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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: LofeA am 22. Juni 2015, 15:29

Titel: Kein Härtefall wegen geringem Einkommen - Zahlungen hinauszögern?
Beitrag von: LofeA am 22. Juni 2015, 15:29
Hallo liebes Forum,

es geht sich um folgenden Sachverhalt:


Student A bezieht wegen Überschreitung der Regelstudienzeit kein Bafög mehr. A hat nur ein geringes Einkommen und bezieht Wohngeld. Insgesamt ist das monatliche Einkommen trotzdem noch niedriger als der ALG-II-Satz und auch niedriger als der Bafög-Höchstsatz. Deswegen stellt A einen Antrag auf Befreiung aufgrund eines Härtefalls. Über den Wohngeldbescheid wird das geringe Einkommen bestätigt.

Der Antrag wird abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass die Härtefall-Regelung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keinen Auffang- oder Umgehungstatbestand darstelle. Personen, die grundsätzlich einen Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 genannten sozialen Leistungen haben, diese aber aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen nicht erhalten, haben auch keinen Anspruch auf Befreiung nach der Härtefall-Regelung.
Eine Befreiung komme nicht in Betracht, weil die Bafög-Leistungen nicht wegen Überschreitung der Einkommensgrenze verwehrt werden. Ein geringes Einkommen allein ist keine Voraussetzung für eine Befreiung nach der Härtefall-Regelung.

Gegen den Ablehnungsbescheid wird Widerspruch eingelegt. In diesem wird auch erstmals erwähnt, dass A mit dem ALG-II-Bezieher B in einer WG lebt, es aber ein gerichtliches Verfahren zu der Frage gibt, ob A und B in einer Bedarfsgemeinschaft leben. In diesem Fall wäre A über B ebenfalls von der Beitragspflicht befreit.

Die Bearbeitung des Widerspruchs zieht sich sehr lang. In der Zwischenzeit wird auch ein weiterer Befreiungsantrag gestellt, da ein neuer Bewilligungszeitraum für das Wohngeld begonnen hat.

Der Beitragsservice reagiert auf den zweiten Antrag, indem er B's Beitragskonto abmeldet. Außerdem wird A eine 6-monatige Frist gesetzt, um mitzuteilen, wie das Gerichtsverfahren ausgegangen ist. Bestätigt wird nochmal, dass A im Falle einer Bedarfsgemeinschaft ebenfalls befreit wäre.

Gleichzeitig schickt der Beitragsservice einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. In diesem wird erklärt, dass eine Befreiung allein wegen geringen Einkommens vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Aufgrund der Leistungsauschlüsse im BAföG und SGB II sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es Studenten grundsätzlich zumutet, ihren Bedarf auch außerhalb der allgemeinen Sozialsysteme sicherstellen.

Auch eine Befreiung nach § 4 Abs. 3 komme nicht in Betracht, weil keine Nachweise für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit B vorlägen. Es wurden keine Nachweise hierzu gefordert, obwohl A darum gebeten hat, mitzuteilen, wenn noch Unterlagen gebraucht werden.

Dem Widerspruchsbescheid ist eine Information angehängt, dass das Beitragskonto einen Rückstand aufweise.


Nun zu den Fragen:
Insgesamt stehen die Beiträge für 6 Monate aus. A hat keine Zahlungerinnerung/ -aufforderung oder einen Beitragsbescheid erhalten.

Ersetzt der Ablehnungsbescheid oder die Information im Widerspruchsbescheid in diesem Fall den Beitragsbescheid? Kann der Beitragsservice Mahngebühren, Säumniszuschlag oder etwas in der Art erheben, wenn die Zahlungen weiterhin ausbleiben?

Im Grunde geht es A vor allem darum, bis zum Ende des Semesters und (hoffentlich) der finanziellen Durststrecke, keine Beiträge zahlen zu müssen. Deswegen würde A gerne erstmal weiter nicht zahlen, solange es keine unangenehmen Konsequenzen gibt. Wenn die Beiträge im Nachhinein gezahlt werden müssten, ginge das zwar gegen das Gerechtigkeitsempfinden von A, wäre aber verkraftbar.

Wegen der zusätzlichen Kosten wird A voraussichtlich keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid erheben (können). Kann A die Beiträge für den Zeitraum des ersten Befreiungsantrags trotzdem zurückgefordern, falls vom Sozialgericht die Bedarfsgemeinschaft nachträglich festgestellt wird?

Kennt jemand aktuelle Urteile zu ähnlichen Fällen, die positiv für den Kläger ausgefallen sind? In den bisher gefundenen Urteilen wird dem Beitragservice leider immer Recht gegeben. Auch ein Grund weswegen wahrscheinlich nicht geklagt wird. Erfolgsaussichten scheinen nicht zu bestehen oder hat jemand andere Erfahrungen gemacht?

Kann B die Abmeldung seines Beitragskontos rückgängig machen?


So, das ist ganz schön lang geworden. Schonmal vielen Dank für eure Tipps und Meinungen
Titel: Re: Kein Härtefall wegen geringem Einkommen - Zahlungen hinauszögern?
Beitrag von: LofeA am 09. Juli 2015, 11:07
Mittlerweile ist wieder Post vom Beitragsservice gekommen, ein Hinweis dass Beiträge fällig seien. Für das aktuelle Quartal wird nichts gefordert, nur die bereits vorher fälligen 6 Monatsbeiträge. Der Betreff lautet nur "Zahlung der Rundfunkbeiträge", eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht beigefügt.

Wie sollte man da nun drauf reagieren? Die volle Summe kann eigentlich nicht gezahlt werden. Im Widerspruchsbescheid wurde Ratenzahlung angeboten. Welche Ratenhöhe ist möglich? 5 Euro pro Monat wären vielleicht drin...
Titel: Re: Kein Härtefall wegen geringem Einkommen - Zahlungen hinauszögern?
Beitrag von: Housebrot am 09. Juli 2015, 11:14
Der Antrag wird abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass die Härtefall-Regelung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keinen Auffang- oder Umgehungstatbestand darstelle. Personen, die grundsätzlich einen Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 genannten sozialen Leistungen haben, diese aber aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen nicht erhalten, haben auch keinen Anspruch auf Befreiung nach der Härtefall-Regelung.
Eine Befreiung komme nicht in Betracht, weil die Bafög-Leistungen nicht wegen Überschreitung der Einkommensgrenze verwehrt werden. Ein geringes Einkommen allein ist keine Voraussetzung für eine Befreiung nach der Härtefall-Regelung.
Da haben wir es doch schriftlich, dass die angeblich gesetzlich verankerte Härtefallregelung gar nicht zum Tragen kommt.

Mit diesem Schriftsück müsste man doch in jedem Verfahren beweisen können, dass es tatsächlich kein Entkommen von der Beitragszahlung gibt.

Damit ist die angebliche Härtefallregelung doch nur faktisch geschaffen, wird aber nicht angewandt. Wie kann sich eine Runfunkanstallt in einem Klageverfahren
darauf berufen, wenn doch nachgewiesen ist, dass diese gar nicht angewandt wird.

Wir werden nur noch verarscht, und keiner kann es scheinbar stoppen....

Grüße
Adonis
Titel: Re: Kein Härtefall wegen geringem Einkommen - Zahlungen hinauszögern?
Beitrag von: Wolfman am 09. Juli 2015, 13:53
Ich frag mich seit Jahren, warum sich zigtausende, die ein Nettoeinkommen von unter € 1000,-- / Monat haben,
überhaupt einen Kopf machen?
Entweder gar nicht antworten auf die Drohbriefe vom Betrugs"service",
oder einmal schreiben, man habe ein geringes Einkommen und werde nicht zahlen,
aber ggf. wegen Erpressung, Betrug, Nötigung usw. klagen.
Titel: Re: Kein Härtefall wegen geringem Einkommen - Zahlungen hinauszögern?
Beitrag von: anne-mariechen am 09. Juli 2015, 14:33
Ich frag mich seit Jahren, warum sich zigtausende, die ein Nettoeinkommen von unter € 1000,-- / Monat haben,
überhaupt einen Kopf machen?
Entweder gar nicht antworten auf die Drohbriefe vom Betrugs"service",
oder einmal schreiben, man habe ein geringes Einkommen und werde nicht zahlen,
aber ggf. wegen Erpressung, Betrug, Nötigung usw. klagen.

Leider und das Wissen die Behörden und besonders die vom Betrugs"service", dass gerade diese Vielzahl von Menschen sich nicht wehren können. Diese Leute kämpfen tag-/ täglich ums überleben mit dem geringen Einkommen. Aber gerade hier sollte eine Unterstützung/Hilfe erfolgen, damit noch mehr Menschenmasse gegen den ÖRR erzeugt wird.

Viele dieser Menschen verbringen aus bequemlichkeit vor den Medien des ÖRR ihre Freizeit, weil Sie sich nichts anderes leiten können und gerade hiermit rechtfertigen dann die Rundfunkanstalten Ihren gesetzlichen Auftrag. Dieses sogenannte Demokratiesystem weis genau wie was zu steuern ist.
Titel: Re: Kein Härtefall wegen geringem Einkommen - Zahlungen hinauszögern?
Beitrag von: LofeA am 09. Juli 2015, 14:55
Viele dieser Menschen verbringen aus bequemlichkeit vor den Medien des ÖRR ihre Freizeit
Also A hat bestimmt besseres zu tun, als sich jeden Tag Sturm der Liebe und Musikantenstadl reinzuziehen  ;)

Leider und das Wissen die Behörden und besonders die vom Betrugs"service", dass gerade diese Vielzahl von Menschen sich nicht wehren können.
So sieht es leider aus. Der nächste Schritt wäre ja eigentlich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid. Das ist aber finanziell nicht machbar und die Erfolgsaussichten scheinen auch mager zu sein. Deswegen bleibt die Frage, was passieren kann, solang noch kein Leistungsbescheid gekommen ist. Mahngebühren und dergleichen sollen  jetzt nicht unbedingt auch noch oben drauf kommen.
Titel: Re: Kein Härtefall wegen geringem Einkommen - Zahlungen hinauszögern?
Beitrag von: BruceWayne am 09. Juli 2015, 17:13
Unter 1000 € ist man doch sowieso pfändungsfrei oder nicht? Demnach müsste man nichts zu befürchten haben, solange man darunter liegt. Mich würde allerdings auch interessieren, wie es gehandhabt wird, wenn gegen den widerspruchsbescheid nichts unternommen wird. man kann in so einem fall ja nicht einfach die pfändungsfreigrenze runtersetzen, um doch noch an das letzte bisschen kohle ranzukommen.
Titel: Re: Kein Härtefall wegen geringem Einkommen - Zahlungen hinauszögern?
Beitrag von: 12121212 am 09. Juli 2015, 19:26
auch hier zum Thema Befreiung
Befreien lassen, ohne Zahlungspflicht anzuerkennen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14673.msg98089.html#msg98089
Titel: Re: Kein Härtefall wegen geringem Einkommen - Zahlungen hinauszögern?
Beitrag von: LofeA am 13. Juli 2015, 10:07
@12121212
Danke für den Link. Heißt das, falls A doch noch klagen sollte (Klagefrist läuft am 17. ab,) würden keinerlei Kosten anfallen? Oder könnten noch andere als die Gerichtskosten anfallen? Das wurde A nämlich zwischenzeitlich von einem Anwalt anders erklärt, weswegen die Klage eigentlich abgehakt war.

Könnte wegen der Kürze der Zeit erstmal nur fristwahrend Klage eingelegt werden und die Begründung nachgereicht werden?
Titel: Re: Kein Härtefall wegen geringem Einkommen - Zahlungen hinauszögern?
Beitrag von: 12121212 am 13. Juli 2015, 12:08
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in Verfahren, die die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden (§ 188 Satz 2 VwGO; vgl. insoweit BVerwG, B.v. 20.4.2011 – 6 C 10.10 – NVwZ-RR 2011, 622 zu § 6 RGebStV)
Titel: Re: Kein Härtefall wegen geringem Einkommen - Zahlungen hinauszögern?
Beitrag von: LofeA am 13. Juli 2015, 14:49
Anwaltskosten, eigene und die der Gegenseite, sind dabei aber nicht gemeint. Für diese könnte dann Prozesskostenhilfe beantragt werden?

Es ist nach wie vor die Frage, ob im Hinblick auf z.B. dieses Urteil (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=121011U6C34.10.0) des BVerwG eine Klage überhaupt Sinn macht.

Im Widerspruchsbescheid wurde auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 665/10) Bezug genommen.  Hierzu wurde geschrieben:
Zitat
Aufgrund der ausdrücklich geregelten Leistungsausschlüsse ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es Studierenden, die keine Leistungen nach dem BAföG erhalten, grundsätzlich zumutet, die Deckung ihres Bedarfes ausßerhalb des allgemeinen Sozialsystems sicherzustellen. Unter Berücksichtigung des Prinzips der parallelen Wertung der sozialen Bedürftigkeit in den Leistungsgesetzen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber gezielt nur Studenten, die ein Erststudium innerhalb einer bestimmten Studienzeit absolvieren, durch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht fördern wollen.[...]

Das Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, dass eine Befreiung aufgrund der damals gültigen Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV gewährt werden könne, wenn eine Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 genannten Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt, dieser übersteigende Betrag aber geringer ist als die zu zahlenden Rundfunkgebühren.

Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein besonderer Härtefall insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassene Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten.

Dass Ihnen Sozialleistungen aus diesem Grund versagt wurden, haben Sie nicht nachgewiesen. Vielmehr ist Ihren Ausführungen zu entnehmen, dass Ihr Einkommen Ihren Bedarf nicht über-, sondern unterschreitet. Ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ist daher gerade nicht gegeben.

Nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes lässt sich die Annahme eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV nicht rechtfertigen. Das bestehende öffentliche Interesse an der Erhebung aller der Rundfunkanstalt zustehenden Rundfunkbeiträge geht daher dem Interesse an der Befreiung von der Beitragspflicht vor.

Ich verstehe die Argumentation des Beitragsservices und auch des BVerwG so, dass A die Möglichkeit hätte, das Studium aufzugeben und dadurch einen Anspruch auf ALG-II zu erlangen, sodass ein Befreiungsgrund vorläge. Solange A dies nicht tut, ist es As freie Wahl, dass er unterhalb des Existenzsminimums rumkrebst. Er muss seinen Bedarf selbst decken und daher die Beiträge zahlen.
Titel: Re: Kein Härtefall wegen geringem Einkommen - Zahlungen hinauszögern?
Beitrag von: 12121212 am 13. Juli 2015, 15:39
Anwalt will hier nicht unbedingt tätig sein.... verdient "nix" dran (-:
Selber machen / Klageschrift einreichen - Beweisantrag in mündlicher Verhandlung stellen und Einkommen nachweisen  - fertig
Ablehnungsbescheid des MDR, was nun ? (Klage)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13240.msg89034.html#msg89034