1) Glückwunsch - Person A hat schon verdammt viel richtig gemacht.Danke. Ja, das war auch eine harte Einarbeitung und Recherche, nicht zuletzt auch hier im Forum. Es geht übrigens um Person S :D
2) ich würde nochmal alles nebeneinanderlegen und schauen, ob in dem einen oder anderen Fall schon Verjährungen in Frage kommen?Das hat Person S schon geprüft. Verjährung wäre für die Forderungen aus den "Bescheiden", die sich im Widerspruchsverfahren befinden, eingetreten, wenn festgestellt werden sollte, daß es sich bei den zugesendeten Kopien nicht um vollstreckbare Titel handelt. Die Rundfunkanstalt märt sich darüber logischerweise nicht aus und Person S denkt, daß die Rundfunkanstalt sich sicher ist, daß vollstreckbare Titel vorliegen, denn sonst würde sie die Zwangsvollstreckung ja nicht androhen.
3) die Masse an Papier verfolgt offenbar (auch) den Zweck der Verwirrung.Das ist Person S momentan zu viel Aufwand. Sie möchte die Vollstreckung am liebsten erstmal außergerichtlich abwenden, bis geklärt ist, daß bzw. daß keine vollstreckbaren Titel vorliegen.
Da Person A ja bereits kampferprobt ist und Aufwand offensichtlich nicht scheut, wie wäre es mit:
Beschwerde intendanz/Kopie MInisterpräsident >:D (#) :police: ?
Der Beschwerde an die Intendanz die überflüssigen Unterlagen ("zu Ihrer Verwendung") beifügen?
Namen des Bearbeiters verlangen, die Einleitung rechtlicher Schritte ankündigen und vorbehalten?
Re: Nichtigkeit des Beitragsbescheides bei Mehrpersonenhaushaltenhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28945.msg181682.html#msg181682
Wenn Person A noch Widersprusgründe braucht:Person S hat den Haushalt allein.
Re: Nichtigkeit des Beitragsbescheides bei Mehrpersonenhaushalten
Man könnte auch ggf. mal mit der örtlichen Presse Kontakt aufnehmen. Es kann doch nicht sein, dass dieser Bürgermeister wiedergewählt wird, dessen Stadtkasse so dermaßen gegen geltendes Recht verstößt, oder?Die Stadtkasse ist hier noch gar nicht involviert und Person S wird sich ganz sicher nicht vorher an sie wenden, wenn überhaupt nicht klar ist, daß die Drohung der Rundfunkanstalt umgesetzt wird.
Person S ist nun völlig verwirrt. Wie verhält sie sich denn jetzt, ohne viel Kosten und Aufwand zu verursachen? Ihr liegen ausschließlich Kopien der "Bescheide" vor. Nach der letzten Zusendung hat Person S nunmehr Kopien aller "Bescheide", jedoch nicht ein einziges Original. Person S will auch nicht den Überblick verlieren und fragt sich deshalb, ob die Zustellung von "Bescheidkopien" überhaupt eine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts bewirken können. Sie hat im Internet nur widersprüchliche Informationen dazu gefunden. Soll sie denn nun Widerspruch gegen die zwei "neuen", in Kopie zugestellten "Bescheide" einlegen? Kann hier jemand weiterhelfen?
Es besteht eigentlich keinen Grund verwirrt zu sein. Person S hat bereits Erfahrung in wirksamer Gegenwehr ungerechtfertigter Forderungen der Stadtkasse und könnte im Falle eines Falles den selben Weg gehen.Das kann man so nicht sagen. Person S hat sich zwar gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Stadt gewehrt. Letztendlich wurde aber darauf abgestellt, daß festgestellt wurde, daß keine wirksamen Verwaltungsakte vorlagen, weil die Bescheidzusendung gescheitert ist. Es wurde aber zu keiner Zeit geprüft, ob die Forderung berechtigt war. Die Rundfunkanstalt war lediglich die Beigeladene und nicht die Beklagte und hat vorsätzlich die Vollstreckung gegenüber der Stadtkasse bescheinigt, obwohl eindeutig ersichtlich war, daß die den Verwaltungsakt begründenden Bescheide gar nicht zugegangen sein konnten. Die Stadtkasse hat unbeirrt das Konto versucht zu pfänden, und Person S möchte wegen der Gefahr der Kündigung der Geschäftsbeziehung seitens der Bank nicht riskieren, daß die Vollstreckung bei der Stadt beauftragt wird. Person S und die Bürger der Stadt kennen den/die Leiter/Leiterin der Stadtkasse und wissen, daß er/sie alle Argumente ignoriert und trotzdem weitermacht mit der Vollstreckung und nur aufhört, wenn die Rundfunkanstalt das anordnet.
In fiktiven Fällen kann das ein oder andere Gericht der Rechtsauffassung sein, dass es leider keine Rolle spielt, ob Bescheide zugestellt/bekanntgegeben wurden oder nicht.Und genau das sieht das hiesige Verwaltungsgericht und auch das OVG anders, denn sonst hätten sie ja nicht angeordnet, daß die Rundfunkanstalt den Beweis der Zustellung erbringen muß, nachdem Person S einen atypischen Geschehendablauf durch die Akteneinsicht beweisen konnte. Ob bzw. wie diese Gerichte die Begründetheit von Verwaltungsakten durch bloße Zustellung von Bescheidkopien sehen, weiß Person S allerdings nicht und möchte es ehrlich gesagt nicht ausprobieren.
Viel wichtiger ist möglicherweise der Sachverhalt, dass in fiktiven Bescheiden keine Leistung genannt wird.Auch das wird die Stadtkasse nicht interessieren und sie muß es nach den hiesiegen Verwaltungsgesetzen auch nicht prüfen, wenn die Rundfunkanstalt die Vollstreckbarkeit bescheinigt, da es eine Fremdforderung ist. In dem Fall tritt das als vollstreckbar bescheinigte Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstallt an die Stelle der Leistungsbescheide und ersetzt den vollstreckbaren Titel bzw. ist das Vollstreckungsersuchen dann der vollstreckbare Titel. Bei einer eigenen Forderung sieht das anders aus. Da hat sich Person S schon ausgiebig mit auseinandergesetzt.
Diese aber in dem entsprechenden Verwaltungsvollstreckungsgesetzt einzelner Bundesländer explizit als Voraussetzung für eine Vollstreckung vorhanden sein muss.
Hierzu möglicherweise auch hilfreich:Ob das hilfreich ist, kann Person S derzeit nicht sagen, da sie wenig Zeit hat, die 5 Unterseiten auf die Schnelle komplett durchzuarbeiten. Sie kann aber schon sagen, daß der Fall auf sie nicht zutrifft, da sie im Bundesland Niedersachsen wohnt. Insofern bittet Person S hiermit den User Markus K daarum, den Thread entweder in den entsprechenden Bundeslandbereich oder in das ursprüngliche Forum "Probleme mit dem Beitragsservice" zu verschieben, damit bei den Helfenden keine Mißverständnisse entstehen.
Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252)
Innerhalb von nur 6 Tagen erhält Person S per Postzustellurkunde wieder Kopien von sog. "Festsetzungsbescheiden" mit einem kurzen Begleitschreiben, daß man ihr gern diese Kopien zusendet (die sie gar nicht angefordert hat). Es sind Kopien von 6 "Festsetzungsbescheiden" und zwei Mahnungen. Die "Bescheide" enthalten nun die Rückseite mit der Rechtsbehelfebelehrung. Bei 4 der "Bescheide" handelt es sich um die bereits im November 2015 zugestellten Kopien, die sich im Widerspruchsverfahren befinden. Die anderen beiden "Bescheide" hat Person S ebenfalls noch nie gesehen.
Person S ist nun völlig verwirrt. Wie verhält sie sich denn jetzt, ohne viel Kosten und Aufwand zu verursachen? Ihr liegen ausschließlich Kopien der "Bescheide" vor. Nach der letzten Zusendung hat Person S nunmehr Kopien aller "Bescheide", jedoch nicht ein einziges Original. Person S will auch nicht den Überblick verlieren und fragt sich deshalb, ob die Zustellung von "Bescheidkopien" überhaupt eine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts bewirken können. Sie hat im Internet nur widersprüchliche Informationen dazu gefunden. Soll sie denn nun Widerspruch gegen die zwei "neuen", in Kopie zugestellten "Bescheide" einlegen? Kann hier jemand weiterhelfen?
Und genau das sieht das hiesige Verwaltungsgericht und auch das OVG anders, denn sonst hätten sie ja nicht angeordnet, daß die Rundfunkanstalt den Beweis der Zustellung erbringen muß, nachdem Person S einen atypischen Geschehendablauf durch die Akteneinsicht beweisen konnte. Ob bzw. wie diese Gerichte die Begründetheit von Verwaltungsakten durch bloße Zustellung von Bescheidkopien sehen, weiß Person S allerdings nicht und möchte es ehrlich gesagt nicht ausprobieren.
Kurzum: Die Bescheide (auch Kopien) sind Wirksam!Die bloße Bekanntgabe und die rechtswirksame Bekanntgabe sind doch aber zwei Paar Schuhe. Demnach ist eine Kopie, die nachweislich kein identisches Replikat des Originals ist, trotzdem ein Bescheid, der eine rechtswirksame Bekanntgabe bewirkt? Konkret fehlte bei den 2015 zugestellten Bescheiden die Seite mit der Rechtsbehelfsbelehrung und es ist ja nun allgemein bekannt, daß sich diese bei den Original-"Festsetzungsbescheiden" auf der Rückseite befindet.
Wenn mittlerweile ein oder mehrer Gerichtsurteile in einem Bundesland vorliegen sollten, die besagen, dass die öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt einen Beweis der Zustellung ihrer Bescheide erbringen muss, dann wäre es bestimmt für die Bürgerinnen und Bürger interessant und sehr hilfreich zu wissen, in welchem Bundesland und bei welchen Gerichten diese Urteile vorliegen.Die Rundfunkanstalt ist grundsätzlich verpflichtet zu beweisen, daß "Bescheide" zugegangen sind. In gerichtlichen Verfahren tut sie das auch durch die Berufung auf die Erfahrung des täglichen Lebens, daß ein einfacher Brief nach täglicher Lebenserfahrung drei Tage nach seiner Postaufgabe zugeht. So war es auch bei Person S, die daraufhin beweisen mußte, daß die "Bescheide" nicht zugingen, was durch Darlegung eines atypischen Geschehensablaufs gelang, denn in der Verwaltungsakte der Rundfunkanstalt befanden sich die versendeten Briefe mit dem Vermerk von Postrückläufern. Sogar die Umschläge waren dokumentiert. Auf ihnen befanden sich Aufkleber, daß der Empfänger nicht ermittelbar ist. Das hat dem Gericht genügt, um die Beschwerde der Landesrundfunkanstalt zurückzuweisen.
Die weitere Vorgehensweise im fiktiven Fall könnte sein, wie bereits beschrieben, sich der Rechtsbehelfsbelehrung zu widmen.So wird es Person S wohl auch machen. Widerspruch gegen alle "Bescheid"kopien einlegen und versuchen, Verjährungseinrede gegen die Bescheide mit den Forderungen für 2013 und 2014 erheben und für die anderen Bescheide die Rechtmäßigkeit anzweifeln.
Bei dem Schreiben vom [Datum des Schreibens von Anfang Oktober mit den "Bescheid"kopien] dürfte es sich nicht um einen Verwaltungsakt handeln
Innerhalb von nur 6 Tagen erhält Person S per Postzustellurkunde wieder Kopien von sog. "Festsetzungsbescheiden" mit einem kurzen Begleitschreiben, daß man ihr gern diese Kopien zusendet (die sie gar nicht angefordert hat). Es sind Kopien von 6 "Festsetzungsbescheiden" und zwei Mahnungen. Die "Bescheide" enthalten nun die Rückseite mit der Rechtsbehelfebelehrung. Bei 4 der "Bescheide" handelt es sich um die bereits im November 2015 zugestellten Kopien, die sich im Widerspruchsverfahren befinden. Die anderen beiden "Bescheide" hat Person S ebenfalls noch nie gesehen.
Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass wenn Person S Fesetzungsbescheide per Postzustellurkunde bekommen haben soll, diese durchaus einen Verwaltungsakt darstellen könnten, selbst wenn auch nur als Kopie und die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen sollte.
Möglicherweise könnte sich die Aussage eines Anwalts bezüglich "erfolgloser" Klage darauf beziehen, dass die Verwaltungsgerichte allgemein eine Klage gegen den Zwangsbeitrag ablehnen.
In dem fiktiven Fall von Person S wurde ja nicht der Rundfunkbeitrag ansich gerügt, sondern eine nicht korrekte Festsetzung. Eine Festsetzung ist aber Voraussetzung für eine Vollstreckung und dagegen richtet sich die Klage.Um weitere Missverständnisse zu vermeiden, im fiktiven Fall von Person S wurde im Vorfeld die Vollstreckung bereits erfolgreich abgewehrt, weil die Festsetzungsbescheide wegen fehlender Zustellung (in der Akte dokumentierte Postrückläufer) nicht wirksam wurden. Somit ist dieses Verfahren erfolgreich abgeschlossen.
Nun könnte Person S die entsprechenden Festsetzungsbescheide, zwar in Kopie, aber mit Postzustellungsurkunde erhalten haben. Somit könnten nun die Festsetzungsbescheide wirksam zugestellt worden sein und Person S könnte diesen Bescheiden widersprochen haben.
Hat hier nicht irgendwer behauptet, es gäbe eine inoffizielle Weisung, daß die Rundfunkanstalt nicht vollstreckt, solange eine Klage gegen diese läuft?
[...] Es wurde zudem eine weitere Hürde für eine Berufung gesetzt, denn diese ist nicht direkt zu erheben, was sie vom Streitwert her eigentlich hätte müssen, denn es muß erst die Zulassung der Berufung beantragt werden, die dann von der Begründung abhängen dürfte und wofür nun anwaltlicher Vertretungszwang besteht.Das ist doch aber schon seit anno dazumal so ??? jedenfalls kennt man im Forum kaum bis keine Verfahren, in denen explizit direkt Berufung zugelassen geworden wäre. Mir wäre auch neu, dass die Berufungszulassung ausgerechnet vom Streitwert abhängig wäre.
Person S hat Kontakt zu dem klagevertretenden Anwalt, der sich jedoch zunächst nach Übersendung der Entscheidung für 3 Wochen in den Urlaub verbschiedet hat...bitte umgehend und eingehend befassen mit dieser Möglichkeit:
Person S erhofft sich, hier im Forum Unterstützung hinsichtlich einer Begründung zu finden, die eine Berufung zulassen, um dem Anwalt etwas zuzuarbeiten, der Person S leider schon mitgeteilt hat, daß er für eine Zulassung der Berufung derzeit keine Erfolgsausichten sieht.
[...]
Das ist doch aber schon seit anno dazumal so ??? jedenfalls kennt man im Forum kaum bis keine Verfahren, in denen explizit direkt Berufung zugelassen geworden wäre. Mir wäre auch neu, dass die Berufungszulassung ausgerechnet vom Streitwert abhängig wäre.
Daher...
..bitte umgehend und eingehend befassen mit dieser Möglichkeit:
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)