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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: trox am 03. April 2015, 11:24

Titel: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: trox am 03. April 2015, 11:24
Habe mal einen neuen Thread mit etwas aussagekräftigerem Titel gemacht.
Im Prinzip ist er eine Forsetzung von: Info(!??)-Post vom Gerichtsvollzieher mit angefügtem Info(!!)-Blatt vom SWR (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12916.0.html)
Da könnt ihr also den Beginn dieser wunderbaren Geschichte von Person A nochmal nachlesen.

Was danach geschah und was ich euch jetzt berichten will hat doch einen gewissen Unterhaltungswert, wären die damit verbundenen Konsequenzen nicht so ernst.
Kafka lässt grüßen, aber lest selbst:

Nachdem Person A also eine Ladung zur Vermögensauskunft bekommen hat (s. alter Thread) wollte Sie folgendes Schreiben (s. Anhang hier) losschicken.
Da sich Person A das Porto sparen wollte und die angegebene Adresse im Schreiben der GV nur wenige Fußminuten entfernt ist, beschloss sie das Schreiben persönlich zuzustellen und in den Briefkasten einzuwerfen. Als Person A schließlich an besagtem Gebäude angekommen war, musste erstmal der entsprechende Eingang, der zur Adresse im Briefkopf passte, gefunden werden. Erst war sich Person A nicht sicher, ob sie vielleicht sogar an der falschen Adresse war, doch dann entdeckte sie eine provisorische Beschriftung neben einem versteckten Hintereingang:
(http://www.bilder-upload.eu/upload/ed9757-1428052803.jpg)

Es musste also nur noch eine Möglichkeit gefunden werden den Brief einzuwerfen. Leider Fehlanzeige.
Nach längerer Suche (auch an der Rückseite des Gebäudes in einer Nebenstraße) musste Person A leider feststellen, dass es schlichtweg keinen Briefkasten gab!
Da es der letzte Tag der Fristwahrung war, musste der Brief aber unbedingt zugestellt werden. Also befragte Person A das Internet und fand schließlich in einigen Beiträgen die Information das Gerichtsvollzieher in ähnlichen Situationen ohne Briefkasten ihre Post manchmal direkt an die Eingangstüre heften.
Welch Ironie, dachte sich Person A und klebte den Umschlag mit Tesafilm gut sichtbar an die Türe neben dem Schild.
Zur Sicherheit ließ sie noch einen Zeugen auf dem Umschlag unterschreiben.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: trox am 03. April 2015, 11:31
Schließlich kam es, wie es kommen musste.
Der Brief wurde entweder bewusst ignoriert oder ihn hat wirklich jemand abgerissen.

Jedenfalls erreichte Person A nur wenige Tage später folgendes Schreiben (s.Anhang) in dem Person A mitgeteilt wurde, dass die OGV eine Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis angeordnet hat.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: trox am 03. April 2015, 11:41
Daraufhin hat sich Person A im Internet auf die Suche nach der Adresse des zuständigen Amtsgerichtes gemacht um gegen die Eintragungsanordnung Widerspruch einzulegen. Dabei stieß sie auf folgenden Beschluss, der hier mittlerweile ja auch bekannt ist:

Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 16.01.2015 zur Vollstreckung des Rundfunkbeitrages / Amtsgericht Stuttgart - AZ 2 M 57976/14 (http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/amtsgericht%20stuttgart/Dateiablage%20nach%20Migration/Beschluss%20des%20Vollstreckungsgerichts%20vom%2016.01.2015%20zur%20Vollstreckung%20des%20Rundfunkbeitrages.pdf)

Eigentlich wollte Person A aufgrund eines nie zugestellten Titels jetzt Erinnerung gegen die Vollstreckung und Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung einlegen. Die Chancen damit durchzukommen dürften angesichts des aktuellen Beschlusses aber wohl relativ gering sein  :-[

Eine Besonderheit bei Person A zeigt jedoch, dass im Schreiben mit der Ladung zur Vermögensauskunft als vollstreckbarer Titel ein Beitragsbescheid aufgeführt wird, der nicht mal im beigefügten Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice aufgelistet ist (siehe alter Thread hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12916.15.html))

Deswegen hat Person A nun folgende Schreiben verfasst und hätte gerne eure Meinung dazu, ob sie das so losschicken kann bzw. wo evtl. noch etwas zu verbessern wäre (Schreiben im Anhang).
Da von dem Schreiben wohl ihr Schufaeintrag abhängt ist Person A wirklich auf eure Hilfe angewiesen...  :-\

Danke und Gruß...
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: daweed80 am 04. April 2015, 04:11
Hallo liebe Boykottierende,

ich habe etwas herausgefunden was den Beschluß des Vollstreckungsgerichts für nichtig erklären sollte.
Schaut man in das LVwVfG §2 Ausnahmen des Anwendungsbereichs so findet man hier sehr eindeutig den Südwestrundfunk aufgeführt.
Das bedeutet dieses oft in dem Beschluß zitierte LVwVfG hat für den SWR keine Gültigkeit.
Bin auch gerade dran mit einem ehemaligen Beamten ein Musterschreiben für solche fälle aufzusetzen in welchem noch einige weitere Argumente für die Nichtigkeit solcher Beschlüsse sprechen.

hier noch ein link dazu
http://dejure.org/gesetze/LVwVfG/2.html

schöne Grüße
D
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 04. April 2015, 07:27
Leider gibt es diese Ausnahme im Verwaltungsvolstreckungsgesetz BW nicht.
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: daweed80 am 04. April 2015, 07:37
@ GEIZ ist geil,

das stimmt. Allerdings ist in §1 LVwVG die Voraussetzung beschrieben. Vorausgesetz wird ein Verwaltungsakt. Dieser wird im VwVfG §35 erst definiert.
Oder ist das nicht zutreffend?
ich bin total neu auf dem gebiet ;)
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 04. April 2015, 08:09
Wir sind fast alle neu auf dem unverständlichen Gebiet des Verwaltungsrechts. Deshalb tauschen wir uns gegenseitig aus.
Da das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gilt, ist wahrscheinlich der Dummfunkbeitragsstaatsvertrag maßgeblich. Dort heißt es in §10
Zitat
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: daweed80 am 04. April 2015, 08:17
sei also zu prüfen ob dieser Rundfunkstaatsvertrag tatsächlich ein gültiges Gesetz ist!
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 04. April 2015, 08:31
sei also zu prüfen ob dieser Rundfunkstaatsvertrag tatsächlich ein gültiges Gesetz ist!

Aus diesem Grund läuft von UnerhÖRt eine Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht soll feststellen, daß der RBStV gegen die Verfassung verstößt.

Hier der Spendenaufruf:
>> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde - BVerfG Karlsruhe <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13722.0
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: Knax am 05. April 2015, 10:01
Zitat von: AG Stuttgart v. 16.01.2015, Az. 2 M 57976/14
Als ersuchende Vollstreckungsbehörde ist in der Kopfzeile sowie nach der Grußzeile am Ende des Schreibens der Südwestrundfunk genannt (§15a Abs. 4 Nr. 1 LVwVG). Unschädlich ist die zusätzliche Nennung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (VG Koblenz Urteil vom 04.12.2014 1 K 828/14; AG Dresden Beschluss vom 27.11.2014 501 M 11711/14; a.A. LG Tübingen Beschluss vom 19.05.2014 5 T 81/14). Dieser nimmt als nicht rechtsfähige gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV lediglich ihm zugewiesene Aufgaben wahr; sein Handeln ist im Außenverhältnis der öffentlichen Rundfunkanstalt, für die er tätig wird, zuzurechnen (VG Koblenz aaO).


Zitat von: AG Stuttgart v. 16.01.2015, Az. 2 M 57976/14
Erst zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage und damit für die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Gebühren bedarf es nach § 10 Abs. 5 und 6 RBStV der Festsetzung der rückständigen Gebühren samt Säumniszuschlägen durch einen Bescheid.

Diese Argumentation hat keinerlei rechtliche Grundlage.

Öffentlich-rechtliche Abgaben sind gegenüber dem Bürger durch einen Verwaltungsakt festzusetzen. Erst durch die rechtsverbindliche Festsetzung wird der zunächst abstrakt entstandene Abgabenanspruch konkretisiert. Dem Bürger ist nicht zuzumuten, seine Abgabenverpflichtung selbst zu errechnen, insbesondere auch deshalb nicht, weil er dazu von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist.
Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Festsetzung als solche ist die Maßnahme, die die Behörde gegenüber dem Bürger mit unmittelbarer Außenwirkung trifft. Die Argumentation des AG Stuttgart, es bedarf erst zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage eines Bescheides, lässt Zweifel daran aufkommen, ob es sich gemäß dieser Argumentation bei dem Festsetzungsbescheid überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt. Denn die Frage ist: Wenn Festsetzungsbescheide nur dazu bestimmt sind, die Voraussetzungen für eine Vollstreckung zu schaffen, sind sie dann auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet? Meiner Ansicht nicht, denn die Herbeiführung der Voraussetzungen einer Rechtsfolge ist eben nicht die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge als solcher.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. April 2015, 12:06
Da stimme ich voll und ganz zu. Diese Fragen werden ja derzeit in der Revision gegen das Urteil des LG Tübingen vor dem Bundesgerichtshof geklärt.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: cecil am 14. April 2015, 18:41
@daweed80

zu § 2 der LandesVwVfG wurde auch hier schon mal diskutiert:
Mein Kampf beginnt nun ebenfalls
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7754.msg83904.html#msg83904
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: trox am 21. April 2015, 06:17
Person A hat soeben eine Nachricht von der Bank im Online-Banking-Account gefunden, dass die SchuFa wohl einen Eintrag vorgenommen hat.
Obwohl Person A bisher weder Post vom Amtsgericht noch von der OGV bekommen hat.
Person A wird nachher dort anrufen und versuchen rauszukriegen, was da läuft. Gepfändet wurde bisher nichts...  >:(
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: smartorakel am 21. April 2015, 08:22
Zitat von: AG Stuttgart v. 16.01.2015, Az. 2 M 57976/14
Als ersuchende Vollstreckungsbehörde ist in der Kopfzeile sowie nach der Grußzeile am Ende des Schreibens der Südwestrundfunk genannt (§15a Abs. 4 Nr. 1 LVwVG). Unschädlich ist die zusätzliche Nennung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (VG Koblenz Urteil vom 04.12.2014 1 K 828/14; AG Dresden Beschluss vom 27.11.2014 501 M 11711/14; a.A. LG Tübingen Beschluss vom 19.05.2014 5 T 81/14). Dieser nimmt als nicht rechtsfähige gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV lediglich ihm zugewiesene Aufgaben wahr; sein Handeln ist im Außenverhältnis der öffentlichen Rundfunkanstalt, für die er tätig wird, zuzurechnen (VG Koblenz aaO).

  • Im Außenverhältnis kann eine Zurechnung der Willenserklärung eines Dritten allerdings vernünftigerweise nur dann stattfinden, wenn dies für den Adressaten erkennbar ist (Offenkundigkeitsprinzip).
  • Beurteilungsmaßstab hierfür ist ein durchschnittlich rechtskundiger Empfänger.
  • Einem durchschnittlich rechtkundigen Empfänger kann nicht zugemutet werden, auf eigene Initiative zu erforschen, in welcher verwaltungsorganisatorischer Beziehung der Beitragsservice zu einer Rundfunkanstalt steht.
  • Dass der Beitragsservice für die jeweilige Landesrundfunkanstalt handelt, tritt aus der Perspektive eines durchschnittlich rechtskundigen Empfängers nicht eindeutig hervor.

Zitat von: AG Stuttgart v. 16.01.2015, Az. 2 M 57976/14
Erst zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage und damit für die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Gebühren bedarf es nach § 10 Abs. 5 und 6 RBStV der Festsetzung der rückständigen Gebühren samt Säumniszuschlägen durch einen Bescheid.

Diese Argumentation hat keinerlei rechtliche Grundlage.

Öffentlich-rechtliche Abgaben sind gegenüber dem Bürger durch einen Verwaltungsakt festzusetzen. Erst durch die rechtsverbindliche Festsetzung wird der zunächst abstrakt entstandene Abgabenanspruch konkretisiert. Dem Bürger ist nicht zuzumuten, seine Abgabenverpflichtung selbst zu errechnen, insbesondere auch deshalb nicht, weil er dazu von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist.
Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Festsetzung als solche ist die Maßnahme, die die Behörde gegenüber dem Bürger mit unmittelbarer Außenwirkung trifft. Die Argumentation des AG Stuttgart, es bedarf erst zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage eines Bescheides, lässt Zweifel daran aufkommen, ob es sich gemäß dieser Argumentation bei dem Festsetzungsbescheid überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt. Denn die Frage ist: Wenn Festsetzungsbescheide nur dazu bestimmt sind, die Voraussetzungen für eine Vollstreckung zu schaffen, sind sie dann auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge gerichtet? Meiner Ansicht nicht, denn die Herbeiführung der Voraussetzungen einer Rechtsfolge ist eben nicht die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge als solcher.

Hallo knax,

da erkannt man sofort wer eine verwaltungsrechtliche Ausbildung genossen hat. Ich kann mich Deiner Meinung nur anschließen.

Jeder Verwaltungsrechtler predigt was von dem heiligen Gral des 35 VwVfG und welch enormer hoheitlicher Eingriff in die Privatsphäre damit verbunden ist. Einzelfallentscheidung und Ermessensausübung und und und muss im Bescheid in der Subsumtion erkennbar sein..... Aber beim BS wird dies alles links liegen gelassen und irgendwie einfach alles auf den Kopf gestellt.
Am meisten ärgert mich der verdammte Säumniszuschlag und die mangelhafte Beitragskalkulation. Wie kann man 1 bis 2 Mrd. EUR daneben liegen? Jede ö-r-Kalkulation hat eine 8 % Grenze und nachvollziehbare "beitragsfähige" Kosten. Aber wer sagt was beitragsfähig ist und was nicht. In den KAG findet man hier natürlich nur zu den gängigen Themen Antworten.

Es gibt im hoheitlichen Bereich auch das Instrument der mehrjährigen Bescheide, damit werden die hoheitlichen Eingriffe auch für die Zukunft fixiert und man muss nur einen Bescheid zustellen und hätte bis zu einer Beitragsänderung ruhe mit dem Bürger, ähnlich bei der Niederschlagswassergebühr oder der künftigen "Straßenausbaubeitragsgebühr" die wohl kommen wird. Von steuerlichen Bescheiden wie die Grundsteuer oder KFZ-Steuer mal ganz zu schweigen.

Ich habe das Gefühl die wurschteln vor sich hin und die Politik und die Gerichte dulden das ohne hier einzugreifen und es auf ordentliche Beine zu stellen. Der Glaube an die "Obrigkeit" wird hier wissentlich aufs Spiel gesetzt und wird dauerhaft nicht zielführend sein.
In diesem Sinne gutes Gelingen....
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: trox am 29. April 2015, 13:52
Hallo Leute,

folgende Neuigkeiten.
Person A hat jetzt offiziell einen Schufa-Eintrag!!  >:( >:( >:(

Nach einem Telefonat mit ihrer Bank wurde am 16.4. ein Schufa-Eintrag vorgenommen mit dem Vermerk:
ZPO 882c-1 ("der Schuldner [ist] seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen")

Gepfändet wurde bisher nichts, aber das finde ich schon eine extreme Dreistigkeit.
Bisher hat der Schufa-Eintrag für Person A keine Konsequenzen (Dispo wird mir weiterhin gewährt), aber sollte er nicht gelöscht werden wird dieser wohl dauerhaft gestrichen.

Am 7.4. hat Person A fristgemäß Widerspruch gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung sowie einstweilige Aussetzung der Vollstreckung beim Amtsgericht beantragt.
(siehe vorheriges Posting mit Kopie des Schreibens). Eventuell wurde zwar die Frist gewahrt, aber die Obergerichtsvollzieherin hatte bereits eine Eintragung beantragt (überhaupt zulässig?).

Jetzt hat Person A am 25.4. ein Schreiben vom Amtsgericht erreicht (normale Zustellung), welches einfach nur unverschämt ist.
Ich habe absolut keine Ahnung was der Inhalt dieses Schreibens sein soll und wie Person A am besten darauf reagiert, geschweige denn kann ich überhaupt lesen, was auf der Kopie steht.
Von einer Behörde so einen Klopapier-Wisch zu bekommen ist wirklich unerhört.
Wenn hier irgendwelche Graphologen anwesend sind wäre ich für deren Hilfe wirklich unendlich dankbar.

Aber seht erstmal selbst:
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: trox am 29. April 2015, 13:53
Hier das Anschreiben des Amtsgerichts.

WOZU SOLL PERSON A BITTE STELLUNG NEHMEN?
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: trox am 29. April 2015, 13:56
Angeheftete Kopie mit handschriftlichem Vermerk.
Dem Briefkopf nach zu urteilen handelt es sich um ein Schreiben, welches von der Obergerichtsvollzieherin an das Amtsgericht gesendet wurde.
Der Inhalt ist mir aber absolut schleierhaft.

Was soll bitte das grammatikalisch unvollständige Satzgebilde heißen...?
Zitat
"in obiger Sache ist die habe ich den Auftrag antragsgemäß ausgeführt."

Deutsche Sprache: Rest In Pieces...

Welcher Auftrag ist gemeint? Das Vollstreckungsersuchen des BS vielleicht?
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: trox am 29. April 2015, 13:58
Hier noch eine Detailaufnahme der handschriftlichen Bemerkungen auf der Kopie des Schreibens der Obergerichtsvollzieherin.

ICH KANN DAS WIRKLICH NICHT LESEN!!! Was denken die sich eigentlich?
Jeder der zur Auflösung des Rätsels beitragen kann erhält einen Keks.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: Miklap am 29. April 2015, 19:17
ICH KANN DAS WIRKLICH NICHT LESEN!!! Was denken die sich eigentlich?
Jeder der zur Auflösung des Rätsels beitragen kann erhält einen Keks.

Da steht:


23.04.18

1/ Alabdr. au Erzinerpfihrer

2/ Abfragen    uit Stink-fing   <  "Hallo?"

2 Wo

2/ WN   3 Wo      Dann ein Bild in Form einer Nase von einem Hund (Mischling?)   ;D ;D ;D



Hier die Übersetzung: Bitte rufen Sie mich an, wenn Sie das nicht lesen können!
_________________________________________________________________________________

So.... Spass bei Seite!
Wer würde - wie in diesem Fall - nicht liebend gerne dort mal "anklopfen" und fragen "GEZnoch?

.... tut mir leid, aber ich muss immer noch lachen!

Zitat
Nach einem Telefonat mit ihrer Bank wurde am 16.4. ein Schufa-Eintrag vorgenommen mit dem Vermerk:
ZPO 882c-1 ("der Schuldner [ist] seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen")
warum ist person A angeblich der Pflicht nicht nachgekommen?
Ist sie nicht hingegangen um das Problem vor Ort zu klären?
Sie sollte nun beim Gericht vorsprechen um zu klären wie jetzt weiter zu verfahren ist!

Ohne Bekanntgabe eines Bescheides - KEINE Vollstreckung!!
(Das Schreiben vom 11.03.15 an die Vollzieherin hätte persönlich übergeben werden sollen, oder per Einschreiben!)
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: Greyhound am 29. April 2015, 19:40
Da stehen folgende Verfügungen, offenbar vom Gericht:

1) Abschrift an Erinnerungsführer mit Stellungnahmefrist 2 Wochen

2) Wiedervorlage in 3 Wochen
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: mini am 29. April 2015, 20:00
Hier das Anschreiben des Amtsgerichts.

WOZU SOLL ICH BITTE STELLUNG NEHMEN?

"Stellung nehmen" heißt: "Feuer frei".

Person A bringe alle Einwände vor, die sie findet.

Schweigen -> Gericht läßt alles so, wie es ist -> zum Nachteil.

Viele, interessante Gründe -> Verfahren bleibt offen oder Chance der Korrektur durch das Gericht.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: trox am 03. Mai 2015, 21:29
Zitat
Nach einem Telefonat mit ihrer Bank wurde am 16.4. ein Schufa-Eintrag vorgenommen mit dem Vermerk:
ZPO 882c-1 ("der Schuldner [ist] seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen")
warum ist person A angeblich der Pflicht nicht nachgekommen?
Ist sie nicht hingegangen um das Problem vor Ort zu klären?
Sie sollte nun beim Gericht vorsprechen um zu klären wie jetzt weiter zu verfahren ist!

Ohne Bekanntgabe eines Bescheides - KEINE Vollstreckung!!

(Das Schreiben vom 11.03.15 an die Vollzieherin hätte persönlich übergeben werden sollen, oder per Einschreiben!)

Hallo Miklap,
PersonA ist damals nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen, da es für die Ladung keine Grundlage gab
(Fehlender Bescheid --> fehlende Vollstreckungsgrundlage).
Das hat PersonA der OGV auch schriftlich mitgeteilt, leider nicht per Einschreiben (s. erste Seite dieses Threads hier).

Spätestens mit dem Schreiben direkt an das Amtsgericht (fristgemäße und persönliche Abgabe; hat sich PersonA quittieren lassen)
vom 31.3. sollten doch ausreichend die Gründe vorgetragen worden sein, oder nicht?

Zitat von: mini
"Stellung nehmen" heißt: "Feuer frei".

Person A bringe alle Einwände vor, die sie findet.

Schweigen -> Gericht läßt alles so, wie es ist -> zum Nachteil.

Viele, interessante Gründe -> Verfahren bleibt offen oder Chance der Korrektur durch das Gericht.

Was ich nicht verstehe, warum PERSON A jetzt wieder am Zug sein soll?
PersonA hatte ja bereits im Schreiben vom 31.3. an das Amtsgericht (Link (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=13758.0;attach=5391)) und separat nochmal an die OGV (Link (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=13758.0;attach=5393)) geschrieben, warum eine Vollstreckungsgrundlage fehlt und weshalb die Vollstreckung einzustellen sei. Darin hat PersonA bereits bemängelt, dass der als "vollstreckbarer Titel" angegebene Festsetzungsbescheid nicht mal in der Auflistung des BS auftaucht und entsprechend auch die Hinweise in der ZPO gegeben.

Die Angaben in diesen beiden Schreiben werden nicht mit einer Zeile im Brief vom Amtsgericht erwähnt. Soll PersonA jetzt einfach nochmal alles wiederholen?
PersonA hat echt keine Ahnung, warum die jetzt nochmal eine Stellungnahme wollen. Das hat sie doch definitiv in dem letzten Schreiben ausführlich getan, oder nicht? PersonA kann natürlich nochmal ein leicht geändertes Schreiben mit demselben Inhalt hinschicken, aber was soll das bitte bringen?
Fallen euch noch Gründe ein, die man anführen könnte? Oder meint ihr eine erneute Aufzählung der bereits genannten Fakten reicht?

Was mir auch noch nicht so klar ist, was jetzt genau passiert. Die Erinnerung wurde ja weder anerkannt noch abgewiesen.
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: Bürger am 03. Mai 2015, 22:28
Was mir auch noch nicht so klar ist, was jetzt genau passiert.
Die Erinnerung wurde ja weder anerkannt noch abgewiesen.
Das Verfahren ist offensichtlich noch in Prüfung - daher ja auch die Bitte um eine was-auch-immer-Stellungnahme.
Erst nach erfolgter Stellungnahme (bzw. Verstreichen deren Frist) dürfte der Vorgang wohl in einen Beschluss münden...

Warum richtet Person A daher nicht alle diesbezüglichen Fragen dees Vorkommentars an das Amtsgericht selbst... - z.B. auch erst mal nur kurz telefonisch?
...ggf. erbittet sie sich in diesem Zusammenhang aufgrund der zwischenzeitlichen Konfusion noch eine Nachfrist zur was-auch-immer-Stellungnahme.

Argumentativ könnte sich Person A - da es sich ja augenscheinlich um das Bestreiten des Zugangs der Vollstreckungsgrundlge/ des sog. "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDes" handelt - ggf. orientieren an u.a. diesen Links

Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
incl. Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss über die
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Bestreiten des Zugangs eines FestsetzungsBESCHEIDs
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Mangelhafte Aufklärung über Rechtsmittel i. Z. der Zwangsvollstreckung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13099.0.html

Neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html

Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html

Erfahrung Zahlungsaufforderung - Beginn Zwangsvollstreckung in Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13893.0.html
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: Bürger am 03. Mai 2015, 22:43
Zitat
"in obiger Sache ist die habe ich den Auftrag antragsgemäß ausgeführt."
Welcher Auftrag ist gemeint? Das Vollstreckungsersuchen des BS vielleicht?
Vermutlich soll das Vollstreckungsersuchen des BS gemeint sein.
Hier braucht man aber wohl wirklich etwas (juristische) Phantasie, um dazu Stellung nehmen zu können...

Mir fällt da auf die Schnelle nur soviel ein wie z.B., dass...
Zitat
...eine "antragsgemäße Ausführung des Auftrags" weitestgehend ohne Belang ist, sofern die eigentliche Vollstreckungsgrundlage eben fehlt (wie in Schreiben von ... und ... detailliert ausgeführt) bzw. eine "antragsgemäße Ausführung des Auftrags" nicht davon entbindet, im Rahmen der Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzung etwaige Einwände des vermeintlichen Schuldners zu prüfen, die die Grundlage des Auftrag an sich in Frage stellen.
Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Aus diesem Grunde wird an der Erinnerung gem. § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen vollumfänglich festgehalten.

So oder so ähnlich...?

Wie immer gilt... ;)
Keine Gewähr! Keine Rechtsberatung!


Edit zur Ergänzung:
Auch wenn es sich in diesem Fall nicht um fehlende Bescheide handelt...
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg88060.html#msg88060
...so ist doch interessant, dass dort entschieden wurde, dass ein bereits frühzeitig an den GV gerichtetes Schreiben als "Erinnerung" hätte gewertet und dem Amtsgericht zur weiteren Prüfung hätte vorgelegt werden müssen ;)
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: trox am 04. Mai 2015, 17:22
Vielen lieben Dank, Bürger  :)
Ich soll von PersonA ausrichten, dass Deine zwei Beiträge sehr geholfen haben einen klaren Kopf zu fassen und entsprechend ein Schreiben für das Amtsgericht zu formulieren.

Da PersonA auf Zeit spielt, werden erstmal keine weiteren Gründe vorgelegt, sondern nochmal auf die bereits von PersonA formulierten Schreiben hingewiesen und eine genauere Erklärung zum Inhalt bzw. zur Aufforderung einer Stellungnahme im Brief vom Amtsgericht erbeten.

Auch wird Person A eine Fristverlängerung fordern und dezidiert auf die Unrechtmäßigkeit eines Schufa-Eintrags bei laufendem Erinnerungsverfahren hinweisen.
Gibt es dazu vllt. eine Standartformulierung? Bzw. hat man ein Recht auf eine solche Fristverlängerung bei ungenügender bzw. unleserlicher Form des gerichtlichen Schriftstückes?

Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: Mr.Frosty am 07. Mai 2015, 16:42
Hey liebe Mitboykottierer,

Person A hat heute einen Brief von meiner Bank bekommen, dass sie einen Schufa Eintrag habe und deshalb ihr Dispo auf 0.00€ gesetzt wurde.
Auf einen Brief vom GV hat Person A eine Erinnerung laut §760 ZPO ging am 24.02.15 beim Amtsgericht Stuttgart eingereicht (Einschreiben).
Bisher hat Person A gar nichts mehr vom Amtsgericht bekommen...
Kommt da noch ein Schreiben auf das Person A irgendwie reagieren kann? Bringt es etwas bei der Bank anzurufen?

Danke für e
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: trox am 07. Mai 2015, 20:07
Hallo Frosty,
scheinbar ähnliche Situation wie bei PersonA (aus meinen Postings).
Eigentlich müsste erst entschieden werden, ob die Erinnerung abgelehnt oder ihr abgeholfen wird. Oder?

Hat Person A (Dein/e Bekannte/r) einen Brief vom GV bekommen mit der Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis?
Hat Person A (Dein/e Bekannte/r) den Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft wahrgenommen bzw. auf die Ladung des GV reagiert?

Im Fall meines Bekannten wurde ebenfalls ein Schufa-Eintrag vorgenommen, obwohl fristgerecht Erinnerung gem. § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (fehlende Vollstreckungsgrundlage), sowie Widerspruch gem. § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung eingelegt wurde.
PersonA hat jetzt in einem Schreiben das Amtsgericht angewiesen gemäß § 882e ZPO Abt. 3 Ziffer 2 die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis unverzüglich zu widerrufen und eine sofortige Löschung bei der Schufa zu erwirken. Außerdem hat PersonA dem Amtsgericht mitgeteilt, dass die von PersonA eingelegte Erinnerung gem. § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen weiter besteht.
(s. angehängte Schreiben)

Was mich generell interessieren würde?
Ist es rechtens, dass trotz fristgerechtem Gebrauch der Rechtsmittel (Erinnerung, Widerspruch, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis bzw. eine Weiterleitung an die Schufa stattfindet?
Wie kann man sich dagegen wehren?
Bei Person A (Bekannter von mir) bleibt aus Kulanzgründen der Bank der Dispositionskredit bis auf Weiteres gewährt. An Deiner Stelle würde ich die Bank kontaktieren und ihr die Sachlage schildern (dass Rechtsmittel gegen die Vollstreckung eingelegt wurden und das eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis/Schufa rechtswidrig stattgefunden hat).
Titel: Re: Zwangsvollstreckung in Stuttgart / Stand der Dinge und Strategiebildung
Beitrag von: Mr.Frosty am 08. Mai 2015, 15:16
Hey trox,

also der Bekannte hat ein Schreiben mit Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft erhalten. Darin wird gedroht bei Misachtung der der Zahlungsaufforderung und Ladung ein Eintrag bei der SCHUfA undggf. die Verhaftung ( :o) drohen. Wie in der Rechthelfsbelehrung beschrieben, hab ich dagegen laut §766 ZPO Erinnerung beim Vollstreckungsgericht und nicht beim GV selbst eingereicht. Das ist eine einzige Sauerei!

Schönes Wochenende!