Präambel
Die Länder Berlin und Brandenburg sind übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt werden
53. In conclusion, the Court finds that the Austrian legislator has devised a framework which ensures the Austrian Broadcasting's editorial independence and its institutional autonomy. Consequently, the Austrian Broadcasting qualifies as a “non-governmental organisation” within the meaning of Article 34 of the Convention [...]
Nur mal meine bescheidene Meinung zum Problem LRA und allgemeine Anstalt.ZitatPräambelHaben diese ehemaligen Rundfunkanstalten namens ORB und SFB, die ja auch mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattet waren(?), jeweils diesem neuen Vertrag zugestimmt, da dieser ja derart in ihre Rechte eingriff, als sie ja dadurch jeweils ihre Eigenständigkeit verlustig gingen?
Die Länder Berlin und Brandenburg sind übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt werden
Weiterhin könnte man fragen, wann und wie ORB wie auch SFB vor Gründung des RBB formal aufgelöst worden sind, um dem sie belastenden RBB-Gründungsvertrag, in dem sie ja wie zitiert zusammengeführt werden, nicht zustimmen zu müssen?
Wobei wir hier jetzt einen Widerspruch haben, denn was aufgelöst wurde, braucht ja nicht zusammengeführt werden.
Man könnte sich dann noch die Frage stellen, auf welchen Grundlagen damals sowohl ORB wie auch der SFB selbst gegründet worden sind?
[...] Das Land Brandenburg übte die Aufsicht über den ORB aus --- und das hoheitlich. ORB und Brandenburg gehörten rechtlich zueinander.In Baden-Württemberg obliegt die allgemeine Fachaufsicht nur für die landesunmittelbaren Anstalten, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechtsunter der Regierung (Ministerien oder ähnlich).
Rundfunkrechtlich haben die 16 Länder alle vollkommen selbständig zu sein. Sie müssten es sein, sind es aber nicht. [...]
Es waren einmal vor langer, langer Zeit ...
Am 1. Mai 2003 fusionierte der SFB mit dem ORB zum Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) mit Doppelsitz in Potsdam-Babelsberg und Berlin-Charlottenburg.Vermutlich war es endlich an der Zeit den SFB als noch existierendes Relikt vergangener Tage zumindest in seiner Bezeichnung von der Bildfläche verschwinden zu lassen. Es passte dem anderen Teil in Babelsberg halt nicht mehr in den Kram immer noch das Image eines SFB vor der eigenen Haustür zu haben. Dabei hätte es Berlin als Ganzes super gut zu Gesicht gestanden eine eigene Anstalt nur für die Hauptstadt ins Leben zu rufen. Ein dazu notwendig neu zu gründender Sender nur für das Land Brandenburg mit Sitz in der brandenburgischen Landeshauptstadt Potsdam wäre dann dazu die andere passende Option gewesen. Wäre..., denn was das popelig kleine Bremen zelebriert, hätte Berlin tausend mal eher zugestanden!
- Es muss ein Dokument existieren, wo beide zusammengeführt werden, und wo als Grundlage der Zusammenführung dann Paragraph des Staatsvertrags genant wird.Bislang wurde hierzu kein weiteres Dokument gefunden.
Nun wissen wir aber anhand des internationalen Vertragsrechts wie auch des Bundesrechts, daß Verträge zu Lasten Dritter ohne Zustimmung dieser Dritten gegenüber diesen Dritten keine Wirkung entfalten.
(....) den Quark von den Verträgen zu Lasten Dritter ausreden kann, die es in der Rundfunkfinanzierung nicht gibt und nie gegeben hat, (....)
@drboe
Es ist Dir, wie anderen, offenbar nicht beizubringen, daß Art. 31 GG in jedem Rechtsbereich gilt und Rundfunkfreiheit nur Programmfreiheit meint; die Suche nach den diesbezüglichen, u. a. auf BVerfG-Entscheidungen aufbauenden Themen im Forum wird Dir sicherlich mannigfaltig österliche Freude bereiten.
Und das Bundesrecht nicht zur Anwendung kommt, ist doch wohl ein Witz?
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, welches sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).Ist natürlich ***!
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Art 70
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_70.html
Einfaches Bundesrecht kann solchen Landesgrundrechten widersprechen, die mehr oder weniger Schutz als das Bundesgrundrecht verbrgen. Das ist etwa der Fall, wenn das Bundesrecht zwar dem engeren Gewhrleistungsbereich eines Bundesgrundrechts, nicht aber dem weiteren eines Landesgrundrechts gengt. Gem Art. 31 GG gilt in diesem Fall nur Bundesrecht (vgl. BVerfGE 1, 264 <281>). Ein Landesgrundrecht, das mehr Schutz als das Grundgesetz gewhrt, kollidiert allerdings nicht mit einer bundesrechtlichen Regelung, die Spielrume fr die Bercksichtigung von weitergehendem Landesrecht lt (vgl. hierzu BayVerfGH 47, 54ff.; SaarlVerfGH, NVwZ 1983, S. 604ff.; vgl. auch 44 Abs. 2 RhPfVerfGHG und die Gesetzesbegrndung hierzu: LTDrucks 12/1643, S. 11; vgl. ferner Held, NVwZ 1995, S. 534 <537f.>).https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1997/10/ns19971015_2bvn000195.html
Der RBB jedenfalls wurde auf Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geschaffen, nicht auf Basis eines formalen Landesgesetzes, weil es ein länderübergreifendes, formales Landesgesetz gar nicht geben kann.Genau so ist es.
Der SWR lässt sich seinen Haushalt gehemigen vom ... Rundfunkrat. Dieser Haushalt gilt auch für die Tätigkeit des SWR in Rheinland-Pfalz. Es können nicht die Regierungen zweier Länder eine Fachaufsicht ausüben. Die eine Regierung sagt sonst: "Tue X", die andere "Unterlasse X", und schon ist der Willkür Tür und Tor geöffnet.
1. a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge. [...]Der Bundesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt [...] Damit hat er sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt [...]Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes [...]
[...]Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt [...]
[...]Das Grundgesetz hat den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Vorrang vor dem einfachen Gesetzesrecht eingeräumt (Art. 25 Satz 2 GG) und das Völkervertragsrecht durch Art. 59 Abs. 2 GG in das System der Gewaltenteilung eingeordnet.[...]
Es wäre zu untersuchen, auf welche Weise die EMRK in Bundesrecht überführt wurde, weil dann anzunehmen ist, daß die entsprechende Behandlung eines Landesvertrages, bspw. des RBStV, ebenfalls zu einem Landesgesetz führen könnte, welches freilich wiederum im Land mit dem übrigen Landesrecht übereinstimmen muß.Für meine Begriffe wäre zu untersuchen, ob es ein
Wir finden, daß der ganze Wortlaut der Konvention vollständig, quasi als PostSriptum, im Gesetzblatt zu lesen ist; die Konvention ist direkt abgedruckt, ohne weitere Dokumente aufrufen zu müssen.
Es gibt aber ein ausschließliches Brandenburgisches Landesrecht im ausschließlichen Hoheitsgebiet von Brandenburg.Freilich, wie es das für Berlin ja auch hat oder jedes andere Bundesland ebenso.
Rundfunk ist nunmal ausschließliches Landesrecht, wird aber gleich Bundesrecht abgehandelt.Unternehmen handeln im Außenverhältnis immer nach Bundesrecht, weil das Recht der Wirtschaft nunmal Bundesrecht ist. Alleine die Ausgestaltung des öffentlichen Rundfunks obliegt dem Land, also der konkrete Auftrag an diesen Rundfunk, für das Land und seine Regionen Rundfunk zu veranstalten.