Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.
Wie viele Menschen sind nötig [...], bevor aus Recht Unrecht wird? [...] Tausend? Fünfzigtausend? Eine Million?
(Star Trek, "Der Aufstand")
34 7. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.
36 Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.
38 Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (vgl. unter 5.).
43 9. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.
48 Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss. Es wird vermieden, dass die Daten aller Inhaber ermittelt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen. Die personelle Fluktuation innerhalb einer Wohnung kann außer Betracht bleiben (LT-Drs. NW 15/1303 S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs aus, weil ein personenbezogener Maßstab ("Pro-Kopf-Beitrag") einerseits einen größeren Ermittlungsaufwand notwendig macht, andererseits aber nur zu geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen führt. Der höheren Belastung alleinwohnender oder alleinerziehender Personen durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag steht die Entlastung von familiären Haushaltsgemeinschaften mit mehreren Erwachsenen gegenüber.
Eine sachgerechte Typisierung der angeblich Rundfunkbeitrags-Zahlungspflichtigen seit der Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seit 2013 im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag liegt nicht vor. Es betrifft die Singlehaushalte. Lt. Statistischem Bundesamt (Pressemitteilung Nr. 185 vom 28.05.2014) - sind mehr als ein Drittel, und zwar 37% der Haushalte Singlehaushalte. Lt. dieser Pressemitteilung leben 17 % der Bevölkerung allein. (https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/05/PD14_185_122.html)
Dies bedeutet, dass mindestens 17 % der Bevölkerung hinsichtlich des pauschalierten wohnungsabhängigen Rundfunkbeitrages eine doppelt so hohe Beitragsbelastung erfährt. Seit dem 01.01.2013 tragen Menschen in Singlehaushalten aufgrund das Pauschalbeitrages, basierend auf der Meldeadresse, überproportional zum Beitragsaufkommen bei, während Menschen in Mehrpersonenhaushalten, die vormals für jedes gemeldete Gerät einzeln bezahlen mussten, massiv entlastet werden. Das bestätigen auch die Zahlen einer anderen vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Tabelle. Wenn man dementsprechend die Beitragshöhe pro Person berechnet, kommt man auf folgendes Ergebnis:
16412000 1-Pers.-Haushalte = 41 % der Haushalte = 20 % der Bevölkerung -> 17,50 € p.P.
13837000 2- Pers.-Haushalte = 34 % der Haushalte = 34 % der Bevölkerung -> 8,75 € p.P.
4968000 3-Pers.-Haushalte = 12 % der Haushalte = 19 % der Bevölkerung -> 5,83 € p.P.
3672000 4-Pers.-Haushalte = 9 % der Haushalte = 18 % der Bevölkerung -> 4,38 € p.P.
1333000 5+ Pers.-Haushalte = 3 % der Haushalte = ca. 8 % der Bevölkerung -> 3,50 € p.P.
(https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/HaushalteFamilien/Tabellen/Haushaltsgroesse.html)
Demnach zahlt also in etwa jeder 5. Deutsche zwei bis fünf Mal so viel Rundfunkbeiträge wie der Rest der Bevölkerung, was beweist dass eine wesentliche Ungleichbehandlung vorliegt. Seit dem 01.01.2013 findet also eine massive Umschichtung der Beitragsbelastung zu Ungunsten der Singlehaushalte und zu Gunsten der Mehrpersonenhaushalte statt. Bei der Typisierung durch den Gesetzgeber müssen die gesetzlichen Verallgemeinerungen von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 <359>; 87, 234 <255>; 96, 1 <6>)
Eine gesetzliche Typisierung ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch muss der Gesetzgeber dabei realitätsgetreu den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.11.2008, 2 BvL 1/07 u.a., juris Rn 60, und auch BVerfGE 116, 164 <182 f.>; 122, 210 <233>; stRspr).
Dr. Norbert Häring schreibt zu der geltenden, willkürlichen und sozial ungerechten und somit rechtswidrigen Typisierung: "Mir erschließt sich nicht, warum die Wohnung ein sinnvoller Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag sein sollte. Das war vielleicht vor 40 Jahren eine angemessene Typisierung, als ein Fernseher und ein Radio in der guten Stube stand. Es sind
Individuen, die den Rundfunk nutzen, wenn überhaupt. Sie nutzen ihn im Auto, per Mobiltelefon, Notebook und Notepad. Das hat alles nichts mit der Wohnung zu tun. Warum zahlt ein Studierender, der bei seinen Eltern wohnt, keinen Beitrag, wer in einer Vierer-WG wohnt einen viertel Beitrag und wer allein wohnt, einen vollen Beitrag. Das ist willkürlich."
ZitatDanach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.Die obige Argumentation des BVerwG könnte man so interpretieren: Um das Geld der illegalen Nutzer zu bekommen, darf in Kauf genommen werden, dass überzeugten Nichtnutzern Unrecht getan wird.
In § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV sind Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht auf Antrag für Empfänger von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums sowie für Menschen vorgesehen, denen der Rundfunkempfang wegen einer Behinderung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien. Der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät kann keinen besonderen Härtefall begründen. Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. RBStV, weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (LT-Drs. NW 15/1303 S. 34 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f. und 56 ff.).
Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).
Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen. Daher kommt als Alternative zu dem wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstab lediglich ein personenbezogener Maßstab in Betracht, nach dem jeder Inhaber (Bewohner) einer Wohnung einen gleichhohen Beitrag bezahlen müsste ("Pro-Kopf-Beitrag"). Ein solcher Rundfunkbeitrag fiele niedriger aus als der wohnungsbezogene Beitrag, weil der zu deckende Finanzbedarf auf eine größere Zahl von Bemessungseinheiten (Bewohner statt Wohnungen) umgelegt würde. Diese Absenkung käme den alleinigen Inhabern einer Wohnung zugute; zusammenwohnende Beitragspflichtige würden höher belastet, weil sie den Rundfunkbeitrag nicht mehr unter sich aufteilen könnten, sondern jeder einen vollen "Pro-Kopf-Beitrag" bezahlen müsste.
Diese Beitragsgestaltung ist jedoch nicht derart vorzugswürdig, dass die Landesgesetzgeber aus Gründen der Belastungsgleichheit verpflichtet waren, sie anstelle des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags einzuführen. Da es nicht möglich ist, die individuellen Nutzungsgewohnheiten festzustellen, kann der Wohnungsbezug allerdings weder damit gerechtfertigt werden, dass sich die Nutzungsgewohnheiten mehrerer Inhaber einer Wohnung untereinander ausglichen noch dass der Rundfunkempfang in Haushaltsgemeinschaften häufig über Gemeinschaftsgeräte stattfinde. Hierbei handelt es sich um Annahmen, die nicht durch Tatsachen belegt werden können (vgl. aber LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 22).
Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76).
Auf die Anfrage an Paul KirchhofIst die Antwort vom Prof. nicht der Knaller? Wenn er sagt, dass er Haushalte, in denen nicht ferngesehen wird, befreit sehen wollte, haben sich der RBStV und die Länderparalemente offensichtlich nur die Rosinen rausgepickt... und berufen sich dennoch scheinheilig gebetsmühlenartig auf sein Gutachten.
( http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.msg72257.html#msg72257 )
kam heute Antwort:ZitatSehr geehrter Herr Markus,
[...]
Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird.
[...]
Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof
In der Tat sehr erhellend, diese Ausführungen - und von vielleicht zeitdokumentarischem Wert... ;)
Und in der Tat haben sich die Verantwortlichen - namentlich ARD-ZDF-GEZ, die Ministerpräsidenten der Länder und die Landesparlamente - nur die Rosinen herausgepickt, jegliche Ausnahmefälle ignoriert und auf diese Weise einen sozialstaats-/ rechtsstaats-/ datenschutz- und demokratieverhöhnenden Rundumschlag vorgenommen...
...einseitig *für* ARD-ZDF-GEZ - und *gegen* den Bürger.
Diese Aussagen von Prof. Kirchhof - die wir hier z.T. schon mehrfach reklamiert haben - zielen u.a. auf die sogenannte "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" ab.
Die "Regelvermutung" lautet: "Jeder Haushalt hat Geräte - jeder Haushalt nutzt Rundfunk..."
...dies müsse jedoch widerlegbar sein, wie auch formuliert im Gutachten von Prof. Kirchhof:3) Paul KIRCHHOF
zu den Bedingungen für die RECHTSSICHERHEIT des sogenannten "Rundfunkbeitrags"Zitat"[...] erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen."Gutachten im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio
"Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks", S. 62
www.ard.de/download/398406/index.pdf
Diese essenzielle Regelung der "Widerlegbarkeit der Nutzung" des als (wohlgemerkt *einzige*!) Grundlage für den sogenannten "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" herangezogenen Gutachtens wurde bei der Gesetzgebung (vorsätzlich?) grob missachtet und ignoriert!
Die NICHT- und TEILnutzer wurden und werden unfair, ungerecht, unsozial, unsolidarisch, unzeitgemäß und grundgesetzwidrig übergangen!
Das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit wurde und wird damit eklatant verletzt!
Die angestrebte "Rechtssicherheit und öffentliche Akzeptanz" sind somit nicht gegeben - bzw. sogar ins Gegenteil verkehrt!
[...]
Inwiefern das von Kirchhof erwähnte "individuelle Antragsverfahren" dann zum kafkaesken Spießrutenlauf ausgestaltet worden wäre oder würde, bliebe noch die Frage.
Aber dass genau dieses fehlt, ist ein wesentlicher Angriffspunkt - nun auch noch faktisch geadelt durch Herrn Prof. Kirchhofs persönliches Statement... ;)
[...]
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.
Die von Prof. Paul Kirchhof in diesem seinen Gutachten "der Rechtssicherheit und öffentlichen Akzeptanz willen" als "geboten" gesehene "Widerlegbarkeit der Regelvermutung" (Widerlegbarkeit der Nutzungsvermutung = Wahlfreiheit für NICHTnutzer) erwähnt das BVerwG in seinem Urteil jedoch mit keiner Silbe.
„Das Unionsrecht lässt keine unwiderlegbare Vermutung zu, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte der Asylbewerber beachten,“ so der EuGH.
In anderen Worten: Ein blindes Abschieben, ohne dass sich ein Gericht mit den Verhältnissen in dem anderen Mitgliedsland befasst, ist nicht im Einklang mit EU- Recht.
https://www.proasyl.de/pressemitteilung/eugh-urteil-zur-eu-asylzustaendigkeitsregelung-dublin-ii/
Mich würde mal interessieren, wie das Unionsrecht zu unwiderlegbaren Vermutung in Verwaltungsrecht steht.
Vermutungen können widerleglich (praesumtio iuris tantum) oder unwiderleglich (praesumtio iuris et de iure) sein. Im Regelfall sind sie widerleglich, wenn nicht gesetzlich die Unwiderleglichkeit angeordnet ist (§ 292 Satz 1 ZPO).
Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28).
Die vorsätzliche Fehlinterpretation von Art.5 Abs.1 Satz 2 kollidiert mit den geschützten Grundrechten. Die ÖRR-Zwangsfinanzierung ist rechtswidrig.
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlichrechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen [sic!], um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlichrechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die
- Pressefreiheit und die
- Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film
werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
BVerwG | GG Art 5 | |
"Beschränkung [...] hinzunehmen" | <-> | "Jeder hat das Recht [...] ungehindert" |
Jeder hat das Recht, [...] sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.steht - wie der Wortlaut klar und unmissverständlich besagt - *JEDEM* und *UNVERÄUSSERLICH* zu!
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlichrechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen [sic!],Negativ; nichts ist hinzunehmen.
Siehe dazu auch Artikel 11 der seit Dezember 2009 rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Dieses Recht schließt [...] die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.Ein "behördlicher Eingriff" ist gegeben, wenn der Bürger verpflichtet wird, bspw. den öffentlich-rechtlichen Rundfunk seines Landes auch ohne seinen ausdrücklichen, vorangehenden Versorgungsauftrag bezahlen zu müssen.
§10 Abs. 5:
Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Allerdings ist das Thema ohne Juristischem Beistand/Wissen zu Komplex.
Es gibt so viele Ideen und Ratschläge hier im Forum das Person A schon gar nicht mehr weis wo und wie er beginnen soll.
Ein wirklich "neuer" Klagegrund [lässt sich hier] wohl nicht [finden], nur hätte man diese Rechtsfrage mit guten Gründen auch genau umgekehrt entscheiden können. Das ist eben diese [...] heikle Abwägung in Grundrechtsfragen. Grundrechte sind naturgemäß sehr allgemein formuliert, lassen also viel Spielraum für Interpretationen. Hier geht es im Kern um den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Nach ständiger Rechtsprechung kann im Einzelfall Gleiches ungleich bzw. (wie hier) Ungleiches gleich behandelt werden, wenn ein "sachlicher Grund" vorliegt. Was aber ist ein sachlicher Grund? Darüber kann man sich endlos streiten...
Grundrechte sind naturgemäß sehr allgemein formuliert, lassen also viel Spielraum für Interpretationen. Hier geht es im Kern um den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Nach ständiger Rechtsprechung kann im Einzelfall Gleiches ungleich bzw. (wie hier) Ungleiches gleich behandelt werden, wenn ein "sachlicher Grund" vorliegt.
„Ablehnung der sozialistischen Ordnung“ vs. „Republikflucht“ZitatDanach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.Warum nennt man das immer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" anstatt Ablehnung des örRundfunks? Weil "Flucht aus der Rundfunkgebühr" genauso abwertend klingt wie "Schwarzseher".
Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.
2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsabgabe) verlangen.
Ergänzend zu meiner Klagebegründung möchte ich auf das Urteil des BVerwG (6 C 6.15) kurz eingehen.
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde durch xxxxxxxxx auf die Pressemitteilung des BVerwG hingewiesen, wonach das BVerwG den Rundfunkbeitrag für private Haushalte für verfassungsgemäß hält.
Hierzu ist festzuhalten, dass das BVerwG eindeutig einen Verstoß des RBStV gegen Art.5 GG feststellt, allerdings der Meinung ist, dass „das hinzunehmen ist“. Meiner Meinung nach findet hier eine klare Rechtsbeugung statt, da das BVerwG nicht über die Auslegung des Grundgesetzes und schon überhaupt nicht über die diesbezüglichen hinzunehmenden Einschränkungen zu entscheiden hat. Das ist Sache des Bundesverfassungsgerichts. Die erkannte Einschränkung hinsichtlich des Art 5 GG hätte zwingend zur Vorlage beim BVerfG führen müssen!
Weiter ist unter Rn 11 zu lesen: „2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.“
Auch dieser vom BVerwG erkannte Grundrechtsverstoß hätte zur Vorlage beim BVerfG führen müssen, ist aber aus unerklärlichen Gründen unterblieben.
Ich beantrage daher eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und insbesondere auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich durch das dafür zuständige Gericht.
Wenn es den Rundfunkteilnehmer nicht mehr gibt, kann es auch keinen rundfunkspezifischen persönlichen Vorteil mehr geben.https://wohnungsabgabe.de/briefe/brief_20160525_herrmann.pdf
Genau diese Punkte erwähnte ich bereits vor ein paar Tagen in meinem Thread:Welche Punkte genau?
Entwurf Klage / Klagebegründung aufgrund GG - Grundgesetz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19056.0.html
Leider ist da bzw. konnte da bis jetzt noch keiner drauf eingehen.Wir sind drauf eingangen. Worauf willst du genau hinaus? Für welchen Punkt siehst du Diskussionsbedarf?
Person A setzt nach wie vor auf die zwei folgenden, fundamentalen Werte:
1. In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch die Paragraphen 2 ff. des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz ebenfalls fest. Zitat:
"Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein."
2. In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 5 Grundgesetz (das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten) fest. Zitat:
"Soweit sie (Anmerkung: die Rundfunkbeitragspflicht) sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen…"
Wie bereits geschrieben, geht Person A davon aus, dass das die Knackpunkte sind, an die man sich orientieren sollte und die eventuell zum Erfolg führen könnten. Gerade zu Punkt 1. Denn weiter heißt es in diesem Urteil:
"Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen."
Was genau bedeutet diese Aussage für uns bzw. Person A und wie funktioniert so eine Prüfung?
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten.
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).
43 9. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.
Der Beklagte (GEZ) ruft das Verfahren wieder an. Er weist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 (Az.: BVerwG 6C 6.15) hin und ist mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter oder durch Gerichtsbescheid einverstanden.muss Person X dem Gericht eine Stellungnahme geben.
Das BVerwG lässt es für die Annahme einer nichtsteuerlichen Abgabe bereits ausreichen, dass „die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen ausgleichspflichtigen individuellen Vorteil“ darstellt. Immerhin wird gesehen, dass die bloße Nutzungsmöglichkeit nicht ausreiche, „um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen“. Ein solcher weiter Vorteilsbegriff soll die „Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf Kosten der Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe“ (jew. Urteil Rn. 27).…
An dieser Stelle wird die Brüchigkeit der Argumentation deutlich, da die unterschiedlichen Rechtsfiguren des Abgabenrechts nicht hinreichend voneinander abgegrenzt werden. Diese mangelnde Begriffsschärfe zeigt sich auch in dem nachfolgenden Satz, dass aus Gründen der „Belastungsgleichheit der „Steuerpflichtigen“ und Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105?ff. GG die „steuerliche Belastung“ durch Vorzugslasten nur erhöht werden“ dürfe, „wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt“ (jew. Urteil Rn. 27).
Fern von einer präzisen beitragsrechtlichen Argumentation wird dann vom Gericht ein konkret nutzbarer Gegenwert bejaht. Dies soll der Fall sein, wenn die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, besteht, das heißt „wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt“ (jew. Urteil Rn. 27).
Damit wird in Abweichung vom öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht auf die Wahrscheinlichkeit der „Inanspruchnahme einer Nutzungsmöglichkeit“ abgestellt. Eine Diskrepanz zwischen Inanspruchnahme, die sich an realen Verhältnissen orientiert, und einer bloßen Nutzungsmöglichkeit wird eingeebnet. Das BVerwG zieht zur Rechtfertigung eines solchen Konstrukts den Anschluss- und Benutzungszwang bei öffentlichen Versorgungseinrichtungen heran (Urteil Rn. 28). Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme einer Nutzungsmöglichkeit soll gerade gegeben sein, „wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen“ (Urteil Rn. 28). Das erscheint nicht stimmig, da es ja keinerlei öffentlich-rechtliche Pflicht zur Inanspruchnahme von öffentlich-rechtlichen Rundfunkleistungen geben kann.
Die weitere Argumentation des Urteils, dass eine derartige Pflicht die Anordnung begründe, „dass die Eigentümer bebauter oder baulich nutzbarer Grundstücke diese an eine kommunale Versorgungseinrichtung anschließen und die Versorgungsmöglichkeiten nutzen müssen (Anschluss- und Benutzungszwang …)“ (Urteil Rn. 28), ist ebenfalls brüchig. Denn es gibt gerade Befreiungen und Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang, in Härtefällen und bei Unzumutbarkeit.14
1. Keine Sonderabgabe
Mit der weiteren Rechtsfigur der nichtsteuerlichen Abgabenarten, der Sonderabgabe, musste sich das BVerwG nicht befassen. Zur systematischen Eingrenzung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags ist ein kurzer Blick darauf aber hilfreich. Den Tatbestand und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe hat das BVerfG geklärt.15 Danach kann sich ein Normgeber des Finanzierungsinstruments einer Sonderabgabe bedienen, falls er einen bestimmten Sachzweck verfolgt, der über eine Mittelbeschaffung hinausgeht.16 Das hat aber immer zur Voraussetzung, dass eine homogene Gruppe anzutreffen ist und diese überhaupt in die Finanzierungsverantwortung genommen werden kann. Die betreffende Gruppe muss durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen unterscheidbar sein. Nur diese Besonderheiten rechtfertigen dann die Erhebung von Sonderabgaben. Im Umkehrschluss kann daraus entnommen werden, dass es wohl für eine homogene Gruppe der Rundfunkverweigerer keine Abgabenpflicht geben kann.
2. Zwecksteuer
Nach allem bietet sich die Würdigung des Rundfunkbeitrags als eine Zwecksteuer an. Dies kann schon mit der Rechtsprechung des BVerfG begründet werden, wonach „die finanzielle Belastung der Gebührenzahler“ als ein „grundsätzlich zulässiger Abweichungsgesichtspunkt“ gegenüber der Bedarfsfeststellung durch die KEF eingestuft wird.17 Denn hierbei geht es um einen deutlichen Leistungsfähigkeitsgesichtspunkt, der typischerweise nur bei einer Steuererhebung relevant ist. Eine die Beitragspflicht begründende grundsätzliche Eröffnung eines privatnützigen Vorteils kann jedenfalls nicht deshalb angenommen werden, weil ja „jederzeit das Hörfunkprogramm und das Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks empfangen“ werden kann, was zugleich eine „stetige individuell erschließbare Quelle der Information, der Unterhaltung, der kulturellen Anregung“18 bedeutet. Die von Kirchhof aufgestellte These, dass es sich bei einem Rundfunkbeitrag um ein „Entgelt für eine vermutete Gruppennutzung“19 handelt, ist im Grunde nur eine Zweckbehauptung, mit der neue Wege für eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eröffnet werden sollen.
[...]
Rein fiktiv könnte ich mir vorstellen, dass die Person F in etwa einem Monat dem VG ein Schreiben zuschicken würde, in dem sie u.a. mit Verweis auf die derzeitigen 4 Verfassungsbeschwerden in dieser Sache beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16 (siehe diese Tabelle (https://docs.google.com/spreadsheets/d/1c0-ILxunc3WaFy4Viyag4EkGNYQb7ZGo_c7MoIaoO1U/pubhtml)) ) darlegt, dass die Sache sehr wohl besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt definitiv nicht geklärt ist.
[...]
...Wie schon erwähnt, eine Verfassungsklage ist nicht mehr möglich. ...
Anhand der Beispiele hier aus dem Thread hat Person x die angehängte Antwort formuliert.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt hat, das es einen Eingriff in das ...GG gibt, diese aber gerechtfertigt ist...Steht da wirklich Bundesverfassungsgericht? Meines Wissens hat der BGH das so (faelschlicherweise) festgestellt.
"Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hätte das Bundesverwaltungsgericht nur machen müssen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit des Eingriffes überzeugt gewesen wäre.
NEIN Sorry, sollte heissen "Bundesverwaltungsgericht"!ZitatDer Kläger wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt hat, das es einen Eingriff in das ...GG gibt, diese aber gerechtfertigt ist...Steht da wirklich Bundesverfassungsgericht?
Weiterhin ist diese Formulierung falsch:Das steht genau so im Brief.Zitat"Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hätte das Bundesverwaltungsgericht nur machen müssen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit des Eingriffes überzeugt gewesen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht darf meines Wissens über Verfassungsfragen nicht urteilen. Wenn es Zweifel an der Verfassungskonformität hat, dann muss es das BVerfG anrufen.
Das hat das BVerwG nicht getan, also ist es von ver Verfassungskonformität voll überzeugt.
Es ist aber falsch zu behaupten, dass nur wenn ... dann Vorlage ...
Aber der Hintergurnd ist schon klar, es sollen jetzt noch alle Verfahren durchgepeitscht werden bevor der BverfG urteilt!
[... Die Rundfunkbeitragspflicht ...] Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.
Das BVerwG hat richtigerweise erkannt, dass die Rundfunkfinanzierung als Beitrag grundgesetzwidrig ist. Diese Art der Rundfunkfinanzierung ist aber eine Entscheidung Gesetzgebers und dieser hat das Grundgesetz in seiner Entscheidung zu beachten. Daher ist es unzulässig, das Grundrecht auf Bestands- und Entwickungsgarantie gegen die Grundrechtverletzung der bestehenden Ausgestaltung der Rundfunkfinanzierung abzuwägen. Der Gesetzgeber hat die Rundfunkfinanzierung so auszugestalten, dass diese Finanzierung konform mit dem Grundgesetz ist.
Das BVerwG hat richtigerweise erkannt, dass die Rundfunkfinanzierung als Beitrag grundgesetzwidrig ist. Diese Art der Rundfunkfinanzierung ist aber eine Entscheidung Gesetzgebers und dieser hat das Grundgesetz in seiner Entscheidung zu beachten. Daher ist es unzulässig, das vermeintliche Grundrecht auf Bestands- und Entwickungsgarantie gegen die Grundrechtverletzung der bestehenden Ausgestaltung der Rundfunkfinanzierung abzuwägen. Der Gesetzgeber ist an das Grundgesetz gebunden und hat die Rundfunkfinanzierung so auszugestalten, dass diese Finanzierung konform mit dem Grundgesetz ist.
Ich möchte hier das Urteil nochmal aufgreifen, insbesondere RN 50Da platzt mir ja das Magisches-Denken-Indikatorenstäbchen! Grundrechtsträger ist ungleich Grundrechtsverpflichteter. Besonders das Wort "unmittelbar" begründet eine einstweilige Amtsenthebung wegen Rundfunkpsychose, hiermit diagnostiziert von Dr. Oggelbecher.Zitat[... Die Rundfunkbeitragspflicht ...] Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten.
Art. 5 GG fordert zur Sicherung der Freiheit auf dem Gebiet des Rundfunks allerdings nicht die in den Landesrundfunkgesetzen gefundene und für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts übernommene Form. Insbesondere ist es vom der Bundesverfassung nicht gefordert, daß Veranstalter von Rundfunksendungen nur Anstalten des öffentlichen Rechts sein können. Auch eine rechtsfähige Gesellschaft des privaten Rechts könnte Träger von Veranstaltungen dieser Art sein, wenn sie nach ihrer Organisationsform hinreichende Gewähr bietet, daß in ihr in ähnlicher Weise wie in der öffentlich-rechtlichen Anstalt alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen, und die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt. Gegen eine solche Gesellschaft besteht von Verfassung wegen kein Bedenken, wenn beispielsweise durch Gesetz eine die spezifischen Zwecke des Rundfunks, insbesondere die Erhaltung seiner institutionellen Freiheit sichernde besondere Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt und jede, den angegebenen Erfordernissen genügende Gesellschaft, die Rundfunksendungen veranstaltet, einer Staatsaufsicht ähnlich etwa der Banken- oder Versicherungsaufsicht unterworfen wird.(Primärquelle hier das Gutachten "Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung 03/2014, Seite 14)
"Diese Art der Rundfunkfinanzierung ist aber eine Entscheidung des Gesetzgebers und dieser hat das Grundgesetz in seiner Entscheidung zu beachten."Nun, das Grundgesetz haben alle(!) staatlichen Stellen allzeit bei ihrem Tun einzuhalten.
@pinguin: es handelt sich bei dem von dir zitierten Satz um einen exakt um ein Wort ergänztes Zitat von noGez99.Hab' ich nicht übersehen, deswegen wurde dieser Satz auch in seinen Gänsefüßchen belassen.
Die Richter und Richterinnen sind Partei und zwar auf der Gegenseite.Das kann nur mehr dazu führen diese bei jeder Verhandlung unmittelbar und ohne Anträge zu stellen abzulehnen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, der Kläger, möchte mit weiteren Begründungen, mein Begehren stützen.
Der Umstand, dass bereits 160 Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkbeitrag beim BVerfG (Stand 08.02.2018) vorliegen (und auch angenommen wurden), sowohl im privaten als auch betrieblichen Bereich, zeigt, dass die grundsätzliche Bedeutung anzunehmen ist, da die Zahl der Verfassungsbeschwerden stetig steigt.
Im Zusammenhang mit mehreren Klagen gegen die Vollstreckungsanordnung zum Rundfunkbeitrag erfolgte nach Art. 267 AEUV auf Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 die Vorlage[1] an den EUGH. Eine Entscheidung steht noch aus.
Sehen Sie auch die beigefügte Anlage zur Untersuchung zum gegenwärtigen Beitragssystems von Dr. Mathias Sprißler (Richter am Landgericht Tübingen). [2]
[...]
Der freund würde sich über Vorschläge aus den reihen des Forums freuen...
[...]
Rn. 10 a)
Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. [...]
Laut BGH Entscheidung vom 14.06.2017 - I ZB 87/16 - hat die Rechtssache (in Bezug auf Rundfunkabgabe, RBStV, ...) möglicherweise doch grundsätzliche Bedeutung?
Siehe hierzu:
BGH, Entscheidung vom 14.06.2017 - I ZB 87/16 - Rn. 10 a)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d2d210270d23c772010ae635a7778787&nr=79170&pos=0&anz=1ZitatRn. 10 a)
Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. [...]
[...] Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium auch dann entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder - wie vorliegend vom Einzelrichter angenommen - zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist
[...] Damit hat der Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 154, 200,203).
Sofern die Rundfunkabgabe ein Beitrag sein soll, bedarf sie - da ist dem Bundesverwaltungsgericht zu folgen - einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. dazu zählt laut Bundesverwaltungsgericht, dass die Möglichkeit, eine Leistung zu empfangen, nicht nur bestehen muss, sondern auch, dass der Beitragsschuldner diese auch „mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.“ „Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Daher ist es ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z. B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet.“
Bezüglich der Rundfunkabgabe stellt das Bundesverwaltungsgericht anschließend fest: „Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen.“ Und weiter: „Die statistischen Daten belegen die Behauptungen nicht, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeiten des Rundfunkempfangs verzichtet.“
An dieser Stelle hat bei dem Spruchkörper allem Anschein nach der Verstand ausgehakt. denn er verwechselt ganz offensichtlich das allgemeine Rundfunkangebot, das technisch-funktional mit einem Rundfunkempfangsgerät empfangen werden kann, mit dem Angebot des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks als einen sehr begrenzten Teil davon, das inhaltlich-kognitiv durch aktive Auswahl nach dem Willen des Abgabenschuldners aus dem allgemeinen Rundfunkangebot durch ihn selbst wahrgenommen werden kann.
Eine derartige Ungereimtheit in ein Urteil zu schreiben, passt überhaupt nicht zu dem Maß an Sorgfalt, das von Richtern eines Bundesverwaltungsgerichts erwartet werden darf. Man hat fast den Eindruck, die Richter hätten das Urteil zumindest in Teilen nicht selbst verfasst.
Noch einmal für alle zum Mitmeißeln: Der Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts bedeutet noch lange keinen tatsächlichen Empfang von Öffentlich-Rechtlichem Rundfunk, welcher die Leistung bildet, die mit dem Rundfunkbeitrag abgegolten werden soll, durch den Abgabeschuldner. Natürlich verzichten Menschen, die gezwungen werden, pauschal für ein Rundfunkempfangsgerät zu bezahlen, nicht grundsätzlich auf den Empfang von Öffentlich-Rechtlichem Rundfunk. Wenn sie schon dafür bezahlt haben, können sie es ja auch nutzen.
Die Hemmschwelle, eine Leistung zu nutzen, sinkt enorm, wenn die Leistung bereits bezahlt wurde und ihre Inanspruchnahme keine Extra-Ausgabe mehr bedeutet.