gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Scala200 am 10. Dezember 2014, 14:19
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Hallo,
Person A ist neu hier, und hat sich aber schon so einiges durchgelesen.
Dazu erstmal ein großes DANKESCHÖN an alle die ihre Zeit opfern hier etwas Klarheit zu verschaffen.
A Anliegen ist folgendes:
A hat am 25.11.14 den Widerspruchsbescheid vom RBB bekommen.
Gerne möchte A ihn hier anonym zur Einsicht veröffentlichen.
A wird sich wohl die nächste Zeit intensiv damit beschäftigen müssen, wie A seine Klage formuliert.
Hilfe, Links, Verweise sind erwünscht und nimmt A gerne an.
Der Widerspruch erfolgte nach Musterbescheiden die Person A so gefunden hat.
Seine Widersprüche sind zwar zulässig, aber unbegründet.
Aber lest selbst, vielleicht könnt ihr hier etwas mehr rauslesen, was sich so in den Monaten so getan hat.
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Es sind doch immer 08/15 Textbausteine, habe sowas ähnliches. Der RF schreibt ja nichts neues. Person A kann ja die Säumniszuschläge anmotzen oder formelle Fehler...
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MUSS Person A bis zum 25. Dez. antworten? (Monatsfrist ab 25. Nov.)
Antworten oder Klage einreichen?
Antworten schafft A, aber ne Klage bis zum 25. Dez. wird knapp.
Person A würde gerne vor der Weihnachtszeit wo A zuhause ist und keinen Kopf dafür hat, eine Antwort schreiben und es somit etwas aufschieben.
Danke
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1. Wenn das Schreiben am 25.11 erstellt wurde, hat Person A den Widerspruchsbescheid nicht am 25.11. bekommen. Dabei geht es um das tatsächliche Datum der Zustellung und auch ab diesem Termin gilt erst die 1-Monats-Frist.
2. Will Person A weiter dagegen vorgehen, muss Klage eingereicht werden. (Siehe Rechtsbehelfsbelehrung)
3. Die Klage muss Person A allerdings nicht unbedingt direkt begründet werden. Es genügt wenn man (wie in der Rechtsbehelfsbelehrung geschrieben) Kläger (Person A), Beklagten (RBB) und Streitgegenstand benennt, die angefochtenen Bescheide beifügt und eben beanträgt, diese aufzuheben. Danach noch ein Satz "Eine ausführliche Begründung wird nachgereicht." und in der Regel bekommt man dann vom Gericht nochmal eine 2-4 Wochen Frist in der man diese Anträge begründen kann.
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Am besten soll jemand von den alten Hasen hier im Forum das beantworten.
Aber so wie Person T das auffasst muss A innerhalb von vier Wochen bei seinem Verwaltungsgericht eine Klage einreichen.
Dort schreibt A rein, dass A für Ausformulierung Zeit braucht. Gibt auch einige Beispiele im Forum, einfach suchen :)
Person A kann in Ruhe die Feiertage geniessen...
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Hallo Scala2000,
schau' auf Person A Original rechts oberhalb der Anschrift anch solch einer "Datenmatrix"; lies' die aus: dann weisst A wann das Schreiben bei der Post eingeliefert wurde 8)
hier beschrieben: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5368.0.html
Gruß
Kurt
edit: in Ergänzung auf calimeros nachfolgenden Beitrag:
ja doch ;)
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.... dann weisst A wann das Schreiben bei der Post eingeliefert wurde 8)
...
Irrelevant...
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Person A weiß leider nicht mehr genau wann er das Schreiben bekommen hat.
Und "Matrix" auslesen?? Wie geht das?
Über Person A´s Namen steht 317 F4200 VRPBR2
Soll das die Matrix sein?
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Wenn ich das richtig verstehe, dann ist doch 317 XXX XXX die Beitragsteilnehmernummer... Vielleicht solltest du diese hier so nicht angeben ;)
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Erstmal formal Klage zwecks Fristwarung einreichen, dachte sich Z, Klagegründe werden später nachgeschoben - so funktioniert es in allen Verfahren vor Gericht.
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MUSS Person A bis zum 25. Dez. antworten? (Monatsfrist ab 25. Nov.)
Vielleicht einfach zum zuständigen Verwaltungsgericht mit dem Bescheid und Widerspruchsbescheid vorbei kommen und die Klage mündlich zu Protokoll geben, und sagen, dass die Begründung nachgereicht wird.
Die Frist für die Begründung ist länger als die Frist für die Erhebung der Klage.
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Hilfreich und zur Sicherheit von Person A, wäre die Einreichung einer nicht weiter begründeten Klage mit Bitte um ausreichend Zeit um die vollumfängliche Begründung nachzu reichen. Das Gericht wird diese entsprechend einräumen.
Person A weiß leider nicht mehr genau wann er das Schreiben bekommen hat.
Und "Matrix" auslesen?? Wie geht das?
Über Person A´s Namen steht 317 F4200 VRPBR2
Soll das die Matrix sein?
?
A hat am 25.11.14 den Widerspruchsbescheid vom RBB bekommen.
Matrix meint den QR Code, das rechteckige Feld mit den schwarzen und weißen Punkten, das ist aber überhaupt nicht wichtig.
Person A reicht eine Klage ein. Fertig. Angaben wann Person A welcher Schreiben erhalten hat erfolgen nie nicht gegen über der LRA und auch nicht gegenüber einem Richter oder auf dem Klagepapier. Alles was auf der Klage an Datumsansgaben wichtig ist. Das eigene Datum.
Die Auflistung der Bescheide sollte folgendem Muster nahe gehen.
Diese Klage richtes sich gegen den Bescheid mit dem aufgedrucktem Datum xx.xx.xxxx,
gegen den Bescheid mit dem aufgedrucktem Datum xx.xx.xxxx und den Widerspruchsbescheid mit dem aufgedrucktem Datum xx.xx.xxxx ....
Sollten es mehr oder weniger Bescheid sein, entsprechend anpassen.
Warum die Rede von aufgedrucktem Datum ->
solange ein Person A selbst das Datum wann ein "Bescheid" egal ob Beitragsbescheid, Festsetzungsbescheid oder Widerspruchsbescheid mit normaler Post nicht öffentlich macht liegt die Beweislast immer im Zweifel bei der Behörde. Sollte also der Vorwurf kommen dass eine Klage außerhalb der Frist eingereicht wurde -> so muss die Behörde das tatsächliche Zustellungsdatum auch Gerichtsfest nachweisen können, in der Regel kann diese das bei normaler Post aber eben nicht.
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Warum die Rede von aufgedrucktem Datum ->
solange ein Person A selbst das Datum wann ein "Bescheid" egal ob Beitragsbescheid, Festsetzungsbescheid oder Widerspruchsbescheid mit normaler Post nicht öffentlich macht liegt die Beweislast immer im Zweifel bei der Behörde. Sollte also der Vorwurf kommen dass eine Klage außerhalb der Frist eingereicht wurde -> so muss die Behörde das tatsächliche Zustellungsdatum auch Gerichtsfest nachweisen können, in der Regel kann diese das bei normaler Post aber eben nicht.
Die Beweislast liegt nur im Zweifel bei der Behörde.
Zweifel können aber nur aufkommen, wenn der Vortrag des Klägers diese hergibt. Also sollte man dem Gericht gegenüber schon erklären, wann der Bescheid tatsächlich angekommen ist.
Die Aussage "Lieber Richter, ich verrate dir nicht, wann der Bescheid angekommen ist. Das muss ja auch der Beklagte beweisen" weckt bloß Zweifel am Geisteszustand des Verfassers.
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Nein, das muss Person A nicht, die Zweifel entstehen ja erst, wenn die Klage wegen angeblicher Fristversäumnis seitens der LRA für abzulehnen erklärt werden soll. Dann hat Person A in jedem Fall das Recht sich den tatsächlichen Zugang nachweisen zu lassen.
Ebenso sollte das Gericht die Klage wegen Fristüberschreitung direkt ablehnen wollen. Dann würde einen Person A ebenso die Behörde auffordern den tatsächlichen Zugang nach zu weisen.
Eine Person A muss überhaupt keine Angaben machen, sondern darauf bestehen, dass die Klage fristgerecht eingereicht wurde, die Gegenseite kann das nur entkräften, wenn Sie den tatsächlichen Zugang des Widerspruchsbescheids gerichtsfest nachweisen kann.
Und so wie ss32 das da schreib sollte das auch gar nicht lauten. Es erfolgt einfach keine Angabe zu einem Datum, es reicht zur Identifikation das aufgedruckte. Lehnt ein Gericht die Klage ab, weil angeblich irgendeine Frist abgelaufen ist, genau dann entsteht doch erst der Zweifel. Und genau in diesem Moment ist die Behörde in der Nachweispflicht.
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Wenn du meinst, das Gericht verarschen zu müssen, dann viel Vergnügen dabei.
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Nein warum sollte PersonX ein Gericht verarchen wollen
lese selbst was erforderlich wäre
Beispiel NRW
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/klageschrift_03/index.php
Es gibt keinen Grund irgendein Datum aufzu führen, außer das Eigene.
Schon aus dem Grund, weil die Klageschrift in Kopie dem Klagegegner gesendet wird, sollten keine Angaben vorkommen, wann Person A irgendwas erhalten hat. Was ist daran denn so schwer zu verstehen? Würde Person A diese Angaben machen, dann hat es die Gegenseite sehr leicht. Läßt Person A diese Daten zum Datum, welche nicht gefordert werden weg, dann muss so oder so die Gegenseite falls diese die Klage wegen Fristüberschreitung abgelehnt wissen will den Nachweis dazu erbringen, dass die Frist tatsächlich abgelaufen ist.
Eine Klage muss nur Fristgerecht eingegangen sein, die Frist beträgt einen Monat ab dem Tag der Zustellung. Daneben gibt es noch das mit der Fiktion (das angeblich 3 Tage nach aufgabe zur Post bla bla), das entlastet die Behörde im Zweifel aber nicht, wenn Person A, sollte es in diesem Punkt zum Streit kommen behauptet, der Zugang wäre später gewesen, genau dann könnte Person A immernoch das genaue Zustelldatum verkünden. Jedoch auf der Klageschrift muss das nicht stehen und sollte es auch nicht.
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Würde Person A diese Angaben machen, dann hat es die Gegenseite sehr leicht.
Nur wenn aus den Angaben hervorginge, dass er die Klage zu spät eingereicht hat.
Dann würde er aber genau so gut auf Nachfrage des Gerichts, wann er denn den Bescheid erhalten hat, verlieren. (Es sei denn, er beginge Prozessbetrug.)
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Zweifel können aber nur aufkommen, wenn der Vortrag des Klägers diese hergibt. Also sollte man dem Gericht gegenüber schon erklären, wann der Bescheid tatsächlich angekommen ist.
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Öhm, bei den Zweifeln geht es aber in erster Linie darum, dass etwaige Schreiben eben gar nicht angekommen sind..... Keine Schreiben, kein Fristversäumnis. Der BS/LRA muß dann das Gegenteil beweisen, bzw. einen Nachweis der Zustellung erbringen.
Lediglich zu Schreiben, auf die der Kläger vorab reagiert hatte (z.B. Festsetzungsbescheid->Widerspruch) sollten ggf Angaben gemacht werden.
Wenn du meinst, das Gericht den BS verarschen zu müssen, dann viel Vergnügen dabei.
Wer hat denn mit der Verarsche angefangen?