall von Herrn Kretschmann erfahren.
Wenn ich mir dazu die Urteile des BVG aus der früheren GEZ-Zeit in Erinnerung rufe, waren diese Entscheidungen die Grundlage für den heutigen Missstand.
Diese Urteile führten zu dem eigenmächtigen Handeln der Rundfunkanstalten mit politischer Einflussnahme.
Deshalb bleibt die Frage offen, ob denn dieses Gericht sich deswegen nun korregieren wird?
Die derzeitige Rechtslage und die rechtliche Umsetzung des Rundfunkbeitrages aller Beteiligten hat keine rechtstaatlichen demokratischen Prinzipien mehr.
Der terminliche Ablauf im Fall Kretschmann hat dieses klar gezeigt.
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Ich wünsche Hr. Kretschmann viel Glück, wirklich. Aber ohne jemand nahe treten zu wollen: warum haben die Menschen gedacht, dass hier noch bis vor kurzem rechtsstaatliche Prinzipien gültig waren? ???
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Was bedeutet das genau, >auf den Einzelrichter übertragen? Und warum scheit das ein Nachteil zu sein?
Würde mich auch interessieren. [...]
Bitte vor dem Stellen solch allgemeiner Grundsatzfragen immer erst ausgiebig die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums befragen, welche mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Einzelrichter", "Übertragung auf den Einzelrichter" u.ä. bereits ausreichend Ergebnisse liefert - u.a. auch diese
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10415.msg71414.html#msg71414
Verfahren vor dem Einzelrichter oder vor mehreren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12879.msg86734.html#msg86734
Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14863.0.html
Da diese allgemeine Frage vom hiesigen Kern des Themas abschweift sowie auch Mehrfachdiskussionen bereits andernorts behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, bitte zu dieser Frage hier nicht weiterdiskutieren, sondern wenn, dann in vorgenannten Threads.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
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Mittwoch, 12.08.2015 um 10:30 Uhr
Nicht vergessen, biite an dieser Verhandlung teilnehmen! Wer Zeit hat sollte sich diesen Termin freihalten. Es wird sich lohnen, diesen engagierten Mitstreiter zu hören.
Vom S-Banhof Bellevue sind es nur 5 min zum Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, www.berlin.de/vg !
https://www.google.de/maps/place/Verwaltungsgericht+Berlin/@52.521924,13.3486438,16.75z/data=!4m2!3m1!1s0x47a851a0c44e39f9:0x583a2c5bf92979b8 (https://www.google.de/maps/place/Verwaltungsgericht+Berlin/@52.521924,13.3486438,16.75z/data=!4m2!3m1!1s0x47a851a0c44e39f9:0x583a2c5bf92979b8)
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!!! Wichtiger Hinweis aus Berlin via facebook !!!
Derzeit bitte für den Weg vom S-Bahnhof Bellevue etwas mehr Zeit einplanen da der Gerickesteig wegen Sanierung gesperrt ist, der Umweg über Bartningallee - Kirchstraße - Wilsnacker Straße ist ca 7 Minuten länger.
https://www.facebook.com/groups/RunderTisch.BS/permalink/396235943905356/?comment_id=396253750570242&offset=0&total_comments=1&comment_tracking=%7B%22tn%22%3A%22R%22%7D
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Zum Berliner Verwaltungsgericht mit folgenden öffentlichen Verkehrsmitteln:
U-Bahn Linie 9, Ausstieg: Hansaplatz oder Turmstraße
S-Bahn Ausstieg: Bahnhof Bellevue, vom Bahnhof Zoo alle Züge Richtung Osten, vom Bahnhof Alexanderplatz alle Züge Richtung Westen.
Buslinie 245 Haltestelle: Kirchstraße/Alt-Moabit oder Buslinie TXL Haltestelle: Kleiner Tiergarten
Oder aber einfach zu Fuss vom Hauptbahnhof Berlin, ist gar nicht so weit! :)
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Auch sollte für die Einlasskontrolle und die Orientierung im Haus eine gute viertel Stunde eingeplant werden! Gültigen Personalausweis, Reisepass oder Führerschein nicht vergessen!
Wenn jemand morgen zwischen 8:30 Uhr und 15:00 Uhr in der Gegend des VG's ist und ein paar Minuten opfern könnte, kann diese/r bitte in's VG gehen und bei den Damen unten am Empfang nett fragen, ob die 27. Kammer für übermorgen, Mittwoch, weitere Verhandlungen anberaumt hat? Insbesondere wäre die Information interessant, ob vor der Verhandlung von Olaf um 10:30 Uhr eine oder gar zwei weitere Verhandlungen stattfinden. Bitte die Erkenntnisse hier teilen. Danke. :)
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Verhandlungen heute:
10:00 Uhr
10:30 Uhr
11:00 Uhr
12:00 Uhr
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Hallo,
bin sehr gespannt auf Deinen Bericht von der heutigen Verhandlung.
Vielen Dank für Deine Mühe.
LG
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Spannend! GEZ-Gerichtsverhandlung heute – Verwaltungsgericht Berlin-Moabit
Weil mehr als 80 Zuschauer kamen, musste in den „Plenarsaal“ verlegt werden. Vorkämpfer und Rundfunkkritiker Olaf Kretschmann verteidigte selbst – und das war gut so. Denn kein Anwalt hätte die notwendigen Fakten besser vorgetragen. Einzelrichter Marticke kam erheblich ins Schleudern:
10:52 vergleicht TTIP mit Rundfunkstaatsvertrag – Murmeln im Saal
10:57 1. Gelegenheit, einen Befangenheitsantrag zu stellen: Marticke spricht bei der historischen Faktendarstellung zur Entstehung der ARD von „Verschwörungstheorie“. Dese Wortwahl lässt auch Zweifel an Intelligenz, grundsätzlichem Amtsverständnis sowie am Arbeitswillen zu. Spontan erhebt sich ein höhnisches, brummiges Gelächter im Saal, Marticke merkt, dass er Schwierigkeiten bekommt, wenn er so weitermacht.
weiterlesen auf:
http://xn--christoph-hrstel-wwb.de/spannend-gez-gerichtsverhandlung-heute-verwaltungsgericht-berlin-moabit/
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was genau bedeutet das hier??
Verbindlicher fügt er hinzu, der Kretschmann-Antrag müsse korrekt gestellt werden, dann sei evtl. Aussicht.
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was genau bedeutet das hier??
Verbindlicher fügt er hinzu, der Kretschmann-Antrag müsse korrekt gestellt werden, dann sei evtl. Aussicht.
Das habe ich mich auch gerade gefragt. Zumal das Gericht dem Kläger spätestens im Termin einen Hinweis erteilen müsste, wie ein Antrag juristisch korrekt zu stellen ist, wenn sinngemäß eindeutig ersichtlich ist, was angestrebt wird.
Olaf Kretschmann beantragt lt. dem Eintrag in seinem Blog:
1. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11.11.2013, Beitragskontonummer 410 773 955, aufzuheben;
2. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wegen der in seinem Fall vorliegenden Grundrechteverletzung durch den Beklagten von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien;
3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Ziff. 1. ist nur formulierungstechnisch nicht ganz richtig. Es ist eindeutig ersichtlich, was tatsächlich gemeint ist (den Bescheid vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... aufzuheben). Das müsste der Richter von sich aus umformulieren.
Vielleicht ist der Antrag zu Ziff. 2 gemeint? Vielleicht sollte er lauten, dass beantragt wird, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger wegen eines besonderen Härtefalles gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (aufgrund Gewissenkonflikten) von der Beitragspflicht zu befreien. Aber auch hier ist doch eindeutig ersichtlich, was gemeint ist.
Man darf sehr gespannt auf die Entscheidung sein.
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Das verstehe ich sowieso nicht ganz. Warum werden nur die 3 Standard punkte als Anträge verfasst?
1. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11.11.2013, Beitragskontonummer 410 773 955, aufzuheben;
2. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wegen der in seinem Fall vorliegenden Grundrechteverletzung durch den Beklagten von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien;
3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Was hindert z.B. mehrere Anträge in mündlicher Verhandlung zu stellen, auf welche der Richter dann verpflichtet ist im Urteil einzugehen? Z.B. ich beantrage gerichtlich zu klären welche formalen Kriterien in meinem Befreiungsantrag zum Ermessen herangezogen werden... usw
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Was hindert z.B. mehrere Anträge in mündlicher Verhandlung zu stellen, auf welche der Richter dann verpflichtet ist im Urteil einzugehen? Z.B. ich beantrage gerichtlich zu klären welche formalen Kriterien in meinem Befreiungsantrag zum Ermessen herangezogen werden... usw
Ich denke, ein solcher Antrag könnte so ähnlich zu bewerten sein wie ein unzulässiger Ausforschungsbeweis im Zivilrecht: Das Gericht muss nicht erst klären, welche formalen Kriterien mir zum begehrten Ziel verhelfen könnten. Es muss nur von Amts wegen ermitteln, wenn ich bereits etwas vorgetragen habe, was aus rechtlicher Sicht eine Befreiung rechtfertigen könnte.
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Zitat Dennis B:
Als Laie kann ich leider nicht viel fachspezifische Aussagen wieder geben. Eher einen Gesamteindruck.
Ich war auch schon in der Verhandlung gegen den Rundfunkbeitrag um 10Uhr und bin deshalb gleich sitzen geblieben. Wir waren ca. 10 Besucher.
Zum Verhandlungbeginn von Herr'n Kretschmann waren so viele Personen im Flur, dass ein anderer Saal gesucht werden musste.
In den Großen Saal waren gute 100 Besucher.
Herr Kretschmann trat sehr professionell auf. Besser als einige Anwälte die ich kenne.
Die Angeklagten ließen sich durch eine junge Dame vertreten.
Herr Kretschmann erläuterte dem Richter die Vetternwirtschaft der GEZ, die Verstrickungen der Politik und dem missbrauch des 3. Artikels des Grundgesetzes.
Der Richter verglich die Argumente mit "Verschwörungstheorien" konnte sich aber in die Lage des Klägers versetzen. Dennoch verglich der Richter in beiden Verhandlungen den Rundfunkbeitrag mit einer Steuer.
Letztendlich konnte der Richter die Klage nicht Stattgeben, das er im Verwaltungsgericht nicht für diese Art der Fälle verantwortlich sei. Er verwies auf die nächsten Instanzen des Klägers.
(Es wurde natürlich viel, sehr viel über das Thema Staatsvertrag gesprochen. Leider kann ich nicht alles wieder geben. Aber vllt kommt ihr ja dadurch einen guten Eindruck)
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Noch einige Impressionen von der heutigen Verhandlung im Plenarsaal. Der vorsitzende Richter Marti*** (Berichterstatter der 27. Kammer), welcher die mündliche Verhandlung als Einzelrichter führte, gab einleitend eine sehr kurze Zusammenfassung des Tatbestandes, welche sich fast ausschließlich auf eine Rekapitulation des Schriftwechsels des Klägers mit der Anstalt beschränkte (Bescheid vom..., Widerspruch vom ..., etc. etc.) Der Kläger bekam daraufhin das Wort und entgegnete, dass er die Gründe für seine Gewissensnot darlegen wolle. Einer der Punkte war ein verfassungsrechtliches Bedenken am Zustandekommen des Rundfunkbeitragsstaatsvertages: dem Zustandekommen ermangele es an Transparenz und Partizipationsmöglichkeit, das Konstrukt aus Entwurf von Staatsvertrag in den Staatskanzleien unter Ausschluss der Öffentlichkeit, der Umsetzung eines solchen Staatsvertrages in ein Zustimmungsgesetz durch die Landesparlamente, die aber eigentlich gar kein Mitbestimmungsrecht mehr hätten und der weiteren Durchführung durch Satzungen und Verwaltungsvollstreckungsverfahren, dieses ganze Procedere sei verfassungsrechtlich bedenklich. Der Richter konzedierte durchaus, dass es ein Problem der Transparenz und Mitbestimmungsmöglichkeit geben könnte, sah aber wohl keine grundsätzliche Bedenken und verglich diese Transformation eines Staatsvertrages durch Zustimmungsgesetze in geltendes Landesrecht etwa mit dem Abschluss völkerrechtliche Verträge, bei dem beispielsweise die Bundesrepublik auch einem bereits fertig formuliertem Vertrag zustimme und es dadurch in national geltendes Recht überführe.
Bei diesem Vergleich mag einem im Nachhinein der Gedanke kommen, dass dieser Vergleich insofern unzutreffend ist, als dass völkerrechtliche Verträge zumeist dem Rechtschutz der Bürger dienen, ihnen also eine erweiterte und vertiefte Garantie von Rechten zukommen lassen, während der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dazu dient, den als "Beitragsschuldner" bezeichnetetn Bürger eine Zahlungsverpflichtung aufzuerlegen. Diese völlig unterschiedlichen Zielsetzungen dürften daher für die Frage der Mitbestimmungsmöglichkeiten beim Zustandekommen einer Gesetzgebung nicht unerheblich seien.
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Der Kläger K. gab weitere Ausführungen etwa zu Themen wie Meinungsmanipulation, mangelnde Kontrollmechanismen des ÖR Rundfunks in seiner Monopolstellung, die Verquickung mit der Politik durch die Besetzung mit Rundfunkräten und Verwaltungsvorsitzen etc. In diesem Zusammenhang äußerte der Richter das Stichwort der "Verschwörungstheorien". Nach den längeren eloquent vorgetragenen Ausführungen des Klägers K. merkte man dem Richter irgendwann die Ungeduld an, bis er die Ausführungen mit dem Hinweis unterbrach, man müsse "zur Sache kommen". Resümierend stellte der Richter fest, dass Bedenken gegen die Qualität einzelner Sendungen keine Rechtsgrundlage darstellen würden, um den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen. Der Kläger betonte demgegenüber, dass es ihm um die Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken am Zustandekommen dieses Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ginge, woraus sich seine Gewissenskonflikte ergäben. Der Richter zeigte sich auch zunehmend ungeduldig gegenüber Einwürfen und Reaktionen aus dem Publikum. Er regt abschließend einen Feststellungsantrag hinsichtlich der Zulässigkeit an, angesprochen wurde schließlich das Problem, ob ein Normenkontrollverfahren von einem privaten Einzelkläger überhaupt gefordert werden könne.
Sehr pittoresk war daraufhin die Antragsaufnahme. Nach derjenigen des Klägers gab der Richter der bevollmächtigten Vertreterin der Landesrundfunkanstalt das Wort. Die noch junge Referendarin Frau Schmi** wußte aber offensichtlich nichts zu sagen, mürmelte nur leise, sie schließe sich der Rechtsauffassung des vorsitzenden Richters an (?), worauf der Richter verlauten ließ: "Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen". Auf den Einwurf aus dem Publikum, dass dies von der Vertreterin der Beklagten doch soeben als Antrag gar nicht vorgebracht wurde, präzisierte der Richter, das ergebe sich aus dem schriftlichen Antrag.
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Ich war auch schon in der Verhandlung gegen den Rundfunkbeitrag um 10Uhr und bin deshalb gleich sitzen geblieben. Wir waren ca. 10 Besucher.
Könntest Du bitte zu dieser Verhandlung auch kurz etwas schreiben?!
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Er regt abschließend einen Feststellungsantrag hinsichtlich der Zulässigkeit an
Mir spukt von dieser Verhandlung auch noch das Wort "Feststellungsantrag" im Kopf umher. Ich glaube mich erinnern zu können es ging um den Antrag des Klägers:
2. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wegen der in seinem Fall vorliegenden Grundrechteverletzung durch den Beklagten von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien;
... welcher nach Ansicht des Richters besser als ein Feststellungsantrag zu formulieren sei. Der Richter fragte den Kläger ob er diesen Antrag dahingehind umrubeln wolle vom Gericht feststellen zu lassen, ob keine Zahlungsverplichtung für den Kläger im betreffenden Zeitraum besteht.
Ob dem Kläger daraus nun ein Strick gedreht wird weil dadurch der Streitwert exorbitant ansteigt bleibt abzuwarten ...
Es war leider sehr heiß; deshalb keine Gewähr dass ich alles richtig verstanden und behalten habe bzw. wiedergeben kann.
Ich nehme an der Autor von:
Verbindlicher fügt er hinzu, der Kretschmann-Antrag müsse korrekt gestellt werden, dann sei evtl. Aussicht.
... meint genau diese Stelle wo der Richter den Kläger dazu bewogen hat den oben zitierten Klagentrag in einen Feststellungsantrag zu wandeln.
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Spannend! GEZ-Gerichtsverhandlung heute – Verwaltungsgericht Berlin-Moabit
Einzelrichter Marticke kam erheblich ins Schleudern:
10:52 vergleicht TTIP mit Rundfunkstaatsvertrag – Murmeln im Saal
Ich war nicht im Gerichtssaal vorort. Wenn der Richter den Vergleich herangezogen hat, dann ist Ihm der Unmut des Machtapperates Rundfunk zu TIPP nicht bekannt. Wehrt sich doch das GKV-Gremium des Rundfunks in einer Sitzung vom 26.-28. Juni 2014, dass sich TTIP nun auch im Bereich der Frequenzvergabe positioniere, die gegenwärtig im Hoheitsbereich der nationalen Regelungen angesiedelt sei.
Siehe dazu diese Meldungen:
http://www1.wdr.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/rundfunkrat-newsletter110.pdf (http://www1.wdr.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/rundfunkrat-newsletter110.pdf)
http://www.ard.de/home/intern/gremien/gvk-pressemitteilungen/Grundlagen_des_Rundfunks_nicht_dem_Markt_ueberlassen/1107144/index.html
In der Überschrift wird von Existenzgrundlage des Rundfunks geschrieben.
Heißt also der Rundfunk will sich nicht einem Ihm übergeordneten Staatsvertrag TIPP beugen der Ihm Rechte entzieht. Ahhhh haaa.
Doch genau dieser Rundfunk (alle Rundfunkanstalten einschließlich Beitragservice) mit dem RStV, verlang die legitime Umsetzung sich wehrende betroffene Bürger, die nicht mit diesem Dekret RStV einverstanden sind.
Da stellt sich die Frage wollte der Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Herr Marticke gleichzeitig als Mediator des Gerichts mit dem Vergleich zum Ausdruck bringen, auch der Rundfunk habe sich Staatsverträgen unterzuzordnen?
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Daran kann man sehen,dass sich kein Richter jemals mit diesem Thema im Vorfeld beschäftigt hat.Wozu brauchen wir diese unteren Instanzen?Zum Geld verschleudern wenn Sie sich nicht damit beschäftigen und keine Entscheidungen treffen wollen oder können.Eben Staatsdiener und keine Unabhängigkeit.
Gestern kam mir etwas in den Sinn.Kennt jemand den Unterschied zwischen einem normalen Bürger und einem Politiker/Richter?Der Bürger überlegt was und warum er etwas tut(In den meisten Fällen)der Politiker tut etwas ohne zu überlegen.
Ich wünsche Olaf Kretschmann viel Erfolg,denn solche aufrichtigen Bürger,die sich nicht alles gefallen lassen,müsste es mehr geben.
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Ich denke der Richter hat in der Verhandlung bereits deutlich gesagt, dass er Gründe braucht, die die Verfassungsmäßigkeit anzweifeln lassen. Darauf zu plädieren, dass die Medien ja korrupt seien müsste durch den Kläger explizit belegbar sein. Es bringt eben auch nichts wie in der Verhandlung vor der des Hr. Kretschmann den Richter Befangenheit vorzuwerfen.
Was Hr. Kretschmann vorbrachte waren leider nur Indizien soweit ich das mitbekommen habe und die Kritik an Programminhalten. Es läßt sich vielmehr laus meiner Sicht nur die angewandte Typisierung verfassungsrechtlich in Frage stellen. Zitiert man Artikel 3 (1) GG so heißt das vereinfacht gesagt: Wesentliches Gleiches ist gleich und wesentlich Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Auch darauf verwies der Richter in der Verhandlung. Untermauert wurde das bereits durch die Aussage des Richters, das es ein hohes Akzeptanzproblem der Bevölkerung gegenüber dem neuen Rundfunkbeitragsmodell gibt. Und genau hier hätte ich den Anknüpfungspunkt gesehen um zu intervenieren. Denn nach dessen Statement hätte man ja gleich die Gruppe der Nichtnutzer als wesentliches Kriterium der Ungleichheit behandeln müssen, was ja nicht geschehen ist. Auch hätte man hier mit Fakten aufwarten können, die Belegen, das eine generelle Typisierung hier nicht anwendbar ist. Das kann man im Groben durch die Anzahl der Mahnverfahren aus 2014 und die Vollstreckungen gegen Zahlungsverweigerer aus dem Geschäftsbericht 2014 des Beitragsservice verdeutlichen können. Im Detail hätte man auch ein Gutachten stellen können, wieviel Widerspruchsverfahren tatsächlich existieren, dies dann gegen die zahlungspflichtigen Haushalte aufwiegen können. Eine Typisierung wie im Falle des RBeitrages wäre somit unzulässig, da die Härtefallregelung nur Gruppen beinhaltet, die Hartz 4 Bezieher sind oder Personen die schlichtweg keine Wohnung inne haben etc. Es wird eben nicht in die Gruppe der Nutzer & Nichtnutzer unterteilt obwohl sich ja aus dem Beitrag selbst ein Vorteil für den Beitragspflichtigen ergeben muss. Das Differenzierungskriterium ist zu grob gewählt und stellt somit eine mittelbare Diskriminierung gegenüber der Nichtnutzer dar. Dazu verwies der Richter auf ein Musterverfahren und der zusätzlichen Äußerung, dass die Person die darin beschriebenen Kriterien erfüllt durchaus eine Chance hätte als Härtefall durchzukommen. Allerdings wäre ein solches Urteil dann ein Präzedenzfall für alle diejenigen die weder Radio noch TV oder Computer nutzen und daher eher fraglich ob dies dann tatsächlich Anwendung findet. Vor Allem, da ja immer wieder argumentiert wird, dass es ja eine "Haushaltsabgabe" ist.
Inwiefern das Urteil aus Österreich (wg. Deklarierung des Computers als Empfangsgerätes) auch Anwendbar auf Deutschland ist prüfe ich gerade Anhand von EU Richtlinien. Vergleichbares gibt es bereits im Rahmen des Strafrechts: Gerichtsbeschlüsse eines EU Staates im Strafrecht muss auch in einem anderen EU Staat gelten (vgl. Vertrag von Lissabon, Harmonisierungsrichtlinien).
Leider waren andererseits die Argumente des Richters schwach. Er Verglich den RBeitr. mit der Wasserabgabe und den Beiträgen für Strassenreinigung etc. Allerdings ergibt sich für den Beitragszahler in beiden Fällen ein konkreter Vorteil. Im Falle des Rundfunkes hätte ich mir den konkreten Vorteil gerne vom Richter erklären lassen.
Zusammenfassend sind meine Resultate aus den beiden Prozessen an denen ich an diesem Tag teilgenommen haben:
1) Es macht keinen Zweck inhaltliche Kritik am Programm der ÖR Sender zu üben, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens sein kann oder sich mit dem Richter zu streiten ob er beeinflusst wird oder nicht. Es führt generell zur Abweisung der Klage.
2) Die durch dem Richter immer wieder betonte verfassungswidrigkeit muss dargelegt und begründet werden. (ich denke das geht eben nur in Hinblick auf das Thema Typisierung. Darauf beiß ich mich zumindest gerade fest.)
3) Nach Lesung des Musterurteils des VG Berlins sehe ich für mich zumindest eine Chance einen Härtefallantrag zu stellen, da ich weder Radio, TV im Haushalt habe...weder ein Auto besitze noch einen Computer oder Smartphone besitze. Ich habe zuhause einen Firmenlaptop und ein Firmenhandy, da ich teilweise zuhause arbeite. Für beide Geräte werden über dan AG bereits Beiträge entrichtet. Einen Nachweis und Bestätigung hierfür würde mir mein AG ausstellen!
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Auch ich war Gestern von 10 bis 13:30 in Moabit. Es gab vier Verhandlungen zum Thema, die das Gericht für 10:00 10:30 11:00 und 11:30 Uhr ansetzte. Für 12:00 Uhr war also ENDE angesetzt. Was heißt das? Der Richter hat eine Tagesordnung:
1) Protokoll einleiten (Klagegegenstand wird benannt) = 5 Min.,
2) Kläger das Wort geben (Klagebegründung referieren lassen), mit ggf. Klarstellungen, Hinweisen, Fragestellungen (Wie meinen Sie? Das sehe ich nicht so. Müllabfuhr müssen Sie auch bezahlen. Steuern zahlen Sie auch entgegen der Gewissensfreiheit. Hört sich nach Verschwörungstheorie an. RBStV=TTIP. Ich verstehe Sie. Das Gesetzt ist verbesserungswürdig. Das VwVfG gilt nicht für den rbb. Unser Musterurteil vom 22.05. (22.04.?) zeigt bei verfassungskonformer Auslegung keine Verletzung des Grundgesetzes. Es sollte Ermäßigungen geben. Die Härtefallregelungen sollten deutlicher und auch weiter gefasst sein. Nicht schön, dass es Sozialämter gibt, die die Bescheinigungen zur Beitragsbefreiung nicht ausstellen. etc) = 15 Min.,
3) Beklagtervertreterin erhält das Wort = 1 Min.
4) Aufnahme der (max. 3) Klageanträge ins Protokoll durch (eigene) Formulierung + Sitzungsende! = insgesamt 29 Min.
Das zu erleben, war sehr lehrreich. Ich empfehle jeder/jedem mal einen Tag mit „ihrem/seinem“ Gericht mitzumachen – vor dem eigenen Termin. Es ist ein Mensch, der Richter/die Richterin mit Sympathien und / oder Empathie und/oder auch nicht. Die Referendarinnen des rbb sind jung und hübsch und der Richter ein väterlicher Freund. Das Leben ist vielschichtiger als man denkt!
Leider war die Akustik im großen Saal bei der Verhandlung „Olaf Kretschmann“ (http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/) so schlecht, dass ich nur teilweise folgen konnte. Ich gehe davon aus, Olaf hat seine Anträge explizit schriftlich gestellt. Und die drei (3) durch den Richter aufgenommenen und modifizierten Anträge werden dazu gestellt.
Ich danke Euch Allen hier im Forum für die Unterstützung. Danke, dass Ihr desertiert und verweigert und unterstützt - auf diesem uns aufgezwungenen Weg des Verwaltungsrechts, das die Verfassung unserer Grund- und Menschenrechte beurteilen / verwalten soll. Ich verweigere den Zwangsdienst und die Zwangsabgabe aus Gewissengründen als demokratische Bürgerpflicht zum Ziele der Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit, Solidarität und Menschlichkeit hier und jetzt. Lieber RUNDFUNK BERLIN-BRANDENBURG benenne mir die Stelle, die mein Gewissen prüft und mir das gültige Dokument ausstellt zur Zwangsabgabenbefreiung nach §4 Abs6 Satz 1!
Übrigens erwähnte ein Besucher, dass er am Freitag seinen Termin hätte... bin mir nicht sicher ... Hat irgenjemand 'ne Ahnung, ob und wie man die Gerichtstermine zum Thema erfahren kann?
solidarische Grüsse aus Ostbrandenburg # Wolnosc - Równosc - Braterstwo - Solidarnosc - Humanitarnosc #
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... Hat irgenjemand 'ne Ahnung, ob und wie man die Gerichtstermine zum Thema erfahren kann?
Die Frage der Bekanntgabe der Termine am VG Berlin wurde bereits angesprochen beim allgemeinen Thema
Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14236.msg95918.html#msg95918
Es scheint so zu sein, dass die Verhandlungstermine am VG Berlin nur am betreffenden Tag auf den Bildschirmen innerhalb des Gerichtsgebäudes angezeigt werden. Um so mehr sei allen angeraten, die Termine hier im Forum in der Kalenderfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=calendar) bekannt zu geben.
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Ich kann jedem empfehlen nicht unkritisch den nicht ohne Grund gestreuten Sätzen des Richters auf den Leim zu gehen.
Wer RBStV mit TTIP, Steuer oder Müllabfuhr vergleicht, der vergleicht auch gerne Äpfel mit Birnen.
Bei den Steuern geht es in der Regel um die Finanzierung wichtiger Sachen. Der Steuer kann man mit kleinen oder großen Einschnitten in das eigene Verhalten ausweichen und diese im gewissen Rahmen steuern. Kein Auto - heißt keine Kfz Steuer. Dem sog. Rundfunkbeitrag kann man als wohnender Bürger nicht ausweichen. Die Zahlungsauslösende nicht vertrauenswürdige ö.-r. Medienoption ist jederzeit ersetzbar. Sie ist beliebig und redundant.
Der sog. Rundfunkbeitrag kann mit dem Schutzgeld, für eine aufgedrängte Leistung, verglichen werden. Mit "Gewalt" wird das abgepresste Geld für eine Belästigung eingetrieben.
Es gibt im Forum eine Fülle an Diskussionen zu diesem Thema. Bitte dazu die Suche bemühen.
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Die Verhandlung war ziemlich furchtbar. Das Benehmen so einiger im Publikum war schlicht unter aller Sau. Auch Frage ich mich nach den Ausführungen und Zwischenrufen wie sehr die ganze Gemeinschaft von ÖRR Kritiker durchsetzt ist von Verschwörungstheoretikern, Reichsbürgern und weiteren Gestalten. Bin eigentlich dahin gekommen um mich zu vernetzen, mir Verging da aber die Lust.
Und die Argumente wurden gut Vorgetragen? Hallo? Irgendwelche angeblichen Geheimdokumente an die man nicht rankommt, wo aber der Kläger weis was drin ist? Propaganda und Entscheidungsbeeinflussung? Edward Bernays auf dem Tisch der auch ununterbrochen von den Anhängerns [Seite/Begriff nicht erwünscht]s bemüht wird?
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Einzelrichter Marticke kam erheblich ins Schleudern:
10:52 vergleicht TTIP mit Rundfunkstaatsvertrag – Murmeln im Saal
Du stellst gerade nur die Hälfte dar. Kretschmann kritisierte, dann die Staatsverträge die den Rundfunk betreffen außerhalb des Parlaments erarbeitet werden und im Anschluss durch die Landesparlamente beschlossen werden. Er kritisierte somit die mangelnde Mitwirkung des Parlaments im Entstehungsprozess. Hier fürhte der Richter an, dass dies bei Staatsverträgen und auch bei Völkerrechtlichen Verträgen allgemein so ist. TTIP führte er hier lediglich als Beispiel an was jedem geläufig ist. Er verglich also nicht TTIP mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
10:57 1. Gelegenheit, einen Befangenheitsantrag zu stellen: Marticke spricht bei der historischen Faktendarstellung zur Entstehung der ARD von „Verschwörungstheorie“. Dese Wortwahl lässt auch Zweifel an Intelligenz, grundsätzlichem Amtsverständnis sowie am Arbeitswillen zu. Spontan erhebt sich ein höhnisches, brummiges Gelächter im Saal, Marticke merkt, dass er Schwierigkeiten bekommt, wenn er so weitermacht.
Sorry, aber wenn der Kläger etwas von angeblich geheimen Dokumenten sagt, an die keiner dran kommt wo er aber weiß was drin steht, wenn er zusammenhangslos von irgendwelchen Personen erzählt und dann immer das "ach was für ein Zufall". Hab mich da gefühlt als würde ich KenFM schauen. Marticke hatte schlicht recht.
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Gibt´s denn schon ein offizielles Urteil?
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Olaf Kretschmann berichtet regelmäßig auf seinem Blog und wird dort sicherlich auch das Urteil einstellen.
Momentan ist dort sein Kurzbericht zur mündlichen Verhandlung zu lesen:
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2015/08/kurzbericht-zur-mundlichen-verhandlung_12.html
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Ah danke :laugh:
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Das Urteil ist mittlerweile eingestellt - Klage wurde abgelehnt.
Bin gespannt, ob Olaf Kretschmann jetzt weiter macht. Dazu hat er noch nichts geschrieben, wenn ich seinen Blog recht überblicke.
Gruß
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... interessanter Bericht zu der Verhandlung.
Zeigt aber auch wieder, das die vielen Argumente und das seriöse Vorbringen das bereits festgelegte Urteil nicht beeinflussen können.
Und der Richter sucht einen möglichst "flutschigen" Weg, um diese "lästige Sache" zu beenden.
Und wie man sich dort bei so einer Klage bereits vorher einig ist zeigt doch, das, selbst bei diesem öffentl. Interesse, der ÖRR nur eine
Referendarin hinschickt. ???
Nachtigal, ick hör dir trapsen ...
::)
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Auf S.6 bei Ziffer 3. im Urteil heißt es: "Insoweit kann die Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass eines Beitragsbescheides abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden ist (so VG XYZ)"
Kann das bitte jemand übersetzen...
Wurde dadurch aus einer Anfechtungsklage eine Feststellungsklage gemacht? Mit welcher Auswirkung?
Heißt es, der RBB dürfte gar keine Säumniszuschläge verlangen, weil der Kläger den RBStV anprangert?
Interessant ist der Passus, dass dem Kläger keine besondere Härte zugesprochen wird. Das bedeutet, wenn jemand "gescheit" darstellen kann, dass eine Härte wegen Gewissen eben doch vorliegt, dann wäre dem Befreiungsantrag nach Logik des Gerichts stattzugeben... Wäre eine Bescheinigung vom Arzt ausreichend, wo drauf steht, dass Person XY in psychiatrischer Behandlung ist, weil Gewissenskonflikt ausgelöst durch die Zahlungspflicht der Rundfunkbeiträge derartig schweres Gewicht in seinem Leben hat? Das ist jetzt keine Witzfrage! Es soll Menschen geben die wirklich wegen dem Thema körperlich/seelisch leiden...
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Vorab: Unbillige Härte bezieht sich meines Wissens nach besonders auf die finanziellen Auswirkungen, zählten also wohl nicht für Personen über Hartz IV oder Grundeinkommen.
Man findet das Urteil auf http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/
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Insoweit kann die Kläger nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Erlass eines Beitragsbescheides abzuwarten, die zudem jeweils mit der Festsetzung eines Säumniszuschlags verbunden ist.
Es werden nach dem Satz auf verschiedene Gerichtsurteile verwiesen:
VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 3 K 5371/13 juris Rn. 71
http://openjur.de/u/711576.html (http://openjur.de/u/711576.html)
Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem Inkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, ABl vom 27.3.1999 L 83 S. 1).
VG Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2013 - 2 K 570/13 juris Rn. 11
http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/Pr-erkl_14_01_23.pdf (http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/Pr-erkl_14_01_23.pdf)
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Feststellung der Voraussetzungen der Beitragspflicht wird durch die Neuregelung vereinfacht, da die häufig problematische Nachprüfung, ob jemand ein empfangstaugliches Gerät bereithält, entfällt. Diese war insbesondere durch die technische Entwicklung zunehmend mit großen Schwierigkeiten verbunden. So wurde in den letzten Jahren eine Vielzahl neuer, kleinerer Geräte entwickelt, die den Empfang von Rundfunk technisch ermöglichen. Bei dieser Entwicklung war es kaum noch möglich, zu überprüfen ob in einer Wohnung Empfangsgeräte bereitgehalten werden. Wie die statistischen Erhebungen aus dem Jahr 2010 zeigen, hat der Gesetzgeber realitätsgerecht den typischen Fall als Leitbild ausgewählt. Hieraus folgt, dass auch die Zahl der betroffenen Wohnungsinhaber, die trotz fehlender Möglichkeit zum Rundfunkempfang herangezogen werden, sehr klein ist. Die Belastung der Betroffenen ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da sich der Beitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro im Rahmen hält und zudem die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 RBeitrStV besteht, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
VG Portsdam, Urteil vom 30. Juli 2013 - 11 K 1090/13 juris Rn. 15 ff
http://openjur.de/u/645183.html (http://openjur.de/u/645183.html)
Vorliegend wäre für die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage auch zu berücksichtigen, dass es dem Kläger um die grundlegende Feststellung geht, dass er nach dem neuen Recht keinen Rundfunkbeitrag schuldet. Gleichzeitig möchte er durch die Zahlung des Beitrags erhöhte Kosten wie Säumniszuschläge vermeiden, wie sie entstehen können, wenn der Beitrag nicht gezahlt wird und mit Bescheid zur Beitreibung festgesetzt werden muss. Ein einzelner Beitragsbescheid deckt lediglich einen Zeitraum von drei Monaten ab und nicht den Gesamtzeitraum, der durch das umstrittene Beitragsverhältnis bestimmt wird. Das Ergebnis eines Widerspruchsverfahrens dürfte absehbar sein und kann daher als überflüssige Formsache gewertet werden. Der Kläger hat zudem tatsächlich bereits bis Juni 2013 gezahlt, möglicherweise unter Vorbehalt oder mit beachtlicher Zahlungsbestimmung. Wenn der Kläger für das dritte Quartal 2013 (Juli bis September 2013) noch nicht gezahlt haben sollte, kommt ab dem Zeitraum 1. Juli 2013 die vorbeugende Unterlassungsklage als Form der Leistungsklage mit dem Ziel in Betracht, bei Nichtzahlung den Erlass eines Beitragsbescheides zu unterlassen.
Die offenen Fragen im Bereich der Zulässigkeit der Klage müssen jedoch letztlich nicht abschließend geklärt werden, da die Klage auf der Grundlage bereits vorhandener Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls unbegründet ist.
Ich weiß allerdings nicht, ob ich die richtigen Randnummern erwischt habe. Vielleicht hilfts ja weiter. Ich denke allerdings, der Richter meinte was anderes, wie wir denken.
@Philosoph
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/ (http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/)
einfach nach unten scrollen, dann kommt das Urteil
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Der Widerspruch des Klägers wurde nur per Mail übersandt und entspricht damit nicht den formalen Anforderungen, darum ist die schriftliche Ausführung, die nach der gesetzten Frist von einem Monat nachgereicht wurde, auch nicht zulässig. (S. 4 f.) -> Es gibt keinen zulässigen Widerspruch des Klägers.
Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid ist nun anscheinend deswegen nicht zulässig, weil die Fristen versäumt wurden. (S. 5)
Das Urteil scheint hier schon sehr widersprüchlich formuliert zu sein, da eingangs stand: "1. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid ... ist unbegründet."
Entsprechend der nachfolgenden Ausführungen scheint es aber so zu sein, daß die Anfechtungsklage nicht zulässig war, weil die Fristen versäumt wurden. Auf die Begründetheit kommt es dann nicht mehr an.
Die Feststellungsklage scheint sich darauf zu beziehen, daß der Kläger prinzipiell schon nicht beitragspflichtig sei.
Zulässig ist die Klage wohl, weil dieses Problem kein zeitlich begrenztes, sondern ein prinzipielles Problem ist, das sich nicht an bestimmten Bescheiden festmachen läßt. Wäre die Feststellungsklage nicht zulässig, dann müßte der Kläger, obwohl er ein grundlegendes Problem mit der Beitragspflicht hat, erst auf die Bescheide warten (also auf die Verwaltungsakte), bevor er Klage in Form einer Anfechtungsklage erheben kann. Insoweit ist die Feststellungsklage ausnahmsweise zulässig, allerdings wird ihre Begründung abgelehnt.
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Olaf Kretschmann so entnehme ich seinem Blog und dem neuen Eintrag vom 24.09.2015 wird in Berufung gehen.
Ein beauftragter Anwalt hat eine Verlängerung der Berufungszulassungsbegründung bis zum 17.11.2015 beantragt.
Dazu sind die Forderungen des RBB an Herrn Kretschmann über die Grenze auf 620,96 gestiegen.