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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: PersonX am 28. Oktober 2014, 14:52

Titel: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: PersonX am 28. Oktober 2014, 14:52
weil PersonX mal wieder die Klageerwiederung von Bernd Höcker* gelesen hat...
Suchwort "prohibitiven Charakter"
http://gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#antwort-auf-klageerwiderung

Auch wenn das Urteil noch nicht auf die Änderungen 2013 direkt anwendbar sei!

http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE110000608&st=ent

genauer der Punkt 31
Zitat
Die Vorschrift gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Negativ gewendet schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie darauf zielen oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet sind, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten, das Entgelt somit prohibitiven Charakter hat (BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.09.1999, 1 BvR 1013/99, Juris Rn. 11; Jarass, GG, 10. Auflage 2009, Art. 5 Rn. 16 m.w.N.; a.A. Jutzi, NVwZ 2008, 603, 604 für „staatlich errichtete Zugangshürden“). Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger behauptet, dass die monatliche Rundfunkgebühr diesem den Zugang zu Informationen versperrt. Der Kläger macht insoweit lediglich geltend, bestimmte Informationsangebote nicht nutzen zu wollen. Die Rundfunkgebühr führt umgekehrt nicht dazu, dass dem jeweiligen Rundfunkteilnehmer bestimmte Informationen aufgedrängt werden und damit die negative Informationsfreiheit betroffen ist. Auf den Kläger wird kein Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören. Die Rundfunkgebühr wird nur dafür erhoben, dass der Rundfunkteilnehmer sich mit der Bereithaltung des Empfangsgeräts die Möglichkeit verschafft hat, die Programmleistung in Anspruch nehmen zu können (VG Hamburg, Urt. v. 05.10.2009, 7 K 1256/07). Dass die Rundfunkgebühr in Höhe von monatlich EUR 17,98 prohibitiven Charakter hat, ist mit Blick auf die Befreiungstatbestände in § 6 RGebStV nicht ersichtlich und wird auch von dem Kläger nicht behauptet.

PersonX denkt, in einer Zurückweisung oder/ und dem Widerspruch sollte genau dieser Punkt vorkommen, und wer legt bitte die objektive Grenze fest, das ist doch subjektiv, ob und wie weit eine Person A bis X durch einen Beitrag in einer Höhe X von der Nutzung anderer Angebote abgehalten wird!

--> Daraus folgt, PersonX hat so eine Aussage, dass Sie von der Nutzung anderer Angebote abgehalten werden wird, ja diese sogar kündigen muss in der Zurückweisung mit hilfsweisem Widerspruch stehen, auch wenn nicht mit dem Wort des prohibitiven Charakter des Rundfunkbeitrages ...
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10285.0


*Edit "Bürger":
Zum besseren Verständnis Link-Info ergänzt.


Gesammelte Links zu diesem Thema
BDZV warnt - ARD/ZDF-Textangebote im Netz bedrohen die Presse existenziell (07/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37327.0
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0
Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29832.0
Rundfunkbeitrag - Mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit der Printmedien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32843.0
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0

sowie ergänzend auch
Sind die Printmedien Wettbewerber der Nicht-Printmedien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35988.0
Münchener Zeitungs-Verlag klagt wegen des Rundfunkbeitrags gegen den BR (Aug 2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19979.0
Urteil: Zeitungsverlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen (Aug 2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20041.0
von Rundfunkbeitragspflicht befreite Verlage m. Beteilig. an Privat-Rundfunk
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28672.0

BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0
Alte Gebühr -> neuer Beitrag -> jetzt Beitragsüberhebung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34721.0
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0

Sammlung: Wo wird der Rundfunkbeitrag (rechtswidrig) ausgegeben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23623.0
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: Bürger am 29. Oktober 2014, 00:05
Entweder
der Bürger entnimmt den Betrag seinem monatlichen Medienbudget...
...dann werden ihm um genau den Betrag von 18€/mtl äquivalente Medien (Bücher, Zeitung, Pay-TV, etc.) vorenthalten, d.h. er wird als "nutzungswilliger Interessent von Informationen aus [ebendiesen] bestimmten Quellen ferngehalten"
und stattdessen der Betrag einem grundlos privilegiert subventionierten ("öffentlich-rechtlichen" Rundfunk-)Unternehmen abgezweigt, welches nur ein Mitspieler im breitgefächerten, pluralistischen Medienkosmos ist.

Oder (eigentlich abstruse Frage)
der Bürger entnimmt den Betrag (weshalb aber?!?) nicht seinem monatlichen Medienbudget...
...dann steht die Frage, aus welchem anderen Budget er ihn denn dann entnehmen solle:
> aus seinem Lebensmittel-Budget? ...immerhin z.B. ein Äquivalent von 4-6 guten Bäckerbroten (ca. Monatsbedarf eines Singles) oder von 2 Kästen Qualitäts-Saftes (ca. Monatsbedarf einer kleinen Familie)
> aus seinen privaten Rücklagen (Stichwort "private Vorsorge")? ...immerhin ein beträchtlicher Betrag über die Jahre
> aus seinem Budget für wohltätige Zwecke?
oder, oder, oder...
Das möchte ich jedenfalls gern von einem der Richter und von ARD-ZDF-GEZ mal persönlich hören...

So oder so sehe ich einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Handlungsfreiheit.
Oder anders ausgedrückt - einen "prohibitiven Charakter" in jeglicher Hinsicht.

Ich halte dies - neben dem Charakter einer verdeckten (Zweck-)Steuer und fehlenden Charakters eines "Beitrags" im Sinne des vom BVerfG höchstselbst abgesteckten Rahmen des Beitragsrechts - für eines der Kernargumente gegen die jetzige Regelung, welche als lediglich finanzieller (und datenschutzrechtlicher!) Paradigmenwechsel daherkam, ohne jegliche adäquate Reformen bzgl. Inhalten, Umfang, Strukturen oder gar Mitbestimmung...
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: PersonX am 29. Oktober 2014, 01:07
Bisherige Klageschriften und die Erwiderung des Beklagten (Rundfunkanstalt) sind, wenn bestimmte Urteile dazu auch auf Inhalt und die Umstände, warum z.B. diese in einigen Punkten negativ ausgefallen sind dennoch sehr geeignet für die Vorbereitung einer eigenen Klage, so ist hier um bei diesem Beispiel Urteil zu bleiben sofort ersichtlich was wohl gefehlt hat. Es dürfte deutlich schwerer werden, wenn der Kläger anhand von genauen Darlegungen aufzeigt wie der Beitrag den Kläger einschränken wird als nur die reine Erklärung das dem so wäre, diesen Punkt genau so zu begründen, wie in dem verlinkten Urteil.

PersonX denkt, wahrscheinlich sind verschiedene nur abstrahierte Angaben zu wenig, so dass die Anstalten diese immer als "unbegründet" zurück weisen. PersonX wird für Ihren Teil weitere auch, wenn es Urteile zu dem älteren Model sind, lesen und anschauen was die Richter so geschrieben haben, was wohl fehlt. Denn so wie es aussieht sind einige Punkte bei den aktuellen Klagen gegen das neue Modell ja nicht grundsätzlich total verschieden, als das Teile davon nicht bereits ähnlich in älteren Klagen vorhanden gewesen sind. Vielleicht gibt es da ja noch deutlich mehr Begründungen von Richtern, welche aufzeigen wo der springende Punkt ist.
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: Nichtgucker am 29. Oktober 2014, 01:44
Es gäbe da noch eine kreative Möglichkeit: Der Beitragsbefohlene leistet Arbeitsstunden beim Beitragsgläubiger!

Hierzu bietet er seine Arbeitskraft der für ihn zuständigen Landesrundfunkanstalt an. Begründung: Mein Geld brauche ich, um alle Medieninhalte meiner freien Wahl auch weiterhin nutzen zu können.  Aber zwei Stunden monatlich Zusatzarbeit zum Mindestlohn wären mir möglich ... Was die wohl dazu sagen ?
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: PersonX am 29. Oktober 2014, 07:59
Das mit den Arbeitsstunden fordert PersonX so ähnlich im Widerspruch und zwar in der Kombination der aktuellen Befreiungsmöglichkeiten, denn wenn der Rundfunk so wichtig ist und durch alle gleichermaßen finanziert werden soll, dann sollte es eine Mitarbeitsmöglichkeit geben, nach dem Motto "Einfach für alle von allen". Denn jeder sollte sich entsprechend dann seiner Möglichkeit beteiligen, wer es genauer lesen will oben ist der Link.
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: Bürger am 29. Oktober 2014, 08:07
...das Dumme ist: Es gibt ja auch ein begrenztes Zeitbudget ;)
Da kommen eigentlich die gleichen Fragen auf...
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: MichaelEngel am 29. Oktober 2014, 12:20
Das Thema negative Informationsfreiheit behandle ich in meiner Klage. Als Antwort zu:

Zitat
Auf den Kläger wird kein Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören.

Steht:

Zitat
Ich erkenne im Rundfunkkonsum keinen Vorteil. Da Rundfunkprogramme
mit Meinung und Weltanschauung eng verbunden sind, kann der
Gesetzgeber sie auf Grund der Meinungsfreiheit nicht zu einem Vorteil
erklären: hier kann ein Vorteil nur subjektiv, abhängig vom
beurteilenden Empfänger, sein. Auf Grund der Informationsfreiheit kann
eine Teilnahme am Rundfunk nicht erzwungen werden, auch nicht eine
Teilnahme ohne Nutzung: man hat das Recht, nicht nur eine Quelle zu
wählen, sondern auch sie nicht zu wählen oder sie abzulehnen. Wo kein
Vorteil ist, wo also keine freiwillige Teilnahme ist, die einen
(subjektiven) Vorteil anerkennt, hat eine Beitragspflicht keine
Rechtfertigung. Besonders das unterscheidet die Rundfunkabgabe von
anderen, auch ärgerlichen Abgaben: man kann sich streiten, ob die
Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung oder IHK rechtfertigt
sei, ein Zwang zur Teilnahme am Rundfunk ist aber deutlich per Gesetz
ausgeschlossen.  Zwar will ich nicht wie ein unfreier Knecht vom
Beitragszwang befreit werden, sondern dass meine Freiheit respektiert
werde, ich stellte aber meinen Antrag auf Befreiung als Kompromiss,
denn trotz Befreiung und Nicht-Nutzung gäbe es eine Zwangsteilnahme,
die ich auch ablehne.

Und

Zitat
Wie ich hier im zweiten Absatz von §4 ausgeführt habe, nimmt mir
die Reform auch die Freiheit weg, Rundfunk als Informationsquelle
nicht zu wählen oder abzulehnen, was eine Verletzung der negativen
Informationsfreiheit ist. In Seite 2 ihres Widerspruchsbescheids vom
29.09.2014 (K9) schreibt die Beklagte: "Die Befreiungsmöglichkeit
bietet ein ausreichendes Korrektiv, um die Teilhabe bedürftiger
Menschen an der Gesamtveranstaltung Rundfunk zu gewährleisten."
Wer also weder zahlt noch befreit ist, darf an dieser
Gesamtveranstaltung nicht teilhaben? Muss er auf die Teilhabe
verzichten?  Ihm ist die Teilhabe nicht gewährleistet? Erlischt seine
Genehmigung zum Gebrauch eines Rundfunkempfängers? Der zitierte Satz
der Beklagten entspricht nicht den Tatsachen. Der erwähnte Bedürftige
gilt als Teilnehmer unabhängig davon, ob er zahle oder nicht zahle, ob
er befreit oder nicht befreit sei, ob er die Angebote nutze oder nicht
nutze, und deswegen wird von ihm Geld gefordert. Der Zwang gilt nicht
nur der Zahlung, sondern auch der Teilhabe.  Die Kirche kennt übrigens
keinen Kirchenaustritt, er ist eine Erfindung des Staates, um die
negative Religionsfreiheit zu gewährleisten.
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: Kunibert am 29. Oktober 2014, 16:22
Einen individuellen Vorteil hätte man, wenn man etwas bekommt, was es sonst nicht gibt, oder etwas, was deutlich preiswerter wäre.

Der ÖRR müsste also nachweisen, dass seine Produkte woanders nicht verfügbar bzw deutlich teuerer wären - und zwar bei 90% seiner Angebote...

Früher war dieser Nachweis einfach. Da war Rundfunk eine richtig teuere Angelegenheit und es gab nur wenige Anbieter.

Heute ist das anders. Ich kann mir nicht vorstellen, wie der ÖRR heutzutage diesen Vorteil noch belegen will. Fast alles, was der ÖRR sendet, gibt es anderswo auch.

Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: ss32 am 29. Oktober 2014, 16:23
Entweder
der Bürger entnimmt den Betrag seinem monatlichen Medienbudget...
[...]
Oder (eigentlich abstruse Frage)
der Bürger entnimmt den Betrag (weshalb aber?!?) nicht seinem monatlichen Medienbudget...
...dann steht die Frage, aus welchem anderen Budget er ihn denn dann entnehmen solle:

Das ist ein sinnloses Argument.

Niemand hat ein festes Budget für bestimmte Zwecke. Jeder hat die Freiheit, sein verfügbares Einkommen nach Belieben auf mögliche Verwendungen aufzuteilen.
Daran ändert sich ständig etwas.

Wäre das Argument stichhaltig, dürfte es auch keine Mieterhöhungen oder Preiserhöhungen für Lebensmittel geben, weil das ja auch die jeweiligen Budgets beeinträchtigt. Und Steuern schon mal gar nicht.
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: Nichtgucker am 29. Oktober 2014, 17:52
Niemand hat ein festes Budget für bestimmte Zwecke.

Jeder normale Mensch muss seine Ausgaben entsprechend seiner Einnahmen planen und stellt dazu oftmals sogar einen Haushaltsplan auf. Nur so ist gewährleistet, dass periodische Ausgaben wie Miete, Kreditraten (z.B. immobilienfinanzierung), Steuern (z.B: Kfz-Steuer, Grundsteuer) und Versicherungen (z.B. KFZ-Haftpflichtvers.), Wasser,  Strom, ggf. Gas und Telefonanschluss fristgerecht bezahlt werden können. Erkennt jemand an, zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages verpflichtet zu sein, so muss er diesen Betrag von seinem frei verfügbaren Einkommen einbehalten und an den "Beitragsservice" abführen.

Bei Hartz-4-Empfängern übernimmt die Budget-Kalkulation übrigens der Staat. Daraus ergibt sich dann die Festlegung der Höhe des ALG 2 (sog. Regelbedarf).   
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: Bürger am 30. Oktober 2014, 04:35
Das ist ein sinnloses Argument.
Na, na, na... mal nicht so "forsch"... ;)

Niemand hat ein festes Budget für bestimmte Zwecke.
Wie auch immer:
Jeder hat ein begrenztes Einkommen.
Dieses wird verwendet für Ausgaben und - falls noch etwas übrigbleibt - für eventuelle Rücklagen.
Die verfügbaren Mittel sind prinzipiell erst mal begrenzt.

Es ging um die Verbildlichung.
Ungeachtet dessen, aus welchem Topf das Geld entnommen wird:
Es ist praktisch dem Medienbudget zuzuordnen, da es ja Medienausgaben sind.

Das heißt:

a) Wenn ich ein mir selbst oder mir durch die äußeren Umstände auferlegtes begrenztes Medienbudget von, sagen wir mal, 50€/mtl habe, dann werden diesem pauschal 18€/mtl abgezwackt, verbleiben noch 32€/mtl zur *freien* Verfügung.

b) Wenn ich ein mir zwar selbst oder mir durch die äußeren Umstände auferlegtes begrenztes Medienbudget von, sagen wir mal, 50€/mtl habe, dieses aber nicht "antasten" möchte, d.h. den Rundfunkbeitrag als "Erhöhung/ Verteuerung" meines Medienbudgets verstehe, dann werden diesem Betrag eben pauschal 18€/mtl aufgeschlagen. Das neue "Medienbudget" lautet dann eben nicht mehr 50€/mtl, sondern 68€/mtl.
Aber: Logisch gedacht, werden auch von diesem neuen Medienbudget wieder 18€/mtl ohne *freie* Entscheidung "abgezwackt".

Wie man es auch dreht und wendet.
Das *frei* verfügbare Medienbudget liegt *immer* 18€ unter dem Gesamtmedienbudget...
...und hält einen so gesehen auch *immer* im Wert von 18€/mtl davon ab, Medien nach eigener, freier Wahl zu konsumieren.

Dem Betroffenen werden also auch *immer*
[...] um genau den Betrag von 18€/mtl äquivalente Medien (Bücher, Zeitung, Pay-TV, etc.) vorenthalten, d.h. er wird als "nutzungswilliger Interessent von Informationen aus [ebendiesen] bestimmten Quellen ferngehalten"


Es wäre vergleichbar damit, einem Vegetarier ein Fleisch-Grundversorgungs-Abo aufzudrücken.
Ihm würde - unabhängig davon, ob er es in Anspruch nimmt oder nicht - monatlich ein Fleisch-Beitrag von 18€ auferlegt werden.
Für diesen Betrag kann er keine anderen Lebensmittel mehr (oder andere Waren) *frei* erwerben.

Absurd.


Im Übrigen ist der Vergleich mit anderen Steuern/ Abgaben nur sehr bedingt förderlich, denn diese sind entweder in einen Grundbetrag und einen nutzungsabhängigen Betrag aufgeschlüsselt - oder generell ausweichlich.
Die vollkommen nutzungsunabhängige, pauschale ZWECKsteuer auf einen existenziell-unvermeidlichen (und noch dazu *sachfremden*, weil originär nicht direkt mit Rundfunk im Zusammenhang stehenden) Tatbestand - die WOHNUNG - zum höchstfragwürdigen ZWECKE der Finanzierung/ Subvention einer grundlos privilegierten (und zumindest im Falle von Fernsehen gar auch noch gesundheitsschädlichen) Mediensparte, dem sog. "öffentlich-rechtlichen Rundfunk" ist jedoch (gemessen an der Verhältnismäßigkeit) vollkommen unausweichlich.
Ein absolutes Novum im abgabenrechtlichen Sinne...
...vgl. hierzu auch noch mal den vortrefflichen Aufsatz von Bölck
Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 [Bölck]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10385.0.html
Zitat
"Zum verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Abgabenregelung gehört es, dass die gesetzliche Regelung so gestaltet ist, dass man der Abgabenpflicht dadurch ausweichen kann, dass man den Tatbestand, der die Zahlungspflicht auslöst, nicht verwirklicht"
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 30. Oktober 2014, 15:57
Im übrigen ist auch im Regelsatz für den Sozialhilfeempfänger ein "Medienbudget" vorgesehen.
Wenn man also ein 4-faches Einkommen des Sozialhilferegelsatzes hat, gäbe es also schon so etwas wie ein "durchschnittliches", "erforderliches", "angenommenes", "vergrößertes" Medienbudget zum Konsum von Zeitschriften, Zeitung, Internet.
Die Frage wäre da natürlich, wie man den Beitrag berechnet, denn der Sozialhilfeempfänger ist ja davon befreit, würde man ihm einen geldwerten Vorteil in dem Umfang zubilligen, also die Sozialhilfe fiktiv um diesen Betrag erhöhen? Oder betrachtet man die Sache als "Umlage", also sprich, zahlen andere mit ihrem Rundfunkbeitrag dafür mit? Wie groß wäre da der jeweilige Anteil?
Und wie groß wäre das Kuchenstück in Bezug auf das "Medienbudget" des "Normalverdieners"?

Ich finde das im Rahmen einer Klage für beleuchtenswert.
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: PersonX am 30. Oktober 2014, 17:03
Fernsehen ist kein Grundbedürfnis, das wurde bereits bei der Frage zur Erstausstattung von Wohnungen von Personen, welche Grundsicherung beziehen geprüft. Tenor also die bestehende Meinung und Aussage dazu ist, es gehört kein Fernseher zur Erstausstattung. PersonX versteht gar nicht, wenn es kein Grundbedürfnis ist, wieso so es dann eine Grundversorgung geben sollte, aber das nur mal am Rand. Es sollte bei diesem Punkt hier nicht von Belang vor Gericht sein, weil aktuell Personen, welche Grundsicherung erhalten in den meisten Fällen ja befreit werden würden. Natürlich kann es da Ausnahmen geben.

Bezieht nun eine Person keine Grundsicherung obwohl Sie es die Möglichkeit dazu hätte, dann muss diese ja nach den aktuellen Regelungen für die "Grundversorgung" zahlen ebenso wie alle die auch keine Grundsicherung erhalten, weil Sie mehr Einkommen haben. Die Betrachtung ist bei beiden Personengruppen gleich, denn egal, wie hoch oder niedrig der Betrag für den Beitrag oder die Gebühr ist, diese Höhe ist immer subjektiv zu dem Wert, welcher vielleicht für dieses Bedürfnis durch die Person selbst angesetzt werden würde, aber nur die Betrachtung darauf soll objektiv sein. Die tatsächliche Höhe einer Gebühr/Beitrags sollte also keine Rolle bei der weiteren Betrachtung mehr spielen, denn selbst ein Betrag von einem Cent kann so bereits ausreichen, und auch ebenso das theoretisch zur Verfügung stehende Kapital wäre belanglos, denn die reine Behauptung dass und die Anzeige das dieser Betrag, dieses Beitrags oder der Gebühr, dazu führt dass andere Angebote nicht mehr genutzt werden könnten oder dadurch werden sollte ausreichend sein. Es ist nicht einmal nötig zu erklären, welche anderen Angebote, diese müssten sich nicht mal auf Konsum von anderen „Medieninhalten“ beziehen, denn die Beurteilung dazu wäre wieder subjektiv. Es reicht, dass der Beitrag von der Höhe dazu führt, dass andere Bedürfnisse vielleicht sogar vorrangigere "Grundbedürfnisse" nicht mehr befriedigt werden können.
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: ss32 am 30. Oktober 2014, 17:43
Ungeachtet dessen, aus welchem Topf das Geld entnommen wird:
Es ist praktisch dem Medienbudget zuzuordnen, da es ja Medienausgaben sind.

Es ist dann dem Medienbudget zuzuordnen, wenn es tatsächlich für Medien ausgegeben wird.
Bei Menschen, die keinen Rundfunk konsumieren, ist das nicht der Fall. Da wirkt es wie eine Steuer, ein monatlicher Diebstahl oder eine Gehaltskürzung.
Und bei Menschen, die Rundfunk konsumieren, hat sich 2013 nichts geändert, die müssen jetzt genau so viel wie vorher zahlen.

Das Medienbudget bestimmt man ganz allein selbst, nur das Gesamtbudget wird beeinflusst.
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: Konspirativ am 30. Oktober 2014, 18:25
Der gesamte Vertrag ist ein Müllhaufen und wenn man sich den alten und den neuen Vertrag durchliest, dann wurde hier nichts, aber auch gar nichts reformiert. Wie eben alles in diesem Ratifizierungsland.

Wie hier schon mal angemerkt wurde, sind eigentlich nur Worte ersetzt worden. Sozusagen, aus alt mach neu, aus Rundfunkgerät machen wir jetzt eine Kopfsteuer.

Neben vielen anderen Punkten ist es nicht einzusehen, warum es überhaupt befreite Personen nach diesem Gesetz gibt?

Warum bekommt ein Großteil dieser Bevölkerung immer alles für lau?

Hier wird doch ganz klar eine Typisierung vorgenommen, die nach §4 RBStV so oder so diskriminierend ist.

Ich denke, man sollte sich vielmehr auch in einer Klage darauf konzentrieren, wie das so im http://www.ma-hsh.de/cms/upload/downloads/Rechtsvorschriften/1.2.4_RGebStV.pdf war und wie das jetzt im http://www.ma-hsh.de/cms/upload/downloads/Rechtsvorschriften/1.2.4_RGebStV.pdf geregelt ist.

Zudem würde es mich schon interessieren, wer den noch von der Beitragspflicht befreit ist, außer denen gemäß §4 RBStV?

Was ist mit Angestellten in diesem Apperat, Politikern, Familienangehörigen dieser Personen? Im Beamtentum gibts doch auch genug Vergünstigungen, Ermäßigungen, Befreiungen.

Jeder, der irgendwie in Staatsdiensten steht oder das durch Gesetz geregelt ist, genießt "Sonderrechte".

Was bitteschön ist denn hier gerecht daran?
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: 907 am 30. Oktober 2014, 23:46
Der gesamte Vertrag ist ein Müllhaufen und wenn man sich den alten und den neuen Vertrag durchliest, dann wurde hier nichts, aber auch gar nichts reformiert. Wie eben alles in diesem Ratifizierungsland.

Wie hier schon mal angemerkt wurde, sind eigentlich nur Worte ersetzt worden. Sozusagen, aus alt mach neu, aus Rundfunkgerät machen wir jetzt eine Kopfsteuer.

Zitat
Je größer der Kreis derjenigen ist, die den Tatbestand erfüllen (sich also in den Genuss der korrespondierenden Staatsleistung bringen oder dies sogar von Rechts wegen tun müssen), desto eher muss die Abgabe als Steuer ausgestaltet werden. Wo der Staat dagegen seine Leistungsangebote nicht exklusiv, sondern in Konkurrenz zu privaten Anbietern macht, muss die Erhebung einer Steuer ausscheiden; hier stehen dem Statt die zivilrechtlichen Handlungsformen, hilfsweise die Vorzugslast zu Gebote.
quelle: Leitgedanken des Rechts: Paul Kirchhof zum 70. Geburtstag, Band 1

Es ist keine Vorzugslast sondern eine Zweck-Steuer
1) Der abzugeltende Vorteil stellt keinen konkret-individuell zurechenbaren Vorteil dar. (Überangebot)
2) Es gibt keine Ausnahmeregelung (Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht)
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: elektronikstar am 31. Oktober 2014, 10:35
wenn ich das hier so lese stelle ich fest, dass es anstatt eine abgabe oder ein beitrag wohl doch eine zwecksteuer war, was eingeführt wurde. und dazu hatten die bundesländer doch keine kompetenz?!?
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: MichaelEngel am 31. Oktober 2014, 10:51
Ungeachtet dessen, aus welchem Topf das Geld entnommen wird:
Es ist praktisch dem Medienbudget zuzuordnen, da es ja Medienausgaben sind.

Es ist dann dem Medienbudget zuzuordnen, wenn es tatsächlich für Medien ausgegeben wird.
Bei Menschen, die keinen Rundfunk konsumieren, ist das nicht der Fall. Da wirkt es wie eine Steuer, ein monatlicher Diebstahl oder eine Gehaltskürzung.
Und bei Menschen, die Rundfunk konsumieren, hat sich 2013 nichts geändert, die müssen jetzt genau so viel wie vorher zahlen.

Das Medienbudget bestimmt man ganz allein selbst, nur das Gesamtbudget wird beeinflusst.

Ihr argumentiert zu viel mit Medienbudget und so. Man brauch es nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat für uns schon argumentiert. Eigentlich für die Rundfunkanstalten, es gilt aber auch für uns. So steht es in meinem Befreiungsantrag:

Zitat
Im Urteil BVerfGE 90,60 (22-02- 1994) des Bundesverfassungsgerichts
liest man: "Von Verfassungs wegen muß lediglich gewährleistet
sein, daß die Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Auftrags
erforderlichen Mittel erhalten und politische Einflußnahmen auf die
Programmgestaltung mittels der Gebührenfinanzierung wirksam
ausgeschlossen werden." Die Rundfunkanstalten sollen Mittel zur
Ausübung ihrer Rundfunkfreiheit erhalten, ich will meine eigenen
Mittel zur Ausübung meiner Informationsfreiheit behalten. Politische
Einflussnahme auf die Rundfunkfreiheit durch die Finanzierung soll
ausgeschlossen werden, politische Einflussnahme auf meine
Informationsfreiheit durch Abgaben sollte dann auch ausgeschlossen
werden.  Wenn man den Beitrag zahlt, ist man einerseits gehindert,
dieses Geld für andere Quellen auszugeben, hätte man andererseits
berechtigten Zugang zum Rundfunk, so dass man sich sogar fragen
könnte, ob man Rundfunk doch konsumieren und ob man zusätzlich Geld
für andere Quellen ausgeben wolle, falls man es kann, und wieviel.
Die Abgabe mit Zwang beeinflusst die Wahl von Quellen von Information,
Bildung, Beratung, Kultur und Unterhaltung. Da ich auch dann Rundfunk
nicht konsumieren würde, wenn ich den Beitrag zahle, hindert mich der
Zahlungszwang am Zugang zu Information, denn er nimmt mir für
Informationsquellen bestimmtes Geld weg.

Man liest im Urteil weiter: "Dabei ist von dem engen Zusammenhang
zwischen Programmautonomie der Rundfunkanstalten und
Finanzgewährleistungspflicht des Staates
auszugehen. Programmentscheidungen haben finanzielle Voraussetzungen,
Finanzentscheidungen haben programmliche Konsequenzen.  Das verleiht
demjenigen höhere Durchsetzungschancen, der über den Finanzrahmen
bestimmt." Wieder ganz analog: Dabei ist von dem engen
Zusammenhang zwischen Wahlautonomie des Bürgers über seine Quellen und
finanzielle Belastung durch einen Rundfunkbeitrag
auszugehen. Entscheidungen über Informationsquellen haben finanzielle
Voraussetzungen, Belastung mit einem Rundfunkbeitrag hat Konsequenzen
auf die Wahl der Informationsquellen.  Das verleiht demjenigen höhere
Durchsetzungschancen, der über den Rundfunkbeitrag bestimmt (also den
Rundfunkanstalten und gelegentlich dem Gesetzgeber).

Es ist ein Konflikt zwischen der Rundfunkfreiheit der Anstalten und
meiner Informationsfreiheit. Es geht um Rundfunkfreiheit für die
Anstalten im Wert von EUR 17,98 monatlich, von mit bezahlt, gegen
Informationsfreiheit von mir, im Wert von EUR 17,98 monatlich, und
ebenfalls von mir bezahlt.  Die Ausgabe des geringen
"Obolus" hat für mich eine viel größere negative Wirkung als
seine Nicht-Einnahme für die Anstalten, die mit Milliarden umgehen. Es
stellt sich auch die Frage, ob meine Freiheit, mich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, zu bilden, zu
unterhalten und beraten zu lassen, Bestand vor der Rundfunkfreiheit
der Anstalten habe. Im selben Urteil liest man weiter unten:

       "Die Gebührenentscheidung ist auf der Grundlage der
       überprüften Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu
       treffen. Wer sie trifft und wie das geschieht, ist wiederum
       Sache gesetzlicher Regelung. Von Verfassungs wegen muß
       lediglich sichergestellt sein, daß die Programmneutralität und
       Programmakzessorietät der Gebührenentscheidung gewahrt
       bleiben. Das schließt Abweichungen von der Bedarfsfeststellung
       nicht aus. Doch kommen dafür nur Gründe in Betracht, die vor
       der Rundfunkfreiheit Bestand haben. Programmliche und
       medienpolitische Zwecke scheiden, wie dargelegt, in diesem
       Zusammenhang aus. Im wesentlichen werden sich die
       Abweichungsgründe in Gesichtspunkten des Informationszugangs
       und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer
       erschöpfen."

Gesichtspunkte des Zugangs zum Rundfunk und der angemessenen Belastung
der Rundfunkteilnehmer können also Bestand vor der Rundfunkfreiheit
haben.  Da es sich um ein Urteil über Gebühren handelt und nur
freiwillige Rundfunkteilnehmer betroffen sind, wird nur die
finanzielle Belastung der Teilnehmer, eventuell bis zur Aufgabe des
Teilnehmerstatus, als Abweichungsgrund betrachtet.  Jetzt werden
Nicht-Teilnehmer mit einem Rundfunkbeitrag unangemessen belastet,
eventuell bis zur Aufgabe ihrer bevorzugten Informationsquellen wegen
Geldknappheit.

Ich finde merkwürdig: als die Teilnahme freiwillig war, machte sich das Gericht sorgen,
dass Rundfunk nicht so teuer werde, dass niemand den Teilnehmerstatus aufgebe.
Die Lösung jetzt: jeder soll mit Zwang zahlen, was die Anstalten wollen, egal wie teuer,
denn die Möglichkeit der Aufgabe des Teilnehmerstatus gibt es nicht mehr.

Ist es Ihnen zu teuer? Mit dem Zwang ist es kein Problem: wenn Sie es nicht kaufen, vollstrecken wir Sie!
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: Konspirativ am 31. Oktober 2014, 11:04
Zitat
Im Urteil BVerfGE 90,60 (22-02- 1994) des Bundesverfassungsgerichts
liest man: "Von Verfassungs wegen muß lediglich gewährleistet
sein, daß die Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Auftrags
erforderlichen Mittel erhalten und politische Einflußnahmen auf die
Programmgestaltung mittels der Gebührenfinanzierung wirksam
ausgeschlossen werden."

Der erste Satz reicht mir schon. Das ist doch genaus das was sie nicht tun. Die Politik nimmt massiv Einfluß auf die Programmgestaltung und deren Gremien sind mit Regierungspolitikern gespickt. Aktuell ignorieren sie das BVerfG ja, indem sie gerade diesem nicht nachkommen, den Einfluß und Politikerköpfe zu reduzieren.
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: Nichtgucker am 31. Oktober 2014, 14:53
Warum sollten Parteien überhaupt versuchen, "mittels der der Gebührenfinanzierung" politischen Einfluß auszuüben, wenn es durch Personalpolitik für den Bürger undurchschaubar viel effektiver funktioniert ?

Welche Partei würde sich wohl offen hinstellen und nach einer politischen Sendung die Reduzierung der Finanzmittel des Senders fordern ? Das würde die Bürger doch hellhörig machen !

Da ist es doch wesentlich geschickter, mal einen Redakteur oder eine Moderatorin durch linientreue Leute ersetzen zu lassen ...
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: PersonX am 04. November 2014, 19:46
@mail, welche im spam war, sorry,

Zitat
Es dürfte deutlich schwerer werden, wenn der Kläger anhand von genauen Darlegungen aufzeigt wie der Beitrag den Kläger einschränken wird als nur die reine Erklärung das dem so wäre, diesen Punkt genau so zu begründen, wie in dem verlinkten Urteil.
Die Nachfrage vom Schreiber dazu

Wie würde das also formal geschrieben werden?


PersonX wird das in etwa wie folgt beschreiben. Also mittels von tatsächlich vorhanden Rechnungen die Ausgaben, welche für die aktuell genutzten Medien, wie im Widerspruch von PersonX geschriebenen anfallen und den Punkt zur Einschränkung der Mittel in Bezug auf die sportlichen Tätigkeiten, ebenfalls Rechnungen, dass wenn PersonX jetzt den Rundfunkbeitrag bezahlen würde, welche für PersonX keinen Vorteil darstellt eben die Mittel fehlen werden für die Medien und den Sport und die eigene Vorsorge (Rente), PersonX würde also offenlegen, welche Ausgaben wofür tatsächlich verplant sind und aufzeigen, dass in diesem Plan kein Zwangsbeitrag vorgesehen ist, weil für diesen gar kein Geld mehr bleibt ohne eine der anderen Ausgaben einzuschränken. PersonX müsste also zwangsläufig einen der anderen Punkte einschränken um zu zahlen, wenn PersonX tatsächlich dazu gezwungen wird, dann erfüllt dieser Beitrag den prohibitiven Charakter.

Das sieht dann ungefähr so aus, in der Klage dann gestaffelt nach Wichtigkeit und nach Grundbedürfnissen (das ist hier jetzt nicht vollständig und auch nicht sortiert)

+Netto Einkommen X Wert
- Ausgaben
Vorsorge Rente Riester und Lebensversicherung (der Staat hat gefordert, dass sich jeder zusätzlich zur gesetzlichen Rente besser noch zusätzlich selbst absichert, das hat PersonX also in ausreichender Höhe gemacht)
Vorsorge Versicherungen (Hausrat)
Vorsorge BU
Vorsorge Krankenversicherung (Zähne/Brille etc.)
Vorsorge XXX
Vorsorge Unfallversicherung
Miete
Lebensmittel
Auto
...
und soweiter
bis
Ausgaben Zeitungen und Zeitschriften
Ausgaben Sport
...

Das Ganze steht alles in einem normalen Verhältnis zu einander und ist auch nicht übertrieben.
Am Ende der Liste steht dann ein Betrag welcher kleiner als der Rundfunkbeitrag ist.
Der kann aus dem Betrag, welcher zur persönlichen Verfügung steht nicht beglichen werden ohne dass die anderen Punkte dafür einzuschränken sind. Das Grundgesetz sichert zu das PersonX frei entscheiden kann, was mit dem privaten Vermögen passiert. Schränkt ein weiteres Gesetz diese Möglichkeit ein, dann bricht diese das Grundgesetz. Und das kann sowohl bereits theoretisch gezeigt werden als auch objektiv.

PersonX wird nicht behaupten dass der Beitrag einen prohibitiver Charakter hat, sondern anhand der Ausgaben zeigen.

Ein jeder kann z.B. hier Anregungen prüfen, wie das Geld im Mittel ausgeben wird
z.B. für
http://www.musterhaushalt.de/durchschnitt/einkommen-und-ausgaben/singlehaushalt/
http://www.musterhaushalt.de/durchschnitt/einkommen-und-ausgaben/familienhaushalt/

Im Musterhaushalt sind keine Ausgaben für Zwang vorhanden, diese dürften sich dann wahrscheinlich verstecken in den Punkten/Rubriken
Nachrichtenübermittlung
oder
Freizeit, Unterhaltung, Kultur

Beides geht an sich nicht, wahrscheinlicher wäre also die Rubrik "Freizeit, Unterhaltung, Kultur", weil PersonX denkt, dass mit Nachrichtenübermittlung Telefon/Internet etc. zu verstehen wäre.

Den absoluten Zahlen wird PersonX in der Klage noch die % Zahlen im Musterhauhalt gegenüberstellen, damit der Richter sich natürlich ein objektives Bild der Ausgaben machen kann.
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: PersonX am 04. November 2014, 20:28
Jeder kann anhand eines Haushaltsplan und Vergleich feststellen, welcher Betrag objektiv geeignet ist ein anderes Angebot in Bezug "Freizeit, Unterhaltung, Kultur" zu meiden. Bei PersonX erfüllt der aktuelle Betrag von 17,xx € diese Bedingung, PersonX würde dann andere Freizeit, Unterhaltung, Kultur Angebote nicht mehr nutzen also von diesen abgehalten werden.

Im Musterhaushalt (Single) sind es. ca. 11,4 % vom Netto, von diesem Betrag sollte also der Rundfunkbeitrag abgezogen werden.
Allgemein:

Netto ausrechnen

Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung, Kultur zusammen addieren
und % Wert bestimmen und vergleichen.
Ist der Wert zum Beispiel kleiner bei nur einem Einkommen als Single als 11,4 % würde ja noch "Geld bis" 11,4% vorhanden sein -> im Mittel theoretisch, jedoch nicht zwangsläufig.

Ist der Wert zum Beispiel bereits größer ist das Budget bereits vollständig ausgeschöpft.
Ist der Wert zum Beispiel kleiner, aber es stehen keine weiteren Geldmittel zur Verfügung, weil diese bereits für die weit wichtigen Grundbedürfnisse verwendet werden, dann ist das Budget bereits vollständig ausgeschöpft.

PersonX denkt dass im Budget nicht mehr auszugeben sei, als im Durchschnitt, was alle so ausgeben. Es könnte daher auch reichen zu zeigen, dass die Ausgaben ohne Zwangsbeitrag für "Freizeit, Unterhaltung, Kultur" über den 11,4% liegen
oder dass kein weiteres Geld vorhanden ist, wenn die Summe unter den 11,4% liegt.

Anderenfalls sollte der Richter erklären können, wie das objekt zu verstehen ist.
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: Bürger am 04. November 2014, 20:33
Kleine Randbemerkung:
Es scheint eine bewusste psychologische Taktik seitens der "Erschaffer" und unmittelbaren Nutznießer zu sein, den Betrag immer auf die kleinste Einheit zu beziehen...
...und die Aufstückelung der Mittelverwendung dann in Cent-Beträgen wiederzugeben,
was ja so "unschuldig" daherkommt, dass man fast Mitleid bekommt.

Die Summe aber macht's:

Es könnte daher evtl. anschaulicher und damit überzeugender sein, wenn man sich
- nicht auf den "geringfügig" wirkenden Monatsbetrag von 18€,
- sondern auf den etwas "stattlicher" wirkenden Jahresbetrag von immerhin 215€ bezieht...
...und diesen dann ins Verhältnis setzt zu anderen Ausgaben:

215€/a sind für manch einen schon eine 13. Monatsmiete - oder anders ausgedrückt:
Es fehlt die 12. Monatsmiete.


215€/a entsprechen gut und gern bis zu 5 hochwertigen Fachbüchern oder 10-20 Durchschnittsbüchern...
...oder einem Jahresabonnement von xyz.

...oder einem Kurzurlaub.

...oder, oder, oder.

Und die angebliche "Geringfügigkeit" kann auch sehr gut widerlegt werden mit der Hochrechnung über die Lebenszeit, die auch schon im Forum hie und da erfolgt ist:
Da kommt gut und gern ein Kleinwagen dabei raus - bzw. ergänzende Vorsorgeleistungen.

Und das alles berücksichtigt nur die Erst-Ausgabe pro Wohnung - noch nicht einmal die
- für den einen oder anderen offensichtlichen Mehrfachausgaben (z.B. Zweitwohnung, etc.) oder die
- versteckten Mehrfachausgaben via Produkt- und Leistungspreise und Kommunalsteuern, etc.
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: vmp am 04. November 2014, 23:48
Von dem Geld kann man sich auch 2-3 Monate im Jahr ernähren. Das Sprichwort "von Luft und Liebe leben" wird damit zu einem "von Luft, Liebe und Rundfunk leben", oder wie darf man das als nahezu nichts verdienender Student verstehen?  ???
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: mickschecker am 05. November 2014, 06:46
Und die angebliche "Geringfügigkeit" kann auch sehr gut widerlegt werden mit der Hochrechnung über die Lebenszeit, die auch schon im Forum hie und da erfolgt ist:
Da kommt gut und gern ein Kleinwagen dabei raus - bzw. ergänzende Vorsorgeleistungen.
Die ergänzenden Vorsorgeleistungen sind besonders bei den Rundfunkanstalten in eigener Sache besonders begehrt.
Vor allem weil man das nötige Geld dafür von den Beitragsgeldern abzweigen kann.
Bei den wahnsinnigen Summen und ohne echte Kontrolle fällt das nicht ins Gewicht.
http://www.pensionskasse-rundfunk.de/index.php
" Wir unterstützen Sie als Mitarbeiter der Rundfunkanstalten....
-bis zu 50% Beitragszuschüsse vom Auftraggeber"

Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: PersonX am 18. April 2016, 16:59
weil der Link im ersten Beitrag nicht mehr abrufbar zu sein scheint (es ist aus der Zeitleiste verschwunden diese geht nur noch bis ins Jahr 2012)

VG Hamburg · Urteil vom 21. Oktober 2010 · Az. 3 K 2796/09

https://openjur.de/u/593021.html

bei openjur ist das Zitat bei Randnummer 38 zu finden
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: volkuhl am 18. April 2016, 17:59
Mit 17,50 zwangsabgepressten €uronen wird mindestens ein Zeitschriftenabo verhindert.

Das ist ein Fakt, den man nicht umständlich begründen oder erklären muss.
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: PersonX am 18. April 2016, 20:11
Das ist ein Fakt, den man nicht umständlich begründen oder erklären muss.
Laut dem Urteil, welches nochmals neu verlinkt wurde und des Urteils 1 BvR 1013/99, ist es notwendig, dass es vorgetragen, behauptet usw. wird, der Punkt muss also direkt in die Klage als Punkt rein.

Hier noch das Urteil
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06. September 1999
- 1 BvR 1013/99 -, Rn. (1-14),
http://www.bverfg.de/e/rk19990906_1bvr101399.html
Randnummer 14
Zitat
... b) Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die ihnen zugrunde liegenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verstoßen gegen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Vorschrift gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Abgesehen davon, daß es der Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht auf Information, sondern auf "Konsum, Vergnügen und Komfort" ankommt, behauptet sie auch nicht, an dem Empfang der von ihr bevorzugten Programme privater oder ausländischer Veranstalter gehindert zu sein. Sie macht vielmehr nur geltend, daß sie diese Programme nicht kostenlos empfangen könne. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist nicht das mindeste ersichtlich. ...

"Dafür ist nicht das mindeste ersichtlich." bedeutet in dem Fall wohl, dass die Klägerin dazu nichts vorgetragen hat.

Das könnte geändert werden:


Die Rundfunkbeitragspflicht verletzt die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG.

Die Vorschrift gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Zugängliche Quellen außerhalb des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks sind für Person A Zeitungen, … Kino … (alles was allgemein zugänglich ist).

Das staatlich festgesetzte Entgelt für die Rundfunknutzung verletzt das Grundrecht, weil es wegen der Höhe objektiv ausreicht, Person A als Interessent von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten, das Entgelt somit prohibitiven Charakter für Person A hat.

(BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.09.1999, 1 BvR 1013/99, Juris Rn. 11; Jarass, GG, 10. Auflage 2009, Art. 5 Rn. 16 m.w.N.; a.A. Jutzi, NVwZ 2008, 603, 604 für „staatlich errichtete Zugangshürden“).

Es stimmt vielleicht, dass kein Zwang ausgeübt wird, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören, Person A will diese Programme jedenfalls nicht anhören oder ansehen, dabei geht von Person A auch keine Hinderung für den Öffentlich Rechtlichen Rundfunk aus sein Angebot nicht zu verbreiten.

Es stimmt vielleicht, dass der Rundfunkbeitrag nur dafür erhoben wird, dass Person A als Nichtnutzer des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks sich mit der Bereithaltung der Wohnung die Möglichkeit verschafft habe, die Programmleistung in Anspruch nehmen zu können, jedoch fehlt es dem Rundfunkbeitrag an einer vorteilhaften Gegenleistung.

Weil der Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG keine Garantie kostenloser Information aus allen zugänglichen Quellen enthält, versperrt der monatliche Rundfunkbeitrag Person A den Zugang zu vorteilhaften Informationen außerhalb des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks, als nutzungswilliger Interessent von Informationen aus bestimmten Quellen wird Person A von diesen durch den Entzug der finanziellen Mittel ferngehalten.
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: volkuhl am 18. April 2016, 20:28
So kann man es natürlich auch formulieren.  ;D

Auf jeden Fall gehört das in eine Klage!

Einen Verbesserungsvorschlag für die Formulierung hätte ich aber doch:

...
Es stimmt vielleicht, dass der Rundfunkbeitrag nur dafür erhoben wird, dass Person A als Nichtnutzer des Öffentlich Rechtlichen Rundfunks sich mit der Bereithaltung der Wohnung die Möglichkeit verschafft habe, die Programmleistung
...

Es stimmt vielleicht, dass der Rundfunkbeitrag nur dafür erhoben wird, dass Person A als Nichtnutzer des öffentlich rechtlichen Rundfunks eine Wohnung bewohnt. Allerdings ist die Wohnung an sich nicht in der Lage Rundfunk zu empfangen.

btw.:
Üblicherweise werden Tageszeitungen innerhalb einer Wohnung am Frühstückstisch gelesen. Wann müssen wir mit einem "Frühstücksmedienbeitrag" rechnen?


@alle:
Hier bitte nicht weiter entfernen vom Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: UVWXYZ am 26. Januar 2020, 02:44
Mit dem (faktisch) prohibitiven Charakter der Rundfunkabgaben beschäftigt sich für den grundgesetzlichen Schutz der Informationsfreiheit (Art. 5 I 1 HS 2 GG) u. a. auch
VG Freiburg Entscheidung (Gerichtsbescheid) vom 06.06.2018, 9 K 2599/18
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=24595
Zitat
2
[...] Außerdem sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen Verletzung seiner Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit und Informationsfreiheit verfassungswidrig und verstoße auch gegen das Eigentumsgrundrecht, weil er das Medienbudget des Klägers unangemessen belaste, nachdem er sein Finanzbudget für Mediennutzung bereits durch eigene Wahl verlässlicher Medien vollkommen ausgeschöpft habe, so dass der Zwang, es teilweise für den Zwangsbeitrag aufbringen zu müssen, seine Freiheit beeinträchtige, sich aus von ihm frei gewählten Medien zu unterrichten.
[...]
57
Nicht durchgreifend ist auch der Einwand des Klägers, er werde in seiner Informationsfreiheit dadurch verletzt, dass durch den zwangsweise erhobenen Rundfunkbeitrags sein ihm für Mediennutzung privat zur Verfügung stehendes „Budget für Mediennutzung“ gemindert werde und infolgedessen weniger finanzielle Mittel für die Nutzung anderer kostenpflichtiger Medien zur Verfügung stünde, die er sonst wählen und nutzen würde. Denn es bleibt jedem überlassen, sein ihm privat für Konsum (welcher Güter oder Dienstleistungen auch immer) zur Verfügung stehendes Einkommen je nach den eigenen subjektiven Bedürfnissen und Wertvorstellungen mit unterschiedlichen Prioritäten auszugeben oder aber auch zu sparen. Das ist Ausfluss der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die durch die Auferlegung von Abgaben, gleich welcher Art, immer betroffen ist und auch hier durch die Rundfunkbeitragspflicht betroffen wird, aber insoweit zulässig eingeschränkt wird (siehe dazu oben unter 2.2.2.3.). Dieser Schutzbereich der Handlungsfreiheit kann aber nicht durch die Anerkennung einer verfassungsrechtliche Pflicht eines Gesetzgebers zur Rücksichtnahme auf jeweils vom Einzelnen willkürlich nach Gutdünken bestimmte „Budgetanteile“ für bestimmte Ausübungen der persönlichen Handlungsfreiheit derart uferlos ausgedehnt werden, dass dann immer zugleich auch der Schutzbereich aller anderen Grundrechte eröffnet würde. Sonst könnte beispielsweise eine allgemeine Steuerbelastung auch als Eingriff in die körperliche Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG) eingestuft werden, wenn sie damit etwa das vom Betroffenen nach eigenem Gutdünken für eine gesunde oder besonders umfangreiche Ernährung vorgesehene „Lebensmittelbudget“ schmälert.

Ob die Ansicht, dass gezielt zum Zwecke der Finanzierung von Medienangeboten erhobene Abgaben nur in den sachlichen Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit und nicht faktisch durch den Entzug finanzieller Mittel auch in die Informationsfreiheit eingreifen, vollständig überzeugt, sei mal dahingestellt.
(u. a. vor dem Hintergrund vom Bundesgesetzgeber in § 5 RBEG statuierter und insoweit vor allem für einkommensschwache Haushalte regelbedarfsrelevanter Verbrauchausbgaben [Regelbedarfsanteile] für Freizeit, Unterhaltung, Kultur [näher dargestellt z. B. in BT-Drs. Drucksache 18/9984, S. 44] bzw. Nachrichtenübermittlung [inkl. Internet, näher dargestellt z. B. in BT-Drucksache 18/9984, S. 43])

vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06. September 1999
- 1 BvR 1013/99 -, Rn. (1-14),
http://www.bverfg.de/e/rk19990906_1bvr101399.html
Laut [...] 1 BvR 1013/99, ist es notwendig, dass es vorgetragen, behauptet usw. wird, der Punkt muss also direkt in die Klage als Punkt rein. [...]
1 BvR 1013/99
https://openjur.de/u/180844.html
Randnummer 14
Zitat
... b) Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die ihnen zugrunde liegenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verstoßen gegen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Vorschrift gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Abgesehen davon, daß es der Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht auf Information, sondern auf "Konsum, Vergnügen und Komfort" ankommt, behauptet sie auch nicht, an dem Empfang der von ihr bevorzugten Programme privater oder ausländischer Veranstalter gehindert zu sein. Sie macht vielmehr nur geltend, daß sie diese Programme nicht kostenlos empfangen könne. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist nicht das mindeste ersichtlich. ...
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: seppl am 26. Januar 2020, 13:40
VG Freiburg Entscheidung (Gerichtsbescheid) vom 06.06.2018, 9 K 2599/18
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=24595
Zitat
2
[...]
57
[...]Sonst könnte beispielsweise eine allgemeine Steuerbelastung auch als Eingriff in die körperliche Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG) eingestuft werden, wenn sie damit etwa das vom Betroffenen nach eigenem Gutdünken für eine gesunde oder besonders umfangreiche Ernährung vorgesehene „Lebensmittelbudget“ schmälert.

Steuern, wie ich sie verstehe, greifen nicht in die körperliche Integrität ein! Steuern werden immer auf Dinge oder Vermögen erhoben, also auf etwas Drittes, was man selbst beherrscht. Der Rundfunkbeitrag hingegen soll automatisch ("per Gesetz") mit dem "Innehaben einer Wohnung" direkt an die natürliche Person gebunden sein und ist damit schon selbst eine Verletzung der körperlichen Integrität (Die natürliche Person als Auslöser einer Zahlungspflicht). Es gibt da nichts "Drittes", was zum Nachweis eines Zahlungsvermögens herhalten könnte. Das Wohnen ist weder Ding noch Vermögen. Selbst die im RBStV § 3 genannte Wohnung ist nur als dreidimensionale Abgrenzung, nicht als Vermögensgegenstand definiert.
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: drboe am 26. Januar 2020, 17:20
VG Freiburg Entscheidung (Gerichtsbescheid) vom 06.06.2018, 9 K 2599/18
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=24595
Zitat
Denn es bleibt jedem überlassen, sein ihm privat für Konsum (welcher Güter oder Dienstleistungen auch immer) zur Verfügung stehendes Einkommen je nach den eigenen subjektiven Bedürfnissen und Wertvorstellungen mit unterschiedlichen Prioritäten auszugeben oder aber auch zu sparen. Das ist Ausfluss der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, die durch die Auferlegung von Abgaben, gleich welcher Art, immer betroffen ist und auch hier durch die Rundfunkbeitragspflicht betroffen wird, aber insoweit zulässig eingeschränkt wird (siehe dazu oben unter 2.2.2.3.). Dieser Schutzbereich der Handlungsfreiheit kann aber nicht durch die Anerkennung einer verfassungsrechtliche Pflicht eines Gesetzgebers zur Rücksichtnahme auf jeweils vom Einzelnen willkürlich nach Gutdünken bestimmte „Budgetanteile“ für bestimmte Ausübungen der persönlichen Handlungsfreiheit derart uferlos ausgedehnt werden, dass dann immer zugleich auch der Schutzbereich aller anderen Grundrechte eröffnet würde. Sonst könnte beispielsweise eine allgemeine Steuerbelastung auch als Eingriff in die körperliche Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG) eingestuft werden, wenn sie damit etwa das vom Betroffenen nach eigenem Gutdünken für eine gesunde oder besonders umfangreiche Ernährung vorgesehene „Lebensmittelbudget“ schmälert.

Dass die Sicht eines sehr gut alimentierten Richters die Vorstellung zulässt, man könne seine "Budgetanteile" nach eigenen subjektiven Bedürfnissen ausgeben oder sparen, korrespondiert bekanntlich nur begrenzt mit der Wirklichkeit. Das Gericht unterstellt damit quasi, dass jedem ein frei verfügbarer Anteil seines Gesamtbudgets zur Verfügung steht und ignoriert damit völlig den steigenden Anteil echter Armut in Deutschland, die die unterstellte Verfügbarkeit nicht selten bis auf Null einschränkt. Allein die Durchschnittsrenten sprechen für ein anderes Bild; von den vielfach noch darunter liegenden Fällen ganz zu schweigen. Es ist noch nicht allzu lange her, dass deutsche Richter behaupteten, die Befreiungstatbestände im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seien abschließend geregelt, Ausnahmen nicht erkennbar, und daher auch Mitbürger mit Einnahmen deutlich unterhalb von H4 als beitragspflichtig zu betrachteten.
Dem Gericht in Freiburg ins Stammbuch: Neben der Miete und deren Nebenkosten, den Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Heizung, Strom etc. rangiert die Zwangszahlung eines angeblichen Rundfunkbeitrags der Notwendigkeit nach auf dem letzten Platz. Es gibt nicht wenige Menschen in diesem Land, die sich die Finanzierung des ÖR-Rundfunks auf Grund materieller Not gerne sparen würden. Vielleicht verlassen die Damen und Herren auf den Richterstühlen einmal ihr Wolkenkuckucksheim und fragen beim Discounter Rentnerinnen, die Katzenfutter kaufen, wie viele Katzen sie denn haben. Allerdings könnten die Antworten die Damen und Herren verunsichern.

M. Boettcher
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: PersonX am 04. Oktober 2022, 19:29
Der aktuelle Themen Querverweis, welcher in der Klage mit aufgeführt werden soll:
Rechtslage: PC-Gebühr und Informationsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?36546.0
Titel: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: Bürger am 04. Januar 2023, 21:52
Querverweis zu den Begleiterscheinungen dieses prohibitiven Charakters bzw. der prohibitiven Wirkung des sog. "Rundfunkbeitrags"...
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: Bürger am 02. Juli 2023, 18:01
Querverweis aus aktuellem Anlass...
BDZV warnt - ARD/ZDF-Textangebote im Netz bedrohen die Presse existenziell (07/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37327.0
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: Bürger am 17. Oktober 2023, 22:40
Querverweis aus aktuellem Anlass...
Streit um News-App - Südwestverleger verklagen den SWR (10/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37525.0
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: art18GG am 26. Oktober 2023, 15:23
Es sei an dieser Stelle mal erwähnt, dass es zu diesem Thema immer noch mindestens zwei anhängige Klagen vor Verwaltungsgerichten gibt, die sich dagegen richten, dass der Rundfunkbeitrag als Direktabgabe in indirekter Weise die Nutzung von Internet und Smartphone verbietet. Ein Bekannter von mir sieht darin einen direkten Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, da er in der kostenpflichtigen Verknüpfung von Telephon und Internet mit dem  Rundfunk einen schweren Eingriff in der Schutzbereich seines Grundrechtes auf Telekommunikation sieht. Für weitere Erörterungen verweise ich mal auf die hier im Forum veröffentlichte Klageschrift:   

Doku: Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36923.msg221015.html#msg221015

Die einzige Antwort, die mein Bekannter vom WDR Beitragsservice und den Justitiaren des WDR bisher zu diesem Thema erhalten hat, lautete:
Zitat
Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind und ob diese genutzt werden, ist unerheblich.
Es ist in der Tat so, dass mein Bekannter in seinem Haushalt keinen Rundfunk, kein Fernsehen und auch kein Internet verwendet. Er besitzt auch kein Smartphone, weshalb er sich schon fragt, ob er sich nun ein solches Gerät anschaffen darf, ohne dass ihm vorgeworfen wird, dass er die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jetzt darüber nutzen könnte.

Was soll er auf die obige Erwiderung des WDR also antworten?
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: ope23 am 26. Oktober 2023, 17:18
Zitat
Die einzige Antwort, die mein Bekannter vom WDR Beitragsservice und den Justitiaren des WDR bisher zu diesem Thema erhalten hat, lautete:
Zitat
Ob und welche Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind und ob diese genutzt werden, ist unerheblich.
(...)

Was soll er auf die obige Erwiderung des WDR also antworten?

Dass diese Erwiderung unerheblich ist und an der Argumentation des Bekannten vorbeigeht.

Nur eine Nebelkerze, damit der VG-Einzelrichter ja nicht anfängt nachzudenken.

Der Rundfunkbeitrag wird sowieso medien- und nutzungsunabhängig erhoben.

Die Argumentationskette des Bekannten muss den prohibitiven Charakter des Rundfunkbeitrags beweisen, ohne die Wörter "Nutzung" und "öffentlich-rechtliche Medien" zu benutzen.

Es ist irrelevant, ob der Bekannte ein Smartphone mit amtlich zertifizierter technischer Blockade von digitalen Inhalten des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk hätte oder nicht.

Das ist von mir ernst gemeint, und ich weiß, dass eine schlüssige Beweisführung des prohibitiven Charakters nicht einfach sein wird.

Meiner Meinung nach müsste man auf eine Art Bürgerrecht abzielen, über ein gewisses Budget für Medien frei verfügen zu können. Bei H4 gab es ein solches definiertes Budget jedenfalls.
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: art18GG am 03. November 2023, 13:19
Die Erwiderung des WDR ist tatsächlich unerheblich, weil man die Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks für alle Haushalte in Deutschland nur annehmen kann, wenn man Internet und Smartphone zum Rundfunkempfang zählt. Damit hat der Rundfunkbeitrag denselben prohibitiven Charakter wie die PC-Gebühr. 
Titel: Re: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
Beitrag von: Bürger am 11. November 2023, 00:18
Querverweis aus aktuellem Anlass...
Streit mit ARD: Verleger/ BDZV wenden sich an Brüssel/ EU-Kommission (11/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37561.0


...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0