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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Sachsen => Thema gestartet von: GegenAbzocke am 13. November 2015, 09:25

Titel: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: GegenAbzocke am 13. November 2015, 09:25
Hallo,

jetzt ist unten angehängter Brief bei der fiktiven Person P eingegangen,
natürlich ohne Würdigung der Widersprüche sowie Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.

Seitwann wohnt denn der MDR in Köln beim BS?
Wie könnte Person P hier am besten reagieren?

Müsste P Eilrechtsschutz beantragen?
P könnte fiktiv mit einem ruhenden Verfahren durchaus leben bis der EGH sich der Sache annimmt.


Nach vielem Querlesen müsste Person P damit rechnen, das dies in erster Instanz abgelehnt wird.
Ab wann wurden in ähnlich fiktiven Fällen die Verfahren ruhend gestellt?

Fiktive Stelle zum beginn wäre vermutlich das AG Leipzig?
Gibt es aus ähnlich fiktiven Fällen Vorlagen zur Eröffnung der Klage?


Grüße
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: PersonX am 13. November 2015, 21:33
Zitat
jetzt ist unten angehängter Brief bei der fiktiven Person P eingegangen,
natürlich ohne Würdigung der Widersprüche sowie Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.

Nein kein Eilverfahren, weil erst der Versuch der gütlichen Einigung -> in diese Phase wäre es besser schnellstens den GV aufzusuchen:
Dort ist zu prüfen, ob ein Bescheid vollstreckt werden soll, welchem widersprochen wurde, nicht dass es abweichende Daten sind, also vergleichen. Wenn ein Bescheid vollstreckt werden soll, welchem tatsächlich widersprochen wurde aber der Widerspruchsbescheid noch nicht vorhanden ist, sollte dieser Punkt mit dem GV entsprechend erörtert werden, denn eine Vollstreckung ohne Beantwortung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung darf es nicht geben.

Dazu gibt es hier bereits minimal ein Thema:
Bitte mal hier lesen gehen:

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.0.html
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: GegenAbzocke am 14. November 2015, 09:31
Halllo,

Person P wird dann erstmal sich bei dem GV einfinden und sich das Vollstreckungsersuchen und Grundlage zeigen lassen.

Nach schneller Prüfung des gewünschten Betrags ist Person P tatsächlich kein Bescheid über 3xx € in  exakt dieser Höhe Vorliegend.
Der einzige Bescheid der annähernd diese Summe hätte, wäre von mitte 2014, der erste der bei Person P angekommen ist.

Kann ein GV mehre Bescheide zusammen vollstrecken?
Teilmengen würde Person P vermuten sind nicht zulässig.

Ist die Adressanschrift ein Formfehler oder ist es tatsächlich zulässig via c/o die BS Adresse zu verwenden?

Grüße
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: LeckGEZ am 14. November 2015, 10:37
Ja das ist korrekt. Noch würde ein Eilrechtsschutz wegen fehlender Voraussetzung abgebügelt werden. Man muss genau lesen. Das ist ein Infobrief von ... (wem eigentlich?, eine deutsche Behörde? ein Inkassounternehmen? ein freiberuflicher Gerichtsvollzieher?). Teile vom Briefkopf wären anonymisiert interessant gewesen.

Die Form: WDR c/o BS PLZ1 Köln vertr.d. WDR c/o BS PLZ2 Köln liesst sich in der Tat komisch.

Vielleicht kann der GV, ist ja sein Schreiben, die beiden Gläubiger, den mit Anspruch und den der den anderen vertritt genauer bezeichnen. Denn so sollte neben dem Vollstreckungsersuchen auch noch eine Vertretungsvollmacht existieren. Kopie erwünscht. Warum? Ist zwingende Voraussetzung im Rechtsverkehr. Man weiss ja nie wohin das führt?

Sollte man so auch antworten?

Bürger1 PLZ1 vertr.d. Bürger2 PLZ2 vertr.d. Bürger3 PLZ3 ...

Das Schreiben ist ein reines Infoschreiben. Ist das erste Schreiben immer. Wie schon vorher gesagt, Person P sollte zum GV gehen und sich seine Unwissenheit über den Vorgang aufklären und das Vollstreckungsersuchen als Kopie aushändigen lassen. Dabei nicht viel sagen. Zeigen das man verwirrt ist und das man sich erst einmal informieren müsste.

Dabei immer schön nett sein. Der GV kann nix für seinen Job.

Person P sollte immer an die Ami-Filme denken "Sie haben das Recht...alles was Sie sagen kann und wird...". Je weniger Aktennotizen, desto mehr Spielraum wird Person P später haben. Vielleicht sollte Person P sich eine Serie von Person C, C wie Colombo, vorher anschauen. Kann man viel lernen.
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: GegenAbzocke am 14. November 2015, 20:18
Das Schreiben ist vom OGV zum Amtsgericht Leipzig, da der Briefkopf voll war mit Daten (Name, Bank, Anschrift und Bürozeiten), wurde dies abgeschnitten.

Also wird Person P zum GV gehen,
und sich
- das Vollstreckungsersuchen
- die Vertretungsvollmacht

kopieren lassen.

Was sollte Person P tun, wenn im Vollstreckungsersuchen Bezug auf Bescheide mit falschem Datum oder falscher Summe feststellbar sind?
P vermutet die Summe muss aufgeschlüsselt sein auf einen Bescheid bzw. mehrere?
Da wie erwähnt kein Bescheid mit der passenden Summe bei P vorliegt, würde das die Vollstreckungsvorraussetzungen nichtig machen oder?


Im Prinzip hat P ja garkein Problem mit dem GV, nur was wenn dieser die genannten Schriftstücke nicht hat oder nicht kooperiert?
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: PersonX am 14. November 2015, 22:18
Wenn ein GV dieses Schriftstück , also das Ersuchen mit der Tabelle wo die Zahlen zeilenweise je Bescheid aufgelistet sind, nicht hat, dann hat der GV ein Problem und muss diese wohl dann anfordern. Es besteht zum Glück das Recht auf Akteneinsicht, zur Not beim Auftraggeber des GV.
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: LeckGEZ am 14. November 2015, 22:49
Was sollte Person P tun, wenn im Vollstreckungsersuchen Bezug auf Bescheide mit falschem Datum oder falscher Summe feststellbar sind?

Immer schön eins nach dem anderen. Person P nehme die Kopien mit und überprüfe in aller Ruhe, ob diese inhaltlich stimmen.

Das Vollstreckungsersuchen muss mindestens enthalten:


Wird das Vollstreckungsersuchen Mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist es mit einem Dienstsiegel zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

Im Prinzip hat P ja garkein Problem mit dem GV, nur was wenn dieser die genannten Schriftstücke nicht hat oder nicht kooperiert?

Ein OGV sollte sich auskennen. Er muss das Ersuchen prüfen und unterliegt der Sorgfaltspflicht. Person P hat als Betroffener ein Auskunftsanspruch.
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: GegenAbzocke am 19. November 2015, 16:21
Nehmen wir an, Person P wäre beim GV gewesen und würde folgendes Vollstreckungsersuchen ausgehändigt bekommen,
eine Vertretungsvollmacht war nicht Verfügbar.

Laut Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz läge keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs vor.
Im genannten §11 des Gesetzes steht:
"Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend."

Der entsprechende Bescheid enthielt allerdings nur 277,70 €.
Im Ersuchen wird dieser Betrag zusätzlich einer späteren Mahngebühr verlangt.

Wie würde Person P sich am besten verhalten?
Sollte sie beim MDR einen Widerspruchsbescheid verlangen um Klagen zu können?

Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: LeckGEZ am 19. November 2015, 17:27
Laut Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz läge keine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs vor.
Im genannten §11 des Gesetzes steht:
"Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend."

Das ist richtig, aber...
Das Vollstreckungsersuchen muss auch alle Voraussetzungen erfüllen. Hier hakt es meist erheblich.

Wie würde Person P sich am besten verhalten?
Sollte sie beim MDR einen Widerspruchsbescheid verlangen um Klagen zu können?

Wie es ausschaut hat Person P kein Festsetzungsbescheid erhalten und innerhalb der Frist widersprochen?
Damit wäre die wichtige Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung nicht mehr gegeben.

Es gilt auch:

Zitat
§ 3 Vollstreckungsanordnung
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b) die Fälligkeit der Leistung;
c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

Bei Uneinsichtigkeit gilt:

Zitat
Erinnerung wird das rechtliche Mittel genannt um am zuständigen Gericht eines Erfüllungsgehilfen gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung vorzugehen. Damit kann man sowohl fehlende Voraussetzungen sowie auch Formfehler in der Zwangsvollstreckung angehen. Grundlage dazu ist §766 ZPO (http://"http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__766.html").
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: GegenAbzocke am 19. November 2015, 18:04
Person P hat dem Bescheid widersprochen.
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: LeckGEZ am 19. November 2015, 18:22
Person P hat dem Bescheid widersprochen.

Na dann sollte Person P zum GV und ihn darauf hinweisen das die angedrohte Zwangsvollstreckung an einem grossen Mangel leidet.

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn

  * er unanfechtbar geworden ist,
  * ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und
  * die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wenn einem Festsetzungsbescheid widersprochen und die LRA keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat, ist der Verwaltungsweg nicht ausgeschöpft. Person P wartet immer noch sehnsüchtig auf die Grundlage zum Klagen. Kein Widerspruchsbescheid - keine Klage - keine Vollstreckung. Verfahrensfehler.

Siehe auch: Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren? (http://"http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104633.html#new")

Auch interessant die Zugangsfiktion:
Zitat
Wie mich ein vermeintlicher, jedoch augenscheinlich nicht existenter, d.h. nicht erstellter, nicht abgesendeter und auch nicht bekanntgegebener Verwaltungsakt „nicht erreicht“ haben könnte, sehe ich mich weder verpflichtet noch imstande, substantiiert zu belegen.

Der Nachweis der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (ein Festsetzungs-/Widerspruchsbescheid) obliegt immer dem Gläubiger.

hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion) (http://"http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736")
 
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: GegenAbzocke am 20. November 2015, 00:06
Nehmen wir an Person P hat den Eindruck, als würde der GV das ersuchen als korrekt wahrnehmen.
D.h. das ersuchen behauptet der Bescheid ist unanfechtbar und der GV dieses "pseudobehördliche" Schreiben so annimmt.

Welche Optionen bestehen, falls der GV nicht von dem fehlenden Widerspruchsbescheid überzeugbar ist die Vollstreckung abzubrechen?

Person P hatte diesen Eindruck.
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: LeckGEZ am 20. November 2015, 10:49
Gehen wir davon aus das der fiktive GV faul ist und sich nicht um die Details seiner Arbeit kümmern möchte, dann sollte Person P sich nach dem Amtsgericht für den Zuständigkeitsbereich des GV erkundigen. Außerdem, da es hier nach Schilderung von Person P eine fehlende Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vorliegt, sollte Person P sich zusätzlich nach dessen Vorgesetzten erkundigen, mit der Begründung, das man sich beschweren möchte über die fehlende Sorgfaltspflicht des GV.

Ein Vorgehen gegen den GV sollte aber nicht das primäre Ziel sein.

Am Amtsgericht, im Zuständigkeitsbereich des GV, sollte Person P sich die nötige Rechtsberatung holen. Person P sollte den ganzen Ablauf der Geschehnisse als chronologischen Ablauf parat haben, um zusammen mit bisheriger Korrespondenz und dem Vollstreckungsersuchen der LRA abgleichen zu können. Dort kann Person P auch die Frage stellen, welche Möglichkeiten der Erinnerung es für Person P gibt. Erinnerung ist mehr ein Wort Rechtsprech und hat eine tiefere Bedeutung für Advokaten. Im Forum ist zu diesem Stichwort viel zu finden.

Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: GegenAbzocke am 21. November 2015, 10:09
http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Paragraph_2_SaechsVwVG_Allgemeine_Voraussetzungen_der_Verwal-d148368,3.html
Amtliche Abkürzung: SächsVwVG
Referenz: 210-1
Abschnitt: Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

§ 2

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn er
    1.  unanfechtbar geworden ist oder
    2.  ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

Hallo,

deine aufgeführten Vollstreckungsvorraussetzungen weichen von den SächsVwVG ab, sind diese von einem anderen Bundesland?
Problematisch ist das explizite ODER bzw. .

Desweiteren liegt ja bei den Beitragsbescheiden angeblich keine aufschiebende Wirkung bei Widerspruch vor.

Könnte dieses also leider doch konform zu den Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen sein?
Eine Person P den weiteren Rechtsweg gar nur verfolgen könnte parallel zur Zahlung?
Oder Person P müsste die Regelung selbst angreifen, das keine aufschiebende Wirkung besteht?

Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: LeckGEZ am 21. November 2015, 10:36
Ja, jedes Bundesland kocht sein eigenes Süppchen und im Detail können Verwaltungs- und Vollstreckungsvorschriften abweichen.

Wenn ein Widerspruchsbescheid in Sachsen (in Bayern zum Beispiel nicht nötig) nötig ist um klagen zu können und die LRA diesen nicht ausstellt und durch eine vorzeitige Vollstreckungsmaßnahme versucht den Weg abzukürzen, den Betroffenen keine rechtliche Möglichkeit zur Klage somit einräumt, ist das Vollstreckungsersuchen fehlerhaft und eben nicht unanfechtbar.

Der kleine Mann muss den Rechtsweg vollständig ausschöpfen, um in letzter Instanz Recht gesprochen zu bekommen. Die LRA ist eine Anstalt und keine Behörde und sie scheren sich einen Dreck um die ausreichenden Vorbedingungen und Wege zur Erlangung einer Vollstreckung. Meist sitzen auch nur schlecht geschulte / ungeschulte Mitarbeiter beim BS, dem nicht rechts-fähigen Arm der LRA (die implizierte Erlaubnis zum Rechtsbruch der LRA erkannt?), und wollen einen Wahnsinnsberg an Arbeit einfach durch den Vollstrechungs-Schredder entsorgen. Und in vielen Fällen funktioniert das auch prima. Also warum sich mit den Details zu Person P beschäftigen? Du willst nicht zahlen? Vollstreckung. Einfach für alle.

Parallele Zahlung ist keine Option.  Auch nicht "unter Vorbehalt". Beitragsschuldner die das gemacht hatten, hatten was zustimmen müssen, in dem die LRA auch das Wort Verjährung eingefügt hatte. Will heißen, die LRA geht selbst davon aus das sie unrechtmäßig handelt und will den langfristig wirtschaftlichen Schaden "begrenzen".

Person A - Z wird von den LRA und ihrem Handlanger BS unter Druck gesetzt. Die einzige Möglichkeit Gegendruck zu erzeugen steckt im Namen des Forums.

Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: GegenAbzocke am 21. November 2015, 21:37
Nunja den Widerspruchsbescheid kann Person P ja sicherlich via Untätigkeitsklage einfordern.
Was kostet das? Dürfte ja in so einem Fall definitiv der Beklagte zu tragen haben.

Die Nichteinforderung desselben garantiert aber nicht das die Zwangsvollstreckung eines Rechtbehelfs ohne aufschiebende Wirkung ungültig wird.
Zumindest könnte ich mir genau diese Begründung durch einen niederen Richter vorstellen.

Sicherlich kann parallel der Weg beschritten werden um dann Klage einzulegen, es ist aber zweifelhaft ob damit die drohende ZV gestoppt wird.

Was meint ihr?
Ich wäre da gern an anderen Meinungen interessiert.


Tja und das Sächsische VwVG ist halt total Nachteilig, geradezu Despotenhaft, gegenüber dem Bürger.
Mit dem Bayrischen wäre mMn durchaus die chance vorhanden die ZV zu stoppen.

Edit:
P würde gerne Kämpfen, aber es ist schon ziemlich bescheiden von den Aussichten.

Wenn man bspw. http://rundfunkbeitragsklage.de/info/ begutachtet,
welche schreiben: "Registrierte Teilnehmer seit dem 28. Mai 2015: Gesamt: 3804/10000; Heute: 33",
zeigt das deutlich das noch nicht einmal die Hälfte bisher bereit ist einen läppischen 10er für seine Rechte zu investieren.

Das wird dann argumentativ zu "Die aktuelle Lösung hat den Konsens der Gesellschaft" -

Armes Schland ...... zuviel hirntote, weichgespülte Masse vorhanden.
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: noGez99 am 21. November 2015, 23:42
Nein Keine Untätigkeitsklage ! Wurde hier diskutiert:
Wie schreibt man eine Untätigkeitsklage?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16225.msg107839.html#msg107839

Nachdem man 4 Monate auf den Widerspruchsbescheid gewartet hat kann man sofort klagen!
(und sollte das bei ZVandrohung auch tun)
Ein Elrechtsschutz wird meistens abgelehnt und P muss die Kosten tragen.
(Ausnahme: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10348.0 )
Aber sobald eine Klage per Fax am VwG eingegangen ist (Begründung kann nachgereicht werden) werden die ZVmassnahmen laut interner Regelung des BS i.d.R. gestoppt,
bzw man kann dem GV zeigen dass Klage erhoben wurde.

Gegen die aktuelle ZV kann man Erinnerung mit 'Aussetzung des Vollzugs der Vollstreckung' einlegen.
Das nützt aber wohl nur in Tübingen etwas, bringt aber Zeit und ist kostenlos (ev. gleich Klage einreichen, allerspätestens per Fax bei Ablehnung der Erinnerung).
Person P kann alle Punkte vom Beschluss des LG Tübingen vom 9.9.15
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
durchlesen und entscheiden ob sie auch auf sein Vollstreckungsersuchen anwendbar sind, und in der Erinnerung anführen.
(das ist der tübinger Beschluss nach dem BGH-Beschluss und eine Watsche für den BGH)
Eventuell kommt dann so ein Beschluss:
Beschluss vom AG: Erinnerung abgelehnt (Vollstreckung trotz Widerspruch)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16440.msg108690.html#msg108690
indem auf keinen der Punkte von Tübingen eingegangen wird (die Person P in dem genannten Thread
wäre sehr interessiert, wie andere AGs mit so einer Erinnerung umgehen, bitte umbedingt posten!!!)


(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: motte am 11. März 2016, 16:01
Hallo zusammen, Person M hat die Suchmasachine ausgiebig benutzt und
es gibt viele Treffer zu "Zwangsvollstreckungssache".
Nach einigem Lesen denkt Person M hier richtig zu sein,
auch weil die Überschrift zur fiktiven Briefüberschrift passt.
Aber der Reihe nach: auf 4 Bescheide 4 Widersprüche eingelegt,
habe nahezu den  gleichen Text verwendet und das jeweils aktuelle Datum.

Am 2.3. flattert Person M dieses Schreiben ins Haus
http://www0.xup.in/exec/ximg.php?fid=25422134
eine Woche später dann das hier
http://www0.xup.in/exec/ximg.php?fid=18647896
Viel Spass im Doppelpack?

Gibt es andere fiktive Personen, die ebenfalls ein Doppelpack erhalten haben?
Für die Zwangsvollstreckungssache bleibt bis Freitag Zeit, etwas zu unternehmen,
wenig Zeit.
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: DerSachse am 11. September 2019, 18:20
Hallo Liebe Gemeinde,

ich würde mich über Infos zum weiteren vorgehen in folgender Sache freuen:

fiktive Person A hat von fiktiver Person B unten angehangenen Brief zugespielt bekommen, dieser ging an fiktive Firma Z.
Im zuvor genannten Schreiben wird sich auf die festgesetzten Bescheide ab 04.11.2016 bezogen.
In den letzten beiden Schreiben, die vom OGV an fiktive Person B gingen, waren folgende Infos enthalten:

Schreiben vom 02.05.2019
- Gesamtforderung 628,03EUR
- Angehangen war der BS Brief mit folgenden Auflistungen:

Notwendige Kosten von 39,42EUR vom Zwangsvollstreckungsersuchens vom 02.11.2017 sollen mit beigetrieben werden.
Das Beitragskonto weißt einen Rückstand einschließlich 01.2019 von 648,42EUR.
In der dem Brief anhängenden Aufstellung der rückständigen Forderungen sieht diese wie folgt aus:

08.16 - 10.16   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   7,50EUR Mahngeb.   Gesamt 68,00EUR    Datum Bescheid 04.11.16   Datum Mahnung 01.09.17
11.16 - 01.17   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   0,00EUR Mahngeb.   Gesamt 60,50EUR    Datum Bescheid 01.02.17   Datum Mahnung 01.09.17
02.17 - 04.17   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   0,00EUR Mahngeb.   Gesamt 60,50EUR    Datum Bescheid 03.07.17   Datum Mahnung 01.09.17
05.17 - 07.17   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   5,00EUR Mahngeb.   Gesamt 65,50EUR    Datum Bescheid 01.08.17   Datum Mahnung 02.10.17
08.17 - 10.17   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   7,50EUR Mahngeb.   Gesamt 68,00EUR    Datum Bescheid 02.11.17   Datum Mahnung 18.12.18
11.17 - 01.18   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   0,00EUR Mahngeb.   Gesamt 60,50EUR    Datum Bescheid 02.02.18   Datum Mahnung 18.12.18
02.18 - 10.18   157,00EUR Beitrag 8,00EUR Säumnis.   0,00EUR Mahngeb.   Gesamt 165,50EUR   Datum Bescheid 02.11.18   Datum Mahnung 18.12.18

+ Kosten aus Vollstreckung des Ersuchens vom 02.11.2017 39,42EUR
Beizutreibender Betrag: 587,92EUR

Letzter vorliegender OGV Brief vom 07.06.2019:

Forderung Betrug 673,54€

Die aktuelle Forderung die fiktiver Firma Z vorliegt, beträgt 708,25EUR.

Eine detallierte Kostenaufstellung liegt nicht vor, ebenso liegt keiner fiktiven Partei ein Gerichtsbeschluss vor.

Gibt es in diesem fiktiven Fall möglichkeiten für fiktive Firma Z die Forderung als unbegründet zurückzuweisen?

Ich würde mich über Hilfe in diesem Fall sehr freuen, die Suche habe ich bemüht, allerdings bin ich dort nicht wirklich fündig geworden.

Vielen Dank vorab
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: Markus KA am 11. September 2019, 18:55
Folgende rechtliche Mittel und Möglichkeiten zum Thema Zwangsvollstreckung wurden im Forum diskutiert und stehen dem Betroffenen zur Verfügung:

1. Sich unbedingt mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des jeweiligen Bundeslandes vertraut machen. In einigen Bundeländern wird die Vollstreckung zunächst von der Stadt-, Gemeinde- oder Kreiskasse begonnen und später auf den Gerichtsvollzieher übertragen.

2. Auf den Rechtsbehelf oder die Rechtsbehelfsbelehrung des Schreibens mit seinen Möglichkeiten und Fristen achten. Einige Schreiben beinhalten leider keine Rechtsbehelfsbelehrung nur Drohungen, um stressige und kostenintensive Gegenwehr zu vermeiden.

3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der zuständigen Rundfunkanstalt stellen.

4. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der Stadtkasse stellen.


5. Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen.

6. Anfechtungsklage gegen zuständige Rundfunkanstalt beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.

7. Beim Gerichtsvollzieher Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 760 ZPO oder bei der Stadtkasse gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stellen. 

8. Termin zur Vermögensauskunft könnte wahrgenommen  und protokolliert worden sein, dass man zur Prüfung des Sachverhaltes rechtliche Mittel einsetzen und die Prüfung durch die Gerichte veranlassen wird.

9. Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO einlegen und Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO beim Amtsgericht beantragen.

10. Widerspruch gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO einlegen und Antrag auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO beim Amtsgericht stellen.

10. Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht einreichen.

Weitere Hinweise hierzu bitte die Suche-Funktion verwenden und z.B.:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838)

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214)

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665)

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252)

Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413)

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448)

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429)

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641)

HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595)

Kasse.Hamburg stellt Formular zur fehlerhaften Vollstreckung zur Verfügung
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31131.msg193599.html#msg193599 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31131.msg193599.html#msg193599)

NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124)
NDR/Stadtkasse Schwerin Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667)
 Pfändungsverfügung wegen "Rundfunkgebühren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399)
Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415)
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516)

Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31081.msg193379.html#msg193379 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31081.msg193379.html#msg193379)

Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg182993.html#msg182993 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg182993.html#msg182993)

WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463)
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: DerSachse am 11. September 2019, 23:45
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Die Pfändung kam direkt vom BS an die fiktive Firma Z bei der fiktive Person B angestellt ist, nicht von der Stadt, Gemeinde, Kreiskasse oder GV. Der BS hat dabei einen gelben Briefumschlag benutzt.
Es handelt sich um das Bundesland Sachsen in beschriebenem Fall.

zu 8. Termin zur Vermögensauskunft hat nicht stattgefunden.

In dem Schreiben des BS an fiktive Firma Z ist kein Rechtsbehelf bzw Rechtsbehelfsbelehrung zu finden

Gibt es hierbei Besonderheiten zu beachten in diesem Fall?
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: pinguin am 12. September 2019, 10:34
Die Pfändung kam direkt vom BS an die fiktive Firma Z bei der fiktive Person B angestellt ist,

Gibt es hierbei Besonderheiten zu beachten in diesem Fall?
Ja; zusätzlich zu den allgemeinen Pfändungsfreigrenzen sind Erschwerniszulagen und Aufwandsentschädigungen pfändungsfrei.

Siehe hierfür auch eine Entscheidung des BAG:

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24164.msg184692.html#msg184692

Zusätzlich hat es eine noch ältere Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg

Az. 3 Sa 1335/14 - Lohnzuschläge unpfändbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16670.msg110168.html#msg110168
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: Markus KA am 12. September 2019, 18:01
Die Pfändung kam direkt vom BS an die fiktive Firma Z bei der fiktive Person B angestellt ist, nicht von der Stadt, Gemeinde, Kreiskasse oder GV. Der BS hat dabei einen gelben Briefumschlag benutzt.

Es könnte sich hier tatsächlich um einen sonderbaren fiktiven Fall handeln.
Entsprechende anonymisierte Dokumente wären möglicherweise für die Leser interessant und hilfreich.
Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: Profät Di Abolo am 13. September 2019, 02:10
Guten TagX,

vermutlich handelt es sich in dieser fiktiven Geschichte der Person B und Firma Z um einen Brief „GEZ Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung“.
Woher nun die Arbeitgeberdaten stammen, können wir im Moment nur raten. Siehe hierzu u.a. unter
Verfahren eGerichtsvollzieher
https://www.dsrv.info/de/Navigation/20_Unsere_Verfahren/01_Nationaler_Datenaustausch/05_Justiz_Finanz/02_Gerichtsvollzieher/01_Gerichtsvollzieher_index_node.html
Zitat
Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, ist der Gerichtsvollzieher unter anderem befugt, Auskünfte bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einzuholen. Auf Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann öfter erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht.

Eine solche Anfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger löst einen relativ arbeitsintensiven Vorgang aus, der mit hohen Kosten verbunden ist, da die Anfragen der Gerichtsvollzieher bisher in einem papiergebunden Verfahren bearbeitet werden. Zwei Beispiele: die DRV Bund erhält derzeit monatlich etwa 4000, die DRV Rheinland etwa 1000 schriftliche Übermittlungsersuchen zur manuellen Bearbeitung.

Die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) hat nun ein Verfahren entwickelt, dass die Möglichkeit eröffnet, die derzeitige Anschrift oder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber des Betroffenen an die Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Seit Anfang 2014 besteht jetzt die Möglichkeit, die Daten an die Gerichtsvollzieher elektronisch zu übermitteln.

Weitere Informationen:

Leitfaden für Anfragen an zentrale Register (Fremdauskünfte)
Version: 098
Stand: 12.03.2018
FAQs zur Nutzung der Anwendung elektronische Gerichtsvollzieher („eGVZ“)

Offensichtlich lief das vorherige vollautomatische RBS TV-Verfahren wie folgt ab.
08.16 - 10.16   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   7,50EUR Mahngeb.   Gesamt 68,00EUR    Datum Bescheid 04.11.16   Datum Mahnung 01.09.17
11.16 - 01.17   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   0,00EUR Mahngeb.   Gesamt 60,50EUR    Datum Bescheid 01.02.17   Datum Mahnung 01.09.17
02.17 - 04.17   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   0,00EUR Mahngeb.   Gesamt 60,50EUR    Datum Bescheid 03.07.17   Datum Mahnung 01.09.17
05.17 - 07.17   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   5,00EUR Mahngeb.   Gesamt 65,50EUR    Datum Bescheid 01.08.17   Datum Mahnung 02.10.17
08.17 - 10.17   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   7,50EUR Mahngeb.   Gesamt 68,00EUR    Datum Bescheid 02.11.17   Datum Mahnung 18.12.18
11.17 - 01.18   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   0,00EUR Mahngeb.   Gesamt 60,50EUR    Datum Bescheid 02.02.18   Datum Mahnung 18.12.18
02.18 - 10.18   157,00EUR Beitrag 8,00EUR Säumnis.   0,00EUR Mahngeb.   Gesamt 165,50EUR   Datum Bescheid 02.11.18   Datum Mahnung 18.12.18

+ Kosten aus Vollstreckung des Ersuchens vom 02.11.2017 39,42EUR
Beizutreibender Betrag: 587,92EUR

Näheren Aufschluss dürfte die Historie zum "Teilnehmerkonto" der fiktiven Person B liefern.
Die Historie sieht so aus:
GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722

Der GEZ-Boykott befinden sich jetzt in der "Phase":
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html

Vielleicht wäre jetzt folgender fiktiver, "laienhafter", "vollautomatischer" TeXtbaustein an die „MDR Behördenleitung“ hilfreich:
Zitat
Betr.:
"Teilnehmerkonto": xxxxxxxxx Anmerkung: BeitraXnummer

Widerspruch gegen Ihre Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung vom xx.xx.2019


Werte Frau Dr. Wille,

meinem Arbeitgeber liegt eine Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung vor, mit der Ihre "Behörde" selbsttitulierte Forderungen vollstrecken will.

Diese Verfügung ist mir bislang von Ihrer "Behörde" noch nicht bekanntgegeben worden.
Die an meinen Arbeitgeber gerichtete Erstschrift ist ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Da ich davon ausgehe, dass Ihre "Behörde" als zuständige "Vollstreckungsbehörde" im Rahmen eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens handelt, liegt ein Verwaltungsakt in Gestalt einer Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung gegen einen Drittschuldner vor.

Gegen diese Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung lege ich hiermit Widerspruch ein.

Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass mein Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, da Sie in erheblichem Umfang gegen die DSGVO verstoßen.

Hilfsweise beantrage ich die Herstellung der aufschiebenden Wirkung.

Begründung des Widerspruchs:

Ihre selbsttitulierten Forderungen haben Sie durch sog. "Festsetzungsbescheide" geltend gemacht.
Es soll sich dabei wohl um "Verwaltungsakte" gehandelt haben.

Wie Ihnen bekannt sein dürfte, handelt es sich bei diesen "Festsetzungsbescheiden" um vollautomatische Verwaltungsakte. Dies ergibt sich aus der Historie zum "Teilnehmerkonto" (GIM; GEZ, intern, maschinell) und einem Textbaustein, den Ihre "Behörde" in der Vergangenheit in Widerspruchsentscheidungen verwendete:

Zitat
Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt. Mit über 40 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelstrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden können (vgl. Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az. 501 M11711/14). Einer Unterschrift bedarf es daher nicht.

Der Freistaat Sachsen beabsichtigt erst jetzt im Fachgesetz RBStV einen § 10 a (Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden) gesetzlich zu verankern.

Hierzu verweise ich auf die Drucksache 6/18143 des Sächsischen Landtages, eingegangen am 21.06.2019, Vorunterrichtung zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag).

Anmerkung:
Thema: Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.msg195644.html#msg195644


Um nun einen Verwaltungsakt wirksam Bekanntgeben zu können, bedarf es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH Urt. v. 27.06.1986, Az.: VI R 23/83) eines hierzu zuständigen und befugten Amtsträgers (Art. 33 Abs. 4 GG). Dieser Amtsträger ist üblicherweise eine natürliche Person und keine Maschine, da nur eine natürliche Person einen Bekanntgabewillen bilden kann.
Dass nun die Datenverarbeitungsanlage des zentralen Beitragsservice (eine Maschine) einen Verwaltungsakt wirksam bekanntgeben kann, ist derzeit ausgeschlossen.
Auch können wir aufgrund der Drs. 6/18143 ausschließen, dass eine anderweitige gesetzliche Regelung erfolgte. Daher ist und war Ihre "Behörde" gesetzlich nicht befugt vollautomatische Verwaltungsakte "abzuwickeln" und den Bekanntgabewillen eines zuständigen Amtsträgers durch den Programmablauf einer Datenverarbeitungsanlage zu ersetzen.

Damit liegt ein absolutes Vollstreckungshindernis vor, da es an einer wirksamen Bekanntgabe der "Verwaltungsakte" fehlt.

Die zugrundeliegenden "Festsetzungsbescheide" sind auch mindestens rechtswidrig.

Hierzu darf ich Sie, werte Frau Dr. Wille, auf die Ausführungen des Herrn Prof. Dr. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG § 35a Rn. 1 bis 66, insbesondere auf die RdNr. 55 - 57 (Rechtsfolgen unzulässiger Vollautomatisierung des Verwaltungsverfahrens) sowie RdNr. 58 - 61 (VI. Europarecht) hinweisen.
Ferner weise ich auf die Ausführungen des Herrn Prof. Dr. Martini und Herrn Forschungsreferent David Nink, NVwZ Heft 10, Aufsatz: Wenn Maschinen entscheiden ... – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz, insbesondere II. Unionsrechtliche Vorgaben für vollautomatisierte Verfahren hinweisen.

Anmerkung:
Wenn Maschinen entscheiden... – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz; Link:
https://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2017_10.pdf


Die DSGVO gilt seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar.

Darf ich Sie daher Fragen, Frau Dr. Wille, woraus Ihre "Behörde" die rechtliche Befugnis ableitet automatisierte Entscheidungen im Einzelfall (Art. 22 Abs. 2 b) DSGVO) zu treffen, ohne das eine Rechtsvorschrift hierfür existiert?

Begründung aufschiebende Wirkung des Widerspruchs:

Das sich Ihre „Vollstreckungsbehörde“ auf mindestens rechtswidrige Verwaltungsakte beruft und diese als „vollstreckbare Titel“ angibt und dabei jahrelang gegen höherrangiges Unionsrecht verstößt (DSGVO, Rl 95/46/EG i.V.m. § 6 a BDSG / § 34 SächDSG [alt]), führt bereits dazu, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet.
Hinzu tritt die Tatsache, dass mir bislang nicht bekanntgegeben wurde, wie Ihre „Behörde“ zu den Arbeitgeberdaten gelangte, was einen weiteren Verstoß gegen höherrangiges Unionsrecht darstellt.
Diese offensichtlich rechtswidrige Vorgehensweise Ihrer „Behörde“ stellt sich ferner als jahrelanges Missachten datenschutzrechtlicher Bestimmungen dar.
Auch von einer Binnenkontrolle innerhalb Ihrer modernen digitalen Verwaltung i.S.d. RBStV kann gar keine Rede sein.
Jahrelang argumentierte Ihre „Behörde“ bei der Sächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der teleologischen Reduktion in Bezug auf die Anwendbarkeit des Sächs. VwVfG.
Bestimmungen des Sächsisches E-Government-Gesetzes, insbesondere zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung (§ 12) werden jedoch völlig ignoriert. Vermutlich „reduziert“ bzw. beruft sich Ihre Behörde auf § 2 Abs. 2 Sächs E-GovG (Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks).
Im Rahmen der anstehenden verwaltungsgerichtlichen Klärung Ihres insgesamt völlig rechtswidrigen Vorgehens, werde ich ferner beweisen, dass ihre „Behörde“ eine notwendige datenschutzrechtliche Vorabkontrolle des vollautomatischen Verwaltungsverfahrens - unter völlige Missachtung datenschutzrechtlicher Rechtssätze - durchführte und sehenden Auges rechtswidrige Entscheidungen traf.
Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 80 Abs. 1 VwGO i.V.m. der DSGVO führt dazu, dass mein Widerspruch gegen die Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung aufschiebende Wirkung entfaltet. In Anbetracht der vorangegangen datenschutzrechtlichen Verstöße scheidet der Anwendungsfall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus.
In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass Lohnabtretungen für den Betroffenen von existentieller Bedeutung sind und seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen können.
Sofern nun Ihre Behörde dennoch - unter Missachtung des Grundsatzes einer unionsrechtsfreundlichen Auslegung - eine „Abwägungsentscheidung“ vorzunehmen gedenkt, so führt die summarische Prüfung im Ergebnis dazu, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes (Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung) auszusetzen ist.

Hiermit beantrage ich die Übersendung:

- die Übersendung einer aktuellen Historie zum Teilnehmerkonto xxxxxxxxxx (Anmerkung: BeitraXnummer) nebst Erläuterung der verwendeten Abkürzungen und Fachbegriffe,
- eines aktuellen Verfahrenverzeichnisses Beitragsschulnderbetreuung sowie
- der derzeit gültigen Verwaltungsvereinbarung Rundfunkbeitragseinzug.

Weitere Anträge und  Sachvorträge erfolgen nach Eingang der angeforderten Unterlagen.

Abschließendes:

Ich rege an, werte Frau Dr. Wille, dass Sie die mehr als notwendige Binnenkontrolle innerhalb Ihrer "Behörde", auch im Rahmen des hier durchzuführenden Vorverfahrens §§ 68 ff. VwGO, persönlich überwachen.

Ich untersage Ihrer "Behörde" hiermit die Speicherung und vollautomatische Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten sowie weitere (heimliche) Datenerhebungen zu meiner Person.


Mit vorzüglicher Hochachtung


Zum "Verfahrensverzeichnisses Beitragsschuldnerbetreuung" siehe
§ 10 Verzeichnis automatisierter Verarbeitungsverfahren, Meldepflicht, Vorabkontrolle; Link:
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1672-Saechsisches-Datenschutzgesetz

Dies ist ein kostenloser und glutenfreier Service der GEZ-Boykott-Piraten_innen-Flotte.

:)

Titel: Re: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen
Beitrag von: morgula am 11. Dezember 2019, 16:18
Hallo Mitstreiter,

eine Person C streitet sich seit nun 6 Jahren mit dem Beitragsservice/Landesrundfunkanstalt. Die Person hat sich gerne im Forum informiert und sich an alle notwendigen Regularien gehalten (Widersprüche, Klagen etc.). Vor 2 Wochen bekam er nun Post vom Gerichtsvollzieher mit der Bitte um Zahlung innerhalb der nächsten 2 Wochen inklusive eines Termins zur Vermögensauskunft. Das Amtsgericht wurde fristgerecht erinnert und der Termin zur Vermögensauskunft musste wahrgenommen werden. Die einzigen Optionen die es nun noch gibt ist es zu zahlen oder eine Vermögensauskunft zu leisten, welche gleichzeitig einen SCHUFA Eintrag zur Folge hätte. Für alle welche hier im Forum denken man kommt um die Zahlungen drumherum, nein zahlen müssen am Ende alle. Man kann nur noch auf die Erinnerung beim Amtsgericht hoffen und eventuell dann noch Klage gegen die Zwangsvollstreckung einreichen aber die Zahlungen müssen geleistet werden. Kämpft trotzdem weiter und Person C hofft das es irgendwann von Erfolg gekrönt sein wird.