Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 3 S. 1 und 2 GKG und orientiert sich an Nr. 3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57-68 www.bundesverwaltungsgericht.de). Hat der Antrag wie hier offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist gemäß der Regelung des § 52 Abs. 3 S. 2 GKG die Höhe des sich aus § 52 Abs. 3 S. 1 GKG ergebenden Streitwertes - xxx,xx € - um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für die Klägerin anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Wertes nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG nicht überschreiten darf. Bei der Bemessung des Betrages der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen i.S.d. § 52 Abs. 3 S. 2 GKG geht das Gericht in rundfunkbeitragsrechtlichen Streitigkeiten davon aus, dass in der Regel für einen zukünftigen Zeitraum von drei Jahren wiederkehrende und gleichgelagerte Rundfunkbeitragserhebungen in dem konkreten Rundfunkbeitragsrechtsverhältnis zu berücksichtigen sind (Nds. OVG, Beschl. v. 03.07.2017 - 4 OA 165/17 -; Nds. OVG, Beschl, v. 23.10.2017 - 4 LA 294/17 -). Bei einem derzeit geltenden monatlichen Rundfunkbeitrag für eine Wohnung im privaten Bereich von 17,50 € folgt hieraus ein Anhebungsbetrag i.S.d. § 52 Abs, 3 S. 2 GKG in Höhe von 630,00 € (36 Monate x 17,50 €). Dieser Wert übersteigt nicht das Dreifache der Summe der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beträge.
(Streitwerterhöhung gemäß GKG 2004 § 52 Abs 3 S 2) in rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren)
- In rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren, in denen um die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung als solcher gestritten wird, ist in der Regel eine Streitwerterhöhung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG vorzunehmen, da offensichtlich absehbare Auswirkungen auf zukünftig noch zu erhebende Rundfunkbeiträge bestehen.
- Der Senat bemisst hierbei den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger grundsätzlich anhand eines zukünftigen Zeitraumes von drei Jahren.
- Hieraus folgt, dass bei der Rundfunkbeitragserhebung im privaten Bereich regelmäßig ein Erhöhungsbetrag nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in Höhe von 630,- EUR (36 Monate x 17,50 EUR) anzusetzen ist.
- Bei der Streitwerterhöhung ist jedoch gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz GKG die Begrenzung der Summe auf das Dreifache des Wertes nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zu beachten.
Streitwert € | Grundgebühr € |
- 500 | 35 |
501 - 1000 | 53 |
1001 - 1500 | 71 |
BVerwG 6 C 41.15 Urteil vom 15. Juni 2016, RdNr. 54, Link:B e s c h l u s s
vom 15. Juni 2016
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren und - in Abänderung der Streitwertfestsetzungen des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts - für das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren auf 123,88 € festgesetzt.G r ü n d e :
54 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der nach den festgesetzten Beträgen zu bemessende Streitwert ist nicht nach Satz 2 des § 52 Abs. 3 GKG zu erhöhen. Diese Regelung soll insbesondere Verfahren aus dem Bereich der Steuerverwaltung erfassen, in denen es um die Höhe jährlich wiederkehrender Beträge geht (BT-Drs. 17/11471 S. 245).
1 Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide, durch die die beklagte Rundfunkanstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2014 festgesetzt hat. Der Kläger ist nicht von der Beitragspflicht befreit.
Vereinbarkeit der Rundfunkbeitragserhebung mit Unionsrecht; Streitwertfestsetzung in Fällen der Rundfunkbeitragserhebung
Leitsatz
1. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist mit Unionsrecht vereinbar (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.01.2017 - 6 C 15/16 -, juris). (Rn.11)
2. In Streitigkeiten über die Erhebung von Rundfunkbeiträgen richtet sich die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs 3 S 1 GKG (juris: GKG 2004). Eine Erhöhung nach § 52 Abs 3 S 2 GKG (juris: GKG 2004) findet nicht statt (unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, s. Beschluss vom 24.03.2016 - 7 A 10952/15.OVG -, AS 44, 29, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 6 C 41.15 -).(Rn.30)
BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 6 C 41.15 - in Niedersachsen "unbekannt"?
Soweit sie zunächst vorgetragen hat, die Regelung betreffe allein Verfahren aus dem Bereich der Steuerverwaltung und insofern auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Streitwertbeschluss v. 25.1.2017 - 6 C 18.16 -) verwiesen hat, in welchem zu einer dort nicht vorgenommenen Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ausgeführt worden ist, dass diese Regelung insbesondere Verfahren aus dem Bereich der Steuerverwaltung erfassen solle, folgt der Senat dem nicht. Denn eine Beschränkung des Anwendungsbereiches von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf finanzgerichtliche Verfahren ergibt sich schon nicht aus dem Gesetzeswortlaut. § 52 GKG gilt nach der gesetzlichen Überschrift sowie nach seinem Absatz 1 vielmehr für alle Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nicht in § 52 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 sowie Abs. 5 GKG auf einzelne Gerichtsbarkeiten bezogene Sonderregelungen getroffen werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Kritik aus den Ländern an einer zu niedrigen Höhe der Streitwerte in der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit nachkommen wollte (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 245). Zwar hat der Gesetzgeber dabei insbesondere auf finanzgerichtliche Verfahren abgestellt, die typischerweise bezogen auf die Steuererklärung eines Jahres geführt werden, sich aber für eine Mehrzahl von Jahren auswirken. Daneben hat er jedoch angeführt, dass entsprechendes für die Streitwertbemessung im Kommunalabgabenrecht gelte (vgl. ebd.). Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Streitigkeit erfolgt die Abgabenfestsetzung zwar nicht für einen Jahreszeitraum, aufgrund des Fortlaufens des Rundfunkbeitragsrechtsverhältnisses ist aber ebenso absehbar, dass in der Zukunft wiederkehrende und dabei gleichgelagerte Rundfunkbeitragserhebungen erfolgen bzw. diesbezügliche Festsetzungsbescheide ergehen werden, zu deren Rechtmäßigkeit sich dieselben Rechtsfragen wie vorliegend stellen werden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.10.2014 - 9 OA 271/14 - zum Kommunalabgabenrecht; Schneider, NJW 2014, 522). Diese absehbaren zukünftigen Auswirkungen sind auch offensichtlich, da eine künftige Heranziehung des Rundfunkbeitragspflichtigen nicht nur eine theoretische Möglichkeit darstellt, sondern aufgrund der alleinigen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung in aller Regel zu erwarten ist.
Die Streitwerterhöhungsvorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist angesichts ihres Wortlauts und des Verlaufs ihrer Entstehung im Gesetzgebungsverfahren restriktiv auszulegen. Sie ist in Verfahren, die auf die Aufhebung von Rundfunkbeitragsbescheiden gerichtet sind, nicht anzuwenden.Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Beschluss vom 22.01.2019, 5 So 115/18
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7
Die Ausführungen der Klägervertreter in der Beschwerdeschrift vom 27. November 2018 vermögen den Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die Gesetz gewordene Fassung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG beruht auf der im Gesetzgebungsverfahren erfolgten Stellungnahme des Bundesrates, der gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Bundesregierung (die Bestimmung sollte demnach lauten: „Ergibt sich aus Absatz 1 wegen der Bedeutung für die Zukunft ein höherer Wert, ist dieser maßgebend. ...“) auf dem Grundsatz bestanden hat, dass bei Streitigkeiten über Verwaltungsakte, die auf bezifferbare Geldleistungen gerichtet sind, „die Geldleistung als Streitwert anzusetzen ist“ (vgl. BT-Drs. 17/11471 vom 14.11.2012, S. 97 und S. 311 f.), und der dementsprechend eine Erhöhung dieser Streitwerte nur ausnahmsweise („in Fällen, in denen die Auswirkung für die Zukunft offensichtlich ist“, a. a. O, S. 312) zulassen wollte. Dies gebietet ein restriktives Verständnis von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (dem entspricht die Gegenäußerung der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren, a. a. O. S. 347, die darauf hingewiesen hat, dass die vom Bundesrat empfohlene Fassung „tendenziell zu niedrigeren Gebühren führen würde als der Vorschlag der Bundesregierung“). Dabei ist auch dem Wortlaut der Norm Rechnung zu tragen, der darauf abstellt, dass „der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen ...“ haben muss. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit der Klagschrift vom 12. Mai 2014 beantragt, „den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2014 zu der Beitragsnummer ...“ aufzuheben. Aus diesem Antrag (als solchem) ergaben sich keine „offensichtlich absehbaren Auswirkungen“ auf künftige gegenüber der Klägerin ergehende Rundfunkbeitragsbescheide.
...
Die hier mögliche Beschwerde laut Rechtsmittelbelehrung [...]
Wie genau lautet die Rechtsmittelbelehrung?
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht O
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung der Hauptsache bei dem
Verwaltungsgericht V
einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
[…]Zitat von: Beschluss vom 03.07.2017, 4 OA 165/17, Rn 5Diese absehbaren zukünftigen Auswirkungen sind auch offensichtlich, da eine künftige Heranziehung des Rundfunkbeitragspflichtigen nicht nur eine theoretische Möglichkeit darstellt, sondern aufgrund der alleinigen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung in aller Regel zu erwarten ist.
Die Streitwerterhöhungsvorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist angesichts ihres Wortlauts und des Verlaufs ihrer Entstehung im Gesetzgebungsverfahren restriktiv auszulegen. Sie ist in Verfahren, die auf die Aufhebung von Rundfunkbeitragsbescheiden gerichtet sind, nicht anzuwenden.
... Suchen wir einfach weiter nach Urteilen. Z.B.:Bitte ganzen Beitrag oben im Thread lesen
Keine Streitwerterhöhung in RundfunkbeitragsverfahrenZitatDie Streitwerterhöhungsvorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist angesichts ihres Wortlauts und des Verlaufs ihrer Entstehung im Gesetzgebungsverfahren restriktiv auszulegen. Sie ist in Verfahren, die auf die Aufhebung von Rundfunkbeitragsbescheiden gerichtet sind, nicht anzuwenden.Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Beschluss vom 22.01.2019, 5 So 115/18
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http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE190000525&st=ent
Hihihi! Watt nu NDR-OVG? Ähh ick meine Niedersächsisches OVG.
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