gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Leo am 13. Mai 2016, 11:07

Titel: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Leo am 13. Mai 2016, 11:07
Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


----------

Das Urteil des BVerwG vom 16./17. März 2016 ist jetzt veröffentlicht worden, wie in diesem Thread berichtet wurde:

Urteil Bundesverwaltungsgericht  vom 16./17. März  6 C 6.15  veröffentlicht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18770.0.html

Könnte die Veröffentlichung dieses Urteils neue Begründungen für eine evtl. Klage vor einem Verwaltungsgericht liefern? Ein Beispiel:

Zitat
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.

Vereinfacht ausgedrückt: der Staat möchte, dass alle Bürger die Möglichkeit haben, den ÖRR zu nutzen. Dafür ist eine finanzielle Gegenleistung der Bürger erforderlich.

Viele Personen sind aber nicht bereit zu zahlen. Zwei dieser Personengruppen sind:
Die obige Argumentation des BVerwG könnte man so interpretieren: Um das Geld der illegalen Nutzer zu bekommen, darf in Kauf genommen werden, dass überzeugten Nichtnutzern Unrecht getan wird.

Wie vielen überzeugten Nichtnutzern darf man denn dafür Unrecht tun - oder, wie schon an anderer Stelle dieses Forums gefragt:

Zitat
Wie viele Menschen sind nötig [...], bevor aus Recht Unrecht wird? [...] Tausend? Fünfzigtausend? Eine Million?

(Star Trek, "Der Aufstand")

Diese Fragestellung ist aus ethischer Sicht plausibel - aber wie sieht das unter juristischen Gesichtspunkten aus? Welche Paragraphen könnten bei dieser Fragestellung ggf. zur Anwendung kommen?



Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: koybott am 13. Mai 2016, 12:04
Angriffspunkte Typisierung, der zugrundeliegenden Datenquellen und Annahmen zum ersten (von 14) veröffentlichten Urteil des BVerwG 6 C 6.15, Rz. 29-32 & 44-49 sowie
Zitat
34 7. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.
Zitat
36 Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.
Zitat
38 Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (vgl. unter 5.).
Zitat
43 9. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.
Zitat
48 Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss. Es wird vermieden, dass die Daten aller Inhaber ermittelt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen. Die personelle Fluktuation innerhalb einer Wohnung kann außer Betracht bleiben (LT-Drs. NW 15/1303 S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs aus, weil ein personenbezogener Maßstab ("Pro-Kopf-Beitrag") einerseits einen größeren Ermittlungsaufwand notwendig macht, andererseits aber nur zu geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen führt. Der höheren Belastung alleinwohnender oder alleinerziehender Personen durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag steht die Entlastung von familiären Haushaltsgemeinschaften mit mehreren Erwachsenen gegenüber.


Als erster Ansatz dazu aus einer von volkuhl veröffentlichten aktuellen Klagebegründung:

Klagebegründung VerwG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18781.0.html

Zitat
Eine sachgerechte Typisierung der angeblich Rundfunkbeitrags-Zahlungspflichtigen seit der Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seit 2013 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag liegt nicht vor. Es betrifft die Singlehaushalte. Lt. Statistischem Bundesamt (Pressemitteilung Nr. 185 vom 28.05.2014) - sind mehr als ein Drittel, und zwar 37% der Haushalte Singlehaushalte. Lt. dieser Pressemitteilung leben 17 % der Bevölkerung allein. (https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/05/PD14_185_122.html)
Dies bedeutet, dass mindestens 17 % der Bevölkerung hinsichtlich des pauschalierten wohnungsabhängigen Rundfunkbeitrages eine doppelt so hohe Beitragsbelastung erfährt. Seit dem 01.01.2013 tragen Menschen in Singlehaushalten aufgrund das Pauschalbeitrages, basierend auf der Meldeadresse, überproportional zum Beitragsaufkommen bei, während Menschen in Mehrpersonenhaushalten, die vormals für jedes gemeldete Gerät einzeln bezahlen mussten, massiv entlastet werden. Das bestätigen auch die Zahlen einer anderen vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Tabelle. Wenn man dementsprechend die Beitragshöhe pro Person berechnet, kommt man auf folgendes Ergebnis:
16412000 1-Pers.-Haushalte = 41 % der Haushalte = 20 % der Bevölkerung -> 17,50 € p.P.
13837000 2- Pers.-Haushalte = 34 % der Haushalte = 34 % der Bevölkerung -> 8,75 € p.P.
4968000 3-Pers.-Haushalte = 12 % der Haushalte = 19 % der Bevölkerung -> 5,83 € p.P.
3672000 4-Pers.-Haushalte = 9 % der Haushalte = 18 % der Bevölkerung -> 4,38 € p.P.
1333000 5+ Pers.-Haushalte = 3 % der Haushalte = ca. 8 % der Bevölkerung -> 3,50 € p.P.
(https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/HaushalteFamilien/Tabellen/Haushaltsgroesse.html)
Demnach zahlt also in etwa jeder 5. Deutsche zwei bis fünf Mal so viel Rundfunkbeiträge wie der Rest der Bevölkerung, was beweist dass eine wesentliche Ungleichbehandlung vorliegt. Seit dem 01.01.2013 findet also eine massive Umschichtung der Beitragsbelastung zu Ungunsten der Singlehaushalte und zu Gunsten der Mehrpersonenhaushalte statt. Bei der Typisierung durch den Gesetzgeber müssen die gesetzlichen Verallgemeinerungen von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 <359>; 87, 234 <255>; 96, 1 <6>)
Eine gesetzliche Typisierung ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch muss der Gesetzgeber dabei realitätsgetreu den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.11.2008, 2 BvL 1/07 u.a., juris Rn 60, und auch BVerfGE 116, 164 <182 f.>; 122, 210 <233>; stRspr).
Dr. Norbert Häring schreibt zu der geltenden, willkürlichen und sozial ungerechten und somit rechtswidrigen Typisierung: "Mir erschließt sich nicht, warum die Wohnung ein sinnvoller Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag sein sollte. Das war vielleicht vor 40 Jahren eine angemessene Typisierung, als ein Fernseher und ein Radio in der guten Stube stand. Es sind
Individuen, die den Rundfunk nutzen, wenn überhaupt. Sie nutzen ihn im Auto, per Mobiltelefon, Notebook und Notepad. Das hat alles nichts mit der Wohnung zu tun. Warum zahlt ein Studierender, der bei seinen Eltern wohnt, keinen Beitrag, wer in einer Vierer-WG wohnt einen viertel Beitrag und wer allein wohnt, einen vollen Beitrag. Das ist willkürlich."
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: TVfrei am 13. Mai 2016, 22:52
Zitat
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.
Die obige Argumentation des BVerwG könnte man so interpretieren: Um das Geld der illegalen Nutzer zu bekommen, darf in Kauf genommen werden, dass überzeugten Nichtnutzern Unrecht getan wird.

Es ist bezeichnend für diese Art von "Rechtsprechung", dass sie bloße Praktikabilitätserwägungen über den Rechtsschutz von Grundrechten stellt. Das ist zumal für eine obergerichtliche Entscheidung (auch wenn es angeblich nur eine verwaltungsrechtliche sein soll) völlig inakzeptabel und damit haben die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes sich eigentlich als untauglich für ihren Beruf erwiesen.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Bürger am 14. Mai 2016, 01:26
"Witzig" ist, dass sich das BVerwG in diesem nun vorliegenden schriftlichen Urteil in Sachen des sog. "Rundfunkbeitrags"/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) mehrfach auf das dieser Gesetzgebung zugrundeliegende und von ARD-ZDF-GEZ - d.h. vom Beklagten(!) - selbst beauftragte(!) (Lobby-)Gutachten von Prof. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a.D., beruft - und so "ganz nebenbei" 5 mal "Parteivortrag" vornimmt...

BVerwG 6 C 6.15 - Urteil vom 18.03.2016
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C6.15.0.pdf

Rd-Nr. 9
Zitat
In § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV sind Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht auf Antrag für Empfänger von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums sowie für Menschen vorgesehen, denen der Rundfunkempfang wegen einer Behinderung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien. Der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät kann keinen besonderen Härtefall begründen. Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. RBStV, weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (LT-Drs. NW 15/1303 S. 34 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f. und 56 ff.).

Rd.-Nr. 33
Zitat
Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).

Rd.-Nr. 45
Zitat
Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen. Daher kommt als Alternative zu dem wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstab lediglich ein personenbezogener Maßstab in Betracht, nach dem jeder Inhaber (Bewohner) einer Wohnung einen gleichhohen Beitrag bezahlen müsste ("Pro-Kopf-Beitrag"). Ein solcher Rundfunkbeitrag fiele niedriger aus als der wohnungsbezogene Beitrag, weil der zu deckende Finanzbedarf auf eine größere Zahl von Bemessungseinheiten (Bewohner statt Wohnungen) umgelegt würde. Diese Absenkung käme den alleinigen Inhabern einer Wohnung zugute; zusammenwohnende Beitragspflichtige würden höher belastet, weil sie den Rundfunkbeitrag nicht mehr unter sich aufteilen könnten, sondern jeder einen vollen "Pro-Kopf-Beitrag" bezahlen müsste.

Rd.-Nr. 46
Zitat
Diese Beitragsgestaltung ist jedoch nicht derart vorzugswürdig, dass die Landesgesetzgeber aus Gründen der Belastungsgleichheit verpflichtet waren, sie anstelle des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags einzuführen. Da es nicht möglich ist, die individuellen Nutzungsgewohnheiten festzustellen, kann der Wohnungsbezug allerdings weder damit gerechtfertigt werden, dass sich die Nutzungsgewohnheiten mehrerer Inhaber einer Wohnung untereinander ausglichen noch dass der Rundfunkempfang in Haushaltsgemeinschaften häufig über Gemeinschaftsgeräte stattfinde. Hierbei handelt es sich um Annahmen, die nicht durch Tatsachen belegt werden können (vgl. aber LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 22).

Rd.-Nr. 52
Zitat
Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76).


Die von Prof. Paul Kirchhof in diesem seinen Gutachten "der Rechtssicherheit und öffentlichen Akzeptanz willen" als "geboten" gesehene "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" (Widerlegbarkeit der Nutzungsvermutung = Wahlfreiheit für NICHTnutzer) erwähnt das BVerwG in seinem Urteil jedoch mit keiner Silbe.

Das heißt für mich:
Genau diesen Punkt aufgreifen ;)

Prof. Paul Kirchhof hatte in seinem Gutachten u.a. diesen *ganz* wesentlichen Aspekt gehabt, welcher die Abgrenzung zwischen einem "Beitrag" und einer steuerlichen oder mindestens steuerähnlichen Allgemeinabgabe ggf. halbwegs hätte wahren können - nämlich die "Widerlegbarkeit der Regelvermutung", d.h. die Widerlegbarkeit der Nutzungsvermutung - und ergo eine Wahlfreiheit für die Gruppe der NICHTnutzer.

DIESER Aspekt ist aber vom Gesetzgeber (wohlwissentlich... vorsätzlich?) NICHT umgesetzt worden.

Siehe hierzu u.a. auch noch mal
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732

Auf die Anfrage an Paul Kirchhof
( http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.msg72257.html#msg72257 )
kam heute Antwort:
Zitat
Sehr geehrter Herr Markus,
[...]
Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird.
[...]
Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof
Ist die Antwort vom Prof. nicht der Knaller? Wenn er sagt, dass er Haushalte, in denen nicht ferngesehen wird, befreit sehen wollte, haben sich der RBStV und die Länderparalemente offensichtlich nur die Rosinen rausgepickt... und berufen sich dennoch scheinheilig gebetsmühlenartig auf sein Gutachten.

In der Tat sehr erhellend, diese Ausführungen - und von vielleicht zeitdokumentarischem Wert... ;)
Und in der Tat haben sich die Verantwortlichen - namentlich ARD-ZDF-GEZ, die Ministerpräsidenten der Länder und die Landesparlamente - nur die Rosinen herausgepickt, jegliche Ausnahmefälle ignoriert und auf diese Weise einen sozialstaats-/ rechtsstaats-/ datenschutz- und demokratieverhöhnenden Rundumschlag vorgenommen...
...einseitig *für* ARD-ZDF-GEZ - und *gegen* den Bürger.

Diese Aussagen von Prof. Kirchhof - die wir hier z.T. schon mehrfach reklamiert haben - zielen u.a. auf die sogenannte "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" ab.
Die "Regelvermutung" lautet: "Jeder Haushalt hat Geräte - jeder Haushalt nutzt Rundfunk..."
...dies müsse jedoch widerlegbar sein, wie auch formuliert im Gutachten von Prof. Kirchhof:

3) Paul KIRCHHOF
zu den Bedingungen für die RECHTSSICHERHEIT des sogenannten "Rundfunkbeitrags"
Zitat
"[...] erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen."
Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
"Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", S. 62
www.ard.de/download/398406/index.pdf

Diese essenzielle Regelung der "Widerlegbarkeit der Nutzung" des als (wohlgemerkt *einzige*!) Grundlage für den sogenannten "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" herangezogenen Gutachtens wurde bei der Gesetzgebung (vorsätzlich?) grob missachtet und ignoriert!
Die NICHT- und TEILnutzer wurden und werden unfair, ungerecht, unsozial, unsolidarisch, unzeitgemäß und grundgesetzwidrig übergangen!
Das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit wurde und wird damit eklatant verletzt!

Die angestrebte "Rechtssicherheit und öffentliche Akzeptanz" sind somit nicht gegeben - bzw. sogar ins Gegenteil verkehrt!

[...]

Inwiefern das von Kirchhof erwähnte "individuelle Antragsverfahren" dann zum kafkaesken Spießrutenlauf ausgestaltet worden wäre oder würde, bliebe noch die Frage.
Aber dass genau dieses fehlt, ist ein wesentlicher Angriffspunkt - nun auch noch faktisch geadelt durch Herrn Prof. Kirchhofs persönliches Statement... ;)

[...]

Genau das muss immer wieder klargestellt werden... ;)
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: GEiZ ist geil am 14. Mai 2016, 10:30
Zitat
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.

Warum nennt man das immer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" anstatt Ablehnung des örRundfunks? Weil "Flucht aus der Rundfunkgebühr" genauso abwertend klingt wie "Schwarzseher".
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: 907 am 14. Mai 2016, 13:22
Die von Prof. Paul Kirchhof in diesem seinen Gutachten "der Rechtssicherheit und öffentlichen Akzeptanz willen" als "geboten" gesehene "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" (Widerlegbarkeit der Nutzungsvermutung = Wahlfreiheit für NICHTnutzer) erwähnt das BVerwG in seinem Urteil jedoch mit keiner Silbe.

Das Unionsrecht lässt keine unwiderlegbare Vermutung zu, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte der Asylbewerber beachten,“ so der EuGH.
In anderen Worten: Ein blindes Abschieben, ohne dass sich ein Gericht mit den Verhältnissen in dem anderen Mitgliedsland befasst, ist nicht im Einklang mit EU- Recht.
https://www.proasyl.de/pressemitteilung/eugh-urteil-zur-eu-asylzustaendigkeitsregelung-dublin-ii/

Mich würde mal interessieren, wie das Unionsrecht zu unwiderlegbaren Vermutung in Verwaltungsrecht steht.
Vermutungen können widerleglich (praesumtio iuris tantum) oder unwiderleglich (praesumtio iuris et de iure) sein. Im Regelfall sind sie widerleglich, wenn nicht gesetzlich die Unwiderleglichkeit angeordnet ist (§ 292 Satz 1 ZPO).

Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: azdb-opfer am 14. Mai 2016, 13:59
Das Unionsrecht lässt keine unwiderlegbare Vermutung zu, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte der Asylbewerber beachten,“ so der EuGH.
In anderen Worten: Ein blindes Abschieben, ohne dass sich ein Gericht mit den Verhältnissen in dem anderen Mitgliedsland befasst, ist nicht im Einklang mit EU- Recht.
https://www.proasyl.de/pressemitteilung/eugh-urteil-zur-eu-asylzustaendigkeitsregelung-dublin-ii/

Mich würde mal interessieren, wie das Unionsrecht zu unwiderlegbaren Vermutung in Verwaltungsrecht steht.
Vermutungen können widerleglich (praesumtio iuris tantum) oder unwiderleglich (praesumtio iuris et de iure) sein. Im Regelfall sind sie widerleglich, wenn nicht gesetzlich die Unwiderleglichkeit angeordnet ist (§ 292 Satz 1 ZPO).

Auszüge aus dem genannten Urteil: (C-411/10 / C-493/10)
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=117187&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=642178 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=117187&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=642178)

Zitat
Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).

Diesen EUGH-Grundsatz aus dem Urteil kann man doch auf das Rundfunkrecht übertragen und in den Klagen verwenden.

Die vorsätzliche Fehlinterpretation von Art.5 Abs.1 Satz 2 kollidiert mit den geschützten Grundrechten. Die ÖRR-Zwangsfinanzierung ist rechtswidrig.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Bürger am 14. Mai 2016, 19:54
Die vorsätzliche Fehlinterpretation von Art.5 Abs.1 Satz 2 kollidiert mit den geschützten Grundrechten. Die ÖRR-Zwangsfinanzierung ist rechtswidrig.

Sozusagen.

Man vergleiche mal... ;)


BVerwG 6 C 6.15 - Urteil vom 18.03.2016
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C6.15.0.pdf

Rd.-Nr. 50
Zitat
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlichrechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen [sic!], um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlichrechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).


Grundgesetz Artikel 5
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Zitat
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die
- Pressefreiheit und die
- Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film
werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.




BVerwGGG Art 5
"Beschränkung [...] hinzunehmen" <-> "Jeder hat das Recht [...] ungehindert"


Ganz im Gegenteil zur Behauptung des BVerwG ist - soweit sich die Rundfunkbeitragspflicht "als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt" - dies eben nicht "hinzunehmen"!

Das Grundrecht nach Grundgesetz Art 5,
Zitat
Jeder hat das Recht, [...] sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
steht - wie der Wortlaut klar und unmissverständlich besagt - *JEDEM* und *UNVERÄUSSERLICH* zu!

Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist eben gerade nicht "hinzunehmen" - schon gar nicht mit der Behauptung, dass das dem Rundfunk nach Auslegung des BVerwG ebenfalls zustehende Grundrecht nach Art 5 "nicht angetastet" werden dürfe und dessen "Finanzierung, Bestand und Entwicklung zu garantieren" sei.

Wie steht es um die grundgesetzlich geschützte
Finanzierungs-, Bestands- und Entwicklungsgarantie des Bürgers?!?


Sofern dieser Grundgesetz-Artikel denn "paritätisch" gemeint oder ausgelegt sein soll, dann hat er auch paritätisch angewendet zu werden, d.h. eben NICHT rein zu Gunsten des ÖRR und zu Lasten des Bürgers.

PUNKT.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: volkuhl am 14. Mai 2016, 20:20
Das perverse an dem Urteil ist ja gerade, dass vom BVerwG eindeutig ein Verstoß gegen Art.5 GG festgestellt wurde und die stumpf behaupten, "das ist hinzunehmen".

1. Entscheidet keinesfalls das BVerwG über die Auslegung der Grundrechte
2. ist das meiner Ansicht nach Rechtsbeugung at it's best

 "das ist hinzunehmen" ist einfach eine unfassbar freche Aussage, die einfach nur noch sprachlos macht und unseren Rechtsstaat ad absurdum führt.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Viktor7 am 14. Mai 2016, 20:36
Eine offensichtlichere Rechtsbeugung durch das Bundesverwaltungsgericht als die Verkehrung der ungehinderten Unterrichtung nach Artikel 5. Grundgesetz in sein Gegenteil „Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen … ist hinzunehmen“ kann es kaum geben.

Hier muss den Richtern die Verkehrung des Grundgesetzes bewusst gewesen sein, als sie nach einer Begründung für den Erhalt des grundrechtswidrigen Rundfunkbeitrags gesucht haben.

Wir können nur hoffen, dass die Presse bald ein wenig Mut aufbringen wird, um so offensichtliche Rechtsbeugung in der Luft zu zerreißen.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: MichaelEngel am 14. Mai 2016, 22:27
Das BVerwG meint:

Zitat
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlichrechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten

Hier passt Horst Kratzmanns Aufsatz "Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk" sehr gut.

Laut ihm hebelte 1961 das BVerfG die Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG) im Interesse der Meinungs-  und Informationsfreiheit  (Satz 2) als vorläufige Notlösung wegen der technischen Gegebenheiten aus. Ganz treffend folgert er, dass so wie diese Notlösung heute überholt sei, so könne auch die vermeintlich "dienende" Überwältigung der Informationsfreiheit ab 2013 keinen Bestand haben.

Das BVerfG hat die ursprüngliche Begründung des öffentlich rechtlichen Rundfunks mit Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG völlig verdreht: jetzt steht die Rundfunkfreiheit über die anderen Grundrechte.

Gruß
Der Friedensengel
http://stmichael.tk (http://stmichael.tk)
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: pinguin am 14. Mai 2016, 22:57
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen [sic!],
Negativ; nichts ist hinzunehmen.

Rundfunkrecht ist europäisches Recht; siehe die nicht in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste.

Siehe dazu auch Artikel 11 der seit Dezember 2009 rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Es darf in Bezug auf die Meinungs- und Informationsfreiheit keine behördliche Einwirkung geben.

Der Staat ist weder befugt, (sofern dieses je beabsichtigt sein sollte), die Sender zu manipulieren, noch berechtigt, die Bürger zu verpflichten, die von ihm favorisierten Sender zu bezahlen.

@907
Es hat Dutzende von EuGH-Urteilen, die sich mit der Gegenüberstellung von nationalem und europäischem Recht befassen; sie alle haben zum Inhalt, daß nationales Recht gegenstandslos wird, wenn es mit europäischem Recht kollidiert.

Ich erinnere hier an das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz, (§8a f.), das sinngemäß und in Übereinstimmung zu europäischem Recht eindeutig bestimmt, daß die nationale Regel nicht angewendet werden darf, wenn eine europäische Regel etwas anderes bestimmt. ->§ 8a hat bspw. auch mit Amtshilfe zu tun.

Die Bundesrepublik ist nicht nur gemäß AEUV, sondern auch lt. EUZBLG als EU-Mitgliedsland in Gesamtverantwortung, wenn europäiches Recht nicht in nationales Recht umgesetzt wird.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Frei am 15. Mai 2016, 04:32
Moin.

Siehe dazu auch Artikel 11 der seit Dezember 2009 rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Hier der Artikel im Wortlaut:
Zitat von: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A12012P%2FTXT
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Frei  8)
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: pinguin am 15. Mai 2016, 08:48
@Frei

Daraus maßgebend ist:

Zitat
Dieses Recht schließt [...] die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Ein "behördlicher Eingriff" ist gegeben, wenn der Bürger verpflichtet wird, bspw. den öffentlich-rechtlichen Rundfunk seines Landes auch ohne seinen ausdrücklichen, vorangehenden Versorgungsauftrag bezahlen zu müssen.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: David Lee am 15. Mai 2016, 15:13
Hallo,

im nachfolgenden Urteilstext wird ja begründet warum es hinzunehmen ist.

Vereinfacht gesagt hat das bisherige Erfassungssystem mit Stichproben nicht funktioniert und sie haben nicht genug Geld um das Monstrum weiter zu finanzieren (besonders schwierig findet Person DLR auch den Freifahrtsschein für permanente Programmerweiterung und Ausdehnung). Außerdem wollen sie natürlich nicht auf die laut Statistik ca. 3% verzichten, die böse Verweigerer des Angebots sind – das bringt bei ca. 40 Mio Privathaushalten in D mit dann ca. 1.2 Mio Nichtempfängern (3%) ja auch nochmal rund 277,2 Millionen Euro jährlich (x 17,50 Euro / Monat x 12). Insofern darf man sicher nicht von Millionen von Haushalten aber zumindest sicher 1 Million Haushalten sprechen, die unverschämterweise keine Rundfunkempfangsgeräte bereitstellen möchten oder gar das Programmangebot gar nicht nutzen wollen. Da muss man das Recht schon mal beugen dürfen.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: LeckGEZ am 15. Mai 2016, 16:11
Ganz nett das das BVerwG zugibt das gegen Artikel 5 GG verstossen wird (und dies hinzunehmen sei), aber damit hat das BVerwG versagt, denn es hat laut Verwaltungsrecht keine Kompetenz zu verfassungsrechtlichen Fragen. Es darf verfassungsrechtliche Verstösse feststellen, doch dann MUSS es beim BVerfG zur Entscheidung vorgelegt werden.

Ups, da ist mir jemand zuvor gekommen:
Demokratie in Gefahr -  Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18806

Die ganzen Begründungen die ich lesen durfte, lesen sich als Zwangsalimentierung des örR oder Marketing Gründe 2.0. Ich habe selten solch substanzlose Begründungen gelesen. Es ließt sich wie ein Manifest der Aufrechterhaltung des örR. Und es wird über das Grundgesetz gestellt! Die Rundfunkverträge müssen auf Teufel komm raus erfüllt werden. Es gibt keine Option. Kein mahnendes Wort an den Gesetzgeber. Alles im grünen Bereich.

Solche offensichtlichen Rechtsbrüche zugunsten einer privatwirtschaftlichen Vereinigung örR müssen verfolgt werden! Die Feststellung der Rechtsbrüche muss Folgen für die Diener des Zwangsrundfunks haben. (Doch sie wissen, sie werden nie belangt!)
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: querkopf am 15. Mai 2016, 21:36
Man sollte in einer Klage auf dem Verwaltungsrechtsweg nicht nur die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags anführen, sondern auch die rein verwaltungsrechtlich unzulässige Tätigkeit des Beitragsservice nicht unbeachtet lassen.

Der sog. Beitrags- oder Festsetzungsbescheid leidet nämlich darunter, daß er von einer dazu nicht nach dem Gesetz ermächtigten Institution, nämlich dem BS, erlassen wurde, und damit m. E. nichtig ist.

Der BS benennt in seinem Geschäftsbericht 2014 auf Seite 7 seine Aufgaben:
(http://dmhfotografie.lima-city.de/gezb/GEZ_GB2014_S7_Aufgaben.jpg)

Dort ist von Festsetzung oder Vollstreckung keine Rede. Die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist dem BS auch nach dem RBStV nicht erlaubt, dort heißt es:

Zitat
§10 Abs. 5:

Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

Ausweislich des Textes auf Seite 22 Geschäftsberichtes erbringt der BS die Festsetzung, das Erlassen von Widerspruchsbescheiden und die Vollstreckung als Dienstleistung:

(http://dmhfotografie.lima-city.de/gezb/GEZ_GB2014_S7_Dienstleistung_Forderungseinzug.jpg)
(http://dmhfotografie.lima-city.de/gezb/GEZ_GB2014_S7_Dienstleistung_Vollstreckung.jpg)

Hierzu ist der BS jedoch gar nicht befugt. Die Tatsache, daß Mitarbeiter des BS die Widerspruchsbescheide unterschreiben, stellt nach meiner persönlichen Ansicht eine (strafbare) Amtsanmaßung dar. Die Stellenanzeigen des BS (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18556.0.html) sind weiteres Beweismaterial für die rechtswidrige Tätigkeit des BS.

Ein Festsetzungs- oder Widerspruchsbescheid, der nicht von einer dazu ermächtigten Behörde erlassen wurde, leidet an einem offensichtlichen, schwerwiegenden Fehler und ist deshalb nichtig. So steht es im Verwaltungsverfahrensgesetz. Der BS ist als nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht befugt, einen Rechtsakt wie es ein Verwaltungsakt nun mal ist, zu erlassen.

Sofern sich der BS auf eine Bevollmächtigung durch die Rundfunkanstalten berufen sollte, hätte der BS bei jedem Verwaltungsakt zumindest die Vollmacht durch Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original nachzuweisen, andernfalls ist das Rechtsgeschäft mit der Zuückweisung wegen fehlender Vollmacht nichtig.

Allerdings ist mir nicht bekannt, ob diese Fragestellung bisher schon Gegenstand eines der zahllosen Verfahren war. In jedem Fall erscheint mir der verwaltungsrechtliche Einwand der Unzulässigkeit des Erlassens von Verwaltungsakten durch den BS kurzfristig gesehen, d. h. vor den Verwaltungsgerichten, erfolgversprechender als der Einwand der Verfassungswidrigkeit.


Edit "Bürger":
Die Sachlage ist hier leider mitnichten so eindeutig, wie es bei flüchtiger Betrachtung scheinen mag.
Zu all dem gibt es bereits interessante und aufschlussreiche Beiträge im Forum
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
Beitragsservice ist keine Behörde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116363.html#msg116363
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518
Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.0.html
und schließlich
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html
ergänzend auch
Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.0.html
Details dazu dann bitte in einem geeigneten dieser Threads vertiefen.
Hier bitte insbesondere an der Begründung des BVerwG orientieren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: GEZwungen78 am 16. Mai 2016, 18:27
Hallo zusammen,

am Samstag hat nun auch Person A seinen Festsetzungbescheid erhalten.

Widerspruch mit dem Vermerk das die Begründung in den nächsten Wochen Folgt ist geschrieben und wird morgen per Einschreiben Verschickt.
Person A hat seid dem 01.01.2013 noch nie bezahlt und möchte nun auch den Klageweg beschreiten.
Diese Woche werden Rechtschutzversicherung (mit Hilfe vom Finanzberater) auf die Probe gestellt, und Verbraucherzentrale Kontaktiert.

Allerdings ist das Thema ohne Juristischem Beistand/Wissen zu Komplex.
Es gibt so viele Ideen und Ratschläge hier im Forum das Person A schon gar nicht mehr weis wo und wie er beginnen soll.

Findet sich hier jemand der bereit wäre Person A bei seinem Widerspruch Schreiben und Klage Schreiben über die Schulter zu schauen und zu Unterstützen?

Dann bitte gerne per PN oder E.Mail Kontakt aufnehmen.

Besten Dank

GEZwungen78
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: cecil am 17. Mai 2016, 01:31
Allerdings ist das Thema ohne Juristischem Beistand/Wissen zu Komplex.
Es gibt so viele Ideen und Ratschläge hier im Forum das Person A schon gar nicht mehr weis wo und wie er beginnen soll.

hallo GEZwungen78,

hier einige LINKs für die erste Orientierung. Falls Person A die links noch nicht kennt, findet er dort vielleicht erste Anregungen und Ideen, wie so ein fiktiver Widerspruch oder gar eine fiktive Klage ungefähr aussehen könnten (quasi als Widerspruch Muster oder Vorlage, Klage Muster / Musterklage):
 

Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.msg67467.html#msg67467


Widerspruch 2015, Musterwiderspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15586.msg103752.html#msg103752


2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html


Mein Widerspruch bzw. Vorlage zur Klagebegründung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13700.msg92080.html#msg92080


Musterschreiben Widerspruch gegen Beitragsbescheid und Antrag auf Aussetzung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5601.msg43418.html#msg43418


...

Hier finden sich einige Links zu Klagen und mindestens ein weiterer Widerspruch:

Re: GEZ Rundfunkgebühr Nachforderung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17013.msg112470.html#msg112470


Hier:

Klagen und deren Inhalte im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.0.html


...


Sicher gibt es im Forum noch weiteres und viel mehr zu finden  :) 

hier sollte dann noch der Tipp erfolgen, bitte ausführlich die Suchfunktion des Forums zu nutzen  ;)  - was du vielleicht schon getan hast.

Ansonsten gilt hier (wie du weißt): keine Rechtberatung! und alles alles alles ohne Gewähr ...

mit herzlichem gruß


Cecil
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: querkopf am 17. Mai 2016, 01:44
@Bürger:
In der Tat ist das Thema der Befugnisse des Beitragsservice außerordentlich komplex. Genau deshalb aber gehört auch dies auf den juristischen Prüfstand gestellt.

Das Thema dieses Threads sind, so habe ich dies jedenfalls verstanden, neue mögliche Klagebegründungen, und zwar solche, die durch das Urteil des BVerwG nicht bereits behandelt wurden und somit zumindest im Verwaltungsrechtsweg nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.

Mein Beitrag behandelt ausdrücklich eine solche mögliche Klagebegründung - ich habe dagegen nicht die Absicht, mich an den oftmals leider wenig zielführenden Grundsatzdiskussionen zu beteiligen. Insofern liegt Deine Bitte, meine Anmerkungen in einem der von Dir genannten Threads zu plazieren, ein wenig neben der Sache. Mir geht es, wie bereits gesagt, nicht um einen Beitrag zur Grundsatzdiskussion, sondern um das Aufzeigen eines neuen Arguments im Klageverfahren.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: cecil am 17. Mai 2016, 21:51
@querkopf

ich verstehe es so, dass "Bürger" hier im Zusammenhang mit deinen Anregungen auf die Fülle von weiteren Argumenten und Fundstellen im Forum hinweist - eine ergiebige Stoffsammlung verlinken und allen weiteren usern zur Verfügung stellen will. Und ich höre seine Bitte an alle, die vertiefte Diskussion über dieses Thema womöglich bitte nicht hier in aller Ausführlichkeit fortzuführen? Ich höre seine Bitte, hier möglichst weitere interessante Aspekt bzw. Klagegründe zusammenzutragen.

Da ich deinen Ansatz ebenfalls verfolge, sehe ich mich durch Bürgers Hinweis zudem veranlasst, dort nochmal genauer nachzulesen.

lieber gruß

cecil
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Shran am 18. Mai 2016, 19:25
Die Argumentation des BVerwG (Antwort #1) richtet sich auch immer auf den Vorteil der Erhebung und der entstehenden Kosten und Verwaltung der Daten.
Das Ding hat viele Fehler, die gleichmäßige Belastung wurde erwähnt, welche nicht stattfindet.

Das muss eigtl. direkt gekontert werden, im Dialog mit den Gesetzgebern.

PS: Sehr schön Klagebegründungen mit den Zahlen der Statistik.
Die nutzen ja auch die Statistik von 90% Rundfunknutzer zu selektieren.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Sacred am 19. Mai 2016, 00:05
Ich bin einfach gespannt, was die Kläger nun mit dieser schriftlichen Urteilgsbegründung machen.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Leo am 24. Mai 2016, 21:14
Zur ursprünglichen Fragestellung

"Die [...] Argumentation des BVerwG könnte man so interpretieren: Um das Geld der illegalen Nutzer zu bekommen, darf in Kauf genommen werden, dass überzeugten Nichtnutzern Unrecht getan wird."

möchte ich die Antwort des Juristen J wiedergeben:

Zitat
Ein wirklich "neuer" Klagegrund [lässt sich hier] wohl nicht [finden], nur hätte man diese Rechtsfrage mit guten Gründen auch genau umgekehrt entscheiden können. Das ist eben diese [...] heikle Abwägung in Grundrechtsfragen. Grundrechte sind naturgemäß sehr allgemein formuliert, lassen also viel Spielraum für Interpretationen. Hier geht es im Kern um den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Nach ständiger Rechtsprechung kann im Einzelfall Gleiches ungleich bzw. (wie hier) Ungleiches gleich behandelt werden, wenn ein "sachlicher Grund" vorliegt. Was aber ist ein sachlicher Grund? Darüber kann man sich endlos streiten...
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: 907 am 24. Mai 2016, 22:12
Zitat
Grundrechte sind naturgemäß sehr allgemein formuliert, lassen also viel Spielraum für Interpretationen. Hier geht es im Kern um den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Nach ständiger Rechtsprechung kann im Einzelfall Gleiches ungleich bzw. (wie hier) Ungleiches gleich behandelt werden, wenn ein "sachlicher Grund" vorliegt.

Wäre es Steuer, dann könnte man es verstehen.

 Die Erzielung allgemeiner Deckungsmittel durch Steuern bietet gegenüber ihrer Erzielung durch Vorzugslasten nicht notwendig einen „Freiheitsvorteil“.
Die Steuererhebung ist mit anderen Worten nicht stets der mildere Grundrechtseingriff.
Wegen fehlender Ausnahmeregelung für Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und auch weil der Rundfunkbeitrag die Allgemeinheit der Steuerzahler belastet , lässt sich auch kein „Freiheitsvorteil“  durch den Rundfunkbeitrag als Vorzugslast gegenüber der Steuererhebung attestieren.

Der Rundfunkbeitrag ist eine rechtswidrige Steuer oder Zwangsbeitrag.
Was hat einmal BverfG argumentiert?
Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus ...... habe, werde dies dadurch berücksichtigt, dass keine Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben erfolge. So ähnlich stand es im Urteil zu Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühren.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: FuerstBerg am 08. Juni 2016, 08:10
Zitat
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.
Warum nennt man das immer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" anstatt Ablehnung des örRundfunks? Weil "Flucht aus der Rundfunkgebühr" genauso abwertend klingt wie "Schwarzseher".
„Ablehnung der sozialistischen Ordnung“ vs. „Republikflucht“
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: cecil am 08. Juni 2016, 12:15
Zitat
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.

Es könnte schon auch von einem „und“ die Rede sein. Man nahm einerseits Protest von „Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten“ in Kauf, um andererseits die Flucht aus der Gebühr zu beenden. Wenn ich mich richtig erinnere, gab es immer Leute, die TV/Radio (auch örR) nutzten, ohne die damalige Gebühr zu entrichten... (ohne das hier moralisch zu bewerten). Es gab z.B. immer Personen, denen die Gebühr zu teuer war, vielleicht ist ja dieser Personenkreis angewachsen?
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: cecil am 08. Juni 2016, 13:31
Rd-Nr. 11

Zitat
2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsabgabe) verlangen.

Verstehe ich da was falsch? Hier wird uns doch eine treffliche Begründung für Klage- und Antragsverfahren vor dem Verwaltungsgericht geliefert, z.B. wenn es darum geht, ein Verfahren aussetzen oder ruhend stellen zu lassen...?  Verfassungsmäßigkeit prüft Bundesverfassungsgericht, oder...?

Könnte man da ganz evtl. herauslesen, dass auch das Beitragsfestsetzungsverfahren zu prüfen sei? (im Sinne der Antwort #16 querkopf)
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: volkuhl am 08. Juni 2016, 15:59
Idee:

Zitat
Ergänzend zu meiner Klagebegründung möchte ich auf das Urteil des BVerwG (6 C 6.15) kurz eingehen.

Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde durch xxxxxxxxx auf die Pressemitteilung des BVerwG hingewiesen, wonach das BVerwG den Rundfunkbeitrag für private Haushalte für verfassungsgemäß hält.

Hierzu ist festzuhalten, dass das BVerwG eindeutig einen Verstoß des RBStV gegen Art.5 GG feststellt, allerdings der Meinung ist, dass „das hinzunehmen ist“. Meiner Meinung nach findet hier eine klare Rechtsbeugung statt, da das BVerwG nicht über die Auslegung des Grundgesetzes und schon überhaupt nicht über die diesbezüglichen hinzunehmenden Einschränkungen zu entscheiden hat. Das ist Sache des Bundesverfassungsgerichts. Die erkannte Einschränkung hinsichtlich des Art 5 GG hätte zwingend zur Vorlage beim BVerfG führen müssen!

Weiter ist unter Rn 11 zu lesen: „2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.“
Auch dieser vom BVerwG erkannte Grundrechtsverstoß hätte zur Vorlage beim BVerfG führen müssen, ist aber aus unerklärlichen Gründen unterblieben.

Ich beantrage daher eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und insbesondere auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich durch das dafür zuständige Gericht.

Mal sehen, wie die Verwaltungsgerichte damit umgehen...  ??? Ist das vielleicht der direkte Weg nach Karlsruhe?!?
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: MMichael am 08. Juni 2016, 17:11
mein Tipp
Zitat
Wenn es den Rundfunkteilnehmer nicht mehr gibt, kann es auch keinen rundfunkspezifischen persönlichen Vorteil mehr geben.
https://wohnungsabgabe.de/briefe/brief_20160525_herrmann.pdf

Die Erfindung der "Rundfunksempfangsmöglichkeit" soll nach den Leipziger Bundesrichtern (BVerwG 6 C 6.15, Absatz 45) wiedermal den personenbezogenen Vorteil darstellen. Dabei wäre anzumerken, dass nicht Personen der "Anknüpfungspunkt" sind, sondern die Wohnung. Richtiger Weise sollten die Bundesrichter geschrieben haben: Die Möglichkeit stellt den wohnungsbezogenen Vorteil dar, oder!?. 
Was soll das? Wem nutzt das?

Die Anmaßungen und menschenverachtenden Untertöne im BVerwG 6 C 6.15: "Flucht aus der Rundfunkgebühr" "Kleineres Übel" "Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist." "kleine Gruppe der bewussten Rundfunkverweigerer, kann auch weitesgehend Rundfunkprogramme empfangen" "Beitragsbelastung ist niedrig" "personelle Fluktuation kann außer Betracht bleiben" "höhere Belastung alleinerziehender Personen steht die Entlastung von Haushaltsgemeinschaften mit mehreren Erwachsnenen gegenüber" ... etc pp
.. ich kann nicht mehr ... :-\
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: BsGez am 08. Juni 2016, 19:53
@cecil | @volkuhl
Genau diese Punkte erwähnte ich bereits vor ein paar Tagen in meinem Thread:

Entwurf Klage / Klagebegründung aufgrund GG - Grundgesetz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19056.0.html

Leider ist da bzw. konnte da bis jetzt noch keiner drauf eingehen.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Roggi am 08. Juni 2016, 21:41
Genau diese Punkte erwähnte ich bereits vor ein paar Tagen in meinem Thread:
Entwurf Klage / Klagebegründung aufgrund GG - Grundgesetz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19056.0.html
Welche Punkte genau?
Leider ist da bzw. konnte da bis jetzt noch keiner drauf eingehen.
Wir sind drauf eingangen. Worauf willst du genau hinaus? Für welchen Punkt siehst du Diskussionsbedarf?
Wir haben hier im Forum unglaublich viele Punkte gegen den RBStV zusammengetragen. Das Problem ist nun, dass es von den Gerichten ignoriert wird. Jeder Beweis wird abgewiesen. Das bedeutet leider, dass in wenigen Jahren jeder Konzern mit genau diesen Gefälligkeitsurteilen daherkommen wird, um uns Geld abzupressen - für Noppes. Es ist wichtig, dass dieses Unrechtsystem so bekannt wird, dass jeder Bürger seine Zahlung einstellt. Wenn wir jetzt nicht die Schlagzahl erhöhen, kämpfen wir bald an mehreren Fronten gegen dieses sich ausbreitende Unrecht. Der RBStV ist ja nicht der einzige Fehler in diesem System, dazu kommt noch das Hartz4-Gesetz, das Rentengesetz, demnächst TTIP, CETA usw. Viele Konzerne versuchen schon, auf den Zug aufzuspringen, bsw. die Energiekonzerne.
Sobald der Staat seine eigenen Gesetze missachtet, können wir nur rebellieren. Wir versuchen es zur Zeit ja noch mit friedlichen Methoden...
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: BsGez am 08. Juni 2016, 22:14
@Roggi
Die Punkte die von cecil und volkuhl angesprochen wurden und in meinem Beitrag auch im derzeit letzten Beitrag von mir erwähnt werden:

Zitat
Person A setzt nach wie vor auf die zwei folgenden, fundamentalen Werte:

1. In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch die Paragraphen 2 ff. des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz ebenfalls fest. Zitat:

"Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein."

2. In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 5 Grundgesetz (das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten) fest. Zitat:

"Soweit sie (Anmerkung: die Rundfunkbeitragspflicht) sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen…"

Wie bereits geschrieben, geht Person A davon aus, dass das die Knackpunkte sind, an die man sich orientieren sollte und die eventuell zum Erfolg führen könnten. Gerade zu Punkt 1. Denn weiter heißt es in diesem Urteil:

"Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen."

Was genau bedeutet diese Aussage für uns bzw. Person A und wie funktioniert so eine Prüfung?

Bereits in der ersten Version der Klagebegründung von Person A vom 01. Juni 2016 wurde auf diese Punkte eingegangen und diese entsprechend hervorgehoben um die Wichtigkeit darzustellen. Gestern gegen 18 Uhr bin ich erneut auf diese Punkte eingegangen. Ich bin zuversichtlich, dass sich jemand genauer dazu äußern kann, wie man diese Punkte für sich in einer Klage genauer und richtig nutzen kann gegen den BS!
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Roggi am 08. Juni 2016, 22:24
Diese Punkte können nicht für sich allein verwendet werden, obwohl sie schon ausreichen würden, den RBStV für verfassungswidrig zu erklären. Wie schon erwähnt, eine Verfassungsklage ist nicht mehr möglich. Nimm also das ausgelutschte Steuerargument mit auf, und schon hast du eine Klage, die von den Verwaltungsgerichten abgewiesen wird, die aber vor dem Bundesverfassungsgericht bestand hat.
Weiterhin ist es ratsam, alle Argumente gegen den Zwangsbeitrag anzubringen, man weiss nie, welche Finte sich diese ehrenwerte Gesellschaft noch ausgedacht hat.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Emge Phil am 08. Juni 2016, 22:30
Das Steuerargument ist im Kern auch ein verfassungsrechtliches, da hier die aus dem GG abgeleiteten Gesetzgebungskompetenzen für Steuern und nichtsteuerliche Abgaben berührt sind.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: BsGez am 09. Juni 2016, 19:46
@Roggi
In der derzeitigen Fassung der Klagebegründung von Person A (siehe Link im folgendem Link) finden diese Punkte auch nicht allein Verwendung, sondern auch einige andere.

Entwurf Klage / Klagebegründung aufgrund GG - Grundgesetz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19056.msg124243.html#msg124243

Person A möchte auch nach wie vor keine Verfassungsklage anstreben, wobei nach wie vor die Frage geklärt werden müsste, ob es sich um eine Verfassungsklage handeln würde, zu diesem Punkt wurden ja auch schon einige Antworten und Meinungen in meinem Thema (siehe obigen Link) veröffentlicht. Welches ausgelutschte Steuerargument meinst Du? Ich stehe gerade ein wenig auf dem Schlauch. Aber wenn dieses ausgelutschte Argument Person A weiterhilft vor Gericht einen Teilerfolg zu erzielen, ist uns allen doch schon einmal ein wenig geholfen!

Alle Argumente anzubringen finde ich nach wie vor nicht so gut. Da sehr viele Argumente schon sehr oft keinen Erfolg vor Gericht hatten und haben. Es benötigt also keiner 60 seitigen Klagebegründung mit sämtlichen Argumenten, wenn diese sowieso schon vor Gericht als nichtig erklärt wurden und im eigenen Urteil dann nur auf diese Entscheidungen verwiesen wird. Diesen Aufwand kann sich Person A sparen, die Richter und wir sowieso.

@Emge Phil
Du / Ihr meint also mit Steuerargument die Sache mit: Der Rundfunkbeitrag ist eine Steuer und kein Beitrag? Auch dieses Argument wurde meines Wissens nach vor Gericht schon erfolgreich entkräftigt!?

@Meduse
Nicht den Kopf hängen lassen. Zur Zeit scheint es einfach ein wenig eingefahren und kompliziert zu sein. Aber ich bin eigentlich ganz guter Hoffnung. Du kannst Dir gern mal meinen letzten Beitrag durchlesen (siehe obigen Link zu meinem Thread). Da bringe ich zwei Argumente auf, auf die es ein Augenmerk zu richten gilt. Und nach wie vor verstößt der Rundfunkbeitrag ja immer noch gegen die GG - Grundgesetze. Hoffnung stirbt zuletzt, aber ich gebe Dir Recht, ein wenig demotivierend ist das ganze Thema leider schon. Immerhin "klagen" und boykottieren wir schon seit dem 01.01.2013 und teilweise auch schon davor. Also seit mehr als dreieinhalb Jahren!
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Leo am 09. Juni 2016, 20:25
BsGez, kannst Du Dich mit der Klagebegründung der fiktiven Person A auf Deinen Thread

Entwurf Klage / Klagebegründung aufgrund GG - Grundgesetz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19056.msg124243.html#msg124243

konzentrieren, anstatt die Diskussion parallel in mehreren Threads zu führen?
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Roggi am 09. Juni 2016, 21:56
Weil das Steuerargument (Rundfunkbeitrag ist eine Steuer) schon mehrfach von den Gerichten ohne wirklich überzeugende Begründung abgelent wurde, ist es zwar ausgelutscht, aber ein guter Einstieg, weil hier im Forum immer weitere Argumente gefunden werden, die den Rundfunkbeitrag als Steuer entlarven. Das kann also durchaus verwendet werden, auch wenn es kompliziert ist.
Wie Leo schon bemerkt, warum zwei Threads? Hier bitte beenden.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Shuzi am 03. August 2016, 18:01
Eine fiktive Person S könnte der Ansicht sein, dass sich dem Urteil mind. zwei verwertbare Verstöße gegen das Verfassungsrecht entnehmen lassen.

1. Gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
Zitat
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten.
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).

Eine derartige Aussage wirft zunächst einige Fragen auf:


Offenbar scheint das einzige Kriterium diesbezüglich die Höhe des Beitrags zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um eine wiederkehrende Abgabe von unbestimmter Dauer und in unbestimmter Höhe handelt. D.h. die Höhe des Beitrags kann jeder Zeit geändert werden, ohne das der Beitragspflichtige einen Einfluss darauf hat.
Selbst wenn der Rundfunkbeitrag nur 0,01 EUR betragen würde, stellt er eine Einschränkung bzw. Hinderung der freien Unterrichtung dar.


2. Gegen den allgemeinen Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG
Zitat
43 9. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.

Klaren Verstoß erkannt und zugegeben!

Diese Verstöße könnten bereits für eine Verfassungsbeschwerde ausreichend sein. Mindestens eine wurde auch schon eingereicht.
Siehe hierzu bitte unter
>> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127779.html#msg127779

Für diejenigen deren zuvor ruhendes Verfahren aufgrund der Urteile wieder aufgenommen werden soll und die sich in ihren Klagen auf diese Verstöße berufen, könnte ein Verweis auf die Verfassungsbeschwerde(n) hilfreich sein um eine erneute Ruhendstellung zu beantragen. Diejenigen deren Klage noch anhängig oder in Vorbereitung ist, sollten diese Verstöße mit in die Klage aufnehmen oder nachreichen, sofern noch nicht geschehen.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: a8531879 am 22. September 2016, 11:33
Hallo Zusammen,

nachdem das ruhende Verfahren der Person x wieder aufgenommen werde soll:
Zitat
Der Beklagte (GEZ) ruft das  Verfahren wieder an. Er weist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 (Az.: BVerwG 6C 6.15) hin und ist mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter oder durch Gerichtsbescheid einverstanden.
muss Person X dem Gericht eine Stellungnahme geben.

Anhand der Beispiele hier aus dem Thread hat Person x die angehängte Antwort formuliert.

Personx würde sich über Kommentare, Anregungen und sonstiges sehr freuen!

Grüße

A8531879
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: MMichael am 22. September 2016, 13:02
Es könnte gehört worden sein, dass jemand meint, dass das BVerWG in seiner Urteilsbegründung die Zwangsabgabe eben als Zwecksteuer ansieht, dies aber nicht so benennt, sondern die Zwangsabgabe für den Rundfunk als „nichtsteuerliche Abgabe“ bezeichnet.

Damit umgeht es die Benennung Zwangsabgabe für den Rundfunk als Steuer und zielt damit auf die verfassungsgemäß notwendige Ländergesetzgebungskompetenz.

Dieser Trick der Umgehung der Auseinandersetzung mit diesem wesentlichen Merkmal eines Beitrags im abgabenrechtlichen Sinne ersparte den Richtern am BVerwG die Feststellung der fehlenden Gesetzgebungskompetenz der Landesparlamente für den RBStV.

Das BVerwG argumentiert auch mit einer zulässigen Belastung aller Steuerpflichtigen – also der Allgemeinheit! - für die Finanzierung des örR, obwohl lt. Statistik nur (39 bis) 44 % der Fernsehzuschauer in Deutschland den Sendungen des örR beiwohnen.  (Quelle: http://www.dwdl.de/zahlenzentrale/#tvquoten und https://www.agf.de/daten/tvdaten/marktanteile/?name=marktanteile)  [Anmerk: Menschen - auch im Gerichtssaal - wollen ZahlenDatenFakten und BILDER - im Anhang  ;)]
Bei verfassungskomformer Auslegung einer Vorzugslast (Beitrag) dürften nur die max. 45 % Nutzer belastet werden - und nicht die Nichtnutzer und die 55 % Nutzer anderer Fernsehsender!

Und dann könnte zitiert werden aus „Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Heft 35/2016, 25.08.2016, Seite 2535-2540 - Rechtsanwalt Dr. Martin Pagenkopf (Richter am BVerwG a.D., 1989-2009) "Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?":
Zitat
Das BVerwG lässt es für die Annahme einer nichtsteuerlichen Abgabe bereits ausreichen, dass „die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen ausgleichspflichtigen individuellen Vorteil“ darstellt. Immerhin wird gesehen, dass die bloße Nutzungsmöglichkeit nicht ausreiche, „um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen“. Ein solcher weiter Vorteilsbegriff soll die „Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf Kosten der Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe“ (jew. Urteil Rn. 27).
An dieser Stelle wird die Brüchigkeit der Argumentation deutlich, da die unterschiedlichen Rechtsfiguren des Abgabenrechts nicht hinreichend voneinander abgegrenzt werden. Diese mangelnde Begriffsschärfe zeigt sich auch in dem nachfolgenden Satz, dass aus Gründen der „Belastungsgleichheit der „Steuerpflichtigen“ und Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105?ff. GG die „steuerliche Belastung“ durch Vorzugslasten nur erhöht werden“ dürfe, „wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt“ (jew. Urteil Rn. 27).
Fern von einer präzisen beitragsrechtlichen Argumentation wird dann vom Gericht ein konkret nutzbarer Gegenwert bejaht. Dies soll der Fall sein, wenn die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, besteht, das heißt „wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt“ (jew. Urteil Rn. 27).
Damit wird in Abweichung vom öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht auf die Wahrscheinlichkeit der „Inanspruchnahme einer Nutzungsmöglichkeit“ abgestellt. Eine Diskrepanz zwischen Inanspruchnahme, die sich an realen Verhältnissen orientiert, und einer bloßen Nutzungsmöglichkeit wird eingeebnet. Das BVerwG zieht zur Rechtfertigung eines solchen Konstrukts den Anschluss- und Benutzungszwang bei öffentlichen Versorgungseinrichtungen heran (Urteil Rn. 28). Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme einer Nutzungsmöglichkeit soll gerade gegeben sein, „wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen“ (Urteil Rn. 28). Das erscheint nicht stimmig, da es ja keinerlei öffentlich-rechtliche Pflicht zur Inanspruchnahme von öffentlich-rechtlichen Rundfunkleistungen geben kann.
Die weitere Argumentation des Urteils, dass eine derartige Pflicht die Anordnung begründe, „dass die Eigentümer bebauter oder baulich nutzbarer Grundstücke diese an eine kommunale Versorgungseinrichtung anschließen und die Versorgungsmöglichkeiten nutzen müssen (Anschluss- und Benutzungszwang …)“ (Urteil Rn. 28), ist ebenfalls brüchig. Denn es gibt gerade Befreiungen und Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang, in Härtefällen und bei Unzumutbarkeit.14
1.   Keine Sonderabgabe
Mit der weiteren Rechtsfigur der nichtsteuerlichen Abgabenarten, der Sonderabgabe, musste sich das BVerwG nicht befassen. Zur systematischen Eingrenzung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags ist ein kurzer Blick darauf aber hilfreich. Den Tatbestand und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe hat das BVerfG geklärt.15 Danach kann sich ein Normgeber des Finanzierungsinstruments einer Sonderabgabe bedienen, falls er einen bestimmten Sachzweck verfolgt, der über eine Mittelbeschaffung hinausgeht.16 Das hat aber immer zur Voraussetzung, dass eine homogene Gruppe anzutreffen ist und diese überhaupt in die Finanzierungsverantwortung genommen werden kann. Die betreffende Gruppe muss durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen unterscheidbar sein. Nur diese Besonderheiten rechtfertigen dann die Erhebung von Sonderabgaben. Im Umkehrschluss kann daraus entnommen werden, dass es wohl für eine homogene Gruppe der Rundfunkverweigerer keine Abgabenpflicht geben kann.
2.   Zwecksteuer
Nach allem bietet sich die Würdigung des Rundfunkbeitrags als eine Zwecksteuer an. Dies kann schon mit der Rechtsprechung des BVerfG begründet werden, wonach „die finanzielle Belastung der Gebührenzahler“ als ein „grundsätzlich zulässiger Abweichungsgesichtspunkt“ gegenüber der Bedarfsfeststellung durch die KEF eingestuft wird.17 Denn hierbei geht es um einen deutlichen Leistungsfähigkeitsgesichtspunkt, der typischerweise nur bei einer Steuererhebung relevant ist. Eine die Beitragspflicht begründende grundsätzliche Eröffnung eines privatnützigen Vorteils kann jedenfalls nicht deshalb angenommen werden, weil ja „jederzeit das Hörfunkprogramm und das Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks empfangen“ werden kann, was zugleich eine „stetige individuell erschließbare Quelle der Information, der Unterhaltung, der kulturellen Anregung“18 bedeutet. Die von Kirchhof aufgestellte These, dass es sich bei einem Rundfunkbeitrag um ein „Entgelt für eine vermutete Gruppennutzung“19 handelt, ist im Grunde nur eine Zweckbehauptung, mit der neue Wege für eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eröffnet werden sollen.

Oder?!
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Shuzi am 22. September 2016, 20:18
Derzeit sind es bereits 4 Verfassungsbeschwerden (1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16) siehe auch:

[...]
Rein fiktiv könnte ich mir vorstellen, dass die Person F in etwa einem Monat dem VG ein Schreiben zuschicken würde, in dem sie u.a. mit Verweis auf die derzeitigen 4 Verfassungsbeschwerden in dieser Sache beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16 (siehe diese Tabelle (https://docs.google.com/spreadsheets/d/1c0-ILxunc3WaFy4Viyag4EkGNYQb7ZGo_c7MoIaoO1U/pubhtml)) ) darlegt, dass die Sache sehr wohl besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt definitiv nicht geklärt ist.
[...]
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Rochus am 23. September 2016, 10:34
...Wie schon erwähnt, eine Verfassungsklage ist nicht mehr möglich. ...

Irgendwie fehlt mir da was. Warum ist eine Verfassungsklage nicht mehr möglich?
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Roggi am 23. September 2016, 12:08
Eine Verfassungsklage muss binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Die Frist ist am 1.1.2014 abgelaufen - weil niemand hier im Forum  dieses Gesetz und diese Möglichkeit kannte.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Viktor7 am 23. September 2016, 13:46
Dagegen (keine Verfassungsklage) erfordert die Verfassungsbeschwerde den vorherigen Instanzenweg und kann wegen der Weigerung der Verwaltungsrichter, eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht zu machen, nicht schneller erfolgen.

Die Argumente und die Chancen wären damals nicht so gut wie bei aktuellem Wissensstand.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: a8531879 am 14. Oktober 2016, 10:24
Anhand der Beispiele hier aus dem Thread hat Person x die angehängte Antwort formuliert.

Die Antwort vom SWR (Übers Verwaltungsgericht) ist bei Person X angekommen:

Und dann im Vollzitat:

So und nun?
Wird sich das Gericht nun melden wegen der Verhandlung?
Kann / soll Person x darauf antworten?

Person x hat keinen Plan mehr, wie es jetzt weitergeht.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: noGez99 am 14. Oktober 2016, 11:12
Zitat
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt hat, das es einen Eingriff in das ...GG gibt, diese aber gerechtfertigt ist...
Steht da wirklich Bundesverfassungsgericht? Meines Wissens hat der BGH das so (faelschlicherweise) festgestellt.

Weiterhin ist diese Formulierung falsch:
Zitat
"Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hätte das Bundesverwaltungsgericht nur machen müssen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit des Eingriffes überzeugt gewesen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht darf meines Wissens über Verfassungsfragen nicht urteilen. Wenn es Zweifel an der Verfassungskonformität hat, dann muss es das BVerfG anrufen.
Das hat das BVerwG nicht getan, also ist es von der Verfassungskonformität voll überzeugt.
Es ist aber falsch zu behaupten, dass nur wenn ... dann Vorlage ...

Ein schönes Beispiel wie man mit Halbwahrheiten den Sinn verdreht.

Aber der Hintergurnd ist schon klar, es sollen jetzt noch alle Verfahren durchgepeitscht werden, bevor das BVerfG urteilt!
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: a8531879 am 14. Oktober 2016, 16:41
Zitat
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt hat, das es einen Eingriff in das ...GG gibt, diese aber gerechtfertigt ist...
Steht da wirklich Bundesverfassungsgericht?
NEIN Sorry, sollte heissen "Bundesverwaltungsgericht"!
Zitat
Weiterhin ist diese Formulierung falsch:
Zitat
"Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hätte das Bundesverwaltungsgericht nur machen müssen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit des Eingriffes überzeugt gewesen wäre.
Das steht genau so im Brief.
Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht darf meines Wissens über Verfassungsfragen nicht urteilen. Wenn es Zweifel an der Verfassungskonformität hat, dann muss es das BVerfG anrufen.
Das hat das BVerwG nicht getan, also ist es von ver Verfassungskonformität voll überzeugt.
Es ist aber falsch zu behaupten, dass nur wenn ... dann Vorlage ...

Aber der Hintergurnd ist schon klar, es sollen jetzt noch alle Verfahren durchgepeitscht werden bevor der BverfG urteilt!

Ja, diese Bedenken hat Person x auch....


Edit "Bürger":
Hier bitte nicht in abschweifende Nebenthemen abdriften, sondern eng am Kern-Thema des hiesigen Threads diskutieren, welches da lautet
Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: noGez99 am 04. Februar 2018, 11:35
Ich möchte hier das Urteil nochmal aufgreifen, insbesondere RN 50

Zitat
[... Die Rund­funk­bei­trags­pflicht  ...]   Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.

Es wird erkannt
- dass die Rund­funk­bei­trags­pflicht eine Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen ist.
- diese Grundrechteverletzung ist hinzunehmen
- Um den Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.

Die Begründung ist unlogisch.
Die Rundfunkfinanzierung ist Ländersache. Die Länder könnten dies z.B. auch aus Ihrem Haushalt bestreiten. Sie habe sich aber zu der Finanzierung durch einen Zwangsbeitrag entschlossen. Diese Finanzierungsart ist grundgesetzwidrig. Dies ist hinzunehmen

Logisch wäre:
Die Rundfunkfinanzierung als Beitrag ist grundgesetzwidrig. Um Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten muss eine neue Finanzierungsart gefunden werden.

Hat jemand das in seiner Klage vorgebracht?

Man könnte argumentieren, dass
Zitat
Das BVerwG hat richtigerweise erkannt,  dass die Rundfunkfinanzierung als Beitrag grundgesetzwidrig ist. Diese Art der Rundfunkfinanzierung ist aber eine Entscheidung Gesetzgebers und dieser hat das Grundgesetz in seiner Entscheidung zu beachten. Daher ist es unzulässig, das Grundrecht auf Bestands- und Entwickungsgarantie gegen die Grundrechtverletzung der bestehenden Ausgestaltung der Rundfunkfinanzierung abzuwägen. Der Gesetzgeber hat die Rundfunkfinanzierung so auszugestalten, dass diese Finanzierung konform mit dem Grundgesetz ist.

(Mir ist klar, das der Auftrag an das BVerwG war, finden Sie irgendeine Begründung die den RB rechtmäßig aussehen lässt)

Link
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21558.0.html
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: drboe am 04. Februar 2018, 12:00
Es gibt keinen in GG 5 definierten "geschützten Bestand" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur Organisationsform des Rundfunks steht im GG rein gar nichts. Dort steht lediglich, dass die Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk gewährleistet wird. Gäbe es keine Zeitungen, der Staat könnte weder die Gründung eines Presseorgans noch dessen Publikation verhindern, weil diese Freiheit ein Grundrecht ist. Gäbe es nur private Rundfunksender, sie könnte ihren Sendungen mit Verweis auf Artikel 5 vor staatlicher Einflußnahme schützen. Wollte der Staat seine eigenen Rundfunkanstalten privatisieren oder einstampfen, so wäre das m. E. zulässig. Wer Rundfunkanstalten gründen kann, der darf sie bzw. deren Betrieb auch beenden. Aus dem GG ergibt sich auch nicht, dass die Freiheit der Berichterstattung den Rezipienten zwingt diese zu bezahlen. Dass derjenige, der bewusst nicht die Berichte konsumiert, schon gar nicht. Historisch gesehen führte die begrenzte Zahl von Frequenzen dazu, dass Rundfunk zunächst nur staatlich organisiert wurde. Aus dem GG ergibt sich das nicht. Der Staat privatisiert Wasserwerke, Krankenhäuse, Autobahnen und mehr. ÖR-Rundfunk ein Refugium zu gewähren, das vor derlei Unbill schützt, ist vielleicht begründbar. Mit der Verfassung dieses Staates aber mit Sicherheit nicht. Eine entsprechende Herleitung aus dem GG ist politischer und juristischer Quatsch.

M. Boettcher
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: noGez99 am 04. Februar 2018, 12:10
@drboe Völlig richtig, ich stimm Dir da zu.

Ich wollte die logische Argumentation des BVerwG nutzen.
Dankenswerterweist hat as BVerwG ja selbst erkannt, dass das Grundrecht verletzt wird. Das will ich ausnutzen. Also vielleicht so:

Zitat
Das BVerwG hat richtigerweise erkannt,  dass die Rundfunkfinanzierung als Beitrag grundgesetzwidrig ist. Diese Art der Rundfunkfinanzierung ist aber eine Entscheidung Gesetzgebers und dieser hat das Grundgesetz in seiner Entscheidung zu beachten. Daher ist es unzulässig, das vermeintliche  Grundrecht auf Bestands- und Entwickungsgarantie gegen die Grundrechtverletzung der bestehenden Ausgestaltung der Rundfunkfinanzierung abzuwägen. Der Gesetzgeber ist an das Grundgesetz gebunden und hat die Rundfunkfinanzierung so auszugestalten, dass diese Finanzierung konform mit dem Grundgesetz ist.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: drboe am 04. Februar 2018, 13:17
Bitte ein "des" ergänzen: "Diese Art der Rundfunkfinanzierung ist aber eine Entscheidung des Gesetzgebers und dieser hat das Grundgesetz in seiner Entscheidung zu beachten."

Das "Problem" ist, dass es bei bewussten Grundrechtsverletzungen eine Abwägung geben muss. So greifen einige Maßnahmen durchaus gewollt in unsere Grundrechte ein, ich erinnere mal an Mikrozensus und Volkszählung. Auch die Meldepflicht ist ein solcher Eingriff, man geniesst ja Freizügigkeit. Es gibt also Fälle, wo man sich dessen bewusst ist, es in Abwägung von Rechtsgütern aber hinnimmt. Bei der Rundfunkfinanzierung geht es nun eigentlich nicht um solche Abwägung. Das wäre lediglich ein Nebenkriegsschauplatz. Der Punkt ist, dass die Finanzierung deshalb verfassungswidrig ist, weil es sich bei dem sogn. Beitrag in Wahrheit um eine Steuer handelt. Dies bestreitet das BVerwG in seinen Urteilen und verkennt damit den echten Pferdefuss der derzeitigen Finanzierung. Statt dessen reiten sie darauf herum, dass die Länder für den Rundfunk und die Finanzierung zuständig sind. Man will den Richtern die Scheuklappen abreissen, bei so viel selektiver Wahrnehmung. Ob die Länder zuständig sind, man den ÖRR per Gebühr oder Beitrag finanziert, das ist, solange die Einordnung zutrifft, völlig belanglos. Man darf auch den falschen Begriff wählen. So war die "Gebühr" eigentlich ein Beitrag, weil es schon damals nicht auf die reale Nutzung des ÖR-Rundfunks ankam. Eines aber darf die Finanzierung unter keinen Umständen sein: eine Steuer. Ist sie das, so ist es aus mit der Toleranz: eine Steuer durften und dürfen die Ministerpräsidenten und -innen der Länder nämlich nicht verabschieden, da ist die Finanzverfassung unseres GG strikt dagegen. Ob die Finanzierung dann noch in meine Eigentumsrechte eingreift oder weitere Grundrechte verletzt, ist belanglos. Ist es eine Steuer, so war's das mit dem "Rundfunkbeitrag". Puff und weg, keine Rettung.

Was man also dem BVerwG vorwerfen muss, ist seine gewollte Betriebsblindheit. Die agieren nach folgendem Muster: "sage mir, wo du hin willst; die Wegweiser dahin werde ich wohl zu finden wissen!" Das ist interessengeleitete Rechtsprechung, durchaus üblich in Diktaturen. In Scheindemokratien, gern auch "repräsentative Demokratie" genannt, sollte man bei so offensichtlichen Fällen wenigstens den Schein wahren, auch wenn es mal weh tut. Selbst dazu sind die Richter am BVerwG nicht in der Lage. Das ist übel, weil so überaus durchsichtig. Und selbst wenn sie jeden Abend beschwören, dass die Politiker und Regierungen alles richtig machen, es auch dann zu behaupten wenn es erkennbar nicht zutrifft, ist kontraproduktiv und schädlich für das System. Schande über sie! Wäre ich Politiker, ich wäre nachtragend. Ein bischen mehr Einsatz und etwas stringentere Argumentation darf ich schon erwarten, bei dem Gehalt und der Pensionshöhe.  8)

M. Boettcher
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 04. Februar 2018, 16:49
Ich möchte hier das Urteil nochmal aufgreifen, insbesondere RN 50

Zitat
[... Die Rund­funk­bei­trags­pflicht  ...]   Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.
Da platzt mir ja das Magisches-Denken-Indikatorenstäbchen! Grundrechtsträger ist ungleich Grundrechtsverpflichteter. Besonders das Wort "unmittelbar" begründet  eine einstweilige Amtsenthebung wegen Rundfunkpsychose, hiermit diagnostiziert von Dr. Oggelbecher.

Laut 1. Rundfunkentscheidung, BVerfGE 12, 205 (Rn. 181 hier: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv012205.html)):
Zitat
Art. 5 GG fordert zur Sicherung der Freiheit auf dem Gebiet des Rundfunks allerdings nicht die in den Landesrundfunkgesetzen gefundene und für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts übernommene Form. Insbesondere ist es vom der Bundesverfassung nicht gefordert, daß Veranstalter von Rundfunksendungen nur Anstalten des öffentlichen Rechts sein können. Auch eine rechtsfähige Gesellschaft des privaten Rechts könnte Träger von Veranstaltungen dieser Art sein, wenn sie nach ihrer Organisationsform hinreichende Gewähr bietet, daß in ihr in ähnlicher Weise wie in der öffentlich-rechtlichen Anstalt alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen, und die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt. Gegen eine solche Gesellschaft besteht von Verfassung wegen kein Bedenken, wenn beispielsweise durch Gesetz eine die spezifischen Zwecke des Rundfunks, insbesondere die Erhaltung seiner institutionellen Freiheit sichernde besondere Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt und jede, den angegebenen Erfordernissen genügende Gesellschaft, die Rundfunksendungen veranstaltet, einer Staatsaufsicht ähnlich etwa der Banken- oder Versicherungsaufsicht unterworfen wird.
(Primärquelle hier das Gutachten "Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung 03/2014, Seite 14)
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: drboe am 04. Februar 2018, 20:05
Besser als mit obigem Zitat lässt sich die Wahrheit hinter der angeblichen Bestandsgarantie des ÖRR wohl kaum zusammenfassen. Man sollte diese Sätze jeden Gericht, jedem Politiker und jedem Rundfunkmacher wieder und wieder um die Ohren schlagen.

M. Boettcher
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: pinguin am 04. Februar 2018, 20:05
"Diese Art der Rundfunkfinanzierung ist aber eine Entscheidung des Gesetzgebers und dieser hat das Grundgesetz in seiner Entscheidung zu beachten."
Nun, das Grundgesetz haben alle(!) staatlichen Stellen allzeit bei ihrem Tun einzuhalten.

Heißt, daß jede staatliche Stelle eigenverantwortlich ein Gesetz nur in steter Übereinstimmung zum Grundgesetz anzuwenden hat; entsprechend bei landesrechtlichen Bestimmungen.

Heißt, von mehreren Möglichkeiten ist nur jene verfassungsgemäß, die in steter Übereinstimmung zum Grundgesetz steht.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: drboe am 04. Februar 2018, 21:48
@pinguin: es handelt sich bei dem von dir zitierten Satz um einen exakt um ein Wort ergänztes Zitat von noGez99. Mir sind die Verpflichtungen staatlicher Stellen durchaus bekannt. Ich hatte aber keine Veranlassung das auszuführen. Warum auch sollte noGez99 oder irgendjemand anderer darauf verzichten, dies einem Gericht einmal vorzuhalten, nachdem es für den ÖR-Rundfunk offensichtlich nicht abgewendet werden soll?

M. Boettcher
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: pinguin am 05. Februar 2018, 00:09
@pinguin: es handelt sich bei dem von dir zitierten Satz um einen exakt um ein Wort ergänztes Zitat von noGez99.
Hab' ich nicht übersehen, deswegen wurde dieser Satz auch in seinen Gänsefüßchen belassen.

Trotzdem kann es nicht schaden, einmal mehr darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber eben nicht alleine verantwortlich ist, sondern jene, die real handeln automatisch mit im Boot sitzen; "automatisch", weil ihnen der Gesetzgeber auferlegt hat, auch für ihr berufliches Handeln persönlich verantwortlich zu sein.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: drboe am 05. Februar 2018, 08:46
@pinguin: das trifft zu. Woraus man schlussfolgern sollte, dass die bisherige Rechtsprechung auch Veranlassung gibt diese aufzuspiessen. Und zwar inklusive der Weglassungen und falschen Einschätzungen seitens des BVerwG. Dazu gehören mit Sicherheit die widerlegte Behauptung von der durch Art. 5 GG gewährten Bestandsgarantie des ÖRR, die Missachtung verfassungsrechtlicher Normen durch die Länderregierungen, der LRA, von Vollstreckungsbehörden und der Gerichte. Man kommt wohl nicht umhin die bisherige Rechtsprechung rund um den ÖRR und insbesondere des sogn. Rundfunkbeitrags frontal anzugehen, da diese in ihrer Einseitigkeit schlicht ein Skandal ist.

Würde ich heute meine Klage von 2014 noch einmal formulieren müssen, ich würde sehr viel mehr hineinschreiben können, womöglich sogar müssen. Und das im Bewusstsein, dass die Gerichte zutreffenden Argumenten nicht ansatzweise zugänglich sind. Für mich bedeutet dies, dass die VG jede Legitimation verloren haben Streit zwischen Bürger und Staat zu entscheiden. Die Richter und Richterinnen sind Partei und zwar auf der Gegenseite.

M. Boettcher
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: PersonX am 05. Februar 2018, 14:10
Zitat
Die Richter und Richterinnen sind Partei und zwar auf der Gegenseite.
Das kann nur mehr dazu führen diese bei jeder Verhandlung unmittelbar und ohne Anträge zu stellen abzulehnen.
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: cecil am 22. Februar 2018, 12:48
Im Urteil wird zur Begründung und Notwendigkeit des Beitragssystems u.a. argumentiert, örR-Finanzierung dürfe nicht von Einschaltquoten abhängig sein (Rn. 21, 22). Das betrifft Abhängigkeit von Werbewirtschaft, das beträfe jedoch auch mögliche "Pay-per-view"-Abrechnungen.

Allerdings ist der örR ohnehin jetzt schon quotenabhängig oder zumindest stark quoten-orientiert, wie wir wissen.

Hierzu jetzt einen link gefunden, den der eine oder die andere vielleicht schon kennt:

    http://www.daserste.de/programm/quotendetail.asp

Nur so als kleine Argumentationshilfe  ;)
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: 118AO am 22. Februar 2018, 13:12
ist sicherlich OT aber zu dem "quotendetail" drängen sich 2 Fragen auf:
erstens: wie passen die Sendungen: Vorstadtweiber, Rote Rosen, Sturm der Liebe und Verrückt nach Meer zum Grundauftrag? weitere Titel lassen ebenfalls Zweifel aufkommen...
zweitens: wie passen die ausgewiesenen Quoten zu der Heute im Presseteil nachzulesenden Auffassung, dass man zu den "meistgesehenen Sendern" gehört?!  https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26471.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26471.0.html)

Die Fragen sind rhetorisch  ;)
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: gvw am 22. Februar 2018, 17:08
Der Freund einer bekannten, hat demnächst eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Macht es nach der Übertragung auf den Einzelrichter noch Sinn, die 10 Tage vorher weitere Begründungen einzureichen.

Die 60 Seiten der Klage in denen GG Verstösse angezeigt wurden, usw haben auch wenig Beachtung gefunden, und die Kammer wegen der einschlägigen Rechtssprechung vor dem BVerwG (2016 6.C6,15) und dem OVG NRW und der Sache keine Besondere Schwierigkeit tatsächerlicher und rechtlicher Art aufweist  und der Sachverhalt ja geklärt ist dem Einzelrichter übertragen.

Der freund sitzt seit tagen und grübelt. Wie er weitere Begründungen fomulieren soll.... insbesondere...die 664 x2 ausdrucken? nicht wirklich oder?  die Zeilen vom Sprissler ausdrucken und dem Gericht zusenden ? Besser doch in der Verhandlung als Beweisantrag. Ebenso die Bestätitung der 160 Verfassungsbeschwerden !!

Der freund würde sich über Vorschläge aus den reihen des Forums freuen...


bisher ist er nur soweit das er folgendes geschrieben hat... er ist mächtig verzweifelt.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich, der Kläger, möchte mit weiteren Begründungen, mein Begehren stützen.

Der Umstand, dass bereits 160 Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag beim BVerfG (Stand 08.02.2018) vorliegen (und auch angenommen wurden), sowohl im privaten als auch betrieblichen Bereich, zeigt, dass die grundsätzliche Bedeutung anzunehmen ist, da die Zahl der Verfassungsbeschwerden stetig steigt.

Im Zusammenhang mit mehreren Klagen gegen die Vollstreckungsanordnung zum Rundfunkbeitrag erfolgte nach Art. 267 AEUV auf Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 die Vorlage[1] an den EUGH. Eine Entscheidung steht noch aus.


Sehen Sie auch die beigefügte Anlage zur Untersuchung zum gegenwärtigen Beitragssystems von Dr. Mathias Sprißler (Richter am Landgericht Tübingen). [2]

Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: cook am 22. Februar 2018, 17:33
Gleich auf die Aussetzung der Verhandlung (§ 94 VwGO) hinwirken?

Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO? [Sammelthread] 
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23918.15

BVerfG 14.12.17,2 BvR 1872/17: Verfahren auszusetzen bei EuGH-Drittverfahren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26016.0

Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: Shuzi am 22. Februar 2018, 17:54
[...]
Der freund würde sich über Vorschläge aus den reihen des Forums freuen...
[...]

Laut BGH Entscheidung vom 14.06.2017 - I ZB 87/16 - hat die Rechtssache (in Bezug auf Rundfunkabgabe, RBStV, ...) möglicherweise doch grundsätzliche Bedeutung?

Siehe hierzu:
BGH, Entscheidung vom 14.06.2017 - I ZB 87/16 - Rn. 10 a)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d2d210270d23c772010ae635a7778787&nr=79170&pos=0&anz=1

Zitat
Rn. 10 a)
Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. [...]
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: cecil am 22. Februar 2018, 20:57
Laut BGH Entscheidung vom 14.06.2017 - I ZB 87/16 - hat die Rechtssache (in Bezug auf Rundfunkabgabe, RBStV, ...) möglicherweise doch grundsätzliche Bedeutung?

Siehe hierzu:
BGH, Entscheidung vom 14.06.2017 - I ZB 87/16 - Rn. 10 a)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d2d210270d23c772010ae635a7778787&nr=79170&pos=0&anz=1
Zitat
Rn. 10 a)
Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. [...]

Hm... - als eine Person P das Zitat (Rn. 10 a) ) dann mal weiterlas, kam es ihr so vor, als sei die Stelle nicht ganz so erfreulich, wie zunächst gedacht. PersonP fiel nämlich auf, dass vielleicht nicht der Angelegenheit selbst und der Thematik inhaltlich grundsätzliche Bedeutung attestiert wurde, sondern nur der Tatsache, dass dieser Einzelrichter es wagte, sich gegen die gesamte (!) bisherige (!) Rechtsprechung ;D zu stellen. Das ist so "daneben"  ;) aus Sicht des BGH, dass von dort die Bemerkung kommt: "Das geht ja mal grundsätzlich gar nicht... Da hätten Sie aber mal vorher mit Ihren Kollegen ein wenig teamen/sitzen/gemeinsam urteilen etc. sollen, mein Lieber... " oder so ähnlich. PersonP war ja nicht dabei und hat sich das so unfähr ausgedacht. Also wie gesagt: Hm.

Hier noch mal das Zitat, also die Fortsetzung von dat:

Zitat
[...] Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium auch dann entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder - wie vorliegend vom Einzelrichter angenommen - zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist

Person P wies darauf hin, dass das Zitat ja sogar noch weiter gehe (böse, böse):

Zitat
[...] Damit hat der Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 154, 200,203).

Was meint ihr zu dieser Deutung? ??? hm!  :-\


--- Aber ich seh grad, das ist ja man nun nich hier zu diskutieren, sondern vielleicht hier (?):
 ---> LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg152524.html#msg152524
oder hier: Entscheidung LG Tübingen vom 20.09.2016, 5 T 98/16 vom BGH zurückverwiesen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23810.msg152525.html#msg152525
(Es sind aber alle threads zu im Moment ...
:angel: )
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: cook am 22. Februar 2018, 21:11
@cecil:

Das Gericht kann ja in dem Moment, wenn es über die Frage der Besetzung entscheidet, noch nicht wissen, wie die Sache ausgeht. Das kann der Richter -- so die Theorie :-) -- erst nach Abschluss der mdl. Verhandlung wissen (dann war aber das Gericht schon voll besetzt oder nicht).

Vom Ergebnis her zu entscheiden, ob ein Einzelrichter reicht, geht somit nicht, weil der Einzelrichter dann schon voreingenommen wäre (die Abweichung zur Rechtsprechung anderer Gerichte stünde fest bzw. das Gegenteil).

Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: cecil am 22. Februar 2018, 21:26
guter Gedanke - und jou, das sollte diskutiert werden, aber nicht hier!
Titel: Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
Beitrag von: MMichael am 25. Februar 2018, 15:25
Auch Doktor Dieter Derbstig hat eine Meinung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts.  ;) Nachlesbar beispielsweise in Thesen 48 bis 51 aus

95 Thesen wider den Rundfunkbeitrag
https://www.youtube.com/watch?v=eZ9h982inS0

s.a. Thema: Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg166567.html#msg166567

In These 48 folgt er dem BVerwG:
Zitat
Sofern die Rundfunkabgabe ein Beitrag sein soll, bedarf sie - da ist dem Bundesverwaltungsgericht zu folgen - einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. dazu zählt laut Bundesverwaltungsgericht, dass die Möglichkeit, eine Leistung zu empfangen, nicht nur bestehen muss, sondern auch, dass der Beitragsschuldner diese auch  „mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.“ „Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Daher ist es ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z. B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet.“

Sodann bemerkt DDD in These 49:
Zitat
Bezüglich der Rundfunkabgabe stellt das Bundesverwaltungsgericht anschließend fest: „Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen.“ Und weiter: „Die statistischen Daten belegen die Behauptungen nicht, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeiten des Rundfunkempfangs verzichtet.“

Um dann in These 50 deutlich zu werden:
Zitat
An dieser Stelle hat bei dem Spruchkörper allem Anschein nach der Verstand ausgehakt. denn er verwechselt ganz offensichtlich das allgemeine Rundfunkangebot, das technisch-funktional mit einem Rundfunkempfangsgerät empfangen werden kann, mit dem Angebot des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks als einen sehr begrenzten Teil davon, das inhaltlich-kognitiv durch aktive Auswahl nach dem Willen des Abgabenschuldners aus dem allgemeinen Rundfunkangebot durch ihn selbst wahrgenommen werden kann.
Eine derartige Ungereimtheit in ein Urteil zu schreiben, passt überhaupt nicht zu dem Maß an Sorgfalt, das von Richtern eines Bundesverwaltungsgerichts erwartet werden darf. Man hat fast den Eindruck, die Richter hätten das Urteil zumindest in Teilen nicht selbst verfasst.

Und woran/ an wen erinnert mich bloß die These 51? ;)
Zitat
Noch einmal für alle zum Mitmeißeln: Der Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts bedeutet noch lange keinen tatsächlichen Empfang von Öffentlich-Rechtlichem Rundfunk, welcher die Leistung bildet, die mit dem Rundfunkbeitrag abgegolten werden soll, durch den Abgabeschuldner. Natürlich verzichten Menschen, die gezwungen werden, pauschal für ein Rundfunkempfangsgerät zu bezahlen, nicht grundsätzlich auf den Empfang von Öffentlich-Rechtlichem Rundfunk. Wenn sie schon dafür bezahlt haben, können sie es ja auch nutzen.
Die Hemmschwelle, eine Leistung zu nutzen, sinkt enorm, wenn die Leistung bereits bezahlt wurde und ihre Inanspruchnahme keine Extra-Ausgabe mehr bedeutet.

Also: 95 Thesen lesen!
Vieles kann sicherlich in die eine oder andere Begründung einfließen - oder?