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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: La Volpe da Firenze am 24. Oktober 2014, 15:38

Titel: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: La Volpe da Firenze am 24. Oktober 2014, 15:38
Volltext zur Zeit unter http://www.attac.de/spenden/aktuell/ abrufbar.

Zitate aus dem Text:
Zitat
Nach aktuellem Stand kann Attac für eingehende Spenden und Mitgliedsbeiträge keine Zuwendungsbestätigungen, also Spendenbescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt, ausstellen. Attac verfolgt satzungsgemäß gemeinnützige Zwecke; diese Gemeinnützigkeit wird aber aktuell durch das Finanzamt in Frage gestellt.

Ich kenne noch andere Organisationen, die gemeinnützig sein wollen.
Zitat
Das Finanzamt unterstellt, Attac würde sich nicht ausschließlich seinen steuerbegünstigten Satzungszwecken widmen, was Voraussetzung für den Status der Gemeinnützigkeit ist. Vielmehr, so das Finanzamt, verfolge Attac auch allgemeinpolitische Ziele. Doch laut Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), in dem die Regeln für gemeinnützige Vereine definiert sind, zählten "politische Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung) grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen Zwecken" – politische Bildungsangebote dagegen schon.

Ach, da schau her. Aber Propaganda-TV darf sich "gemeinnützig" nennen.
So leid es mir für attac tut, aber für meine Klage ist es ein kleiner Vorteil.
Zitat
Das Finanzamt unterstellt nicht, dass wir Spendengelder sorglos und intransparent verwendet haben. Wofür wir unsere Mittel verwenden, lässt sich an unseren Haushaltstabellen ablesen, die öffentlich im Netz stehen, denn finanzielle Transparenz ist uns wichtig.
Hingegen verschleiern die ÖR die Spenden Einnahmen.
Zitat
Für die Spenderinnen, Spender und Mitglieder bedeutet dies, dass nach aktueller Lage Spenden und Mitgliedsbeiträge, die in diesem Jahr geleistet wurden bzw. werden, steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Äh, Moment. Die ÖR sind angeblich gemeinnützig. Aber die Beiträge der (erzwungenen) Mitglieder sind deshalb nicht steuerlich abzugsfähig.

Hilf mir mal jemand auf die Sprünge, weshalb hier wieder mit zweierlei Maß gemessen wird?

Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: PersonX am 24. Oktober 2014, 16:29
[Irgendwas an]
Weil nicht sein darf was nicht sein soll und weil es so einfacher ist. Einfach für alle.
[off]
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: Bürger am 15. Oktober 2016, 01:05
Angesichts der neuerlichen Ausführungen zum (Nicht-)Behördenstatus des SWR seitens des LG Tübingen
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
und der damit sowie auch unter einer Menge anderer Gesichtspunkte ebenso fraglichen "Gemeinnützigkeit" des aktuellen öffentlich-rechtlichen Fernseh-/ Hör- und Internet"funk"-Kolosses (wahlweise auch "Unternehmens" oder "Konsortiums") sei hier auf eine aktuelle Information bzgl. der infragegestellten "Gemeinnützigkeit" der Kampagnen-Organisation "ATTAC" hingewiesen...

Auch wenn es hier wohl weniger um "kommerzielle" als vielmehr um "politische" Tätigkeit geht, die angeblich ATTACs "Gemeinnützigkeit" entgegenstehe, so wäre vielleicht auch diese Frage ebenso auf ARD-ZDF-GEZ zu übertragen...? ;)

Der Gerichtstermin steht – jetzt geht es um die Gemeinnützigkeit!
http://www.attac.de/kampagnen/jetzt-erst-recht/jetzt-erst-recht/
Zitat
Jetzt erst recht!

Der nächste Termin in der juristischen Auseinandersetzung um die Gemeinnützigkeit von Attac steht fest: am 10. November soll das Finanzgericht Kassel Klarheit schaffen in der Frage:  Sind politische Aktivitäten mit Gemeinnützigkeit vereinbar, oder stehen sie einer Gemeinnützigkeit entgegen?

In der Begründung unserer Klage gegen das Finanzamt Frankfurt weisen wir nach, dass das Gesetz gemeinnützigen Vereinen keine politischen Aktivitäten verbietet, sondern lediglich die Förderung von Parteien ausschließt – auch wenn die Finanzbehörden in Bund und Ländern sich in ihrer Praxis von dieser Gesetzesgrundlage entfernt haben.

Wir gehen sogar noch weiter: Die Umsetzung satzungsgemäßer, als gemeinnützig bestätigter Zwecke ist in vielen Fällen ohne politische Aktivitäten gar nicht möglich! In seiner Klageerwiderung reagiert das Finanzamt auf dieses Kernargument ausweichend bis gar nicht. Diese entscheidende Frage für die Entwicklung der Zivilgesellschaft muss damit zum Gegenstand des Prozesses werden. [...]
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: Knax am 15. Oktober 2016, 16:02
Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

im Zusammenhang mit der Diskussion um die Gemeinnützigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks möchte ich folgende Frage in den Raum stellen:

Steht die Eigenschaft der Gemeinnützigkeit mit der Erhebung einer Vorzugslast im Widerspruch?

Dazu folgende Überlegungen.

In § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV heißt es:
Zitat
Rundfunk  ist  ein  linearer  Informations-  und  Kommunikationsdienst;  er ist  die  für  die  Allgemeinheit  und  zum  zeitgleichen  Empfang  bestimmte  Veranstaltung  und  Verbreitung  von  Angeboten  in  Bewegtbild  oder  Ton  entlang  eines  Sendeplans  unter  Benutzung  elektromagnetischer  Schwingungen.

Was ich hieraus festhalten möchte ist, dass der Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung ist.

Weiterhin heißt es beispielsweise in § 3 Nr. 1 HR-Gesetz:
Zitat
Der Rundfunk ist Sache der Allgemeinheit. Er wird in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und ist von jeder Beeinflussung freizuhalten.

Was ich hieraus festhalten möchte ist, dass der Rundfunk von der Allgemeinheit betrieben werden soll, d.h. also unabhängig von Staat und politischen Parteien. Ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, soll hier bitte nicht das Thema sein. Es geht mir einzig und allein darum, dass in einer gesetzlichen Norm festgehalten ist, dass der Rundfunk von der Allgemeinheit für die Allgemeinheit betrieben werden soll.

Im Kommentar Klein, Abgabenordnung, § 52, Rn. 2, 13. Aufl. 2016, ist folgendes zu lesen:

Zitat
2.  Förderung der Allgemeinheit.

Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch § 52 I S 2 und 3 negativ abgegrenzt wird. Ergänzend sind die Regelungen in § 51 II, III zu beachten (§ 51 Rz 7?ff). Im Gegensatz zur Förderung der Allgemeinheit steht die Förderung eines fest abgeschlossenen Personenkreises, S 2. Eine Förderung der Allgemeinheit ist damit eine Förderung des Gemeinwohls. „Allgemeinheit“ ist nicht notwendig identisch mit der Gesamtheit der Bundesbürger oder deren Mehrheit, vgl aber § 51 II bei Zweckverwirklichung im Ausland. Nicht erforderlich ist, dass der Personenkreis, der durch eine gemeinnützige Einrichtung gefördert werden soll, selbst die „Allgemeinheit“ darstellt, sondern es kommt darauf an, dass ihre Auswahl nicht aus einem Personenkreis getroffen wird, der nicht als „Allgemeinheit“ angesehen werden kann. Wird nur ein Teil der Allgemeinheit gefördert, so schließt das die Gemeinnützigkeit aus, es sei denn, die Art des gemeinnützigen Zwecks rechtfertigt diese Beschränkung (zB Männergesangsverein fördert nur Männer). Nach der Rspr ist daher eine Freimaurerloge nicht gemeinnützig, weil sie nur auf die Förderung des Wohls von Männern gerichtet ist und Frauen davon ausschließt, obwohl sie in derselben Weise gefördert werden könnten (BFH BStBl 73, 430; FG Ddorf v 23.6.15 BeckRS 95469). Der gemeinnützige Zweck kann auch zeitlich oder örtlich begrenzt sein.

Die Abgabenform des Beitrags zeichnet sich dadurch aus, dass sie einen individualnützigen oder einen gruppennützigen Vorteil entgilt. Wie kann es also sein, dass Rundfunkanstalten einerseits gemeinnützige Einrichtungen sind, der Rundfunkbeitrag jedoch eine Vorzugslast sein soll, der die Gruppennützigkeit oder gar die Individualnützigkeit des Rundfunks abgelten soll? Dies widerspricht sich.

Über Reaktionen und Antworten würde ich mich sehr freuen.
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: boykott2015 am 15. Oktober 2016, 19:27
Einige Beispiele zu Gemeinnützigkeit:

WDR
WDR-Gesetz (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044)
Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen
(1) Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts.[...]

WDR-Satzung (http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/rechtsgrundlagen_satzung100.pdf)
Zitat
§ 1 Bezeichnung
Das durch das Gesetz über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ [...] errichtete [...] Rundfunkunternehmen trägt die Bezeichnung „Westdeutscher Rundfunk Köln Anstalt des öffentlichen Rechts“, nachfolgend WDR genannt.

HR
Gesetz über den Hessischen Rundfunk (http://www.hr-online.de/website/derhr/home/download.jsp?key=standard_document_852480&row=0&rubrik=2558)
Zitat
I. Rechtsform
§ 1
(1) Der Hessische Rundfunk wird hiermit als eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Frankfurt a.M. errichtet.[...]

Satzung des Hessischen Rundfunks (http://www.hr-online.de/website/extern/rundfunkrat/download.jsp?key=standard_kolumne_36717274&row=0&rubrik=45246)
Zitat
§ 1 Bezeichnung
Der Hessische Rundfunk, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, führt die Bezeichnung Hessischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts.

WDR wurde als gemeinnützige Anstalt gegründet. HR hingegen nur als Anstalt und dann erst in der Satzung als gemeinnützigen Zwecken dienend genannt.

WDR-Rechtsform: gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts.
HR-Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts. Dient laut Satzung den gemeinnützigen Zwecken.
Kleiner, aber feiner Unterschied
  ;D

Nach Meinung Person P kann im Falle des WDR das Finanzamt die Gemeinnützigkeit gar nicht bestreiten, da die Gemeinnützigkeit unzertrennlich zur Rechtsform gehört. In diesem Fall ist es auch fraglich, ob WDR nach seiner Rechtsform als gemeinnützige Anstalt überhaupt das Verwaltungsrecht bedienen kann, ober ob schon seine Rechtsform (gemeinnützige ...) das verbietet.

Im Falle des HR kann  das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aber jederzeit verneinen, da die Gemeinnützigkeit lediglich in der Satzung steht. Wie in Vereinen üblich.
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: ZusatzrenteHaetteIchAuchG am 15. Oktober 2016, 19:45
Das WDR eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts sein soll, mag so gewünscht sein und auf dem Papier stehen, allerdings steht hier ganz etwas anders (Gilt übrigens für alle LRA):

UPIK® Datensatz - L
L   Eingetragener Firmenname   Westdeutscher Rundfunk Köln
W   Nicht eingetragene Bezeichnung oder Unternehmensteil   WDR
L   D-U-N-S® Nummer   324485556
L   Geschäftssitz   Appellhofplatz 1
L   Postleitzahl   50667
L   Postalische Stadt   Köln
   Land   Germany
W   Länder-Code   276
   Postfachnummer   
   Postfach Stadt   Köln
L   Telefon Nummer   02212200
W   Fax Nummer   02212204800
W   Name Hauptverantwortlicher   Ludwig Jörder
W   Tätigkeit (SIC)   4832

Tätigkeit (SIC): 4832 (Radiosendestation)
Quelle: https://www.upik.de/61f2f34f91abd3e4f4fd4042602730f0/en/upik_template.cgi?s=info_sic&f=SIC_CODE

Zitat: Die UPIK®-Plattform dient als eindeutiges, einheitliches und firmenübergreifendes Identifizierungssystem. Dabei bildet die D&B D-U-N-S® Nummer den Schlüssel zur weltweit eindeutigen Zuordnung von Geschäftspartnern über UPIK®. "

WDR ist im SIC-Bereich – 86 für "...gemeinnützige Organisationen" nicht zu finden.

Im SIC-Bereich von 80-99 sind alle Ämter, Behörden und Verbände aufgeführt:
Eine Landesrundfunkanstallt als Behörde oder Amt usw.  kann hier nicht gefunden werden.

Auch mit dem Bildungswesen im SIC-Bereich –82 haben die LRA absolut NICHTS zutun. :-)

Sie ist dagegen eindeutig unter SIC 40-49 "Transport und Logistik" zu finden (-48 Fernmeldeeinrichtungen)
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: Knax am 15. Oktober 2016, 19:58
Das WDR eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts sein soll, mag so gewünscht sein und auf dem Papier stehen, allerdings steht hier ganz etwas anders (Gilt übrigens für alle LRA):

UPIK® Datensatz - L
L   Eingetragener Firmenname   Westdeutscher Rundfunk Köln
W   Nicht eingetragene Bezeichnung oder Unternehmensteil   WDR
L   D-U-N-S® Nummer   324485556
L   Geschäftssitz   Appellhofplatz 1
L   Postleitzahl   50667
L   Postalische Stadt   Köln
   Land   Germany
W   Länder-Code   276
   Postfachnummer   
   Postfach Stadt   Köln
L   Telefon Nummer   02212200
W   Fax Nummer   02212204800
W   Name Hauptverantwortlicher   Ludwig Jörder
W   Tätigkeit (SIC)   4832

Tätigkeit (SIC): 4832 (Radiosendestation)
Quelle: https://www.upik.de/61f2f34f91abd3e4f4fd4042602730f0/en/upik_template.cgi?s=info_sic&f=SIC_CODE

Das bringt uns nicht weiter. Dun & Bradstreet (kurz D&B) war ein Unternehmen der Privatwirtschaft, welches eine Wirtschaftsauskunftei betrieb. Deren Kategorisierung von Unternehmen ist für die Rechtsprechung vollkommen unerheblich.
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: pjotre am 15. Oktober 2016, 20:18
Also, hier ist dennoch ein weiterer juristischer Zündstoff aufgedeckt worden, danke, denn danach suche ich ja laufend.
Also wie folgt:

Schwimmbad-Verein:
--------------------------------
Die Beiträge sind für die reale Nutzung. Diese Einnahmen sind nicht Spenden und dafür darf den Benutzern also auch keine steuerwirksame Spendenquittung ausgestellt werden.
Entschließt ein Vereinsmitglied sich, dem Verein einmal 100 Euro zu schenken, so darf ein vom Finanzamt einst einmal generell "steuerlich als gemeinnützig" anerkannter e.V. dafür eine Spendenquittung ausstellen.
e.V. oder GmbH oder was auch immer - "gemeinnützig" ist nicht an Rechtsformen geknüpft.

Sonderfall ATTAC:
---------------------
Will ich nur am Rande streifen. Wer einen politischen e.V. unterhält, sollte keinen Antrag auf Gemeinnützigkeit stellen? Wird diese rückwirkend aberkannt, so gerät der e.V. in Insolvenz-Risiko - und da freuen sich möglicherweise andere, die über die Machtmittel im Land verfügen. "Wer mit Steinen werfen will, sollte sich kein Glashaus einrichten."
Dies war keine Aussage für oder gegen ATTAC. Und: "Steine" war nicht wörtlich gemeint.

Rundfunkbeitrag:
--------------------------
Nun haben wir es eingekreist und kommen zum juristischen Kern.
Wenn nun ein erklärter Fernseh-Verweigerer dennoch zur Rundfunkabgabe gezwungen wird, so ist er in der Rolle des Nicht-Nutzers. Er soll für den edlen "Bildungsauftrag" unserer edlen Multi-Millionäre (die Sender-Intendanten) seine paar Euros zwangsweise ... ja was dann... "spenden"!
Also müssten Fernseh-Verweigerer eine Spendenquittung bei Gericht einklagen?
Oder müsste das Finanzamt dies sogar von Amts wegen anerkennen, da rechtswidrig von einer öffentlich-rechtlichen Stelle verweigert und weil der Status einer Zwangsspende ja durch glaubwürdige Eigen-Versicherung gedeckt ist?
... Die Nichtnutzung kann man ja eidesstattlich versichern, sofern es stimmt.

Natürlich geht es nicht um die vielleicht 50 Euro Steuerersparnis, sondern um die staatliche Anerkennung, dass es nicht Beitrag ist, sondern "Spende", und also verweigerbar ist.

Welcher Fernsehverweigerer beantragt mal beim Intendanten seiner Landes-Senderanstalt die Spendenquittung und berichtet hier die Antwort?
Wird die Ausstellung verweigert, wäre das dann ein Beleg für "Steuer" statt sonst etwas?

Und auch die voraussichtliche Stellungnahme des Finanzamtes kann ein Verweigerer ja einmal beim Finanzamt erfragen: Wie man dort entscheidet, sofern von der Sender-Anstalt die Spendenquittung "rechtswidrig verweigert wird"? 


Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: ZusatzrenteHaetteIchAuchG am 15. Oktober 2016, 20:19
Mag sein. Sicherlich nicht weniger/mehr unerheblich wie ein Gesetz, dass dem Art. 19 GG (Zitiergebot) nicht genügt.
Eine sog. "Rechtsprechung", die gegen das Grundgesetz verstößt, ist keine Rechtsprechung!
Somit drehen wir uns wieder im Kreis.

Das bloße Wort "gemeinnützig" steht auch genau so auf dem Papier, wie auch, dass der WDR im Bereich SIC-Bereich – 86 für "...gemeinnützige Organisationen" nicht zu finden ist.

Nur weil etwas in irgendeinen "Gesetz" stehen soll, heisst noch lange nicht, dass es dem genau auch so ist, oder?
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: pjotre am 15. Oktober 2016, 21:16
Der Entscheid, ob gemeinnützig im Sinn des Steuerrechts, ist ausschließlich beim Finanzamt.

Nur der finanzamtliche zusagende Entscheid erlaubt die aktive Führung dieses Prädikats. Ohne den finanzbehördlichen Entscheid kann man allenfalls von "gemeinwohldienlich" sprechen.


Gemeinnützigkeit kann demnach nicht durch Verleihungsakt im Rahmen von Landesrecht entstehen. Denn die Definition ist Bundesrecht.

Das ist wie bei einer Vereinssatzung. Wenn diese den Verein als gemeinnützig gründet, so heißt das nicht, dass er es wird, ist und bleibt. Es hat nur den Wert einer Absichtserklärung und Regieanweiseung.

Im vorliegenden Fall von Landesrecht ist es nur interpretierbar als eine Verhaltensanweisung und darf nicht als ein Ist ausgelegt werden. Sie haben dann wohl einen Auskunftsanspruch.

Damit erweitert sich die Frage. Man kann im Rahmen des Informationsrechts bei den ARD-Senderanstalten anfragen, wann die finanzbehördliche Prüfung des Finanzamts die Gemeinnützigkeit bestätigt hat. Das kann man dann als eventueller bisheriger Einzahler sogleich verbinden mit dem Antrag auf Spendenquittung, weil Fernsehverweigerer.
Denn als Verweigerer zahlt man wie bei der Schwimmbad-Vereinsspende nur für den idealgeprägten Wert für andere, kann also von finanzbehördlich als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen eine Spendenquittung erwarten.

Mal sehen, was da an Antwort kommt... und dann können wir die Antwort hier ja unter rechtlichen Gesichtspunkten setzieren.

Das bringt sogleich eine andere Idee analog zum Barzahlungsangebot:
Vor Einzahlung erbittet man die Bestätigung, dass man als Fernseh-Verweigerer eine Spendenquittung erhalten werde, weil gesetzliche Pflicht; erst wenn dies sichergestellt sei, wolle man diese eventuelle Zuwendung entscheiden.

Wenn dann nur noch nichts mehr kommt, hätten Sie möglicherweise gesiegt.
 
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: Knax am 16. Oktober 2016, 12:26
Entschließt ein Vereinsmitglied sich, dem Verein einmal 100 Euro zu schenken, so darf ein vom Finanzamt einst einmal generell "steuerlich als gemeinnützig" anerkannter e.V. dafür eine Spendenquittung ausstellen.

Solcherlei Zuwendungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie freigebig erfolgen.

Will ich nur am Rande streifen. Wer einen politischen e.V. unterhält, sollte keinen Antrag auf Gemeinnützigkeit stellen?

Hierzu heißt es im Kommentar Koenig, Abgabenordnung, § 52, Rn. 17, 3. Auflage 2014:

Zitat
Politische Zwecke. Die Förderung der Allgemeinheit braucht nicht wertneutral zu sein. Die Betätigung kann auf einer bestimmten religiösen, politischen, weltanschaulichen oder sozialen Einstellung beruhen. Soweit die Beeinflussung der politischen Meinungsbildung der Vermittlung der Ziele der Körperschaft dient, kann diese sich auch zu tagespolitischen Fragestellungen äußern (BFH I R 11/88, BStBl. II 1989, 391). Tritt die Förderung einer Partei oder einer (partei-)politischen Meinung jedoch in den Vordergrund, werden keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt, sondern als Mittel zur Durchsetzung politischer Zwecke benutzt (BFH I R 19/10, BFH/NV 2011, 1113; BFH I B 79/89, BFH/NV 1991, 485; HHSp § 52 Rz. 121). Dies gilt auch für die Durchsetzung weltanschaulicher oder religiöser Grundhaltungen (vgl. FG Hess., EFG 1983, 196: Jugendsekte; BFH III R 40/72, BStBl. II 1973, 430: Freimaurerloge)

Zitat
Rundfunkbeitrag:
--------------------------
Nun haben wir es eingekreist und kommen zum juristischen Kern.
Wenn nun ein erklärter Fernseh-Verweigerer dennoch zur Rundfunkabgabe gezwungen wird, so ist er in der Rolle des Nicht-Nutzers. Er soll für den edlen "Bildungsauftrag" unserer edlen Multi-Millionäre (die Sender-Intendanten) seine paar Euros zwangsweise ... ja was dann... "spenden"!
Also müssten Fernseh-Verweigerer eine Spendenquittung bei Gericht einklagen?
Oder müsste das Finanzamt dies sogar von Amts wegen anerkennen, da rechtswidrig von einer öffentlich-rechtlichen Stelle verweigert und weil der Status einer Zwangsspende ja durch glaubwürdige Eigen-Versicherung gedeckt ist?
... Die Nichtnutzung kann man ja eidesstattlich versichern, sofern es stimmt.

Natürlich geht es nicht um die vielleicht 50 Euro Steuerersparnis, sondern um die staatliche Anerkennung, dass es nicht Beitrag ist, sondern "Spende", und also verweigerbar ist.

Welcher Fernsehverweigerer beantragt mal beim Intendanten seiner Landes-Senderanstalt die Spendenquittung und berichtet hier die Antwort?
Wird die Ausstellung verweigert, wäre das dann ein Beleg für "Steuer" statt sonst etwas?


Rundfunkbeiträge sind keine "Spenden", d.h. keine freigebigen Zuwendungen, weil das Merkmal der Freigebigkeit fehlt, denn es handelt sich um eine gesetzlich zwingend zu entrichtende öffentliche Abgabe.

Mit der Frage, ob Rundfunkbeiträge (unterstellt, sie seien verfassungsgemäß) steuerlich absetzbar sein könnten, beschäftigt sich folgender Fachartikel: Kuhlmey, Steuerliche Absetzbarkeit von Rundfunkbeiträgen, DStR 2015, 1542.
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: MMichael am 16. Oktober 2016, 13:28
Mit der Frage, ob Rundfunkbeiträge (unterstellt, sie seien verfassungsgemäß) steuerlich absetzbar sein könnten,
beschäftigt sich auch der gute Harald Simon unter
https://wohnungsabgabe.de/aktuelles20160925.html
Zitat
Vor drei Tagen habe ich meinen Einkommensteuerbescheid für 2015 erhalten. Anders als im Jahr davor (siehe Meldung vom 14.07.2015), wollte das Finanzamt diesmal die Rundfunkbeiträge nicht von dem zu versteuernden Einkommen abziehen. Allerdings macht schon der Wortlaut der Begründung den Bescheid ungültig.

Das Finanzamt schrieb wörtlich in der Erläuterung:

„Rundfunkgebühren für die private Wohnung können nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Die Spenden wurden entsprechend gekürzt.”

Eine Meinung lautet: Sollte eine (Zweit-)Wohnung als "dienstlich / beruflich genutzt" steuerlich deklariert werden, ist die Wohnungssteuer für den Rundfunk selbstredend absetzbar, da unausweichliche "Werbungskosten" für dienstlichen Zwecke / Berufsausübung / Lebensunterhalterwerb. Ob dies auch ohne dienstlich / beruflichen Zweck gehe, "testet" nun auch Herr Simon.
Danke!
OT: Mensch geht auch davon aus, dass alle Betriebsstätteninhaber die BetriesAusgaben für die Rundfunksteuer steuerlich geltend machen und ihre Steuerlast damit senken - somit  die Steuereinnahmen der Allgemeinheit sinken!
Ergo: Die Allgemeinheit erleidet steuerliche Verluste, weil die Allgemeinheit zur Zwangsabgabe für den Rundfunk herangezogen wird. Die Doppelbelastung eines Bürgers durch die Rundfunksteuer seiner Wohnung + Preisaufschlag auf alle Waren bei allen Unternehmen wird noch potenziert durch Steuerausfälle + auch Kostenerhöhungen durch die Rundfunksteuer bei allen durch Steuern des Bürgers finanzierte öffentlichen Verwaltungsstellen (z. B. Schulen, EMAs, Gerichte, Autobahnverwaltungen, Polizei, Parlamente, Krankenhäuser, Beschwerdestellen der EU in Deutschland etc,) - oder!?
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: Knax am 16. Oktober 2016, 15:30
OT: Mensch geht auch davon aus, dass alle Betriebsstätteninhaber die BetriesAusgaben für die Rundfunksteuer steuerlich geltend machen und ihre Steuerlast damit senken - somit  die Steuereinnahmen der Allgemeinheit sinken!

Richtig.

Interessant wäre eine Untersuchung darüber, wie hoch die Steuerausfälle in Bezug auf Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag aufgrund der Belastung der Betriebe mit dem Rundfunkbeitrag sind. Mit diesen Zahlen sollte man das Bundesfinanzministerium dann mal konfrontieren.
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: pjotre am 16. Oktober 2016, 20:12
Zu früheren Punkten in diesem Thema:
--------------------------------------
"Spende"
ist definiert durch "freigebig". Ich gebe mich geschlagen. Das Argument "bitte Spendenquittung" ist nur begrenzt hilfreich, kann allerdings helfen, allerlei durcheinander zu bringen.

ATTAC:
Meine Meinung war, Politikarbeit außerhalb Mainstream sollte möglichst den Status der Gemeinnützigkeit meiden aus rein strategischen Gründen, Dies war keine Meinung zur Frage, ob ATTAC Anspruch auf diesen Status habe.
Eine pluralistische Gesellschaft muss einem breiten politischen Spektrum zuhörend Raum geben und nicht künstlich zu hemmen versuchen.
Wenn die Stiftungen der politischen Parteien insgesamt wohl einige 100 Millionen Euro vom Steuerzahler "geschenkt" erhalten, so wirft das Versagen von steuerlicher Abzugsarbeit für anderweitige Politikarbeit viele Fragen auf.
Bei dieser Aussage will ich es bewenden lassen.

Zur Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Betriebsausgabe:
----------------------------------------------------------------------------
Das gehört zwar nicht ganz zu diesem Thema. Denn die steuerliche Abzugsfähigkeit ist als "immer gegeben" anzusehen - auch beim Einpersonenbetrieb.
Aber da die Frage hier berührt wurde, wie viel dieser steuerliche Ausfall sein mag im Verhältnis zur verweigerten Gemeinnützigkeit für andere Konstellationen, liefere ich mal die nirgends so klar ausgewiesenen Zahlen:
(Teil einer kommenden Landesverfassungsbeschwerde)
Das Thema: Dass das Finanzamt die Haushaltsabgabe nicht abziehen lassen will und bei Gemeinnützigkeit kleinlich ist, aber sich durch den unzulässigen Teil der Betriebsabgabe 100 Millionen Euro oder noch mehr Steuern "unterdrücken lässt".

Abgeleitet nach Stand 2016-10 von  http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/unternehmen_und_institutionen/index_ger.html
 
  Jährliche Rundfunkabgabe  pro Beschäftigte von Betriebsstätten (ab 1.04.2015)
  ----------------------------------------------------------------------------------------------- 
    1 Arbeitnehmer: 1 bis 9 -- Euro 5,83 / 1 * 12 = pro Kopf ~70 € --- Summe 70 €
    9 Arbeitnehmer: 9 bis 19 ---    Euro 17,50 / 9 * 12 = pro Kopf ~23 € --- Summe 207 €
 20 Arbeintnerhmer: 20 bis 49    --- Euro 35.00  / 20 *12 = pro Kopf ~21 € --- Summe 420 €
 50 Arbeitnehmer:    50 bis 249    ---      Euro 87,50 / 50 *12 = pro Kopf ~21 € --- Summe 1 050 €
 500 Arbeitnehmer:    500 bis 999     --- Euro      350,00 / 500 *12  = pro Kopf ~8,40 € --- Summe 4 200 €
 10 000 Arbeitnehmer: 10.000 bis 19.999    ---    Euro 2.100,00 / 10 000 *12 = pro Kopf 2,50 € --- Summe 25 000 €
 20 000 Arbeitnehmer: ab 20.000    --- Euro 3.150,00 / 20 000 *12 = pro Kopf ~1,90 € --- Summe 37 000 €
 100 000 Arbeitnehmer: ab 20.000    --- Euro 3.150,00 / 100 000 *12 = pro Kopf ~0,40 € --- Summe 37 000 €
 
 Faktoren "Benachteiligung von Kleinbetrieb gegenüber DAX-Konzern":
 ----------------------------------------------------------------
 - also Grad des Verstoßes gegen die Gleichheitspflicht gemäß Grundgesetz:
 - zugleich Verstoß "Soziale Diskriminierung" (Menschenrechtskonvention):
 1 zu 100 000 Arbeitnehmer 70 € zu 0,40 € = rund das 175-fache
 9 zu 100 000 Arbeitnehmer 23 € zu 0,40 € = rund das 57-fache
 1 zu 10 000 Arbeitnehmer 70 € zu 2,50 € = rund das 28-fache
 9 zu 10 000 Arbeitnehmer 23 € zu 2,50 € = rund das 9-fache
 

 Vorherrschender realer Ungleichheits-Faktor: 
 ----------------------------------------------------------------
Die Kleinen der Wirtschaft zahlen etwa das 20- bis 30-fache der Großen der Wirtschaft.
Über 90 % der Betriebsabgaben-Einnahmen der Sender-Anstalten ist als verfassungswidrig einzustufen.
Jahressumme wohl rund 10 Prozent der Rundfunkabgabe, wohl rund 800 Millionen Euro.
Geschätzte durch Landesrecht (Rundfunkabgabe) rechtswidrig zerstörte normale Steuereinnahmen:
rund 100 Millionen Euro oder deutlich mehr.
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: Bürger am 16. Oktober 2016, 23:39
Hierzu bitte auch die weiteren Kriterien ("selbstlose" vs. "wirtschaftliche" Interessen und Zwecke) beachten (ggf. müssen wir diese Diskussion bei Gelegenheit in geeignete "Einzelportionen" zerlegt in gesonderten Threads vertiefen...)
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinn%C3%BCtzigkeit

Hierzu meines Erachtens mglw. durchaus relevant...
1.2. Entzug der Gemeinnützigkeit
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinn%C3%BCtzigkeit#Entzug_der_Gemeinn.C3.BCtzigkeit
Zitat
Entzug der Gemeinnützigkeit
Die Anerkennung als gemeinnützig kann rückwirkend entzogen werden, wenn die Körperschaft einen vorrangig wirtschaftlichen Zweck verfolgt oder gemeinnütziges, gebundenes Vermögen zweckfremd verwendet (§ 61 bis § 64 AO).

Hierzu mögliche Querbezüge außerdem noch zu
"ADAC eV Gemeinnützigkeit"
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=adac+ev+gemeinn%C3%BCtzigkeit
sowie zu
"FC Bayern Gemeinnützigkeit"
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=fc+bayern+gemeinn%C3%BCtzigkeit

In diesem Zusammenhang sollten evtl. Anfragen an
- die Rundfunkanstalten (z.B. wegen deren eigenen Satzungen)
- die zuständigen Staatskanzleien (z.B. wegen den Rundfunkanstalts-Staatsverträgen)
- die zuständigen Finanzämter bzw. gar das "Bundesministerium für Finanzen"
getätigt werden, in welchen wegen dem von den Rundfunkanstalten in Anspruch genommenen Etikett "gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts" um Prüfung/ Auskunft/ Nachweise ersucht wird.
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: Kümmelkäse am 17. Oktober 2016, 02:05
Habe gerade die
Satzung des MDR vom 27.4.1992 in der Fassung vom 9.5.2016
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1276.html
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1276-downloadFile.pdf
heruntergeladen und gleich eine Unstimmigkeit feststellen können, der die Gemeinnützigkeit in Frage stellen könnte. Es geht um den Rundfunkrat.
Zitat
Artikel 14 Aufwandsentschädigung/Arbeitsmittel
(1) Die Mitglieder des Rundfunkrates erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von DM 900. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Rundfunkrates erhält eine Aufwandsentschädigung von DM 1300, jeder Stellvertreter oder Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie die Vorsitzenden der Landesgruppen von DM 1100. Die Mitglieder des Rundfunkrates sind ehrenamtlich tätig. Nimmt ein Mitglied des Rundfunkrates mehrere der in Satz 2 genannten Ämter wahr, erhält das Mitglied eine Aufwandsentschädigung nur für die Wahrnehmung eines dieser Ämter. Sind für die Wahrnehmung der Ämter unterschiedliche Aufwandsentschädigungen geregelt, ist die Aufwandsentschädigung für das wahrgenommene Amt maßgeblich, für das bezogen auf die übrigen wahrgenommenen Ämter die Satzung die höchste Aufwandsentschädigung vorsieht.(2) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse sowie des Verwaltungsrates gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Satzung erhalten die Mitglieder des Rundfunkrates ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von DM 75,00 pro Sitzungstag. Der jeweils amtierende Vorsitzende oder die jeweils amtierende Vorsitzende des Rundfunkrates, einer Landesgruppe oder eines Ausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von DM 150,00 pro Tag der von ihnen geleiteten Sitzung. Satz 1 gilt bei Ausschusssitzungen nur für die jeweils stimmberechtigten Ausschussmitglieder.
(3) Für die Teilnahme an den Sitzungen des Programmbeirates für das Deutsche Fernsehen/ARD erhält der vom Rundfunkrat entsandte MDR-Vertreter oder Vertreterin zusätzlich zu der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung von DM 200,00 sowie eine Aufwandsentschädigung von DM 150,00 pro Sitzungstag.
(4) Die Aufwandsentschädigungen gemäß Absatz 1 und 3 sowie die Sitzungsgelder gemäß Absatz 2 erhöhen sich anteilig im gleichen Umfang, in dem die Kostenpauschale gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) angehoben wird.
(5) Die Zahlung von Reisekosten, Tagegeldern und Übernachtungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen sowie Dienstreisen wird durch eine Reisekostenordnung für den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat geregelt. Sie wird vom Rundfunkrat erlassen.

Verglichen mit der aktuellen Aufwandsentschädigung siehe unter
Fragen und Antworten zur Arbeit des Rundfunkrates
http://www.mdr.de/mdr-rundfunkrat/fragen-und-antworten100.html
http://www.mdr.de/mdr-rundfunkrat/fragen-und-antworten100.html#sprung8

Zitat
Werden Rundfunkratsmitglieder für ihre Tätigkeit bezahlt?

Nein. Die Mitglieder des Rundfunkrates arbeiten "ehrenamtlich. Sie erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 671,40 Euro. Die Rundfunkratsvorsitzende erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 979,00 Euro, seine Stellvertreter, die Vorsitzenden der Landesgruppen und der Ausschüsse 820,50 Euro. Außerdem erhalten die Mitglieder des Rundfunkrates für ihre Teilnahme an den Sitzungen und Ausschüssen ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 55,97 Euro pro Sitzungstag. Die Vorsitzenden des Rundfunkrates sowie der Ausschüsse und Landesgruppen erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 111,94 Euro pro Tag der von ihnen geleiteten Sitzung. (vgl. hierzu Art. 14 MDR-Satzung).
[...]
Die Anpassung der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder richtet sich nach der Höhe der Kostenpauschale gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz).

Alle Zahlungen sind individuell steuerpflichtig.

ergibt sich doch ein erheblicher Unterschied.

Genaugenommen würden den Rundfunkratmitgliedern nur 460,16 Euro/Monat zustehen und dem Vorsitzenden 664,96 Euro/Monat.

Zwar wird in Abs.3 die Art der Anhebung der Bezüge geregelt, ob eine Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt allerdings an die Bezüge für die Amtsausstattung eines Bundestagsabgeordneten geknüpft werden darf - hier geht es um jährliche Anpassung der Kosten für Büro, Mieten, Material, etc. - scheint mir erst mal fraglich. Die Rundfunkräte müssen schliesslich für ihre Sitzungen aller 3 Monate kein Büro vorhalten.

Ein Ehrenamt mit einem vertraglich zugesicherten Lohnzuwachs erscheint mir nicht gerade selbstlos.


Edit "Bürger":
Quellen-Links ergänzt. Fremd-Zitate bitte immer auch mit Quellen-Beleg/ Link angeben.
Dies ist nicht nur "guter Ton", sondern soll auch der schnelleren Überprüfung/ Recherche/ Diskussion dienen. Bitte die Foren-Regeln zur externen Verlinkung beachten.
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Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: Bürger am 19. November 2016, 16:30
Es gibt Neuigkeiten bzgl. der hier angekündigten Gerichtsverhandlung...
Der Gerichtstermin steht – jetzt geht es um die Gemeinnützigkeit!
http://www.attac.de/kampagnen/jetzt-erst-recht/jetzt-erst-recht/
Zitat
Jetzt erst recht!
Der nächste Termin in der juristischen Auseinandersetzung um die Gemeinnützigkeit von Attac steht fest: am 10. November soll das Finanzgericht Kassel Klarheit schaffen in der Frage:  Sind politische Aktivitäten mit Gemeinnützigkeit vereinbar, oder stehen sie einer Gemeinnützigkeit entgegen?
In der Begründung unserer Klage gegen das Finanzamt Frankfurt weisen wir nach, dass das Gesetz gemeinnützigen Vereinen keine politischen Aktivitäten verbietet, sondern lediglich die Förderung von Parteien ausschließt – auch wenn die Finanzbehörden in Bund und Ländern sich in ihrer Praxis von dieser Gesetzesgrundlage entfernt haben.
Wir gehen sogar noch weiter: Die Umsetzung satzungsgemäßer, als gemeinnützig bestätigter Zwecke ist in vielen Fällen ohne politische Aktivitäten gar nicht möglich! In seiner Klageerwiderung reagiert das Finanzamt auf dieses Kernargument ausweichend bis gar nicht. Diese entscheidende Frage für die Entwicklung der Zivilgesellschaft muss damit zum Gegenstand des Prozesses werden. [...]

attac.de, 10.11.2016
Hessisches Finanzgericht bestätigt Gemeinnützigkeit von Attac
Gemeinnütziges zivilgesellschaftliches Engagement schließt politisches Handeln nicht aus

Zitat
Attac ist gemeinnützig. Das politische Engagement gegen die neoliberale Globalisierung steht seiner Gemeinnützigkeit nicht entgegen. Das hat das Hessische Finanzgericht in Kassel am heutigen Donnerstag entschieden. Die Richter gaben damit der Klage von Attac gegen das Finanzamt Frankfurt statt. Dieses hatte dem Netzwerk im April 2014 die Gemeinnützigkeit entzogen mit der Begründung, es sei zu politisch. Eine Revision ließen die Richter nicht zu.

In ihrer Urteilsbegründung folgen die Richter der Argumentation des Attac-Netzwerks, dass das Gesetz, die Abgabenordnung, gemeinnützigen Vereinen nicht grundsätzlich politische Aktivitäten verbietet. Dem Gesetzgeber sei es lediglich darum gegangen, eine (indirekte) Förderung politischer Parteien auszuschließen.
Ausschlaggebend für die Gemeinnützigkeit eines Vereins sei die Frage, ob er die in seiner Satzung benannten Zwecke verfolgt. Die Richter betonten, dass politische Aktivitäten einer Gemeinnützigkeit nicht entgegenstehen, sofern sie im Gesamtkontext eines gemeinnützigen Zwecks stehen und eingebettet sind in ein umfassendes Informationsangebot. [...]

weiterlesen unter
http://www.attac.de/neuigkeiten/detailansicht/news/hessisches-finanzgericht-bestaetigt-gemeinnuetzigkeit-von-attac/?no_cache=1
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: MichaelEngel am 26. Februar 2019, 14:59
FAZ, 26.02.2019
Bundesfinanzhof-Entscheidung
Attac verliert Status der Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit bringt Vereinen große Steuervorteile. Die verliert Attac nun. Dem Bundesfinanzhof ging die politische Arbeit des Vereins zu weit.
von Hendrik Wieduwilt, München

Zitat
Diese Entscheidung ist ein Schlag gegen politische Kampagnen außerhalb der Parteienlandschaft: Weil der Verein Attac die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung „im Sinne eigener Auffassungen“ beeinflussen will, soll er den Gemeinnützigkeitsstatus verlieren, heißt es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Das Gericht hat die Entscheidung vom Januar am Dienstag auf seiner Jahrespressekonferenz bekanntgegeben (Az.: V R 60/70).

Die Richter des Fünften Senats attestieren Vereinen wie Attac, die Ebene der politischen Bildung verlassen zu haben. Sie verlieren damit die „Gemeinnützigkeit“ im Sinne des Steuerrechts. Was darunter zu verstehen ist, listet die Abgabenordnung im Einzelnen auf: Mehr als 25 Zwecke sind dort aufgeführt, Umweltschutz und politische Bildung, schwammige Ziele wie „die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ – aber auch Sport (ausdrücklich einschließlich Schach).

[...]

Weiterlesen unter
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/bundesfinanzhof-erkennt-attac-gemeinnuetzigkeit-ab-16060960.html


Anmerkung: Attac sollte sich beim "Berkeley International Framing Institute" ein "Framing Manual" erstellen lassen.
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: noGez99 am 26. Februar 2019, 15:46
Interessant ist, dass das für
Zitat
Die Atlantik-Brücke

Ein gemeinnütziger Verein steht ganz im Dienst der deutsch-amerikanischen Freundschaft

[...]
nicht gilt ....

Quelle: https://www.atlantik-bruecke.org/die-atlantik-bruecke/


Die Amadeu Antonio Stiftung ist auch gemeinnützig laut Wikipedia:
Zitat
Amadeu Antonio Stiftung

Die Amadeu Antonio Stiftung ist eine als gemeinnützig anerkannte deutsche Stiftung ...
https://de.wikipedia.org/wiki/Amadeu_Antonio_Stiftung
www.amadeu-antonio-stiftung.de

Aktivitäten:
Zitat
3 Projekte gegen Antisemitismus
4 Projekte gegen Rechtsextremismus
    4.1 Mut gegen rechte Gewalt
    4.2 Gender
    4.3 Regionale Projekte
    4.4 Internet
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: drone am 28. Februar 2019, 13:30
Gemeinnützig =! gemeinnützig

Der 5. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung BFH V R 60/17 vom 10.01.2019 das Urteil hinsichtlich der Gemeinnützigkeit von Attac (unter Rückverweisung an das erstinstanzliche Finanzgericht in Kassel) aufgehoben [1], da das Finanzgericht nicht festgestellt hatte, ob die für die Gemeinnützigkeit unzulässigen Betätigungen dem attac-Trägerverein selbst oder anderen Mitgliedern der attac-Bewegung zuzurechnen sind [2].

Interessant dabei sind neben dem gesamten Urteil u.a. die Leitsätze desselben [3], die sich im Wesentlichen aus § 52 AO (hier Absatz 2, Nr. 7 [4]) herleiten.

Und was hat das alles mit dem örR zu tun? Nun, neben Atlantik-Brücke, Bertelsmann Stiftung, Münchener Sicherheitskonferenz e.a. sind ja auch alle Anstalten des örR gemeinnützig [5]. Bedürfte es - angesichts der Leitsätze des Urteils - eventuell neuerlicher, weiterer Klärung, warum die Anstalten des örR "gemeinnützig" sein sollen? Ist die dafür vorgesehene Rechtsform angemessen?

(Disclaimer: Dieser Beitrag enthält unsichtbare "Frames"...)

[1] Vgl. u.a. telepolis, 26. Februar 2019 (auf heise.de)
Bundesfinanzhof entzieht Attac die Gemeinnützigkeit
von Andreas Krebs
Zitat
[...] Viele Jahre war Attac als gemeinnützig anerkannt. 2014 entzog das Finanzamt Frankfurt mit der Behauptung, Attac sei zu politisch, der Organisation die Gemeinnützigkeit. Insbesondere der Einsatz für eine Finanztransaktionssteuer oder eine Vermögensabgabe diene keinem gemeinnützigen Zweck, hieß es zur Begründung. Seit dieser Zeit kann der Verein keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen, wodurch Spenden nicht mehr steuerlich absetzbar sind.

Die Globalisierungsgegner klagten daraufhin vor dem Hessischen Finanzgericht in Kassel gegen den Entzug der Gemeinnützigkeit, das Attac in erster Instanz Recht gab. Die Arbeit von Attac sei als "Volksbildung" einzustufen, die nach Paragraph 52 Abgabenordnung als gemeinnützig gelte. Trotz des klaren Richterspruchs wies das Bundesfinanzministerium das Finanzamt an, beim Bundesfinanzhof in München Revision zu beantragen. Im Januar 2018 trat das Ministerium dem Revisionsprozess auch offiziell als Verfahrensbeteiligter bei. [...]

Der BFH kam zu dem Schluss, dass zwar die unter Volksbildung zu fassende politische Bildungsarbeit als gemeinnützig gelte, nicht aber deren Einsatz für allgemeinpolitische Forderungen zur Tagespolitik und dazu durchgeführte Kampagnen. Erkennbar setzt der BFH darin den Rahmen für politisches Engagement von gemeinnützigen Organisationen sehr viel enger als das Finanzgericht in Kassel. [...]
Weiterlesen auf:
https://www.heise.de/tp/features/Bundesfinanzhof-entzieht-Attac-die-Gemeinnuetzigkeit-4320740.html (https://www.heise.de/tp/features/Bundesfinanzhof-entzieht-Attac-die-Gemeinnuetzigkeit-4320740.html)

[2] Pressemitteilung des BFH vom 26.02.2019
Kein allgemeinpolitisches Mandat für gemeinnützige Körperschaften: Bundesfinanzhof entscheidet gegen attac-Trägerverein
Quelle:
https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=39507&linked=pm (https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=39507&linked=pm)

[3] BFH V R 60/17 vom 10.01.2019, ECLI:DE:BFH:2019:U.100119.VR60.17
Zitat
Leitsätze

1. Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient.

2. Bei der Förderung der Volksbildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.

3. Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.

4. Bei der Prüfung der Ausschließlichkeit der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckverfolgung und der tatsächlichen Geschäftsführung nach §§ 56, 63 AO kann zwischen der Körperschaft als "Träger" eines "Netzwerks" und den Tätigkeiten des unter dem gleichen Namen auftretenden "Netzwerks" zu unterscheiden sein. Dabei sind alle Umstände einschließlich des Internetauftritts der Körperschaft zu berücksichtigen.

5. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist nicht frei widerrufbar. Auf einen Verzicht des beigetretenen BMF kommt es nicht an.
(Hervorhebungen nicht im Original)
Quelle:
https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=39534&pos=6&anz=53 (https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=39534&pos=6&anz=53)

[4] AO, § 52
Zitat von: AO, § 52 Abs. 2 Nr. 7
[...] (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: [...]
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html)

[5] Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages (WD), WD 10 - 005/08, fertig gestellt am 07.02.2008
Meinungsbildung in öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten
Zitat von: Seite 5 von 9 des PDF
[...] Die öffentlich rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten sind der Rechtsform nach gemeinnützige Anstalten des öffentlichen Rechts (1). [...]
(1) ZDF-Staatsvertrag, HmbGVBl 1991, Medien-/Rundfunkgesetze der Bundesländer
Quelle:
https://www.bundestag.de/resource/blob/414904/a77c5d25e245b85607e35c743afafc87/wd-10-005-08-pdf-data.pdf (https://www.bundestag.de/resource/blob/414904/a77c5d25e245b85607e35c743afafc87/wd-10-005-08-pdf-data.pdf)
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: Bürger am 28. Februar 2019, 14:31
Siehe auch zwischenzeitliche weitere tangierende Diskussionen im Forum zum Thema "Gemeinnützigkeit":

Gemeinnützigkeit des Rundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22002.0.html

"Gemeinnützigkeit" der Rundfunkanstalten > "selbstlos" gemäß Abgabenordnung?"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22121.0.html

ARD,ZDF: Darf Gemeinnützigkeit das Erschaffen von Multi-Millionären finanzieren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20573.0.html

Gutachten: Macht den Journalismus gemeinnützig! (Expertise f. Regierung NRW)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30167.0.html
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: drboe am 28. Februar 2019, 15:33
2017 klang das noch anders:

Zitat
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.3.2017, X R 13/15
ECLI:DE:BFH:2017:U.200317.XR13.15.0


Leitsätze

1. Dem Gebot zeitnaher Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) ist nicht nur dann Genüge getan, wenn das konkrete Guthaben, das auf einem projektbezogenen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft durch Spendeneingänge entstanden ist, innerhalb der gesetzlichen Mittelverwendungsfrist für die gemeinnützigen Zwecke verwendet wird. Es genügt vielmehr, wenn die projektbezogenen Aufwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist von einem anderen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft bezahlt werden.

2. Eine Körperschaft fördert schon dann den Umweltschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO), wenn sie Maßnahmen durchführt, die "darauf gerichtet sind", u.a. die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen zu sichern. Für die Gewährung der Steuerbegünstigung kommt es weder auf den tatsächlichen Erfolg der Maßnahme noch auf die Vollendung der Förderung an.

3. Das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO ist im Hinblick auf die Grenzen der allgemeinpolitischen Betätigung einer steuerbegünstigten Körperschaft noch gewahrt, wenn die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen liegt, das das Eintreten für die satzungsmäßigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert und zulässt, die von der Körperschaft zu ihren satzungsmäßigen Zielen vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind und die Körperschaft sich parteipolitisch neutral verhält.
Quelle: https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=34884

Das kommentierte die Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung", - ein Zusammenschluss von ca. 80 Vereinen und Stiftungen, darunter Amnesty International, Attac, Campact, Humanistische Union, Mehr Demokratie, Oxfam, Umweltinstitut München e. V., Giordano-Bruno-Stiftung, Flüchtlingsrat Hamburg e.V., Foodwatch, nternationale Liga für Menschenrechte, terre des hommes, - u. a. wie folgt:

Zitat
Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Finanzgericht, interpretiert das Gemeinnützigkeitsrecht anders als das Bundesfinanzministerium. Während das Ministerium wiederholt behauptet, es gebe eine „steuerliche Trennlinie“ zwischen der Förderung gemeinnütziger Zwecke und politischer Betätigung, erklärt der BFH in einer aktuellen Entscheidung: „Äußerungen, die zwar in dem Sinne als ‚politisch‘ anzusehen sind, als sie das Gemeinwesen betreffen, die aber zugleich parteipolitisch neutral bleiben, stehen der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft nicht grundsätzlich entgegen“, so lange sie dem gemeinnützigen Satzungszweck dienen.

Der BFH zieht also eine Trennlinie nur zwischen Parteien und Gemeinnützigkeit, nicht zwischen Gemeinnützigkeit und der Einflussnahme auf politische Entscheidungen.
Quelle: https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/bfh-gemeinnuetzigkeit-und-politik/

Nunmehr scheint das Gericht wieder dem Finanzministerium und den Forderungen solcher Politiker zu folgen, die Vereine, welche sich für die Fortentwicklung der Zivilgesellschaft einsetzen, - was ohne politische Forderungen wohl kaum geht, - als Gegner betrachten und denen nach Möglichkeit die Arbeit unmöglich machen wollen. Betroffen ist ja nicht nur Attac, sondern z. B. auch der BUND. Es ist offenbar eher politisch gewollt die Umwelt zu schädigen oder Deutschland und Europa in die schmutzigen Kriege des großen Bruders hineinzuziehen. Natürlich stets abgesichert durch höchstrichterlichen Entscheid. Hier so oder so auf juristisch ungeregeltem Terrain zu verrecken, das geht natürlich gar nicht.

M. Boettcher
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: pinguin am 28. Februar 2019, 15:40
[3] BFH V R 60/17 vom 10.01.2019, ECLI:DE:BFH:2019:U.100119.VR60.17
Zitat
[...]
3. Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.
[...]
(Hervorhebungen nicht im Original)
Quelle:
https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=39534&pos=6&anz=53 (https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=39534&pos=6&anz=53)

Hier könnte man doch hinsichtlich des "Manuals" ansetzen?

Wenn der Rundfunk also nicht neutral und auf Tatsachen bezogen authentisch und unverfälscht berichtet, (siehe BVerfG-Entscheidung vom Juli 2018), beeinflusst er die öffentliche Meinungsbildung, was er nicht darf, und ist damit nicht mehr gemeinnützig?
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: MMichael am 04. März 2019, 11:16
10.01.2019  ::) >:(
Ohje!
Nach dem 18.07.2018 ein weiteres politisches Urteil eines Obersten Gerichts zur Entmündigung. :(

Zitat
Es wäre in der Tat ein vorbildlicher, demokratischer Staat, in dem eine Organisation wie attac oder ein Medium wie die NachDenkSeiten nicht notwendig wären. Wenn in Deutschland die Parteien ihrem im Grundgesetz verankerten Auftrag der politischen Willensbildung nachkämen und wenn in diesem Staat der Öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag nachkäme und vielseitige und umfassende (Hintergrund-)Informationen liefern, anstatt überwiegend Regierungssprecher spielen und Meinungen transportieren würde, wären das Zustände, die Lobbyisten das Leben mindestens schwerer machen würden. Dass sich immer weniger Menschen in Parteien organisieren und ihre Interessen in Nicht-Regierungsorganisationen besser vertreten fühlen, hat auch mit dem Versagen der Parteien und des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks und anderer Medien zu tun.

Attac wird – wie auch eine Reihe anderer Initiativen und Organisationen – als Gegenöffentlichkeit dringend benötigt, um den teils aggressiven und mit viel finanziellem Hintergrund ausgestatteten Lobbyisten neoliberaler Prägung wie z.B. der INSM (Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft) oder der Bertelsmann-Stiftung Paroli bieten zu können.
Quelle: https://www.nachdenkseiten.de/?p=49800 (Hervorhebungen nicht im Orginal)

Zitat
„Während dieser vorbildlich arbeitende Verein also nicht gemeinnützig sein soll, gelten knallharte Lobbyorganisationen der Industrie und des Militärs sowie Kampfverbände der Regierungspartei CDU in Deutschland selbstverständlich als gemeinnützig. Hinzu kommen milliarden-schwere Unternehmensstiftungen und sogar Aktiengesellschaften. Eine kurze Übersicht lässt den Atem stocken. Wie weit kann man die Perversion noch treiben? Und wie weit ist die oberste Justiz schon Komplize?
Quelle: https://www.nachdenkseiten.de/?p=49800 (Hervorhebungen nicht im Orginal)
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: noGez99 am 04. März 2019, 16:35
Gemeinnützig ist auch die

            Bertelsmann Stiftung

siehe:   http://norberthaering.de/de/27-german/news/1115-bertelsmann-mexiko

Mehr zum gemeinnützigen Wirken der Bertelsmann Stiftung zum Wohl der internationalen Konzerngemeinschaft:

Mit diesen raffinierten Tricks landete die Bertelsmann Stiftung ihren neuesten PR-Coup zur Migration
http://norberthaering.de/de/27-german/news/1110-bertelsmann-tricks-migration

Wie Bertelsmann für das Weltwirtschaftsforum die Willkommenskultur in Deutschland etablieren half
http://norberthaering.de/de/27-german/news/1081-bertelsmann-willkommenskultur

Bertelsmann Stiftung trommelt mit manipulierter Umfrage für Schulzens EU
http://norberthaering.de/de/27-german/news/930-bertelsmann-eu-schulz

So teuer ist Brexit! Die neueste wissenschaftlich verbrämte Propaganda der Bertelsmann Stiftung
http://norberthaering.de/de/27-german/news/349-brexit

"Digitale Bildung": Der abschüssige Weg zur Konditionierungsanstalt
http://norberthaering.de/de/27-german/news/1100-digitale-bildung

Making Europe Safe for Axa and Allianz: Das EU-Elitenprojekt startet mit Jörg Asmussen einen neuen Versuch
http://norberthaering.de/de/27-german/news/568-asmussen-delors
Titel: Re: Finanzamt bestreitet Gemeinnützigkeit von ATTAC > Querbezug zu ARD-ZDF-GEZ?
Beitrag von: ChrisLPZ am 04. März 2019, 19:25
Nachdenkseiten, 04.03.2019

„In geistiger Offenheit“? – Zum Urteil des Bundesfinanzhofs über die Gemeinnützigkeit von attac *


Von Albrecht Müller

Zitat
[…]
David gegen Goliath
[…] Von Walter Lippman („Die öffentliche Meinung“), Edward Bernays und anderen, die schon vor langer Zeit manipulative Praktiken ausführlich dargestellt und erfolgreich angewendet haben, scheinen die Finanzrichter noch nie etwas gehört oder gelesen zu haben, wenn sie einer so kleinen „Gegenmacht“ dermaßen überzogen reingrätschen. Die obersten Finanzrichter erkennen auch nicht oder wollen nicht erkennen, dass die heile Welt, die sie versuchen uns vorzuführen, so nicht existiert.

Es wäre in der Tat ein vorbildlicher, demokratischer Staat, in dem eine Organisation wie attac oder ein Medium wie die NachDenkSeiten nicht notwendig wären. Wenn in Deutschland die Parteien ihrem im Grundgesetz verankerten Auftrag der politischen Willensbildung nachkämen und wenn in diesem Staat der Öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag nachkäme und vielseitige und umfassende (Hintergrund-)Informationen liefern, anstatt überwiegend Regierungssprecher spielen und Meinungen transportieren würde, wären das Zustände, die Lobbyisten das Leben mindestens schwerer machen würden.Dass sich immer weniger Menschen in Parteien organisieren und ihre Interessen in Nicht-Regierungsorganisationen besser vertreten fühlen, hat auch mit dem Versagen der Parteien und des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks und anderer Medien zu tun.

Geistige Offenheit bei Lobbyisten – grotesk!
[…] Die entscheidenden Passagen im Urteil belegen, was der Dorn im Auge der Richter ist. Ein Fehler von Attac ist wohl, dass sie die falsche Partei unterstützen, dass sie zu viele Aktionen gegen die Regierungsparteien und für die Mehrheit der Bevölkerung initiieren […]

Wehret den Anfängen
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