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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Viktor7 am 02. Juli 2015, 10:38

Titel: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Viktor7 am 02. Juli 2015, 10:38
Ein wichtiges Thema "Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen" das einen separaten Thread wert ist.

Von unserem Mitglied InesgegenGEZ nachrecherchiert:

Zitat
Wenn eine Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und deshalb auf den Einzelrichter übertragen wird, wieso sollte es dann eine Berufung geben???

VGH Baden-Württemberg · Beschluss vom 15. Oktober 2003 · Az. 7 S 558/03

http://openjur.de/u/220031.html (http://openjur.de/u/220031.html)

Die Berufung ist nicht statthaft, weil sie nicht wirksam zugelassen worden ist. Denn " das Verwaltungsgericht" im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmte Einzelrichter. Die Übertragung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter umfasst nicht die Befugnis zur Berufungszulassung. Diese Auslegung von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO führt nicht zu unzumutbaren Anforderungen an den Einzelrichter; sie führt auch nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs der Beteiligten zum Rechtsmittelgericht.

Einer Befugnis des Einzelrichters zur Zulassung der Berufung steht dessen Bindung an die Bewertung durch die Kammer (fehlende grundsätzliche Bedeutung) im Übertragungsbeschluss entgegen. Denn seine Entscheidungszuständigkeit beruht gerade und ausschließlich auf dem Übertragungsakt. Zudem entscheidet er, auch wenn er das weitere Verfahren allein bestimmt und ohne Mitwirkung der anderen Richter in der Sache entscheidet,  gleichwohl namens der Kammer.

Wenn die Kammer die Verwaltungsrechtssache auf den Einzelrichter überträgt, geht sie davon aus, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Wäre sie anderer Überzeugung, würde die Grundlage für die Übertragung fehlen; ein gleichwohl erfolgender Übertragungsbeschluss wäre evident rechtswidrig und würde sich auch als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen. Der gesetzliche Richter steht nicht zur Disposition der Kammer, weshalb die der Kammer zustehende Befugnis zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht auf den Einzelrichter übertragen werden kann.

Der Einzelrichter hat keine Befugnis zur Zulassung der Berufung, auch wenn sich die grundsätzliche Bedeutung erst nach Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses ergibt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurück  übertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. In den Fällen, denen durch die Änderung der Prozesslage grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurück übertragen, die dann allein zur Streitentscheidung in diesen Fällen berufen ist.



Mittlerweile dürfte auch jeden klar sein, wieso die Rundfunkklagen auf Einzelrichter übertragen werden sollen!!!
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Viktor7 am 02. Juli 2015, 10:40
In diesem Zusammenhang auch interessant:

...
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10415.msg71414.html#msg71414

in welchem genau diese Fragestellung schon mal behandelt, mit dem gleichen Link beantwortet und mit den gleichen Erkenntnissen beendet wurde.

Schau mal hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Eilantrag-und-87a-VwGO,-Uebertragung-auf-den-Einzelrichter---f199602.html

Ich habe in meinem Fall die Übertragung auf den Einzelrichter abgelehnt.
Das Gericht hat den Rechtsstreit trotzdem auf den Einzelrichter übertragen und mir mitgeteilt,
dass "die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat".
Daran kannst Du schon sehen, wie die Entscheidung ausfallen wird.

Weitere Aussagen u.a. unter

Klage gegen den NDR durch Rechtsanwalt Thorsten Bölck
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11090.msg80728.html#msg80728
Eine interessante Neuigkeiten ist, dass bei einer unbegründeten (fristwahrenden) Klage damit gerechnet werden muss, dass automatisch ein schriftliches Verfahren beim Einzelrichter eingeleitet wird. Das ist nicht vorteilhaft, da dann relativ schnell vom Einzelrichter die Klageabweisung ergehen kann.

Daher sollte eine klagende Person bereits in der Klage wenigstens einen begründen Satz schreiben, damit erkennbar wird, dass sie ihre Grundrechte verletzt sieht. Daraus ergibt sich dann die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit und die Einleitung eines schriftlichen Verfahrens beim Einzelrichter dürfte nicht erfolgen.

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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12777.msg85929.html#msg85929
Bei Nachfrage des Gerichtes, ob man mit der Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter einverstanden ist, sollte dies verneint werden. Grundsätzliche Fragen wie die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes müssen vor der Kammer verhandelt werden. Stimmt man der Übertragung auf den Einzelrichter zu, beinhaltet dies indirekt die Aussage, dass man seinem Anliegen keine grundsätzliche Bedeutung bemisst. Dies kann dazu führen, dass bei einem Urteil keine Berufung zugelassen wird.
...
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 02. Juli 2015, 11:11
Ja, aber was kann man tun, wenn trotzdem auf den Einzelrichter übertragen wird? Das Gericht, nicht die Beteiligten, entscheidet. Vielleicht kann man gegen das Verwaltungsgericht im Verwaltungsgericht wegen der Fehlentscheidung klagen?
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: InesgegenGEZ am 02. Juli 2015, 12:05
Zitat
Wenn eine Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und deshalb auf den Einzelrichter übertragen wird, wieso sollte es dann eine Berufung geben???

VGH Baden-Württemberg · Beschluss vom 15. Oktober 2003 · Az. 7 S 558/03

http://openjur.de/u/220031.html (http://openjur.de/u/220031.html)

Der Einzelrichter hat keine Befugnis zur Zulassung der Berufung, auch wenn sich die grundsätzliche Bedeutung erst nach Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses ergibt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurück  übertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. In den Fällen, denen durch die Änderung der Prozesslage grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurück übertragen, die dann allein zur Streitentscheidung in diesen Fällen berufen ist.


Sophia du brauchst nur den Einzelrichter davon zu überzeugen. Ich weiß, leichter gesagt als getan. Man müsste wohl so argumentieren, dass der Einzelrichter nicht drumherum kommt.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: ThisIsSparta! am 02. Juli 2015, 12:30
Ok, welche weiteren Rechtsschritte bedeutet es wenn Einzelrichter/in die Klage für und was wenn gegen uns behandelt?
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 02. Juli 2015, 12:36
Sophia du brauchst nur den Einzelrichter davon zu überzeugen. Ich weiß, leichter gesagt als getan. Man müsste wohl so argumentieren, dass der Einzelrichter nicht drumherum kommt.

Wovon überzeugen? Sie wissen doch ganz genau, dass es eine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht eine geklärte Sache ist, sie wissen ganz genau, dass eine Menge Menschen betroffen ist und manche selbst bei ihnen klagen, dass viele ernst zu nehmende abweichende Meinungen gibt. Wenn die Sache klar ist, dann im Sinne der Kläger, aber trotzdem handeln sie, als wäre es umgekehrt. Sie handeln so, gegen besseres Wissen.

Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: PersonX am 02. Juli 2015, 12:55
Normal würde eine Person N die Beteiligten auffordern zu erklären, wie Sie zu der Beurteilung, dass es keine grundsätzliche Bedeutung haben würde, gekommen sind. Erst wenn klar ist, warum so eine Behauptung aufgestellt wird, kann damit durch eine Person N auch dagegen argumentiert oder anders verfahren werden. Auch wäre zu klären, welche Auswirkung die Behauptung "keine grundsätzliche Bedeutung" zu werten wäre, in Bezug auf das Verfahren einer Person N und in Bezug zu vielen weiteren Verfahren. Hätte der Ausgang des Verfahrens einer Person N Auswirkung auf andere ähnliche Verfahren, so kann aus Sicht von einer möglicherweise grundsätzlichen Bedeutung ausgegangen werden. Anderenfalls sollte klar dargelegt werden, welche Maßstäbe für die Mögliche Beurteilung der Grundsätzlichen Bedeutung herangezogen wurden, und wie die Entscheidung dazu passt.

Solange aber dieser Nachweis (Beweis) dass es keine grundsätzliche Bedeutung habe nicht erbracht wurde, wären dieses Personen im weiteren Verfahren abzulehnen, weil diese Personen auch zukünftig Ihr Handeln nach reinen Behauptungen ausrichten werden.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Viktor7 am 02. Juli 2015, 13:02
Zunächst sollte die grundsätzliche Bedeutung gegenüber dem Richter begründet werden. Siehe den Vorbeitrag von PersonX.

Wenn die Richter willkürlich keine grundsätzliche Bedeutung bei vorhandenen Grundrechtsverletzungen (z.B. der Belastungsgleichheit) und beim Ignorieren der Urteile des Bundesverfassungsgerichts sehen, hilft nur noch eine  Strafanzeige wegen Willkür. Ob ein Richter wegen Willkür in diesem Abhängigkeitssystem verurteilt wird, steht noch auf einem anderen Blatt. Eine Wirkung auf andere Verfahren könnte es dennoch haben. Letztendlich bleibt noch der Druck der Menschen auf der Straße.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: pinguin am 02. Juli 2015, 14:16
Ja, aber was kann man tun, wenn trotzdem auf den Einzelrichter übertragen wird? Das Gericht, nicht die Beteiligten, entscheidet. Vielleicht kann man gegen das Verwaltungsgericht im Verwaltungsgericht wegen der Fehlentscheidung klagen?
Zumindest EU-Recht schreibt vor, daß der Richter kompetent darin ist, den ganzen Rechtsweg beschreiten zu können; den entsprechenden Artikel des AEUV müsste ich aber erst heraussuchen, gelesen hatte ich ihn aber schon.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: InesgegenGEZ am 02. Juli 2015, 16:16
In meinem Fall, wurde eine grundsätzliche Bedeutung abgelehnt, weil die Kammer wohl zu dem Thema schon zwei Urteile hat.

Nur (hier nochmal danke an ThisIsSparta! für den Hinweis) habe ich komplett andere Begründungen in meiner Klage, wie die Kläger der 2 Klagen aus den Urteilen. Hier werde ich ansetzen und die Richter in Kenntnis setzen, dass es zu einem fairen Prozess gehört, die Klage auch zu lesen und nicht nach dem ersten Blatt zu sagen, ach Rundfunkbeitrag, hatten wir doch schonmal, kommt zum Einzelrichter.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Knax am 02. Juli 2015, 18:06
Ja, aber was kann man tun, wenn trotzdem auf den Einzelrichter übertragen wird? Das Gericht, nicht die Beteiligten, entscheidet. Vielleicht kann man gegen das Verwaltungsgericht im Verwaltungsgericht wegen der Fehlentscheidung klagen?

Meiner Ansicht nach kommt diesbezüglich eine Rüge gem. § 152a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO in Betracht.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: ThisIsSparta! am 02. Juli 2015, 20:51
In meinem Fall, wurde eine grundsätzliche Bedeutung abgelehnt, weil die Kammer wohl zu dem Thema schon zwei Urteile hat.

Nur (hier nochmal danke an ThisIsSparta! für den Hinweis) habe ich komplett andere Begründungen in meiner Klage, wie die Kläger der 2 Klagen aus den Urteilen. Hier werde ich ansetzen und die Richter in Kenntnis setzen, dass es zu einem fairen Prozess gehört, die Klage auch zu lesen und nicht nach dem ersten Blatt zu sagen, ach Rundfunkbeitrag, hatten wir doch schonmal, kommt zum Einzelrichter.

Gern gemacht, hoffe es hilft auch! Das wurde durch den Beklagten bei mir auch probiert: einfach lauthals behaupten, dass alles eh 0815 wäre und gar nicht der Rede wert usw. Die Anstalten wissen, dass Richter faul rational sind und eben gerne nach Schema F vorgehen möchten. Doch die sind verpflichtet eben rechtliches Gehör zu verschaffen und auf die individuelle Begründung und auch besondere Härtefälle oder ähnliches eingehen. Im Fall des VG Stuttgart wurde jedes Mal von den Einzelrichtern gesagt, dass die ganze Kammer eben dieselbe Meinung vertritt und deswegen eh alles gleich behandelt wird. Aber als ich die beiden Musterverfahren angeschaut habe anonym, waren doch einige Unterschiede zu meiner Klage ersichtlich... Man muss halt kontern und darauf bestehen ("ich beantrage, dass ...") die wichtigen Punkte eben auf den Kläger bezogen zu bewerten. Auch wenn die Klagegründe zum Teil in anderen Verhandlung gleich waren. Und am besten die Begründung trennen in Verwaltungs- (materiell/formell) und Verfassungsteil. Und auch wichtig ist es eben, dass für alle Anträge das Gericht im Urteil kommentieren muss.

Und wer noch nicht eingeschlafen ist: weitere Masche ist, z.B. jemand hat in der Klage als Grund die Freiheit des Gewissens und Religion aus dem GG genannt, wobei das Gewissen im Vordergrund war. Doch die Richterin geht auf diesen Grund im Urteil ablehnend ab, weil blabla-Ausrede. Und weil der Kläger darauf verzichtet hat in die zweite Instanz zu gehen, so gibt die Anstalt gerne an, dass es doch ein Religionsgrund in einer anderen fiktiven Klage nicht von Bedeutung wäre, weil siehe doch da und verweist auf die vorherige Entscheidung des gleichen Gerichts, obwohl dort nur das Gewissen behandelt wurde, aber halt den gleichen Paragraphen im GG hat... Das ist schon sehr schlau angestellt von den Anstaltsjuristen in Absprache mit den Gerichten.

Ist aber alles "nur" reine Spekulation meinerseits und ich würde NIE so etwas jemand unterstellen! Alles nur zufällige Verkettung von unglüchklichen Ereignisse...
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Kokoloriker am 24. Juli 2015, 12:11
Person H bekam auch diese Schreiben mit der Übertragung auf den Einzelrichter.

Er hat dann geantwortet, das er damit nicht einverstanden ist ... aus den hier dargelegten Gründen ...

H fühlt sich und sein Anliegen - und das Aberhunderttausender anderer Menschen mit offenem Geist - herabgewürdigt.
Wie weit ist es nur mit unseren Grundrechten gekommen, falls wir die je hatten. Anscheinend nur ein theoretisches Konstrukt, dieses GG.

Deprimierend ist ja nun auch dieser erheblich Aufwand (kl. Jurastudium) und vor Allem diese negative Wolke, die einen jedes mal umgibt,
wenn man an das Ganze hier denkt und sich damit beschäftigt.

Vor allem, wenn man weiß, das dieser ganze Aufwand, egal was man macht, anfangs erst einmal vollkommen umsonst ist. (Fast umsonst >:D)
H trägt nur die Hoffnung, das ein erstes kl. Spermium endlich das "§-Mutter-Ei" erreicht ... wir jedenfalls drücken von hinten kräftig an ...

 ;)
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: TimoWAF am 24. Juli 2015, 12:27
(http://fs2.directupload.net/images/150724/temp/bv5w8tsl.jpg) (http://www.directupload.net/file/d/4058/bv5w8tsl_jpg.htm)

VG Münster Beschluss auf den Einzelrichter
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: ThisIsSparta! am 27. Juli 2015, 13:51
Ein wichtiges Thema "Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen" das einen separaten Thread wert ist.

Von unserem Mitglied InesgegenGEZ nachrecherchiert:

Zitat
Wenn eine Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und deshalb auf den Einzelrichter übertragen wird, wieso sollte es dann eine Berufung geben???

VGH Baden-Württemberg · Beschluss vom 15. Oktober 2003 · Az. 7 S 558/03

http://openjur.de/u/220031.html (http://openjur.de/u/220031.html)

Die Berufung ist nicht statthaft, weil sie nicht wirksam zugelassen worden ist. Denn " das Verwaltungsgericht" im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmte Einzelrichter. Die Übertragung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter umfasst nicht die Befugnis zur Berufungszulassung. Diese Auslegung von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO führt nicht zu unzumutbaren Anforderungen an den Einzelrichter; sie führt auch nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs der Beteiligten zum Rechtsmittelgericht.

Einer Befugnis des Einzelrichters zur Zulassung der Berufung steht dessen Bindung an die Bewertung durch die Kammer (fehlende grundsätzliche Bedeutung) im Übertragungsbeschluss entgegen. Denn seine Entscheidungszuständigkeit beruht gerade und ausschließlich auf dem Übertragungsakt. Zudem entscheidet er, auch wenn er das weitere Verfahren allein bestimmt und ohne Mitwirkung der anderen Richter in der Sache entscheidet,  gleichwohl namens der Kammer.

Wenn die Kammer die Verwaltungsrechtssache auf den Einzelrichter überträgt, geht sie davon aus, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat. Wäre sie anderer Überzeugung, würde die Grundlage für die Übertragung fehlen; ein gleichwohl erfolgender Übertragungsbeschluss wäre evident rechtswidrig und würde sich auch als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen. Der gesetzliche Richter steht nicht zur Disposition der Kammer, weshalb die der Kammer zustehende Befugnis zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht auf den Einzelrichter übertragen werden kann.

Der Einzelrichter hat keine Befugnis zur Zulassung der Berufung, auch wenn sich die grundsätzliche Bedeutung erst nach Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses ergibt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurück  übertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. In den Fällen, denen durch die Änderung der Prozesslage grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurück übertragen, die dann allein zur Streitentscheidung in diesen Fällen berufen ist.



Mittlerweile dürfte auch jeden klar sein, wieso die Rundfunkklagen auf Einzelrichter übertragen werden sollen!!!

Was ist mit dieser Aussage hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Eilantrag-und-87a-VwGO,-Uebertragung-auf-den-Einzelrichter---f199602.html (http://www.frag-einen-anwalt.de/Eilantrag-und-87a-VwGO,-Uebertragung-auf-den-Einzelrichter---f199602.html)

Zitat: "Durch Ihr Einverständnis die Entscheidung durch einen einzelnen Richter – entweder der Vorsitzende oder der jeweilige Berichterstatter – wird lediglich der Entscheidungsprozess geändert, nicht aber Voraussetzungen, Form und Wirkung der Entscheidung (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, § 87b, Rn. 11). Damit bleiben auch die Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung vorzugehen, unberührt. Alle möglichen Rechtsmittel, die gegen die Entscheidung der gesamten Kammer möglich sind, sind auch gegen die Entscheidung des Berichterstatters möglich, weil die Entscheidung trotzdem nach außen durch das „Gericht" erfolgt. "
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Politikerlupe am 27. Juli 2015, 15:03
Das Bundesverwaltungsgericht hat die oben angeführte Entscheidung des VGH Mannheim Az. 7 S 558/03 später wieder "kassiert" und aufgehoben. Entscheidung zu dem Verfahren siehe hier: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=290704U5C65.03.0

Demnach darf ein Einzelrichter sehr wohl über die Zulassung der Berufung entscheiden, wenn er im Verfahrensverlauf zu der Ansicht kommt, dass die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat. Wenn der Einzelrichter die Berufung zulässt, ist die nächste Instanz auch daran gebunden. Insofern ist die Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter per se noch nicht dramatisch. Man muss ihn dann eben mit Argumenten überzeugen, dass die Sache nicht ganz so einfach ist wie ursprünglich von der Kammer angenommen (die es auf ihn als Einzelrichter übertragen hat) und es um grundsätzliche Sachen geht.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: InesgegenGEZ am 27. Juli 2015, 16:35
Demnach darf ein Einzelrichter sehr wohl über die Zulassung der Berufung entscheiden, wenn er im Verfahrensverlauf zu der Ansicht kommt, dass die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat.

Nach dem Urteil des VGH hätte der Einzelrichter die Klage an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zurückgegeben. Nach dem Urteil des VHG kann der Einzelrichter die Berufung bei grundsätzlicher Bedeutung zulassen.

Meiner Meinung nach ist keines der beiden Urteile gut für den Klagenden. Wie hoch sind die Chancen, den Richter von der grundsätzlichen Bedeutung zu überzeugen, wenn dir das Verwaltungsgericht schon deutlich gemacht hat, dass deine Klage keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Richter wird auf seiner Meinung beharren, schließlich möchte er die Karriereleiter noch oben und nicht nach unten.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Kokoloriker am 12. August 2015, 15:31
so, heute kam dann das Schreiben des VG an XY:

Beschluß in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des XY

gegen

WDR ...

wegen

Rundfunk- und Fernsehrecht (?) einschließlich Gebührenbefreiung ( ??? ) ??

hat die  Kammer ... durch ... (Richter 1-3) ... beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß §6 Abs. 1 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.   >:(

Gründe:

Die den Beteiligten bekannten Voraussetzungen für die Übertragung auf den Einzelrichter liegen hier objektiv vor, weil inzwischen die Kammer
in voller Besetzung entschieden hat und jetzt sogar obergerichtlich geklärt ist, dass das neue Rundfunkbeitragsrecht verfassungskonform ist.  :o >:(
vgl. etwa OVG NRW, Urteile v. 12.03.15 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2423/14-, nach juris.

Ist dem So ? oder wird man hier nicht eher nur eingeschüchtert ?

Das bloß subjektive Empfinden eines Prozessbeteiligten, seine Sache weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art auf und / oder sei von
grundsätzlicher Bedeutung, ist danach ohne Belang. Andernfalls würde im Übrigen der Wille des Gesetzgebers unterlaufen, der in §6 Abs 1 WvGO
eine gleich zweifache Betonung erfährt, indem dort vorgeschrieben wird, das die Kammer den Rechtsstreit in der Regel einem ihrer Mitglieder als
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen soll, das gerichtliche Ermessen in der Regel also wie bei einer Mussvorschrift gebunden ist, wenn die
genannten objektiven Voraussetzungen vorliegen, vgl. Kopp/Schwenke, VwGO Komm. 19. Aufl. 2013, § 6 Rn. 10 f..

Der Beschluß ist unanfechtbar  :( Ihr könnt ja soooo stolz auf euch sein ... ::)

3 Namensnennungen ohne Unterschrift mit Stempel VG und beglaubigt durch ... etc.

Sorry, XY findet, das ist alles ein Witz, nein, eher eine riesengroße Sauerei, das man als Einzelner keine Grundrechte genießt und derart von diesem
"Politik-Verwaltung-Juristen-Clan" "abgewatscht" wird ...

Stopft euch weiter die Hälse voll und erstickt daran ! >:D

 >:( >:( >:(

   
XY weiß zwar nicht wie, kapiert auch das Ganze §-Gedöns nicht, aber ... XY ist bereit und hält durch ...  >:D

 :-\


Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Viktor7 am 12. August 2015, 16:36
So viel ich weiß, sind die OVG NRW Urteile v. 12.03.15 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2423/14- nicht rechtskräftig, weil gegen sie Revisionen vor dem BVerwG eigelegt wurden. Bitte selbst nachprüfen.

Ein Bezug darauf bei der Übertragung auf den Einzelrichter scheint mir daher sehr fragwürdig.

Die Verwaltungsgerichte sind für Verfassungsfragen nicht zuständig.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Roggi am 12. August 2015, 16:41
Was genau ist unanfechtbar? Dass ein Einzelrichter entscheiden muss? Dann geht es folgendermaßen weiter:

Der Einzelrichter entscheidet und bewertet jeden einzelnen Punkt der Klage. Wenn er das nicht tut, sondern pauschal aburteilt:
kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden.

siehe Wikipedia: Rechtliches Gehör
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliches_Geh%C3%B6r

Da steht auch, wie es weitergehen kann:
Anhörungsrüge, wenn das nichts nützt:
Verfassungsbeschwerde

Ansonsten hier einige Links, damit es klarer wird:
http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-aktuelle-gesetzgebung-so-koennen-sie-gegen-nicht-berufungsfaehige-urteile-vorgehen-f35002

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=158001&ccheck=1

http://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/studium_referendariat/klausuren-lernbeitraege/system-der-rechtsbehelfe-zivilprozess.htm

Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: boykott2015 am 12. August 2015, 17:01
WDR arbeitet nach WDR-Gesetz.

WDR-Gesetz (aktuelle Fassung)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044

jetzt ließt den § 33 (2)  / (3) und § 47.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: InesgegenGEZ am 12. August 2015, 19:27
@Viktor und @Roggi haben ja schon einiges gesagt, was zu tun wäre

Das bloß subjektive Empfinden eines Prozessbeteiligten, seine Sache weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art auf und / oder sei von grundsätzlicher Bedeutung, ist danach ohne Belang.

Hier weiß ich natürlich nicht, wie Person X dem Gericht die grundsätzliche Bedeutung dargelegt hat.

ABER Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist es, Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung zu gewähren.
Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes bestimmt:

"Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen".

Und hier kommt es natürlich auf das subjektive Empfinden des Prozessbeteiligten an, in welchen Rechten dieser sich verletzt fühlt. Ansonsten macht ein Verwaltungsgericht überhaupt keinen Sinn.

Andernfalls würde im Übrigen der Wille des Gesetzgebers unterlaufen, der in §6 Abs 1 VwGO eine gleich zweifache Betonung erfährt, indem dort vorgeschrieben wird, das die Kammer den Rechtsstreit in der Regel einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen soll, das gerichtliche Ermessen in der Regel also wie bei einer Mussvorschrift gebunden ist, wenn die genannten objektiven Voraussetzungen vorliegen, vgl. Kopp/Schwenke, VwGO Komm. 19. Aufl. 2013, § 6 Rn. 10 f..

§6 Abs 1 VwGO
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
   1.    die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
   2.    die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Passt aber nur, wenn die Klageschrift keine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Hier gilt es dem Gericht die grundsätzliche Bedeutung klarzumachen und wie @Viktor schon sagte, sich mit den vom Gericht genannten Urteilen zu befassen, ob diese überhaupt auf die Klage von Person X zutreffen und ob sie überhaupt rechtskräftig sind.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Viktor7 am 12. August 2015, 21:03
Unsere letzten Beiträge bringen mich zu dem Schluss, dass die Übertragung auf den Einzelrichter unsinnig ist und vorbei am Recht der Arbeitserleichterung der Richter dienen soll.

Im ersten Beitrag dieses Thema haben wir das Zitat eines Urteils wonach gilt:
Die Übertragung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter umfasst nicht die Befugnis zur Berufungszulassung.

Wie wir jedoch wissen, darf ein Einzelrichter sehr wohl über die Zulassung der Berufung entscheiden, wenn er im Verfahrensverlauf zu der Ansicht kommt, dass die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat, siehe hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14863.msg101151.html#msg101151

Die angeführten OVG NRW Urteile v. 12.03.15 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2423/14 sind einerseits nicht rechtskräftig. Anderseits wurden sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung zur Revision vor dem höchsten Verwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Wenn die Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Art und / oder nicht von grundsätzlicher Bedeutung wären, würden keine Revisionen und hunderte von Berufungen zugelassen werden. Die Übertragung auf den Einzelrichter ist reine Willkür, um sich der Fälle ohne viel Ressourcenverbrauch zu entledigen und den schwarzen Peter und Verantwortung nach oben zu geben. Was für eine Farce.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: guyincognito am 13. November 2016, 23:55
Hallo!

Person R ist gerade dabei seine fiktive Klagebegründung auszuarbeiten. Trotz der Bitte um eine Entscheidung durch die gesamte Kammer wurde der Rechtsstreit aber bereits ohne Nachfrage, Begründung oder Möglichkeit zur Stellungnahme auf einen Einzelrichter übertragen.

Ist dies bereits Grund genug, einen Befangenheitsantrag zu stellen?  Ohne Klagebegründung sollte doch eine Beurteilung der Rechtslage noch gar nicht möglich sein, so dass § 6 Abs. 1 VwGO
keine Anwendung finden dürfte.
Zitat
§ 6
[Einzelrichter]

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
   1.    die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
   2.    die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Wäre ein Befangenheitsantrag überhaupt generell sinnvoll oder würde sich Person R damit nur den Einzelrichter gegen sich aufbringen, da der Antrag ohnehin abgelehnt werden würde?
Gäbe es noch andere Möglichkeiten?
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Larsenson am 14. November 2016, 02:35
Zitat
Wäre ein Befangenheitsantrag überhaupt generell sinnvoll oder würde sich Person R damit nur den Einzelrichter gegen sich aufbringen, da der Antrag ohnehin abgelehnt werden würde?

Die Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter ist leider durch die hohe Anzahl an Klagen gegen den Zwangsrundfunk im gesamten Bundesgebiet übliche Praxis. Ob das rechtlich korrekt ist, kann jeder für sich selbst beurteilen.

Meiner persönlichen Meinung nach, sollte man die Energie gegen die Zwangsrundfunkanstalten, wie z.B. gegen den NDR, gegen den WDR, gegen den MDR, gegen den SWR, gegen den RBB, gegen den BR, usw. aufwenden aber nicht gegen die Richterinnen und Richter. Die Richterinnen und Richter müssen wir für uns gewinnen. Natürlich gibt es Druck der "Establishment"-Politiker wie z.B. von Herrn Torsten Albig, der vom Zwangsrundfunk nicht abrücken will, aber ich glaube irgendwann wird sich mal ein Richter morgens nicht mehr im Spiegel ansehen können, wenn ihn seine Tochter fragt: "Papa warum sprichst Du ein Urteil für die Zwangsrundfunkanstalten aber gegen das Volk ?".

Eine schöne zwangsrundfunkbeitragsfreie Nacht wünscht Larsenson.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: guyincognito am 14. November 2016, 11:21

Meiner persönlichen Meinung nach, sollte man die Energie gegen die Zwangsrundfunkanstalten...aufwenden aber nicht gegen die Richterinnen und Richter. Die Richterinnen und Richter müssen wir für uns gewinnen.
Grundsäzulich stimmt Person R dem zu, allerdings liest sich bereits der erste Brief der Einzelrichterin (Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung) so, als wäre er vom Beitragsservice und nicht vom Gericht verfasst. Es ist eindeutig, dass Bundesweit die meisten Kläger zum Thema GEZ von den Gerichten als Querulanten angesehen werden, denen man sich möglichst schnell entledigen muss. Daher wüsste Person R nicht, wie sie die Richterin für sich gewinnen könnte. Es ist quasi ausgeschlossen, dass Person R als Sieger aus der Klage hervorgeht, daher kann ein Befangenheitsantrag die Chancen eigentlich nicht noch verschlechtern, aber evtl. die Prozessdauer verlängern.  Dennoch wäre es Person R natürlich lieber, die Gerichte nicht als Gegner, sondern als Verbündete anzusehen.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: KlarSchiff am 14. November 2016, 11:33
Dennoch wäre es Person R natürlich lieber, die Gerichte nicht als Gegner, sondern als Verbündete anzusehen.

dass die Gerichte nicht unabhängig sind wissen die Richter selbst am besten. Auch der Richterbund hat dies schon gerügt:


Zitat von: Berliner Zeitung 2007
Frank verwies darauf, dass außer Deutschland und Tschechien alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die organisatorische Unabhängigkeit der Justiz entweder bereits gewährleisteten oder - wie etwa Österreich - entsprechende Schritte in die Wege geleitet hätten. "Deutschland ist hier fast das Schlusslicht. –

.....durch den Einfluss der Exekutive werde die Unabhängigkeit der Justiz in Deutschland zunehmend in Frage gestellt. ....

Quelle: http://www.berliner-zeitung.de/15704186

aber die Politik bleibt tatenlos ! Preisfrage: warum wohl ??

Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Hako am 12. Mai 2019, 08:18
Doll ist, was ich derzeit beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erlebe:

Nachdem ich mich im letzten Jahr gegen die Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO ausgesprochen habe, wurde diesem mit (mir gegenüber unbegründetem) Beschluß vom Januar diesen Jahres das Verfahren nach § 6 Abs. 1 VwGO zugeordnet.
(Zuvor hatte ich bereits mehrfach der Übertragung nach § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO widersprochen.)

Ende April erhielt ich nun erneut die Anfrage, ob ich der Übertragung auf den Einzelrichter nach § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO zustimmen würde.
Auf meine Anfrage unter Hinweis auf § 42 ZPO
(Richterablehnung wegen Befangenheit, da es im ersten Moment für mich so aussah, als solle ein äußerst fragwürdiger aber unanfechtbarer Beschluß nachträglich legalisiert werden)
hin, was dies denn solle, kam folgende Antwort:
Der Berichterstatter ist erst seit April diesen Jahres beim Gericht und hat an dem Januarbeschluß nicht mitgewirkt.
Er darf nach § 6 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht als Einzelrichter tätig werden. (Er ist also Richter auf Probe.)
Zur Verfahrensbeschleunigung will er daher von der Möglichkeit des § 87a Abs. 2 u.3 VwGO Gebrauch machen.

Meine Lösung bisher:
* Die Einzelrichterübertragungen nach § 6 Abs. 1 und § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO schließen sich gegenseitig aus.
- zum einem hierzu höchstrichterliche Rechtsprechung u.a. BVerwG vom 12.05.2009, 4 BN 24.08
- zum anderen herleitbar aus dem Grundsatz der Klarheit einer prozeßbestimmenden Erklärung: Danach muss eine Prozeßerklärung ausdrücklich, klar, eindeutig und vorbehaltlos abgegeben werden. Eine solche vorbehaltlose Erklärung nach § 87a Abs. 2 u. 3 VwG ist jedoch in Fällen der Übertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO nicht möglich, da § 6 Abs. 3 VwGO die Möglichkeit der Rückübertragung der Sache an die Kammer vorsieht. Somit müßte die Erklärung den Vorbehalt enthalten, daß sie nur gilt, sofern § 6 Abs. 3 VwGO nicht zur Anwendung kommt.
* Auch im Fall der Zustimmung nach § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO würde die Folge des § 6 Abs. 1 S. 2 VwGO eintreten (der Proberichter darf nicht als Einzelrichter tätig sein; ich habe nichts Gegenteiliges gefunden, so daß der Grundsatz gilt), die erhoffte Verfahrensbeschleunigung kann also nicht eintreten
* Die befürchtete Verfahrensverzögerung kann nicht eintreten, denn der Januarbeschluß zur Übertragung der Sache auf den Einzelrichter ist schwebend unwirksam (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg vom 25.01.2011, A 9 S 2774/10); d.h. die Sache bleibt solange Sache der Kammer, bis der Einzelrichter nicht mehr Richter auf Probe ist. Dies war der Kammer auch schon damals bekannt (§ 21g Abs. 2 GVG).

Vielleicht hat noch jemand andere Ideen?
 
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: guyincognito am 22. Oktober 2022, 13:46
Mal eine generelle Frage:

In zwei verschiedenen fiktiven Verfahren von 2016 und 2019 am VG Berlin wurde auf Einzelrichter XY übertragen.
Allerdings fand dann in beiden Fällen die Verhandlung und das Urteil durch einen anderen Einzelrichter statt, welcher vorher nie erwähnt wurde. Ist das so üblich, bzw. zulässig? Bietet dies einen Angriffspunkt?


Edit "Bürger": Dazu müssten wohl die Gerichtsakten gesichtet werden bzgl. der Übertragung auf einen anderen (Einzel-)Richter. Dies kommt durchaus vor - mitunter sogar mehrfach während eines Verfahrens. Meines Wissens nach wird die Übertragung auf einen anderen (Einzel-)Richter zwar in den Gerichts-Akten dokumentiert, aber den Beteiligten nicht mitgeteilt. Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Die Frage ist auch zu unterscheiden von der hier im Thread gegenständlichen Frage der grundsätzlichen Übertragung auf (irgend)einen Einzelrichter.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Hako am 23. Oktober 2022, 04:54
Mal eine generelle Frage:

In zwei verschiedenen fiktiven Verfahren von 2016 und 2019 am VG Berlin wurde auf Einzelrichter XY übertragen.
Allerdings fand dann in beiden Fällen die Verhandlung und das Urteil durch einen anderen Einzelrichter statt, welcher vorher nie erwähnt wurde. Ist das so üblich, bzw. zulässig? Bietet dies einen Angriffspunkt?


Edit "Bürger": Dazu müssten wohl die Gerichtsakten gesichtet werden bzgl. der Übertragung auf einen anderen (Einzel-)Richter. Dies kommt durchaus vor - mitunter sogar mehrfach während eines Verfahrens. Meines Wissens nach wird die Übertragung auf einen anderen (Einzel-)Richter zwar in den Gerichts-Akten dokumentiert, aber den Beteiligten nicht mitgeteilt. Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.
Die Frage ist auch zu unterscheiden von der hier im Thread gegenständlichen Frage der grundsätzlichen Übertragung auf (irgend)einen Einzelrichter.


Noch Hinweis zum Edit von Bürger:
Nicht nur die Gerichtsakten sichten, sondern auch und vor allem den Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes (meist auf Internet-Seite) und der Kammer (oft nur über die Geschäftsstelle vor Ort) einsehen und prüfen. Daraus ergibt sich, wer zuständig und ob eine Zuständigkeitsänderung eingetreten ist.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: werner12 am 02. Februar 2024, 19:23
Hat es eigentlich einen Sinn gegen die Übertragung auf einen Einzelrichter, zu Beginn eines Verfahrens am VG, in irgendeiner Form Stellung zu nehmen?
Oder ist das "üblich"?
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. Februar 2024, 21:19
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Ja das macht Sinn. Schweigt jetzt der Kläger, so würde er ja eigentlich schweigend zustimmen, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (s. § 6 Abs. 1 VwGO)
https://dejure.org/gesetze/VwGO/6.html
Also grundsätzlich nicht sein Einverständnis erklären.
Der fiktive Napoleon allerdings sagt: "Störe deinen Feind nie, wenn er gerade Fehler macht."
Das gilt hier dann, wenn die Kammer das Verfahren auf den Richter auf Probe im ersten Jahr übertragen will (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO), da dies Verboten ist.

 :)
 
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Bürger am 02. Februar 2024, 22:33
Siehe auch weitere Threads zum gleichen, seinerzeit unter tlw. nicht ganz aussagekräftigen Thread-Betreffs leider mehrfach ausgiebig diskutierten, jedoch leider nie wirklich zusammengefassten Thema u.a. unter
Übertragung auf den Einzelrichter (§6 VwGO) > gut oder schlecht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23529.0
Entscheidung (Einzelrichter) ohne mündliche Verhandlung sinnvoll?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23427.0
Welche Gründe gibt es gegen den Einzelrichter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21524.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21524.msg224933.html#msg224933
Wie am besten Bedenken äußern bzgl. Übertragung auf Einzelrichter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20159.0
VG beabsichtigt Übertragung auf Einzelrichter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19369.0
Entscheidung des Verwaltungsgerichts für Einzelrichter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18766.0
Verfahren vor dem Einzelrichter oder vor mehreren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12879.0
Einzelrichter? Streitwert?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12508.0
Übertragung der Klage auf einen Einzelrichter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12245.0
Einzelrichter § 6 Abs. 1 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=7798.0
all dies u.a. auch i.V.m.
Schriftliche Abwicklung des Verfahrens nur bei Übertragung auf Einzelrichter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19506.0
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10415.0
mit einer fiktiv möglichen Beispiel-Reaktion je nach Wortlaut der Anfrage und Fallkonstellation...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10415.msg220912.html#msg220912
...und entsprechend anpassbar auch auf die Frage bzgl. Übertragung auf den Einzelrichter.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Hako am 03. Februar 2024, 07:00
Hat es eigentlich einen Sinn gegen die Übertragung auf einen Einzelrichter, zu Beginn eines Verfahrens am VG, in irgendeiner Form Stellung zu nehmen?
Oder ist das "üblich"?
Die Übertragung auf den Einzelrichter ist üblich, sogar in Fällen, die offensichtlich nicht für den Einzelrichter geeignet sind, wie mir ein Rechtsanwalt schrieb.
(Diese werden vom Einzelrichter dann wieder zurückübertragen - § 6 Abs. 3 VwGO, auch in den Fällen, in denen es gar keine wesentliche Änderung der Prozeßlage gab, sondern von vornherein die Übertragung unzulässig war. Habe ich so selbst schon - in einer Nichtrundfunksache - erlebt.)
Grundsätzlich gehört es für mich zum guten Ton, sich zu einer Ankündigung des Gerichtes zu positionieren.
Titel: Re: Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter und die Folgen
Beitrag von: Hako am 03. Februar 2024, 07:11
Also grundsätzlich nicht sein Einverständnis erklären.
Der fiktive Napoleon allerdings sagt: "Störe deinen Feind nie, wenn er gerade Fehler macht."
Das gilt hier dann, wenn die Kammer das Verfahren auf den Richter auf Probe im ersten Jahr übertragen will (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO), da dies Verboten ist.
Die Übertragung auf den Einzelrichter ist auch möglich, wenn dieser noch Proberichter im ersten Jahr ist.
Er darf dann nur nicht als Einzelrichter tätig werden, die Übertragung ist solange schwebend unwirksam.

Interessant wird es jedoch, wenn der Einzelrichter schreibt: Ich bin seit 01.04. Richter auf Probe.
Die Verhandlung und Urteilsverkündung Ende September durch den Einzelrichter erfolgt.
Das Verwaltungsgericht auf die Anfrage des Anwaltes im Berufungszulassungsverfahren antwortet: Der ist seit 01.04. Richter auf Probe.
Daraufhin Berufungszulassung (u.a.) wegen des offensichtlichen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter beantragt wird.
Und Überraschung (!) die Berufung nicht zugelassen wird, weil sich das VG im Berufungsverfahren es anders überlegte und den Probezeitbeginn gegenüber dem OVG mit Anfang September des Vorjahres angibt.
So habe ich es selbst erlebt.