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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Grit am 19. September 2018, 08:59

Titel: Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Beitrag von: Grit am 19. September 2018, 08:59
Folgender fiktiver Fall:

Person A ist vom Rundfunkbeitrag befreit, er hat eine „Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“.

Person A hat auf seine Mietzins nun eine gerichtliche und unbefristete Mietminderung von monatlich 40 Euro durchsetzen können. Ordnungsgemäß hat Person A dies dem Jobcenter mitgeteilt (Mitteilungspflicht), denn er zahlt ja nun 40 Euro weniger Miete.

Prompt kam vom Jobcenter Post, Person A ist aus dem Leistungsbezug geflogen und somit gibts keine Beitragsbefreiung mehr.

Das bedeutet nun doch, dass der Rundfunk von der Mietminderung, oder genau genommen von dem Schaden an der Mietsache, profitiert, währenddessen für Person A die Mietminderung so gesehen zu einem weiterem „Schaden“ führt, denn jetzt muss er ja nun Rundfunkbeiträge zahlen.

Quasi hebt sich die Mietminderung für einen Teil durch die Beitragszahlung wieder auf.

Person A verbleiben von der Mietminderung ja nun nur noch 22,50 Euro, anstelle der gewährten 40 Euro. Berechtigterweise wurden aber 40 Euro gewährt und keine 22,50 Euro.
Weitere Vergünstigungen bei Sozialhilfebezug (die bestimmt auch noch gewährt werden) dürften ja somit ebenfalls wegfallen, oder?   

Die Vorstellung, dass der Rundfunk vom Mietmangel profitiert ist für Person A unerträglich und er zieht in Erwägung, auf die Mietminderung (und somit den 22,50 Euro zum Verbleib) zu verzichten, denn auf keinen Fall möchte er unter diesen Umständen Rundfunkbeiträge zahlen, auch wenn der Vermieter dadurch wieder vom Rückzug der Mietminderung profitiert.
 
Eine Mietminderung dürfte unter realistischer Betrachtung doch gar nicht erst bei der Berechnung von Leistungsbezügen berücksichtigt werden, denn sie stellt doch eine "Entschädigung" für den Mieter dar, oder?
 
Meinungen dazu?

LG Grit
Titel: Re: Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Beitrag von: NichtzahlerKa am 19. September 2018, 11:02
Ein interessanter fiktiver Fall.

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:
a) Rundfunkanstalt bekommt automatisch Post, dass die Befreiung endet
b) Rundfunkanstalt hat die "alte" Befreiung vorliegen und hakt nicht nach.

In b) gibt es keinen Anreiz irgend etwas zu unternehmen.
Ich weiß aber nicht, was der Fall ist.

In a) könnte man dies so der Rundfunkanstalt berichten und einen neuen/weiteren Härtefallantrag auf Befreiung stellen.
Dann wäre es interessant herauszufinden, wo die Grenze dieser Mietminderung ist.
Würden also 30 € Mietminderung auch eine Beitragspflicht auslösen?

Danach kommt es darauf an, was man im Einzelfall erreichen will.
Titel: Re: Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Beitrag von: Markus KA am 19. September 2018, 12:13
In dem vorliegenden fiktiven Fall wäre es tatsächlich denkbar, einen Antrag auf Befreiung zu stellen und anhand der Ablehnung von staatlichen Leistungen, die aktuelle finanzielle Situation im Antrag zu beschreiben. Einer Ablehnung der Befreiung könnte widersprochen werden und nach Erhalt des Widerspruchbescheides könnte der Sachverhalt gerichtskostenfrei gerichtlich geklärt werden.

Hierzu auch:

Antrag auf Befreiung wg. Härtefall abgelehnt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13527.msg91073.html#msg91073

Ablehnungsbescheid des MDR, was nun ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13240.msg89034.html#msg89034
Titel: Re: Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Beitrag von: pinguin am 19. September 2018, 12:15
Ist das nicht kurios, wenn weiterhin Leistungen vom Amt bezogen werden?

Titel: Re: Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Beitrag von: Grit am 19. September 2018, 12:55
Ist das nicht kurios, wenn weiterhin Leistungen vom Amt bezogen werden?

Die betreffende Person A verneint das, denn mit der Mietminderung ist ja analog der Ablehnungsbescheid auf Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhaltes vom Jobcenter bei Person A eingegangen. Zu dem Ablehnungsbescheid gehörte analog die Vorlagebescheinigung für die LRA, in welchem der Zeitraum der Bewilligung durch das Jobcenter geändert wurde.  Es waren also 2 Bescheinigungen, die Person A vom Jobcenter erhalten hat.

Inwiefern und ob das Jobcenter nun auch noch an die LRA herantritt und bei der LRA den Zeitraum zur Befreiung korrigiert, weiß Person A nicht.
Interessant wäre es natürlich, auch das in Erfahrung zu bringen.
Titel: Re: Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Beitrag von: Gee am 19. September 2018, 13:29
@grit

Evtl. kann die Person Kosten, welche durch die Behebung bzw. Minderung des Mangels entstanden sind, mit den Erstattung des Mietzins verrechnen. Z.B. bei Heizungsausfall mit dem erhöhtem Aufwand infolge einer zusätzlichen Anschaffung (z.B. gebraucht von einem Freund oder vom Flohmarkt) eines elektr. Heizgerätes.

Gruß
Gee
Titel: Re: Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Beitrag von: drboe am 19. September 2018, 16:33
Inwiefern und ob das Jobcenter nun auch noch an die LRA herantritt und bei der LRA den Zeitraum zur Befreiung korrigiert, weiß Person A nicht.
Interessant wäre es natürlich, auch das in Erfahrung zu bringen.

Soweit ich informiert bin gibt es vor allem befristete Befreiungen. D. h. vermutlich, dass die LRA bzw. der BS irgendwann eine Verlängerung der Befreiung von der Vorlage einer aktuellen Bescheinigung zum Fortbestand der Befreiungsvoraussetzungen abhängig macht. Kann man entsprechende Belege nicht beibringen, so muss man vermutlich spätestens von da an zahlen. Im sogn. RBStV steht in §4 (5), dass man den Wegfall der Voraussetzungen zu melden hat:

Zitat
§4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
...
(5) Wird der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, so endet die Befreiung oder Ermäßigung zum selben Zeitpunkt. Die Befreiung endet auch dann, wenn die nach Absatz 4 Satz 3 vermuteten Befreiungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 6 Satz 2 entfallen. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.

(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. In den Fällen von Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend. In den Fällen von Satz 2 beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der ablehnende Bescheid ergangen ist, frühestens je doch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt wird; die Befreiung wird für die Dauer eines Jahres gewährt.
...

Ob LRA/BS im Wege der "Amtshilfe" Informationen zum Zeitpunkt des Wegfalls anfordern können?
Bei den Raffkes vom ÖRR halte ich alles für möglich.

Ob wohl ein Härtefall nach §4 (6) vorliegt?

M. Boettcher
Titel: Re: Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Beitrag von: Shuzi am 19. September 2018, 18:05
[...]
Eine Mietminderung dürfte unter realistischer Betrachtung doch gar nicht erst bei der Berechnung von Leistungsbezügen berücksichtigt werden, denn sie stellt doch eine "Entschädigung" für den Mieter dar, oder?
[...]

Zunächst sollte Laut SGB 2 § 11a (Nicht zu berücksichtigendes Einkommen) Abs. 2 werden Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigt gelten.

Zitat
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen

Siehe hierzu: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11a.html

§ 253 BGB (Immaterieller Schaden) Abs. 2:

Zitat
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Siehe hierzu: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__253.html

Es ist zu bezweifeln, dass eine Mietminderung unter den § 253 BGB Abs. 2 fällt.
Titel: Re: Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Beitrag von: Grit am 19. September 2018, 18:56
Soweit ich informiert bin gibt es vor allem befristete Befreiungen. D. h. vermutlich, dass die LRA bzw. der BS irgendwann eine Verlängerung der Befreiung von der Vorlage einer aktuellen Bescheinigung zum Fortbestand der Befreiungsvoraussetzungen abhängig macht.
Na diese Verlängerung wird Person A unter den gegebenen Umständen ja nun nicht mehr erhalten. Allerdings hat der BS ja von Person A noch eine  Befreiung bis zum Dezember 2018 vorliegen.

Ob LRA/BS im Wege der "Amtshilfe" Informationen zum Zeitpunkt des Wegfalls anfordern können? Bei den Raffkes vom ÖRR halte ich alles für möglich.
Tja. Das ist die Mutter aller Fragen  ;D
Ob der BS nun darüber informiert wird, dass Person A eine völlig neue Bescheinigung mit einem eben ganz anderem Bewilligungszeitraum erhalten hat, weiß Person A nicht. Person A müsste diese ja erst einreichen, damit der BS sieht, dass er Person A ja nun wieder auf den Geist gehen kann....Andernfalls liegt aber auch keine Veranlassung vor, dass der BS beim Jobcenter nachfragen sollte....

Ob wohl ein Härtefall nach §4 (6) vorliegt?
Halte ich persönlich  - zumindest mit Shuzis sehr wertvollem Rechtshinweis; besten Dank Shuzi  :)  - nicht für unmöglich.

Es wäre doch Irrsinn, wenn eine Mietminderung durch den Rundfunkbeitrag geopfert werden müsste.

Besten Dank allen für die rege Beteiligung in diesem Thread.
Titel: Re: Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Beitrag von: St. Paulus am 09. Dezember 2018, 18:35
Es ist zu bezweifeln, dass eine Mietminderung unter den § 253 BGB Abs. 2 fällt.

Wenn die Mietminderung bei der Berechnung nach Leistungen SGB II angerechnet wird, stellt diese doch keine Entschädigung mehr dar. Einerseits wird sie gegeben, anderserseits wird sie genommen. Denn in diesem hier fiktivem Fall profitiert ja die LRA von der zugestandenen Mietminderung, da der Leistungsbezieher aus dem Leistungsbezug fällt. Ganz seltsame Regelungen sind das.
Da ist dem Leistungsbezieher ja anzuraten, auf die Mietminderung zu verzichten, damit er weiterhin von der Zwangsgeldzahlung befreit werden kann.
Logisch ist das alles nicht.
Titel: Re: Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Beitrag von: GesamtSchuldner am 10. Dezember 2018, 01:04
Um wieviel liegen denn jetzt die aktuellen Nettoeinnahmen (nach Abzug der geminderten Miete) über dem Hartz-IV-Regelsatz?

Wenn das weniger als 17,50 sind, sollte ein Härtefallantrag durchkommen.
Man müsste dann nur den Ablehnungsbescheid beim Beitragsservice bzw. der LRA einreichen.
Titel: Re: Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Beitrag von: drboe am 10. Dezember 2018, 11:40
Um wieviel liegen denn jetzt die aktuellen Nettoeinnahmen (nach Abzug der geminderten Miete) über dem Hartz-IV-Regelsatz?

Dieser Hartz-4 Regelsatz liegt derzeit bei 416 €. Bei monatlichen Mietkosten bis 723,99 € bliebe man mit diesem Regelsatz noch innerhalb der Pfändungsfreigrenze von aktuell monatlich 1.139,99 € für Singles.
Warum sollte man mit Nettoeinnahmen unter 1.140 € den sogn. Rundfunkbeitrag bezahlen?

M. Boettcher
Titel: Re: Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Beitrag von: Frühlingserwachen am 10. Dezember 2018, 13:31
Die Pfändungsgrenze für Singles liegt exakt bei 1133,80€. Jeder Cent darüber der pro Monat auf das Konto fließt, wird mit einer anfänglichen Übergangsfrist von einem Monat sofort ausgekehrt - siehe u.a. unter
Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg180781.html#msg180781
Titel: Re: Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Beitrag von: GesamtSchuldner am 10. Dezember 2018, 14:53
Zur Zeit geht es aber (noch) nicht um eine Pfändung.  Darüber zu diskutieren, ist aus zwei Gründen kontraproduktiv: zum einen kann auch noch etliche Jahre später gepfändet werden, wenn sich die Einnahmesituation verbessert hat, d.h. man würde damit die Zahlung dann nur rausschieben und müsste dann ggf. auch noch für zwischenzeitliche Pfändungsversuche die entsprechenden Gebühren nachbezahlen.

Zum anderen lässt sich Vermögen z.T. auch pfänden, wenn es bei HartzIV nicht angerechnet wird. Z.B. ein Sparbuch oder der PkW, der für den Weg zur Arbeit benötigt wird.
Titel: Re: Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Beitrag von: drboe am 10. Dezember 2018, 15:59
@Frühlingserwachen: meine Angaben zur Freigrenze stammen aus der Pfändungstabelle des Bundesministeriums der Justiz:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Pfaendungsfreigrenzen_Arbeitseinkommen_Juli2017.pdf;jsessionid=026581A04380BCEA07B590CFA9366F97.2_cid324?__blob=publicationFile&v=18

Siehe Seite 10.

M. Boettcher
Titel: Re: Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Beitrag von: Frühlingserwachen am 10. Dezember 2018, 16:30
@drboe

In der von Dir genannten Pfändungstabelle steht es doch genau drin. 1133,80€ unterliegen dem Pfändungsschutz.

Und es steht auch weiter unten in der von Dir genannten Tabelle, das die von Dir genannten 1139,99€  sich auf Leute mit Unterhaltspflicht bezieht.

Zitat
Beim P-Konto erhält der Schuldner/die Schuldnerin ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz, der ab 1. Juli 2017 1.133,80 Euro beträgt. Dieser kann, insbesondere wegen der von dem Schuldner/der Schuldnerin zu erfüllen-den Unterhaltspflichten, durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen beim kontoführenden Kreditinstitut erhöht werden.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht weiter in Richtung Pfändung/ Pfändungsschutz etc. abschweifen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads diskutieren, welches da lautet
Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beitragsbefreiung durch Mietminderung aufgehoben
Beitrag von: drboe am 10. Dezember 2018, 17:27
@GesamtSchuldner: lies bitte genauer. Es ging nicht um um Vollstreckung sondern um die Frage, warum man bei Überschreitung des H4-Regelsatzes sogn. Rundfunkbeiträge zahlen sollte, wenn bis zu einem ggf. höheren Betrag nicht gepfändet werden kann. Dass Forderungen aus Vollstreckungsversuchen ggf. bestehen bleiben, ändert nichts an der Tatsache, dass auch leicht oberhalb von H4 17,50 € im Monat häufig genug verdammt viel Geld sein können. Es dürfte vielen Betroffenen schwer fallen, mit der unter Umständen vagen Aussicht auf bessere Zeiten, für den Rundfunk auf anständige Mahlzeiten, Obst o. ä. zu verzichten. Ich möchte zu gern wissen, wie viele arme Rentner zu Gunsten des ÖRR zahlen, obwohl sie eine Rente nur knapp oberhalb der Sozialhilfe haben. Da Renten und H4 kaum in dem Maße erhöht werden, dass damit die Steigerung der Miete, Strom, Gas, Wasser, des ÖPNV und der Lebenshaltungskosten insgesamt kompensiert wird, dürften sich Überlegungen zu einer Zahlungsverweigerung mindestens für diese Personen geradezu aufdrängen.

M. Boettcher